Aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt? Die Regierungssysteme der Weimarer Republik und der Bundesrepublik im Vergleich


Hausarbeit (Hauptseminar), 2012

32 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

1. Einleitung

2. Das Weimarer und Bonner Regierungssystem im Vergleich
2.1 Reichstag und Bundestag
2.2 Reichspräsident und Bundespräsident
2.3 Reichregierung und Bundesregierung
2.4 Reichsrat und Bundesrat
2.5 Verfassungsschutz

3. Aus den Fehlern gelernt…

4. …aber: Bonn ist nicht Weimar

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

„Bonn ist nicht Weimar“[1]. Mit dieser in der Bundesrepublik Deutschland zum Sprichwort avancierten Formel hat der Schweizer Journalist Fritz René Allemann das Empfinden der Deutschen in Bezug zur eigenen Nachkriegsgeschichte auf den Punkt gebracht. Aus dem Scheitern der Weimarer Republik, so die gängige Annahme der bundesrepublikanischen Erfolgsgeschichte, habe man gelernt und vom Grundgesetz bis zur politischen Kultur die Konsequenzen gezogen.[2]

Bereits der Herrenchiemseer Entwurf und später dann die Beratungen des Parlamentarischen Rates haben großen Wert darauf gelegt, die Schwächen der Weimarer Reichsverfassung, soweit es möglich war, auszumerzen, um die Bundesrepublik durch eine stabilere und krisenfestere Verfassung vor einer Wiederholung der Ereignisse von 1933, also vor der Zerschlagung der Demokratie durch ein totalitäres Unrechtsregime, zu schützen. Die Demokratie musste daher so diktaturfest wie möglich gemacht werden.[3]

Obwohl in besonderem Maße das Zusammenspiel der einzelnen Verfassungsinstitutionen neu gestaltet und dabei insbesondere die Kompetenzen des Staatsoberhauptes beschnitten wurden, um in Krisenzeiten die Herrschaft des Präsidenten in quasi diktatorischen Präsidialkabinetten, wie sie gegen Ende der Weimarer Republik existierten, zu verhindern[4], steht das Grundgesetz der Weimarer Reichsverfassung erheblich näher als allen vorangegangenen deutschen Verfassungen, einschließlich der Bismarck-Verfassung und der Paulskirchen-Verfassung.[5]

Welche Unterschiede und Gemeinsamkeiten es in der Weimarer Reichsverfassung und im Grundgesetz gibt, welche Aufgaben die einzelnen Verfassungsinstitutionen im politischen System einnehmen und welche Bedeutung ihnen zukommt, was die Fehler der Weimarer Reichsverfassung waren und was das Grundgesetz aus diesen Fehlern gelernt hat, wird im Laufe dieser Arbeit erläutert. Dabei spielt nicht so sehr ein vollständiger Vergleich beider Verfassungen eine Rolle, sondern vielmehr der gezielte Vergleich der Regierungssysteme, also wesentlicher Verfassungsinstitutionen. So wird in den folgenden Kapiteln speziell auf die Unterschiede und Gemeinsamkeiten des Reichs- und Bundestages, des Reichs- und Bundespräsidenten, der Reichs- und Bundesregierung, des Reichs- und Bundesrates und des jeweiligen Verfassungsschutzes eingegangen. Da die gesamte Thematik sich allerdings sehr komplex darstellt, kann es lediglich Aufgabe dieser Arbeit sein, einen Überblick bzw. eine Einführung in das Thema zu geben. In einem abschließenden Kapitel soll dann ein Fazit gezogen werden und über den Vergleich der Verfassungsinstitutionen hinaus ein kurzer Blick auf die politische und ökonomische Situation der Weimarer Republik und der Bundesrepublik geworfen werden. Zwar ist es nicht das Ziel dieser Arbeit das Scheitern der Weimarer Republik zu erklären, allerdings scheint die Ausblendung wesentlicher ökonomischer und politischer Faktoren als problematisch, da eine solch eindimensionale Betrachtung der komplexen Situation Anfang der 1930er Jahre nicht gerecht werden würde. In diesem Sinne scheint es äußerst interessant die Frage zu stellen, ob das Grundgesetz der „Weimarer Probe“ (also den Weimarer Verhältnissen) standgehalten hätte. Diese Frage muss allerdings hypothetisch bleiben und kann wissenschaftlich nicht befriedigend beantwortet werden. Dennoch lohnt es sich am Ende dieser Arbeit nochmals kurz darauf zurückzukommen, um auf die Problematik vermeintlich guter und schlechter Verfassungen hinzuweisen.

2. Das Weimarer und Bonner Regierungssystem im Vergleich

2.1 Reichstag und Bundestag

Der Reichstag wurde genauso wie der Bundestag vom Volk auf vier Jahre gewählt. Die Wahl erfolgte dabei nach dem Verhältniswahlrecht und war allgemein, gleich und geheim. Wahlberechtigt waren alle Deutschen, die das 20. Lebensjahr vollendet hatten. Im Gegensatz zu früheren Wahlen, war es seit Gründung der Weimarer Republik zum ersten Mal in der deutschen Geschichte auch Frauen erlaubt zu wählen.[6]

Für einen Platz im Parlament wurden insgesamt 60.000 Stimmen benötigt, was zur Folge hatte, dass der Reichstag, abhängig von der Wahlbeteiligung unterschiedlich groß war.[7]

Nach Artikel 68 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) oblag dem Reichstag die Funktion der Gesetzgebung. Er beschloss den Haushaltsplan (Art. 85 WRV)[8] und hatte die Möglichkeit mit Zweidrittelmehrheit (Art. 76 WRV) die Verfassung zu ändern. Im Gegensatz zum Grundgesetz war hiervon kein einziger Artikel der WRV ausgenommen, wodurch eine legale Änderung der demokratischen Staatsform mit entsprechender Mehrheit jederzeit möglich war.[9]

Eingeschränkt wurde die Gesetzgebungskompetenz des Reichstages lediglich durch ein allgemeines Einspruchsrecht des Reichsrates (suspensives Veto), welches der Reichstag aber mit einer Zweidrittelmehrheit ablehnen konnte.[10]

Außerdem besaß der Reichstag die Kompetenz über Krieg und Frieden zu entscheiden (Art. 45 Abs. 2 WRV)[11] und bei besonderen Vorkommnissen Untersuchungsausschüsse einzuberufen (Art. 34 WRV).[12]

Anders als der Bundestag konnte der Reichstag keinen Kanzler wählen, da dieser lediglich vom Reichspräsidenten ernannt wurde. Nach Art. 54 WRV war der Reichskanzler allerdings, ebenso wie jeder einzelne seiner Minister, vom Vertrauen der Parlamentsmehrheit abhängig, was bedeutete, dass jeder von ihnen zurücktreten musste, wenn ihm der Reichstag durch ausdrücklichen Beschluss sein Vertrauen entzog (destruktives Misstrauensvotum).[13]

Ein Recht zur Selbstauflösung, wie es teilweise in anderen demokratischen Ländern üblich ist, besaß der Reichstag nicht. Dieses Recht war dem Staatsoberhaupt, also dem Reichspräsidenten vorbehalten, der den Reichstag auflösen konnte, jedoch offiziell nur einmal aus dem gleichen Anlass, wie Art. 25 WRV einschränkend formulierte. Dieses Auflösungsrecht sollte vor allem in Konfliktfällen zwischen Parlament und Ministerien die Volksmeinung auf den Plan rufen. Da der Reichspräsident direkt vom Volk gewählt wurde, sollte er in einem solchen Fall als Vertreter des Volkes den Reichstag auflösen können, damit das Volk durch Neuwahlen praktisch die Möglichkeit bekam, seine aktuelle Meinung zu dem Konflikt durch Wahlverhalten zu artikulieren[14], was allerdings auch dazu führen konnte, dass das Volk die opponierenden Kräfte im Parlament mit Wählerstimmen belohnte. Da außerdem der Reichspräsident erstens nicht über die Kompetenz verfügte, den Konflikt nach eigenem Gutdünken selbst zu entscheiden und er zweitens wie bei allen Anordnungen und Verfügungen an Art. 50 WRV gebunden war, also an die Gegenzeichnung seitens des Reichskanzlers oder des zuständigen Reichsministers[15], wurde dem Art. 25 WRV aufgrund der politischen Zügelung sowohl des Reichspräsidenten als auch der Reichsregierung im Zuge o. g. Punkte keine schwerwiegende Bedeutung zugemessen. Erst in Folge eines nach der Verfassungsgebung auftretenden und mit dem an späterer Stelle behandelten Art. 48 WRV zusammenhängenden, unabsehbaren Verfassungswandels konnte das präsidiale Auflösungsrecht in seiner Bedeutung erheblich aufgewertet werden.[16]

Insgesamt gesehen hatte der Reichstag nur geringe Möglichkeiten sich den Entscheidungen des Reichspräsidenten zu widersetzen. Der Reichstag konnte verlangen, die vom Reichspräsidenten getroffenen Notverordnungen und Maßnahmen außer Kraft zu setzen (Art. 48 Abs. 3 WRV). Außerdem konnte er laut Art. 59 WRV den Präsidenten anklagen oder mit Zweidrittelmehrheit eine Volksabstimmung zu seiner Absetzung anordnen (Art. 43 Abs. 2 WRV).[17] Allerdings waren diese Möglichkeiten eher theoretischer Natur und bez. ihrer Erfolgschancen als äußerst gering einzuschätzen, da besonders im Zuge der späteren Präsidialkabinette ständig das Damoklesschwert der Reichstagsauflösung über dem Parlament hing, wie nachfolgendes Beispiel verdeutlicht: „Einmal – am 18. Juli 1930 – hat der Reichstag mit Mehrheit eine wirtschaftliche Notverordnung abgelehnt. Prompt löste auf Brünings Wunsch der Reichspräsident auf Grund des Art. 25 den Reichstag auf. Die Notverordnung wurde wieder in Kraft gesetzt und musste vom neuen Reichstag toleriert werden, da andernfalls eine erneute Auflösung drohte, wenn sie auch formal nicht zweimal aus dem gleichen Grund möglich war.“[18]

Eigentlich sollten Reichspräsident und Reichstag, beide vom Volk gewählt, eine Gleichgewichtskonstellation in der WRV bilden. Dies war aber nur theoretisch der Fall, da der Präsident einerseits den Reichstag auflösen, der Reichstag andererseits aber den Präsidenten aus seinem Amt entfernen konnte (Beantragung seiner Absetzung durch Volksentscheid mit Zweidrittelmehrheit). In der Verfassungswirklichkeit zeigte sich aber schnell ein klares Übergewicht des Präsidenten.[19]

Diese Tatsache führte u. a. dazu, dass die Stellung des Reichstags im politischen System als äußerst instabil angesehen werden muss, was dadurch belegt wird, dass alle Legislaturperioden frühzeitig beendet wurden.[20]

Wie schon in der Weimarer Reichsverfassung heißt es ähnlich auch im Grundgesetz, dass die Wahl des Parlaments allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim erfolgen soll (Art. 38 GG).[21] Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie wählen derzeit 299 Kandidaten direkt aus den jeweiligen Wahlkreisen (Erststimme) und 299 über eine Parteiliste (Zweitstimme), sodass von einem personalifizierten Verhältniswahlrecht gesprochen werden kann. Bei diesem Wahlsystem ist die Zweitstimme ausschlaggebend, da sie den prozentualen Anteil, also die Anzahl der Sitze, die einer Partei im Parlament zustehen, bestimmt. Trotz der vorgesehenen Größe des Bundestags mit 598 Abgeordneten, kann sich deren Anzahl durch sog. Überhangmandate weiter erhöhen. Dies ist der Fall, wenn eine Partei mehr Direktmandate erhält als ihr nach dem Zweitstimmenanteil prozentual zustehen. Im Vergleich zu Weimar muss die Anzahl der Abgeordneten im Bundestag aber als wesentlich stabiler angesehen werden als noch im Reichstag, da sie nicht mehr von der Wahlbeteiligung abhängt.[22]

Ein weiteres wichtiges Merkmal, welches die Stabilität des Bundestags erhöht, war die Einführung einer 5 % Sperrklausel, die verhindert, dass Parteien mit weniger als 5 % der Zweitstimmen oder weniger als drei Direktmandaten in den Bundestag einziehen können. Durch diese Maßnahme wurde ein wirksamer institutioneller Schutz gegen ein Vielparteiensystem geschaffen und die Funktionsfähigkeit des Parlaments als auch der Regierung wesentlich gestärkt.[23] Hier wurde dem Prinzip der Funktionsfähigkeit wichtiger Verfassungsinstitutionen dem Prinzip der Spiegelbildlichkeit, also der möglichst genauen Projektion des Wählerwillens auf die parlamentarischen Verhältnisse, eindeutig Vorzug eingeräumt.

Im Gegensatz zum Reichstag ist der Bundestag das einzig direkt vom Volk gewählte Bundesorgan, wodurch ihm eine insgesamt stärkere demokratische Legitimation zukommt. Ebenso wie in der Weimarer Reichsverfassung besitzt das Parlament auch im Grundgesetz die Gesetzgebungsfunktion. Eingeschränkt wird diese durch die Macht des Bundesrats, der bei sog. zustimmungsbedürftigen Gesetzen, also bei Gesetzen, welche die Verfassung verändern oder das Bund-Länder-Verhältnis berühren, ein absolutes Veto, bei allen übrigen Gesetzen, sog. Einspruchsgesetzen, ein suspensives Veto besitzt.[24]

Des Weiteren ist der Bundestag für den Beschluss des Haushaltsplans[25] als auch für die personelle Besetzung zentralstaatlicher Organe teils zusammen mit dem Bundesrat zuständig. Nach Art. 63 Abs. 1 GG ist es allein Aufgabe des Bundestags den Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten zu wählen.[26] Der Bundespräsident besitzt hierbei allerdings lediglich ein formales Ernennungs- und Entlassungsrecht des Kanzlers und seiner Minister (Art. 63 Abs. 1 GG).[27] Somit sind jegliche aus der Weimarer Zeit bekannten präsidentiellen Kanzlerberufungen und -abberufungen ausgeschlossen.[28]

Diese Änderungen zur Weimarer Reichsverfassung zielten klar darauf ab die Macht des Bundespräsidenten im Gegensatz zum Reichspräsidenten zu schwächen. Zwar schlägt der Bundespräsident dem Bundestag einen Kanzlerkandidaten vor, jedoch kann dieser ihn ablehnen und aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit einen eigenen Kandidaten wählen, den der Präsident dann ernennen muss (Art. 63 GG).[29]

Auch das Recht des Staatsoberhauptes das Parlament aufzulösen, wurde stark beschränkt und auf zwei Ausnahmefälle reduziert: Erstens kann der Bundespräsident nach einer gescheiterten Vertrauensfrage nach Art. 68 GG den Bundestag auflösen, wobei er dies aber nicht aus eigenem Antrieb tun darf, sondern lediglich auf Wunsch des Bundeskanzlers[30] und zweitens kann er, im Zuge der Wahl eines Minderheitenkanzlers nach Art. 63 GG, selbst entscheiden, ob er den Kandidaten zum Kanzler ernennen oder den Bundestag auflösen will.[31]

Während der Reichspräsident direkt vom Volk gewählt wurde, hat im Grundgesetz der Bundestag außerdem entscheidenden Einfluss auf die Wahl des Bundespräsidenten. Diese erfolgt durch die Bundesversammlung, welche nach Art. 54 Abs. 3 GG zur Hälfte aus den Mitgliedern des Bundestags und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern, die von den Volksvertretern der Länder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden, besteht.[32]

Auch die Kontrolle der Regierung gehört zu den wesentlichen Aufgaben des Parlaments. Allerdings lässt sich diesbez. feststellen, dass sich das Verhältnis zwischen Bundestag und Regierung entgegen der Situation in der Weimarer Republik deutlich verändert hat. An die Stelle „eines Dualismus von Gesamtparlament und Regierung ist […] ein Dualismus von Parlamentsmehrheit (einschließlich Regierung) und parlamentarischer Opposition getreten.“[33] Eine solche Form der Dualität war in der Weimarer Republik aufgrund der starken antidemokratischen Kräfte im Reichstag nicht denkbar. In der Bundesrepublik wird dieser neue Dualismus hingegen aber vor allem durch die Schwäche von Antisystemparteien und verhältnismäßig großen Volksparteien (SPD, CDU) begünstigt.[34]

Wenn ein Zusammentreffen des Bundestags nicht möglich sein sollte, bzw. dieser nicht beschlussfähig ist, tritt der sog. gemeinsame Ausschuss (Notstandsparlament) unter Vorsitz des Bundespräsidenten zusammen, der sich zu zwei Dritteln aus Bundestagsmitgliedern und zu einem Drittel aus Bundesratsmitgliedern zusammensetzt. Die Tatsache auf diese Weise auch in Krisenzeiten eine funktionsfähige Legislative bereitstellen zu können, suggeriert eine weitere Machtverschiebung vom Präsidenten hin zum Parlament.[35]

Nach Art. 44 GG ist es dem Bundestag gestattet durch ein Viertel der Abgeordnetenstimmen einen Parlamentarischen Untersuchungsausschuss einzuberufen, um Themen von öffentlichem Interesse zu klären, wobei die Öffentlichkeit aber ausgeschlossen werden kann.[36]

Insgesamt ist somit deutlich geworden, dass die Macht des Bundestages im Vergleich mit der des Reichstages eindeutig gestärkt worden ist, was vor allem mit der sukzessiven Beschneidung präsidialer Kompetenzen zusammenhängt. Letztlich haben diese Veränderungen maßgeblich zur Stabilisierung des gesamten politischen Systems beigetragen.

2.2 Reichspräsident und Bundespräsident

Das Staatsoberhaupt der Weimarer Republik war der Reichspräsident. Alle deutschen Bürger, die mindestens 20 Jahre als waren, durften ihn auf eine Amtszeit von sieben Jahren wählen (Art. 41 WRV).[37] Die Länge seiner Regentschaft sollte ihm eine gewisse Unabhängigkeit von den häufigen Reichstagswahlen und Regierungswechseln geben und somit für Kontinuität und Stabilität sorgen. Eine Wiederwahl war möglich (Art. 43 WRV).[38]

Dem Reichspräsidenten oblagen zahlreiche Machtbefugnisse, die ihn zu einer Art „Ersatzkaiser“ machten. Insbesondere die Kombination einiger seiner Kompetenzen machte ihn zu einem äußerst mächtigen Akteur im Weimarer Verfassungsgefüge. Nach Art. 53 WRV konnte der Reichspräsident den Kanzler und seine Reichsminister ernennen und ebenso auch wieder entlassen. Darüber hinaus ernannte und erließ er Reichsbeamte und Offiziere der Wehrmacht[39], über die er außerdem den Oberbefehl besaß (Art. 47 WRV).[40]

Im Gegensatz zum Grundgesetz handelte es sich hier nicht um ein nur formales Ernennungsrecht, sondern um ein ausschließliches. Der Reichskanzler wurde nicht durch den Reichstag gewählt. Zwar wurde das Vertrauen des Parlaments bei der Minister- und Kanzlerernennung gewünscht, allerdings war es keineswegs erforderlich. Dadurch hatte der Präsident umfassende Möglichkeiten auf die Regierungsbildung Einfluss zu nehmen.[41]

Die Schwäche der Regierung und die Tatsache, dass diese praktisch zwischen Parlament und Präsident eingeschnürt und von beiden Institutionen abhängig war, dürfte ein wesentlicher Grund dafür gewesen sein, dass in der Endphase der Weimarer Republik die jeweiligen Reichskanzler der Präsidialkabinette zahlreiche Notverordnungen des Präsidenten mittrugen, diese gegenzeichneten und somit teilweise die Aufgaben der Legislative übernahmen, die Gewaltenteilung aufweichten und den Reichstag praktisch entmachteten, da anderenfalls eine Absetzung durch den Präsidenten selbst oder eine Absetzung aufgrund eines destruktiven Misstrauensvotums durch den Reichstag gedroht hätte. Aufgrund der präsidentiellen Möglichkeit den Reichstag nach Art. 25 WRV aufzulösen, konnte der Präsident in der Endphase der Weimarer Republik auch Regierungen ohne parlamentarische Mehrheit gegen den Willen des Reichstags im Amt halten und diesen im Falle eines drohenden Misstrauensantrags auflösen (Gegenzeichnung des Reichskanzlers nach Art. 50 WRV erforderlich[42] ), wodurch die jeweilige Regierung vollständig in die Abhängigkeit des Präsidenten geriet.[43] Allerdings blieb dem Reichspräsidenten nach 1930, als es den politischen Parteien nicht mehr gelang eine parlamentarisch gestützte Regierung zu bilden, nicht viel anderes übrig, als mit seinen Befugnissen zur Regierungsbildung, Parlamentsauflösung und Notgesetzgebung einzuspringen, um das System funktionsfähig zu halten.[44]

Bei der Schaffung des Art. 25 WRV wurde das präsidiale Auflösungsrecht allerdings mit zwei Schranken versehen, um die Macht des Präsidenten nicht zu groß werden zu lassen. Erstens durfte der Präsident nur einmal aus demselben Grund den Reichstag auflösen[45], was aber allenfalls eine formale Bestimmung darstellte und in der Realität nur wenig Bedeutung erlangte und zweitens erforderte die Auflösung die Gegenzeichnung des Kanzlers, was aber aufgrund der Möglichkeit des Reichspräsidenten einen unwilligen Reichskanzler zu entlassen, ebenfalls keine wirksame Beschränkung darstellte.[46]

Somit wird allein schon durch die Bestimmungen des Art. 25 WRV in Verbindung mit Art. 53 WRV die enorme Macht des Reichspräsidenten sehr deutlich. Dementsprechend ist es kaum verwunderlich, dass sämtlichen Reichstagswahlen in der Weimarer Republik eine Auflösung des Reichstages vorausging. Kein gewähltes Parlament konnte die vollen vier Jahre einer Legislaturperiode überdauern.

Zusätzlich gestand der Art. 48 WRV dem Reichspräsidenten weitere Vollmachten zu, die über die bloße Auflösung des Reichstags weit hinausgingen.[47] Durch Art. 48 Abs. 2 WRV besaß der Reichspräsident das Recht bei einer erheblichen Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung den Ausnahmezustand zu proklamieren und gegebenenfalls bestimmte Grundrechte außer Kraft zu setzen und Notverordnungen mit Gesetzescharakter zu erlassen. Nach Art. 48 Abs. 1 WRV konnte er außerdem ein Land, welches nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllte mit der bewaffneten Macht dazu zwingen (Reichsexekution).[48]

Zwar sah die Verfassung vor, dass der Reichspräsident auf Verlangen des Reichstages die getroffenen Maßnahmen außer Kraft setzen müsse (Art. 48 Abs. 3 WRV)[49], was aufgrund des präsidialen Auflösungsrechts nach Art. 25 WRV aber lediglich theoretisch möglich war, da der Wunsch, eine vom Präsidenten getroffene Maßnahme aufzuheben, unverzüglich zur Reichstagsauflösung führen konnte. Insbesondere mit dieser Kombination von Art. 48 WRV und Art 25 WRV war der Rubikon zum Präsidialsystem endgültig überschritten.[50]

Denn obwohl ursprünglich die Notstandsverordnungen zum Schutze der Republik vor inneren Unruhen und Putschen gedacht waren, wurden sie in späteren Jahren immer häufiger zur Lösung von innenpolitischen Problemen im wirtschafts- und sozialpolitischen Bereich verwendet, wodurch der Präsident folglich legislative und exekutive Befugnisse in seinem Amt vereinte und die Gesetzgebungs- und Kontrollfunktion des Reichstags so vorübergehend außer Kraft setzen konnte.[51]

Zweifellos ähnelte die Macht des Reichspräsidenten, aufgrund der ihm in der Verfassung zugesprochenen Befugnisse, der eines „Ersatzkaisers“. Er stellte einen wirksamen Gegenspieler des Parlaments dar, dessen Macht er effektiv einschränken konnte. Besonders Art. 48 WRV war deutlicher Ausdruck des Misstrauens der Nationalversammlung gegen die Parteien, weshalb diese in der Weimarer Verfassung auch nicht als Teil der politischen Willensbildung verfassungsrechtlich verankert wurden.[52]

Abschließend lässt sich feststellen, dass der Reichspräsident auch repräsentative Funktionen wahrnahm. So vertrat er bspw. das Reich nach außen (Art. 45. WRV)[53], musste durch den Reichstag verabschiedete Gesetze auf Verfassungsmäßigkeit hin prüfen und innerhalb eines Monats verkünden (Art. 70 WRV)[54] oder konnte, falls er nicht einverstanden war, einen Volksentscheid über das jeweilige Gesetz anordnen (Art. 73 WRV).[55]

Im Grundgesetz nimmt der Bundespräsident die Stellung des Staatsoberhaupts ein, dessen Rolle allerdings wegen der negativen Erfahrungen aus der Weimarer Republik vollständig überdacht wurde. Im Ergebnis wurde die Macht des Bundespräsidenten gegenüber der des Reichspräsidenten erheblich beschnitten. So entschied der Parlamentarische Rat sowohl seine Einwirkungsmöglichkeiten auf das Parlament als auch auf die Regierung zu minimieren und ihn künftig nicht mehr durch das Volk wählen zu lassen.[56]

Der Bundespräsident wird nun von der Bundesversammlung auf fünf Jahre gewählt. Wiederwahl ist nur einmal möglich (Art. 54 GG).[57]

Durch die Tatsache, dass die Bundesversammlung zur Hälfte aus Vertretern des Bundestags und zur anderen Hälfte aus Gesandten der Landtage besteht und eine direktdemokratische Legitimation des Präsidenten durch Volkswahl ausgeschlossen wurde, im Gegenzug aber das Parlament erheblichen Einfluss auf die Wahl des Staatsoberhaupts erhalten hat, kommt der Präsident in der Bundesrepublik als Gegengewicht zum Parlament nicht mehr infrage.[58]

Das Amt des Bundespräsidenten weist insgesamt kaum mehr Funktionen aktiver Politikgestaltung auf, sondern vielmehr sind ihm nur noch repräsentative Aufgaben anvertraut.[59]

So wurde dem Bundespräsidenten bspw. der militärische Oberbefehl entzogen, welcher zu Friedenszeiten beim Verteidigungsminister und zu Kriegszeiten beim Bundeskanzler liegt (Art. 65a GG und Art 115b GG).[60] Auch die Möglichkeit gegen vom Bundestag verabschiedete Gesetze ein Veto einzulegen und das Volk per Volksentscheid darüber entscheiden zu lassen, besitzt der Bundespräsident nicht mehr. Er hat lediglich das Recht die Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen und bei Mängeln zurückzuweisen. Anderenfalls ist er verpflichtet die Gesetze zu verkünden und zu unterzeichnen. Geblieben sind ihm Repräsentativfunktionen, wie die Vertretung der Bundesrepublik nach außen sowie nach innen (Art. 59 GG)[61]

[...]


[1] Vgl. Titel von Allemann, Fritz René: Bonn ist nicht Weimar, Köln 1956.

[2] Wintgens, Benedikt: Rezension zu: Gallus, Alexander/Schildt, Axel (Hrsg.): Rückblickend in die Zukunft. Politische Öffentlichkeit und intellektuelle Positionen in Deutschland um 1950 und um 1930, Göttingen 2011, in: H-Soz-u-Kult, 01.11.2011, unter: http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/2011-4-079, letzter Zugriff: 30.07.2012.

[3] Mommsen, Hans: Lehren aus der Geschichte der Weimarer Republik bei der Demokratiegründung des Parlamentarischen Rates 1948/1949, in: Dowe, Dieter (Hrsg.): Lernen aus der Vergangenheit!? Der Parlamentarische Rat und das Grundgesetz. Vortrag und Podiumsdiskussion eines Kolloquiums des Gesprächskreises Geschichte der Friedrich-Ebert-Stiftung in Bonn am 27. August 1998, Bonn 1998, S. 7.

[4] vgl. Weber, Werner: Weimarer Verfassung und Bonner Grundgesetz, Göttingen 1949, S. 22-25.

[5] Grimm, Dieter: Die Bedeutung der Weimarer Verfassung in der deutschen Verfassungsgeschichte. Vortrag am 10. Oktober 1989 in der Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte, Heidelberg 1990, S. 3.

[6] Lau, Martin: Weimar ist nicht Bonn – Ein Vergleich der Regierungssysteme. Weimarer Reichsverfassung – Bonner Grundgesetz, München 2009, S. 3.

[7] ebd.

[8] vgl. Die Verfassung des Deutschen Reiches (Weimarer Verfassung) vom 11.8.1919, in: Hildebrandt, Horst (Hrsg.): Die deutschen Verfassungen des 19. und 20. Jahrhunderts, Paderborn 1971, S. 89.

[9] vgl. ebd., S. 87.

