Die Europäische Kommission brachte im Oktober 2011 einen Richtlinienvorschlag auf den Weg, der eine Überarbeitung und Konsolidierung der Vierten und der Siebenten Richtlinie darstellen sollte. Im Vorschlag wurde zum einen das Ziel formuliert mehr Klarheit und eine Verbesserung der Vergleichbarkeit der Abschlüsse von größeren und insbesondere grenzüberschreitend tätigen Unternehmen zu schaffen und zum anderen sollte eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands bzw. Verwaltungsvereinfachungen, insbesondere für kleine Unternehmen, erreicht werden. Im Juli 2013 wurde dann letztlich die neue EU-Bilanzrichtlinie erlassen.
Das Untersuchungsziel dieser Arbeit besteht darin, Änderungen der neuen EU-Bilanzrichtline gegenüber der Vierten und Siebenten Richtlinie zu diskutieren und festzustellen, inwiefern die neue Bilanzrichtlinie den von der EU festgelegten Zielsetzungen gerecht wird. Zudem sollen etwaige Umsetzungen der Richtlinie ins deutsche Gesetz dargelegt und anschließend zusammenfassend deren Auswirkungen auf das deutsche Bilanzrecht gewürdigt werden. Ergänzend soll außerdem auf die IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen eingegangen werden und deren Bezug zur neuen Richtlinie dargestellt werden. Eine weitere europäische Reformbestrebung hinsichtlich der Rechnungslegung stellt die Micro-Richtlinie dar, die im März 2012 verabschiedet wurde. Sie hat ebenfalls das Ziel, kleine Unternehmen zu entlasten und soll im Rahmen dieser Arbeit hinsichtlich ihrer Neuerungen sowie deren Auswirkungen auf das deutsche Gesetz untersucht werden.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Problemstellung und Untersuchungsziel
1.2 Gang der Untersuchung
2. Grundlagen der Europäischen Union
2.1 Rechtliche Grundlage der EU
2.2 Ziele der EU
2.3 Rechtsetzung in der EU
3. Das europäische Bilanzrecht
3.1 Grundlagen der Rechnungslegung
3.1.1 Zwecke der Rechnungslegung
3.1.2 Informationsinteressen der Rechnungslegungsadressaten
3.1.3 Internationale Rechnungslegungskonzepte
3.2 Harmonisierung und Standardisierung der Rechnungslegung innerhalb der EU
3.2.1 Harmonisierung durch EU-Bilanzrichtlinien
3.2.2 IAS-Verordnung der EU
3.3 Die EU-Reform der Rechnungslegung
3.3.1 Die Micro-Richtline
3.3.2 IFRS für KMU
3.3.3 Die neue EU-Bilanzrichtlinie
4. Analyse der neuen EU-Bilanzrichtlinie
4.1 Analyse der Bilanzrichtlinie anhand ihrer Struktur
4.1.1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Kategorien von Unternehmen und Gruppen
4.1.2 Allgemeine Bestimmungen, Angaben und Grundsätze
4.1.3 Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
4.1.4 Anhang und Lagebericht
4.1.5 Konsolidierte Abschlüsse und Berichte
4.1.6 Offenlegung und Abschlussprüfung
4.1.7 Befreiungen und Einschränkungen
4.1.8 Neuer Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen und Schlussbestimmungen
4.2 Analyse der Bilanzrichtlinie anhand seiner Auswirkungen auf das deutsche Bilanzrecht
5. Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Diese Arbeit beschäftigt sich mit der EU-Reform der Rechnungslegung. Zu Beginn der Arbeit wird einleitend die Problemstellung und das Untersuchungsziel der Arbeit erläutert und anschließend der Gang der Untersuchung in groben Zügen dargelegt.
1.1 Problemstellung und Untersuchungsziel
Mit der Gründung der Europäischen Union im Februar 1992 und den daraus resultierenden Zielen, spielt die Verwirklichung des Binnenmarktes und die damit notwendigerweise einhergehende Angleichung der unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften eine immer größer werdende Rolle im europäischen Gesellschaftsrecht.[1] So wurde mit der IAS-Verordnung im Jahre 2002 das europäische Bilanzrecht grundlegend neu ausgerichtet und kapitalmarktorientierte Unternehmen dazu verpflichtet ihre Konzernabschlüsse nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufzustellen. Neben der IAS-Verordnung galten für Kapitalgesellschaften die Jahresabschlussrichtlinie (im Folgenden auch Vierte Richtlinie) und die Konzernabschlussrichtlinie (im Folgenden auch Siebente Richtlinie oder Richtlinie über den konsolidierten Abschluss) unverändert fort. Allerdings traten mit der Verabschiedung der IAS-Verordnung neben der ohnehin bestehenden Kritik an den Bilanzrichtlinien, welchen ein zu starker Kompromisscharakter und mangelnde Prinzipienorientierung vorgeworfen wurden, nun zusätzliche Probleme auf.[2] Zum einen setzte die künftige Übernahme neuer Standards in europäisches Recht voraus, dass diese inhaltlich mit der Vierten und Siebenten Richtlinie in Einklang stehen. Zum anderen drohten Wettbewerbsverzerrungen zwischen denjenigen Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der IAS-Verordnung fielen und solchen, die weiterhin den nationalen Vorschriften folgten.[3] Diese Probleme machten letztendlich erste Anpassungen der Richtlinien an die IAS erforderlich, welche zunächst im Rahmen der sog. Fair-Value-Richtlinie und anschließend durch die sog. Modernisierungsrichtlinie erfolgten.[4] Allerdings wurde hierbei das grundlegende Ziel der Union, eine EU-weite Harmonisierung der Rechnungslegung zu erreichen, prinzipiell verfehlt, da zahlreiche neue Wahlrechte in die Richtlinie mit aufgenommen wurden. Dies erschwerte eine grenzüberschreitende Vergleichbarkeit der Unternehmen.[5] Nicht zuletzt deshalb brachte die Europäische Kommission im Oktober 2011 einen Richtlinienvorschlag auf den Weg, der eine Überarbeitung und Konsolidierung der Vierten und der Siebenten Richtlinie darstellen sollte. Im Vorschlag wurde zum einen das Ziel formuliert mehr Klarheit und eine Verbesserung der Vergleichbarkeit der Abschlüsse von größeren und insbesondere grenzüberschreitend tätigen Unternehmen zu schaffen und zum anderen sollte eine Reduzierung des Verwaltungsaufwands bzw. Verwaltungsvereinfachungen, insbesondere für kleine Unternehmen, erreicht werden.[6] Im Juli 2013 wurde dann letztlich die neue EU-Bilanzrichtlinie erlassen.
Das Untersuchungsziel dieser Arbeit besteht darin, Änderungen der neuen EU-Bilanzrichtline gegenüber der Vierten und Siebenten Richtlinie zu diskutieren und festzustellen, inwiefern die neue Bilanzrichtlinie den von der EU festgelegten Zielsetzungen gerecht wird. Zudem sollen etwaige Umsetzungen der Richtlinie ins deutsche Gesetz dargelegt und anschließend zusammenfassend deren Auswirkungen auf das deutsche Bilanzrecht gewürdigt werden. Ergänzend soll außerdem auf die IFRS für kleine und mittelgroße Unternehmen eingegangen werden und deren Bezug zur neuen Richtlinie dargestellt werden. Eine weitere europäische Reformbestrebung hinsichtlich der Rechnungslegung stellt die Micro-Richtlinie dar, die im März 2012 verabschiedet wurde. Sie hat ebenfalls das Ziel, kleine Unternehmen zu entlasten und soll im Rahmen dieser Arbeit hinsichtlich ihrer Neuerungen sowie deren Auswirkungen auf das deutsche Gesetz untersucht werden.
1.2 Gang der Untersuchung
Einleitend wird zum besseren Gesamtverständnis der Thematik ausführlich auf die Grundlagen der Europäischen Union eingegangen. Hierbei werden sowohl die rechtliche Grundlage der EU als auch die darauf basierenden Ziele und deren Umsetzung im Rahmen der Rechtsetzung erläutert. Anschließend wird das Europäische Bilanzrecht thematisiert, indem zuerst auf die Grundlagen der Rechnungslegung eingegangen wird und nachfolgend die Harmonisierung und Standardisierung der Rechnungslegung innerhalb der EU behandelt wird. Es wird dabei sowohl auf den theoretischen Aspekt der Harmonisierung als auch auf ihre praktische Durchführung in Form von bestehenden Richtlinien eingegangen. Zudem wird anhand der IAS-Verordnung kurz auf die Standardisierung der Rechnungslegung eingegangen. Darauf aufbauend werden dann die jüngsten Reformbestrebungen im Rahmen des EU Bilanzrechts thematisiert. Bezüglich dessen werden zunächst die Micro-Richtlinie sowie die IFRS für KMU beschrieben und anschließend die neue EU-Bilanzrichtlinie in ihren Grundzügen dargelegt. Darüber hinaus wird die neue EU-Bilanzrichtlinie im Anschluss daran einer Analyse unterzogen. Hierbei findet zum einen eine Analyse der Richtlinie anhand ihrer Struktur und zum anderen anhand ihr Auswirkungen auf das deutsche Bilanzrecht statt. Abschließend wird im letzten Punkt ein Fazit gezogen und ein kurzer Ausblick bezüglich des Themas gegeben.
2. Grundlagen der Europäischen Union
In den nachfolgenden Ausführungen soll zunächst die rechtliche Grundlage, auf welcher die EU basiert, dargestellt und anschließend die Ziele, die die EU mit ihrem Staatenverbund verfolgt, betrachtet werden. Dies ist sinnvoll, um zu verstehen warum die EU auf dem Gebiet des Bilanzrechts tätig wird und auf welcher Grundlage sie dies tut. Anschließend soll im nächsten Punkt auf die europäische Rechtsetzung eingegangen werden, um zu zeigen wie die Ziele der EU rechtlich umgesetzt werden.
