Die Digitalisierung der Medien verändert die Möglichkeiten des Zugriffs durch die Rezipienten auf Medieninhalte grundsätzlich. Dank Hochgeschwindigkeitsinternet ist der sekundenschnelle Zugriff auch auf große Datenmengen wie digitalisierte Bücher, Zeitungen und Magazine oder auch Bewegtbildinhalte auch für private Nutzer unkompliziert möglich. Dank digitaler Speicherung stehen riesige Datenbanken mit aktuellen, aber auch weit zurückliegenden Veröffentlichungen zur Verfügung. Durch diese verbesserten Zugriffsmöglichkeiten ist die Bedeutung archivierter Inhalte in der Praxis größer geworden. Dies ist Anlass, die Auswirkungen des Rechts am eigenen Bild auf die Archivierung von Publikationen mit Personenbildnissen zu untersuchen. Dabei wird nachfolgend unterschieden zwischen internen Archiven und solchen, die öffentlich zugänglich sind. Es wird die herrschende Rechtsprechung kritisch hinterfragt, nach der die Zulässigkeit der Zugänglichmachung im Archiv im wesentlichen davon abhängen soll, ob die Berichterstattung ursprünglich zulässig war und, dass Archivbetreiber davor geschützt werden müssen, umfangreiche Prüfpflichten erfüllen zu müssen.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
I. Problem der Archivierung
II. Wirkung des Einstellens zum Abruf
III. Reichweite der Pressefreiheit
1. interne Archive
2. öffentliche Archive
IV. Interessenabwägung
V. Datenschutzrecht
Ergebnis
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Auswirkungen des Rechts am eigenen Bild auf die Archivierung von Medieninhalten mit Personenbildnissen und hinterfragt kritisch die aktuelle Rechtsprechung zur Zulässigkeit der dauerhaften Bereitstellung solcher Inhalte in Online-Archiven.
- Rechtliche Einordnung der Archivierung von Medieninhalten
- Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht
- Unterscheidung zwischen internen und öffentlich zugänglichen Archiven
- Kritische Analyse von Prüfpflichten für Archivbetreiber
- Bedeutung der Interessenabwägung im Einzelfall
Auszug aus dem Buch
II. Wirkung des Einstellens zum Abruf
Zunächst ist festzuhalten, dass ein Zur-Schau-stellen im Sinne von § 22 Satz 1 KUG vorliegt, wenn Beiträge von Medien online verfügbar gemacht werden. Maßgeblich ist der Öffentlichkeitsbegriff des § 15 Abs. 3 UrhG. Dieser erfasst auch den Einzelabruf (sogenannte sukzessive Öffentlichkeit).
Fraglich ist jedoch, ob die Möglichkeit, einen Artikel im Einzelfall abzurufen, mit dem Inverkehrbringen einer Print-Veröffentlichung oder dem Senden eines Beitrages in elektronischen Medien gleichgestellt werden kann. Ein Vergleich beider Rezeptionsvorgänge ergibt erhebliche Unterschiede. Während Print-Produkte mit aktueller Berichterstattung je nach Auflage eine tägliche Leserschaft von mehr als 12 Millionen Menschen erreichen und damit unter dem Gesichtspunkt der Quantität und der Gleichzeitigkeit der Rezeption eine erhebliche Wirkung auslösen können, sind Archivzugriffe in der Regel solitäre Ereignisse, denen eine nennenswerte Breitenwirkung abgesprochen werden kann. Das gilt gleichermaßen für gedruckte wie elektronische Medien.
Andererseits geht von der Archivierung eine eigene Art von Beeinträchtigung aus, deren Gewicht berücksichtigt werden muss. Während die aktuelle Berichterstattung durch gedruckte und elektronische Medien flüchtig ist, d.h. nur im engen zeitlichen Umfeld mit der Veröffentlichung eine direkte Wirkung entfaltet, bewirkt das Einstellen eines Beitrages in ein Archiv eine beliebige Abrufbarkeit und damit ein Verfügbarmachen von Aspekten der Person des Betroffenen, die bereits unter C. als erheblich für das allgemeine Persönlichkeitsrecht beschrieben wurde. Gerade an den in der Rechtsprechung immer wieder behandelten Fällen der Archivierung von Berichten über Straftäter wird die erhebliche Wirkung deutlich. Die großräumige Archivierung von Medien mit aktueller Berichterstattung bewirkt, dass Ereignisse der Vergangenheit eines Menschen nicht mehr völlig verblassen, sondern diesem dauerhaft anhängen, mit der Folge, dass die Chance auf ein Leben ohne Bezug zur Straftat erheblich beeinträchtigt wird, etwa, wenn ein ehemaliger Straftäter auch Jahre nach Verbüßung der Haft damit rechnen muss, dass eine Online-Recherche, etwa eines potentiellen Arbeitgebers, wieder eine Verbindung zur Straftat herstellt.
Zusammenfassung der Kapitel
Einleitung: Einführung in die Problematik durch die Digitalisierung und die daraus resultierende Notwendigkeit, das Recht am eigenen Bild im Kontext der Archivierung zu untersuchen.
I. Problem der Archivierung: Darstellung der veränderten Ausgangslage durch die leichte Verfügbarkeit historischer Medieninhalte im Internet im Vergleich zur Zeit vor der Digitalisierung.
II. Wirkung des Einstellens zum Abruf: Analyse der tatsächlichen Wirkung von Archivzugriffen sowie der Stigmatisierung durch dauerhafte Verfügbarkeit von Inhalten, insbesondere bei Verdachtsberichterstattung.
III. Reichweite der Pressefreiheit: Prüfung der Anwendbarkeit der Pressefreiheit auf interne sowie öffentliche Archive und die Grenzen dieser Freiheit gegenüber Persönlichkeitsrechten.
IV. Interessenabwägung: Erörterung der Notwendigkeit einer individuellen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und der Pressefreiheit, statt einer generellen Legitimierung dauerhafter Archivierung.
V. Datenschutzrecht: Untersuchung der datenschutzrechtlichen Aspekte, wobei auf das Medienprivileg verwiesen wird.
Ergebnis: Zusammenfassung der Kernthese, dass Archivbetreiber zwar keine pauschalen Vorab-Prüfpflichten treffen, aber bei konkreten Beanstandungen zur Einzelfallprüfung verpflichtet sind.
Schlüsselwörter
Archivierung, Medienrecht, Pressefreiheit, Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Bild, Online-Archive, Verdachtsberichterstattung, Stigmatisierung, Informationsfreiheit, Interessenabwägung, Archivbetreiber, Prüfpflicht, Datenschutzrecht, Medienprivileg, Digitalisierung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit den rechtlichen Konflikten, die entstehen, wenn Medienberichte, die personenbezogene Informationen oder Bildnisse enthalten, dauerhaft in Online-Archiven für die Öffentlichkeit zugänglich bleiben.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Pressefreiheit, das allgemeine Persönlichkeitsrecht (insbesondere das Recht am eigenen Bild), der Datenschutz im Medienbereich sowie die Haftung und Sorgfaltspflichten von Archivbetreibern.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die herrschende Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Archivierung kritisch zu hinterfragen und zu prüfen, ob die dauerhafte Verfügbarkeit von Medienberichten trotz Persönlichkeitsrechtsverletzungen gerechtfertigt ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse von Rechtsprechung, Gesetzesgrundlagen und einschlägiger rechtswissenschaftlicher Literatur.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil analysiert die Wirkung von Archivabrufen, die Grenzen der Pressefreiheit bei internen und öffentlichen Archiven sowie die notwendigen Kriterien für eine Interessenabwägung im Falle von Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Archivierung, Pressefreiheit, Persönlichkeitsrecht, Recht am eigenen Bild und Interessenabwägung definiert.
Warum reicht nach Ansicht des Autors die bisherige Rechtsprechung nicht aus?
Der Autor argumentiert, dass die bisherige Rechtsprechung die durch das Internet veränderte "Medienrealität" vernachlässigt und die Interessenabwägung zwischen betroffenen Personen und Archivbetreibern zu pauschal zugunsten der Pressefreiheit ausfällt.
Wie bewertet der Autor die Pflichten der Archivbetreiber?
Der Autor lehnt allgemeine, pauschale Prüfpflichten für alle Archivinhalte ab, fordert jedoch, dass Betreiber bei einer konkreten Beanstandung durch die betroffene Person zu einer einzelfallbezogenen Prüfung und gegebenenfalls Schwärzung verpflichtet sind.
- Arbeit zitieren
- Markus Heinker (Autor:in), 2015, Der Bildnisschutz beim Archivieren von Medien, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/294614