Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Straffälligkeit und Jugenddelinquenz
III. Ist die Erziehung in der totalen Institution möglich? Oder: Das pädagogische Handeln im Jugendstrafvollzug
IV. Zusammenfassung und Ausblick
Literaturverzeichnis
Einleitung
„Der Vollzug des Jugendarrests soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Der Vollzug des Jugendarrests soll erzieherisch gestaltet werden. Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben.“[1]
In dieser Arbeit werde ich mich mit der Frage beschäftigen, in wieweit eine Institution wie der Jugendvollzug erzieherisch gestaltet werden kann, so dass auch die Anforderung im §90 Abs.1 des Jugendgerichtsgesetzes erfüllt werden kann. Es geht um die Diskussion der Tauglichkeit des pädagogischen Handelns in der Jugendvollzugsanstalt und um die damit zusammenhängenden Diskrepanzen zwischen Strafen und Erziehen.
Da der Jugendvollzug schon immer den Charakter den Strafens und des totalitären Klimas hatte und hat, ist es fraglich ob pädagogische Initiativen generell eine Chance und Aussicht auf eine Förderung zum gesetzteskonformen Leben und zur Resozialisierung bieten und den Strafgedanken in diesem Kontext verdrängen.
Um diesen Fragen etwas Antwort geben zu können, werde ich zunächst allgemeine Informationen zum Thema Straffälligkeit geben. Hierbei werde ich die Bereiche der Kriminalität und Jugenddelinquenz in Deutschland anschneiden.
Im weiteren Verlauf werde ich zum Spannungsverhältnis Erziehung und Strafe kommen und einen Einblick in das pädagogische Geschehen bzw. die Bedingungen des pädagogischen Handelns im Kontext der Jugendvollzugsanstalt bieten. Damit gehen auch die Möglichkeiten und Grenzen des pädagogischen Handelns einher.
Diese Arbeit wird zusammenfassend und mit einem Ausblick abgeschlossen - hier wird deutlich werden, ob das pädagogische Handeln in der JVA erfolgreich sein kann und wie sich die geforderte erzieherische Gestaltung auf Institution und Klientel auswirkt.
II. Straffälligkeit und Jugenddelinquenz
Im Allgemeinen wird die Jugendkriminalität als ein verstoßen gegen die Verordnungen des Strafgesetzbuchs oder den Straßenverkehrsgeset-zen gesehen.[2] Allerdings ist hierbei zu beachten, dass sich die kriminellen Handlungen durch Unwissenheit über soziale Normen kennzeichnet, sprich die Absicht der Täter nicht wirklich kriminell und das Handeln geplant ist. Unter Jugendkriminalität fällt vor allem Diebstahlkriminalität, Straßenverkehrsdelinquenz und Gewaltkriminalität.
Die Straftaten werden weit über 80% von männlichen Jugendlichen begangen - meist in spontanen Situationen, manchmal unter Alkoholeinfluss. Bei Mädchen werden überwiegend Eigentumsdelikte oder einfa-che Diebstähle gemeldet. Philipp Walkenhorst[3] beschreibt die jugendliche Delinquenz als eine normale Handlung; allerdings fügt er hinzu, dass es abnormal ist beim Ausüben dieser Handlungen aufzufallen und sanktioniert zu werden.[4]
Eine einzige Straftat muss nicht zwangsläufig zu weiteren nachfolgenden Straftaten bzw. einer kriminellen Karriere führen; diese ist kein Auslöser für eine negative Laufbahn. „ Kinder- und Jugenddelinquenz ist in der Regel episodenhaft, temporär und passager."[5] Dennoch fallen kriminelle Verhaltensweisen häufiger im Kindes- bzw. Jugendalter auf; dies ist vor allem mit sozialen Problemen - beispielsweise schlechtes Familienklima, Straffälligkeit der Eltern, Peergroups, rigides oder inkonsequentes Erziehungsverhalten, etc. - verknüpft, was insgesamt eine kriminelle Gefährdung für den betroffen Jugendlichen darstellen kann.
In der Polizeilichen Kriminalstatistik im Jahr 2011 wurden insgesamt 2.112.843 Tatverdächtige vermerkt. Darunter fallen männliche sowie weibliche Straftäter, als auch deutsche und nicht- deutsche Tatverdächtige. Auch werden in der Statistik Tatverdächtige nach dem Alter unterteilt: demnach sind von den 2.112.843 Tatverdächtigen 85.600 Kinder (0-14 J.), 214.736 Jugendliche (14-unter 18 J.) und 204.491 Heranwachsende (18-unter 21 J.).[6] Besonders junge Menschen scheinen kriminell sehr hoch belastet zu sein.
