Eltern sind ihren Kindern gem. §§ 1601 ff BGB zum Unterhalt verpflichtet, solange sie bedürftig sind. Zur Unterhaltspflicht gehört gem. § 1610 II BGB auch eine angemessene Berufsausbildung. Wenn Eltern ihren Kindern über ihre gesetzlichen Pflichten hinaus Vermögenswerte zuwenden, kann es sich um eine Schenkung nach §§ 516 ff BGB oder um eine Ausstattung nach § 1624 BGB handeln. Die Ausstattung umfasst Zuwendungen der Eltern, die ihren Kindern den Start in die Selbständigkeit erleichtern oder diese erhalten soll. Im Unterschied zur Schenkung kann die Ausstattung weder wegen groben Undanks des bedachten Kindes (§ 530 BGB), noch wegen der Verarmung der Eltern (§ 528 BGB) zurück gefordert werden. Die Ausstattung unter-scheidet sich von der Schenkung ferner dadurch, dass sie gem. § 2050 I BGB beim Tod der Eltern unter den Kindern auszugleichen ist. Bei einer Schenkung findet ein Ausgleich gem. § 2050 III BGB nur dann statt, wenn dies die Eltern vor oder gleich-zeitig mit der Zuwendung bestimmt haben.
Auf die Unterschiede zwischen Schenkung und Ausstattung wird nachfolgend näher eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
I Die Unterschiede zwischen Schenkung und Ausstattung
1) Die Schenkung
2) Die Ausstattung
3) Die Schenkung und die Ausstattung bei der Schenkungssteuer und bei der Insolvenz des Erblassers
1) Die anlässlich der Heirat gewährte Ausstattung
2) Die zur Begründung der Lebensstellung gewährte Ausstattung
3) Die Ausstattung zum Erhalt der Lebensstellung oder Wirtschaft
4) Das Gleichstellungsgeld als Ausstattung
5) Die als Ausstattung begünstigten Zuwendungen der Eltern
III Ist eine Zuwendung der Eltern eine Schenkung oder eine Ausstattung?
IV Die Ausgleichung der Ausstattung im Erbfall
V Die Ermittlung der auszugleichenden Zuwendungen
1) Die Auskunft über die auszugleichenden Zuwendungen
2) Die Klage auf Auskunft über die auszugleichenden Zuwendungen
4) Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
5) Die Kosten der eidesstattlichen Versicherung
VI Zusammenfassung
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit untersucht die rechtlichen Unterschiede zwischen einer Schenkung nach §§ 516 ff BGB und einer Ausstattung nach § 1624 BGB bei Zuwendungen von Eltern an ihre Kinder. Ziel ist es, Klarheit über die Auswirkungen dieser Zuwendungen auf das Erbrecht, insbesondere die Ausgleichspflicht unter Miterben, sowie die Rückforderbarkeit bei Verarmung oder grobem Undank zu schaffen und praktische Wege zur Durchsetzung von Auskunftsansprüchen aufzuzeigen.
- Abgrenzung zwischen Schenkung und Ausstattung gemäß BGB
- Rechtliche Konsequenzen der Zuordnungsentscheidung (Rückforderung, Ausgleichung)
- Die Rolle der Ausstattung bei der Gleichbehandlung der Kinder im Erbfall
- Vorgehensweise bei der Ermittlung und Durchsetzung von Auskunftsansprüchen unter Miterben
Auszug aus dem Buch
1) Die Schenkung
Das Versprechen einer Schenkung bedarf gem. § 518 BGB der notariellen Beurkundung. Der Mangel der Form wird gem. § 518 II BGB durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt. Eine Schenkung kann wegen groben Undanks des bedachten Kindes (§ 530 BGB) und wegen der Verarmung der Eltern (§ 528 BGB) zurückgefordert werden. Wenn Eltern nach der Schenkung Sozialhilfe beziehen, kann deren Träger den Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB gem. § 93 SGB XII auf sich überleiten und selbst geltend machen (BGH, X ZR 117/02, NJW 2004, 1314), sogar noch nach dem Tod des Schenkers (BGH, IV ZR 212/94, NJW 1995, 2287).
