Wesen der Jugendstrafe und Gesetzesziel
Die Jugendstrafe gemäß § 17 JGG ist die einzige Sanktion des Jugendstrafrechts, die den Charakter einer echten Kriminalstrafe hat. § 17 I JGG stellt ausdrücklich klar, dass es sich bei der Jugendstrafe um Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt handelt. Ihr Strafcharakter kommt unter anderem durch die Eintragung in das Zentralregister zum Ausdruck (§ 4 Nr. 1 BZRG). Sie stellt ein gewolltes, dem Täter als Vergeltung schuldhaften Unrechts zugefugtes Übel dar und soll von ihm und der Allgemeinheit auch als solches empfunden werden. Sie ist jedoch auf die besonderen Bedürfnisse des Jugendlichen zugeschnitten und gegenüber den Strafen des allgemeinen Strafrechts eigenständig (aliud). Sie soll den Jugendlichen für sein Handeln verantwortlich machen, wobei der vorrangige Grundsatz der Erziehung die allgemeinen Strafzwecke verdrängt. Aus diesem Grund verlangt § 17 II JGG für die Verhängung der Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen, dass die Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen. Außerdem ist gemäß § 18 II JGG die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Aus diesem Vorrang des Erziehungsgedankens ergibt sich, dass die Jugendstrafe nur als ultima ratio verhängt werden darf, wenn also die Voraussetzungen des § 17 II JGG vorliegen. Diese Subsidiarität der Jugendstrafe bestimmt § 17 II JGG ausdrücklich nur für die Voraussetzung der „schädlichen Neigungen“, § 17 II Alt. 1 JGG. Bei der Voraussetzung der „Schwere der Schuld“ treten ausnahmsweise die allgemeinen Strafzwecke – insbesondere die gerechte Schuldvergeltung – neben den vorrangigen Erziehungsgedanken und die damit verbundene Subsidiarität. Ziel der Jugendstrafe ist es, den Jugendlichen zu einem straffreien Lebenswandel zu erziehen. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Spezialprävention in ihrer negativen Ausformung im Vordergrund stehen soll. Die Jugendstrafe darf grundsätzlich nicht verhängt werden, wenn dadurch schwere Schädigungen in der Entwicklung des Jugendlichen zu befürchten sind.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
1. Wesen der Jugendstrafe und Gesetzesziel
2. Historische Entwicklung
3. Justizpraxis
4. Allgemeine Voraussetzungen
a) Tatprinzip und Täterprinzip
b) Prognoseerfordernis bei der Rechtsfolgenauswahl
II. Die Voraussetzungen des § 17 JGG
1. schädliche Neigungen, § 17 II Alt. 1 JGG
2. Schwere der Schuld, § 17 II Alt. 2 JGG
a) Einzeltatschuld
b) Grad der Schuldfähigkeit bzw. der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
c) Psychologische Beziehung zur Tat und Tatunrecht
d) Motive
e) Erforderlichkeit der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld
III. Dauer der Jugendstrafe gemäß § 18 JGG
1. Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts
2. Mindestmaß
3. Höchstmaß
a) Grundsatz
b) Ausnahme
4. Strafbemessung
a) Grundsatz der erzieherischen Bemessung und Schuldvergeltung
b) Andere Strafzwecke
IV. Problempunkte, Kritik und Reformvorschläge
1. Die Problematik der Jugendstrafe bei 14- 15- Jährigen
2. Schädliche Neigungen, § 17 II Alt. 1 JGG
a) Begriff
b) Rechtsstaatliche Bedenken
3. Das Spannungsverhältnis zwischen Erziehung und Strafe
a) Erziehungsgedanke
b) Der Strafzweckkonflikt des § 17 II JGG
aa) Limitierung der Erziehungsstrafe durch die Tatschuld im Rahmen von § 17 II Alt. 1 JGG
bb) Vorrang des Schuldgedankens in § 17 II Alt. 2 JGG bzw. Zulässigkeit einer reinen Schuldstrafe
V. Zusammenfassung
Zielsetzung und Themen
Die Arbeit analysiert das Sanktionssystem der Jugendstrafe nach den §§ 17 und 18 JGG. Dabei wird untersucht, wie das Spannungsverhältnis zwischen dem erzieherischen Ziel des Jugendstrafrechts und der notwendigen Schuldvergeltung rechtlich und praktisch aufgelöst werden kann, insbesondere im Hinblick auf aktuelle Reformdiskussionen.
