Exportkontrollrecht für mittelständische Unternehmen im Überblick


Bachelorarbeit, 2014

112 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Exportkontrolle
2.1 Hintergrund und Ziele der Exportkontrolle
2.2 Instrumente der Exportkontrolle
2.3 Rechtsgrundlagen
2.3.1 Rechtsgrundlagen auf internationaler Ebene
2.3.2 Rechtsgrundlagen auf europäischer Ebene
2.3.3 Rechtsgrundlagen auf nationaler Ebene

3 EG-Dual-Use-Verordnung
3.1 Zielsetzung und Zweck
3.2 Anwendungsbereich und Definition Dual-Use-Güter
3.3 Aufbau
3.4 Genehmigungspflichten
3.4.1 Genehmigungspflichten für die Ausfuhr
3.4.2 Genehmigungspflichten für die innergemeinschaftliche Verbringung
3.4.3 Genehmigungspflichten für Vermittlungsgeschäfte und Durchfuhren
3.5 Genehmigungsverfahren
3.5.1 Genehmigungsarten
3.5.2 Genehmigungsgrundsätze
3.5.3 Konsultationsverfahren
3.5.4 Der Antrag und Nebenbestimmungen
3.5.5 Dauer und Gültigkeit

4 Exportkontrolle in mittelständischen Unternehmen
4.1 Herausforderungen für Unternehmen
4.2 Innerbetriebliche Organisation
4.2.1 Der Ausfuhrverantwortliche (AV)
4.2.2 Aufbauorganisation
4.2.3 Die Ablauforganisation
4.2.4 Personal
4.2.5 Technik
4.2.6 Überwachung
4.3 Fallbeispiele
4.3.1 Fallbeispiel 1 - Ausfuhr einer Drehmaschine
4.3.2 Fallbeispiel 2 - Ersatzteil-/Zubehörlieferung

5 Schlussbetrachtung

Anlagenverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Überblick der Normenwerke der Exportkontrolle

Abbildung 2: Detailaufbau der Außenwirtschaftsverordnung

Abbildung 3: Aufbau der Verordnung (EG) Nr. 428/2009

Abbildung 4: Zusammensetzung des fünfstelligen Nummerierungssystems

Abbildung 5: Waffenembargoländer, Stand: April 2014

Abbildung 6: Überblick der nationalen Allgemeingenehmigungen, Stand: Mai 2014

Abbildung 7: Überblick der Allgemeingenehmigungen der Gemeinschaft, Stand: Mai 2014

Abbildung 8: Exportkontrolle als eigenständige Abteilung

Abbildung 9: Exportkontrolle in der Spartenorganisation mit zentraler Exportstelle

Abbildung 10: Exportkontrolle in der Matrixorganisation

Abbildung 11: Umschlüsselungsverzeichnis

1 Einleitung

Vor dem Hintergrund der Globalisierung ist es nicht nur einfacher, sondern auch immer wichtiger für Unternehmen, international zu agieren. Der grenzüberschreitende Waren- und Dienstleistungsverkehr ist für alle Unternehmensgrößen von großer Bedeutung. Wie fast kein anderes großes Industrieland ist die Bundesrepublik Deutschland stark in die weltweite Arbeitsteilung und Handelsströme integriert. Dadurch stellt die Auslandsaktivität deutscher Unternehmen einen bestimmenden Faktor der Wettbewerbsfähigkeit, des Wachstums der Wirtschaft sowie der Sicherheit des Wohlstandes und der Arbeitsplätze Deutschlands dar.1

Schon seit einigen Jahren befindet sich Deutschland im obersten Bereich der Exportweltrangliste. Im Jahr 2012 konnte die Bundesrepublik ihre Handelsbilanz sogar mit dem zweitgrößten Überschuss seit 1950 von 188,1 Milliarden Euro schließen.2Auch wenn die Ausfuhren 2013 mit ca. 1094 Milliarden Euro um 0,2 % im Gegensatz zum Vorjahr gesunken sind, ist Deutschland auf der Überholspur zur Spitze der Exporteure.3Ein bedeutsamer Anteil des deutschen Exporterfolges ist den mittelständischen Unternehmen, welche ca. ein Viertel ihres Jahresumsatzes durch Exporte erzielen, zuzuschreiben. Etwa drei Viertel des Mittelstandes sind im Ausland aktiv, wovon fast die Hälfte im Maschinen- und Anlagenbau tätig ist.4

Trotz des Grundsatzes der Freiheit des grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehrs mit dem Ausland5gibt es Beschränkungen im Handel mit bestimmten Waren und Technologien. Diese sind erforderlich, um den Sicherheitsinteressen Deutschlands nachzukommen, das friedliche Zusammenleben und die Beziehungen Deutschlands zu anderen Staaten nicht zu stören sowie die Verpflichtungen der Europäischen Union, der völkerrechtlichen Verträge und zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu erfüllen.6Betroffen sind jedoch nicht nur Unternehmen, welche Rüstungsgüter exportieren. Die EG-Dual-use-Verordnung sieht eine Genehmigungspflicht für Güter und Technologien vor, welche in der Regel für zivile Zwecke eingesetzt werden, durch ihre Beschaffenheit jedoch auch für militärische Zwecke genutzt werden können.

Somit ist es für alle international agierende Unternehmen unabdingbar, sich mit der Exportkontrolle auseinanderzusetzen. Der Schritt der Internationalisierung bringt dadurch nicht nur Vorteile, wie bspw. die Sicherung von Märkten, Kosteneinsparung, Sicherung von Rohstoffquellen7, mit sich, sondern stellt vor allem mittelständische Unternehmen vor die Hürde der administrativen Abwicklung von Exporten. Ein Verstoß gegen die Exportvorschriften hat nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern bringt oftmals einen erheblichen Imageschaden für das Unternehmen, aber auch für die deutsche Wirtschaft mit sich.8Immer wieder wird in den Nachrichten von Unternehmen berichtet, welche vermeintlich harmlose Güter in politisch kritische Länder lieferten und dadurch zum Massenwaffenvernichtungsbau beitrugen. So verbesserte der Irak Mitte der 1980er Jahre die Treffsicherheit seiner überholten Scud-Rakete mithilfe von Mikrochips eines deutschen Spielzeugherstellers, welche für ferngesteuerte Autos gedacht waren.9Erst kürzlich wurde bekannt, dass mehrere deutsche Firmen sich durch den jahrzehntelangen Export von Steuerungsanlagen, Pumpen, Kontrollventilen, Gasdetektoren, Chemiewaschanlangen und tonnenweise Schwefelsäure nach Syrien an dessen Produktion des Giftgases Sarin beteiligt haben. Durch dieses Nervengas starben mehr als 1.000 Menschen bei einem Angriff im Augst 2013.10

Verstöße gegen Exportkontrollvorschriften beruhen nicht selten auf Unkenntnis. Durch die zahlreichen nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen ist das Gebiet der Exportkontrolle enorm komplex.11So kann es sein, dass eine zusammengebaute Anlage keiner Genehmigungspflicht unterliegt, der Versand einzelner Komponenten jedoch eine Genehmigungspflicht auslöst. Eine funktionierende interne Exportkontrolle ist daher aus Unternehmenssicht unerlässlich, um die zahlreichen Regeln und Vorschriften einzuhalten.

