Bedeutung und Funktion des Stammkapitals in der GmbH


Studienarbeit, 2013

37 Seiten, Note: 18 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Fragestellung und Zielsetzung

B. Allgemeines

C. Zweck und Aufgaben des Stammkapitals
I. Schuldentilgungsfunktion
II. Vorsorgefunktion
III. Eigenkapital als Selbsterhalt
IV. Stammkapital als Risikolimit
1. Frühwarn- und Reaktionssystem
2. Ausschüttungssperre
V. Seriösitätsschwelle und Signalwirkung

D. Kapitalaufbringung
I. Geschäftsanteil und Bareinlagen
II. Sacheinlagen
1. Allgemeines
2. Gegenstand der Sacheinlage
3. Änderung der Einlageform
4. Mängel
5. Sachgründungsbericht
III. Verdeckte Sacheinlage
1. Rechtsfolge
2. Tatbestand
3. Umsatzgeschäfte
4. Heilung
IV. Hin- und Herzahlen
1. Definition
2. Rechtsfolge
3. Verhältnis zur verdeckten Sacheinlage
4. Cash Pool
V. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
VI. Kaduzierung und Ausfallhaftung

E. Kapitalerhaltung
I. Das Ausschüttungsverbot
II. Verdeckte Rückzahlung
III. Darlehen an Gesellschafter
IV. Rechtsfolgen verbotener Rückzahlungen
V. Erwerb eigener Anteile
VI. Warn- und Insolvenzantragspflicht
VII. Strafrechtliche Sanktionen

F. Fazit

Literaturverzeichnis

A. Fragestellung und Zielsetzung

Die Erforderlichkeit des Mindeststammkapitals bei der GmbH wurde in den letzten Jahren immer wieder in Frage gestellt. Nicht zuletzt durch die Urteile Centros1, Überseering2 und Inspire Art3 wurde ein Ansturm von limited liability companies befürchtet, da diese ohne Stammkapital gegründet werden können4 und so auf den ersten Blick wirtschaftlich günstiger erscheinen. Dem wurde mit der Einführung der Unternehmergesellschaft durch das MoMiG zu begegnen versucht. In diesem Beitrag soll untersucht werden, welche Funktion und Bedeutung dem Stammkapital und insbesondere dem Mindeststammkapital zukommt und ob es angesichts der zunehmenden Konkurrenz anderer Rechtsformen nicht rechtlich und wirtschaftlich sinnvoller wäre, nach alternativen Lösungen zu suchen.

B. Allgemeines

Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GmbHG5 muss der Gesellschaftsvertrag sowohl den Betrag des Stammkapitals wie auch die Zahl der von den Gesellschaftern übernommenen Geschäftsanteile enthalten. Die Höhe des Stammkapitals wird hierbei durch § 5 Abs. 1 GmbHG eingeschränkt, der ein Mindeststammkapital von 25.000 Euro vorsieht. Darüber hinaus kann die Höhe des Stammkapitals durch die Gesellschafter frei bestimmt werden.6 Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss dabei auf volle Euro lauten, § 5 Abs. 2 S. 1 GmbHG.

C. Zweck und Aufgaben des Stammkapitals

Das Stammkapital ist nicht mit dem Eigenkapital der GmbH identisch, sondern beschreibt einen Teil des Eigenkapitals. Das Stammkapital stellt hierbei eine Mindestausstattung des Unternehmens mit Eigenkapital dar.7 Eigenkapital kann der Gesellschaft auch durch andere Formen zugeführt werden, beispielsweise durch Agios, Nachschüsse (§§ 26 ff.) oder Gewinnrücklagen.8 Durch die Veränderungen von Verbindlichkeiten und Aktivvermögen ändert sich auch das Eigenkapital, sodass es eine Wertgröße darstellt.9 Das Eigenkapital ist damit die Summe aus gezeichnetem Kapital (Stammkapital), Kapital- und Gewinnrücklagen sowie dem Gewinn- und Verlustvortrag und dem Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag, § 266 Abs. 3 HGB. Erwirtschaftet das Unternehmen Gewinne, dann steigt das Eigenkapital über das Stammkapital hinaus. Auf der anderen Seite kann es vorkommen, dass das Eigenkapital unter das Stammkapital fällt, sofern das Unternehmen Verluste einfährt. Durch die Korrelation von Eigen- und Stammkapital lassen sich die Aufgaben des Stammkapitals aus denen des Eigenkapitals herleiten. Das Eigenkapital hat im Wesentlichen vier Aufgaben.

