Im Jahr 2004 erschütterte der EGMR mit dem ersten "Caroline-Urteil" eine der Grundfesten des persönlichkeitsrechtlichen Bildnisschutzes in Deutschland. Er wischte mit wenigen Sätzen vom Tisch, was in Deutschland mehr als 50 Jahre lang essentieller Bestandteil der Rechtsprechung zum Recht am eigenen Bild gewesen ist: den Begriff von der absoluten und relativen Person der Zeitgeschichte.
Ein entsprechend breites Echo hat die Entscheidung hervorgerufen. Die Reaktionen reichten von scharfer handwerklicher Kritik über die Prognose dramatischer Auswirkungen auf die Boulevard-Presse bis hin zu uneingeschränkter Zustimmung.
Eine Dekade später untersucht der Autor, welche Auswirkungen das Urteil auf die deutsche Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs der Zeitgeschichte tatsächlich hatte und kommt zu dem Ergebnis, dass noch immer keine befriedigende Lösung für den Ausgleich der Interessen der Öffentlichkeit auf Information und den Interessen des Einzelnen auf Schutz seiner Persönlichkeitsrechte gefunden wurde.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
I. Der Status quo bis 2004
II. Die Kritik des EGMR
III. Aufnahme der Entscheidung des EGMR in der Literatur
IV. Die Rechtsprechung des BGH und des BVerfG nach dem EGMR-Urteil bis zur Entwicklung des abgestuften Schutzkonzepts
V. Konturierung des abgestuften Schutzkonzepts
VI. Reaktion des BVerfG auf das abgestufte Schutzkonzept
VII. Reaktion des EGMR auf das abgestufte Schutzkonzept
VIII. Die weitere Rechtsprechung des BGH nach der Konturierung des abgestuften Schutzkonzepts
IX. Bewertung der Rechtsprechung zum abgestuften Schutzkonzept in der Literatur
X. Eigene Bewertung
1. Sphäre aus der das Bildnis stammt
2. Umstände der Bildnisentstehung
3. Form der Darstellung, insbesondere Unterhaltung und Boulevard
4. Beitrag zu einer öffentlichen Debatte zu Frage von allgemeinem Interesse
5. Der Öffentlichkeitsbezug des Abgebildeten
6. Das temporäre Ereignis als Abbildungsanlass
7. Zwischenergebnis
Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Auswirkungen des wegweisenden „Caroline-Urteils“ des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) von 2004 auf die deutsche Rechtsprechung zum Bildnisschutz, insbesondere auf die Urteile von BGH und BVerfG. Das Hauptziel besteht darin, die Entwicklung hin zum sogenannten „abgestuften Schutzkonzept“ zu analysieren und kritisch zu bewerten, ob dieses neue Modell die zugrunde liegenden Probleme zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz tatsächlich rechtssicher löst.
- Analyse der historischen Rechtsprechungstradition und der Kritik des EGMR
- Untersuchung der Entwicklung und Konturierung des abgestuften Schutzkonzepts in Deutschland
- Kritische Auseinandersetzung mit der Fachliteratur zur neuen Rechtsprechung
- Evaluierung der Determinanten für die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen (Sphäre, Umstände, Art der Person)
- Diskussion über die Praktikabilität der Kriterien „allgemeines Interesse“ und „öffentliche Diskussion“
Auszug aus dem Buch
1. Sphäre aus der das Bildnis stammt
Zunächst lässt sich ein Bildnis danach differenzieren, aus welcher Sphäre das Bildnis stammt. In der Rechtspraxis werden vier bzw. fünf Sphären unterschieden, die Intimsphäre, die Privatsphäre bzw. Geheimsphäre, die Sozialsphäre und die Öffentlichkeitssphäre. Die Diskussion um die Einzelheiten der Abgrenzung dieser Sphären soll hier nicht im Einzelnen referiert werden. Überblicksartig kann zusammengefasst werden: Die Intimsphäre ist „der unantastbare Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich höchstpersönlicher Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist“. Die Öffentlichkeitssphäre ist der Bereich indem ein Mensch ganz bewusst der Öffentlichkeit zukehrt. Die Sozialsphäre ist dagegen der Bereich, in der eine Person nach außen in Erscheinung tritt, so dass sie auch von fremden wahrgenommen werden kann.
Für den Bildnisschutz spielen zumeist Bilder aus der Privatsphäre eine zentrale Rolle, wobei sich die Schwierigkeit ergibt, den Schutzbereich der Privatsphäre zu bestimmen. Zunächst genießen Personen im häuslichen Bereich den Schutz der Privatsphäre. Darüber hinaus hatte der BGH, wie dargelegt, den Schutz der Privatsphäre auch auf solche Bereiche ausgedehnt, die sich zwar außerhalb der Privatsphäre befanden, aber bei der sich die Person in örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hatte. Nachdem dies vom EGMR im ersten Caroline-Urteil als unzureichend bewertet wurde, ist der Privatsphärenschutz in der Folge noch deutlich ausgeweitet worden und erfasst nun weite Bereiche von „Alltagsituationen“, wobei hier die einzelnen Konturen noch nicht abschließend geklärt sind. Generell lässt sich festhalten, dass als Konsens gelten kann, dass Eingriffe in die Intimsphäre generell unzulässig sind, in der Öffentlichkeitssphäre dagegen in der Regel zulässig. Für Sozial- und vor allem für die Privatsphäre muss das Ergebnis durch Abwägung gefunden werden, wobei ein Eingriff in die Sozialsphäre leichter zu rechtfertigen ist als in die Privatsphäre.
Zusammenfassung der Kapitel
Einleitung: Die Arbeit führt in die erschütternde Wirkung des Caroline-Urteils des EGMR von 2004 auf das deutsche Bildnisschutzrecht ein.
I. Der Status quo bis 2004: Es wird die traditionelle deutsche Rechtsprechung unter dem KUG erläutert, die maßgeblich auf der Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte basierte.
II. Die Kritik des EGMR: Das Kapitel analysiert die Argumente des EGMR, warum die bisherigen deutschen Kriterien den Schutz des Privatlebens unzureichend gewährleisteten.
III. Aufnahme der Entscheidung des EGMR in der Literatur: Hier wird die teilweise heftige fachwissenschaftliche Debatte und Kritik an der Entscheidung des EGMR zusammengefasst.
IV. Die Rechtsprechung des BGH und des BVerfG nach dem EGMR-Urteil bis zur Entwicklung des abgestuften Schutzkonzepts: Es wird untersucht, wie die deutschen Gerichte initial auf das Urteil reagierten und die methodische Einordnung der EMRK vornahmen.
V. Konturierung des abgestuften Schutzkonzepts: Dieses Kapitel behandelt das BGH-Urteil von 2007, welches dem neuen abgestuften Schutzkonzept erstmals klare Konturen verlieh.
VI. Reaktion des BVerfG auf das abgestufte Schutzkonzept: Es wird erläutert, wie das BVerfG das Vorgehen des BGH billigte und in das deutsche Verfassungsgefüge einordnete.
VII. Reaktion des EGMR auf das abgestufte Schutzkonzept: Das Kapitel beleuchtet, wie der EGMR in späteren Verfahren auf die deutsche Anpassung reagierte, ohne diese explizit als solche abstrakt zu bewerten.
VIII. Die weitere Rechtsprechung des BGH nach der Konturierung des abgestuften Schutzkonzepts: Hier wird die Konsolidierung des BGH-Schemas zur Prüfung von Bildveröffentlichungen analysiert.
IX. Bewertung der Rechtsprechung zum abgestuften Schutzkonzept in der Literatur: Eine Zusammenstellung der wissenschaftlichen Einschätzungen zum neuen Schutzkonzept.
X. Eigene Bewertung: Der Autor führt eine eigene tiefgehende Analyse der Determinanten für den Bildnisschutz durch und unterbreitet Vorschläge für handhabbarere Kriterien.
Fazit: Eine abschließende Zusammenfassung der Entwicklung und der verbleibenden Herausforderungen im Bereich des Bildnisschutzes.
Schlüsselwörter
Bildnisschutz, Zeitgeschichte, EGMR, BGH, BVerfG, abgestuftes Schutzkonzept, Privatsphäre, Pressefreiheit, Meinungsbildung, Persönlichkeitsrecht, Caroline-Urteil, Boulevardmedien, Informationsinteresse, Eingriffsintensität, Funktionsträger.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit analysiert, wie das Urteil des EGMR von 2004 das deutsche Bildnisschutzrecht verändert hat und wie sich die deutsche Rechtsprechung unter der Entwicklung des „abgestuften Schutzkonzepts“ neu ausgerichtet hat.
Welche Themenfelder sind zentral?
Zentral sind die Abwägung zwischen Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz, die Auslegung von § 23 KUG sowie die gesellschaftliche Funktion der Berichterstattung über Prominente.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die kritische Evaluierung der neuen Rechtspraxis der deutschen Gerichte im Lichte des EGMR-Urteils, insbesondere im Hinblick auf die Rechtssicherheit bei Bildveröffentlichungen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtswissenschaftliche Analyse, die die aktuelle Rechtsprechung und die kontroverse Fachliteratur zusammenträgt und einer eigenen kritischen Bewertung unterzieht.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die historische Entwicklung, die Reaktionen von EGMR, BGH und BVerfG auf das Urteil von 2004 sowie die spezifische Analyse von Kriterien wie Sphärentheorie und Funktionsträgerstatus.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe sind das „abgestufte Schutzkonzept“, „Zeitgeschichte“, „Eingriffsintensität“ und das „allgemeine Persönlichkeitsrecht“.
Wie bewertet der Autor die Praktikabilität der bisherigen Kriterien?
Der Autor äußert erhebliche Zweifel an der Praktikabilität des Kriteriums „Beitrag zur öffentlichen Diskussion über ein Thema von allgemeinem Interesse“, da es zu unbestimmt sei.
Welchen objektiven Lösungsansatz schlägt der Autor vor?
Anstatt vager Begriffe schlägt der Autor vor, die Bedeutung von Funktionsträgern anhand von objektiven Tatsachen, wie der Stellung in einer Organisation und deren gesellschaftlicher Bedeutung, messbar zu machen.
Welche Rolle spielt die „Leitbild- und Kontrastfunktion“ Prominenter?
Diese Funktion wird in der Rechtsprechung als wesentlicher Grund für das öffentliche Interesse angeführt, was der Autor kritisch hinterfragt, da sie zur beliebigen Rechtfertigung genutzt werden könnte.
- Quote paper
- Markus Heinker (Author), 2015, Die Auswirkungen des "Caroline-Urteils" des EGMR auf die Rechtsprechung von BGH und BVerfG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/293918