- Wesen und Entwicklung der Jugendstrafe
- Voraussetzungen gemäß § 17 JGG (schädliche Neigungen vs. Schwere der Schuld)
- Strafbemessung und Dauer der Jugendstrafe nach § 18 JGG
- Kritik an der Sanktion bei jungen Jugendlichen (14- bis 15-Jährige)
- Spannungsfeld zwischen Erziehungsprinzip und repressiven Strafzwecken
Auszug aus dem Buch
1. Wesen der Jugendstrafe und Gesetzesziel
Die Jugendstrafe gemäß § 17 JGG ist die einzige Sanktion des Jugendstrafrechts, die den Charakter einer echten Kriminalstrafe hat. § 17 I JGG stellt ausdrücklich klar, dass es sich bei der Jugendstrafe um Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt handelt. Ihr Strafcharakter kommt unter anderem durch die Eintragung in das Zentralregister zum Ausdruck (§ 4 Nr. 1 BZRG). Sie stellt ein gewolltes, dem Täter als Vergeltung schuldhaften Unrechts zugefugtes Übel dar und soll von ihm und der Allgemeinheit auch als solches empfunden werden. Sie ist jedoch auf die besonderen Bedürfnisse des Jugendlichen zugeschnitten und gegenüber den Strafen des allgemeinen Strafrechts eigenständig (aliud). Sie soll den Jugendlichen für sein Handeln verantwortlich machen, wobei der vorrangige Grundsatz der Erziehung die allgemeinen Strafzwecke verdrängt.
Aus diesem Grund verlangt § 17 II JGG für die Verhängung der Jugendstrafe wegen schädlicher Neigungen, dass die Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen. Außerdem ist gemäß § 18 II JGG die Jugendstrafe so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist. Aus diesem Vorrang des Erziehungsgedankens ergibt sich, dass die Jugendstrafe nur als ultima ratio verhängt werden darf, wenn also die Voraussetzungen des § 17 II JGG vorliegen.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Darstellung der rechtlichen Einordnung der Jugendstrafe als ultima ratio sowie der Zielsetzung der Spezialprävention und Erziehung.
II. Die Voraussetzungen des § 17 JGG: Analyse der Kriterien für die Verhängung der Jugendstrafe unter Berücksichtigung schädlicher Neigungen und der Schwere der Schuld.
III. Dauer der Jugendstrafe gemäß § 18 JGG: Untersuchung der gesetzlichen Strafrahmen, des Mindest- und Höchstmaßes sowie der Prinzipien der Strafbemessung.
IV. Problempunkte, Kritik und Reformvorschläge: Erörterung der aktuellen Kritik am Jugendstrafvollzug, insbesondere bei sehr jungen Tätern, sowie die Problematik des Begriffs der schädlichen Neigungen und des Strafzweckkonflikts.
V. Zusammenfassung: Abschließendes Resümee über den Reformbedarf und die notwendige Optimierung des Vollzugs anstelle einer reinen Ausdehnung repressiver Maßnahmen.
Schlüsselwörter
Jugendstrafe, Jugendgerichtsgesetz, JGG, Erziehungsgedanke, Spezialprävention, schädliche Neigungen, Schwere der Schuld, Einzeltatschuld, Strafzumessung, Resozialisierung, ultima ratio, Jugendstrafvollzug, Reformdiskussion, Strafmündigkeit, Schuldprinzip.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Ausgestaltung und Anwendung der Jugendstrafe im deutschen Jugendstrafrecht gemäß den §§ 17 und 18 JGG.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Fokus stehen die Voraussetzungen für die Verhängung der Jugendstrafe (schädliche Neigungen und Schwere der Schuld), die Strafbemessung sowie die kritische Auseinandersetzung mit dem Erziehungsprinzip.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es, den Konflikt zwischen dem erzieherischen Auftrag des JGG und der Notwendigkeit einer schuldangemessenen Strafe zu beleuchten und Reformansätze im aktuellen Diskurs zu bewerten.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtsdogmatische Analyse unter Einbeziehung von kriminologischen Erkenntnissen, aktueller Rechtsprechung und fachwissenschaftlicher Literatur.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die historischen Grundlagen, die Voraussetzungen nach § 17 JGG, die Strafzumessungsregeln nach § 18 JGG sowie spezifische Probleme wie die Behandlung von jungen Ersttätern.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe sind Jugendstrafe, Erziehungsgedanke, Schuldprinzip, Spezialprävention, schädliche Neigungen, Strafzumessung und Resozialisierung.
Warum wird die Jugendstrafe als „ultima ratio“ bezeichnet?
Sie gilt als letztes Mittel, da sie aufgrund ihrer tiefgreifenden Auswirkungen auf die Entwicklung junger Menschen erst dann verhängt werden darf, wenn mildere erzieherische Maßnahmen (z.B. Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel) nicht ausreichen.
Wie steht die Autorin zum Begriff der „schädlichen Neigungen“?
Die Autorin kritisiert den Begriff als stigmatisierend und forderungsbedürftig, betont jedoch, dass die dahinterliegende spezialpräventive Notwendigkeit einer Gefahrenprognose beibehalten werden sollte.
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- Eva Rauscher (Author), 2003, Die Jugendstrafe, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/28885