Die Schenkungen der Eltern an ihre Kinder sind bei der Erbauseinandersetzung nur dann gem. § 2050 III BGB untereinander auszugleichen, wenn die Eltern die Ausgleichung angeordnet haben. Die Anordnung muss vor oder gleichzeitig mit der Anordnung erfolgen; denn das durch die Zuwendung begünstigte Kind soll abwägen können, ob ihm die Anordnung eine Minderung seiner späteren Rechte wert ist (RGZ 67, 306; RGZ 90, 419; OLG Koblenz, 12 U 1151/04, ZErb 2006, 130). Nach OLG Koblenz (10 U 105/02, ZErb 2003, 159) und OLG Düsseldorf (7 U 287/92, ZEV 1994, 173) genügt es, wenn das Kind die ihn benachteiligende Bedeutung der Anordnung erkennt; deshalb liegt in der Erklärung des Erblassers, ein Kind solle nichts mehr bekommen, sei abgefunden (RG, Recht 1912, Nr. 81) oder solle am Nachlass nicht teilnehmen (OLG Jena, 03.05.2001, 6 W 123/01) eine Verpflichtung zur Ausgleichung nach § 2050 III BGB.
Zusammenfassung der Kapitel
I Die Unterschiede zwischen Schenkung und Ausstattung: Erläutert die rechtlichen Differenzen zwischen beiden Rechtsinstituten, insbesondere in Bezug auf Formvorschriften, Rückforderbarkeit und erbrechtliche Ausgleichungspflichten.
III Ist eine Zuwendung der Eltern eine Schenkung oder eine Ausstattung?: Erörtert die Problematik der rechtlichen Zuordnung von Zuwendungen in der Praxis und wann bei Unklarheit eher eine Ausstattung anzunehmen ist.
IV Die Ausgleichung der Ausstattung im Erbfall: Behandelt die gesetzliche Verpflichtung zur ausgleichsrechtlichen Verrechnung von Ausstattungen unter den Kindern, um deren erbrechtliche Gleichstellung zu gewährleisten.
V Die Ermittlung der auszugleichenden Zuwendungen: Beschreibt die prozessualen Möglichkeiten zur Auskunftserteilung unter Miterben sowie die Durchsetzung dieser Ansprüche durch Klage und eidesstattliche Versicherung.
VI Zusammenfassung: Fasst die zentralen Erkenntnisse über die rechtliche Privilegierung der Ausstattung gegenüber der Schenkung und die Bedeutung für den Erbfall zusammen.
Schlüsselwörter
Schenkung, Ausstattung, BGB, Erbrecht, Ausgleichung, Pflichtteil, Auskunftsanspruch, Erblasser, Miterben, Vorweggenommene Erbfolge, Rückforderung, Sozialhilfe, eidesstattliche Versicherung, Zuwendung, Erbauseinandersetzung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Schenkungen und Ausstattungen bei lebzeitigen Zuwendungen von Eltern an ihre Kinder und deren rechtlichen Konsequenzen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf dem Familien- und Erbrecht, der Abgrenzung der Zuwendungsarten sowie den prozessualen Fragen zur Auskunftserteilung unter Miterben.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, die rechtlichen Unterschiede zwischen Schenkung und Ausstattung aufzuzeigen und insbesondere die erbrechtliche Ausgleichungspflicht zu verdeutlichen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine juristische Fachanalyse, die sich auf einschlägige Gesetzesparagrafen (BGB) und eine umfangreiche Kommentierung durch aktuelle Rechtsprechung stützt.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden die Voraussetzungen für Schenkungen und Ausstattungen, deren steuerrechtliche und insolvenzrechtliche Behandlung sowie die konkrete Ausgleichung im Erbfall diskutiert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zentrale Begriffe sind Schenkung, Ausstattung, Ausgleichung, Erbrecht, Pflichtteil und Auskunftsanspruch.
Warum ist die Ausstattung bei einer Verarmung der Eltern "sozialhilfefest"?
Im Gegensatz zur Schenkung kann eine Ausstattung gemäß § 1624 BGB nicht wegen der Verarmung der Eltern nach § 528 BGB zurückgefordert werden, da sie als Unterform des Unterhaltsanspruchs rechtlich privilegiert ist.
Wie kann ein Miterbe Auskunft über erhaltene Zuwendungen erzwingen?
Wenn Geschwister keine freiwillige Auskunft geben, kann der Anspruch gemäß § 2057 BGB gerichtlich eingeklagt und gegebenenfalls durch eine eidesstattliche Versicherung bekräftigt werden.
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- Dr. Wigo Müller (Author), 2015, Sind die Zuwendungen der Eltern an ihre Kinder eine Schenkung (§§ 516 ff BGB) oder eine Ausstattung (§ 1624 BGB)?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/299124