Die aktuelle Finanzkrise und ihre teilweise gravierenden Folgen für das globale Wirtschaftssystem, haben erneut eine Diskussion aufgeworfen, ob die Ratingagenturen aufgrund zu positiver Ratings den Investoren ein falsches Bild von der Bonität diverser Unternehmen vermittelt haben. Dabei geht es konkret darum, wie Ratingagenturen für ein fehlerhaftes Rating von den Betroffenen haftbar gemacht werden können.
Die Bedeutung der Ratings für Kreditvergaben bzw. Anlageentscheidungen ist immens. Schätzungen zufolge werden ca. 80 % der Weltkapitalströme durch Ratings beeinflusst. Zu den bekanntesten Ratingagenturen zählen die beiden Marktführer Standard & Poor’s und Moody’s, welche zusammen über einen Marktanteil von rund 80 % verfügen. Die
Marktmacht geht teilweise soweit, dass Unternehmen ohne Rating einer namenhaften Ratingagentur der Zugang zu den Kapitalmärkten verschlossen bleibt.
Im Folgenden soll dargestellt werden, welche rechtlichen Möglichkeiten Betroffene eines fehlerhaften Ratings, seien es die gerateten Unternehmen selbst oder die auf das Rating
vertrauenden Investoren, haben, gegen die entsprechende Ratingagentur vorzugehen.
Inhaltsverzeichnis
I. Funktion und Arbeitsweise der Ratingagenturen
II. Haftung von Ratingagenturen
1. Ansprüche des Auftraggebers (solicited Rating)
a) Rechtliche Einordnung des solicited Rating
b) Anspruchsgrundlagen
2. Ansprüche des bewerteten Unternehmens beim unsolicited Rating
3. Ansprüche des Abonnenten
4. Ansprüche von Investoren
III. Fazit
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit untersucht die rechtlichen Möglichkeiten zur Haftungsbegründung gegenüber Ratingagenturen bei fehlerhaften Bonitätsbewertungen, wobei sowohl die Situation der gerateten Unternehmen als auch die der Investoren analysiert wird, um den Mangel an spezifischen gesetzlichen Regelungen im deutschen Recht aufzuzeigen.
- Rechtliche Einordnung und Arbeitsweise von Ratingagenturen
- Differenzierung zwischen solicited und unsolicited Ratings
- Vertragliche und deliktische Haftungsgrundlagen im deutschen Zivilrecht
- Die Expertenhaftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter
- Notwendigkeit eines spezialgesetzlichen Haftungsrahmens
Auszug aus dem Buch
a) Rechtliche Einordnung des solicited Rating
Zur Bestimmung der konkreten Anspruchsgrundlagen ist es erforderlich, die Rechtsnatur des solicited Ratings zu ermitteln. Das Rating als gemischt objektiv-subjektives, retrospektiv-prospektives Beurteilungsverfahren befindet sich in der „Grauzone“ zwischen Tatsachenbehauptung und durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützter Meinungsäußerung. Vereinfacht ausgedrückt verpflichtet sich eine Ratingagentur durch einen Ratingvertrag gegenüber seinem Auftraggeber, ein Rating anzufertigen und das Ratingergebnis nach erteilter Zustimmung des Unternehmens zu veröffentlichen.
Man könnte das solicited Rating als Dienstvertrag gem. § 611 BGB, Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB oder als Werkvertrag gem. § 631 BGB auffassen. Der Dienstvertrag ist ein schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag, durch den sich der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Leistung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Ratingagenturen schulden jedoch nicht nur die Analysetätigkeit, sondern auch den Erfolg in Form des abschließenden Ratings. Die entgeltliche Geschäftsbesorgung ist hingegen dadurch gekennzeichnet, dass sich der Geschäftsbesorger gegenüber dem Geschäftsherrn dazu verpflichtet, eine selbstständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen auszuführen. Aus §§ 675, 665 BGB folgt für den Geschäftsbesorger die Verpflichtung die Interessen des Geschäftsherren zu wahren und dessen Weisungen zu befolgen. Die Ratingagentur befolgt jedoch keine Weisungen, die unmittelbar oder mittelbar Auswirkungen auf die Methodik und vor allem auf das Ergebnis des Ratings haben. Der Werkvertrag wiederum kennzeichnet sich dadurch, dass die vertragstypische Leistung in einem durch Arbeit herbeizuführenden Erfolg besteht. Die Ratingagentur verpflichtet sich durch den Ratingvertrag gegenüber ihrem Auftraggeber eine Bewertung über die Bonität des Auftragsgebers zu erstellen, welche sie mittels Benotung ausdrückt. Mithin wird die Benotung als Erfolg geschuldet.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Funktion und Arbeitsweise der Ratingagenturen: Dieses Kapitel erläutert die methodische Vorgehensweise von Ratingagenturen und differenziert zwischen solicited und unsolicited Ratings im Kontext der Marktgegebenheiten.
