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Die Korrekturvorschriften für bestandskräftige Steuerbescheide

Title: Die Korrekturvorschriften für bestandskräftige Steuerbescheide

Master's Thesis , 2014 , 86 Pages , Grade: 2,0

Autor:in: Bachelor of Arts Joseph Schmid (Author)

Business economics - Accounting and Taxes
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"Um eine Steuererklärung abgeben zu können, muss man Philosoph sein; es ist zu schwierig für einen Mathematiker."
Albert Einstein, dt. Mathematiker und Nobelpreisträger (1879–1955)

Nicht erst Albert Einstein hat festgestellt, dass das Steuerrecht eines der komplexesten, umfangreichsten und damit auch fehleranfälligsten Rechtsgebiete im deutschen Recht ist. Ursprünglich kommt das Wort „Steuern“ aus dem althochdeutschen „Stiura“ und wurde von den herrschenden Landesherren als Beihilfe oder zur Unterstützung der Verwaltung des Gemeinwesens auferlegt. Der Begriff „Steuern“ wird in § 3 Abgabenordnung geregelt. Die Abgabenordnung gehört zum Verwaltungsrecht und bildet den allgemeinen Teil des Steuerrechts ab. Unter den Fachkundigen wird sie auch als steuerliches Grundgesetz bezeichnet und dient im engeren Sinne als Bedienungsanleitung sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzbehörden. Sie enthält Vorschriften für die Ermittlung, Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der einzelnen Steuern, sowie Gesetzesnormen und Korrekturvorschriften für den Fall von Rechtstreitigkeiten.
Festgesetzt wird die Steuer mit Hilfe eines sogenannten Verwaltungsakts. Durch eine ordnungsgemäße Bekanntgabe erlangt dieser Bindungswirkung für seine Betroffenen und zwar unabhängig davon ob er fehlerbehaftet ist oder nicht. Wird der Verwaltungsakt anschließend nicht durch einen Einspruch angefochten, erwächst er in Bestandskraft und begründet somit die Rechtssicherheit des gewünschten Regelungsinhalts. Aufgrund der Tatsache, dass Verwaltungsakte in Massenverfahren durch die Finanzämter abgefertigt werden und Fehler beinhalten können, ist das Bedürfnis des Steuerpflichtigen sehr hoch, auch nach Inkrafttreten der Unanfechtbarkeit von Steuerbescheiden eine Korrektur herbeizuführen. Aber auch die Finanzverwaltung hat ein berechtigtes Interesse, unanfechtbare Steuerbescheide durch etwaige Fehler des Steuerpflichtigen zu korrigieren. Der Gesetzgeber hat diesen Forderungen Rechnung getragen und eine Anzahl von gesetzlichen Korrekturvorschriften in der Abgabenordnung verankert, wobei er sich vom Grundsatz der Rechtssicherheit, aber auch der materiellen Rechtsrichtigkeit leiten ließ.

Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

1.1 Zielsetzung

1.2 Aufbau der Arbeit

2 Der Verwaltungsakt und der Anwendungsbereich der Korrekturvorschriften

2.1 Der Verwaltungsakt

2.1.1 Besondere Steuerverwaltungsakte

2.1.2 Der Steuerbescheid

2.1.3 Wirksame Steuerbescheide

2.2 Allgemeine Korrekturvorschriften des steuerlichen Verwaltungsakts

2.3 Nichtigkeit des Verwaltungsakts (§ 125 AO)

3 Bestandskraft

3.1 Formelle Bestandskraft

3.2 Materielle Bestandskraft

3.2.1 Einschränkung der materiellen Bestandskraft des Steuerbescheids

3.2.2 Einschränkung der materiellen Bestandskraft des sonstigen steuerlichen Verwaltungsakts

4 Berichtigung offenbarer Unrichtigkeit (§ 129 AO)

4.1 Anwendungsbereich

4.2 Tatbestandsvoraussetzungen

4.3 Rechtsfolgen

4.3.1 Ermessensentscheidung

4.3.2 Zeitlicher Rahmen der Berichtigung

4.3.3 Sachlicher Umfang der Berichtigung

5 Korrektur unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO)

5.1 Anwendungsbereich

5.2 Tatbestandsvoraussetzungen

5.3 Wirkung des Vorbehalts

5.4 Aufhebung des Vorbehalts

5.5 Wegfall des Vorbehalts

6 Korrektur vorläufiger Festsetzung (§ 165 AO)

6.1 Tatbestandsvoraussetzungen

6.2 Umfang und Wirkung der Vorläufigkeit

6.3 Aufhebung und Änderung der Vorläufigkeit

6.4 Aussetzung der Steuerfestsetzung

6.5 Verhältnis zwischen den §§ 165 und 164 AO

7 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden (§ 172 AO)