Zum einen fungiert es als ein Schuldentilgungsfonds, d.h. es stellt eine Art Garantie dar, dass Forderungen gegen die Gesellschaft auch erfüllt werden können. Dies gilt freilich nur, sofern die Verbindlichkeiten das Eigenkapital nicht übersteigen. Das Eigenkapital und damit auch das Stammkapital stellen somit einen Verlustpuffer dar.10

Projiziert man diese Funktion auf die Zukunft, dann zeigt sich, dass dem Stammkapital die Funktion eines Risikopuffers11 zukommt. Dies stellt sicher, dass Verbindlichkeiten, die in Zukunft auf das Unternehmen zukommen, beglichen werden können. Dies wird durch eine Vermögensbindung sichergestellt, die verhindert, dass Gesellschaftsvermögen in Privatvermögen der Gesellschafter umgewandelt wird.12

Drittens dient das Stammkapital dem Selbsterhalt des Unternehmens. Durch die Beteiligung der Gesellschafter am Unternehmen tendieren sie dazu, von unseriösen und riskanten Geschäften Abstand zu nehmen, die sich nachteilig auf die Gläubiger auswirken könnten.13 Oft wird deshalb das Stammkapital als Gegenstück zur Haftungsbeschränkung gesehen.14

Viertens dient das Eigenkapital als Schranke für die Übernahme von Ausfallrisiken. Es stellt somit ein Risikolimit dar. Diese Funktion dient v.a. der Geschäftsleitung.15

Weiterhin gibt es Funktionen, die speziell dem Stammkapital zu Eigen sind. Dazu zählt das Stammkapital als Seriösitätsschwelle.16 Je besser die Kapitalausstattung einer Gesellschaft ist, desto seriöser erscheint das Unternehmen für Geschäftspartner.

Auf die einzelnen Funktionen des Stammkapitals wird im Folgenden einzugehen sein:

I. Schuldentilgungsfunktion

Der Schuldentilgungsfonds setzt sich aus dem Eigenkapital sowie dem Fremdkapital zusammen. Dieser gewährleistet, dass Verbindlichkeiten der Gläubiger gegen das Unternehmen bedient werden können, sofern die Verbindlichkeiten das Aktivvermögen nicht übersteigen. Das Stammkapital steht der Gesellschaft als Arbeitskapital zur Verfügung und ermöglicht so eine Handlungsfähigkeit.17 Prämisse dafür ist jedoch, dass das Eigenkapital mit den Schulden verrechnet werden kann18. Diese Verlustverrechnung unterscheidet das Eigen- vom Fremdkapital. Mit der Einlage stellt der Gesellschafter der Gesellschaft Kapital bereit. Dafür erhält er einen Geschäftsanteil, d.h. er beteiligt sich am Verlust und Gewinn des Unternehmens. Der Fremdkapitalgeber erhält für die Bereitstellung des Kapitals einen Rückgewähranspruch. Schulden des Unternehmens schlagen zunächst auf das Eigenkapital durch bevor die Forderungen von Fremdkapitalgebern nicht mehr beglichen werden können. Dies zeigt sich besonders im Falle der Insolvenz. Hier wird das Eigenkapital nachrangig behandelt,19 d.h. die Insolvenzmasse wird zunächst auf Fremdkapitalgeber verteilt bevor die Gesellschafter einen Anteil erhalten. Die Funktion als Verlustpuffer setzt eine Verlustrechnung voraus. „Wörtlich genommen bedeutet Verlustverrechnung, dass der Rückzahlungsanspruch eines Kapitalgebers […] in Höhe des auf ihn entfallenden Verlustanteils erlischt.“20 Der Gesellschafter ist durch den Geschäftsanteil an der Gesellschaft beteiligt, sodass an die Stelle des Rückzahlungsanspruchs Residualansprüche treten, d.h. Ansprüche auf Gewinn, Liquidationsgewinn oder Abfindung.21 Der Zweck des Eigenkapitals als Verlustpuffer dient aus betriebswirtschaftlicher Sicht der Verringerung des Insolvenzrisikos.22

Voraussetzung der Verlustverrechnung ist, dass das Gesellschaftsvermögen nicht später durch Zugriffe der eigenen Gesellschafter zu Lasten des Gläubigerschutzes vermindert wird.23 Dies wird durch die Regeln der Kapitalerhaltung der §§ 30, 31 GmbHG sichergestellt. Sofern die Eigenkapitalziffer unter das Stammkapital fällt, besteht eine Auszahlungssperre zu Lasten der Gesellschafter. Dabei soll sichergestellt werden, dass das noch vorhandene Vermögen dazu verwendet wird, vorrangig Forderungen von Fremdkapitalgebern und Gläubigern zu begleichen. Man spricht insofern auch von der „Voraushaftungsfunktion des Eigenkapitals“.24 Bei der Auflösung der GmbH ist weiterhin § 73 GmbHG zu beachten. Nach § 72 GmbHG wird das Vermögen der Gesellschaft unter die Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile verteilt. § 73 GmbHG schreibt vor, dass diese Verteilung erst nach Tilgung oder Sicherstellung der Schulden erfolgen darf.

