Naturzustand und Staatskonzeption bei Thomas Hobbes und John Locke


Hausarbeit, 2014

15 Seiten, Note: 1,25


Leseprobe


Verzeichnis

0. Aufgabenstellung

1. Einleitung

2.1 Der Naturzustand bei Hobbes
2.2. Der Naturzustand bei Locke

3. Zwischenfazit

4.1. Der Staat bei Hobbes
4.2. Der Staat bei Locke

5. Fazit

6. Literatur

0. Aufgabenstellung

Der Naturzustand bei Hobbes und Locke – beschreiben und erklären Sie die Unterschiede und die Konsequenzen, die sich aus den beiden Naturzuständen für den Bürger ergeben.“

1. Einleitung

Sowohl Thomas Hobbes (1588 – 1679) als auch John Locke (1632 – 1704) haben in ihren politiktheoretischen Hauptschriften (Hobbes: Leviathan, Lo>Diese Freiwilligkeit manifestiert sich in beiden Werken im theoretischen Konstrukt des Ver­trages – legitim ist eine staatliche Ordnung dann, und nur dann, wenn sich rationale Indivi­duen aus eigener Einsicht und gemeinsam diesen staatlichen Regeln unterwerfen würden.[1]

Sowohl Hobbes wie Locke müssen also Überzeugungsarbeit leisten. Denn warum sollte ich freiwillig auf Freiheiten verzichten, die mir möglicherweise vorteilhaft erscheinen oder im­merhin Freude bereiten könnten? Beide argumentieren für diese Verzichtleistung, indem sie einen hypothetischen Zustand einführen, in dem sämtliche (uns meist zumindest in Ansätzen bekannten) institutionell bzw. staatlich verankerten Regeln nicht gelten, einen Zustand also, in dem die Menschen ohne Bindung an positives Recht und Gesetze leben und indem sie dann beschreiben, wie diese Welt ihrer Meinung nach aussehen würde. Diesen staatslosen Zustand nennen sie Naturzustand. Dabei führen sie uns vor Augen, was in einem solchen Zustand fehlen würde, was uns letztlich fehlen würde, und warum es für uns (d.h. für jedes einzelne Individuum) rational wäre, sich aus diesem Naturzustand mithilfe staatlicher Regelungen zu befreien. Und da wir diesen Naturzustand aus rationaler Einsicht verlassen und in die staat­lich-bürgerliche Ordnung wechseln würden, handelten wir freiwillig; immer vorausgesetzt, die anderen würden dasselbe auch tun![2]

Entscheidend für die Beantwortung der Frage, wie ein solcher Naturzustand aussehen würde, in dem keinerlei öffentliche Regeln gelten, ist das zugrunde gelegte Bild des ‚natürlichen’ Menschen. Wie verhält sich der Mensch ‚von Natur aus‘? Wie egoistisch ist er? Muss er zur Kooperation mit anderen gezwungen werden? Ist er nur durch Strafandrohung sozial verträg­lich zu halten? Oder gibt es bereits naturhaft im Menschen angelegte Dispositionen zur Rück­sichtnahme, gar zum Altruismus? Hobbes und Locke geben auf diese Fragen unterschiedliche Antworten, wie wir gleich sehen werden; dennoch sind sich beide (erwartetermaßen) einig, dass es für alle von Vorteil wäre, den regellos-anarchischen Naturzustand zu verlassen, und sich eine staatliche Ordnung und entsprechende Institutionen zu schaffen. Für beide rangiert als Begründung der grundlegende Schutz des Einzelnen Individuums ganz oben.

Es ist allerdings auch einsichtig, dass vom unterstellten Verhalten der Menschen in der vor­staatlichen Welt nicht nur die Qualität des Lebens für den Einzelnen im Naturzustand ab­hängt, sondern auch die Antwort auf die Frage, wie die ihn ablösenden Institutionen auszuse­hen hätten. Der Naturzustand fungiert ja als Negativfolie zum anzustrebenden bürgerlichen Staat, der die dem Naturzustand unterstellten Unzulänglichkeiten aufheben soll. So hat die Konzeption des Naturzustandes also direkte Konsequenzen auf das Leben der Bürger [3] im zu gründenden Staat – und natürlich haben unterschiedliche Konzeptionen des Naturzustandes unterschiedliche Konsequenzen.[4]