Ziel der vorliegenden Bachelorarbeit ist es, einen Überblick der Exportkontrolle für mittelständische Unternehmen zu geben.

Hierzu werden im zweiten Gliederungspunkt die Ziele und der Hintergrund von Exportkontrollen erläutert. Nach einer kurzen Darstellung der Instrumente der Exportkontrolle, wird auf die Normenwerke eingegangen. Wie bereits erwähnt, beruht die deutsche Exportkontrolle auf zahlreichen nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen und Abkommen. Deshalb werden hier die relevanten Rechtsquellen der internationalen, europäischen und nationalen Ebenen im Einzelnen dargestellt.

Im dritten Punkt werden die Ziele und der Zweck die EG-Dual-Use-Verordnung Nr. 428/2009 aufgezeigt. Anschließend wird der Anwendungsbereich festgelegt sowie der Begriff Dual-use-Güter definiert. Daraufhin werden Genehmigungspflichten dargelegt sowie die entsprechenden Genehmigungsverfahren erläutert.

Im vorletzten Gliederungspunkt geht es explizit um die Exportkontrolle in mittelständischen Unternehmen. Nachdem die Probleme und der Handlungsbedarf, welche die Exportkontrolle mit sich bringt, aufgezeigt wurden und die betriebsinterne Organisation besprochen wurde, wird an zwei Fallbeispielen aus dem Maschinenund Anlagenbau ein Prüfschema der Exportkontrolle im Unternehmen erläutert. Abschließend wird die Arbeit zusammenfassend betrachtet.

2 Exportkontrolle

Die Exportkontrolle ist dem Außenwirtschaftsrecht zuzuordnen.12Das Außenwirtschaftsrecht ist ein Teilbereich des Wirtschaftsverwaltungsrechts und regelt den Außenwirtschaftsverkehr.13In diesem Zusammenhang sind der Exportkontrolle die Regelungen zuzuordnen, welche den grenzüberschreitenden Außenwirtschaftsverkehr14beschränken.15

2.1 Hintergrund und Ziele der Exportkontrolle

Die Grundziele, welche die heutige Exportkontrolle hat, sind:

- Die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Nonproliferation),
- die Verbreitung konventioneller Rüstungsgüter und
- unerwünschte Entwicklungen zu verhindern.

Des Weiteren soll der internationale Wirtschaftsverkehr transparenter werden.

Die Gründe für Exportkontrolle können einen wirtschaftspolitischen sowie außenund sicherheitspolitischen Hintergrund haben. Eine wirtschaftspolitische Begründung wäre beispielsweise die Einführung einer Ausfuhrbeschränkung, um eine ausreichende Marktversorgung zu garantieren.16Für die vorliegende Arbeit sind jedoch die außen- und sicherheitspolitisch begründeten Exportkontrollen bedeutender.

Oft ist allein der Besitz von konventionellen Waffen bzw. die Fähigkeit, diese zu entwickeln und herzustellen, auschlaggebend für einen Konfliktaufbau und dessen gewaltsame Austragung. Strategisch betrachtet, kann der Export von konventionellen Rüstungsgütern, wie auch der Technologie zum Bau, negative Auswirkungen auf die Sicherheit eines Staates haben, da diese schlicht und einfach gegen das Exportland selbst gerichtet werden können. Ebenso können durch Exporte technologische Vorteile gefährdet sein. Dieser Gedankengang hat insbesondere die Regelung von Exportkontrollen in der Nachkriegszeit beeinflusst. Während dieser Gedanke mit der Zeit in den Hintergrund rückte, gewann die globale Konfliktvorbeugung immer mehr an Bedeutung. Es ist deutlich, dass viele bewaffnete Konflikte auf der Welt durch die einfache Verfügbarkeit von Waffen und Waffensystemen vorangetrieben werden bzw. erst möglich sind. Dem soll, auch wenn auf nationaler Ebene keine Gefährdung der Sicherheit besteht, entgegen gewirkt werden.17

Neben den konventionellen Rüstungsgütern sind auch ABC-Waffen und deren Trägersysteme ein wichtiges Thema der Exportkontrolle. Für eine höhere Macht- und Verhandlungsposition bei militärischen Konflikten oder allgemein auf globaler Ebene setzen viele Staaten auf eine atomare Ausrüstung. Vor dem Hintergrund des Terrorismus, was spätestens seit dem 11. September 2001 eine Gefahr für den internationalen und nationalen Frieden darstellt, hat die Bedeutung von Maßnahmen gegen Proliferation und die Verbreitung von Rüstungsgütern den letzten Jahrzehnten stetig zugenommen.18

Des Weiteren wächst die Gefahr des missbräuchlichen Handels durch den steigenden grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr, welcher aufgrund der Globalisierung und der Internationalisierung von Unternehmen unabdinglich für die globale Wirtschaft ist. Dies begründet auch die besonderen Exportkontrollen von Gütern, welche zivile Zwecke haben, aufgrund ihrer Beschaffenheit jedoch auch militärisch genutzt werden können, den sogenannten Dual-use-Gütern.19Somit soll mithilfe von Exportkontrollen Empfängern die Möglichkeit, durch erhaltene Einzelteile, Ausrüstungen, Anlagen, Software und Technologien Massenvernichtungswaffen und Rüstungsgüter selbst herzustellen, genommen oder begrenzt werden.20

2.2 Instrumente der Exportkontrolle

Die aufgeführten Ziele der Exportkontrolle können weitestgehend durch ein Ausfuhrverbot für Massenvernichtungswaffen und konventionelle Rüstungsgüter erreicht werden. Der Handel mit Massenvernichtungswaffen unterliegt bereits einem Verbot. Somit richtet sich die Exportkontrolle mit dem erläuterten Hintergrund und der Zielrichtung auch auf Güter, welche für die Entwicklung oder Herstellung von Rüstungsgütern gedacht sind. Darunter fallen ebenfalls die sogenannten Dual-UseGüter. Folglich soll die Exportkontrolle eindeutig zivil ausgerichtete Ausfuhren nicht behindern, Transaktionen, welche die Sicherheit und den Frieden gefährden oder gefährden könnten, jedoch kotrollieren.21

Daher sind Verbote und Genehmigungspflichten zentrale Instrumente zur Umsetzung der Exportkontrolle. Güter, welche einer Genehmigungspflicht unterliegen, sind in der Ausfuhrliste der Außenwirtschaftsverordnung und in der Anlage I (und teilweise Anhang IV) der Dual-use-Verordnung definiert. Im Zusammenhang mit Kriegswaffen und Embargomaßnahmen gibt es Verbote.22

Die Beantragung von Genehmigungen erfolgt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Zollbehörden prüfen, ob die Beschränkungen entsprechend eingehalten werden. Bei der Ausfuhr müssen die notwendigen Genehmigungen vorliegen. Gibt es jedoch seitens des Zolls Bedenken, ob die ausgeführte Ware einer Genehmigung bedarf oder nicht, kann dieser die Ausfuhr ablehnen, bis der Exporteur eine Bescheinigung des BAFA vorlegt, welche die Genehmigungsfreiheit bestätigt.23Das Genehmigungsverfahren wird genauer in Bezug auf Dualuse-Güter im Kapitel 3.4 erläutert.