Bei der Sicherstellung der Verlustverrechnung wird somit das Stammkapital als Maßstab für die Feststellung der Unterbilanz herangezogen. Das Stammkapital trägt bei Gründung der GmbH zum Aufbau eines Schuldentilgungsfonds bei und stellt darüber hinaus die Erhaltung eines solchen Verlustpuffers sicher.

Fraglich ist, inwieweit die Höhe des Mindeststammkapitals geeignet ist, durch die Erstellung eines Haftungsfonds Gläubigerschutz zu gewährleisten. Diese Fragestellung drängt sich v.a. angesichts der Abkehr vom Mindeststammkapital in anderen europäischen Ländern25 auf. Bei nicht rechtskundigen Gläubigern wird durch die Bezeichnung des Mindestkapitals der Eindruck erweckt, das Stammkapital wäre eine immer unter Verschluss zu haltende Geldreserve, die niemals ausgegeben werden darf. Die Kapitalerhaltungsregeln regeln jedoch nur das Verhältnis des Stammkapitals zwischen Gesellschaft und Gesellschafter. Auf einen wirtschaftlichen Verlust haben sie keinen Einfluss.26 Daher steht es der Gesellschaft frei, das Stammkapital bereits kurz nach Gründung vollständig auszugeben. Durch die Vielgestaltigkeit der GmbH, die sowohl für mittlere wie auch für große Unternehmungen geeignet ist, ist zudem eine Pauschalisierung des Kapitalbedarfs nicht möglich, sodass auch ein allgemeingültiger Betrag für ein Mindeststammkapital nicht gesetzt werden kann.27

II. Vorsorgefunktion

Weiterhin hat das Eigenkapital die Funktion eines Risikopuffers28, d.h. der Schuldentilgungsfonds bezieht sich nicht lediglich auf bereits entstandene Forderungen, sondern gewährleistet darüber hinaus, dass auch zukünftige Verbindlichkeiten getilgt werden können. Auch diese Eigenschaft dient betriebswirtschaftlich gesehen der Verringerung des Insolvenzrisikos. Voraussetzung ist wiederum, dass das Gesellschaftsvermögen auch in Zukunft nicht in Privatvermögen umgewandelt werden kann.29 Genau wie die Schuldentilgungsfunktion setzt die Vorsorgefunktion eine Vermögensbindung voraus, welche bei den einzelnen Rechtsformen unterschiedlich ausgestaltet wird.

Wie bereits erwähnt ist das Eigenkapital, sobald es unter die Stammkapitalziffer fällt, gesetzlich gebunden und darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden, § 30 GmbHG. Das verbleibende Eigenkapital dient der Sicherung zukünftig anfallender Verbindlichkeiten. Maßstab des § 30 GmbHG ist die Höhe des Stammkapitals. Bis auf die Beachtung der Mindesthöhe von 25.000 Euro ist die Höhe grundsätzlich frei festsetzbar. Sie kann auch im Nachhinein gemäß § 58 GmbHG herabgesetzt werden. Je niedriger die Stammkapitalziffer festgesetzt wird, umso später greift § 30 GmbHG und desto geringer ist der Risikopuffer. Dies bedeutet auch einen geringeren Gläubigerschutz. Den Gesellschaftern steht es daher frei, freiwillig ein höheres Stammkapital festzulegen, um so den potentiellen Fremdkapitalgebern Anreize für eine Kreditvergabe zu setzen.30

III. Eigenkapital als Selbsterhalt

Dem Eigenkapital kommt die Funktion des Selbsterhalts zu, d.h. die Beteiligung der Gesellschafter am Unternehmen durch Einlagen erhöht die Risikoaversion und führt zu einem „seriösen Geschäftsgebaren“31. Es gibt im Wesentlichen zwei Gründe, warum eine persönliche Beteiligung der Gesellschafter an Verlusten notwendig ist:32

