Verwendung mineralischer Abfälle als Deponiebaustoff und zur Verfüllung im offenen Tagebau


Examensarbeit, 2009

35 Seiten, Note: 10,5


Leseprobe


Gliederung

A. Einleitung

B. Nutzung mineralischer Abfälle als Deponieersatzbaustoff
I. Verwendbare Materialarten
II. Einsatzbereiche
III. Stoffliche Grenzwerte
IV. Mengenmäßige Beschränkung
V. Anwendbarkeit anderer umweltrechtlicher Maßstäbe
1. Grundwasserschutz
2. Bodenschutzrecht
3. Immissionsschutzrecht
4. Ergebnis
VI. Zusammenfassung

C. Verfüllung von offenen Tagebaustätten mit mineralischen Abfällen
I. Abgrabungen
II. Bergrechtlich genehmigte Tagebaustätten
1. § 55 I Nr. 9 BBergG – gemeinschädliche Einwirkungen
2. § 55 I Nr. 3 BBergG – Vorsorgegrundsatz
3. § 55 I Nr. 6 BBergG – Abfallentsorgung
4. § 55 I Nr. 7 BBergG – Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung
5. „Öffentliche Interessen“ nach § 48 II BBergG
6. Immissionsschutzrechtliche Genehmigung
7. UVP-Pflicht
III. Abfallrechtliche Voraussetzungen
1. Ordnungsgemäße Verwertung
a. § 7 BBodSchG und § 9 I S. 1 Nr. 1 BBodSchV
aa. Messwerte im Verfüllungsmaterial
bb. Messwerte nur in der durchwurzelbaren Schicht?
cc. Kompensation nach § 10 I S. 1 BBodSchV
dd. Nur Bodenmaterial?
b. Wasserrechtliche Anforderungen
aa. Vermeidungsgrundsatz (§ 1a II WHG)
bb. Bewirtschaftungsziele (§ 33a WHG)
cc. Wasserschutzgebiete nach § 19 I WHG
dd. Reinhaltung des Grundwassers (§ 34 II S. 1 WHG)
c. LAGA-, LABO-, und LAB-Papiere
d. Fazit zur ordnungsgemäßen Verwertung
2. Schadlosigkeit der Verwertung

D. Verwertung oder Beseitigung der mineralischen Abfälle?
I. Begriff der Verwertung
II. Nutzung der stofflichen Eigenschaften der Abfälle
1. Einsatz als Deponiebaustoff
2. Einsatz als Verfüllungsmaterial
III. Hauptzweck der Entsorgungsmaßnahme
IV. Ergebnis

E. Ausblick

F. Fazit

A. Einleitung

In der Bundesrepublik Deutschland fallen im Jahr in etwa 240 Mio. Mg mineralische Abfälle an. Dabei handelt es sich um Boden und Steine, Bauabfall, Aschen und Schlacken aus Kraftwerken, Müllverbrennungsanlagen und anderen Verbrennungsanlagen sowie um Hochofen- und Stahlwerksschlacke.

Bei einer Gesamtabfallmenge von rund 350 Mio. Mg[1] stellt dies den größten Anteil dar. Die mit der Entsorgung verbundenen logistischen, wirtschaftlichen und ökologischen Probleme stellen eine Herausforderung für die privaten Abfallunternehmen - die den Großteil der Verwertung und Beseitigung übernehmen - und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dar.

Um die anfallenden Stoffmengen zu entsorgen, wurden vielfältige Verwendungsmöglichkeiten für mineralische Abfälle entwickelt, die vom Einsatz als Ersatzbaustoff in technischen Bauwerken (Straßen und Wege, Tief- und Landschaftsbau) über die Verwendung als Deponiebaustoff hin zur Nutzung als Verfüllungsmaterial für stillgelegte Tagebaustätten reichen. Auf die beiden letzten Möglichkeiten zusammen entfielen im Jahre 2003 ca. 90 Mio. Mg mineralischer Abfälle. Allein von den Bauabfällen werden in etwa 87 % verwertet.[2]

Ziel dieser Arbeit ist die Erörterung der rechtlichen Grundlagen und Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verwendung von mineralischen Abfällen im Sinne einer abfallrechtlichen Verwertung im Deponiebau und im Tagebau.