2.1. Der Naturzustand bei Hobbes

Hobbes’ Menschenbild ist – gemäß der neuesten naturwissenschaftlichen Methodologie seiner Zeit – materialistisch und mechanistisch. Er ist ein Ding unter Dingen, und verhält sich gemäß den Naturgesetzen wie andere Dinge auch. Er ist a-historisch und monadisch, er ist nicht mehr als eine Selbstnutzen-Maximierungs-Maschine. Sein einziges Ziel besteht im Selbsterhalt und im Genuss der Dinge, die er begehrt – das ist seine ‚Natur‘. Es gibt bei Hobbes kein natürliches, angeborenes Bedürfnis nach Vergesellschaftung, im Gegenteil; natürlicherweise ist „ das Leben nebeneinander (…) nicht nur freudlos, sondern vielmehr auch höchst beschwerlich “.[5]

Moral im üblichen Sinne einer Selbstbegrenzung gibt es in diesem vorstaatlichen Zustand für den Menschen nicht – er nennt gut, was er mag, und schlecht, was er nicht mag. Zu entschei­den, was es ist, das er begehrt, liegt nicht in seiner Macht, das Begehren geschieht dem Men­schen blind-kausal.

Um sich das zu beschaffen, was er begehrt, braucht der Mensch Macht; zunächst, weil die Dinge, die er begehrt, selbst knapp und unter Umständen schwierig zu beschaffen sind, aber vor allem, weil er schnell mit anderen Menschen in Konflikt kommt, die die Dinge, die er will, ebenfalls wollen. Es dauert also nicht lange, bis die Menschen in einem grundsätzlich antagonistischen Zustand gefangen sind: „ Sooft daher zwei ein und dasselbe wünschen, des­sen sie aber beide nicht zugleich teilhaftig werden können, so wird einer des anderen Feind, und um das gesetzte Ziel, welches mit der Selbsterhaltung immer verbunden ist, zu erreichen, werden beide danach trachten, sich den anderen entweder unterwürfig zu machen oder ihn zu töten.“[6] Anders gesagt: man kämpft so lange weiter, bis niemand mehr da ist, der einem bei der Befriedigung der eigenen Leidenschaften gefährlich werden könnte.

Zwei Hauptfaktoren sind es, die den Grundkonflikt, der zwischen den Menschen herrscht, darüber hinaus noch eskalieren lassen: ihre grundsätzliche Gleichheit, und ihre Vernunftfähig­keit.

Hobbes geht von der Gleichheit aller Menschen aus. Alle Menschen funktionieren prinzipiell gleich; nur etwas schnellere physische und psychische „Bewegungskräfte“ machen die empi­rischen Unterschiede aus. Genau dies bedeutet aber, dass der Kampf der Menschen unterei­nander nicht zur Ruhe kommen kann. Gäbe es grundsätzliche Unterschiede in der Machtchan­cenverteilung, könnte sich eine natürliche Hierarchie entwickeln, in der die Starken die Schwachen in einer dauerhaft untergeordneten Position halten, was den Dauerkonflikt zum Stillstand bringen könnte. So aber muss grundsätzlich jeder als potentieller Konkurrent ange­sehen werden, vor dem es sich zu wappnen gilt.

Außerdem ist es immer möglich, dass sich die Schwachen gegen den Stärkeren in Zweck­bündnissen zusammenfinden werden, um den Stärkeren zu Fall zu bringen. Dazu ist aller­dings vorausschauende und planende Vernunft von Nöten – und diese antizipierende Vernunft ist der zweite Grund für die Eskalation des Krieges im Naturzustand. Da alle allen misstrauen, werden auch alle Sicherheitsvorkehrungen zur Selbstverteidigung zu treffen suchen, das heißt, jeder muss darauf bedacht sein, dass die eigene Macht die Macht der anderen immer übersteigt. Ein dauerndes Wettrüsten ist die Folge. Um es zu betonen: dieses Machtstreben ist nicht Ausdruck eines dunklen, zerstörerischen Triebes, sondern es hat vollkommen rationale Gründe.[7] Die Vernunft legt den Menschen nahe, ihre Macht ständig zu vergrößern, und sei es nur zu ihrer eigenen Selbstverteidigung. Hobbes fasst das alles so zusammen: „ Zuvörderst wird also angenommen, dass alle Menschen ihr ganzen Leben hindurch beständig und unaus­gesetzt eine Macht nach der anderen sich zu verschaffen bemüht sind; nicht darum, weil sie nach einer immer größeren Macht als der, welche sie schon besitzen, streben oder sich mit einer mäßigen nicht begnügen können, sondern weil sie ihre gegenwärtige Macht und die Mittel, glücklich zu leben, zu verlieren fürchten, wenn sie sie nicht vermehren[8]

Die Vernunft, die zu dieser Eskalation geführt hat, kann allerdings auch wieder aus ihr her­ausführen. Denn dem Menschen ist als einem reflexionsfähigen Wesen immerhin bewusst, dass dieser Zustand, in dem der Mensch dem Menschen ein Wolf ist, unerträglich ist, und er kann sich Gedanken darüber machen, wie er beendet werden könnte.