Wären die Gesellschafter nicht zu Einlagen verpflichtet, würde eine Haftungsbeschränkung dazu führen, dass sie zwar die Möglichkeit auf Gewinn hätten, bei Verlusten jedoch nicht betroffen werden.33 Dieses Argument stellt auf den Fairnessgedanken ab. Daher wird das Stammkapital regelmäßig als „Preis für die Haftungsbeschränkung“ oder Haftungsfonds34 bezeichnet.35 Um in den Genuss einer Haftungsbeschränkung zu kommen, müssen zumindest Einlagen erbracht werden.36 Dagegen kann eingewandt werden, dass ein Unternehmen, bei dem Verlustrisiken stets zu Lasten der Fremdkapitalgeber und Gläubiger gehen durch den Marktmechanismus ausgesondert würde, weil potentielle Kapitalgeber nicht bereit sind, einer Finanzierung unter diesen Umständen zuzustimmen.37 Dies gilt jedoch nur für „informierte und anpassungsfähige Fremdkapitalgeber“ und nicht für alle Gläubiger.38

Betriebswirtschaftlich könnte dies dazu führen, dass Investitionen mit hohen potentiellen Gewinnmöglichkeiten, aber hohen Ausfallwahrscheinlichkeiten Investitionen mit moderaten Risiken und niedrigeren Gewinnaussichten vorgezogen würden.39 Sofern sich die Verluste realisieren, stellt dies für die Fremdkapitalgeber und Gläubiger höhere Einbußen dar. Die Verlustpuffer- und Risikopufferfunktion wären weniger effektiv. Weiterhin würde sich die Lebenslaufzeit des Unternehmens durch eine zu hohe Risikoaffinität typischerweise verringern, da die Wahrscheinlichkeit der Risiken erhöht ist, sich Verluste eher realisieren und so den Bestand des Unternehmens gefährden. Das erhöhte Insolvenzrisiko ist nachteilig für die Gesellschafter, da sie geringere Aussichten auf Gewinne haben. Eine Eigenkapitalbeteiligung der Gesellschafter ist somit sowohl in deren Sinne als auch im Sinne der Gläubiger. Ein derartiger Anreiz zur Risikoaffinität setzt jedoch voraus, dass der einzelne Gesellschafter eine Möglichkeit hat, auf Unternehmensentscheidungen Einfluss zu nehmen. Dies wird bei einer Publikumsgesellschaft regelmäßig nicht der Fall sein.40

Geht man davon aus, dass die Gesellschafter Einlagen erbringen müssen, stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach der Höhe der Einlagen. Das Mindeststammkapital der GmbHG beträgt 25.000 Euro, § 5 Abs. 1 GmbHG. Im Zuge des MoMiG wurde über eine Absenkung auf 10.000 Euro nachgedacht, die jedoch nicht realisiert wurde.41 Das Stammkapital für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beträgt lediglich einen Euro.42 Die Mindesthöhe des Stammkapitals ist demnach sehr niedrig und stellt nicht für alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung eine ausreichende erste Kapitalausstattung dar,43 sodass es den Gesellschaftern überlassen ist, eine angemessene Höhe festzulegen.44 Legen die Gesellschafter freiwillig ein höheres Stammkapital fest, können sie ihre Einlagen nur mittels einer Kapitalherabsetzung nach § 58 GmbHG zurückfordern. Eine Herabsetzung des Stammkapitals geschieht erst, nachdem die Gläubiger, welche nicht mit der Herabsetzung einverstanden waren, befriedigt oder sichergestellt worden sind, § 58 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG. Sofern ein höheres als das gesetzliche Mindeststammkapital gewählt wurde, sind die Gesellschafter zur Einhaltung der Kapitalerhaltungsregeln verpflichtet, d.h. sie bewegen sich in einem gesetzlichen Rahmen (sog. „opt in“-Lösung).45 Vorteil eines derartigen gesetzlichen Konzepts liegt in der Vermeidung der „rechtlichen Schwächen, die individualvertragliche Vereinbarungen über die Verlustverrechnung mit hybriden Finanzierungsmitteln aufweisen“.46 Die Nachteile einer Finanzierung mittels Mezzanine-Kapital liegen in der Aufhebbarkeit und der Wirkung zugunsten einzelner Gläubiger sowie den hohen Transaktionskosten, da für das kapitalerhaltende Unternehmen oft ein Rating gefordert wird. Allerdings weist auch der gesetzliche Rahmen Schutzlücken auf, die durch individuelle Vereinbarungen in Kreditverträgen und Anleihen geschlossen werden können.47

IV. Stammkapital als Risikolimit

Dem Stammkapital kommt im Rahmen des Krisenvorfelds besondere Bedeutung zu. Es fungiert als Risikolimit für den Geschäftsführer. Damit werden ihm bestimmte Verhaltenspflichten auferlegt, die dazu dienen, eine Insolvenz des Unternehmens zu verhindern. Eine Insolvenzprophylaxe wird in zweierlei Hinsicht sichergestellt. Zum einen durch ein Frühwarn- und Reaktionssystem und weiterhin durch eine Ausschüttungssperre.