Zunächst wird dazu die Frage der Nutzung von mineralischen Abfällen als Ersatzbaustoff im Deponiebau behandelt. Dabei liegt das Augenmerk insbesondere auf der am 16.07.2009 in Kraft getretenen Deponieverordnung und ihren Voraussetzungen.

Im Anschluss folgt die Verwendung mineralischer Abfälle zur Verfüllung stillgelegter und zu rekultivierender Tagebaustätten. Hier kommt es darauf an, zwischen Tagebaustätten des Bergwesens und Abgrabungen zu differenzieren und die jeweils einschlägigen Regelungen für die Verwendbarkeit mineralischer Abfälle herauszuarbeiten.

Sodann wird diskutiert, unter welchen Voraussetzungen es sich beim Einsatz der mineralischen Abfälle um eine Verwertung im abfallrechtlichen Sinne handelt und wann die Grenze zur (unzulässigen) Beseitigung überschritten wird.

Abschließend erfolgt ein Ausblick auf den möglichen Erlass einer Bundesverwertungsverordnung und ihre Konsequenzen für die rechtliche Beurteilung der Verwendung mineralischer Abfälle im Bereich der Tagebauverfüllung.

B. Nutzung mineralischer Abfälle als Deponieersatzbaustoff

Die Verwendung mineralischer Abfälle im Bereich des Deponiebaus richtet sich nach der auf Grundlage des § 36c KrW-/AbfG erlassenen, seit dem 16.07.2009 geltenden Deponieverordnung.[3] In deren Teil 3 („Verwertung von Deponieersatzstoffen“) finden sich die Grundsätze zum Einsatz von Deponieersatzbaustoffen, die verwendbaren Materialien und die Einsatzbereiche.

I. Verwendbare Materialarten

Die Deponieverordnung legt zunächst fest, dass allein mineralische Abfälle als Deponieersatzbaustoff in Frage kommen, sofern es sich nicht um die Rekultivierungsschicht handelt (§ 14 I S. 2). Ausgeschlossen sind Abfälle, die Asbest oder künstliche Mineralfasern enthalten oder solche, die nach § 7 I DepV keinesfalls auf Deponien abgelagert werden dürfen (§ 14 II Nr. 1 DepV). Desweiteren sind Abfälle ausgeschlossen, deren funktionale oder bautechnische Eignung nicht gewährleistet ist (§ 14 II Nr. 3 DepV).

II. Einsatzbereiche

Der Einsatz von Ersatzbaustoffen kann in verschiedenen Bereichen des Deponiebaus erfolgen. § 15 S. 1 DepV verweist auf die in Anhang 3 Nr. 1 genannten baulich-technischen Maßnahmen. Darunter fallen etwa die Errichtung der geologischen Barriere, das Basisabdichtungssystem oder Baumaßnahmen im Deponiekörper selbst (beispielsweise Trenndämme oder Fahrstraßen), sowie das Oberflächenabdichtungssystem.

III. Stoffliche Grenzwerte

§ 15 S. 1 DepV i.V.m § 14 III DepV verlangt, dass die einzusetzenden Abfälle jeweils einzeln[4] die in Anhang 3 Nr. 1 der DepV festgelegten Zulässigkeitswerte für die entsprechende Deponieklasse einhalten. Dadurch wird bewirkt, dass die Ersatzbaustoffe dieselben Kriterien zu erfüllen haben wie die ablagerbaren Stoffe. Hierbei verweist die Tabelle 1, die die jeweiligen Einsatzarten für die Baustoffe mit der jeweiligen Deponieklasse verbindet, auf die Zuordnungswerte der Tabelle 2 in Anhang 3 Nr. 2, in der die Grenzwerte für den organischen Anteil, die Feststoffkriterien und die Eluatgrenzwerte nach Deponieklassen festgelegt sind.

Soll beispielsweise eine technische Maßnahme zur Schaffung der geologischen Barriere einer Deponie der Klasse II mit Ersatzbaustoffen durchgeführt werden, so sind nach Tabelle 1 (Zeile 1.1, Spalte 5) die Kriterien der Spalte 4 der Tabelle 2 einzuhalten. Das bedeutet in diesem Fall exemplarisch, dass die Summe BTEX (Zeile 2.01 der Tabelle 2) in diesem Abfall nicht größer als 1 mg/kg sein darf.