II. Haftung von Ratingagenturen: Hier werden die juristischen Anspruchsgrundlagen für verschiedene Gläubigergruppen, wie Auftraggeber, Abonnenten und Investoren, detailliert unter Einbeziehung des Vertrags- und Deliktsrechts hergeleitet.
III. Fazit: Das Fazit bewertet den Status quo der fehlenden staatlichen Regulierung in Deutschland und fordert einen spezifischen Haftungsrahmen, um das Machtungleichgewicht zwischen Ratingagenturen und Marktteilnehmern zu adressieren.
Schlüsselwörter
Ratingagenturen, solicited Rating, unsolicited Rating, Haftung, Bonitätsbewertung, Zivilrecht, Vertragsrecht, Deliktshaftung, Investoren, Kapitalmarkt, Finanzkrise, Expertenhaftung, Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, Bonität, Marktmanipulation
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die zivilrechtlichen Haftungsmöglichkeiten von Ratingagenturen gegenüber Unternehmen und Investoren für den Fall, dass diese fehlerhafte Bonitätsbewertungen abgeben.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Zentral sind die Funktionsweise von Ratings, die Unterscheidung zwischen vertragsbasierten (solicited) und vertragslosen (unsolicited) Bewertungen sowie die daraus resultierenden Haftungskonstellationen.
Was ist die primäre Forschungsfrage der Arbeit?
Die Untersuchung zielt darauf ab, zu klären, ob und auf welcher rechtlichen Grundlage Betroffene eines fehlerhaften Ratings die Ratingagentur zivilrechtlich zur Verantwortung ziehen können.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zur Anwendung?
Der Autor nutzt eine rechtsdogmatische Analyse, um das bestehende allgemeine Zivilrecht (BGB) auf die speziellen Sachverhalte von Ratingaktivitäten anzuwenden.
Was bildet den inhaltlichen Schwerpunkt im Hauptteil?
Im Hauptteil liegt der Fokus auf der juristischen Einordnung des Ratingvertrags sowie der Herleitung von Schadensersatzansprüchen bei Verletzung von Kardinalpflichten oder allgemeinen Sorgfaltspflichten.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Neben dem zentralen Begriff des Ratings sind Begriffe wie Haftung, Auftraggeber, Deliktsrecht, Schutzwirkung zu Gunsten Dritter und Marktmacht prägend für die Analyse.
Wie unterscheidet sich die Haftung bei einem solicited und einem unsolicited Rating?
Während beim solicited Rating ein vertragliches Verhältnis vorliegt, das Ansprüche aus dem Ratingvertrag ermöglicht, ist man beim unsolicited Rating primär auf deliktische Ansprüche angewiesen.
Können Investoren trotz fehlender vertraglicher Bindung Ansprüche geltend machen?
Ja, die Arbeit prüft die Haftung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, da Ratingagenturen erkennbar für die Information der Investoren agieren.
Warum wird im Fazit eine neue Regulierung gefordert?
Aufgrund des hohen Stellenwerts von Ratings und der Marktmacht der Agenturen wird ein spezifischer Haftungsrahmen als notwendig erachtet, um Interessenkonflikte besser zu regulieren.
- Arbeit zitieren
- Michael-Alexander Volks (Autor:in), 2010, Haftung von Ratingagenturen gegenüber Unternehmen und Investoren, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/287181