1. Frühwarn- und Reaktionssystem

Im GmbHG findet sich keine Norm, die den Geschäftsführern einer GmbH die Errichtung eines Überwachungssystems vorschreibt. Für die Aktiengesellschaft gilt § 91 Abs. 2 AktG, der dem Vorstand die Errichtung eines solchen Systems vorschreibt, um den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkennen zu können. Ein Überwachungssystem meint eine „interne Kontrolle“, sodass § 91 Abs. 2 AktG dem Vorstand organisatorische Aufgaben auferlegt.48 Fraglich ist, wie genau ein solches Überwachungssystem ausgestaltet sein muss. In einem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main49 wurde zur Konkretisierung des § 91 Abs. 2 AktG der § 25a KWG herangezogen. Danach beinhaltet Risikomanagement u.a. die Festlegung von Strategien, Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit sowie die Festlegung eines Notfallkonzepts. Die Begründung durch das Gericht deutet darauf hin, dass eine Konkretisierung des § 91 Abs. 2 AktG durch § 25a KWG nur für Versicherungsunternehmen gilt und eine generelle Konkretisierung nicht gemeint sein soll.

Ob und inwieweit der § 91 Abs. 2 AktG auch auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung Anwendung findet, ist dem GmbHG nicht zu entnehmen. Im Gesetzesentwurf zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)50 hat sich der Gesetzgeber zum Verhältnis des § 91 zum GmbHG geäußert. Danach hat er bewusst keine ähnliche Regelung in das GmbHG aufgenommen. Jedoch „ist davon auszugehen, daß für Gesellschaften mit beschränkter Haftung je nach ihrer Größe, Komplexität ihrer Struktur usw. nichts anderes gilt und die Neuregelung Ausstrahlwirkung auf den Pflichtenrahmen der Geschäftsführer auch andere Gesellschaftsformen hat.“51 Wie weit diese Ausstrahlwirkung reicht, wurde nicht erläutert. Eine „eins-zu-eins“ Übertragung wird wohl aufgrund der Unterschiede zwischen GmbH und AG nicht möglich sein52 und ist vom Gesetzgeber wohl auch nicht gewollt, da er die Norm dann ins GmbHG aufgenommen hätte53. Bereits aus § 43 Abs. 1 GmbHG lässt sich die Pflicht ableiten, Krisenanzeichen rechtzeitig zu erkennen.54

Eine weitere zentrale Norm bei der Erkennung von Krisen ist § 49 GmbHG. Nach § 49 Abs. 3 GmbHG hat der Geschäftsführer die Pflicht, die Gesellschafterversammlung unverzüglich einzuberufen, sofern die Hälfte des Stammkapitals verloren ist. Dies soll die Gesellschafter dazu befähigen, rechtzeitig Gegenmaßnahmen einzuleiten.55 Haas misst § 49 Abs. 3 GmbHG für die Praxis nur geringe Bedeutung zu.56 Der Verlust der Hälfte des Stammkapitals sage nur wenig über den Grad der Gefährdung durch eine Krise aus. Oft würde ein solcher Fall erst eintreten, wenn sich die Gesellschaft bereits in der Krise befände. Entspricht das Stammkapital dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapital, wäre die Signalwirkung noch geringer.57 Das Mindestkapital als Frühwarnmechanismus im Krisenvorfeld ist daher nicht geeignet. Diese „Schutzlücke“ wird durch § 49 Abs. 2 GmbHG geschlossen.58 Danach ist die Versammlung einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint. Dies ist bei schwerwiegenden Angelegenheiten59 und nicht unerheblichen Schäden für die Gesellschaft der Fall.60 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass § 43 Abs. 1 und § 49 Abs. 2 GmbHG nicht auf das Stammkapital, sondern das Eigenkapital abstellen. Nur § 49 Abs. 3 bezieht sich konkret auf das Stammkapital. Innerhalb dieser Normen nimmt § 49 Abs. 3 jedoch eine geringe Rolle ein, da sich eine Gesellschaft, die bereits die Hälfte des Stammkapitals verloren hat, schon in einer Krise befindet. § 43 Abs. 1 und § 49 Abs. 2 greifen jedoch zeitlich früher ein und stellen so wirksamere Mechanismen dar. Nur wenn die Stammkapitalziffer ausreichend hoch ist, kann eine Krise auch durch § 49 Abs. 3 frühzeitig erkannt werden. Damit ist die Rolle des Mindestkapitals im Frühwarn- und Reaktionssystem gering.