Für ein besseres Verständnis der vorhandenen Genehmigungspflichten und Verbote bietet es sich an, zunächst die rechtlich relevanten Grundlagen genauer zu betrachten.

2.3 Rechtsgrundlagen

Die in Deutschland geltenden exportkontrollrechtliche Regelungen sind, wie bereits erwähnt, ein Bestandteil des Außenwirtschaftsrechts und somit in einer Vielzahl von verschiedenen Gesetzen und Verordnungen zu finden. Die Komplexität basiert auf der Verflechtung von nationalen, europäischen und internationalen Vorschriften und Vereinbarungen.24Nationales Recht kann nur wirksam sein, wenn supranationale und internationale Pflichten und Vereinbarungen erfüllt sind. Internationale und europäische Bestimmungen und Vereinbarungen können wiederrum rechtlich nur gelten, wenn diese auf nationaler Ebene umgesetzt werden. Da es zu Ergänzungen wie auch zu Überschneidungen einzelner Regelungen kommt, ist es sinnvoll, die einzelnen Normenwerke im Kontext zu betrachten. Die folgende Abbildung verschafft einen Überblick in vereinfachter Form über die rechtlichen Grundlagen aller Ebenen, welche einen Einfluss auf die Exportkontrolle haben.25

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Überblick der Normenwerke der Exportkontrolle

Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Saifnejad (2003), S. 32.

2.3.1 Rechtsgrundlagen auf internationaler Ebene

Auf internationaler Ebene lässt sich eine Vielzahl von Normenwerken finden, welche die Form von völkerrechtlichen Verträgen26, Exportkontrollregimes oder auch Embargos aufweisen.

Wie aus der Abbildung hervorgeht, sind das Chemiewaffenübereinkommen, der nukleare Nichtverbreitungsvertrag, Beschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen sowie vier internationale Exportkontrollregimes für das national geltende Exportkontrollrecht von besonderer Bedeutung.27

2.3.1.1 Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ)

Bei dem CWÜ von 1993 handelt es sich um einen Abrüstungs- und Rüstungskontrollvertrag in Form eines völkerrechtlichen Vertrages, welcher 1997 in Kraft getreten ist.28Der offizielle Titel „Übereinkommen über das Verbot, der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen“ verdeutlicht bereits die Ziele des Abkommens. Neben der Kontrolle des Abbaus von Beständen und Produktionsanlagen gibt es ein umfassendes Melde- und Kontrollsystem bezüglich der Herstellung, der Verarbeitung, des Verbrauchs und des Handels mit Chemikalien, welche zum Bau von chemischen Waffen verwendet werden können. Die Einhaltung der Vereinbarung wird von der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OVCW) mit Sitz in Den Haag kontrolliert. Inspektionen werden routinemäßig oder aufgrund eines Verdachts von Verstößen durchgeführt.29Die CWÜ hat in drei Listen Chemikalien festgehalten, für welche jeweils besondere Regeln für die Ausfuhr gelten. Diese reichen von Verboten, Genehmigungspflichten bis zu Meldepflichten. Um den Anforderungen des CWÜ nachzukommen, wurden 1994 in der Bundesrepublik das Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen (CWÜAG) sowie eine dazugehörige Ausführungsverordnung erlassen.30Mittlerweile haben 190 Staaten den Vertrag unterzeichnet.31

2.3.1.2 Nuklearer Nichtverbreitungsvertrag (NVV)

Der 1970 in Kraft getretene nukleare Nichtverbreitungsvertrag verbietet den Atommächten32, Nichtkernwaffenstaaten33nukleare Waffen direkt oder indirekt zu liefern. Des Weiteren sind sie verpflichtet ihren Atomwaffenbestand abzubauen. Die übrigen Mitgliedsstaaten verpflichten sich, auf den Besitz und die Herstellung von Kernwaffen zu verzichten.34Des Weiteren sind die Mitgliedsländer der Internatio- nalen Atomenergieorganisation (IAEO) unterworfen, welche für den Informationsaustausch zuständig ist und durch entsprechende Sicherheits- und Inspektionsmaßnahmen die Umsetzung des NVV kontrolliert.35Auch wenn dem NVV keine ausdrückliche Exportkontrolle unterliegt, so ist jedes Mitgliedsland verpflichtet, spaltbares Material oder Ausrüstung und Substanzen, welche für die Produktion, Nutzung oder Verarbeitung bestimmt sind, nur dann in einen Nichtkernwaffenstaat zu exportieren, wenn die Ware zuvor durch die IAEO untersucht wurde.36Bis zum heutigen Zeitpunkt haben 190 Staaten den NVV unterschrieben, jedoch fehlt noch die Teilnahme drei großer nuklearer Schwellenländer - Indien, Pakistan und Israel - in globalen Krisengebieten.37Trotzdem konnte aufgrund der großen Teilnehmerzahl ein erheblicher Beitrag zur Nonproliferation geleistet werden.38

2.3.1.3 Sanktionen der Vereinten Nationen

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nation ist, gemäß Artikel 41 der Charta der Vereinten Nationen, dazu ermächtigt, friedliche Maßnahmen einzuleiten, wenn der globale Frieden gebrochen oder bedroht ist oder gar ein Angriff vorliegt. Als Mitglied ist die Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet, die getroffenen Beschlüsse zur Gewährleistung der internationalen Sicherheit und zur Aufrechterhaltung des globalen Friedens auszuführen.39Diese Maßnahmen sind meist Handelssanktionen in Form von sogenannten Embargos. Bei einem Embargo wird die Wirtschaftsbeziehung zu einem bestimmten Staat ganz oder teilweise unterbrochen.40Ziel ist es, das betreffende Land dadurch (wieder) zu einem gewünschten Verhalten zu bewegen.41Es wird zwischen Total-, Teil- und Waffenembargos unterschieden. Bei einem Totalembargo sind jegliche wirtschaftlichen Beziehungen untersagt, d. h. jegliche Aktivitäten des Wirtschaftsverkehrs werden unterbrochen.42Somit wird ein Staat wirtschaftlich isoliert. Ein Teilembargo verbietet oder beschränkt dagegen wirtschaftliche Aktivitäten in einem bestimmten Bereich. Somit ist ein Waffenembargo eine Form eines Teilembargos, da hier der Export von Waffen, Rüstungsgütern und Munition verboten ist.43

Da Embargos gegen einzelne Länder zielen, haben diese keinen direkten Einfluss auf die Exportkontrolle. Das Waffenembargo spielt insbesondere bei der Ausfuhrkontrolle von Dual-use-Gütern eine Rolle. Art. 4 Abs. 2 EG-VO Nr. 428/2009 sieht auch für nicht gelistete Dual-use-Güter eine Genehmigungspflicht vor, wenn diese in ein Waffenembargoland exportiert werden sollen. Das bedeutet jedoch nicht, dass andere Embargoländer problemlos Dual-use-Güter empfangen können. Güter, welche in ein Land geliefert werden sollen, das einem Handelsembargo unterliegt, stehen immer unter Genehmigungspflicht, ob diese aufgelistete Dual-Use-Güter sind oder nicht, ist dabei nicht entscheidend.44

2.3.1.4 Internationale Exportkontrollregimes

Des Weiteren haben die folgenden vier internationalen Exportkontrollregimes einen wesentlichen Einfluss auf die nationale Exportkontrolle, insbesondere auf die von Dual-Use-Gütern.

- Wassenaar Arragement
- Nuclear Supplier Group
- Australia Group on Chemical Weapons Precursors Export Controls
- Missile Technology Control Regime45

Diese Exportkontrollregimes sind informelle internationale politische Vereinbarung - sogenannte „Gentleman Agreements“. Da keine Verträge oder sonstige Regierungsabkommen bestehen, haben die internationalen Exportkontrollregime, anders als völkerrechtliche Verträge, keine rechtsbindende Wirkung auf die teilnehmenden Staaten. Somit ist das gegenseitige Vertrauen die Basis für die Beachtung und Einhaltung der gemeinsamen Vereinbarungen der Mitgliedsstaaten. Eine rechtsbindende Wirkung ergibt sich lediglich aus der Aufnahme der Absprachen in das nationale Rechtssystem eines Mitgliedsstaates.46

a.) Wassenaar Arrangement

Das seit 1996 bestehende Wassenaar Arrangement stellt die Nachfolge des Coordinate Committee on Multilateral Export Controls (COCM) dar. Da das COCOM einen hohen Stellenwert für das gegenwärtige Exportkontrollrecht aufweist, wird dieses kurz dargestellt.47

In der Zeit des Kalten Krieges verschärften die Vereinigten Staaten ihre Exportkontrollen gegenüber der Sowjetunion, um ihren technologischen Vorteil zu sichern. Trotzdem gelangten über Umwege durch Westeuropa exportkontrollrechtlich beschränkte Güter in die Sowjetunion. So wurde mit der Zeit ersichtlich, dass die Exportbeschränkungen kaum effektiv sind, solange die westeuropäischen Staaten nicht dieselben Beschränkungen heranziehen. Die Vereinigten Staaten drohten den westeuropäischen Verbündeten, die Marshall-Plan-Hilfe zu beenden, wenn diese nicht ebenfalls ihre Ausfuhrregelungen in die Sowjetunion verschärfen.48

Daraufhin wurde 1949 von allen NATO-Staaten (außer Island), Japan und Australien das Coordinate Committee on Multilateral Export Controls mit Sitz in Paris gegründet.49Ziel des COCOM war es, den Handel von militärisch relevanten Güter und Technologien zu kontrollieren und somit die sicherheitspolitischen Interessen des Westens wie auch dessen technologischen Vorteil gegenüber der Sowjetunion zu sichern.50Um das gesetzte Ziel zu erreichen, wurden zum einen Güter aufgelistet, welche aus sicherheitspolitischen Gründen nicht oder nur nach Genehmigung in die Oststaaten geliefert werden durften. Zum anderen machte sich das COCOM die Vereinheitlichung des Genehmigungsverfahrens und der Ausfuhrkontrollen zu einer Hauptaufgabe.51

Es entstanden drei Listen, welche wie folgt kategorisiert sind:

- Munitionsliste (beinhaltet auch Kriegswaffen)
- Kernenergieliste
- Industrieliste (Dual-use-Güter)52

Die Industrieliste ist durch die Aufnahme in die AWV in der Bundesrepublik Deutschland noch immer gültig.53

Nach der Auflösung der Sowjetunion und der politischen Neugestaltung des Ostens sowie der Feststellung, das auch einige Länder des Mittleren und Nahen Ostens eine militärische Bedrohung darstellt, wurde das COCOM im März 1994 aufgelöst.54

Anschließend wurde fast zwei Jahre über ein neues internationales Exportkontrollregime diskutiert, welches gegenüber Staaten gelten soll, welche den inter- wie auch nationalen Frieden bedrohen. Aus diesen Verhandlungen ging im Jahre 1996 das Wassenaar Arrangement hervor.55Mit der hohen Mitgliedszahl (42 Staaten56) und dem großen Umfang der ausgearbeiteten Güterlisten ist das Wassenaar Arrangement das bedeutendste internationale Exportkontrollregime.57Die Mitgliedsstaaten haben sich auf Vertrauensbasis dazu bereit erklärt, zur internationalen Sicherheit und Stabilität beizutragen58, indem sie die Verbreitung von Rüstungsgütern sowie Dual-use-Gütern und -Technologien in Länder, welche durch ihre politische Situation den Frieden auf internationaler Ebene oder in bestimmten Regionen gefährden, verhindern. Es wird deutlich, dass das Wassenaar Arrangement nicht wie sein Vorgänger COCOM gegen gewisse Länder, sondern allgemein ausgerichtet ist und somit jederzeit an die aktuellen politischen Entwicklungen angepasst werden kann.59Neben den zwei ausgearbeiteten Kontrolllisten, über deren Exportgenehmigung oder -ablehnung das jeweilige Mitgliedsland entscheidet, setzt das Wassenaar Arrangement auf einen halbjährlichen Informationsaustausch, um das zentrale Ziel des Exportkontrollregimes, Verantwortungsbewusstsein und Transparenz im Handel mit konventionellen Rüstungsgütern wie Dual-use-Güter und -Technologien, zu erreichen. Hierbei unterrichten sich die Mitgliedsstaaten gegenseitig über genehmigte Exporte von Waffen und abgelehnte Exportanträge im Dual-Use-Bereich.60

b.) Nuclear Supplier Group (NSG)