2.1 Rechtliche Grundlage der EU
Die rechtliche Grundlage der EU sind gem. Art. 1 Abs. 3 S. 1 EUV der Vertag über die Europäische Union (EUV) und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), welche zwischen den Mitgliedstaaten der EU geschlossen wurden. Gemeinsam bilden sie den Vertrag von Lissabon, welcher am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist und die Europäische Union zum Rechtsnachfolger, der 1958 gegründeten EWG und 1992 umbenannten EG, macht.[7] Die EU besitzt seither eine eigene Rechtspersönlichkeit.[8] Demzufolge kann sie eigenständig Verträge abschließen und hat im Rahmen der begrenzten Einzelermächtigung, welche im Laufe dieser Arbeit noch näher erläutert wird, bestimmte Rechtssetzungsbefugnisse.[9]
Der Vertrag von Lissabon sowie dessen Anlagen und Protokolle bilden gemeinsam mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, welche durch den EuGH entwickelt wurden, das primäre Unionsrecht.[10] Der EUV regelt u. a. gemeinsame Bestimmungen der EU. Hierbei werden auch die Ziele und Werte der EU festgelegt. Der AEUV hingegen ist ausführlicher als der EUV. Im AEUV werden die grundlegenden Bestimmungen aus dem EUV weiter ausgeführt, indem bspw. die Ziele der EU näher erläutert werden.[11] Laut Art. 1 Abs. 1 AEUV regelt der Vertrag darüber hinaus „die Arbeitsweise der Union und legt die Bereiche, die Abgrenzung und die Einzelheiten der Ausübung ihrer Zuständigkeiten fest“. Der AEUV ist mit anderen Worten für den Aufbau und die Kompetenzen der EU-Organe maßgebend und definiert die möglichen Maßnahmen, mit Hilfe deren die Organe ihre Kompetenzen bzw. Zuständigkeiten ausüben, um letztendlich die Ziele der EU umzusetzen.[12] Die möglichen Maßnahmen werden in Art. 288 Abs. 1 AEUV in Form von Rechtsakten aufgezählt. Da sich die Rechtsetzungskompetenz der Organe somit unmittelbar aus dem Primärrecht ergibt, bilden diese Rechtsakte das sog. Sekundärrecht der EU.[13] Im Anschluss sollen nun die Ziele der EU, welche auf der eben thematisierten rechtlichen Grundlage basieren, erläutert werden.
2.2 Ziele der EU
Bei den Zielen der EU kann zwischen primärrechtlichen und sekundärrechtlichen Zielen unterschieden werden. Die primärrechtlichen Ziele der EU finden sich, wie bereits erwähnt, in den gemeinsamen Bestimmungen des EU-Vertrages wieder. Das grundlegende Ziel, dass die die EU laut Art. 3 Abs. 1 EUV verfolgt, ist es den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern. Der Begriff „Wohlergehen“ ist laut RUFFERT vor allem auf das Wohlergehen der Völker aus ökonomischer Sicht zu beziehen.[14] In den darauffolgenden Absätzen des dritten Artikels wird erläutert, welche Aufgaben die EU zu erfüllen hat, um diesen eher allgemein formulierten Zielen nachzukommen.[15] Das Erreichen dieser Ziele soll demnach gelingen, indem die EU ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen ermöglicht. Gemäß Art. 3 Abs. 3 EUV soll die EU dementsprechend einen Binnenmarkt errichten. Der Begriff Binnenmarkt wird in Art. 26 Abs. 2 AEUV als Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist, definiert. Diese vier Freiheiten werden außerdem als die vier Grundfreiheiten der Verträge bezeichnet.[16] Im Rahmen dieser Arbeit spielt insbesondere der freie Personenverkehr eine wichtige Rolle, da sich hieraus die Niederlassungsfreiheit ableitet. Die Niederlassungsfreiheit ermöglicht nach Art. 49 AEUV die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten in einem anderen EU Mitgliedstaat und erlaubt es somit auch den Unternehmen sich in den Mitgliedstaaten der EU beliebig niederzulassen.[17] Die Verwirklichung des Binnenmarktes ist das zentrale wirtschaftliche Ziel der EU.[18] Bei der Durchsetzung dieses Zieles spielt die Angleichung der Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle, da unterschiedliches nationales Recht unweigerlich zu Wettbewerbsverzerrungen führt und Hürden bei der Ausübung der Grundfreiheiten darstellen kann.[19] Die Harmonisierung des europäischen Bilanzrechts dient somit in erster Linie der Verwirklichung des Binnenmarktes. Darüber hinaus werden in Art. 3 Abs. 3 EUV weitere wirtschaftpolitische Ziele genannt. Demnach soll die EU auf eine nachhaltige Entwicklung Europas hinwirken. Die Entwicklung soll dabei auf einem ausgewogenen Wirtschaftswachstum und Preisstabilität beruhen. Ferner soll eine im hohen Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, welche auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, Grundlage der Entwicklung sein.[20] Darüber hinaus finden sich auch ergänzende Zielsetzungen in Art. 3 Abs. 3 EUV wieder, welche aber hinsichtlich der Thematik dieser Arbeit lediglich eine untergeordnete Bedeutung haben und deshalb keiner weiteren Erläuterungen bedürfen.
Neben den Zielen, die in den Verträgen genannt wurden, setzt sich die EU zudem auch fortwährend strategische Ziele, welche sekundärrechtlich, bspw. in Form von Beschlüssen, festgehalten werden.[21] Das Setzen von strategischen Zielen ist u. a. Aufgabe des Europäischen Rates, welcher sich laut Art. 15 Abs. 2 EUV aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission zusammensetzt. Gem. Art 15 Abs.1 EUV soll der Europäische Rat der Union, die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse geben, indem er allgemeine politische Zielvorstellungen und Prioritäten festlegt. In der Regel tagt der Europäische Rat laut Art. 15 Abs. 3 EUV hierfür zweimal halbjährlich. Die Ergebnisse seiner Tagungen hält der Europäische Rat in Schlussfolgerungen fest.[22] Allerdings wird er im Rahmen des. Art. 15 Abs. 1 EUV nicht gesetzgeberisch tätig, d.h. die Schlussfolgerungen gehen nicht über eine politische Verbindlichkeit hinaus.[23] Das jüngste Beispiel für das Setzen strategischer Ziele ist das Wirtschaftsprogramm Europa 2020, welches am 17. Juni 2010 vom Europäischen Rat verabschiedet wurde und auf zehn Jahre ausgelegt ist.[24] Ziel dieser Strategie ist ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum.[25] Dies soll erreicht werden, indem u. a. Verwaltungslasten verringert, das Umfeld für Unternehmen im Allgemeinen und insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verbessert und die Internationalisierung von KMU gefördert werden.[26] Das strategische Ziel, das Wachstum voranzutreiben entspricht damit dem primärrechtlichen Ziel, das Wohlergehen der EU-Bürger zu fördern. Anschließend wird nun die Rechtssetzung, bzw. die Art und Weise wie die EU die Umsetzung ihrer Ziele verwirklicht, dargestellt.
2.3 Rechtsetzung in der EU
Als Rechtssetzung wird der Erlass von verbindlichen und nach außen wirksamen Rechtsakten bezeichnet.[27] Die unterschiedlichen Rechtsakte dienen, wie bereits erwähnt, der Umsetzung der primärrechtlichen Zielvorgaben und werden unter Art. 288 AEUV aufgezählt und erläutert. Die Organe der EU können ihre Zuständigkeiten demnach ausüben, indem sie Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen oder Stellungnahmen annehmen. Die verschiedenen Rechtsakte unterscheiden sich vor allem hinsichtlich ihrer Adressaten und in ihrer Wirkung.[28] Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse haben nach Art. 288 AEUV eine verbindliche Wirkung. Sie werden gem. Art. 289 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 und Abs. 2 AEUV als Gesetzgebungsakte bezeichnet. Empfehlungen und Stellungnahmen sind hingegen laut Art. 288 AEUV nicht verbindlich. Für die Rechtsetzung an sich sind diese somit nur indirekt von Bedeutung, weshalb im Folgenden lediglich auf die Gesetzgebungsakte näher eingegangen wird.
Die Verordnung hat gem. Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemeine Geltung, ist in all ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Im Gegensatz dazu ist die Richtlinie nach Art. 288 Abs. 3 AEUV lediglich für die Mitgliedstaaten verbindlich, an die sie gerichtet ist. Außerdem ist die Richtlinie nur hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich und überlässt hierbei den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Dies bedeutet, dass Richtlinien im Gegensatz zu Verordnungen von den einzelnen Mitgliedstaaten, innerhalb einer bestimmten Frist, ins nationale Recht umgesetzt werden müssen.[29] Hierbei wird ihnen zwar ein gewisser Spielraum gegeben, allerdings müssen dabei die in der Richtlinie festgelegten Ziele erreicht werden.[30] Die Richtlinie wahrt somit gewissermaßen die Souveränität der einzelnen Mitgliedstaaten der EU und ist deshalb in der Regel eher ein Instrument der Rechtsangleichung, wohingegen Verordnungen vielmehr zu einer Vereinheitlichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten führen.[31] Beschlüsse sind wiederum laut Art. 288 Abs. 4 AEUV in allen Teilen verbindlich und ähneln diesbezüglich der Verordnung. Anders als die Verordnung hat der Beschluss jedoch nicht unbedingt allgemeine Geltung, sondern kann sich an bestimmte Adressaten richten. Ist er gem. Art. 288 Abs. 4 S. 2 AEUV an bestimmte Adressaten gerichtet, so ist er auch lediglich für diese verbindlich.
Gesetzgebungsakte werden laut Art. 289 Abs. 1 AEUV entweder in einem ordentlichen oder gem. Art. 289 Abs. 2 AEUV in einem besonderen Gesetzgebungsverfahren angenommen. Das besondere Gesetzgebungsverfahren ist jedoch nur in bestimmten, in den Verträgen vorgeschriebenen, Fällen von Bedeutung.[32] In den meisten Fällen findet das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung.[33] Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren werden laut Art. 289 Abs. 1 AEUV Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse gemeinsam vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union auf Vorschlag der Europäischen Kommission angenommen. Der detaillierte Ablauf des Verfahrens ist in Art. 294 AEUV geregelt. Der Rat und das Parlament entscheiden demnach, was die überwiegende Zahl der Rechtsakte betrifft, gemeinsam über deren Erlass.[34] Gemäß Art. 17 Abs. 2 S. 1 EUV muss einem Gesetzgebungsakt jedoch in der Regel ein Vorschlag der Kommission vorausgehen. Das Recht der Kommission zum Vorschlag von Gesetzesentwürfen wird als Initiativrecht bezeichnet und ist grundsätzlich der Kommission vorbehalten.[35] Der Rat, das Parlament und die Kommission sind somit im Wesentlichen für die Gesetzgebung und damit auch für den Erlass von Richtlinien und Verordnungen bezüglich der Rechnungslegung verantwortlich.[36] Deshalb wird im Folgenden genauer auf deren Zusammensetzung und die Abgrenzungen ihrer Zuständigkeiten bezüglich der Rechtssetzung eingegangen.
Der Rat setzt sich laut Art. 16 Abs. 2 EUV aus jeweils einem Vertreter jedes Mitgliedstaates zusammen. Voraussetzung ist dabei u. a., dass der Vertreter sich im Ministerrang des jeweiligen Mitgliedstaates befindet.[37] Das Europäische Parlament setzt sich gem. Art. 14 Abs. 2 EUV hingegen aus direkt von den Unionsbürgern gewählten Vertretern zusammen, deren Anzahl auf 750 beschränkt ist. Die Kommission setzt sich gem. Art. 17 Abs. 4 EUV wiederum aus je einem Staatsangehörigen jeden Mitgliedstaates zusammen. Die Auswahl der Mitglieder durch den Rat erfolgt gem. Art 17 Abs. 3 EUV aufgrund bestimmter Kriterien, wie bspw. der Unabhängigkeit gegenüber von Regierungen, anderen Organen, Einrichtungen oder Stellen. Was die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Organe bezüglich der Rechtsetzung betrifft, gilt in erster Linie der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung nach Art. 5 Abs. 1 Satz1 EUV. Die Unionsorgane können somit lediglich für diejenigen Bereiche gesetzgeberisch tätig werden, für die sie von den Mitgliedstaaten in den Verträgen ermächtigt wurden. Dies bedeutet gleichzeitig, dass alle Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen nicht übertragen wurden gem. Art. 5 Abs. 2 Satz 2 EUV bei den Mitgliedstaaten verbleiben. In Art. 3 ff. AEUV werden die Zuständigkeiten der EU von denen ihrer Mitgliedstaaten abgegrenzt, so dass zwischen ausschließlichen, geteilten und unterstützenden Zuständigkeiten unterschieden werden kann.[38] Eine Ausnahme bildet die Kompetenzergänzungsklausel, welche in Art. 352 AEUV geregelt ist. Demnach darf die EU auch ohne entsprechende Befugnis im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche tätig werden, wenn dies erforderlich ist, um ein bestimmtes Unionsziel zu erreichen. Allerdings sind dabei bestimmte Einschränkungen und Bedingungen, welche in den Absätzen 2 bis 4 des Art. 352 AEUV erläutert werden, zu beachten.[39] Ferner gelten nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 EUV bei der Ausübung der Zuständigkeiten stets die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität, wird die Union außerhalb ihrer ausschließlichen Zuständigkeiten nur tätig, insofern die Ziele, der in Betracht gezogenen Maßnahmen, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und die Ziele darüber hinaus auf Unionsebene besser umgesetzt werden können. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt zudem, dass die Maßnahmen, die die EU zur Verwirklichung ihrer primärrechtlichen Ziele ergreift, formal und inhaltlich nicht über das hierfür erforderliche Maß hinausgehen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz findet demnach auch für die Auswahl des Rechtsaktes Anwendung, was in Art. 296 Abs. 1 AEUV nochmals ausdrücklich erwähnt wird.[40] Zudem ist in den Verträgen festgelegt, welches Organ für welchen Sachbereich gesetzgeberisch tätig werden darf und welche Rechtsakte dem Organ hierfür zur Verfügung stehen.[41] Die Vorschrift des Art. 50 Abs. 1 AEUV ermächtigt bspw. das Europäische Parlament und den Rat zum Erlass von Richtlinien, wenn diese der Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit dienen und die Richtlinie z. B., wie in Art. 50 Abs. 2 lit. g AEUV erläutert, darauf gerichtet ist, dass einzelstaatliche Schutzbestimmungen gleichwertig gestaltet werden.[42] Was die Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betrifft, ist Art. 114 AEUV allerdings die wichtigste Kompetenzgrundlage in den Verträgen der EU.[43] Der Art. 114 AEUV ist lex specialis zu Art 352 AEUV. Er gilt jedoch nur insoweit in den Verträgen nichts anderes bestimmt ist.[44] Der Artikel dient der Verwirklichung des Binnenmarkts, indem er das Europäische Parlament und den Rat dazu berechtigt, Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zu erlassen, falls diese die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts betreffen. Die Maßnahmen sind nach Art 114 Abs. 1 AEUV gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses zu erlassen. Bei den Maßnahmen handelt es sich demnach um Richtlinien, Verordnungen oder Beschlüsse. Im Folgenden soll nun das europäische Bilanzrecht behandelt werden, dass sich im Wesentlichen aus den eben genannten Rechtsakten zusammensetzt.
3. Das europäische Bilanzrecht
Bevor allerdings im Rahmen des Unterkapitels „Harmonisierung und Standardisierung der Rechnungslegung innerhalb der EU“ genauer auf die Richtlinien und Verordnungen des europäischen Bilanzrechts eingegangen wird, werden zuerst die Grundlagen der Rechnungslegung erläutert. Hierdurch soll ein besseres Verständnis hinsichtlich der Notwendigkeit wie auch der Problematik eines gemeinsamen europäischen Bilanzrechts erreicht werden. Im letzen Unterkapital werden dann aktuelle Reformbestrebungen bezüglich des europäischen Bilanzrechts bzw. der Rechnungslegung erläutert.
3.1 Grundlagen der Rechnungslegung
Die Rechnungslegung dient prinzipiell den Interessen der Rechnungslegungsadressaten.[45] Je nachdem welches Rechnungslegungssystem Anwendung findet, stehen dabei die Interessen unterschiedlicher Adressaten und damit auch unterschiedliche Zwecke im Vordergrund. Im Nachfolgenden sollen zunächst grundlegende Zwecke der Rechnungslegung erläutert werden und anschließend auf die unterschiedlichen Informationsbedürfnisse der Rechnungslegungsadressaten eingegangen werden. Zuletzt werden schließlich die grundsätzlich vorherrschenden Rechnungslegungskonzepte vorgestellt.
3.1.1 Zwecke der Rechnungslegung
Den Kerninhalt von Bilanzrichtlinien und Verordnungen und damit auch der EU-Reform der Rechnungslegung bilden einzelne Vorschriften und Regelungen, die sich wiederum weitgehend aus bestimmten Rechnungslegungsgrundsätzen ergeben bzw. daraus abgeleitet werden. Da sich Rechnungslegungsgrundsätze wiederum in erster Linie an den Zielen und Zwecken der Rechnungslegung orientieren, werden nun verschiedenen Zwecke der Rechnungslegung genauer untersucht.[46]
Mit Hilfe der Rechnungslegung sollen prinzipiell die Informationsbedürfnisse unterschiedlicher Adressaten gestillt werden, indem Informationen an sie bereit gestellt werden. Hierdurch sollen Informationslücken und -asymmetrien zwischen dem rechnungslegenden Unternehmen und seinen Rechnungslegungsadressaten verringert werden.[47] Dies umfasst sowohl die Informationsvermittlung an externe Rechnungslegungsadressaten als auch die Informationsvermittlung an das Unternehmen selbst. Die Rechnungslegung dient somit nicht nur den externen Abschlussadressaten, indem sie im Rahmen der Rechenschaftslegung eine Auskunft über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens bekommen, sondern auch der Unternehmensleitung im Rahmen der Selbstinformation als Grundlage für Entscheidungen.[48]
Darüber hinaus dient die Rechnungslegung häufig. als Grundlage zur Ermittlung der Zahlungsbemessung unterschiedlicher Größen. Dies kann zum einen die Ausschüttungsbemessung und zum anderen die Steuerbemessung umfassen. Der Gewinn, welcher im Zuge der Aufstellung des Jahresabschlusses ermittelt wurde, stellt hierbei für gewöhnlich die Ausgangsbasis dar. Er bildet meist sowohl die Grundlage zur Ermittlung des Betrags, der zur Ausschüttung an die Anteilseigner bzw. Eigentümer verwendet werden kann als auch die Grundlage zur Ermittlung des steuerrechtlichen Gewinns.[49]
Damit das Ziel der Informationsvermittlung und der Zahlungsbemessung durch die Rechnungslegung zweckmäßig umgesetzt werden kann, bedarf es allerdings einer vollständigen Dokumentation aller Geschäftsvorfälle, die sich innerhalb der Rechnungsperiode ergeben.[50] Hierbei ist es notwendig, dass die Aufzeichnungen der Geschäftsvorfälle sowohl übersichtlich und vollständig als auch für Außenstehende nachvollziehbar sind, damit keine Zweifel an ihrer Aussagekraft entstehen.[51] Mit Hilfe von Form- und Aufbewahrungsvorschriften sollen zudem nachträgliche Änderungen an den Aufzeichnungen, die den ursprünglichen Inhalt dieser nicht mehr erkennen lassen, unterbunden werden.[52] Nur so können die Aufzeichnungen und der Jahresabschluss als Beweismittel dienen, um bspw. Konflikte zwischen einzelnen Interessensgruppen eines Unternehmens zu lösen.[53]
Die Zwecke der Rechnungslegung liegen somit in erster Linie in der Dokumentation, der Information und der Zahlungsbemessung. Hierbei ist allerdings noch hinzuzufügen, dass die Zwecke der Rechungslegung sich auch je nachdem, ob ein Einzel- oder Konzernabschluss erstellt wird, unterscheiden. Ein Konzernabschluss dient bspw. weder in gesellschaftsrechtlicher noch in steuerrechtlicher Hinsicht der Zahlungsbemessung, sondern allein dem Zwecke der Informationsvermittlung an Gesellschafter und Dritte.[54]
3.1.2 Informationsinteressen der Rechnungslegungsadressaten
Da die einzelnen Zwecke der Rechnungslegung, wie bereits erwähnt, mit den verschiedenen Informationsbedürfnissen der Rechnungslegungsadressaten in Zusammenhang stehen, ist es sinnvoll diese genauer zu erläutern.[55] Hierfür eignet es sich die Rechnungslegungsadressaten in externe und interne Adressaten zu unterteilen.
Zu den internen Adressaten gehören einerseits Gesellschafter, die an der Geschäftsführung beteiligt sind und anderseits Geschäftsführer, die keine Anteile haben und lediglich angestellt sind.[56] Gesellschafter mit Geschäftsführungsbefugnissen wollen generell andere Gesellschafter, aber auch Kreditgeber, mit Hilfe des Abschlusses von einer erfolgreichen Führung des Unternehmens überzeugen. Auch Geschäftsführer, die selbst keine Anteile haben, verfolgen diese Ziele. Aus diesem Grund sind sie durchaus an den Informationen des Abschlusses und vor allem den Schlussfolgerungen, die daraus gezogen werden können, interessiert.[57] Ein Rechnungslegungssystem, mit vielen Wahlrechten und Ermessenspielräumen, kann ihnen dabei helfen den Jahresabschluss zu ihren Gunsten zu gestalten. Eine begrenzte Transparenz für Außenstehende bezüglich der einzelnen Geschäftsvorfälle des Unternehmens ist deshalb u. U. ebenso in ihrem Sinne. Informationen des Jahresabschlusses können außerdem der Unternehmenssteuerung und Kontrolle dienen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die besondere Sorgfaltspflicht eines Geschäftsführers hinzuweisen. So ist dieser bspw. verpflichtet einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen und hat mit einer Geld- oder Haftstrafe zu rechnen, falls er dies unterlässt. Allerdings ist ebenso darauf hinzuweisen, dass die Informationen aus dem Abschluss für viele Entscheidungen, insbesondere operativer Art, in der Regel zu spät zur Verfügung stehen.[58] Zudem verfügen geschäftsführende Gesellschafter, wie auch angestellte Geschäftsführer, aufgrund ihrer Stellung im Unternehmen regelmäßig über interne Informationen, die hierfür ohnehin besser geeignet sind als der Jahresabschluss. Aus Sicht der Geschäftsführung sind die Informationen aus dem Jahresabschluss daher häufig von nachrangiger Bedeutung. Dies ist vor allem für kleine und mittelständischen Unternehmen der Fall, da diese, anders als viele kapitalmarktorientierte Unternehmen, keine Vielzahl verschiedener Anteilseigner haben, welche auf die Informationen des Jahresabschlusses angewiesen sind. Da der Jahresabschluss diesen Adressaten mit Ausnahme der genannten Punkte somit keinen weiteren nennenswerten Nutzen bringt, versuchen vor allem kleine und mittelständische Unternehmen häufig vielmehr den Anforderungen der Rechnungslegungsnormen mit möglichst geringem Aufwand zu begegnen. Erleichterungen der gesetzlichen Anforderungen bezüglich der externen Rechnungslegung könnten diesen Unternehmen helfen diese zeit- und kostengünstiger zu gestalten.[59]
Zu den externen Adressaten gehören die Gesellschafter, welche nicht an der Geschäftsführung beteiligt sind. Sie interessieren sich, wie auch die internen Adressaten, für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Von hohem Interesse sind auch die Entwicklung ihrer Anteile und das Potenzial des Unternehmens, was die wirtschaftlichen Erfolge in der Zukunft betrifft. Im Gegensatz zur Geschäftsführung bleibt ihnen hierfür für gewöhnlich allerdings nur der Jahresabschluss bzw. der Geschäftsbericht als Hauptinformationsquelle. Da die Gesellschafter in der Regel außerdem an möglichst hohen Renditen interessiert sind, spielen für sie auch Informationen bezüglich gegenwärtiger und zukünftiger Ausschüttungen eine große Rolle. Auch potenzielle Gesellschafter nutzen die bisher genannten Informationen häufig als Entscheidungsgrundlage für künftige Investitionen. Von hohem Interesse für alle Gesellschafter, wie auch für die Geschäftsführung, ist zudem die Liquidität des Unternehmens. Nur wenn sie gesichert ist, sind auch der Fortbestand des Unternehmens und das von den Gesellschaftern eingesetzte Kapital gesichert. Auch Informationen über den Liquidationswert können den Gesellschaftern nützlich sein, um im Falle eines Verkaufs den Wert ihrer Anteile besser einschätzen zu können. Gesellschaftern, die keine Funktionen in der Geschäftsführung übernehmen, helfen die Informationen des Abschlusses außerdem dabei, zu überprüfen, inwiefern die Geschäftsführung in Ihrem Sinne handelt. Gesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnisse sind deshalb an einer möglichst transparenten Darstellung des Jahresabschlusses interessiert, um so ein der Realität entsprechendes Bild der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu bekommen. Ein Rechnungslegungssystem, dass keine Wahlrechte und Ermessensspielräume vorsieht und somit die Transparenz des Abschlusses verbessert, würde ihnen deswegen sehr entgegenkommen.[60] Abschließend ist allerdings darauf hinzuweisen, dass sich Informationsbedürfnisse der Gesellschafter im Allgemeinen je nach Unternehmensstruktur unterscheiden. Während für Gesellschafter kapitalmarktorientierter Unternehmen eher kurzfristige Informationen, wie bspw. die gegenwärtigen Ausschüttungen, im Vordergrund stehen, sind für Gesellschafter mittelständischer Unternehmen in der Regel eher die langfristigen Entwicklungen von Bedeutung.[61] Das Fortbestehen ihrer Unternehmung als Einnahmequelle genießt bei ihnen höchste Priorität. Der Jahresabschluss hilft ihnen hierbei zur frühzeitigen Prognose negativer Unternehmensentwicklungen.[62] Ein weiterer externer Adressat, für den das Fortbestehen des Unternehmens höchste Priorität hat, sind Kreditgeber. Damit sie dem Unternehmen Kredite gewähren, müssen sie sich sicher sein können, dass diese auch fähig sind die laufenden Zins- und Tilgungszahlungen zu leisten. Deshalb werden die Unternehmen genau auf die vorhandene Kreditwürdigkeit geprüft. Hierfür dient der Abschluss des Unternehmens als Informationsquelle.[63] Das Vertrauen in die Informationen und damit auch in die Kreditwürdigkeit des Unternehmens steigt dabei mit zunehmender Transparenz der Abschlussdaten. Deshalb kommt auch ihnen ein Rechnungslegungssystem mit wenigen Wahlrechten und Ermessensspielräumen entgegen. Dem Ersteller des Abschlusses wird es so erschwert, bilanzpolitische Maßnahmen zu nutzen, um die wirtschaftliche Lage zugunsten der eigenen Interessen zu verzerren.[64] Andere externe Adressaten sind u. a. Arbeitnehmer, Lieferanten und Kunden. Sie sind ebenfalls vor allem an der Liquidität und den Fortbestand des Unternehmens interessiert.[65] Auch der Fiskus ist ein Rechnungslegungsadressat. Ihm kann der Jahresabschluss bspw. zur Kontrolle seiner zustehenden Steuerzahlungen behilflich sein.[66]
Es existieren demzufolge neben einigen konvergenten Informationsbedürfnissen auch einige divergente Informationsinteressen der Rechnungslegungsadressaten, die zu Konflikten bei der Rechnungslegung führen. Diese Konflikte werden u. a. durch den Wissensvorsprung, den die internen Adressaten gegenüber den externen Adressaten besitzen, ausgelöst. Dies führt dazu, dass sich die externen Adressaten eine höchstmögliche Transparenz der Geschäftsvorfälle wünschen, die ihren Informationsbedürfnissen optimal gerecht wird. Da die Unternehmensleitung die externen Adressaten jedoch von ihren Fähigkeiten überzeugen will, sind sie eher daran interessiert, dass nicht jedes bestehende Risiko im Abschluss sichtbar wird. Deshalb wünschen sie eher eine begrenzte Transparenz und möglichst viele Wahlrechte und Ermessenspielräume. Diese erschweren wiederum die Vergleichbarkeit verschiedener Unternehmen für aktuelle und potenzielle Investoren. Ein weiterer Interessenskonflikt besteht zwischen den Gesellschaftern eines Unternehmens und ihren Kreditgebern. Während Gesellschafter häufig eine hohe Rendite und damit hohe Ausschüttungen erzielen wollen, sind Kreditgeber eher an der Kapitalerhaltung des Unternehmens und der Sicherheit ihrer Zahlungen interessiert. Dies liegt vor allem daran, dass derartige Zahlungen vertraglich geregelt und von der Rendite des Unternehmens unabhängig sind.[67]
Da die Regelungen des Rechnungslegungssystems bestimmen, welche Informationen im Abschluss des Unternehmens zu dokumentieren sind, werden nun die zwei grundlegenden internationalen Rechnungslegungskonzepte vorgestellt.