2. Ausschüttungssperre

Die Insolvenzprophylaxe wird weiterhin durch die Ausschüttungssperre des § 30 GmbHG getragen. Danach darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Ausschüttungen bezeichnet „nach h. M. die Auskehr von Vermögenswerten aus dem Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter, der keine […] Gegenleistung gegenübersteht“61. Auf die technischen Details des § 30 GmbHG soll später eingegangen werden.62 Zunächst soll eruiert werden, welche Ziele mit § 30 verfolgt werden und inwieweit § 30 zur Erreichung dieser Ziele beitragen kann.

§ 30 GmbHG dient dem Schutz der Gläubiger. Wie effektiv dieser Schutz ist, hängt davon ab, wie frühzeitig § 30 GmbHG greift.63 Je niedriger das Stammkapital festgesetzt wird, umso später wird diese Zahl erreicht, sodass der Gläubigerschutz geringer ist. Dies ist besonders dann der Fall, wenn das Stammkapital dem Mindestkapital entspricht. Ein höherer Gläubigerschutz wird durch ein höheres Stammkapital gewährleistet, sodass das vom Ausschüttungsverbot umfasste Vermögen als Verlust- und Risikopuffer dient.64 Je nach Höhe des Stammkapitals kommen ihm unterschiedliche Aufgaben zu. Sofern das Stammkapital eine angemessene Höhe beträgt, sodass ein umfassender Schutz durch § 30 GmbHG gewährleistet ist, kommt ihm das Schutzziel der Insolvenzprophylaxe zu.65 Liegt es zu niedrig, sodass § 30 nicht mehr ausreichend zur Insolvenzprophylaxe beitragen kann, dann dient das Stammkapital lediglich „Billigkeits- und Gerechtigkeitserwägungen“, d.h. der Sicherung der Vorrangstellung der Fremdkapitalgeber.66

Aufgrund der niedrigen Mindesthöhe des Stammkapitals ist seine Bedeutung für die Insolvenzvermeidung wie bereits gezeigt, gering. Ein Blick auf die historische Entwicklung des Mindeststammkapitals unter Berücksichtigung der Kaufkraft zeigt, dass bei In-Kraft-Treten des GmbHG das Mindestkapital in Höhe von 20.000 Reichsmark eine gute Absicherung darstellte.67 Da der Mindestkapitalwert nicht kontinuierlich an die Geldentwertung angepasst wurde, wurde der Betrag geringer.68 Mitunter wird deshalb –entgegen der Idee im Zuge des MoMiG, das Stammkapital auf 10.000 Euro zu senken- eine Anhebung gefordert.69 Ein früheres Einsetzen der Vermögensbindung durch ein erhöhtes Mindeststammkapital geht jedoch zu Lasten der Gesellschafter70 und hat zudem gesamtwirtschaftliche Auswirkungen71. Die Rechtsform der GmbH eignet sich sowohl für größere als auch kleine und mittlere Unternehmen. Besonders für die letzten Beiden würde eine Erhöhung des Stammkapitals die Rechtsform der GmbH unattraktiv machen.72 Da ausländische Rechtformen, wie beispielsweise die englische Limited, aufgrund der Rechtsprechung des EuGH der deutschen GmbH verstärkt Konkurrenz machten, entschied sich der Gesetzgeber zur Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) durch das MoMiG. Zudem verbieten die Kapitalerhaltungsvorschriften lediglich eine Ausschüttung an die Gesellschafter, sodass eine Minderung des Kapitals aufgrund wirtschaftlicher Verluste nicht verhindert wird.73 Angesichts dessen trägt das Mindeststammkapital nur wenig zur Insolvenzprophylaxe bei.

Neben der Insolvenzverhinderung dient die Ausschüttungssperre des § 30 GmbHG dazu, dass die Forderungen von Fremdkapitalgebern und Gläubigern vorrangig erfüllt werden.74 Das Stammkapital wird insoweit auch als Garantiekapital75 oder Garantiefonds76 bezeichnet, da es Kapital in Höhe des Stammkapitals garantiert. „Der Grad der […]Gläubigergefährdung, d.h. die Fähigkeit der Gesellschaft, nach Ausschüttung Zins und Tilgung auf ihre Verbindlichkeiten leisten zu können, steht […] mit dem […] Vermögen in Höhe des Stammkapitals in einem schwachen Zusammenhang.“77 Abschließend bleibt festzustellen, dass der Gläubigerschutz allein durch das Mindeststammkapital an Bedeutung verloren hat78, was sich auch in der Einführung der UG wiederspiegelt.

V. Seriösitätsschwelle und Signalwirkung

Weiterhin stellt das Stammkapital eine Seriösitätsschwelle79 dar. Das besagt, „dass die Gründer durch ein Minimum an finanziellem Engagement die Ernsthaftigkeit ihres Vorhabens belegen“80. Damit dient das Stammkapital letztlich dazu, eine Fremdkapitalfinanzierung zu ermöglichen. Allerdings ist eine Schwelle von 12.500 Euro nicht tauglich, unseriöse Gründer abzuschrecken.81 Der Betrag müsste ganz beträchtlich nach oben verlagert werden, was aus volkswirtschaftlicher und rechtspolitischer Sicht nicht sinnvoll erscheint.82

[...]


1 EuGH v. 9.3.1999 Rs. C-212/97 (Centros), Slg. 1999, S. I-1459 ff.

2 EuGH v. 5.11.2002 Rs. C-208/00 (Überseering), Slg. 2002, S. I-9919 ff.

3 EuGH v. 30.9.2003 Rs. C-167/01 (Inspire Art), NJW 2003, S. 3331 ff.

4 Windbichler, Gesellschaftsrecht, § 20 Rn. 15.

5 Alle §§ ohne konkreten Gesetzesbezug sind solche des GmbHG.

6 Wicke, GmbHG Kommentar, § 5 Rn. 1.

7 Roth/Altmeppen-Roth, GmbHG Kommentar, § 5 Rn. 4.

8 Roth/Altmeppen -Roth, GmbHG Kommentar, § 5 Rn. 4a.

9 Baums, ILF Working Paper Series No. 123, S. 6.

10 Baums, ILF Working Paper Series No. 123, S. 8.

11 Mülbert, Der Konzern 2004, 151, 154, der jedoch nicht zwischen Verlust- und Risikopuffer differenziert; Wilhelmi, GmbHR 2006, 13, 24.

12 Baums, ILF Working Paper Series No. 123, S. 8.

13 Wilhelmi, GmbHR 2006, 13, 24.

14 BGH v. 16.3.1992, BGHZ 117, 323 = NJW 1992, 1824, 1826; Grunewald/Noack, GmbHR 2005, 189.

15 Baums, ILF Working Paper Series No. 123, S. 9.

16 Grunewald/Noack, GmbHR 2005, 189.

17 Wilhelmi, GmbHR 2006, 13.

18 Baums, ILF Working Paper Series No. 123, S. 13.

19 Mülbert/Birke, EBOR 3 (2002), 695, 709.

20 Baums, ILF Working Paper Series No. 123, S. 13

21 Baums, ILF Working Paper Series No. 123, S. 13

22 Dürr, Mezzanine-Kapital, S. 133; Mülbert, Der Konzern 2004, 151, 154.

23 Röhricht, ZIP 2005, 505.

24 Lutter-Scheffler, Konzernfinanzierung, Rn. 8.22; Vormbaum, Finanzierung, S. 36.

25 So z.B. Frankreich mit dem „Loi pour l’Initiative Economique“ vom 1.8.2003.

26 Mülbert/Birke, EBOR 3 (2002), 695, 719; Schön, Der Konzern 2004, 162, 165.

27 Krüger, Mindestkapital, S. 257; Rittershaus/Mickel, FS Hommelhoff, S. 933; Schön, Der Konzern 2004, 162, 165; siehe auch Windbichler, Gesellschaftsrecht, § 20 Rn. 4; ebenso Mülbert/Birke, EBOR 3 (2002), 695, 718 in Bezug auf das Grundkapital von Aktiengesellschaften.

