Die Betriebliche Altersvorsorge. Definition und Einordnung als Vorsorgeinstrument


Hausarbeit (Hauptseminar), 2014

38 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Definition und Deskription der betrieblichen Altersversorgung
2.1 Definition der betrieblichen Altersvorsorge gemäߧ 1 BetrAVG und systematische Einordnung in das Drei-Säulen-/Drei-Schichten-Rentenmodell
2.1.1 Gesetzlicher Rahmen und Definition der betrieblichen Altersvorsorge gemäß § 1 BetrAVG
2.1.2 Systematische Einordnung in das Drei-Säulen/ Drei-Schichten-Rentenmodell
2.2 Deskription der Voraussetzungen der betrieblichen Altersvorsorge und ihrer Durchführungswege
2.2.1 Bestimmung und Erläuterung der Voraussetzungen sowie der Festlegungen im Vorfeld der betrieblichen Altersvorsorge
2.2.2 Die gesetzlichen Durchführungswege zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung
2.3 Die gesellschaftliche Akzeptanz und Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland

3 Fazit

Literatur- und Quellenverzeichnis

Allgemeine Literatur

Entscheidungen

Verwaltungsanweisungen

Rechtsquellen

Internetquellen

Anlagen

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Graphische Darstellung des Drei-Säulen-Modells,

Abbildung 2: Graphische Darstellung des Drei-Schichten-Modells,

Abbildung 3 Graphische Darstellung möglicher Kombinationen von Zusageaten

Abbildung 4: Graphische Darstellung der Teilnahme von Erwerbstätigen an einer betrieblichen Altersversorgung,

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

1 Einleitung

„Denn eins ist sicher: Die Rente.“

Dieser Spruch stammt aus dem Jahr 1986 und war Teil einer politischen Werbekampagne der Christlich Demokratischen Union und wird im Allgemeinen in abgewandelter Form mit dem früheren Bundesminister für Arbeit und Soziales Norbert Blüm, CDU, in Einklang gebracht.1

Doch es stellt sich die Frage, inwiefern die gesetzliche Rente noch als Vorsorgeinstrument für die Absicherung und Erhaltung des individuellen Lebensstandards im Alter geeignet ist.

Die Bedeutung dieser Frage wird auch dadurch gezeigt, dass bei vielen Tarifverhandlungen neben den Arbeitsbedingungen und dem Entgelt auch Regelungen bezüglich einer betrieblichen Altersversorgung zur Disposition stehen.

Die Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles, SPD, hält die betriebliche Altersvorsorge für einen wichtigen Baustein im deutschen Rentensystem und will diese politisch stärker fördern.2

Dies gibt Anlass, sich mit dem Vorsorgeinstrument im Folgenden detailliert auseinanderzusetzen. Hierfür wird zuerst auf die Definition der betrieblichen Altersvorsorge eingegangen, bevor dann eine systematische Einordnung des Vorsorgeinstruments in das deutsche Rentenmodell vorgenommen wird. Im Anschluss daran werden sowohl die Voraussetzungen für die betriebliche Altersvorsorge als auch ihre Durchführungswege im Hinblick auf die steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen beschrieben. Bevor am Ende der Seminararbeit über die betriebliche Zusatzversorgung ein Fazit gezogen wird, werden noch Marktdaten vorgestellt.

Zur Steigerung des Leseflusses werden im Verlauf der Seminararbeit ausschließlich maskuline Bezeichnungsformen verwendet.

Der Rechtsstand dieser Seminararbeit ist der 27. Mai 2014.

2 Definition und Deskription der betrieblichen Altersversorgung

2.1 Definition der betrieblichen Altersvorsorge gemäߧ 1 BetrAVG und systematische Einordnung in das Drei-Säulen-/Drei-Schichten-Rentenmodell

2.1.1 Gesetzlicher Rahmen und Definition der betrieblichen Altersvorsorge gemäß § 1 BetrAVG

Den rechtlichen Rahmen für die betriebliche Altersvorsorge stellt das sogenannte „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" dar, das am 22. Dezember 1974 in Kraft getreten ist.3 Dieses Betriebsrentengesetz ist mehrfach verändert und letztmalig durch das Gesetz vom 21.12.2008 mit Geltungsbeginn ab 01.01.2009 ergänzt worden.4

Gem. der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt eine betriebliche Altersversorgung bei einer Leistungsgewährung zur Abdeckung bestimmter biometrischer Risiken an einen Arbeitnehmer durch seinen Arbeitgeber auf Grund des zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsverhältnisses vor.5

Die Versorgungsleistungen werden entsprechend dem biologischen Ereignis, also dem Versorgungsfall, durch dessen Eintritt die Erbringung der Leistung anfällt, nach Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung unterschieden.6 Eine kumulative Kombination der drei Leistungsarten, die jeweils unter dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung zu verstehen sind, ist zum einen weit verbreitet, zum anderen ist jedoch der sachlich-systematische Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes auch dann eröffnet, wenn nur eine Versorgungsleistung aus dem zur betrieblichen Altersvorsorge geschlossenen Vertrag resultiert.7

2.1.2 Systematische Einordnung in das Drei-Säulen/ Drei-Schichten-Rentenmodell

Das Rentenmodell in Deutschland ist, geprägt durch das Betriebsrentengesetz und der Praxis, ursprünglich als Drei-Säulen-Modell verstanden worden, wobei als Ausgangspunkt dieser Betrachtungsweise die verschiedenen Träger in drei Säulen klassifiziert worden sind.8 9

Die erste und wichtigste Säule wird hierbei von den obligatorischen, staatlich organisierten Instrumenten der Altersvorsorge, also der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung und den berufsständischen Versorgungswerken dargestellt.10 Während der zweiten Säule die betriebliche Altersversorgung als ergänzende Vorsorgemaßnahme zuzuordnen ist, besteht die dritte Säule aus der privaten Altersvorsorge.11 Hierzu zählt, was nach individueller Planung als Vorsorge und Alterssicherung gewertet wird, wie z. B. die Vermietung einer Immobilie.12

Auf Grund höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine unterschiedliche Besteuerung zwischen Versorgungsbezügen von Beamten und Renten aus der gesetzlichen Rentenkasse nicht zulässig gewesen, sodass eine Gesetzesänderung und eine Anpassung des Rentensystems mit Wirkung bis spätestens 01.01.2005 zu erfolgen hatte.13 Diese Anweisung ist durch das Alterseinkünftegesetz umgesetzt worden und als das für die Klassifizierung der einzelnen Vorsorgeinstrumente entscheidende Kriterium ist die steuerrechtliche Behandlung einschließlich der staatlichen Förderung definiert worden.14

Die Entwicklung des neuen Rentenmodells beruht auf dem Vorschlag der „Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen“.15 Das Drei-Säulen-Modell hat sich somit zu einem Drei-Schichten-Modell, untergliedert nach der teleologischen Gebundenheit des einzelnen Vorsorgeprodukts als Altersvorsorgeinstrument, also der daraus resultierenden Nutzungsgebundenheit als lebenslange einkommensmäßige Absicherung, verändert.16 17

Die erste Schicht besteht aus Altersvorsorgeformen, deren Anwartschaften weder veräußerbar, übertragbar, verleihbar noch kapitalisierbar sind. Diese Basisversorgung wird sowohl durch die Sozialversicherungsrenten und die berufsständigen Versorgungswerke als auch durch die zertifizierten und folglich den Kriterien entsprechenden kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen dargestellt.18 19

Als zweite Schicht werden die betriebliche Altersvorsorge, sowohl die der Privatwirtschaft, als auch die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, sowie die steuerlich geförderte private Altersvorsorge, beispielsweise die Riester-Rente, betrachtet.20 Von Belang ist hierbei, dass die Vorsorgeprodukte, die zwar grundsätzlich eine lebenslange Auszahlung bieten müssen, sowohl kapitalisiert, als auch bereits vor der Leistungsphase unter Berücksichtigung weiterer Konsequenzen, beispielsweise der Rückforderung der steuerlichen Förderung, verwertet werden können.21

In der dritten Schicht ist das Vermögen, das den Charakter einer frei verfügbaren Kapitalanlage hat und somit auf Grund einer abänderbaren Entscheidung bezüglich der Vorsorgeplanung als Absicherungsinstrument gewählt worden ist, wie z. B. Vermögensgegenstände in Form einer Immobilie, eines Oldtimers oder eines Banksparplans.22 Folglich werden bei Vorsorgeformen mit diesen Vermögensgegenständen weder die Kriterien der ersten, noch die der zweiten Schicht erfüllt, sodass diese einer vorgelagerten Besteuerung, die konsequeter Weise keine steuerliche Förderung beinhaltet, unterliegen.23

2.2 Deskription der Voraussetzungen der betrieblichen Altersvorsorge und ihrer Durchführungswege

2.2.1 Bestimmung und Erläuterung der Voraussetzungen sowie der Festlegungen im Vorfeld der betrieblichen Altersvorsorge

Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist neben der Person des „Arbeitnehmers“ und der des Arbeitgebers auch die „Zusage“ der „Leistung“ im Fall des Eintritts des abgesicherten „biometrischen Risikos“ eine Voraussetzung für das Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung.

Der Arbeitnehmer:

Als Arbeitnehmer i. S. d. Betriebsrentengesetzes gelten nicht nur Personen im Angestelltenverhältnis, sondern sowohl Auszubildende gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG als auch gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG Personen, denen auf Grund ihrer Tätigkeiten für ein Unternehmen Versorgungsleistungen zugesagt worden sind:

Hierunter sind neben den Handelsvertretern und den Angehörigen freier Berufe auf Grund der exzessiven Begriffsauslegung im Rahmen des BetrAVG zum Teil auch Organpersonen, wie die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft und der Geschäftsführer einer GmbH, zu verstehen.24 Bei diesen ist für die Anwendbarkeit des Betriebsrentengesetzes die gesellschaftsrechtliche Beteiligung unter dem Aspekt der Beherrschung, also der Leitungsmacht bezüglich der Steuerung des Unternehmens, entscheidend.25 Die Eigenschaft der Beherrschung einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft wird an der Quote der Stimmrechts- und Kapitalbeteiligung fixiert und bei einer Höhe von 50 % oder mehr als gegeben betrachtet. Außerdem liegt auch dann eine Beherrschung vor, wenn die Quote durch die auf Grund der Verfolgung gleichgerichteter Interessen kumulierten Einzelbeteiligungen mehrerer Gesellschafter überschritten wird.26

Während bei einem Einzelunternehmen der Inhaber generell nicht vom Schutzbereich des Gesetzes erfasst ist, gilt bei einer Personengesellschaft, wie beispielsweise der OHG, für die Subsumption eines Gesellschafters als eine Person i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG nicht das Außenverhältnis der Personengesellschaft, sondern die rechtliche Ausgestaltung des Innenverhältnisses, also die Rechtsbeziehungen und -einräumungen zwischen den Gesellschaftern, als entscheidend. Dies gilt auch für beschränkt haftende Kommanditisten bei einer KG.27

Desweiteren ist bei Teilzeitbeschäftigten, die gem. § 4 Abs. 1 TzBfG anteilige Ansprüche auf Entgelt und geldwerte Leistungen gemessen an einem vergleichbaren Arbeitnehmer in Vollzeit haben, kein sachlicher Ausschlussgrund für die Teilhabe an einer betrieblichen Altersversorgung gegeben.28

Während durch die Rechtsprechung einerseits bei regelmäßig wiederkehrenden Arbeitskräften, also bei Saisonkräften, die Anwendung des BetrAVG bejaht worden ist, hat man den Arbeitgebern die Möglichkeit gegeben, geringfügig Beschäftigte von einer betrieblichen Altersvorsorge mit einem Gesamtversorgungssystem auszuschließen.29

Bei befristeten Arbeitsverhältnissen wäre gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG eine geldwerte Leistung anteilig der Beschäftigungsdauer im Vergleich zu einem adäquaten unbefristeten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zu gewähren. Jedoch könnte ein sachlicher Differenzierungsgrund und somit eine Ausschlussrechtfertigung in der unternehmerischen Begründung für die Zusatzversorgung darin sein, dass durch diese unbefristet Beschäftigte motiviert und gebunden werden sollen.30

Die Zusage:

Als Zusage wird der geschlossene synallagmatische Vertrag in seiner rechtlichen und inhaltlichen Ausgestaltung verstanden.31

Die Zusage stellt ein Versorgungsversprechen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer dar. Die darauf beruhende Verpflichtung ist die Erbringung der versprochenen Leistung bei Eintritt des Versorgungsfalls, also dem Beginn der Leistungsphase.32

Die vertragliche Ausgestaltung hat eine Festlegung bezüglich der

Finanzierung, der Zusageart und -form sowie des Durchführungsweges zu beinhalten.

Während als Zusageart mitunter nach der Eigenschaft des Trägers, folglich einer unmittelbaren oder mittelbaren Zusage des Arbeitgebers, unterschieden wird, sind die Versorgungszusagen gesetzlich als Zusageart und -form gem. § 1 BetrAVG in Abhängigkeit ihres Verpflichtungsumfangs als leistungs- und beitragsbezogen zu differenzieren.33

Die „Leistungszusage“ gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ist in ihrem Umfang durch einen vereinbarten Betrag bestimmt oder durch eine vereinbarte prozentuale Quote anhand des letzten Bruttojahresentgelts bestimmbar und zur Ermittlung der Versorgungshöhe ist eine Verknüpfung mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit möglich.34 Neben der sich daraus ergebenden Planungssicherheit auf Seiten des Arbeitnehmers ist für den Arbeitgeber die Höhe der reinen Leistungszusage, für die er haftet, schwer kalkulierbar auf Grund der individuellen Lebensdauer und Lebens-ereignisse des zu Versorgenden.35

Gem. § 1 Absatz 2 Nr. 1 BetrAVG verpflichtet sich bei der „beitragsorientierten Leistungszusage“ der Arbeitgeber auf Umwandlung bestimmter Beiträge in eine Anwartschaft. Diese Beträge können sowohl fest vereinbart oder einem prozentualen Anteil des Bruttoentgelts entsprechen. Weiter gibt es die Möglichkeit der Bemessung der Beiträge an externen Bezugsgrößen.36 Während einerseits der Arbeitnehmer in der Anwartschaftsphase keine Sicherheit über die tatsächliche Höhe der späteren Versorgungsleistung hat, verpflichtet sich andererseits der Arbeitgeber ohne Haftungsrisiko zur Erbringung der Aufwendungen, sodass eine bessere Kalkulierbarkeit vorliegt.37

Eine die Interessen verknüpfende Zusageform ist die „Beitragszusage mit Mindestleistung“ gem. § 1 Absatz 2 Nr. 2 BetrAVG. Eingeführt zum 01.01.2002 durch das Altersvermögensgesetz und anwendbar bei versicherungsförmigen Durchführungswegen ist hier eine grundsätzliche Planungssicherheit für den Arbeitnehmer und ein beschränktes Haftungsrisiko des Arbeitgebers gegeben.38 39 Es erfolgt zwar die Festlegung auf die Beiträge und nicht auf die zu erbringende Versorgung, aber der Arbeitgeber haftet für die Versorgungsleistung in Höhe der kumulierten Einzelbeträge abzüglich der zur Abdeckung vorzeitiger biometrischer Risiken bestimmten Aufwendungsanteile.40

Die Entgeltumwandlungszusage besteht darin, dass künftige Entgeltansprüche des Beschäftigten gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG in eine wertgleiche Anwartschaft auf die Versorgungsleistung umgewandelt werden. Zusätzlich ist hierunter der Beitrag eines Arbeitnehmers aus seinem regelmäßigen Entgelt zur Finanzierung versicherungsförmiger Durchführungswege zu verstehen. Auf Grund der Vereinbarung mit den Beiträgen als Ausgangspunkt entspricht die Entgeltumwandlungszusage für die Haftungspflicht des Arbeitgebers und die Planungssicherheit des Arbeitnehmers je nach vertraglicher Ausgestaltung einer beitragsorientierten Leistungszusage oder einer Beitragszusage mit Mindestleistung.41

Der Finanzierungsträger:

Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, der gesetzlichen Definition, ist die betriebliche Altersvorsorge eine Zuwendung des Arbeitgebers und somit ursprünglich arbeitgeberfinanziert gewesen. Das heißt, die spätere Versorgungsleistung ist während der Anwartschaftsphase durch die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mittel zu erwirtschaften gewesen.

Die Mischfinanzierung, also der Aufbau der Zusatzversorgung unter einer Mitbeteiligung des Arbeitnehmers, wird jedoch bedeutender.42 Es handelt sich hierbei um eine Finanzierung, die unter vertraglicher Vereinbarung von dem Arbeitnehmer sowie dem Arbeitgeber zu leisten ist.

Seit 01.01.2002 ist durch das Altersvermögensgesetz ein Anspruch nach § 1a Abs. 1 BetrAVG auf Entgeltumwandlung zur Verbesserung der Wahrnehmungsmöglichkeit des Vorsorgeinstruments für Arbeitnehmer eingeführt worden.43 44 Gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG können jedoch nur die Beschäftigten die Entgeltumwandlung beanspruchen, die auf Grund ihrer Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegenüber dem der Anspruch geltend gemacht würde, in der gesetzlichen Rentenkasse pflichtversichert sind. Während sowohl der Anspruch als auch der gesetzliche Rahmen grundsätzlich gem. § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG nicht zu Ungunsten des Beschäftigten abänderbar sind, gilt es, die Ausgestaltung der Durchführung durch eine individual- oder kollektivarbeitsrechtlichen Vereinbarung gem. § 1a Abs. 1 Satz 2 BetrAVG festzulegen.45 Jedoch ist die Regelungsgestaltung gem. § 17 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 BetrAVG in einem Tarifvertrag bezüglich des Anspruchs selbst und des Umfangs der Entgeltumwandlung dispositiv.46 Gem. § 1a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG kann die Entgeltumwandlung höchstens in einer Höhe von bis zu vier Prozent der entsprechenden Beitragsbemessungsgrenze-West der allgemeinen Rentenversicherung beansprucht werden. Gem. § 1a Abs. 1 Satz 5 BetrAVG kann der Arbeitgeber bei der Umwandlung von Anteilen des regelmäßigen Entgelts verlangen, dass der Betrag unter Berücksichtigung der Mindestumwandlungsgrenze des § 1a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG für ein Kalenderjahr konstant bleibt.47 Erhält ein Arbeitnehmer kein Arbeitsentgelt, wie beispielsweise während der Zahlung von Krankengeld, so hat der Beschäftigte gem. § 1a Abs. 4 BetrAVG in dieser Zeit die Möglichkeit zur weiteren Finanzierung aus seinem Privatvermögen.

Der Arbeitgeber darf gem. § 1a Abs. 1 Satz 3 BetrAVG bei Geltendmachung des Anspruchs den Durchführungsweg vorgeben. Wird jedoch keine versicherungsförmige Durchführung angeboten, so ist der Arbeitnehmer berechtigt, den Abschluss einer Direktversicherung einzufordern.

Die Leistung:

Mangels einer Begriffsdefinition im Betriebsrentengesetz sind verschiedenartige Versorgungleistungen denkbar. So ist auch an Stelle der lebenslangen Rentenzahlung eine einmalige Kapitalzahlung oder eine Versorgung durch eine Sachleistung, wie z. B. das Gewähren eines lebenslangen Wohnrechts nach Beginn der Leistungsphase in einer Betriebswohnung, als Leistung möglich.48

[...]


1 Vgl. Focus-Online (Kritik, 2009), abgerufen am 14.05.2014.

2 Vgl. Die SparkassenZeitung, (Altersvorsorge, 2014), abgerufen am 14.05.2014.

3 Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974, BGBl I 1974, S. 3610.

4 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 21.12.2008, BGBl I 2008, S 2940 (Art. 4e).

5 Vgl. Schwarz, Praxisleitfaden, 2013, S. 14; Förster/Recktenwald, in: Ruland/Rürup, Alterssicherung, 2008, S. 138; Doetsch/Hagemann/Oecking et al., bAV, 2013, S. 16; Wagner, Versicherungslexikon, Stichwort: Betriebliche Altersversorgung (bAV), 2011, S. 101.

6 Vgl. Kemper/Kisters-Kölkes, Altersversorgung, 2013, S. 8; Uebelhack, Grundlagen, 2011, S. 9; Goldbach/Obernberger, Betriebsrentengesetz, 2007, S.37.

7 Vgl. Förster/Recktenwald, in: Ruland/Rürup, Alterssicherung, 2008, S. 141.

8 Vgl. Wagner, Versicherungslexikon, Stichwort: Drei-Säulen-Modell, 2011, S. 166; Heubeck/Seybold, DB 2007, S. 592 (592).

9 Anlage 1: Graphische Darstellung des Drei-Säulen-Modells.

10 Vgl. Myßen, DStJG 2006, S. 249 (251); Rürup/Myßen, in: Ruland/Rürup, Alterssicherung, 2008, S. 189.

11 Vgl. Doetsch/Hagemann/Oecking et al., bAV, 2013, S. 13; Kemper/Kisters-Kölkes, Altersversorgung, 2013, S. 8.

12 Vgl. Rürup/Myßen, in: Ruland/Rürup, Alterssicherung, 2008, S. 190.

13 BVerfG v. 06.03.2002, BStBl II 2002, S. 618 (618).

14 Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen vom 05.04.2004, BGBl I 2004, S. 1427.

15 Sachverständigenkommission, Abschlussbericht, 2003, S. 16.

16 Vgl. Wagner, Versicherungslexikon, Stichwort: Drei-Schichten-Modell, 2011, S. 166; Rürup/Myßen, in: Ruland/Rürup, Alterssicherung, 2008, S. 190.

17 Anlage 1: Graphische Darstellung des Drei-Schichten-Modells.

18 Vgl. Fleischmann, DB 2003, S. 1195 (1195); Heubeck/Seybold, DB 2007, S. 592 (592); Rürup/Myßen, in: Ruland/Rürup, Alterssicherung, 2008, S. 190 f.

19 Bei der Zertifizierung (vgl. AltZertG) der kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen erfolgt die Überprüfung auf die Einhaltung der Kriterien.

20 Vgl. Heubeck/Seybold, DB 2007, S. 592 (592 f.): Die bAV sei grundsätzlich der zweiten Schicht zuzuordnen, bei Neuzusagen ab 01.01.2005 könne die bAV auch möglicherweise zur ersten Schicht kategorisiert werden; a. A. Rürup/Myßen, in: Ruland/Rürup, Alterssicherung, 2008, S. 191 f.: Nicht das Vorliegen, sondern die Ausgestaltung der bAV bzgl. der Kriterien der ersten Schicht seien entscheidend für die Zuordnung. Folglich erfolge eine Zuordnung meist zur zweiten Schicht.

21 Vgl. Rürup/Myßen, in: Ruland/Rürup, Alterssicherung, 2008, S. 191.

22 Vgl. Rürup/Myßen, in: Ruland/Rürup, Alterssicherung, 2008, S. 192; Heubeck/Seybold, DB 2007, 592 (592).

23 Vgl. Heubeck/Seybold, DB 2007, 592 (592); Myßen, DStJG 2006, S. 249 (255); Sachverständigenkommission, Abschlussbericht, 2003, S. 18 f.

24 Vgl. Goldbach/Obenberger, Betriebsrentengesetz, 2007, S. 33.

25 Vgl. Goldbach/Obenberger, Betriebsrentengesetz, 2007, S. 33 f.

26 Vgl. PSVaG (Merkblatt 300/M 1, 2010), abgerufen am 14.05.2014.

27 Vgl. PSVaG (Merkblatt 300/M 1, 2010), abgerufen am 14.05.2014.

28 Vgl. Förster/Recktenwald, in: Ruland/Rürup, Alterssicherung, 2008, S. 154.

29 Vgl. LAG Hamm v. 09.01.1996, DB 1996, S. 632 (632); BAG v. 13.05.1997, DB 1997, S. 2627 (2627); a. A. Förster/Recktenwald, in: Ruland/Rürup, Alterssicherung, 2008, S. 155: Fraglich sei jedoch sowohl die Beibehaltung dieser Rechtsprechung auf Grund der grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht, als auch die Gültigkeit des Richterspruchs außerhalb eines Gesamtversorgungssystems.

30 Vgl. Förster/Recktenwald, in: Ruland/Rürup, Alterssicherung, 2008, S. 154; a. A. Schwarz, Praxisleitfaden, 2013, S. 45 f.: Ist die geplante Beschäftigungsdauer länger als die gesetzliche Frist der Unverfallbarkeit, so bestünde ein Anspruch. Die Rechtsprechung aus der Zeit vor der Einführung des § 4 TzBfG hat einen wesentlichen Zweck der bAV in der Mitarbeiterbindung gesehen, ein Anspruch gem. § 4 Abs. 2 TzBfG sei jedoch noch nicht abschließend geklärt. Empfehlenswert wäre bei einer arbeitgeberfinanzierten bAV das Abstellen auf eine Mindestdauer der Betriebszugehörigkeit.

31 Ein „synallagmatischer Vertrag“ ist ein gegenseitiger zur Leistung und Gegenleistung verpflichtender Vertrag.

32 Vgl. Goldbach/Obernberger, Betriebsrentengesetz, 2007, S.37.

33 Vgl. Brassat, Besteuerung, 2011, S. 7; Förster/Recktenwald, in: Ruland/Rürup, Alterssicherung, 2008, S. 146; Schwarz, Praxisleitfaden, 2013, S. 48f.

34 Vgl. Förster/Recktenwald, in: Ruland/Rürup, Alterssicherung, 2008, S. 147; Doetsch/Hagemann/Oecking et al., bAV, 2013, S. 34.

35 Vgl. Schwarz, Praxisleitfaden, 2013, S. 50; Doetsch/Hagemann/Oecking et al., bAV, 2013, S. 34.

36 Vgl. Schwarz, Praxisleitfaden, 2013, S. 51.

37 Vgl. Brassat, Besteuerung, 2011, S. 8; Förster/Recktenwald, in: Ruland/Rürup, Alterssicherung, 2008, S. 146; Schwarz, Praxisleitfaden, 2013, S. 51.

38 Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 26.06.2001, BGBl I 2001, S. 1310.

39 Vgl. Schwarz, Praxisleitfaden, 2013, S. 53.

40 Vgl. Doetsch/Hagemann/Oecking et al., bAV, 2013, S. 36 f.; Brassat, Besteuerung, 2011, S. 8.

41 Anlage 2: Graphische Darstellung möglicher Kombinationen von Zusagearten.

42 Vgl. Uebelhack, Grundlagen, 2011, S. 41.

43 Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung ei-nes kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens vom 26.06.2001, BGBl I 2001, S. 1310.

44 Vgl. Keller, Finanzwissen, 2013, S. 67.

45 Vgl. Uebelhack, Grundlagen, 2011, S. 59; Doetsch/Hagemann/Oecking et al., bAV, 2013, S. 45.

46 Vgl. Schwarz, Praxisleitfaden, 2013, S. 53; Goldbach/Obernberger, Betriebsrentengesetz, 2007, S.208 f.: Ein branchenweiter Ausschluss wäre auf Grund der Unterlaufung des Willen des Gesetzgebers unzulässig, aber möglich wäre eine tarifvertragliche Verknüpfung des Anspruchs an das Bestehen der Probezeit. Es müsse zudem geregelt sein, in welcher Höhe Entgelt auf Grund des Tarifvertrags für die Umwandlung verwendet werden dürfte. Für die ausdrückliche Zulassung reiche eine grundsätzliche Öffnungsklausel.

47 Die jährliche Mindestumwandlung entspricht einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.

48 Vgl. Schwarz, Praxisleitfaden, 2013, S. 15.

Ende der Leseprobe aus 38 Seiten

Details

Titel
Die Betriebliche Altersvorsorge. Definition und Einordnung als Vorsorgeinstrument
Hochschule
Hochschule Aschaffenburg
Veranstaltung
Schwerpunkt: Finance
Note
1,0
Autor
Jahr
2014
Seiten
38
Katalognummer
V294473
ISBN (eBook)
9783656922520
ISBN (Buch)
9783656922537
Dateigröße
591 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Altersvorsorge, Rente, Vorsorgeinstrument, betriebliche Altersvorsorge
Arbeit zitieren
Sebastian Eder (Autor:in), 2014, Die Betriebliche Altersvorsorge. Definition und Einordnung als Vorsorgeinstrument, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/294473

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