3.1.3 Internationale Rechnungslegungskonzepte
Unter einem Rechnungslegungssystem wird in der Literatur die Gesamtheit aller Rechnungslegungsregelungen und -prinzipien, die von einem bestimmten Kreis von Unternehmen angewendet werden, verstanden.[68] Darüber hinaus werden häufig auch die Art und Weise der Regulierung nationaler Rechnungslegungsregelungen und die Vorschriften und Maßnahmen zur Regeldurchsetzung als Bestandteil von Rechnungslegungssystemen gesehen.[69] Unterschiede zwischen existierenden Rechnungslegungssystemen begründen sich bspw. in divergierenden Ausprägungen und Gewichtungen länderspezifischer Einfluss- und Umweltfaktoren. Diese unterschiedlichen Faktoren führen zu uneinheitlichen Zielsetzungen der Rechnungslegung, weshalb sich infolgedessen auch unterschiedliche Rechnungslegungsnormen entwickeln. Zur Darlegung von Unterschieden und Gemeinsamkeiten zwischen Rechnungslegungssystemen eignet sich die Klassifizierung in kontinentaleuropäisch und anglo-amerikanisch geprägte Rechnungslegungssysteme. Die Klassifizierung erlaubt es außerdem Länder anhand ihres Rechnungslegungssystems in möglichst homogene Gruppen einzuteilen und erleichtert das Verständnis von Rechnungslegungssystemen. Dementsprechend findet man bspw. in Deutschland, Frankreich, Italien und Belgien eine kontinentaleuropäisch geprägte Rechnungslegung vor, wohingegen in Ländern wie Australien, Großbritannien, Kanada und den USA eine anglo-amerikanisch geprägte Rechnungslegung praktiziert wird.[70]
Als ein wichtiger Einflussfaktor bezüglich des Rechnungslegungssystems ist das Rechtssystem zu nennen. Das Rechtssystem wirkt sich auf die formale Ausgestaltung der Rechnungslegungsnormen und den Normierungsprozess selbst aus. Hierbei ist das kontinentaleuropäische Rechtssystem des „code law“ vom anglo-amerikanischen System des „case law“ abzugrenzen. Das sogenannte code law baut auf verbindlich, vom Gesetzgeber vorgeschriebenen, Normen auf. Diese besitzen einen hohen Abstraktionsgrad, so dass sie auf eine Vielzahl gleichartiger Einzelfälle angewendet werden können.[71] Die Auslegung der Normen findet in erster Linie über ihre praktische Anwendung statt. Lediglich In Zweifelsfällen entscheiden Gerichte und Verwaltungen über die Auslegung der Normen.[72] Das sogenannte case law basiert hingegen prinzipiell auf einzelfallbezogene Gerichtsentscheidungen.[73] Einzelne Rechtsstreitigkeiten werden demzufolge separat entschieden und die Ergebnisse anschließend auf ähnliche Fälle übertragen.[74] Darüber hinaus werden aus dieser Vielzahl von Einzelfallentscheidungen allgemeine Rechtsprinzipien bzw. Standards abgeleitet.[75] Der Abstraktionsgrad der Regelungen, die aus diesen Rechtsstreitigkeiten hervorgehen, bleibt allerdings begrenzt, so dass es sich beim case law im Gegensatz zum code law eher um eine detaillierte Regelung von Einzelfragen handelt.[76] Demzufolge erfolgt die Regulierung der Rechnungslegung in Ländern mit kontinentaleuropäisch geprägtem System vorrangig über die staatliche Gesetzgebung, wohingegen in anglo-amerikanisch geprägten Ländern privatrechtlich organisierte Rechnungslegungsgremien maßgeblich an der Entwicklung der Rechnungslegung beteiligt sind. Gesetze geben hier meist nur allgemeine Rahmengrundsätze vor.[77] Das System des case law ist somit flexibler in Bezug auf sozioökonomischen Entwicklungen als das System des code law, welches langwierige Gesetzgebungsprozesse zur Anpassung der Rechnungslegung voraussetzt.[78] Allerdings kann die Rechnungslegung in der Ausgestaltung ihrer Normen wegen dem Einfluss privatrechtlicher Gremien leichter durch entsprechende Lobbyingmaßnahmen beeinflusst werden als das in code law Systemen der Fall ist.[79]
Als weiterer Einflussfaktor bezüglich des Rechnungslegungssystems ist das Besteuerungssystem zu nennen. Bei kontinentaleuropäisch geprägten Rechnungslegungssystemen ist die steuerliche Gewinnermittlung häufig mit der Rechnungslegung verknüpft. Bei anglo-amerikanisch geprägten Systemen besteht hingegen in der Regel keine Verknüpfung dieser Art, da sich das Steuerrecht hier unabhängig von der Rechnungslegung entwickelt hat.[80] Dies hängt u. a. mit den unterschiedlichen Zwecken der Rechnungslegung zusammen. Da in anglo-amerikanisch geprägten Ländern bei der Zwecksetzung eher die Informationsinteressen potenzieller und aktueller Investoren im Vordergrund stehen, ist die Rechnungslegung hier eher kapitalmarktorientiert und soll in erster Linie künftige, wirtschaftliche Entwicklungen widerspiegeln. Dies steht im Widerspruch zur Ermittlung der Unternehmensbesteuerung, da diese auf vergangenen Sachverhalten beruht.[81] Darüber hinaus soll die steuerrechtliche Gewinnermittlung unabhängig von der Rechnungslegung sein, um Einflüsse durch steuerrechtliche Erwägungen zu verhindern und damit einen höheren Freiheitsgrad im Rahmen der Standardsetzung zu erreichen.[82] Die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns zählt hingegen beim kontinentaleuropäischen Rechnungslegungssystem im Rahmen der Zahlungsbemessungsfunktion zur Zielsetzung der Rechnungslegung.
Der hohe Stellenwert der Informationsfunktion bei der Rechnungslegung im anglo-amerikanisch geprägten Raum begründet sich indessen mit der speziellen Finanzierungsstruktur, die bei den meisten Unternehmen in diesen Ländern vorherrschend ist. So sind Unternehmen in den USA oder auch Großbritannien vornehmlich in Streubesitz kleiner Privataktionäre sowie institutioneller Investoren, weshalb die Kapitalbeschaffung hier meist über öffentliche Kapitalmärkte erfolgt. Um die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts zu gewährleisten und Inverstoren zu schützen, bedarf es der Informationsvermittlung entscheidungsrelevanter Informationen an aktuelle und potenzielle Kapitalgeber. Aufgrund der hohen Anzahl und der Anonymität dieser Kapitalgeber ist der Jahresabschluss als Instrument zur Informationsvermittlung in anglo-amerikanischen Rechnungslegungssystemen somit von besonders hoher Bedeutung. Deshalb ist es zweckmäßig, dass die Aufgabe der Rechnungslegung in diesen Ländern vorwiegend die Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen darstellt. In kontinentaleuropäisch geprägten Ländern wie Deutschland, Schweiz oder Frankreich werden die meisten Unternehmen dagegen tendenziell von wenigen Anteilseignern gehalten. Die Unternehmensanteile sind in diesen Ländern vorwiegend in Besitz des Staates, von Familien oder Kreditinstituten. Da diese meist als Großaktionäre agieren, stehen sie oft in direkter Verbindung mit der Unternehmensleitung und kommen so im Bedarfsfall ohnehin an gewünschte Informationen. Jahresabschlüsse haben als Informationsquelle für diese Adressaten somit lediglich eine nachrangige Bedeutung. Unabhängig davon besteht in den genannten Ländern obendrein eine Dominanz der Unternehmensfinanzierung in Form von Fremdkapital. Dabei wird von den Unternehmen vor allem auf Kreditinstitute und nicht dem öffentliche Kapitalmarkt zurückgegriffen. Dies erklärt die geringe Bedeutung öffentlicher Kapitalmärkte in jenen Ländern und damit die von den anglo-amerikanischen Rechnungslegungssystemen abweichende Zielsetzung. Dementsprechend stehen hier nicht die Gewährung entscheidungsrelevanter Informationen und die Interessen einzelner Investoren im Vordergrund, sondern eher der Gläubigerschutz. Das Ziel des Gläubigerschutzes äußert sich u. a. im Rahmen der Zahlungsbemessungsfunktion. Demnach dient die Rechnungslegung der Ermittlung eines vorsichtig bemessenen, ausschüttungsfähigen Gewinns.[83]
Zusammenfassend ist zu sagen, dass je nach Rechnungslegungssystem unterschiedliche Zwecke im Vordergrund der Rechnungslegung stehen. Das HGB orientiert sich dabei bspw. eher an den Interessen der Gläubiger, während bei den IFRS die Informationsbedürfnisse der aktuellen und potenziellen Eigenkapitalgeber den größten Stellenwert genießen.[84] Die unterschiedlichen Zwecke stehen dabei teilweise im Konflikt zueinander, weshalb verschiede Bilanzierungs- und Bewertungsregeln bezüglich der einzelnen Systeme erforderlich sind und diese sich letztendlich grundlegend voneinander unterscheiden.[85] Dies macht die Notwendigkeit, wie auch zugleich die Problematik, einer Harmonisierung des europäischen Bilanzrechts deutlich.
3.2 Harmonisierung und Standardisierung der Rechnungslegung innerhalb der EU
Die Entwicklung des europäischen Bilanzrechts ist einerseits durch die Harmonisierung der Rechnungslegung mit Hilfe von Richtlinien und anderseits durch die Standardisierung mittels Verordnungen geprägt. Im Folgenden soll zuerst die Harmonisierung durch EU-Bilanzrichtlinien thematisiert und anschließend die IAS-Verordnung behandelt werden.
3.2.1 Harmonisierung durch EU-Bilanzrichtlinien
Zum besseren Gesamtverständnis soll zunächst der Zweck und die Konzeption der Harmonisierung dargelegt werden. Anschließend folgt eine kurze Beschreibung der Jahresabschlussrichtlinie und der Richtlinie über den konsolidierten Abschluss sowie eine ergänzende Betrachtung der Abschlussprüferrichtlinie. Abschließend soll der durch die Zweckpluralität der Rechnungslegungssysteme verursachte Kompromisscharakter der Jahresabschlussrichtlinie beschrieben werden und darauf aufbauend die Entwicklung der beiden Richtlinien dargestellt werden.
3.2.1.1 Zweck und Konzeption der Harmonisierung
Wie bereits erläutert, dient die Harmonisierung der Rechnungslegung innerhalb der EU in erster Linie der Verwirklichung der primärrechtlichen Ziele der Union. Demnach sollen durch die Angleichung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die durch unterschiedliches nationales Recht verursachten Wettbewerbsverzerrungen beseitigt werden und so das Ziel der Errichtung eines Binnenmarktes ohne Hemmnisse für einen freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten erreicht werden.[86] Insbesondere die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit, die mit Hilfe einer gleichwertigen Gestaltung der einzelstaatlichen Schutzbestimmungen umgesetzt werden und so Standortvorteile beseitigen soll, ist in diesen Zusammenhang als Zweck der Harmonisierung hervorzuheben.[87] Darüber hinaus gibt es weitere Gründe, weshalb der Koordinierung der Schutzbestimmungen eine enorme Bedeutung zukommt. Dies ist zum einen die gestiegene unternehmerischen Tätigkeit, der von den Richtlinien betroffenen Gesellschaften, über das nationale Hoheitsgebiet hinaus und zum anderen die lediglich beschränkten Haftung eben dieser Gesellschaften.[88] Die Angleichung der Rechnungslegung wurde ferner nicht allein wegen der ansteigenden, grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeit europäischer Unternehmen, sondern auch wegen der damit einhergehenden Globalisierung der Kapitalmärkte zur Notwendigkeit.[89] Dementsprechend soll die Harmonisierung auch die Entwicklung des europäischen Kapitalmarkts vorantreiben, indem dieser mit Hilfe von einheitlichen, transparenten und vergleichbaren Unternehmensinformationen effizienter gestaltet wird.[90] So sollen bspw. die Bilanzrichtlinien international agierender Unternehmen den Zugang zum Kapitalmarkt erleichtern, indem hierdurch die Anerkennung ihrer Abschlüsse in anderen EU-Ländern ermöglicht wird. Denn eine Anerkennung der Abschlüsse ist wiederum die Voraussetzung für eine Notierung an deren Wertpapierbörsen.[91] Aber auch, die durch Harmonisierung bestehende Möglichkeit internationaler Anleger ihre Investitionsentscheidungen auf Grundlage vergleichbarer Abschlussdaten zu treffen, erleichtert international agierenden Unternehmen die Kapitalaufnahme im europäischen Ausland.[92] Die Kapitalaufnahme wird durch die Harmonisierung auch insbesondere wegen dem Wegfall der Informations- und Aufbereitungskosten, welche die Investoren ansonsten im Rahmen ihrer Entscheidungsfindung aufwenden müssen, begünstigt.[93] Dennoch ist der Zweck der Harmonisierung im Gegensatz zur Standardisierung nicht die Schaffung komplett einheitlicher Regelungen, sondern vielmehr die Angleichung der nationalen Rechnungslegungssysteme der verschiedenen Mitgliedstaaten. Diese Angleichung soll durch die Reduzierung nationaler Unterschiede bezüglich der entsprechenden Regelungen gelingen, so dass letztendlich ein gewisses Maß an Gleichwertigkeit und Vergleichbarkeit bei der Vermittlung der Informationen durch den Jahresabschluss erreicht werden kann und dennoch die unterschiedlichen, sozioökonomischen Rahmenbedingungen der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.[94]
Aufgrund dessen hat sich die EU zur Angleichung der Rechnungslegung für das Instrument der Richtlinie entschieden.[95] Denn die Richtlinie ist für die Mitgliedstaaten, wie bereits erwähnt, nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Dies bedeutet, dass die unterschiedlichen Rahmenbedingungen der einzelnen Nationen im Rahmen der nationalen Umsetzung in gewissem Maße berücksichtigt werden können. Hierbei führte jedoch insbesondere die unterschiedliche Betonung der Rechnungslegungszwecke der einzelnen Mitgliedstaaten zu zahlreichen Wahlrechten. Diese Wahlrechte machten wiederum die erfolgreiche Umsetzung des angestrebten Zieles einer grenzüberschreitenden Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit der Finanzinformationen von Unternehmen vorerst unmöglich.[96] Bevor allerdings genauer auf diese Problematik eingegangen wird, sollen mit der Jahresabschlussrichtlinie, der Konzernabschlussrichtlinie und der Abschlussprüferrichtlinie kurz der Kern des europäischen Bilanzrechts in seinen Grundzügen beschrieben werden.[97]
3.2.1.2 Die Jahresabschlussrichtlinie
Die Jahresabschlussrichtlinie wurde 1978 verabschiedet und bezweckt in erster Linie die Koordinierung einzelstaatlicher Jahresabschlussvorschriften für Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co. Hierbei sollten sowohl Vorschriften bezüglich der Gliederung und des Inhalts des Jahresabschlusses und des Lageberichts als auch Bewertungsmethoden und die Offenlegung des Abschlusses aufeinander abgestimmt werden.[98] Ursprünglich beschränkte sich der Anwendungsbereich hierbei allerdings lediglich auf Kapitalgesellschaften, ehe durch die Kapitalgesellschaft & Co. Richtlinie auch die Einbeziehung der Kapitalgesellschaften & Co., wie bspw. die GmbH & Co. KG in den Anwendungsbereich erfolgte.[99] Weitere Richtlinien, die das Ziel einer Überarbeitung der Jahresabschlussrichtlinie hatten und auf die im weiteren Verlauf der Arbeit eingegangen wird, sind die Mittelstandsrichtlinie, die Fair-Value-Richtlinie, die Modernisierungsrichtlinie und die Änderungsrichtlinie.
3.2.1.3 Die Konzernabschlussrichtlinie
Die Konzernabschlussrichtlinie wurde 1983 verabschiedet.[100] Sie dient als Ergänzung zu der Jahresabschlussrichtlinie und trägt dem Umstand Rechnung, dass viele Gesellschaften Unternehmenszusammenschlüssen angehören.[101] Sie sollte die einzelstaatlichen Rechtvorschriften über den konsolidierten Abschluss koordinieren bzw. aneinander anpassen. Auch die Koordinierung der Rechtsvorschriften über den konsolidierten Abschluss soll eine grenzüberschreitende Gleichwertigkeit und Vergleichbarkeit der Informationen gewährleisten.[102] Die Koordinierung umfasst dabei gem. Art 1 i. V. m. Art. 16 und 36 KaR den konsolidierten Jahresabschluss und den konsolidierten Lagebericht. Der konsolidierte Jahresabschluss setzt sich gem. Art. 16 Abs. 1 KaR wiederum aus der konsolidierten Bilanz, der konsolidierten Gewinn- und Verlustrechnung sowie dem Anhang zusammen. Der Konzernabschluss dient, wie bereits erwähnt, weder in gesellschaftsrechtlicher noch in steuerrechtlicher Hinsicht der Zahlungsbemessung, sondern allein dem Zwecke der Informationsvermittlung an Gesellschafter und Dritte.[103] Anders als bei der Jahresabschlussrichtlinie konnte man sich deshalb auf die Rechnungslegungstradition einer Prägung einigen und entschied sich für die Konsolidierungsgrundsätze des englischen Rechts. Dementsprechend wurde auch das True-and-fair-view Gebot mit Art. 16 Abs. 3 bis 5 KaR in die Richtlinie integriert. Das Gebot schreibt vor, dass der konsolidierte Abschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der insgesamt in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen geben soll.[104] Auch wenn hierdurch die Informationsfunktion des Konzernabschluss gestärkt wurde, blieb der Informationsgehalt des Konzernabschlusses bisher allerdings beschränkt, da er aus den einzelnen Jahresabschlüssen verschiedener Unternehmen hergeleitet wird und diese nach den Regelungen der von Wahlrechten gespickten Jahresabschlussrichtlinie aufgestellt wurden.[105]
Was den Anwendungsbereich der Richtlinie betrifft, knüpft auch dieser an ein englisches Konzept an.[106] Nach dem sog. Kontrollkonzept reicht die bloße Beherrschungsmöglichkeit über ein anderes Unternehmen zur Konsolidierungspflicht des betreffenden Unternehmens aus. Die Möglichkeit der Beherrschung war wiederum gegeben, wenn bestimmte Kriterien, bspw. die Mehrheit der Stimmrechte an dem Unternehmen oder das Recht die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen, erfüllt waren oder aber eine vertraglich oder per Satzung geregelte Möglichkeit der Beherrschung bestand. Dem deutschen Konzept der Beherrschung, das eine tatsächliche Herrschaftsausübung verlangt, wurde hingegen ein Wahlrecht eingeräumt.[107] Auch die Konzernabschlussrichtlinie war durch die verschiedenen Änderungsrichtlinien jedoch einigen Neuerungen unterlegen. So erweiterte sich das Wahlrecht bezüglich der Pflicht zur Aufstellung im Zuge der Modernisierungsrichtlinie, indem nun die bloße Beherrschungsmöglichkeit auch jenseits der vorher genannten Kriterien für eine Konsolidierungspflicht als ausreichend erachtet wurde.[108] Ein weiteres Wahlrecht hinsichtlich der Konsolidierungspflicht haben die Mitgliedstaaten im Übrigen für den Fall, dass Mutter- und Tochterunternehmen unter einheitlicher Leitung des Mutterunternehmens stehen. Des Weiteren knüpft die Konsolidierungspflicht am Sitz des Mutterunternehmens an. Tochterunternehmen sind dagegen unabhängig von ihrem Sitz grenzüberschreitend zu konsolidieren. Das Mutterunternehmen hat dementsprechend einen Weltabschluss zu erstellen.[109] Bezüglich der Rechtsform besteht die Konsolidierungspflicht immer dann, wenn das Mutterunternehmen oder mindestens eines der Tochterunternehmen eine Kapitalgesellschaft oder atypische Personengesellschaft ist. Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, müssen demnach sämtliche Tochtergesellschaften unabhängig von ihrer Rechtsform konsolidiert werden. Allerdings besteht auch hier ein Wahlrecht für die Mitgliedstaaten. Demnach können diese das Mutterunternehmen von der Konsolidierungspflicht befreien, wenn dieses weder Kapitalgesellschaft noch atypische Personengesellschaft ist.[110] Zudem ist es den Mitgliedstaaten erlaubt kleine und mittlere Konzerne von der Konsolidierungspflicht zu befreien. Die Kriterien richten sich hierbei nach den in Art. 27 JaR genannten Größenmerkmalen. Allerdings ist zu erwähnen, dass kapitalmarktorientierte Unternehmen von dieser Möglichkeit der Befreiung ausgeschlossen sind.[111]
3.2.1.4 Die Abschlussprüferrichtlinie
Wie bereits erwähnt, war das grundlegende Ziel der Bilanzrichtlinien die Verwirklichung des Binnenmarktes durch größere Transparenz und Vergleichbarkeit der Unternehmensinformationen zu erreichen. Das Erreichen dieses Ziels setzt allerdings umso mehr das Vertrauen der Abschlussadressaten in die Richtigkeit der entsprechenden Informationen voraus.[112] Zwar schrieben sowohl die Jahresabschluss- als auch die Konzernabschlussrichtlinie eine Prüfung der Abschlüsse von hierzu befugten Personen vor, allerdings versäumten sie es, den Mitgliedstaaten Vorgaben hinsichtlich der Qualifikation der Abschlussprüfer zu machen.[113] Folglich wurden im Jahre 1984 mit der Achten Richtlinie, der sog. Prüferbefähigungsrichtlinie auch im Rahmen der Abschlussprüfung gemeinschaftsrechtliche Vorgaben, was die Qualifikation der Abschlussprüfer betraf, erlassen.[114] Zweck der Abschlussprüferrichtlinie war es demnach sicher zu stellen, dass diejenigen Personen, die durch das nationale Recht der einzelnen Mitgliedstaaten zur Prüfung der Abschlüsse befugt sind, entsprechende Bedingungen erfüllen. Zu diesen Bedingungen zählen insbesondere, dass die Abschlussprüfer über die zur Prüfung benötigten Fähigkeiten verfügen und darüber hinaus eine gewisse Unabhängigkeit gegenüber der zu prüfenden Gesellschaft besteht.[115] Darüber hinaus sollten entsprechende Regelungen zu Sanktionierungen bei Verstößen gegen die Rechnungslegungspflicht das Vertrauen der Adressaten weiter stärken.[116] Da die Prüferbefähigungsrichtlinie dennoch einige Regelungslücken, was bspw. das Verfahren der Prüfung oder auch die Unabhängigkeit des Prüfers betraf, enthielt, wurde 2006 die sog. Abschlussprüferrichtlinie erlassen, welche die Prüferbefähigungsrichtlinie schließlich ersetzte.[117] Auch die im weiteren Fortgang dieser Arbeit behandelte neue EU-Bilanzrichtlinie hat Änderungen an der bestehenden Abschlussprüferrichtlinie von 2006 zur Folge. Darüber hinaus wurde unterdessen im April 2014 erneut eine Änderungsrichtlinie verabschiedet, die die Qualität der Abschlussprüfungen in der EU verbessern soll. Mittels einer Verordnung wurden außerdem strengere Anforderungen, die Prüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse betreffend, eingeführt.[118]
Eine Umsetzung der Vierten, Siebenten und Achten Richtlinie ins deutsche Gesetz erfolgte im Übrigen im Rahmen des Bilanzrichtliniengesetzes (BiRiLiG).[119]
3.2.1.5 Der Kompromisscharakter der Jahresabschlussrichtlinie
Wie bereits erwähnt wurde die Jahresabschlussrichtlinie im Jahr 1978 verabschiedet. Sie geht allerdings auf einen Vorschlag der Kommission von 1971 zurück.[120] Dieser erste Vorschlag war sehr am kontinentaleuropäischen Bilanzrecht orientiert.[121] Allerdings wurde er 1974 aufgrund des Beitritts Großbritanniens, Irlands und Dänemark zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nochmals abgeändert, da sonst eine Blockade dieses Vorschlags drohte.[122] Grund hierfür war das Bilanzrecht dieser Staaten, welches anglo-amerikanisch geprägt und damit in vielen Grundpositionen dem System der bisherigen Mitgliedstaaten konträr gegenüber stand.[123] Die fehlende Bereitschaft der Mitgliedstaaten sich auf eines der beiden grundlegenden Rechnungslegungskonzepte zu einigen, führte dazu, dass wichtige Grundsätze beider Systeme in die Jahresabschlussrichtlinie integriert wurden, um kein vollständiges Scheitern der Harmonisierungsbestrebungen zu riskieren.[124]
Der Einfluss des kontinentaleuropäischen Systems, bei dem der Gläubigerschutz als Rechnungslegungsziel im Vordergrund steht, wird insbesondere durch die starke Betonung des Vorsichtsprinzips bei der Ausgestaltung der Vierten Richtlinie deutlich. So finden dort das Anschaffungskostenprinzip, das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip ihre Berücksichtigung ohne den Mitgliedstaaten dabei ein Wahlrecht zu gewähren. Mithilfe dieser Prinzipien soll eine vorsichtige Ermittlung des Gewinns erreicht werden, welcher in kontinental-europäischen Bilanzierungstraditionen als Grundlage für die Zahlungsbemessung gilt. Ein weiteres Beispiel, dass den gleichen Zweck verfolgt und Einzug in die vierte Bilanzrichtlinie gefunden hat, ist die Zulässigkeit von Aufwandsrückstellungen. Eine vorsichtige Ermittlung des ausschüttungsfähigen Gewinns dient zwar der Kapitalerhaltung und ist somit im Sinne der Gläubiger, allerdings führt sie dazu, dass nicht die tatsächliche wirtschaftliche Lage des rechnungslegenden Unternehmens dargestellt wird. Ein weiteres Prinzip, dass zu einer Verzerrung der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens führt und in die Bilanzrichtlinie übernommen wurde, ist das Maßgeblichkeitsprinzip. Dieses Prinzip verknüpft die Handelsbilanz mit der Besteuerung des Unternehmens. Durch diese Verknüpfung finden auch steuerlich motivierte Wertansätze in der Handelsbilanz ihre Berücksichtigung. Allerdings ist der Einfluss der Steuergesetzgebung auf den handelsrechtlichen Bilanzausweis gemäß der Richtlinie in der Bilanz oder im Anhang anzugeben und zu erläutern. Beispiele hierfür sind die Neubewertungsrücklage gem. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a JaR und steuerlich begründete Wertberichtungen nach Art. 35 Abs. 1 Buchst. d, Art. 39 Abs. 1 Buchst. e sowie Art. 43 Abs. 1 Nr. 10 JaR.[125]
In diesen Fällen findet somit keine angemessene Berücksichtigung der Informationsinteressen von Eigenkapitalgebern im Sinne des anglo-amerikanischen Systems statt. Diese wurde allerdings mit Hilfe des True-and-fair-view Gebots in die Jahresabschlussrichtlinie implementiert. Demnach soll diese als Generalklausel fungieren und gewährleisten, dass der Jahresabschluss des rechnungslegenden Unternehmens ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.[126] Der Art. 2 Abs. 5 JaR schreibt dabei zudem vor, dass man von Anwendungen der Vorschriften der Richtlinie abweichen soll, insofern diese nicht mit dem Gebot des True-and-fair-view vereinbar sind.[127] Die Aufnahme der Generalklausel bewirkte darüber hinaus die Aufnahme einiger Wahlrechte, die es den einzelnen Mitgliedstaaten und deren Unternehmen ermöglichen sollte ihre Bilanzierungstraditionen weiter beizubehalten. Ein Beispiel für ein Wahlrecht im Sinne des True-and-fair-view Gebots ist das Wahlrecht zur sog. Equity-Methode. Diese stellt eine Methode zur Bilanzierung bestimmter Beteiligungen dar. Hierbei wird die Beteiligung nicht mit den entsprechenden Anschaffungskosten bewertet, sondern mit dem zum Stichtag anteiligen Eigenkapital des Unternehmens, an dem die Beteiligung besteht. Sie ermöglicht demnach die Durchbrechung des Realisationsprinzips, indem noch nicht realisierte Gewinne bereits ausgewiesen werden können. Weitere Wahlrechte, die in die Richtlinie mit aufgenommen wurden, waren die Aktivierung selbst erstellter immaterieller Vermögensgegenstände und die Aktivierung von Forschungs- und Entwicklungskosten. Ferner wurde der Einfluss anglo-amerikanischer Rechnungslegungstradition insbesondere bei der Einführung des Wesentlichkeitsgrundsatzes deutlich.[128] Demnach können Informationen, die zur Einhaltung des True-and-fair-view Gebots einen nicht nennenswerten Beitrag darstellen und dadurch die Klarheit des Abschlusses vergrößern, zusammengefasst werden. Allerdings muss dies im Anhang erwähnt werden.[129]
Zusammenfassend ist zu sagen, dass die Einflüsse grundlegend verschiedener Rechnungslegungssysteme bei der Umsetzung Jahresabschlussrichtlinie zu etlichen Zielkonflikten geführt haben, die den eben beschriebenen Kompromisscharakter der Richtlinie verursacht haben. Insbesondere das in den Jahresabschluss implementierte True-and-fair-view Gebot steht dabei grundlegend im Widerspruch mit dem ebenfalls in die Richtlinie aufgenommenen Vorsichtsprinzip. Die unterschiedliche Umsetzung der Wahlrechte in das nationale Recht der einzelnen Mitgliedstaaten schränkte die erwünschte Harmonisierung der Rechnungslegung letztendlich stark ein und machte eine Änderung dieser unausweichlich.
[...]
[1] Vgl. Teichmann (2006), S. 187-189; vgl. Najderek (2009), S. 7 f.
[2] Vgl. Najderek (2009), S. V.
[3] Vgl. Froschhammer (2013), S. 43; vgl. Najderek (2009), S. V; vgl. Europäische Kommission (2001).
[4] Vgl. Froschhammer (2013), S. 43.
[5] Vgl. Habersack/Verse (2011), § 9, Rn. 6; vgl. Najderek (2009), S. 92 f.
[6] Vgl. Europäische Kommission (2011), S. 1; vgl. Küting/Pfitzer/Weber (2013), S. 23
[7] Vgl. Grupp (2012); vgl. von Stoephasius (2011), S. 9.
[8] Vgl. Streinz (2012), Rn. 63.
[9] Vgl. Gerken (2012).
[10] Vgl. Streinz (2012), Rn. 3; vgl. Holtmann (2013) Rn. 34.
[11] Vgl. Holtmann (2013), Rn. 15.
[12] Vgl. Trautmann/Mäkelä (2014).
[13] Vgl. Streinz (2012), Rn. 4.
[14] Vgl. Calliess/Ruffert (2011), Rn. 21.
[15] Vgl. Geiger/Khan/Kotzur (2010), Art. 3 EUV, Rn. 4.
[16] Vgl. Streinz (2012)¸ Rn. 782.
[17] Vgl. Herdegen (2014), § 5, Rn. 3.
[18] Vgl. Herdegen (2014), § 5, Rn. 1.
[19] Vgl. Herdegen (2014), § 5, Rn. 7; vgl. Geiger/Khan/Kotzur (2010), Art. 114 AEUV, Rn. 2.
[20] Vgl. Lenz/Borchardt (2010), Art. 3 EUV, Rn. 5; vgl. Geiger/Khan/Kotzur (2010), Art. 3 EUV, Rn. 7-9.
[21] Vgl. Gerken (2014).
[22] Vgl. Streinz (2012), Rn. 290.
[23] Vgl. Streinz (2012), Rn. 290 f.
[24] Vgl. Stieler-Hinz; vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (2014).
[25] Vgl. Mitteilung der Kommission (2010). S. 37.
[26] Vgl. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates (2013), Erwägungsgrund (1); vgl. Mitteilung der Kommission (2010), S. 20 f.
[27] Vgl. Hemmer/Wüst/Hutka (2013) S. 60.
[28] Vgl. Streinz (2012), Rn. 465.
[29] Vgl. Holtmann (2013), Rn. 45.
[30] Vgl. Holtmann (2013), Rn. 44 f.; vgl. Lenz/Borchardt (2010), Art. 288 AEUV, Rn. 10.
[31] Vgl. Holtmann (2013), Rn. 44.
[32] Vgl. Holtmann (2013), Rn 135.
[33] Vgl. Holtmann (2013), Rn. 132 und Rn. 135.
[34] Vgl. Holtmann (2013), Rn. 80; vgl. Streinz (2012), Rn. 323.
[35] Vgl. Lenz/Borchardt (2010), Art. 17 EUV, Rn. 13 f.
[36] Vgl. Lenz/Borchardt (2010), Art. 13 EUV, Rn. 8.
[37] Vgl. Lenz/Borchardt (2010), Art. 16 EUV, Rn. 5.
[38] Vgl. Holtmann (2013), Rn. 108 – 110.
[39] Vgl. Lorenzmeier (2011), S.89 f.
[40] Vgl. Holtmann (2013), Rn. 111 – 113.
[41] Vgl. Lorenzmeier (2011), S. 88.
[42] Vgl. Habersack/Verse (2011), §9, Rn. 4.
[43] Vgl. Frenz (2011), Rn. 78.
[44] Vgl. Lorenzmeier (2011), S. 184.
[45] Vgl. Homfeldt (2013), S. 81.
[46] Vgl. von Eitzen/Zimmermann (2013), S. 169; vgl. Janssen (2009), S. 79.
[47] Vgl. Froschhammer (2013), S. 7; vgl. Janssen (2009), S. 82.
[48] Vgl. Froschhammer (2013), S. 27.
[49] Vgl. Küting/Pfitzer/Weber (2013), S. 8; vgl. Froschhammer (2013), S. 26 f.
[50] Vgl. Froschhammer (2013), S. 26.
[51] Vgl. Lühr (2010), S. 50.
[52] Vgl. Froschhammer (2013), S. 26.; vgl. Küting/Pfitzer/Weber (2013) S. 6 f.
[53] Vgl. Lühr (2010), S. 50.; vgl. Küting/Pfitzer/Weber (2013), S. 6 f.
[54] Vgl. Asche (2007), S. 85.
[55] Vgl. Homfeldt (2013), S. 11.
[56] Vgl. Lühr (2010), S. 52 f.
[57] Vgl. Lühr (2010), S. 57 – 59.
[58] Vgl. Lühr (2010), S. 57 f.
[59] Vgl. Janssen (2009), S. 90 f.
[60] Vgl. Lühr (2010), S. 60 – 62.
[61] Vgl. Meth (2007), S. 46 f.; vgl. Janssen (2009), S. 91.
[62] Vgl. Janssen (2009), S. 91.
[63] Vgl. Janssen (2009), S. 92; vgl. Lühr (2010), S. 62 f.
[64] Vgl. Lühr (2010), S. 63.
[65] Vgl. Lühr (2010), S. 63 f.; vgl. Janssen (2009), S. 95 f.
[66] Vgl. Lühr (2010), S. 65; vgl. Janssen (2009), S. 97.
[67] Vgl. Lühr, S. 65 f.
[68] Vgl. Froschhammer (2013), S. 7; vgl. Spannheimer (2002), S. 11 f.
[69] Vgl. Froschhammer (2013), S. 7; vgl. Werner/Zimmermann (2009), S. 91.
[70] Vgl. Froschhammer (2013), S. 8 – 11.
[71] Vgl. Froschhammer (2013), S. 11 f.
[72] Vgl. Aschfalk-Evertz (2011), S. 3; vgl. Froschhammer, S. 12.
[73] Vgl. Froschhammer (2013), S. 12.
[74] Vgl. Aschfalk-Evertz (2011), S. 2; vgl. Froschhammer (2013), S. 12.
[75] Vgl. Lühr (2010), S. 20; vgl. Froschhammer (2013), S. 12.
[76] Vgl. Aschfalk-Evertz (2011), S. 2 f.
[77] Vgl. Froschhammer (2013), s. 12.
[78] Vgl. Homfeldt (2013), S. 25; vgl. Froschhammer (2013), S. 13.
[79] Vgl. Froschhammer (2013), S. 13.
[80] Vgl. Homfeldt (2013), S. 28; vgl. Froschhammer (2013), S. 14.
[81] Vgl. Froschhammer (2013), S. 16.
[82] Vgl. Homfeldt (2013), S. 28.
[83] Vgl. Homfeldt (2013), S. 31 f.; Froschhammer (2013), S. 16 f.
[84] Vgl. Aschfalk-Evertz (2011), S. 7.
[85] Vgl. Küting/Pfitzer/Weber (2013), S.13.
[86] Vgl. Froschhammer (2013), S. 32.
[87] Vgl. Habersack/Verse (2011), § 9, Rn. 4; vgl. Froschhammer (2013), S. 32.
[88] Vgl. Bongertz (2008), S. 26.
[89] Vgl. Börstler (2006), S. 24.
[90] Vgl. Küting/Pfitzer/Weber (2013), S. 16; vgl. Froschhammer (2013), S. 32.
[91] Vgl. Bongertz (2008), S. 25.
[92] Vgl. Küting/Pfitzer/Weber (2013), S. 17; vgl. Börstler (2006), S. 25.
[93] Vgl. Börstler (2006), S. 25.
[94] Vgl. Froschhammer (2013), S. 32 f.
[95] Vgl. Froschhammer (2013), S. 33.
[96] Vgl. Najderek (2009), S. 1-3; vgl. Homfeldt (2013), S. 38.
[97] Vgl. Habersack/Verse, § 9, Rn. 5.
[98] Vgl. Beckmann (2008), S. 10.
[99] Vgl. Asche (2007),S. 81-83; vgl. Habersack/Verse (2011), § 9, Rn. 5.
[100] Vgl. Schwarz (2000), Rn. 409.
[101] Vgl. Schwarz (2000), Rn. 408; vgl. Habersack/Verse (2011), § 9, Rn. 40.
[102] Vgl. Schwarz (2000), Rn. 408.
[103] Vgl. Asche (2007), S. 85.
[104] Vgl. Schwarz (2000), Rn. 409; vgl. Habersack/Verse (2011), § 9, Rn. 53.
[105] Vgl. Asche (2007), S. 85.
[106] Vgl. Habersack/Verse (2011), § 9, Rn. 43.
[107] Vgl. Siebente Richtlinie des Rates (1983), Art. 1; vgl. Grundmann (2004), Rn. 565-567; vgl. Habersack/Verse (2011), § 9, Rn. 43.
[108] Vgl. Habersack/Verse (2011), § 9, Rn. 43.
[109] Vgl. Habersack/Verse (2011), § 9, Rn. 45.
[110] Vgl. Beckmann (2008), S. 72 f.; vgl. Habersack/Verse (2011), § 9, Rn. 46.
[111] Vgl. Beckmann (2008), S. 73; vgl. Habersack/Verse (2011), § 9, Rn. 48.
[112] Vgl. Beckmann (2008), S. 79.
[113] Vgl. Habersack/Verse (2011), § 9, Rn. 3 und 69.
[114] Vgl. Beckmann (2008), S. 79; vgl. Habersack/Verse (2011), § 9, Rn. 69.
[115] Vgl. Habersack/Verse (2011), § 9, Rn. 3.
[116] Vgl. Beckmann (2008), s. 79.
[117] Vgl. Habersack/Verse (2011), § 9, Rn. 69.
[118] Vgl. Europäische Kommission.
[119] Vgl. Froschhammer (2013), S. 34.
[120] Vgl. Habersack/Verse (2011), §9, Rn 10.
[121] Vgl. Grundmann (2004), Rn. 498.
[122] Vgl. Asche (2007), S. 83; vgl. Grundmann (2004), Rn. 498.
[123] Vgl. Asche (2007), S. 83 f.; vgl. Habersack/Verse (2011), §9, Rn. 10.
[124] Vgl. Asche (2007), S. 87.
[125] Vgl. Schwarz (200), Rn. 442.
[126] Vgl. Asche (2007), S. 86.
[127] Vgl. Grundmann (2004), Rn. 509.
[128] Vgl. Asche (2007), S. 87.
[129] Vgl. Vierte Richtlinie des Rates (1978), Art. 4 Abs. 3 Buchst. a und b.
- Arbeit zitieren
- Pascal Schwab (Autor:in), 2015, Die EU-Reform der Rechnungslegung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/299403
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