28 Wilhelmi, GmbHR 2006, 13, 20.

29 Baums, ILF Working Paper Series No. 123, S. 29.

30 Baums, ILF Working Paper Series No. 123, S. 31; Mülbert/Birke, EBOR 3 (2002), 695, 727 f.

31 Wilhelmi, GmbHR 2006, 13, 20.

32 Argumente siehe Baums, ILF Working Paper Series No. 123, S. 32 f.

33 Im Grundsatz zustimmend Eidenmüller/Engert, GmbHR 2005, 433, 435.

34 Roth/Altmeppen -Roth, GmbHG Kommentar, § 5 Rn. 4; Schäfer, Gesellschaftsrecht, § 35 Rn. 1.

35 Rittershaus/Mickel, FS Hommelhoff, S. 932; siehe auch Wicke, GmbHG Kommentar, § 5 Rn. 3.

36 Wilhelmi, GmbHR 2006, 13, 20.

37 Mülbert/Birke, EBOR 3 (2002), 695, 712 f.

38 Baums, ILF Working Paper Series No. 123, S. 32; so auch Mülbert/Birke, EBOR 3 (2002), 695, 713.

39 Beispiel dazu bei Mülbert/Birke, EBOR 3 (2002), 695, 711.

40 Für das Argument siehe Baums, ILF Working Paper Series No. 123, S. 32 f.

41 Roth/Altmeppen-Roth, GmbHG Kommentar, § 5 Rn. 2.

42 Wicke, GmbHG Kommentar, § 5a Rn. 5;

43 Rittershaus/Mickel, FS Hommelhoff, S. 933.

44 Wicke, GmbHG Kommentar, § 5 Rn. 4.

45 Baums, ILF Working Paper Series No. 123, S. 34;

46 Baums, ILF Working Paper Series No. 123, S. 34.

47 Baums, ILF Working Paper Series No. 123, S. 35; dazu ausführlich Mülbert/Birke, EBOR 3 (2002), 695, 723 f.

48 Wecker/Van Laak, Compliance, S. 62.

49 VG Frankfurt, Urteil vom 8.7.2004 -1 E 7363/03 (I).

50 RegBegr. BT-Drucks. 1397/12, S.15.

51 RegBegr. BT-Drucks. 1397/12, S.15.

52 Wecker/Van Laak, Compliance, S. 63.

53 Drygala/Drygala, ZIP 2000, 297, 300.

54 Westermann, DZWIR 2006, 485, 487.

55 Haas, DStR 2006, 993, 997.

56 Haas, DStR 2006, 993, 997; so auch Roth/Altmeppen-Roth, GmbHG Kommentar, § 5 Rn. 10.

57 Haas, DStR 2006, 993, 997.

58 Haas, DStR 2006, 993, 997.

59 Roth/Altmeppen-Roth, GmbHG Kommentar, § 49 Rn. 9.

60 Baumbach/Hueck-Zöllner, GmbHG Kommentar, § 49 Rn. 17.

61 Haas, DStR 2006, 993, 998.

62 Siehe unter C. Kapitalerhaltung.

63 Haas, DStR 2006, 993, 998.

64 Haas, DStR 2006, 993, 998.

65 Haas, DStR 2006, 993, 998.

66 Haas, DStR 2006, 993, 998; Mülbert, der Konzern 2004, 151,159.

67 Vetter, ZGR 2005, 788, 800.

68 Baumbach/Hueck-Hueck/Fastrich, GmbHG Kommentar, § 5 Rn. 2.

69 Geyrhalter, BB 1998, 905; Kleindiek, DStR 2005, 1366, 1369;

70 Koll-Möllenhof, Das Prinzip des festen Grundkapitals, S. 237 f.

71 Haas, DStR 2006, 993, 998.

72 Krüger, Mindestkapital, S. 257 f.

73 Mülbert/Birke, EBOR 3 (2002), 695, 718 f.

74 Haas, DStR 2006, 993, 999.

75 Roth/Altmeppen -Roth, GmbHG Kommentar, § 5 Rn. 5; Wilhelm, Kapitalgesellschaftsrecht, S. 145 Rn. 404.

76 Großfeld/Luttermann, Bilanzrecht, S. 182 Rn. 704.

77 Haas, DStR 2006, 993, 999.

78 So auch Windbichler, Gesellschaftsrecht, § 20 Rn. 20, die von einer Schwerpunktverlagerung des Gläubigerschutzes in das Insolvenzrecht spricht.

79 RegBegr. BT-Drucks. 16/6140, S. 29.

80 Windbichler, Gesellschaftsrecht, § 20 Rn. 4.

81 Grunewald/Noack, GmbHR 2005, 189, 190; Mülbert, Der Konzern 2004, 151, 158; Wilhelmi, GmbHR 2006, 13, 20 sieht eine Bagatellgrenze für ausreichend.

82 Grunewald/Noack, GmbHR 2005, 189, 190.

Ende der Leseprobe aus 37 Seiten

Details

Titel
Bedeutung und Funktion des Stammkapitals in der GmbH
Hochschule
Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main
Veranstaltung
Seminararbeit im Rahmen des Seminars Unternehmensfinanzierung
Note
18 Punkte
Autor
Jahr
2013
Seiten
37
Katalognummer
V298977
ISBN (eBook)
9783656953159
ISBN (Buch)
9783656953166
Dateigröße
615 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Stammkapital, GmbH, Kapitalaufbringung, Kapitalerhaltung, Unternehmensfinanzierung, UG, Unternehmergesellschaft, Sacheinlage, Bareinlage, Verdeckte Sacheinlage, Cash Pool
Arbeit zitieren
Gina Leisten (Autor:in), 2013, Bedeutung und Funktion des Stammkapitals in der GmbH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/298977

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Bedeutung und Funktion des Stammkapitals in der GmbH



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden