Leseprobe
Inhalt
1. Einleitung
2. Die EMRK im Allgemeinen
2.1. Das 11. Zusatzprotokoll und die Zunahme an Beschwerden
3. Wirkungen der EGMR-Urteile aus konventionsrechtlicher Sicht
4. Wirkungen der EGMR-Urteile aus nationaler Sicht
5. Fall Caroline von Hannover ./. Deutschland
5.1. Darstellung des Sachverhaltes
5.2. Darstellung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
5.3. Darstellung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
6. Fall Görgülü ./. Deutschland
6.1. Darstellung des Sachverhaltes
6.2. Darstellung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschrechte
6.3. Weitere Entscheidungen des Oberlandesgerichts Naumburg
6.4. Darstellung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts
7. Kommentare zu den Entscheidungen
8. Fazit
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.
1. Einleitung
Das grundrechtliche Mehrebenen-System ergibt sich daraus, dass den verschiedenen Grundrechtskatalogen auf nationaler, supranationaler und völkerrechtlicher Ebene verschiedene Rechtsschutzinstanzen zugeordnet sind, die den Grundrechtsschutz gewährleisten. Auf nationaler Ebene sind dies das BVerfG, auf supranationaler Ebene der Europäische Gerichtshof und auf völkerrechtlicher Ebene die verschiedenen Rechtsschutzinstitutionen1. Auf dieser Ebene ist für den Grundrechtsschutz vor allem die Europäische Menschenrechtskonvention von Bedeutung, die einen grundrechtlichen Mindeststandard für die Mitgliedstaaten gewährleisten will2.
Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Verteidigung der Verfassung Aufgabe aller Staatsorgane. Diesbezüglich kommt dem BVerfG eine außerordentliche Rolle zu, und zwar als „Hüter der Verfassung“. Somit soll es den Vorrang der Verfassung sichern und diese letztverbindlich auslegen. Im Mittelpunkt steht die Auslegung und Anwendung der Grundrechte, sodass das BVerfG auch als „Hüter der Grundrechte“ angesehen wird. Seine Entscheidungen haben daher eine umfassende Bindungswirkung. Dies kann aller- dings dazu führen, dass bei sich widersprechenden Urteilen von BVerfG und internatio- naler Rechtsprechung sich der Rechtsanwender in einem Dilemma befindet, da er unter Umständen zweifach gebunden ist3.
Dies führt dazu, dass mehrere Grundrechtsordnungen mit verschiedenen Wir- krichtungen auf unterschiedlichen Ebenen auch die Gefahr unterschiedlichen oder sogar widersprüchlichen Grundrechtsschutzes mit sich bringen4. Der einfachgesetzliche Rang der EMRK in Deutschland (siehe Punkt 4) kann sich gerade im Falle von Normenkolli-
sionen zu Lasten der Menschenrechte auswirken5. Um dies zu verhindern, muss die Frage beantwortet werden, wie verschiedene europäische Gerichtsbarkeiten sinnvoll zueinander in Beziehung gesetzt werden können6.
In der Rechtsprechung deutscher Gerichte wächst seit Mitte der 1990er Jahre das Bewusstsein für die praktische Bedeutung der EMRK7. Zwischen dem EGMR und dem BVerfG gibt es jedoch ein offensichtliches Spannungsfeld. Denn die Gerichte haben einen unterschiedlichen Prüfungsmaßstab. Während der EGMR anhand des Maßstabs der EMRK entscheidet, überprüft das BVerfG die Verletzung von Menschrechten aus- schließlich anhand des deutschen Grundgesetzes8. Dieser Prozess wird oft als „quasi politischer Machtkampf“ oder als „Kompetenzgerangel“ dargestellt9. Seit 1959 wurde in 159 von insgesamt 234 Urteilen gegen Deutschland ein Verstoß gegen die EMRK kon- statiert10.
