Einleitung und Problemstellung
In der Entscheidung Dassonville hat der EuGH jede staatliche Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, als Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Art 28 EGV angesehen. Art 28 EGV bildet sohin ein umfassendes Beschränkungsverbot. Diese weite Ausdehnung des Tatbestandes des Art 28 EGV hat der EuGH zunächst in seiner Entscheidung Cassis de Dijon eingeschränkt, wonach auf innerstaatlichen Rechtsvorschriften beruhende Handelshemmnisse dann hinzunehmen sind, wenn sie notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, mit denen ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgt wird. Eine weitere Einschränkung der Anwendung des Art 28 EGV erfolgte in der Keck-Rechtsprechung, insoweit Regelungen bestimmter nationaler Verkaufsmodalitäten nicht als Maßnahme gleicher Wirkung anzusehen sind. In seinem Urteil v 11.12.03 erkannte der EuGH in der Rechtssache DocMorris, dass ein deutsches Verbot des Versandhandels von Arzneimitteln und ein entsprechendes Werbeverbot dann gegen Art 28 EGV verstoßen, wenn es sich um im Inland zugelassene nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel handelt. Auf der Grundlage dieses Urteils stellt sich ua die Frage, inwieweit nationale Versandhandelsverbote als Verkaufsmodalitäten im Sinne der Keck-Rechtsprechung anzusehen sind bzw unter welchen Voraussetzungen diese doch dem Tatbestand des Art 28 EGV unterliegen und allenfalls wiederum gerechtfertigt werden können. Dieser Problematik widmet sich die vorliegende Abhandlung auf der Grundlage der Entscheidung DocMorris. Insoweit ist dieses Urteil über den Anlassfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung. Der EuGH hat seine Rechtsprechung zur faktischen Diskriminierung bei Vertriebsbeschränkungen und die Bedeutung des Marktzugangs im Rahmen seiner Keck-Rechtsprechung weiterentwickelt und präzisiert. Das Urteil wirft grundlegende dogmatische Fragen zur Auslegung und Bedeutung des mit der Keck- Rechtsprechung eingeführten Diskriminierungsverbotes auf.9 Abschließend wird ein kurzer Blick auf die gegenwärtige Rechtslage in Österreich geworfen.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung und Problemstellung
2. Die AecÆ-Rechtsprechung des EuGH
2.1. Grundlagen der AecÆ-Rechtsprechung
2.2. Wichtige Folgeentscheidungen zu Verkaufsmodalitäten
2.3. Kritik an der Aec^-Rechtsprechung
3. Das EuGH-Urteil DocMorris unter dem Blickwinkel der Problematik der
Verkaufsmodalitäten im Sinne der AecÆ-Rechtsprechung
3.1. Stellungnahmen der Parteien, der Kommission und der Mitgliedstaaten zur Anwendbarkeit des Art 28 EGV
3.2. Die Schlussanträge der Generalanwältin
3.2.1. Versandhandelsverbot als Marktzugangsbeschränkung
3.2.2. Rechtfertigung des Versandhandelsverbotes
3.3. Die Entscheidung des Gerichtshofes
3.3.1. Versandhandelsverbot für Arzneimittel als Maßnahme gleicher Wirkung
3.3.2. Rechtfertigung für das Versandhandelsverbot
4. Problem: Marktzugang als Abgrenzungskriterium?
4.1. Versandhandelsverbot von Arzneimitteln als reine Verkaufsmodalität oder als Marktzugangshindernis: Ausgewählte Meinungen in der Literatur
4.1.1. Meinungen zugunsten einer Marktzugangsbeschränkung
4.1.2. Meinungen zugunsten einer reinen Verkaufsmodalität
4.2. Folgerung und Stellungnahme: Versandhandelsverbote als Maßnahmen gleicher Wirkung gem Art 28 EGV
5. Mögliche Rechtfertigung für ein Versandhandelsverbot von Arzneimitteln:Gesundheitsschutz
5.1. Arzneimittelsicherheit
5.2. Information und Beratung der Patienten
5.3. Sicherstellung der Arzneimittelversorgung
5.4. Sicherung der Rezeptpflichtigkeit
5.5. Problematik der behördlichen Überwachung
5.6. Fazit
6. Die geltende österreichische Rechtslage
7. Ergebnis in Thesen
Literaturverzeichnis
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Dettling, Schlussanträge in Sachen DocMorris - Generalanwältin gegen EuGH, Handelsware contra Heilmittel, PharmaR 2003, 194.
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Rechtsprechungsverzeichnis
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- EuGH, Rs 8/74, Slg 1974, 837 - Dassonville = NJW 1975, 515.
- EuGH, Rs 120/78, Slg 1979, 649 - Cassis de Dijon = NJW 1979, 1766.
- EuGH, verbRs C-267/91 u C-268/91, Slg 1993, I-6097 - Keck undMithouard = GRU- Rlnt 1994, 56 = EuZW 1993, 770
- EuGH, Rs C-292/92, Slg 1993, I-6787 - Hünermund.
- EuGH, Rs C-391/92, Slg 1995, I-1621 - Kommission/Griechenland (Säuglingsmilch)
= EuZW 1995, 612.
- EuGH, Rs C-315/92; Slg 1994, I-317 - Verband Sozialer Wettbewerb/Clinique.
- EuGH, Rs C-320/93, Slg 1994, I-5243 - Ortscheit/Eurim-Pharm.
- EuGH, Rs C-412/93, Slg 1995, I-179 - Leclerc-Siplec.
- EuGH, Rs C-23/93, Slg 1994, I-5077 - Crespelle.
- EuGH, Rs C-189/95, Slg 1997, I-5905 - Franzen.
- EuGH, Rs C-401/92, Slg 1994, I-2199 - Strafverfahren gegen Tankstation ’t Heukse.
- EuGH, Rs C-69/93, C-258/93, Slg 1994, I-2355 - Punto Casa/Sindaco del Comune di Capena.
- EuGH, verbRs C-418/93 ua, Slg 1996, I-2975 - Semeraro Casa Uno ua /Sindaco del Comune di Erbusco.
- EuGH, Rs C-387/93, Slg 1995, I-4663, Rz 34ff - Strafverfahren gegen Banchero.
- EuGH, Rs C-34-36/95, Slg 1997, I-3843 - de Agostini.
- EuGH, Rs C-470/93, Slg 1995, I-1923, Rz 12 - Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe eV / Mars.
- EuGH, Rs C-254/98, Slg 2000, I-151 - Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb / TK-Heimdienst Sass = EuZW 2000, 309.
- EuGH, Rs C-405/98, Slg 2001, I-1795 - Gourmet International Products = EuZW 2001, 251 m Anm Leible.
- BGH, 06.04.2000, I ZR 294/97 = MDR 2001, 102 = GRUR 2001, 178 = NJW 2001, 896 = WRP 2000, 1397 - Versandhandel aus Apotheken.
- OGH, 22.06.1999, 4 Ob 129/99w = ÖBl 2000, 64.
- LG Frankfurt, 09.11.2000, 2-03 O 365/00 = K&R 2001, 153.
- LG Frankfurt, 09.11.2000, 2-03 O 366/00 = K&R 2001, 160.
- LG Frankfurt, Beschluss v 10.08.2001, 3/11 O 64/01 = NJW 2001, 2824 = EWS 2001, 152.
- LG Berlin, 07.11.2000, 103 O 192/00 = K&R 2001, 168.
- LG Berlin, 30.10.2001, 103 O 109/01 = PharmaR 2002, 19.
- KG Berlin, 29.05.2001, 5 U 10150/00 = MMR 2001, 759.
- OLG Frankfurt, 31.5.2001, 6 U 240/00 = MMR 2001, 751.
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung und Problemstellung
In der Entscheidung Dassonville2 hat der EuGH jede staatliche Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, als Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne des Art 28 EGV3 angesehen. Art 28 EGV bildet sohin ein umfassendes Beschränkungsverbot.4
Diese weite Ausdehnung des Tatbestandes des Art 28 EGV hat der EuGH zunächst in seiner Entscheidung Cassis de Dijon eingeschränkt, wonach auf innerstaatlichen Rechtsvorschriften beruhende Handelshemmnisse dann hinzunehmen sind, wenn sie notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden, mit denen ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgt wird.5 Eine weitere Einschränkung der Anwendung des Art 28 EGV erfolgte in der KecÆ-Rechtsprechung, insoweit Regelungen bestimmter nationaler Verkaufsmodalitäten nicht als Maßnahme gleicher Wirkung anzusehen sind.6
In seinem Urteil v 11.12.03 erkannte der EuGH in der Rechtssache DocMorris, dass ein deutsches Verbot des Versandhandels von Arzneimitteln und ein entsprechendes Werbeverbot dann gegen Art 28 EGV verstoßen, wenn es sich um im Inland zugelassene nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel handelt.7 Auf der Grundlage dieses Urteils stellt sich ua die Frage, inwieweit nationale Versandhandelsverbote als Verkaufsmodalitäten im Sinne der KecÆ-Rechtsprechung anzusehen sind bzw unter welchen Voraussetzungen diese doch dem Tatbestand des Art 28 EGV unterliegen und allenfalls wiederum gerechtfertigt werden können. Dieser Problematik widmet sich die vorliegende Abhandlung auf der Grundlage der Entscheidung DocMorris. Insoweit ist dieses Urteil über den Anlassfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung.8 Der EuGH hat seine Rechtsprechung zur faktischen Diskriminierung bei Vertriebsbeschränkungen und die Bedeutung des Marktzugangs im Rahmen seiner KecÆ-Rechtsprechung weiterentwickelt und präzisiert.
[...]
1 Noch nicht in der amtlichen Slg veröffentlicht, Stand: 28.07.2004.
2 EuGH, Rs 8/74, Slg 1974, 837, Rz 5.
3 Es wird ausschließlich die neue Nummerierung des EGV idF des Vertrages von Nizza, welcher am 01.03.2003 in kraft getreten ist, verwendet.
4 Epiney, Art 28 EG-Vertrag, Rz 15.
5 EuGH, Rs 120/78, Slg 1979, 649, Rz 8 u 14. Unter die zwingenden Erfordernisse fallen ua eine wirksame steu erliche Kontrolle, die Lauterkeit des Handelsverkehrs, der Schutz der öffentlichen Gesundheit sowie der Verbraucherschutz. Die Beispiele des Gerichtshofes sind aber nicht abschließend.
6 Vgl Koenig/Engelmann, E-Commerce mit Arzneimitteln im Europäischen Binnenmarkt und die Freiheit des Warenverkehrs, 21; s hierzu näher Punkt 2.
7 Die entsprechenden Bestimmungen fanden sich ua in §§ 43 u 73 dAMG aF. Seit 01.01.2004 ist der Versandhandel in und nach Deutschland mit sämtlichen Arzneimitteln, auch verschreibungspflichtigen, möglich, soweit sie im Inland zugelassen sind.
8 Koch, Eine erste Bewertung der Entscheidung „DocMorris“ des EuGH, 50.
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