Dadurch lässt sich der Abfall nach einer Vielzahl von stofflichen Kriterien eindeutig zuordnen.

IV. Mengenmäßige Beschränkung

Die Deponieverordnung schreibt in § 14 I S. 2 DepV vor, dass nur die für die Baumaßnahmen notwendigen Mengen an Ersatzbaustoff verwendet werden dürfen. Es geht hier um die Verhinderung der Scheinverwertung,[5] bei der mehr Abfälle in die Deponie eingebracht werden, als zur Erfüllung der Bauzwecke nötig sind.

V. Anwendbarkeit anderer umweltrechtlicher Maßstäbe

Die Genehmigung von Deponien ist im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz umfassend geregelt.[6] Für die Errichtung und die Änderung von Deponien ist nach § 31 II KrW-/AbfG ein Planfeststellungsverfahren mit UVP oder nach § 31 III KrW-/AbfG eine Plangenehmigung durchzuführen.

Der Planfeststellungsbeschluss ersetzt gemäß § 75 I S. 1 VwVfG andere Genehmigungen, hat aber keine materielle Konzentrationswirkung.[7] Die materiellen Anforderungen der gleichzeitig zu erteilenden anderen Genehmigungen sind im Rahmen der fachplanerischen Abwägung der zuständigen Plangenehmigungsbehörde zu ermitteln und zu bewerten.[8] Wenn das jeweilige Fachrecht allerdings selbst seine Anwendbarkeit ausschließt, müssen seine Voraussetzungen nicht geprüft werden.[9]

Für den Fall der Ersatzbaustoffe hat die zuständige Behörde nach § 21 I Nr. 15 DepV die Möglichkeit, die Art, Menge und Beschaffenheit der Ersatzbaustoffe festzulegen und die dafür geeigneten Baumaßnahmen zu bestimmen. Nach § 14 I S. 1 DepV darf durch den Einsatz der Stoffe das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt werden. Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung ist fraglich, ob neben den Maßstäben der Deponieverordnung die Maßstäbe anderer Umweltschutzgesetze heranzuziehen sind oder ob hinsichtlich der umweltrelevanten Gefahren allein die Deponieverordnung als Grundlage für die Entscheidung zu berücksichtigen ist. Wenn allein die Deponieverordnung maßgeblich sein soll, dann muss sie für den Einsatz von Deponieersatzbaustoffen abschließend und speziell die umweltrelevanten Gefahren durch ihre Vorgaben abdecken und behandeln.

1. Grundwasserschutz

§ 12 I DepV ermöglicht es der Behörde, Auslöseschwellen für bestimmte Stoffwerte im Boden unter der Deponie festzusetzen, mit denen die Besorgnis einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers festzustellen ist. Dies stimmt mit der Formulierung aus § 34 II S. 1 WHG überein, der daher als materielle Grundlage für die Festlegung der Auslöseschwellen angewandt werden sollte. Das BBodSchG findet durch die bewusste Streichung des § 9 I S. 3 DepV a.F. keine Anwendung mehr bei der Beurteilung der wasserrechtlichen Auslöseschwellen. Nach Ansicht der Bundesregierung ist das Wasserrecht die richtige Materie zur Beurteilung von Grundwasserschäden.[10] § 34 II WHG bildet also den Maßstab für die Bewertung der Auslöseschwellen nach § 12 I DepV.

2. Bodenschutzrecht

Das BBodSchG findet auf Grund des § 3 I Nr. 2 BBodSchG keine Anwendung auf die Zulassung und den Betrieb von Abfallbeseitigungsanlagen und auf die Stilllegung von Deponien. Da es sich bei einer Deponie um eine spezielle Form der Abfallbeseitigungsanlage handelt, ist das BBodSchG also nicht heranzuziehen. Zudem hält das Abfallrecht mit der Neufassung der Deponieverordnung die Grundlage für die Bewertung der Schädlichkeit bestimmter Stoffe vor, sodass die bisher nötige fachliche Heranziehung des BBodSchG[11] wegfällt.

3. Immissionsschutzrecht

Die Deponie als endgültige Ablagerungsstätte findet sich weder in § 4 I S. 1 2. Alt. BImSchG, noch in Nr. 8 der Anlage zur 4. BImSchV wieder, sodass es sich bei der Deponie um ein nicht genehmigungsbedürftiges Vorhaben im Sinne des § 22 BImSchG handelt.[12] Die Maßstäbe des BImSchG finden auf Grund des § 22 II BImSchG insoweit Anwendung, als sie strenger – oder gleichstreng, aber konkreter – sind als anderes Bundesrecht, das auf die Anlage Anwendung findet.[13] Bezüglich stofflicher Emissionen der Deponie stellen die in der Deponieverordnung festgelegten Werte eine spezielle Konkretisierung der schädlichen Umwelteinwirkung dar, sodass insoweit kein Rückgriff auf das Immissionsschutzrecht erforderlich ist. Durch § 9 V DepV wird wiederum deutlich, dass die darüber hinaus bestehenden Anforderungen des Immissionsschutzrechts – wie der Trennungsgrundsatz aus § 50 BImSchG – zu berücksichtigen sind.

4. Ergebnis

Bei der Beurteilung der durch den Einsatz der Ersatzbaustoffe möglichen Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit müssen die den Grundwasserschutz betreffenden Auslösewerte nach § 34 II S. 1 WHG festgelegt und berücksichtigt werden. Der Geltungsbereich des Bodenschutzrechts erstreckt sich nicht auf Deponien. Die Anwendung des Bundesimmissionsschutzrechts wird durch die spezielleren Regelungen der Deponieverordnung bezüglich der Bewertung schädlicher Umwelteinwirkungen ausgeschlossen. Insbesondere der Trennungsgrundsatz aus § 50 BImSchG bleibt aber zu berücksichtigen.

VI. Zusammenfassung

Der Einsatz von Deponieersatzbaustoffen richtet sich nach §§ 14 ff. DepV. Er ist auf bautechnisch geeignete, nicht explizit ausgeschlossene Materialien beschränkt, die die Werte des Anhanges 3 der DepV einhalten. Es darf nur das mengenmäßig Notwendige verarbeitet werden. Zur Beurteilung der Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist das WHG heranzuziehen. Das BBodSchG findet keine Anwendung und das BImSchG wird bezüglich der Bewertung der schädlichen Umwelteinwirkungen durch die DepV verdrängt.

C. Verfüllung von offenen Tagebaustätten mit mineralischen Abfällen

Unter einer offenen Tagebaustätte versteht man die Absenkung der Geländeoberfläche durch Substanzabbau.[14] Es kann sich dabei um die Gewinnung von Steinen und Erden oder den Abbau von Kohlen, Metallen und anderen Bodenschätzen handeln. Kommt ein Tagebau zum Ende seiner Nutzbarkeit, obliegt dem Betreiber meist die Pflicht zur Rekultivierung. Entweder ergibt sich diese aus seinem bergrechtlichen Betriebsplan oder aus den naturschutzrechtlichen Anforderungen einer anderweitigen Genehmigung aus dem Baurecht oder Immissionsschutzrecht. Um dieser Pflicht nachzukommen, wird der Einsatz mineralischer Abfälle zur Verfüllung erwogen. Dadurch würden die Abfälle den ursprünglich vor der Ausbeutung vorhandenen Boden ersetzen, sodass man von einer „bodenähnlichen Verwendung“ spricht. Um die Voraussetzungen hierfür zu ergründen, gilt es zunächst zu differenzieren, welche gesetzlichen und untergesetzlichen Regelwerke auf die bergrechtlichen Tagebaustätten einerseits und die sonstigen Abgrabungen andererseits Anwendung finden.

Das Bergrecht findet gemäß § 2 BBergG Anwendung auf die Tagebaustätten, in denen die Gewinnung der durch § 3 BBergG benannten bergfreien und grundeigenen Bodenschätze erfolgt. Neben den enumerativ genannten Stoffen gilt das Bergrecht grundsätzlich auch für alle anderen mineralischen Rohstoffe. Das Abgrenzungskriterium zur Abgrabung ist bei diesen anderen Rohstoffen die Beschränkung auf den Abbau unter Tage aus § 3 IV Nr. 2 BBergG,[15] sodass die offenen Stein- und Erdenabbaustätten nicht vom Bergrecht erfasst werden (also zum Beispiel Kies-, Sand-, Tongruben und Steinbrüche).[16]

I. Abgrabungen

Abgrabungen sind Anlagen im Sinne des Bauordnungs- (§ 2 I S. 2 Nr. 1 HBauO) und des Immissionsschutzrechts (§ 3 V Nr. 3 BImSchG). Eine landesrechtliche Genehmigungspflicht kann sich aus Spezialgesetzen ergeben (§ 4 I AbgrG NRW).

Die Erforderlichkeit einer immissionsschutzrechtlichen Verfüllungsgenehmigung entfällt nach § 4 II S. 2 BImSchG nur für Tagebaue des Bergwesens, sodass eine Abgrabung nicht unter diese Ausnahme fällt.[17] Besteht ein Genehmigungserfordernis aus Nr. 2.1-2.6 Anhang zur 4. BImSchV, erfolgt ein BImSchG-Verfahren. Ist das Vorhaben genehmigungsfrei, sind die Anforderungen aus §§ 22 ff. BImSchG für nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen,[18] denn durch die Konzentrationswirkung der Baugenehmigung (für Hamburg: § 72 II S. 1 HBauO) müssen alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften in das Genehmigungsverfahren einbezogen werden. Eine UVP könnte nach § 3 I S. 1 i.V.m. Nr. 2.1 Anlage 1 UVPG erforderlich sein. § 20 II BNatSchG begründet die Anwendbarkeit der Eingriffsregelung im Genehmigungsverfahren.

Somit sind für die Verfüllung von Abgrabungen das Naturschutz-, Bodenschutz-, Wasserschutz-, Immissionsschutz- und Abfallrecht zu berücksichtigen.

II. Bergrechtlich genehmigte Tagebaustätten

Die Verfüllungsgenehmigung richtet sich nach § 53 I BBergG (Betriebsplan für die Einstellung des Betriebs). Es stellt sich dabei die Frage, ob in der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen die Vorschriften des Abfallrechts, des Immissionsschutzrechts, des Bodenschutzrechts und die wasserrechtlichen Vorschriften heranzuziehen sind. Damit hatte sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14.04.2005 („Tongrubenurteil II“) zu befassen. Ausgangspunkt sind dort die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 I BBergG, da kein Einstellungsbetriebsplan, sondern eine Änderung des regulären Betriebsplanes zur Ermöglichung der Verfüllung beantragt war. Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen des § 55 I BBergG, die auch für den Betriebseinstellungsplan nach § 53 I BBergG gelten, abschließend für die Frage herangezogen werden können, ob die Verfüllung von Abfällen in solch einem Maße schadlos ist, dass nachteilige Einwirkungen auf den Boden und das Grundwasser nicht zu besorgen sind. Dies ist vor allem deshalb relevant, weil der Anwendungsbereich des BBodSchG in § 3 I Nr. 10 BBodSchG im Falle bestehender bergrechtlicher Regelungen mit Bodenbezug ausgeschlossen wird. Fände sich also ein angemessener Bewertungsmaßstab bereits im BBergG, käme das BBodSchG nicht mehr zur Anwendung.[19]

1. § 55 I Nr. 9 BBergG – gemeinschädliche Einwirkungen

Nach Auffassung des Gerichts richtet sich die Frage nach der Zulässigkeit der Verfüllung mineralischer Abfälle nicht allein nach dem in § 55 I Nr. 9 BBergG niedergelegten Begriff der „gemeinschädlichen Einwirkungen“. Diese Voraussetzung sei auf das Allgemeine Berggesetz von 1865 zurückzuführen und setze voraus, dass der Betrieb eine ganz erhebliche Gefahrenschwelle überschreite. Diese Schwelle sei zu hoch, um die heutigen Anforderungen an die Schadlosigkeit sicherzustellen.[20]

2. § 55 I Nr. 3 BBergG – Vorsorgegrundsatz

Der Vorsorgegrundsatz ist beschränkt auf den Betrieb des Tagebaus und erlaubt keine Regelung für Einwirkungen auf Boden und Grundwasser außerhalb.[21]

3. § 55 I Nr. 6 BBergG – Abfallentsorgung

Die dort genannten Voraussetzungen für die Entsorgung von Abfällen beziehen sich nicht auf bergbaufremde Abfälle und sind daher für die Verfüllung mit mineralischen Abfällen unter Ausschluss von Gewinnungsabfällen nicht anwendbar.

4. § 55 I Nr. 7 BBergG – Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung

Im Lichte des § 4 IV BBergG fokussiert die Wiedernutzbarmachung im bergrechtlichen Sinne nicht auf den Schutz von Boden und Grundwasser, sondern auf die Ermöglichung einer anderweitigen sinnvollen Nutzung.[22] Insbesondere lässt sie keine Regelung zur Verwendung von bergbaufremden Abfällen zur Herstellung der Nutzbarkeit erkennen.[23]

5. „Öffentliche Interessen“ nach § 48 II BBergG

Das Bodenschutzrecht, das Abfallrecht und der Grundwasserschutz könnten über § 48 II BBergG in die bergrechtliche Bewertung einfließen. Dieser erlaubt bei entgegenstehenden öffentlichen Interessen die Untersagung einer Aufsuchung und Gewinnung von Rohstoffen. Durch § 53 I BBergG wird die Untersagungsbefugnis nach § 48 II BBergG auch auf den Abschlussbetriebsplan bezogen.[24]

Zu den dabei zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen zählen auch der Boden- und Grundwasserschutz, sowie die umweltschonende Entsorgung von Abfällen im Sinne der Kreislaufwirtschaft. Daraus ergibt sich also, dass im Rahmen der bergrechtlichen Betriebsplangenehmigung das BBodSchG und seine Verordnungen,[25] das KrW-/AbfG,[26] sowie das WHG anzuwenden sind.[27] Letzteres wird insbesondere durch § 14 II WHG noch verstärkt, der verdeutlicht, dass die wasserrechtliche Genehmigung durch die Bergbehörde mit erteilt wird. Schon daraus folgt zwingend, dass die materiellen Voraussetzungen des WHG in der bergrechtlichen Betriebsplangenehmigung zu berücksichtigen sind.

6. Immissionsschutzrechtliche Genehmigung

Nach § 4 II S. 2 BImSchG bedürfen Tagebaue und die hierzu erforderlichen Anlagen des Bergwesens keiner BImSchG-Genehmigung.

7. UVP-Pflicht

Für die in § 1 UVP-V Bergbau genannten bergrechtlich zu genehmigenden Vorhaben ist nach § 3 I S. 1 i.V.m. Nr. 15.1 Anlage 1 UVPG i.V.m. § 57c BBergG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

III. Abfallrechtliche Voraussetzungen

Es ist deutlich geworden, dass bei beiden Formen des offenen Tagebaus zur Genehmigung der Verfüllung mit mineralischen Abfällen die Vorgaben des Abfallrechts berücksichtigt sein müssen.[28] Die abfallrechtlichen Voraussetzungen für die Verwertung von Abfällen ergeben sich allgemein aus § 5 III KrW-/AbfG. Danach muss eine Verwertung „ordnungsgemäß und schadlos“ erfolgen.

1. Ordnungsgemäße Verwertung

Ordnungsgemäß ist die Verwertung dann, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht (§ 5 III S. 2 KrW-/AbfG). Letztere beinhalten insbesondere das BBodSchG und das WHG, gerade auch im Rahmen der bergrechtlichen Genehmigung.[29] Die Anwendung des BBodSchG ist nicht durch eine der Ausnahmen für abfallrechtliche Vorschriften in § 3 I Nr. 1 und 2 BBodSchG ausgeschlossen. Das WHG findet uneingeschränkt Anwendung bei der abfallrechtlichen Genehmigung der Verfüllung von Abgrabungen[30] und über § 14 II WHG bei bergrechtlichen Betriebsplangenehmigungsverfahren.