In der vorliegenden Arbeit wird auf die Beziehung zwischen den deutschen Gerichten (insbesondere dem BVerfG) und dem EGMR eingegangen. Dabei werden zunächst die EMRK und ihre Struktur aufgezeigt. In diesem Zusammenhang wird die Wirkung der EGMR-Urteile aus konventionsrechtlicher und nationaler Sicht erklärt. Im Anschluss daran werden zwei Fälle dargestellt, mithilfe derer die Bindungswirkung deutscher Gerichte an die Entscheidungen des EGMR untersucht wird. Abschließend wird das zuvor Erörterte bewertet und ein Fazit gezogen.
2. Die EMRK im Allgemeinen
Die Europäische Menschrechtenkonvention vom 4. November 1950 ist der erste völkerrechtliche Vertrag, der den Einzelpersonen in einem Katalog Menschenrechte und Grundfreiheiten mit rechtlich bindender Wirkung zusichert11. Die EMRK wurde vom Europarat verabschiedet, der eine völkerrechtliche Organisation zur Förderung des wirt- schaftlichen und sozialen Fortschritts darstellt12. Bereits am 5. Dezember 1952 hat Deutschland die EMRK ratifiziert. Die Konvention wirkt auch auf den Grundrechte- standard der Europäischen Union ein (Art. 6 Abs. 2 und 3 EU-Vertrag)13.
Damit die Einhaltung der Verpflichtungen der gebundenen Staaten sichergestellt wird, hat die Konvention den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) errichtet14. Dabei wird das Rechtsschutzsystem der Konvention im 2. Abschnitt (Art. 19-51) der Europäischen Menschrechtenkonvention geregelt. Als Verfahrensarten sind die Staatenbeschwerde (Art. 33 EMRK), die Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK) und das Gutachtenverfahren (Art. 47 EMRK) vorgesehen15. Die wichtigste Vorausset- zung der Individualbeschwerde ist, dass alle nationalen Rechtsbehelfe ausgeschöpft werden müssen (Art. 35 Abs. 1 EMRK)16. Der Bürger muss zunächst vor den nationalen Gerichten gegen eine Verletzung der EMRK vorgehen17. Die Beschwerde ist weiterhin innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Ent- scheidung zu erheben (Art. 35 Abs. 1 EMRK)18.
Die EMRK verkörpert somit die grundlegenden menschenrechtlichen Wertvorstellungen und Verpflichtungen, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Die Konvention fördert damit das europäische Grundrechtsbewusstsein und die Identität eines freiheitlichen Europas19.
2.1. Das 11. Zusatzprotokoll und die Zunahme an Beschwerden
Durch das 11. Zusatzprotokoll der EKMR, das am 01.11.1998 in Kraft trat, wur- de das Rechtsschutzsystem erheblich vereinfacht, eine kürzere Verfahrensdauer ermög- licht und vor allem die unbeschränkte Möglichkeit zur Individualbeschwerde einge- führt20. Davor waren solche Beschwerden nur möglich wenn der betroffene Mitglied- staat die Zuständigkeit der EKMR für Individualbeschwerden durch eine entsprechende Erklärung anerkannt hatte21.
Mit der Reform ist der EGMR als einziges Entscheidungsorgan geschaffen wor- den. Seitdem kann jeder Bürger eine Beschwerde unmittelbar an den EGMR richten, ohne die Vorprüfung durch eine Kommission22. Seit dieser Reform hat allerdings die Zahl der Beschwerden ziemlich zugenommen23. Grund hierfür ist grundsätzlich die Vervielfachung der möglichen Beschwerdeführer24. Der EGMR ist für rund 800 Millio- nen potentielle Beschwerdeführer zuständig25. Zudem spielen das steigende Vertrauen in den EGMR sowie sein zunehmender Bekanntheitsgrad eine wichtige Rolle26.
3. Wirkungen der EGMR-Urteile aus konventionsrechtlicher Sicht
Nach Art. 42 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 EMRK ist das Urteil der Kammern endgültig. Dies bedeutet, dass die Entscheidung weder angefochten und an eine höhere Instanz gezogen noch inhaltlich abgeändert werden kann (formelle Rechtskraft)27. Zudem verpflichten sich die Parteien nach Art. 46 Abs. 1 EMRK das endgültige Urteil zu befolgen (materielle Rechtskraft)28.