Die Verhängung der Jugendstrafe erfolgt gemäß §17 im JGG.[7] In Deutschland gibt es derzeit 219 offene und geschlossene Vollzugsanstalten, davon sind 26 Jugendvollzugsanstalten. Das Ziel im Strafvollzug ist es, den Täter zur künftigen sozialen Verantwortung zu befähigen und ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.[8] Daraus lässt sich die Annahme ableiten, dass die Inhaftierten, die während der Straftat zur sozialen Verantwortung nicht fähig waren, im Strafvollzug dazu geleitet werden. Den Orientierungsrahmen für die Befähigung zum Leben in sozialer Verantwortung stellt der Vollzugsplan dar. Unter anderem legt dieser fest, ob pädagogische Maßnahmen wie Ausbildungen, Schulabschlüsse oder ähnliches gemacht werden. Evaluationen haben gezeigt, dass eine schulische Förderung immer häufiger auftretende positive Wirkungen hervorrufen.[9] Schließlich gibt es neben den Defiziten im sozialen Bereich bzw. den sozialen Benachteiligungen einen großen Förderbedarf in elementarer Bildung, beruflicher Qualifizierung und Lern-, Arbeits- und Sozialverhalten.[10]
Es reicht nicht aus, lediglich eine Reform der Institution und das pädagogische Engagement der Mitarbeiter hervorzurufen; auch muss eine öffentliche Akzeptanz für ein pädagogisches und förderliches Klima in Strafvollzugsanstalten garantiert werden - dies wurde bislang nicht erreicht.
Es besteht demgegenüber noch die Möglichkeit vorzeitig im schulischen Bereich für Prävention zu sorgen. Hierbei bieten sich mehrere Maßnahmen an: der Rechtskundeunterricht beispielsweise vermittelt ein Normenverständnis und zielt auf eine verantwortungs- und regelnbewusste Bewältigung von Konfliktsituationen im Alltag ab. Das soziale Lernen in der Schule sollte gefördert werden, um die Schüler mit realitätsnahen Konflikten zu konfrontieren und ihre Problemlösefähigkeiten angemessen zu entwickeln. Vor allem sozial benachteiligte Schüler brauchen gehäuft eine gewisse Hilfestellung durch die Schule, da Benachteiligung ein Indikator für Delinquenz sein könnte[11] Insgesamt sollte die Schule besser auf die Lebenswirklichkeit ihrer Schüler - auch gehören Lernschwierigkeiten und Verhaltensstörungen dazu - eingehen können. Wichtig ist es, dass sich die Institution Schule mit anderen Institutionen und auch außerschulischen Organisationen vernetzen und kooperieren kann.
III. Ist die Erziehung in der totalen Institution möglich? Oder: Das pädagogische Handeln im Jugendstrafvollzug
In diesem Abschnitt wird es um die Frage, ob erzieherisches Handeln in Strafanstalten überhaupt eine Chance haben kann gehen. Allein durch diese Frage ergibt sich ein paradoxes Verhältnis zwischen den Einheiten Erziehung und Strafe: es geht einerseits um Freiheitsentzug bzw. Strafe und andererseits um die Erziehung zur Freiheit bzw. Resozialisa- tion.
[...]
[1] §90 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz.
[2] Vgl. Walkenhorst, P. (1991): Pädagogische Reaktionen auf Jugendkriminalität. In: Goetze, H. & Neukäter, H. (Hrsg.): Disziplinkonflikte und Verhaltensstörungen in der Schule. Oldenburg: Zentrum für pädagogische Berufspraxis der Universität Oldenburg, 79f
[3] Sozialwissenschaftler und Sonderpädagoge an der Universität Dortmund; Fachrichtung Rehabilitation u. Pädagogik bei psychischen Verhaltensstörungen - Fokus auf abweichendem Verhalten im Jugend- und Heranwachsendenalter.
[4] A.a.O., 80
[5] Walkenhorst, P. (2006): Delinquenz. In: Antor, G. & Bleidick, U. (Hrsg.): Handlexikon der Behindertenpädagogik. Schlüsselbegriffe aus Theorie und Praxis. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer, 211
[6] Siehe Polizeiliche Kriminalstatistik 2011, online auf www.bmi.bund.de
[7] § 17 JGG: (1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung. (2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist.
[8] Gemäß §2 StVollzG
[9] Walkenhorst, P. (2006): Straffälligkeit, Straffällige, Strafvollzugspädagogik. In: Antor, G. & Bleidick, U. (Hrsg.): Handlexikon der Behindertenpädagogik. Schlüsselbegriffe aus Theorie und Praxis. 2. Auflage. Stuttgart: Kohlhammer, 168
[10] Ebd.
[11] Vgl. Walkenhorst, P. (1991): Pädagogische Reaktionen auf Jugendkriminalität. In: Goetze, H.