Moralische Grundsätze gibt es, wie gesagt, im Naturzustand keine. Jeder hat ein ‚Recht’ auf alles, was bedeutet, dass niemand ein (verbrieftes) Recht auf irgend etwas hat. Die Ansprüche der unverbundenen Individuen heben sich gegenseitig auf. Wenn es überhaupt Tugenden gibt, sind es Gewalt und List. Allerdings existieren natürliche Grundsätze, die gelten. Obwohl sie auch als Grundsätze der (instrumentellen) Vernunft gelten könnten, nennt Hobbes sie Natur­gesetze. Das erste Gesetz trägt den Menschen auf, zum eigenen Vorteil Frieden zu suchen. Das zweite: „ Sobald seine Ruhe und Selbsterhaltung gesichert ist, muss auch jeder von sei­nem Rechte auf alles – vorausgesetzt, dass andere dazu auch bereits sind – abgehen und mit der Freiheit zufrieden sein, die er den übrigen eingeräumt wissen will.“[9] Dieses zweite ‚Naturgesetz’ verlangt also die freiwillige Einschränkung des Natur rechts auf alles.

Damit ist der Weg zum Vertrag geebnet, der aus dem verheerenden Naturzustand heraus in den bürgerlichen Staat führen soll.

2.2. Der Naturzustand bei Locke

Während es bei Hobbes im Naturzustand keinerlei ethische Maximen gibt, ja es sie nicht ge­ben kann, da alle Moral menschengemacht ist und darum erst im Zustand der Vergesell­schaftung gewählt und wirksam werden kann, existiert bei Locke ein ‚natürliches Sittenge­setz’. Es verpflichtet den Menschen, sobald er es einsehen kann, und einsehen kann er es, sowie und soweit er vernunftfähig ist. Dass Locke die Moral von menschlichem Dafürhalten unabhängig macht, hat Konsequenzen für seine Konzeption des Naturzustandes. Außerdem zeichnet der den Menschen als grundsätzlich moralaffin. Das hängt damit zusammen, dass Locke den Menschen im Gegensatz zu Hobbes nicht für radikal egoistisch hält, nicht für ein Wesen, das Verbindungen mit anderen prinzipiell nur aus Nützlichkeitserwägungen heraus eingeht, sondern für aus Neigung gesellig.

Der Naturzustand ist also bei Locke kein Zustand der Willkür. In ihm herrscht „ das natürliche Gesetz, das die Vernunft bekannt macht. Es besagt, dass man niemandes Leben, Gesundheit, Freiheit und Eigentum antasten darf, und es verpflichtet jeden, sich selbst und möglichst auch die übrige Menschheit zu erhalten, notfalls mit Gewalt.“[10] Da es ein Recht auf Selbsterhal­tung[11] gibt, und dieses Gesetz ein von Gott gegebenes Vernunftgesetz ist, verlangt dieses Ge­setz, dass man auch den anderen ihre Selbsterhaltung zugestehen muss. Kurz: die Befragung der Vernunft allein verbietet gewisse Dinge!

Auch bei Locke herrscht im Naturzustand prinzipielle Gleichheit unter den Menschen; aller­dings ist es eine Gleichheit der Rechte und Pflichten und nicht wie bei Hobbes nur eine Gleichheit der Herrschaftschancen. Und da es eine ungeregelte Gleichheit ist, sind auch alle Menschen im Naturzustand gleich frei. Ungeachtet aller Unterschiede hinsichtlich Alter, Kraft, Ehre oder Abstammung hat jeder Mensch das gleiche Recht „ auf seine natürliche Frei­heit, ohne dem Willen oder der Autorität irgendeines anderen Menschen unterworfen zu sein.“[12] Das heißt allerdings nicht, dass die Menschen im Naturzustand alles tun dürften, was ihnen beliebt, oder was ihnen zur Durchsetzung ihrer Interessen dienlich erscheint, denn es ist dies zwar ein Zustand der Freiheit, aber eben nur einer Freiheit innerhalb der Grenzen des Moralgesetzes der Natur. Innerhalb dieser Grenzen ist es dem freien Menschen allerdings erlaubt, seine Handlungen so zu regeln und vor allem über seinen Besitz und seine Person so zu verfügen, wie es ihm am besten erscheint. Bereits im Naturzustand hat der Mensch also Rechte, und zwar auf die drei fundamentalen ‚Besitztümer’ Leben, Freiheit und Eigentum.

Die Vernunft spielt bei Locke ebenfalls eine große Rolle. Nur ist sie im Gegensatz zu Hob­bes’ ausschließlich instrumenteller Vernunft um eine normative Dimension erweitert, denn sie kann das ‚natürliche Sittengesetz’ einsehen. Und dennoch kann es auch bei Locke im Na­turzustand zu unhaltbaren Zuständen, ja zum Krieg kommen. Und zwar geschieht dies dann, wenn sich einzelne Menschen über die natürlichen Sittengesetze hinwegsetzen, wenn sie zum Beispiel versuchen sollten, die Selbsterhaltung eines anderen zu verhindern, ihn unter ihre Gewalt zu bringen oder sich an seinem Leben, seiner Freiheit oder seinem Eigentum zu ver­greifen. Dennoch ist festzuhalten, dass der Naturzustand nicht wie bei Hobbes mit dem Kriegszustand zusammenfällt; Krieg ist nicht von Natur. Kriege werden erklärt, und zwar von denjenigen, die das natürliche Gesetz übertreten. Lo name="_ftnref13" title="">[13] Und da im Locke’schen Naturzustand alle gleich sind, hat auch jeder das Recht, einen solchen Missetäter gemäß seinem Vergehen zu bestrafen.

Nicht um Rechte erst zu schaffen (wie bei Hobbes), begehren die Menschen bei Locke, den Naturzustand zu verlassen - die Rechte existieren ja schon. Nur machen die mangelnde Orga­nisation und Kodifizierung dieser Rechte (und das subjektive Recht auf Bestrafung) den Rechtszustand im Naturzustand höchst unsicher, kurz: es mangelt an einer verlässlichen Durchsetzungsinstanz!

Locke führt drei Hauptgründe dafür an, weshalb zu Schutz und Sicherheit aller eine solche geregelte Durchsetzungsinstanz notwendig ist: erstens ist der Mensch immer versucht, die von ihm eingesehenen Rechtsgrundsätze parteiisch anzuwenden, d.h. ihm mangelt als Betroffe­nem die nötige Neutralität, zweitens könnte er als Beteiligter an Selbstjustiz seinen Leiden­schaften und Rachegelüsten die Zügel schießen lassen, und drittens macht eine mangelnde Strafvollstreckungsgewalt die Strafe selbst unzuverlässig, was die Sicherheit der Menschen weiter gefährden könnte.

Das sind die grundsätzlichen Mängel, denen die zukünftigen Bürger mit Hilfe des Eintritts in den staatlichen Zustand abzuhelfen suchen.

[...]


[1] Zumindest theoretisch – es geht hier nicht um eine historisch-reale Vertragssituation.

[2] Die innere Logik dieser vertraglichen Übereinkunft und die theoretischen Probleme, die sich dabei ergeben (könnten), werde ich hier unberücksichtigt lassen.

[3] ‚Bürger’ heissen die Menschen erst, wenn sie in den bürgerlichen Staat eingetreten sind. Menschen, die im Naturzustand leben, sind noch keine Bürger. Damit der Naturzustand also Konsequenzen für den Bürger haben kann, muss erst ein eben diesem Naturzustand entsprechender und diesen überwindender Staat geschaffen worden sein. Konsequenzen für den Bürger hat der Naturzustand also nur indirekt, indem er die Art und Beschaffenheit des Staates theoretisch vorwegnimmt.

[4] Zur weiteren Zitierweise: ich werde nicht jeder hier gemachten Behauptung eine Stelle in der Sekundärliteratur beiordnen. Die Angaben, welche Literatur ich für diese Arbeit benutzt habe, finden sich im letzten Kapitel. Nur wörtliche Zitate werde ich belegen.

[5] Hobbes, S. 114.

[6] Hobbes, S. 113f.

[7] Es gibt allerdings auch Stellen, wo Hobbes die (irrationale) ‚Machtgier’ selbst zu einem für (manche?) Menschen erstrebenswerten Objekt erklärt – nicht nur zu einem Mittel zum Zweck!

[8] Hobbes, S. 90.

[9] Hobbes , S. 119.

[10] Specht, S. 178.

[11] Dieses Recht gibt es zwar auch bei Hobbes, aber bei ihm ist damit nicht die Pflicht verbunden, es anderen auch zuzugestehen.

[12] Locke, S. 233.

[13] Locke, S. 204.

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Naturzustand und Staatskonzeption bei Thomas Hobbes und John Locke
Hochschule
Universität Zürich  (Philosophisches Seminar)
Veranstaltung
3-tägige Hausarbeit / Lizentiatsprüfung
Note
1,25
Autor
Jahr
2014
Seiten
15
Katalognummer
V299782
ISBN (eBook)
9783656963301
ISBN (Buch)
9783656963318
Dateigröße
400 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
naturzustand, staatskonzeption, thomas, hobbes, john, locke
Arbeit zitieren
Patrik Süess (Autor:in), 2014, Naturzustand und Staatskonzeption bei Thomas Hobbes und John Locke, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/299782

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