Um den § 173 AO anwenden zu können, müssen zunächst folgende fünf Voraussetzungen erfüllt sein:
1) Für die Anwendung der Rechtsnorm ist es unerlässlich, dass ein wirksamer Ver-waltungsakt gemäß §§ 118 ff. AO vorliegt.
2) Dieser Steuerbescheid enthält das Bescheiddatum, mit dem die Einspruchsfrist gemäß §355 AO zu berechnen ist.
3) Für die Berichtigung von Steuerbescheiden bei abgelaufener Einspruchsfrist sind vorrangig andere Berichtigungsvorschriften zu prüfen.
4) Die regelmäßige Festsetzungsfrist für Steuerbescheide beträgt vier Jahre nach Entstehen der Steuer.
5) Zuletzt sollte der Steuerbescheid überhaupt fehlerhaft sein, das heißt, dass die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen in seinem Steuerbescheid nicht richtig dargestellt ist. Die Besteuerungsgrundlagen müssen im Steuerbescheid falsch sein, sodass auch die festgesetzte Steuer nicht der Richtigkeit entspricht.
Nur wenn diese fünf Voraussetzungen vorliegen, sind die vorrangigen Berichtigungsvorschriften erschöpft. Als nächstes kann als mögliche Berichtigungsvorschrift der § 173 AO in Frage kommen.
Inhaltsverzeichnis
1 Voraussetzungen für die Änderung nach § 173 AO
1.1 Erschöpfung anderer Berichtungsvorschriften
1.2 Ziel dieser Vorschrift
2 Tatbestandsmerkmale des § 173 AO
2.1 Tatsachen oder Beweismittel
2.1.1 Tatsachen
2.1.2 Beweismittel
2.2 Nachträgliches Bekanntwerden
2.3 Höhere oder Niedrigere Steuer
2.4 Grobes Verschulden
2.5 Unbeachtlichkeit des Verschuldens des Steuerpflichtigen
2.6 Änderungssperre § 173 (2) AO
2.7 Ergänzende Fallbeschreibungen
3 Rechtsfolge und Korrekturpflicht sowie Umfang der Änderung
4 Aktuelle Rechtsprechung zu § 173 AO
Zielsetzung & Themen
Das Ziel dieser Arbeit ist es, die Anwendungsvoraussetzungen und die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale des § 173 der Abgabenordnung (AO) zur Berichtigung von Steuerbescheiden aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel systematisch darzustellen.
- Grundvoraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 173 AO
- Abgrenzung und Definition von Tatsachen und Beweismitteln
- Die Bedeutung von grobem Verschulden bei steuermindernden Korrekturen
- Die Ausnahme der Unbeachtlichkeit des Verschuldens
- Analyse der Änderungssperre und rechtliche Rahmenbedingungen
Auszug aus dem Buch
2.1.1. Tatsachen
Tatsachen im Sinne des § 173 (1) AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines steuergesetzlichen Tatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Zu den Tatsachen gehören auch innere Tatsachen (z. B. die Absicht, Einkünfte bzw. Gewinne zu erzielen), die nur anhand äußerer Merkmale (Hilfstatsachen) festgestellt werden können. Diese Formulierung ist sehr abstrakt. Deshalb können folgende typische Fälle aus der Praxis Klarheit schaffen:
Beispiele für „Tatsachen“:
Zufluss einer Betriebseinnahme; der wahre Tag der Scheckübergabe; das Nichtvorhandensein von Garantieleistungen; Schätzungsgrundlagen bei einer Schätzung
Wichtig ist auch die Abgrenzung, was nicht als Tatsache gilt:
Beispiele für „Keine Tatsachen“:
rückwirkende Gesetzesänderungen; Ausübung steuerlicher Wahlrechte; Falschbuchungen; fehlerhafte Behandlung in der Gewinn- und Verlustrechnung oder in der Bilanz; falsche Darstellung von Sachverhalten in einer Steuererklärung; fehlerhaft berechnete oder nicht vorgenommene Abschreibung
Zusammenfassung der Kapitel
1 Voraussetzungen für die Änderung nach § 173 AO: Erläutert die fünf zwingenden Grundvoraussetzungen, die erfüllt sein müssen, bevor eine Berichtigung gemäß § 173 AO in Betracht gezogen werden kann.
2 Tatbestandsmerkmale des § 173 AO: Analysiert detailliert die zentralen Begriffe wie Tatsachen, Beweismittel, grobes Verschulden sowie die spezifische Änderungssperre des Gesetzes.
3 Rechtsfolge und Korrekturpflicht sowie Umfang der Änderung: Definiert die Pflicht des Finanzamts zur punktuellen Korrektur und stellt klar, dass kein Ermessensspielraum besteht.
4 Aktuelle Rechtsprechung zu § 173 AO: Verdeutlicht anhand eines Urteils des Finanzgerichts Hamburg die praktische Relevanz der Abgrenzung bei Selbstanzeigen und grobem Verschulden.
Schlüsselwörter
Abgabenordnung, Steuerbescheid, § 173 AO, Tatsachen, Beweismittel, grobes Verschulden, Festsetzungsfrist, Steuerminderung, Steuererhöhung, Außenprüfung, Änderungssperre, Steuerhinterziehung, Finanzamt, Rechtsfolge, Rechtsprechung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die Berichtigungsvorschrift des § 173 der Abgabenordnung (AO), welche die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden aufgrund neu bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel regelt.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Korrektur, die Definition von Tatsachen, die Prüfung des Verschuldens sowie die Beschränkungen durch die Änderungssperre.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, dem Leser die rechtlichen Tatbestandsmerkmale verständlich zu machen, die das Finanzamt zur Änderung eines bereits erlassenen und wirksamen Steuerbescheides berechtigen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine systematische juristische Darstellung unter Rückgriff auf Gesetzestexte, den Anwendungserlass zur Abgabenordnung sowie relevante Rechtsprechung.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Voraussetzungen der Norm, eine detaillierte Erläuterung der Tatbestandsmerkmale und eine Analyse spezifischer Sonderfälle wie der Änderungssperre.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wesentliche Begriffe sind Tatsachen, Beweismittel, grobes Verschulden, Steuerbescheid, Berichtigung und Änderungssperre.
Wann ist ein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen gegeben?
Ein grobes Verschulden liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt hat.
Welche Rolle spielt der "sachliche Zusammenhang" bei der Korrektur?
Bei einem direkten sachlichen Zusammenhang zwischen einer steuererhöhenden und einer steuermindernden Tatsache kann das Verschulden des Steuerpflichtigen unbeachtlich sein, was eine Änderung des Bescheids ermöglicht.
Kann ein Steuerbescheid nach einer Außenprüfung noch geändert werden?
Grundsätzlich greift hier die Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO, sofern dem Steuerpflichtigen nicht eine Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung nachgewiesen werden kann.
- Arbeit zitieren
- Christoph Werner (Autor:in), Veronika Winter (Autor:in), 2013, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel. § 173 Abgabenordnung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/293096