[10] Lau, Martin: Weimar ist nicht Bonn – Ein Vergleich der Regierungssysteme. Weimarer Reichsverfassung – Bonner Grundgesetz, München 2009, S. 3-4.

[11] vgl. Die Verfassung des Deutschen Reiches (Weimarer Verfassung) vom 11.8.1919, in: Hildebrandt, Horst (Hrsg.): Die deutschen Verfassungen des 19. und 20. Jahrhunderts, Paderborn 1971, S. 81.

[12] vgl. ebd., S. 77-78.

[13] vgl. ebd., S. 82.

[14] Pauly, Walter: Die Stellung der Weimarer Reichsverfassung in der deutschen Verfassungsgeschichte, in: Eidenhofer, Eberhard (Hrsg.): 80 Jahre Weimarer Reichsverfassung – Was ist geblieben?, Tübingen 1999, S. 10.

[15] ebd.

[16] ebd.

[17] Lau, Martin: Weimar ist nicht Bonn – Ein Vergleich der Regierungssysteme. Weimarer Reichsverfassung – Bonner Grundgesetz, München 2009, S. 4.

[18] vgl. Winkler, Hand-Joachim: Die Weimarer Demokratie. Eine politische Analyse der Verfassung und der Wirklichkeit, Berlin 1963, S. 48.

[19] Fromme, Friedrich Karl: Von der Weimarer Verfassung zum Bonner Grundgesetz. Die verfassungspolitischen Folgerungen des Parlamentarischen Rates aus Weimarer Republik und nationalsozialistischer Diktatur, 3. Aufl., Berlin 1999, S. 62-63.

[20] Lau, Martin: Weimar ist nicht Bonn – Ein Vergleich der Regierungssysteme. Weimarer Reichsverfassung – Bonner Grundgesetz, München 2009, S. 4.

[21] vgl. Das Bonner Grundgesetz vom 23.5.1949 (Fassung vom 18.3.1971), in: Hildebrandt, Horst (Hrsg.): Die deutschen Verfassungen des 19. und 20. Jahrhunderts, Paderborn 1971, S. 131.

[22] Lau, Martin: Weimar ist nicht Bonn – Ein Vergleich der Regierungssysteme. Weimarer Reichsverfassung – Bonner Grundgesetz, München 2009, S. 4.

[23] Schwab, Siegfried: Die Weimarer Reichsverfassung und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im Vergleich. Gegenwart und Zukunft, München 2009, S. 27.

[24] Rudzio, Wolfgang: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, 5. überarb. Aufl., Opladen 2000, S. 319-321.

[25] Lau, Martin: Weimar ist nicht Bonn – Ein Vergleich der Regierungssysteme. Weimarer Reichsverfassung – Bonner Grundgesetz, München 2009, S. 5.

[26] vgl. Das Bonner Grundgesetz vom 23.5.1949 (Fassung vom 18.3.1971), in: Hildebrandt, Horst (Hrsg.): Die deutschen Verfassungen des 19. und 20. Jahrhunderts, Paderborn 1971, S. 139.

[27] vgl. ebd.

[28] Gabriel, Oscar/Holtmann, Everhard: Handbuch Politisches System der Bundesrepublik Deutschland, 2. Aufl., München 1999, S. 130.

[29] vgl. Das Bonner Grundgesetz vom 23.5.1949 (Fassung vom 18.3.1971), in: Hildebrandt, Horst (Hrsg.): Die deutschen Verfassungen des 19. und 20. Jahrhunderts, Paderborn 1971, S. 139-140.

[30] vgl. ebd., S. 141.

[31] vgl. ebd., S. 139-140.

[32] vgl. ebd., S. 136.

[33] Rudzio, Wolfgang: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, 5. überarb. Aufl., Opladen 2000, S. 232.

[34] Lau, Martin: Weimar ist nicht Bonn – Ein Vergleich der Regierungssysteme. Weimarer Reichsverfassung – Bonner Grundgesetz, München 2009, S. 5.

[35] ebd.

[36] vgl. Das Bonner Grundgesetz vom 23.5.1949 (Fassung vom 18.3.1971), in: Hildebrandt, Horst (Hrsg.): Die deutschen Verfassungen des 19. und 20. Jahrhunderts, Paderborn 1971, S. 132-133.

[37] vgl. Die Verfassung des Deutschen Reiches (Weimarer Verfassung) vom 11.8.1919, in: Hildebrandt, Horst (Hrsg.): Die deutschen Verfassungen des 19. und 20. Jahrhunderts, Paderborn 1971, S. 80.

[38] vgl. ebd.

[39] vgl. ebd., S. 82.

[40] vgl. ebd., S. 81.

[41] Lau, Martin: Weimar ist nicht Bonn – Ein Vergleich der Regierungssysteme. Weimarer Reichsverfassung – Bonner Grundgesetz, München 2009, S. 6.

[42] Schwab, Siegfried: Die Weimarer Reichsverfassung und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im Vergleich. Gegenwart und Zukunft, München 2009, S. 10.

[43] Pauly, Walter: Die Stellung der Weimarer Reichsverfassung in der deutschen Verfassungsgeschichte, in: Eidenhofer, Eberhard (Hrsg.): 80 Jahre Weimarer Reichsverfassung – Was ist geblieben?, Tübingen 1999, S. 14.

[44] Grimm, Dieter: Die Bedeutung der Weimarer Verfassung in der deutschen Verfassungsgeschichte. Vortrag am 10. Oktober 1989 in der Reichspräsident-Friedrich-Ebert-Gedenkstätte, Heidelberg 1990, S. 19.

[45] Fromme, Friedrich Karl: Von der Weimarer Verfassung zum Bonner Grundgesetz. Die verfassungspolitischen Folgerungen des Parlamentarischen Rates aus Weimarer Republik und nationalsozialistischer Diktatur, 3. Aufl., Berlin 1999, S. 63.

[46] Schwab, Siegfried: Die Weimarer Reichsverfassung und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im Vergleich. Gegenwart und Zukunft, München 2009, S. 10.

[47] Lau, Martin: Weimar ist nicht Bonn – Ein Vergleich der Regierungssysteme. Weimarer Reichsverfassung – Bonner Grundgesetz, München 2009, S. 7.

[48] vgl. Die Verfassung des Deutschen Reiches (Weimarer Verfassung) vom 11.8.1919, in: Hildebrandt, Horst (Hrsg.): Die deutschen Verfassungen des 19. und 20. Jahrhunderts, Paderborn 1971, S. 81.

[49] vgl. ebd.

[50] Mommsen, Hans: Verfassungspolitische Voraussetzungen für den Übergang vom parlamentarischen Regierungssystem zur Präsidialdiktatur in der Weimarer Republik, in: Dowe, Dieter (Hrsg.): Lernen aus der Vergangenheit!? Der Parlamentarische Rat und das Grundgesetz. Vortrag und Podiumsdiskussion eines Kolloquiums des Gesprächskreises Geschichte der Friedrich-Ebert-Stiftung in Bonn am 27. August 1998, Bonn 1998, S. 24.

[51] Lau, Martin: Weimar ist nicht Bonn – Ein Vergleich der Regierungssysteme. Weimarer Reichsverfassung – Bonner Grundgesetz, München 2009, S. 7.

[52] Schwab, Siegfried: Die Weimarer Reichsverfassung und das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland im Vergleich. Gegenwart und Zukunft, München 2009, S. 9.

[53] vgl. Die Verfassung des Deutschen Reiches (Weimarer Verfassung) vom 11.8.1919, in: Hildebrandt, Horst (Hrsg.): Die deutschen Verfassungen des 19. und 20. Jahrhunderts, Paderborn 1971, S. 81.

[54] vgl. ebd., S. 85-86.

[55] vgl. ebd., S. 86.

[56] vgl. Weber, Werner: Weimarer Verfassung und Bonner Grundgesetz, Göttingen 1949, S. 24.

[57] vgl. Das Bonner Grundgesetz vom 23.5.1949 (Fassung vom 18.3.1971), in: Hildebrandt, Horst (Hrsg.): Die deutschen Verfassungen des 19. und 20. Jahrhunderts, Paderborn 1971, S. 136.

[58] Lau, Martin: Weimar ist nicht Bonn – Ein Vergleich der Regierungssysteme. Weimarer Reichsverfassung – Bonner Grundgesetz, München 2009, S. 8.

[59] Beyme, Klaus von: Das politische System der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung, 11. Aufl., Wiesbaden 2010, S. 331.

[60] vgl. Das Bonner Grundgesetz vom 23.5.1949 (Fassung vom 18.3.1971), in: Hildebrandt, Horst (Hrsg.): Die deutschen Verfassungen des 19. und 20. Jahrhunderts, Paderborn 1971, S. 140 und 175.

[61] vgl. ebd., S. 138.

Ende der Leseprobe aus 32 Seiten

Details

Titel
Aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt? Die Regierungssysteme der Weimarer Republik und der Bundesrepublik im Vergleich
Hochschule
Freie Universität Berlin  (Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaften)
Veranstaltung
Verfassungspolitische Grundlagen Parlament
Note
1,0
Autor
Jahr
2012
Seiten
32
Katalognummer
V292939
ISBN (eBook)
9783656901686
ISBN (Buch)
9783656901693
Dateigröße
551 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Bitte unter meinem richtigen Namen "Alexander Gajewski" veröffentlichen.
Schlagworte
fehlern, vergangenheit, regierungssysteme, weimarer, republik, bundesrepublik, vergleich
Arbeit zitieren
M. A. Alexander Gajewski (Autor:in), 2012, Aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt? Die Regierungssysteme der Weimarer Republik und der Bundesrepublik im Vergleich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/292939

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt? Die Regierungssysteme der Weimarer Republik und der Bundesrepublik im Vergleich



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden