Für die Arbeit der Medien ist der Umgang mit Bildmaterial, auf denen Personen zu sehen sind, essentiell. Die Digitalisierung der Fotografie und die breite Durchsetzung des Internets, auch mobil, sowie die vielfältigen Formen der elektronischen Kommunikation haben die Bedeutung des Rechts am eigenen Bild in den vergangenen Jahren weiter vergrößert. Da bei der Anwendung der bestehenden Gesetze jedoch stets die grundrechtlich verbürgte Freiheit der Medien mit dem ebenfalls im Verfassungsrang stehenden Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten zum Ausgleich gebracht werden muss, bestehen in der Praxis erhebliche Unsicherheiten.
Vor diesem Hintergrund werden in dem Aufsatz Tendenzen in der Rechtsprechung untersucht, die Befugnis ein Bild anzufertigen, auf die Fälle zu beschränken, in denen auch eine Veröffentlichung zulässig wäre. Hier wird anhand der verfassungsrechtlichen Vorgaben und auf Basis der praktischen Abläufe der Arbeit der Medien erörtert, inwieweit die Maßstäbe, die die Regelungen zum Recht am eigenen Bild aufstellen, bereits zum Zeitpunkt der Anfertigung eines Bildnis gelten können.
Inhaltsverzeichnis
I. Sondergesetzliche Fotografierverbote
II. Wortlaut des KUG
III. Fotografierverbot aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
IV. Generelle Gleichsetzung von Herstellen und Veröffentlichen
1. Meinungen in Literatur und Rechtsprechung
2. Gleichsetzung von Herstellen und Veröffentlichen im Licht der Pressefreiheit
a) Zeitpunkt der Widmung des Bildnis für Pressezwecke
b) Erkennbarkeit der maßgeblichen Umstände im Zeitpunkt des Herstellens
c) Möglichkeit der rechtlichen Würdigung im Zeitpunkt der Herstellung
d) Feststehen des Veröffentlichungskontext im Zeitpunkt der Herstellung
V. Zwischenergebnis
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht kritisch die Tendenz in der Rechtsprechung, die Befugnis zur Anfertigung von Bildnissen bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme an die Zulässigkeit einer späteren Veröffentlichung zu knüpfen, und setzt dies in Bezug zum verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit.
- Rechtliche Grundlagen des Rechts am eigenen Bild (§§ 22ff KUG)
- Abgrenzung zwischen Herstellung und Veröffentlichung von Bildnissen
- Reichweite und Schutzbereich der Pressefreiheit bei der Recherche
- Praktische Herausforderungen journalistischer Bildberichterstattung
- Kritische Analyse zur Unzulässigkeit der Gleichsetzung beider Handlungsstufen
Auszug aus dem Buch
Gleichsetzung von Herstellen und Veröffentlichen im Licht der Pressefreiheit
Der Umfang der Gewährleistung der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst sämtliche Tätigkeiten, die wesensmäßig mit der Arbeit der Presse zusammenhängen, da sie ein effektives Funktionieren der Presse sicherstellen soll. Dabei ist der Schutzbereich der Pressefreiheit immer dann berührt, wenn es um Vertreter der Presse in Ausübung dieser Funktion, um ein Presseerzeugnis selbst oder um die organisatorischen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen der Arbeit der Presse geht. Dieser Schutz beginnt bereits bei der Vorbereitungstätigkeit, also auch bei der Beschaffung der Information. Davon ist die Recherche in allen Formen, also auch in Form der Bildberichterstattung erfasst.
An dieser Stelle sei ergänzend darauf hingewiesen, dass diese Verbürgungen nicht allein im Staat-Bürger-Verhältnis gelten, sondern „mittelbare Drittwirkung“ auch für Privatrechtsverhältnisse entfalten. Es ist deshalb nun zu prüfen, inwieweit die oben dargestellte Auffassung, nur, was auch veröffentlicht werden darf, darf auch aufgenommen werden, mit diesen Anforderungen aus dem Grundrecht der Pressfreiheit in Einklang zu bringen ist.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Sondergesetzliche Fotografierverbote: Es wird geklärt, welche speziellen gesetzlichen Regelungen das Fotografieren einschränken und dass diese nur einen geringen Teil der Lebenswirklichkeit abdecken.
II. Wortlaut des KUG: Die Untersuchung zeigt, dass das Kunsturhebergesetz seinem Wortlaut nach lediglich die Verbreitung und das öffentliche Zurschaustellen regelt, nicht jedoch die reine Herstellung eines Bildnisses.
III. Fotografierverbot aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht: Dieser Abschnitt erörtert die Entwicklung des BGH zum Schutz des Persönlichkeitsrechts bereits bei der Bildaufnahme, insbesondere bei heimlichen Aufnahmen.
IV. Generelle Gleichsetzung von Herstellen und Veröffentlichen: Das Hauptkapitel analysiert kritisch die in Literatur und Rechtsprechung verbreitete Praxis, Herstellen und Veröffentlichen rechtlich gleichzustellen, und prüft diese im Hinblick auf die Pressefreiheit und journalistische Arbeitsrealitäten.
V. Zwischenergebnis: Der Autor kommt zu dem Schluss, dass die Gleichsetzung beider Stufen praktische und rechtliche Voraussetzungen unterstellt, die in der Realität kaum vorliegen, weshalb dieser Ansatz abzulehnen ist.
Schlüsselwörter
Recht am eigenen Bild, KUG, Pressefreiheit, Bildberichterstattung, Persönlichkeitsrecht, Journalismus, Bildnis, Herstellung, Veröffentlichung, Rechtswidrigkeit, BGH, Grundgesetz, Informationsbeschaffung, Recherche, Medienrecht
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit analysiert die rechtliche Zulässigkeit der Anfertigung von Bildnissen, insbesondere unter der Fragestellung, ob das Herstellen eines Fotos bereits an der Rechtmäßigkeit seiner späteren Veröffentlichung gemessen werden darf.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Im Fokus stehen das Kunsturhebergesetz (KUG), das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit und deren Auswirkungen auf die journalistische Recherche.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, die Tendenz in der Rechtsprechung zu hinterfragen, die Herstellungsbefugnis von Bildnissen zwingend an die Veröffentlichungsbefugnis zu koppeln, und zu belegen, dass diese Gleichsetzung juristisch und praktisch problematisch ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird in dieser Arbeit verwendet?
Der Autor nutzt eine rechtsdogmatische Analyse, die den Wortlaut des Gesetzes, die höchstrichterliche Rechtsprechung (insbesondere des BGH) sowie die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Pressearbeit kritisch auswertet.
Welche Aspekte werden im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil befasst sich mit der Analyse von Sonderverboten, der Auslegung des KUG, der historischen Entwicklung des Persönlichkeitsrechtsschutzes bei Bildaufnahmen und einer differenzierten Betrachtung journalistischer Produktionsprozesse unter dem Aspekt der Pressefreiheit.
Welche Schlüsselbegriffe sind charakteristisch für diese Arbeit?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Recht am eigenen Bild, Pressefreiheit, Bildberichterstattung, Persönlichkeitsrechtsverletzung und die Abgrenzung von Herstellen und Verbreiten von Bildmaterial definieren.
Warum hält der Autor die Gleichsetzung von Herstellung und Veröffentlichung für lebensfremd?
Der Autor argumentiert, dass Journalisten zum Zeitpunkt der Aufnahme oft nicht über alle Informationen verfügen, die für eine rechtliche Abwägung notwendig wären, und dass sich der Kontext einer Veröffentlichung erst kurzfristig ergibt.
Welche Lösung schlägt der Autor für den Schutz der Persönlichkeitsrechte vor?
Anstatt die Herstellung von Bildnissen pressefeindlich zu reglementieren, schlägt der Autor vor, den Schutz der Betroffenen konsequent auf der Ebene der Veröffentlichung durch ein angemessenes Niveau an immateriellem Schadenersatz oder Strafvorschriften zu stärken.
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- Markus Heinker (Author), 2015, Die Rechtmäßigkeit des Veröffentlichens von Bildnissen als Maßstab für die Rechtmäßigkeit des Anfertigens von Bildnissen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/294613