7.1 Anwendungsbereich

7.2 Korrekturtatbestände

7.2.1 Verbrauchssteuerbescheide (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO)

7.2.2 Bescheide über andere Steuern

7.2.2.1 Korrektur bei Zustimmung oder auf Antrag (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO)

7.2.2.1.1 Schlichte Änderung

7.2.2.1.2 Wirkung zugunsten des Steuerpflichtigen

7.2.2.1.3 Wirkung zuungunsten des Steuerpflichtigen

7.2.2.1.4 Umfang der Korrektur

7.2.2.2 Korrektur wegen sachlicher Unzuständigkeit (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AO)

7.2.2.3 Korrektur wegen unlautere Mittel (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c AO)

7.2.2.4 Sonstige gesetzlich zugelassene Korrekturen (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d AO)

7.3 Aufhebung oder Änderung von Ablehnungsentscheidungen (§ 172 Abs. 2 AO)

7.4 Zurückweisung von Anträgen durch Allgemeinverfügung (§ 172 Abs. 3 AO)

8 Korrektur wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel (§ 173 AO)

8.1 Bedeutung der Vorschrift

8.2 Anwendungsbereich

8.3 Tatbestandsvoraussetzungen

8.3.1 Tatsachen

8.3.2 Beweismittel

8.3.3 Nachträgliches Bekanntwerden

8.3.4 Grobes Verschulden

8.4 Korrektur zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen

8.4.1 Korrektur zuungunsten des Steuerpflichtigen (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO)

8.4.2 Korrektur zugunsten des Steuerpflichtigen (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO)

8.5 Änderungssperre nach Außenprüfungen (§ 173 Abs. 2 AO)

9 Widerstreitende Steuerfestsetzungen (§ 174 AO)

9.1 Mehrfache Berücksichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen (§ 174 Abs. 1 AO)

9.2 Mehrfache Berücksichtigung zugunsten des Steuerpflichtigen (§ 174 Abs. 2 AO)

9.3 Nichtberücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts (§ 174 Abs. 3 AO)

9.4 Folgeänderung aufgrund eines Rechtsbehelfs oder Antrags (§ 174 Abs. 4 AO)

9.5 Betroffenheit Dritter (§ 174 Abs. 5 AO)

9.6 Umfang der Korrektur

10 Aufhebung oder Änderung in sonstigen Fällen (§ 175 AO)

10.1 Änderung von Folgebescheiden (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO)

10.2 Änderung wegen steuerlich rückwirkender Ereignisse (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO)

10.3 Verbleibensvorschrift (§ 175 Abs. 2 AO)

10.4 Folgen für die Festsetzungsfrist

11 Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen (§ 175a AO)

12 Vertrauensschutz bei Korrekturen des Verwaltungsakts (§ 176 AO)

12.1 Bedeutung und Anwendung der Vorschrift

12.2 Vertrauensschutztatbestände

12.2.1 Nichtigkeit eines Gesetzes (§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO)

12.2.2 Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes (§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO)

12.2.3 Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO)

12.2.4 Rechtswidrigkeit von Verwaltungsvorschriften (§ 176 Abs. 2 AO)

13 Saldierung gegenläufiger materieller Fehler (§ 177 AO)

13.1 Materieller Fehler (§ 177 Abs. 3 AO)

13.2 Umfang der Saldierung

13.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

13.4 Praxisbeispiel

14 Kritische Würdigung und Zusammenfassung

Zielsetzung & Themen

Ziel der Arbeit ist es, dem Leser eine systematische Übersicht über die verschiedenen Korrekturvorschriften im deutschen Steuerrecht zu geben, um ihm ein praxisorientiertes Nachschlagewerk zur Verfügung zu stellen, das bei der Korrektur von Steuerbescheiden unterstützt und die fehlerfreie Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen der Abgabenordnung ermöglicht.