In Bezug auf Konventionsverletzungen ist das Urteil ein Feststellungsurteil29. Dies bedeutet, dass der EGMR, falls er auf eine Beschwerde hin zu dem Ergebnis kommt, der Mitgliedstaat habe gegen die EMRK oder ihre Zusatzprotokolle verstoßen, dies feststellt30. Folglich haben die Entscheidungen des EGMR lediglich deklaratorische Wirkung, aber keine kassatorische Wirkung. Somit kann der EGMR keine innerstaatlichen Gesetze, Urteile oder Verwaltungsakte aufheben31.
Die daraus resultierenden Verpflichtungen sind zwar weniger offensichtlich, aber aus der Befolgungspflicht folgt, dass ein Mitgliedstaat nicht mehr die Auffassung vertreten kann, sein Handeln sei mit der Konvention vereinbar gewesen32. Dies führt dazu, dass auch die bloße Feststellung einer Menschenrechtsverletzung den Konventionsstaat dazu verpflichtet, zur Befolgung des Urteils aktiv zu werden33.
Das Feststellungsurteil bindet im rechtlichen Sinne nur den betroffenen Vertragsstaat; für Staaten, die nicht am Fall beteiligt sind, haben die Urteile des EGMR Orientierungswirkung, sodass die Vertragsstaaten in künftigen Entscheidungen Konventionsverletzungen vermeiden müssen34.
In diesem Zusammenhang besteht außerdem die Verpflichtung zur Beendigung einer festgestellten Konventionsverletzung35 und zur Wiedergutmachung, sodass der betroffene Staat alle geeigneten Möglichkeiten auszuschöpfen hat, um innerstaatlich eine restitutio in integrum zu gewährleisten. Dies bedeutet, dass der Mitgliedstaat alle Maßnahmen ergreifen muss, um den konventionsgemäßen Zustand wiederherzustel- len36. Weiterhin ergibt sich nach Art. 1 EMRK die Pflicht, konkrete Maßnahmen durch- zuführen, die geeignet sind, eine neuerliche Völkerrechtsverletzung zu verhindern37.
Diese Pflichten beziehen sich auf alle Staatsgewalten (Legislative, Exekutive und Judikative) und alle Träger von Staatsgewalt38.
Entscheidend für das Rechtsschutzsystem ist die Beachtung der Urteile durch die Mitgliedstaaten. Ohne diese Beachtung kann die Glaubwürdigkeit und Effektivität des Systems nicht gewahrt werden39.
Diese Bindungswirkung ist aber beschränkt. Denn den Urteilen des EGMR kann keine interne Rechtskraftwirkung zukommen. Erst eine Beteiligung der innerstaatlichen Gerichte und Behörden gewährleistet die effektive Beseitigung der Konventionswidrigkeit. Es gibt daher eine Verpflichtung zum Vollzug der Urteile. Dies bedeutet, dass alle staatlichen Organe die Urteile im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu beachten und ihre Durchführung zu gewährleisten haben40.
4. Wirkungen der EGMR-Urteile aus nationaler Sicht
Zunächst ist zu klären, in welcher Weise die EMRK in das deutsche Rechtssys- tem übernommen wird. Dabei sind in der Rechtslehre zwei Modelle zu unterscheiden, die als Monismus und Dualismus gekennzeichnet werden. Von den Anhängern der Mo- nistischen Theorie wird vertreten, dass alles Recht als ein einheitliches System zu be- greifen sei. Die Völkerrechtsordnung und die staatlichen Rechtsordnungen seien Teile eines zusammenhängenden umfassenden Rechtssystems41. Die Anhänger der Dualisti- schen Theorie vertreten demgegenüber, dass die Völkerrechtsordnung und die staatli- chen Rechtsordnungen voneinander unabhängig seien. Für das staatliche Recht sei die Verfassung die oberste Rechtsnorm. Das Völkerrecht stelle andererseits eine eigenstän- dige Rechtsordnung dar, und die Geltung dieser Rechtsordnung hänge nicht von den innerstaatlichen Rechtsordnungen ab42. Deutschland geht von einer dualistischen Struk- tur von Völkerrecht und nationalem Recht aus43.
In den einzelnen Mitgliedstaaten hat die EMRK einen jeweils spezifischen Rechtsstatus. Sie steht über der nationalen Verfassung in den Niederlanden, Rumänien, der Slowakei und der Tschechischen Republik (Monistische Theorie). In Österreich hat sie Verfassungsrang. Einen Zwischenrang zwischen Verfassung und einfachen Gesetzen hat die Konvention insbesondere in Frankreich. In Deutschland, Italien und einigen skandinavischen Staaten hat die EMRK Gesetzesrang (Dualistische Theorie)44.
Bezüglich völkerrechtlichen Verträgen besagt Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG, dass Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, eines Zustimmungsgesetztes bedürfen. Es handelt sich hier um einen Akt, der dem Inhalt des Vertrags im Zeitpunkt seines völkerrechtlichen Inkrafttretens innerstaatliche Geltung verschafft45.
Bei der Auslegung von Art. 59 Abs. 2 GG geht die herrschende Meinung davon aus, dass der Rang des Rechtsetzungsakts zugleich den Rang der übernommenen vertraglichen Regelung bestimmt. Dies bedeutet, dass durch die Zustimmung in Form eines Bundesgesetzes auch die betreffende Vertragsnorm innerstaatlich den Rang eines Bundesgesetzes einnimmt46. Aus der Sicht der Dualistischen Theorie ist dies logisch. Weil das innerstaatliche Gesetz die EMRK erst in der innerstaatlichen Rechtsordnung anwendbar macht, gilt sie im Rang eines Gesetzes47.
Die Tatsache, dass die EMRK nur als einfaches Gesetzesrecht wirken soll, hat die Suche nach Argumenten für eine Rangerhöhung ihres innerstaatlichen Rechtsstatus gefördert48. In diesem Sinne wird Art. 25 GG herangezogen, um einen höheren Rang der EMRK gegenüber den allgemeinen Gesetzen zu begründen. Nach dieser Norm ge- hen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts den Gesetzen vor49. Allgemeine Regeln des Völkergewohnheitsrechts sind solche, die quasi-universell oder von der überwie- genden Mehrheit der Staaten als rechtsverbindlich angesehen und befolgt werden50. Es geht hier um einen in der täglichen Praxis erprobten und konsolidierten Konsens51. Die EMRK ist ein Indiz für einen regionalen Konsens; über einen Konsens geht sie jedoch nicht hinaus. Anhand von Art. 25 GG lässt sich somit eine Rangerhöhung der EMRK nicht überzeugend begründen52.
Es gibt in der EMRK keine Aussage darüber, welche Rechtswirkungen den Ent- scheidungen des EGMR in der innerstaatlichen Rechtsordnung zukommen. Dies be- stimmt sich nach nationalem Recht, in Deutschland nach dem Zustimmungsgesetz53.
Dieses erforderliche Zustimmungsgesetz erging am 7. August 1952. Laut Art. II Abs. 1 dieses Gesetzes, „[wird] die Konvention […] nachstehend mit Gesetzeskraft ver- öffentlicht“. Nach herrschender Meinung wird daher der EMRK in Deutschland nur der Rang eines einfachen Gesetzes zugebilligt54. Es könnte daher die Gefahr bestehen, dass nachfolgendes Gesetzesrecht nach der lex posteriori-Regel den Bestimmungen der Konvention vorgeht. Diese Gefahr wird jedoch dadurch abgemildert, dass in der ge- richtlichen Praxis der Grundsatz der völkerrechtsfreundlichen Auslegung angewendet wird55. Eine solche Auslegung soll nicht nur bei einfachem Gesetzesrecht geschehen, sondern auch bei dem Verfassungsrecht, insbesondere den Grundrechten56.
In Hinblick darauf kann in der Regel nicht angenommen werden, dass der Ge- setzgeber oder auch der Verfassungsgeber eine völkerrechtswidrige Norm setzen oder die Exekutive und Judikative zu völkerrechtswidrigen Entscheidungen ermächtigen wollte57. Somit sind Bundesgesetze im Einklang mit der EMRK anzuwenden, deren Inhalt in erster Linie durch die Entscheidungen des EGMR konkretisiert wird58.
[...]
1 Rohleder, Kristin, Grundrechtsschutz im europäischen Mehrebenen-System - unter besonderer Be- rücksichtigung des Verhältnisses zwischen Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshofs für Menschenrechte, Baden-Baden 2009, S. 30.
2 Kraus, Dieter, Grundrechtsschutz in der Europäischen Union, in: Grote, Rainer (Hrsg.), EMRK/GG Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, Tübingen 2006, S. 99.
3 Zoellner, Anne-Christine, Das Verhältnis von Bundesverfassungsgericht und Europäischem Gerichtshof für Menschenrechte, Hamburg 2009, S. 21.
4 Rohleder, a.a.O. (Fn. 1), S. 30-31.
5 Mellech, Kathrin, Die Rezeption der EMRK sowie der Urteile des EGMR in der französischen und deut- schen Rechtsprechung, Tübingen 2012, S. 43. So sinngemäß Lübbe-Wolff, ECHR and national jurisdic- tion-The Görgülü Case, http://www.humboldt-forum- recht.de/druckansicht/druckansicht.php?artikelid=135.
6 Rohleder, a.a.O. (Fn. 1), S. 30-31.
7 Walter, Christian, Nationale Durchsetzung, in: Grote, Rainer (Hrsg.), EMRK/GG Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, Tübingen 2006, S. 1662.
8 Schilling, Jan Moritz, Deutscher Grundrechtsschutz zwischen staatlicher Souveränität und menschenrechtlicher Europäisierung, Tübingen 2010, S. 15-16.
9 Szczekalla, Peter, Koordination des Grundrechtsschutzes in Europa, http://www.eur.jura.uni- osnabrueck.de/DVBl_Szczekalla_3._EJT_Genf_Ber_Langfass _ges.pdf, S. 6.
10 Mellech, a.a.O (Fn. 5), S. 3. Vgl. http://www.echr.coe.int/NR/rdonlyres/2B783BFF-39C9-455C-B7C7- F821056BF32A/0/TABLEAU_VIOLATIONS_EN_2011.pdf.
11 Geiger, Rudolf, Grundgesetz und Völkerrecht, 4. Auflage, München 2009, S. 342.
12 Ehlers, Dirk, Allgemeine Lehren der EMRK, in: Ehlers, D. (Hrsg.), Europäische Grundreche und Grundfreiheiten, 3. Auflage, Berlin 2009, S. 28.
13 Peters, Anne, Einführung in die Europäische Menschenrechtskonvention - mit rechtsvergleichenden Bezügen zum deutschen Grundgesetz, München 2003, S. 2.
14 Geiger, a.a.O. (Fn. 11), S. 344.
15 Zoellner, a.a.O. (Fn. 3), S. 8.
16 Peters, a.a.O. (Fn. 13), S. 24.
17 Peters, a.a.O. (Fn. 13), S. 11.
18 Geiger, a.a.O. (Fn. 11), S. 345.
19 Zoellner, a.a.O. (Fn. 3), S. 13.
20 Peters, a.a.O. (Fn. 13), S. 8.
21 Zoellner, a.a.O. (Fn. 3), S. 26. Siehe auch Meyer-Ladewig, Jens, Europäische Menschenrechtskonvention Handkommentar, 3. Auflage, Baden-Baden 2011, S. 21.
22 Meyer-Ladewig, a.a.O. (Fn. 21), S. 22.
23 Zoellner, a.a.O. (Fn. 3), S. 27.
24 Zoellner, a.a.O. (Fn. 3), S. 28-29.
25 Ehlers, a.a.O. (Fn. 12), S. 29.
26 Zoellner, a.a.O. (Fn. 3), S. 28-29.
27 Cremer, Hans Joachim, Entscheidung und Entscheidungswirkung, in: Grote, Rainer (Hrsg.), EMRK/GG Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrechtsschutz, Tübingen 2006, S. 1718. Vgl. auch Peters, a.a.O. (Fn. 13), S. 291.
28 Zoellner, a.a.O. (Fn. 3), S. 94. So sinngemäß Peters, a.a.O. (Fn. 13), S. 291. [4]
29 Das Urteil ist bezüglich einer etwa gewährten gerechten Entschädigung nach Art. 41 ein Leistungsurteil, Art. 41 EMRK. Siehe dazu Meyer-Ladewig/Petzold, NJW 2005, S. 16.
30 Cremer, a.a.O. (Fn. 27), S. 1719.
31 Peters, a.a.O. (Fn. 13), S. 286.
32 Zoellner a.a.O. (Fn. 3), S. 94-95. Vlg. auch Lübbe-Wolff, a.a.O (Fn. 5),.
33 Cremer, a.a.O. (Fn. 27), S. 1730.
34 Ress, EuGRZ 1996, S. 350.
35 Polakiewicz, Jörg, Die Verpflichtungen der Staaten aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, Berlin 1993, S. 63.
36 Polakiewicz, a.a.O. (Fn. 35), S. 97. Vgl. auch Ress, EuGRZ 1996, S. 352.
37 Polakiewicz, a.a.O. (Fn. 35), S. 149.
38 Ehlers, a.a.O. (Fn. 12), S. 47.
39 Zoellner, a.a.O. (Fn. 3), S. 32.
40 Polakiewicz, a.a.O. (Fn. 35), S. 224ff.
41 Geiger, a.a.O. (Fn. 11), S. 14.
42 Geiger, a.a.O. (Fn. 11), S. 14.
43 Ehlers, a.a.O. (Fn. 12), S. 32.
44 Peters, a.a.O. (Fn. 13), S. 3.
45 Geiger, a.a.O. (Fn. 11), S. 156.
46 Geiger, a.a.O. (Fn. 11), S. 160-161. Siehe auch Peters, a.a.O. (Fn. 13), S. 3.
47 Peters, a.a.O. (Fn. 13), S. 3.
48 Giegerich, Thomas, Wirkung und Rang der EMRK in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, in: Grote, Rainer (Hrsg.), EMRK/GG Konkordanzkommentar zum europäischen und deutschen Grundrehtsschutz, Tübingen 2006, S. 84.
49 Zoellner, a.a.O. (Fn. 3), S. 154.
50 Rojahn, Ondolf, Art. 25 (Völkerrecht als Bestandteil des Bundesrechts), in: Münch, I. / Kunig, P (Hrsg.), Grundgesetz-Kommentar - Band 1, 6. Auflage, München 2012, S. 1718.
51 Pernice, Ingolf, Art. 25 (Völkerrecht als Bestandteil des Bundesrechts), in: Dreier, Horst (Hrsg.), Grundgesetzkommentar - Band II, Tübingen 1998, S. 438.
52 Zoellner, a.a.O. (Fn. 3), S. 159-160.
53 Ehlers, a.a.O. (Fn. 12), S. 75.
54 Ress, Georg, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Vertragsstaaten: Die Wirkungen der Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im innerstaatlichen Recht und vor innerstaatlichen Gerichten, in: Maier, Irene (Hrsg.), Europäischer Menschenrechtsschutz - Schranken und Wirkungen, Heidelberg 1982, S. 273.
55 Ehlers, a.a.O. (Fn. 12), S. 31.
56 Heselhaus, Sebastian, Der Fachdiskurs im Konstitutionalisierungsprozess der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK) am Beispiel Deutschlands und der Schweiz, http://www.devpublaw.eu/index.php/dpl/article/download/14/11, S. 189.
57 Giegerich, a.a.O. (Fn. 48), S. 84.
58 Grupp/Stelkens, DVBl 2005, S. 134.