Das Zünden von indischen Atombomben im Jahre 1974 demonstrierte, dass der Handel mit nuklearen Technologien für friedliche Zwecke missbraucht werden kann.61Daraufhin wurde 1975 von den sieben bedeutendsten Nuklearlieferländern62die „Gruppe der nuklearen Lieferländer“ gegründet,63welche zum Teil auf dem NVV basiert. Ziel des ältesten und mit derzeit 46 Mitgliedsstaaten (Stand: März 2014) größten Exportkontrollregimes ist es, den Export mit Gütern, welche im nuklearen Bereich Verwendung finden, zu kontrollieren. Dazu wurden von den Mitgliedsstaaten Richtlinien erarbeitet, welche in zwei voneinander getrennten Regelwerken mit jeweils eigenen Kontrolllisten festgelegt sind. Diese zwei Listen der NSG umfassen typische Nuklearmaterialien und -ausrüstungen (Teil I) wie auch Dual-use-Güter (Teil II).64

Teil I der NSG trat im Januar 1971 in Kraft und beinhaltet die Güter, welche lediglich im nuklearen Bereich verwendet werden. Oft wird diese auch als „Triggerliste“ bezeichnet, da die aufgelisteten Güter nur bei bestehendem Sicherheitsabkommen mit der internationalen Atomenergieorganisation exportiert werden dürfen. Das Verfahren zur Genehmigung eines Exportvorhabens ist hier streng und formal geregelt. Zum einen muss das Empfängerland formal versichern, dass die erhaltenen Waren nicht der Weitverbreitung von nuklearen Waffen dienen. Zum anderen muss ein Sicherheitsabkommen zwischen dem Empfängerland und dem IEAO vorliegen.65Dabei werden Anlagen und nukleare Materialflüsse durch IEAO-Safeguards inspiziert und kontrolliert. Des Weiteren wird die Gewährleistung des physischen Schutzes der Güter vorausgesetzt.66

1992 wurde der NSG Teil I um den NSG Teil II mit nuklearen Dual-use-Gütern ergänzt. Diese Güter obliegen keinem strengen und formalen Genehmigungsverfahren. Ein Exportvorhaben dieser Güter soll nur dann nicht genehmigt werden, wenn die Güter in einem Nichtkernwaffenstaat in Verbindung mit nuklearen Sprengkörpern verwendet werden sollen oder in einen nicht von dem IEAO kontrollierten nuklearen Materialfluss gelangen. Auch wenn der Verdacht besteht, dass die Güter der Verbreitung von Atomwaffen dienen sollen, ist eine Genehmigung abzulehnen.67Zusätzlich muss geprüft werden, ob der Empfängerstaat Mitglied eines Nichtverbreitungsvertrags68ist und die Nuklearanlagen durch ein IEAO Sicherungsabkommen überwacht werden. Zudem bedarf es einer formalen Erklärung über den Zweck und Ort der Endverwendung, welche auf Glaubwürdigkeit und Plausibilität geprüft werden soll.69

c.) Australia Group on Chemical Weapons Precursors Export Controls (AustG) 1985 wurde als Reaktion auf die im Iran-Irak-Krieg verwendeten Chemiewaffen die Australische Gruppe gegründet. Sie befasst sich mit der Exportkontrolle von Vorprodukten, Triebkräfte und Anlagen, insbesondere Dual-use-Gütern, welche für die Herstellung von chemischen und biologischen Waffen von Bedeutung sind. Ziel ist es, die bestehenden nationalen Regelungen der jeweiligen Länder international zu koordinieren, um Umweg-Exporte zu unterbinden. Darüber hinaus symbolisiert die Mitgliedschaft in der AustG die Unterstützung des CWÜ, da die Richtlinien den wesentlichen Vertragsinhalten entsprechen und somit zur Zweckerfüllung beitragen.70Nachdem sich die AustG vorerst auf chemische Waffen konzentrierte, wurden die Listen 1992 auch um Vorprodukte und Anlagen zum Bau von biologischen Waffen erweitert.71Neben einer sogenannten „core list“, in welcher Güter festgelegt sind, die nicht ohne Genehmigung vom Staat exportiert werden dürfen, gibt es eine „warning list“.72Diese sogenannte Warnliste beinhaltet Güter, welche zwar nicht der Exportkontrolle unterfallen, die einzelnen Mitgliedsländer aber betroffene Unternehmen darauf hinweisen, mit Bedacht zu handeln. Hinsichtlich des deutschen Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG) spielt die Warnliste eine große Rolle. Somit ist beim Handel mit den aufgelisteten Gütern der „warning list“ besondere Vorsicht ratsam. Zudem wurden Warnhinweise für bestimmte Situationen formuliert, bei welchen man behutsam vorgehen sollte, bspw. Anfragen von unbekannten Kunden oder ungewöhnliche technische Fragen und Anforderungen.73Wie auch die anderen internationalen Exportkontrollregime hat die AustG keinen formellen Status. Sie basiert auf gegenseitigem Vertrauen der Mitgliedsstaaten und engem Informationsaustausch, insbesondere über abgelehnte Genehmigungsanträge.74

d.) Missile Technology Control Regime (MTCR)

Nicht nur die Verbreitung nuklearer, chemischer und biologischer Waffen gefährdet den globalen Frieden, auch Trägersysteme, welche diverse Waffen befördern stellen eine Gefahr für die internationale Sicherheit dar. Vor diesem Hintergrund wurde 1987 das Trägertechnologiekontrollregime von den G7-Staaten gegründet. Bis zum heutigen Zeitpunkt sind 27 weitere Staaten beigetreten.75Zunächst konzentrierte sich die Kontrolle auf Raketensysteme für atomare Waffen. Somit wurde die Ausfuhr von Trägerraketen kontrolliert, welche es ermöglichten, eine Nutzlast von mindestens 500 kg mindestens 300 km weit zu befördern. 1992 wurde der MTCR um Flugkörper, welche biologische und chemische Waffen transportieren können, erweitert. Da BC-Waffen wesentlich leichter sind, wurden Raketensysteme aufgenommen, welche eine Nutzlast geringer als 500 kg mindestens 300 km weit befördern können.76Kontrolliert werden nicht nur vollständige Trägersysteme, sondern auch deren einzelnen Komponenten. Folglich befasst sich der MTCR neben allein militärisch verwendbaren Gütern auch mit Dual-use-Gütern. Die zu kontrollierenden Güter sowie deren einzelnen Subsysteme und Komponenten sind in einer Liste erfasst, welche in zwei Kategorien gegliedert ist. Die Richtlinien des MTCR für das Genehmigungsverfahren eines Exportvorhabens sind je nach Kategorie unterschiedlich.77

Exporte der Güter der Kategorie I (Trägersysteme für Kernwaffen, deren Komponenten, wie Produktionsanlagen und -ausrüstungen) sollen generell abgelehnt werden.78Genehmigungen werden nur in seltenen Fällen erteilt. Dazu muss das Empfangsland staatlich garantieren, dass der erklärte Verwendungszweck ohne das Einverständnis des Lieferlandes nicht geändert wird oder die erhaltenen Güter verändert oder nachgebaut werden.79

Für Exporte von Gütern der Kategorie II (Dual-use-Güter, Trägersysteme für BCWaffen sowie deren Komponenten, Produktionsanlagen und -ausrüstungen) bedarf es keiner staatlichen Zusicherung vom Empfangsland. Die Erteilung einer Genehmigung erfolgt, wenn nach Prüfung des Ausfuhrlandes ersichtlich ist, dass die exportierten Güter nicht im Zusammenhang mit Raketensystemen für ABC-Waffen stehen.80

Die Regelungen des MTCR gelten für Exporte der Mitgliedsstaaten an Drittländer, da den Mitgliedsstaaten beim Handel untereinander ohnehin Verantwortungsbewusstsein unterstellt wird. Wie auch bei den bereits aufgeführten Kontrollregimen basieren die Arbeit und das Funktionieren des MTCR auf Informationsaustausch und jährlichen Treffen der Mitgliedsstaaten.81

2.3.2 Rechtsgrundlagen auf europäischer Ebene

Im Art. 133 EG ist der Kompetenzbereich der Europäischen Union im Gebiet der Handelspolitik zum Aufbau des gemeinschaftlichen Binnenmarktes festgelegt. Somit ist die EU ermächtigt, handelspolitische Maßnahmen einzuleiten. Darunter fallen Embargos, tarifäre und nichttarifäre Handelsmaßnahmen wie Zölle oder die Regelung zur Ausfuhr von Dual-use-Gütern (EG-VO NR. 428/2009).82

Aufgrund der gesonderten Darstellung der eigenständigen EG-Dual-use-Verordnung im dritten Gliederungspunkt als nichttarifäres Handelshemmnis werden hier nur die Embargomaßnahmen der Europäischen Union erläutert.

Gemäß Artikel 228 a EGV i. V. m. Artikel 133 EGV ist die Europäische Union in der Lage, mittels Embargos die wirtschaftlichen Aktivitäten mit Drittländern zu unterbinden oder zu beschränken, um gemeinsame Standpunkte und Aktionen durchzusetzen.83Folglich sind nicht nur von den Vereinten Nationen verhängte Embargos, sondern auch die der EU zu beachten.

2.3.3 Rechtsgrundlagen auf nationaler Ebene

Die gesetzlichen Grundlagen der deutschen Exportkontrolle auf nationaler Ebene sind dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) mit der entsprechenden Außenwirtschaftsverordnung (AWO) mit ihren Anlagen und dem Kriegswaffenkontrollgesetz zu entnehmen.84

Da das Außenwirtschaftsgesetz lediglich Grundregeln zur Ordnung des Außenwirtschaftsverkehrs beinhaltet, ist es ein Rahmengesetz. Somit wird durch das AWG der grenzüberschreitende Wirtschaftsverkehr nicht geregelt, sondern es befähigt die Regierung der Bundesrepublik, Beschränkungen sowie Melde- und Verfahrensbestimmungen durch entsprechende Verordnungen einzuführen. Die von der Regierung getroffenen Regelungen sind in der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) zusammengefasst. Dies hat den Vorteil, dass das Außenwirtschaftsrecht kurzfristig an außenwirtschaftliche und -politische Veränderungen angepasst werden kann, da die Änderung bzw. der Erlass von Verordnungen schneller und einfacher als bei Gesetzen erfolgen kann.85

Die derzeit gültige Fassung des Außenwirtschaftsgesetzes und die darauf aufbauende Außenwirtschaftsverordnung beruhen auf dem „Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts“ vom Juni 2013 und traten am 1. September 2013 in Kraft. Damit wurden das AWG und ihre Verordnung von 1961 abgelöst. Die Novelle war notwendig, da das AWG und insbesondere die AWV seit ihrem Erlass vor über 50 Jahren sehr vielen Änderungen unterworfen war und dadurch immer mehr an Übersicht verlor. Ein einfach und klar strukturiertes AWG und AWV ist jedoch vor allem für klein- und mittelständische Unternehmen von Vorteil.86Folglich wurden sie durch Entschlackung und einer grundlegenden sprachlichen Überarbeitung modernisiert und vereinfacht.87

2.3.3.1 Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG)

Das AWG ist in vier Teile gegliedert und beinhaltet nach der Novelle statt über 50 nur noch 28 Paragrafen. Der erste Teil „Rechtsgeschäfte und Grundlagen“ enthält die wesentlichen Normen für die Exportkontrolle für kritische Güter und Technologien.88Der zweite Teil enthält „ergänzende Vorschiften“. Die „Straf-, Bußgeldund Überwachungsvorschriften“ sind im dritten Teil festgehalten. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 AWG ist der grenzüberschreitende Wirtschaftsverkehr grundsätzlich frei. Um den Sicherheitsinteressen Deutschlands nachzukommen und bei bestehender Gefahr oder Störung des globalen Friedens oder der Beziehungen Deutschlands zu anderen Ländern können nach § 4 Abs. 1 AWG Beschränkungen durch Rechtsverordnungen veranlasst werden. Dies gilt auch, um zwischenstaatlichen Vereinbarungen aller Art gerecht zu werden.89§ 4 Abs. 3 AWG definiert die Art der Beschränkungen, welche erlassen werden können. Dazu zählen Genehmigungsvorbehalte und Verbote. § 5 AWG konkretisiert, in welchen Fällen Beschränkungen oder

Handlungspflichten aus außen- und sicherheitspolitischen Gründen gem. § 4 Abs.

1 AWG angeordnet werden können.90

Damit sichergestellt wird, dass die außenwirtschaftlichen Beschränkungen und Handelspflichten eingehalten werden, sind in §§ 17 - 19 AWG i. V. m. den dazugehörigen Bestimmungen des AWV Straf- und Bußgeldvorschriften formuliert. Es ist deutlich, dass zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten unterschieden wird. Tatbestände, welche eine Straftat darstellen, sind in §§ 17 und 18 AWG festgehalten. Ordnungswidrige Tatbestände finden sich im § 19 AWG.

2.3.3.2 Außenwirtschaftsverordnung (AWV)

Die AWV ist die Verordnung zur Ausführung des Außenwirtschaftsgesetzes. Sie hält die festgelegten Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs fest. Die sich permanent ändernde globale politische Situation begründet die ständigen Änderungen der AWV.91Vor ihrer Neufassung am 2. August 2013 gab es insgesamt 95. Änderungsverordnungen.92Die AWV umfasst zehn Kapitel mit insgesamt 83 Paragrafen. Darüber hinaus sind 19 Anlagen beigefügt. Die folgende Abbildung zeigt den ausführlichen Aufbau der AWV.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Detailaufbau der Außenwirtschaftsverordnung

Quelle: Eigene Darstellung

Für die Exportkontrolle, insbesondere mit Hinblick auf Dual-use-Güter, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 von Bedeutung. Die 19 Anlagen sind die Ausfuhrliste (AL), verschiedene Vordrucke und Formulare und ein Leistungsverzeichnis (LV). Für die Exportkontrolle ist lediglich die Ausfuhrliste (Anlage 1) von Bedeutung, welche im Folgenden genauer erläutert wird.93

Die Ausfuhrliste ist die bedeutendste und umfangreichste Anlage der Außenwirtschaftsverordnung. Sie wird kontinuierlich an den neuesten Stand der Technik und den damit veränderten Bedarf an Kontrolle angepasst und somit gesondert von der AWV geändert.94Sie ist in zwei Teile untergliedert und listet die Güter auf, welche einer nationalen Genehmigungspflicht unterliegen. Es ist zu erwähnen, dass es dabei nicht von Bedeutung ist, ob es sich um neue oder gebrauchte Güter handelt.95

Teil I beinhaltet zwei Abschnitte: Abschnitt A und Abschnitt B. Während Abschnitt A Waffen, Munition und Rüstungsgüter auflistet, beinhaltet Abschnitt B nationale Dual-use-Güter. Des Weiteren gibt es ein Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen sowie Begriffsbestimmungen. Zu beachten ist, dass diese Güter auch einem Ausfuhrverbot oder einer Genehmigungspflicht des KWKG unterliegen können.

Die Positionen des Abschnittes A sind von 0001 bis 0022 nummeriert.

Die Güter des Abschnittes B sind nach einem fünfstelligen Nummerierungssystem gegliedert, welches an das der Güterliste der Dual-use-Verordnung angelehnt ist. Dabei gibt die erste Stelle die Kategorie, die zweite, ein Buchstabe, die Gattung und die letzten drei Stellen die Herkunft der Position an und werden somit als Kennung bezeichnet.96Dieses System setzt sich wie folgt zusammen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Kennungen: 901-999 Nationale Kontrollen97

Die Neufassung der AWV bezieht nicht mehr die Dual-use-Güter-Liste der EG-VO Nr. 428/2009 ein. Zuvor waren diese zum größten Teil in einem Abschnitt C festgehalten. Die aufgehobenen nationalen Vorschriften bezüglich Dual-use-Güter wurden vor der EG-Dual-use-Verordnung bestimmt. Da die europaweit geltende EG-VO Nr. 428/2009 für genehmigungspflichtige Güter mit doppeltem Verwendungszweck Vorrang hat, hatte Abschnitt C an praktischer Bedeutung verloren. Durch die Aufhebung des Abschnittes gibt es eine klare Abgrenzung zwischen der Güterliste der EG-Dual-use-Verordnung und der deutschen Ausfuhrliste. Unternehmen haben weniger Aufwand bei der Kontrolle, ob auszuführende Güter gelistet sind, ohne dass die Kontrolldichte des Außenwirtschaftsverkehrs abnimmt.98

Teil II beinhaltet die Waren mit pflanzlichem Ursprung. Dabei werden in einer „Spalte 1“ Warennummern und in einer „Spalte 2“ die Warenbenennung der Außenhandelsstatistik angegeben.99

2.3.3.3 Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG)

Das Kriegswaffenkontrollgesetz ist ein Ausführungsgesetz zur Kontrolle von Kriegswaffen durch den Staat, welches wie das AWG und die AWV im Jahre 1961 in Kraft getreten ist. Die Kriegswaffenliste als Anlage des KWKG legt die Güter fest, welche als Kriegswaffen gelten.100Neben der angehängten Kriegswaffenliste gibt es drei Durchführungsverordnungen zum KWKG. Somit gibt es für die Produktion, den Versand und das Inverkehrbringen von Kriegswaffen Genehmigungspflichten. Anderes als bei der Ausfuhrliste und der Güterliste der EG-Dual-useVerordnung ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für die Genehmigungserteilung zuständig.101Das KWKG hat einen klaren Aufbau mit insgesamt 29 Paragrafen, welche in drei Abschnitte gegliedert sind, sowie die Kriegswaffenliste als Anhang. Für die gelisteten Kriegswaffen bedarf es einer Genehmigung für die Herstellung und das Inverkehrbringen (§ 2 KWKG), die Beförderung im Inland (§ 3KWKG) sowie für die Beförderung im Ausland (§ 4 KWKG). Darüber hinaus ist selbst der Vertragsabschluss über den Erwerb und die Überlassung von Kriegswaffen genehmigungspflichtig (§ 4a KWKG). Verstöße gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz, die keine Ordnungswidrigkeit darstellen, werden mit nicht weniger als einer einjährigen Freiheitsstrafe geahndet (§ 22a KWKG).

Auch der Umgang mit ABC-Waffen und Antipersonenminen102wird vom KWKG geregelt. Anders als bei den Kriegswaffen unterliegen diese einem absoluten Verbot der Herstellung, Entwicklung, Beförderung und Verbreitung. Auch hier wird mit Freiheitstrafen von mindestens einem Jahr gegen Verstöße, auch vorsätzliche und grobfahrlässige Hilfeleistung, vorgegangen (§§19 KWKG).103

[...]


1Vgl. KfW Bankengruppe (2012), S. 5

2Vgl. Statistisches Bundesamt(2013), S. 1

3Vgl. Statistisches Bundesamt (2014), S. 29

4Vgl. KfW Bankengruppe (2012), S. 5

5Vgl. § 1 AWG

6 Vgl. § 4 AWG

7Vgl. Altmann (2001), S. 1

8Vgl. BAFA (2014), S. 4

9Vgl. Karpenstein (1998), S. 112

10Vgl. Hackensberger (URL)

11 Vgl. Saifnejad (2003), S. 9

12Vgl. Weith; Wegner; Ehrlich , Grundzüge der Exportkontrolle, 2006, S. 21

13Vgl. Tietje, Internationales Wirtschaftsrecht, 2009, S. 681

14Gemäß § 1 Abs. 1 AWG grenzüberschreitender Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstiger Wirtschaftsverkehr

15 Vgl. Weith; Wegner; Ehrlich, Grundzüger der Exportkontrolle, 2006, S. 21

16Vgl. Saifnejad (2003), S. 18 - 19

17 Vgl. Weith; Wegner; Ehrlich, Grundzüge der Exportkontrolle, 2006, S. 24

18Vgl. Weith; Wegner; Ehrlich, Grundzüge der Exportkontrolle, 2006, S. 24 - 25

19Hierzu mehr in Kapitel 3

20Vgl. Weith; Wegner; Ehrlich, Grundzüge der Exportkontrolle, 2006, S. 25 - 26

21 Vgl. BAFA (2011a), S. 21 - 22

22Vgl. IHK Fulda (2011)

23Vgl. BAFA (2011a), S. 42

24Vgl. Weinland (2002), S. 11

25Vgl. Weith; Wegner; Ehrlich, Grundzüge der Exportkontrolle, 2006, S. 28; Saifnejad (2003), S.

30 - 31

26Bei einem völkerrechtlichen Vertrag sind die darin getroffenen Vereinbarung für die Staaten ver bindlich und deren Einhaltung wird durch eine internationale Organisation kontrolliert.

27Vgl. Weinland (2002), S. 28

28Vgl. Werner (1998), S. 183

29Vgl. Weith; Wegner; Ehrlich, Grundzüge der Exportkontrolle, 2006, S. 254 - 255

30Vgl. Weinland (2002), S. 30; Werner (1998), S. 184

31Vgl. Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons (URL)

32Als Atommächte werden Staaten definiert, welche vor dem Jahre 1967 einen atomaren Sprengsatz gezündet haben. Gemäß Art. IX NVV sind das die USA, die ehemalige Sowjetunion, Großbri tannien, Frankreich und China.

33Als Nichtkernwaffenstaat werden die Staaten bezeichnet, welche keine nuklearen Sprengsätze vor dem Jahr 1967 gezündet haben. Hierbei spielt es keine Rolle, ob sie danach in Besitz von Atom waffen gekommen sind.

34 Vgl. Karpenstein (1998), S. 154

35Vgl. Weith; Wegner; Ehrlich, Grundzüge der Exportkontrolle, 2006, S. 253

36Vgl. Karpenstein (1998), S. 155

37Vgl. Auswärtiges Amt (URL)

38Vgl. Bermbach (1997), S. 12

39Vgl. Egger (1996), S. 14

40Vgl. Weinland (2002), S. 31

41Vgl. Weith; Wegner; Ehrlich, Grundzüge der Exportkontrolle, 2006, S. 77 - 78

42 Vgl. Weinland (2002), S. 31

43Vgl. Weith; Wegner; Ehrlich, Grundzüge der Exportkontrolle, 2006, S. 81

44Vgl. Saifnejad (2003), S. 69 - 70

45 Vgl. Saifnejad (2003), S. 35

46Vgl. Saifnejad (2003), S. 35 - 36; Weinland (2002), S. 15

47Vgl. Weinland (2002), S. 16

48Vgl. Saifnejad (2003), S. 37 - 38

49Vgl. Bermbach (1997), S. 15

50Vgl. Weinland (2002), S. 16

51 Vgl. Bermbach (1997), S. 16

52Vgl. Saifnejad (2003), S. 38 - 39

53Vgl. Bermbach (1997), S. 16

54Vgl. Werner (1998), S. 180

55Vgl. Weinland (2002), S. 16 - 17

56Argentinien, Australien, Österreich, Belgien, Bulgarien, Kanada, Kroatien, Tschechien, Däne mark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Japan, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Mexiko, Niederlande, Neuseeland, Norwegen, Polen, Por tugal, Korea, Rumänien, Russland, Slowenien, Südafrika, Spanien, Schweiz, Türkei, Ukraine, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, USA.

57Vgl. Karpenstein (1998), S. 171

58 Vgl. Wassenaar Arrangement on Export Controls for Conventional Arms and Dual-Use Goods and Technologies (URL)

59Vgl. Karpenstein (1998), S. 173

60Vgl. Weinland (2002), S. 17 - 18; Karpenstein (1998), S. 173 - 175

61Vgl. Nuclear Suppliers Group (URL)

62Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Kanada, ehemalige Sowjetunion und die Verei nigten Staaten

63Vgl. Saifnejad (2003), S. 42

64Vgl. Weith; Wegner; Ehrlich, Grundzüge der Exportkontrolle, 2006, S. 50; Werner (1998), S. 180

65Vgl. Werner (1998), S. 181 - 182

66Vgl. Weith; Wegner; Ehrlich, Grundzüge der Exportkontrolle, 2006, S. 51

67Vgl. Saifnejad (2003), S. 46 - 47

68Gemeint ist der NVV oder der Vertrag von Tlatelolco, welcher Kernwaffen in Lateinamerika und der Karibik verbietet.

69 Vgl. Werner (1998), S. 182

70Vgl. Weith; Wegner; Ehrlich, Grundzüge der Exportkontrolle, 2006, S. 258

71Vgl. Werner (1998), S. 53

72Vgl. Karpenstein (1998), S. 167

73Vgl. Werner (1998), S. 183

74Vgl. Karpenstein (1998), S. 168

75 Vgl. Saifnejad (2003), S. 48

76Vgl. Werner (1998), S. 184 - 185

77Vgl. Weith; Wegner; Ehrlich, Grundzüge der Exportkontrolle, 2006, S. 52

78Vgl. Weinland (2002), S. 25

79Vgl. Werner (1998), S. 185

80Vgl. Saifnejad (2003), S. 50 - 53

81 Vgl. Weinland (2002), S. 26

82Vgl. Tietje, Internationales Wirtschaftsrecht, 2009, S. 688 - 693

83Vgl. Weinland (2002), S. 58

84 Vgl. Weith; Wegner; Ehrlich, Grundzüge der Exportkontrolle, 2006, S. 56

85Vgl. Weinland (2002), S. 64 - 65

86Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (URL1)

87Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (URL1)

88Vgl. Egger (1996), S. 33

89 Vgl. § 4 Abs. 2 AWG

90Vgl. §§ 4-5 AWG

91Vgl. Weinland (2002), S. 88 - 89

92 Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2013)

93Vgl. Saifnejad (2003), S. 224 - 225

94Vgl. Ehrlich, Handbuch des AWR, 2005, S. 16

95Vgl. Weinland (2002), S. 93

96 Vgl. Ehrlich, Handbuch des AWR, 2005, S.18

97Vgl. BAFA (URL6)

98Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (URL2)

99 Vgl. BAFA (URL6)

100Vgl. Egger (1996), S. 27

101Vgl. BAFA (URL1); § 11 KWKG

102Landminen, welche auf die Verletzung bzw. Tötung von Menschen zielen. Ihre Sprengkraft reicht i.d.R. nicht zur Schädigung von gepanzerten Werkzeugen aus.

103 Vgl. Tietje, Internationales Wirtschaftsrecht, 2009, S. 720

Ende der Leseprobe aus 112 Seiten

Details

Titel
Exportkontrollrecht für mittelständische Unternehmen im Überblick
Hochschule
Hochschule Pforzheim
Note
1,0
Autor
Jahr
2014
Seiten
112
Katalognummer
V295590
ISBN (eBook)
9783656934684
ISBN (Buch)
9783656934691
Dateigröße
1351 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Außenhandel, Exportkontrolle, Dual use Verordnung, EU Dual-use, Exportkontrollrecht, Außenhandelsrecht
Arbeit zitieren
Evilina Lir (Autor:in), 2014, Exportkontrollrecht für mittelständische Unternehmen im Überblick, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/295590

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