  • Grundlagen des Verwaltungsakts und dessen Anwendungsbereich im Steuerrecht
  • Analyse der Bestandskraft (formell vs. materiell) als zentrale Hürde für Korrekturen
  • Detaillierte Untersuchung spezifischer Korrekturvorschriften (§§ 129, 164, 165, 172-177 AO)
  • Bedeutung von Vertrauensschutz und Rechtssicherheit bei Bescheidänderungen
  • Saldierung gegenläufiger materieller Fehler als Instrument der Rechtsrichtigkeit

Auszug aus dem Buch

1 Einleitung

Nicht erst Albert Einstein hat festgestellt, dass das Steuerrecht eines der komplexesten, umfangreichsten und damit auch fehleranfälligsten Rechtsgebiete im deutschen Recht ist. Ursprünglich kommt das Wort „Steuern“ aus dem althochdeutschen „Stiura“ und wurde von den herrschenden Landesherren als Beihilfe oder zur Unterstützung der Verwaltung des Gemeinwesens auferlegt. Der Begriff „Steuern“ wird in § 3 Abgabenordnung geregelt. Die Abgabenordnung gehört zum Verwaltungsrecht und bildet den allgemeinen Teil des Steuerrechts ab. Unter den Fachkundigen wird sie auch als steuerliches Grundgesetz bezeichnet und dient im engeren Sinne als Bedienungsanleitung sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzbehörden. Sie enthält Vorschriften für die Ermittlung, Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der einzelnen Steuern, sowie Gesetzesnormen und Korrekturvorschriften für den Fall von Rechtstreitigkeiten.

Festgesetzt wird die Steuer mit Hilfe eines sogenannten Verwaltungsakts. Durch eine ordnungsgemäße Bekanntgabe erlangt dieser Bindungswirkung für seine Betroffenen und zwar unabhängig davon ob er fehlerbehaftet ist oder nicht. Wird der Verwaltungsakt anschließend nicht durch einen Einspruch angefochten, erwächst er in Bestandskraft und begründet somit die Rechtssicherheit des gewünschten Regelungsinhalts. Aufgrund der Tatsache, dass Verwaltungsakte in Massenverfahren durch die Finanzämter abgefertigt werden und Fehler beinhalten können, ist das Bedürfnis des Steuerpflichtigen sehr hoch, auch nach Inkrafttreten der Unanfechtbarkeit von Steuerbescheiden eine Korrektur herbeizuführen. Aber auch die Finanzverwaltung hat ein berechtigtes Interesse, unanfechtbare Steuerbescheide durch etwaige Fehler des Steuerpflichtigen zu korrigieren. Der Gesetzgeber hat diesen Forderungen Rechnung getragen und eine Anzahl von gesetzlichen Korrekturvorschriften in der Abgabenordnung verankert, wobei er sich vom Grundsatz der Rechtssicherheit, aber auch der materiellen Rechtsrichtigkeit leiten ließ.

Zusammenfassung der Kapitel

1 Einleitung: Die Einleitung verdeutlicht die Komplexität des Steuerrechts und die Notwendigkeit von Korrekturvorschriften, um einen Ausgleich zwischen Rechtssicherheit und materieller Richtigkeit zu schaffen.

2 Der Verwaltungsakt und der Anwendungsbereich der Korrekturvorschriften: Dieses Kapitel definiert den steuerrechtlichen Verwaltungsakt, insbesondere den Steuerbescheid, und grenzt ihn von anderen Verwaltungsakten ab.

3 Bestandskraft: Das Kapitel erläutert die Bedeutung der formellen und materiellen Bestandskraft als zentrale Voraussetzung für die Anwendung von Korrekturvorschriften.

4 Berichtigung offenbarer Unrichtigkeit (§ 129 AO): Hier wird dargelegt, wie mechanische Fehler wie Schreib- oder Rechenfehler in Verwaltungsakten berichtigt werden können.

5 Korrektur unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO): Das Kapitel behandelt die Korrekturmöglichkeiten bei Bescheiden, die unter einem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, der den gesamten Steuerfall offen hält.

6 Korrektur vorläufiger Festsetzung (§ 165 AO): Es wird analysiert, wie Ungewissheiten über Sachverhalte oder Rechtsfragen durch Vorläufigkeitsvermerke zu Korrekturmöglichkeiten führen können.

7 Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden (§ 172 AO): Dieses Kapitel widmet sich den Korrekturmöglichkeiten bei Zustimmung oder auf Antrag, der sogenannten „schlichten Änderung“.

8 Korrektur wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel (§ 173 AO): Hierbei geht es um die Änderung von Steuerbescheiden aufgrund von Tatsachen, die dem Finanzamt erst nachträglich bekannt wurden.

9 Widerstreitende Steuerfestsetzungen (§ 174 AO): Die Vorschrift zur Korrektur bei mehrfacher oder fehlender Erfassung von Sachverhalten wird hier ausführlich beschrieben.

10 Aufhebung oder Änderung in sonstigen Fällen (§ 175 AO): Das Kapitel befasst sich mit der Änderung von Folgebescheiden aufgrund von Grundlagenbescheiden und rückwirkenden Ereignissen.

11 Umsetzung von Verständigungsvereinbarungen (§ 175a AO): Es wird die Korrektur zur Umsetzung völkerrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere bei Doppelbesteuerungsabkommen, behandelt.

12 Vertrauensschutz bei Korrekturen des Verwaltungsakts (§ 176 AO): Dieses Kapitel beleuchtet die Schutzvorschriften für den Steuerpflichtigen bei Änderungen von Rechtsprechung oder Rechtsauffassungen.

13 Saldierung gegenläufiger materieller Fehler (§ 177 AO): Es wird erklärt, wie verschiedene Fehler im Rahmen einer Saldierung verrechnet werden können, um ein materiell richtiges Ergebnis zu erzielen.

14 Kritische Würdigung und Zusammenfassung: Abschließend erfolgt eine kritische Reflexion des Spannungsfeldes zwischen Rechtsfrieden und Richtigkeit im deutschen Steuerrecht.

Schlüsselwörter

Abgabenordnung, Verwaltungsakt, Steuerbescheid, Bestandskraft, formelle Bestandskraft, materielle Bestandskraft, Korrekturvorschriften, Offenbare Unrichtigkeit, Vorbehalt der Nachprüfung, Vorläufigkeitsvermerk, neue Tatsachen, Beweismittel, Steuergerechtigkeit, Rechtssicherheit, Vertrauensschutz.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Masterarbeit grundsätzlich?

Die Arbeit bietet eine umfassende Analyse der gesetzlichen Möglichkeiten zur Korrektur von bestandskräftigen Steuerbescheiden innerhalb der Abgabenordnung (AO).

Welche Themenfelder stehen im Zentrum?

Zentrale Themenfelder sind die Bestandskraft von Steuerbescheiden, verschiedene Korrekturvorschriften wie § 129, § 164, § 165 sowie §§ 172 bis 177 AO und die Bedeutung des Vertrauensschutzes.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist die Erstellung eines praxisorientierten Nachschlagewerks, das dem Steuerpflichtigen hilft, die komplexen Korrekturvorschriften zu verstehen und anzuwenden, um steuerliche Beratung in einfachen Korrekturfällen zu vermeiden.

Welche wissenschaftliche Methode wird primär verwendet?

Die Arbeit stützt sich auf eine tiefgehende Literatur- und Gesetzesanalyse der Abgabenordnung unter Berücksichtigung aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Was deckt der Hauptteil der Arbeit ab?

Der Hauptteil gliedert sich in eine systematische Abhandlung der einzelnen Korrekturnormen, angefangen bei der Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten bis hin zur komplexen Saldierung materieller Fehler.

Welche Begriffe charakterisieren die Arbeit?

Wesentliche Begriffe sind materielle Bestandskraft, Korrektur- und Schutzvorschriften, Rechtsfrieden und das Spannungsfeld zwischen Rechtssicherheit und materieller Richtigkeit.

Wie unterscheidet sich der Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) von der vorläufigen Festsetzung (§ 165 AO)?

Der Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) hält den Steuerbescheid im Ganzen offen, während sich die vorläufige Festsetzung (§ 165 AO) nur auf punktuelle Ungewissheiten bezieht.

Welche Rolle spielt die "sogenannte schlichte Änderung" nach § 172 AO?

Die schlichte Änderung erlaubt es dem Steuerpflichtigen, mit Zustimmung des Finanzamts oder auf eigenen Antrag Korrekturen herbeizuführen, ohne den formellen Weg eines Einspruchsverfahrens beschreiten zu müssen.

Wann ist eine Korrektur wegen neuer Tatsachen (§ 173 AO) ausgeschlossen?

Eine Korrektur nach § 173 AO ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn das nachträgliche Bekanntwerden der Tatsachen auf grobem Verschulden des Steuerpflichtigen beruht.

Was bedeutet das "Saldierungsverbot" bei der Korrektur nach § 173 AO?

Es besagt, dass steuererhöhende und steuermindernde Gegebenheiten in einem Fall nicht gegeneinander aufgerechnet werden dürfen, sondern jede Auswirkung separat zu bewerten ist.

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Details

Title
Die Korrekturvorschriften für bestandskräftige Steuerbescheide
College
University of Applied Sciences Nuremberg  (Steuern)
Grade
2,0
Author
Bachelor of Arts Joseph Schmid (Author)
Publication Year
2014
Pages
86
Catalog Number
V294393
ISBN (eBook)
9783656919711
ISBN (Book)
9783656919728
Language
German
Tags
korrekturvorschriften steuerbescheide
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Bachelor of Arts Joseph Schmid (Author), 2014, Die Korrekturvorschriften für bestandskräftige Steuerbescheide, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/294393
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