a. § 7 BBodSchG und § 9 I S. 1 Nr. 1 BBodSchV

Nach § 7 S. 1 BBodSchG ist der Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, bei der Nutzung Vorsorge gegen schädliche Bodenveränderungen zu betreiben. Eine solche schädliche Bodenveränderung ist nach § 9 I S. 1 Nr. 1 BBodSchV, die auf Grundlage des § 8 II BBodSchG erlassen wurde, zu besorgen, wenn die in Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV festgelegten Vorsorgewerte für Böden überschritten werden.

aa. Messwerte im Verfüllungsmaterial

Zunächst gilt es, zu ermitteln, ob das Bodenschutzrecht verlangt, dass das Verfüllungsmaterial selbst die einzuhaltenden Werte aufweist oder ob es nur darauf ankommt, dass der umliegende Boden durch die Verfüllung nicht in solcher Art belastet wird, dass er die Grenzwerte überschreitet. Der Wortlaut des § 7 BBodSchG und der des § 9 I Nr. 1 BBodSchV geben keine klare Antwort.

Eine Ansicht geht davon aus, dass nur der umliegende Boden herangezogen werden müsse, da die Vorsorgewerte des Anhanges 2 der BBodSchV nur Werte für Bodenarten beinhalteten, nicht aber für mineralische Abfälle.[31]

Die überzeugendere Ansicht argumentiert damit, dass mit der Einfüllung von mineralischen Abfällen der zuvor vorhandene Boden ersetzt würde.[32] Er erfülle damit Bodenfunktionen und sei bodenrechtlich daher nicht von den anderen Bodenanteilen zu unterscheiden.[33] Nur, weil es sich um ein Substitut für eigentliches Bodenmaterial handelt, kann es nicht von den Pflichten des Bodenschutzes befreit sein. Es gelten also die Messwerte im Verfüllmaterial selbst.

bb. Messwerte nur in der durchwurzelbaren Schicht?

Das VG Magdeburg will die Geltung der Grenzwerte auf die Teile des Verfüllmaterials beschränken, die der durchwurzelbaren Bodenschicht zuzurechnen sind. Dies begründe sich mit § 12 BBodSchV, der speziell die Anforderungen für die durchwurzelbare Schicht festlege. Da es keine Anforderungen für die darunterliegenden Schichten gebe, seien diese auch nicht zu verlangen.[34] Insbesondere wird dabei abgestellt auf den Entwurf des BMU zu einer Bundesverwertungsverordnung (hierzu unter E.) vom 13.11.2007, dessen § 12a BBodSchV eine Regelung für den unter der durchwurzelbaren Schicht liegenden Boden schaffen soll. In der Entwurfsbegründung heißt es, es gäbe bisher keine explizite Regelung für diese Bodenschicht,[35] sodass nach Auffassung des VG Magdeburg außerhalb der von § 12 BBodSchV geregelten, durchwurzelbaren Bodenschicht keine Anforderungen des Bodenschutzrechts zu stellen sind.[36] Diese Auffassung ist nur vertretbar, wenn man den direkt im Anschluss in der Begründung stehenden Satz ignoriert, der deutlich klarstellt, dass – mangels einer speziellen Regelung für die außerhalb der durchwurzelbaren Schicht liegenden Bodenschichten – die Vorsorgeanforderungen des Bodenschutzrechts einzuhalten sind.[37] Es handelt sich bei § 12 BBodSchV bezüglich der unterhalb liegenden Bodenschicht um eine Nichtregelung und nicht um eine Spezialregelung, die § 7 BBodSchG und § 9 I S. 1 Nr. 1 BBodSchV verdrängen würde.[38] Die Grenzwerte des Anhanges 2 Nr. 4 sind also in allen Teilen des Verfüllmaterials einzuhalten.[39]

cc. Kompensation nach § 10 I S. 1 BBodSchV

§ 10 I S. 1 BBodSchV trägt es dem Betroffenen im Falle der Besorgung einer schädlichen Bodenveränderung auf, Vorkehrungen zu treffen, um Schadstoffeinträge zu vermeiden oder wirksam zu vermindern. Es wird diskutiert, ob ein Einschluss grenzwertüberschreitender Abfallstoffe bei der Verfüllung als eine solche Vorkehrung gefasst werden kann. Dies ist abzulehnen. Sinn der Vorkehrung ist die Verminderung von Schadstoffeinträgen in den Boden, nicht die Kompensation von Grenzwertüberschreitungen.[40] Im Übrigen kommt es bei der Beachtung der Vorsorgegrenzwerte, wie dargelegt, auch auf das Verfüllmaterial selbst an, sodass eine Abschirmung des umschließenden Bodens nichts an der Beurteilung ändern würde. Steht nur grenzwertüberschreitendes Material zur Verfügung, muss die Verfüllung unterlassen werden.[41]

dd. Nur Bodenmaterial?

Gerade im Hinblick auf die Vielfalt verschiedener mineralischer Abfälle stellt sich die wichtige Frage, ob zur Verfüllung jegliche Form der (grenzwerteinhaltenden) mineralischen Abfälle verwendet werden kann oder ob lediglich Bodenmaterial eingesetzt werden darf.[42] Das VG Halle hat sich äußerst zweifelnd über die Nutzbarkeit mineralischer Abfälle, die nicht Bodenmaterial sind, geäußert.[43] Das Material müsse für die hier zu bewerkstelligende „bodenähnliche Verwendung“ die Bodenfunktionen übernehmen können. Die Notwendigkeit der Wiederherstellung der Bodenfunktionen ergibt sich für bergrechtliche Abbaustellen aus der Pflicht zur Wiedernutzbarmachung der Fläche (§ 55 I S. 1 Nr. 7, II S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 4 IV BBergG) und für die sonstigen Abgrabungen aus der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung aus §§ 18 ff. BNatSchG.[44] In der Regel könnte dies nur Bodenmaterial,[45] sodass aus fachtechnischer Sicht keine anderen Materialien in Betracht kämen, um die Bodenfunktionen gemäß § 2 II Nr. 1 BBodSchG wiederherzustellen.[46]

Es ist durchaus möglich, dass Bodenmaterial in der Regel am ehesten die Erfordernisse der Bodenfunktionen erfüllen kann. Aber rechtlich gesehen ist damit noch nicht gesagt, dass nicht auch andere Materialien diese Funktionen ausfüllen könnten. Die Technischen Regeln Bodenmaterial von 2004 erlauben kategorisch nur die Nutzung von Bodenmaterialien,[47] sind aber, wie noch darzulegen ist, mangels Rechtsverbindlichkeit nicht maßgebend. Auch das Bundesverwaltungsgericht stellt im „Tongrubenurteil II“ allein auf die Einhaltung der vorsorgebezogenen Werte ab. Indiziell lässt sich hieraus ableiten, dass jedes die Grenzwerte einhaltende, die Bodenfunktionen ersetzende mineralische Abfallmaterial zulässig ist.[48]

b. Wasserrechtliche Anforderungen

Auch die wasserrechtlichen Anforderungen müssen eingehalten werden. Hier geht es insbesondere um den Schutz des Grundwassers vor Verunreinigung durch in den Boden abgelagerte oder eingebaute mineralische Abfälle. Einschlägig sind das Wasserhaushaltsgesetz und die Grundwasserverordnung.

Der Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes ist durch § 1 I S. 1 Nr. 2 WHG eröffnet. Durch das Einbringen der mineralischen Abfälle in den Boden wird eine Maßnahme im Sinne des § 3 II Nr. 2 WHG durchgeführt, die geeignet ist, die Beschaffenheit des Grundwassers in nicht unerheblichen Maß schädlich zu verändern.[49] Für eine solche benutzungsgleiche Einwirkung bedarf der Vorhabenträger einer wasserrechtlichen Gestattung (§ 2 I WHG, sowie § 3 II GrwV für Stoffe der Liste I des Anhanges zur GrwV und § 4 I GrwV für Stoffe der Liste II). Eine erlaubnisfreie Benutzung des Grundwassers nach § 33 WHG liegt nicht vor.

Einzuhalten sind die materiellen Vorschriften der §§ 1a II, 33a und 34 II S. 1 WHG.

aa. Vermeidungsgrundsatz (§ 1a II WHG)

Der Vermeidungsgrundsatz verlangt generell, dass bei der Benutzung von Gewässern die erforderliche Sorgfalt zur Verhütung von Verunreinigungen und sonstigen nachteiligen Veränderungen des Wassers, und damit auch des Grundwassers, aufgebracht wird. Diese Pflicht trifft nicht nur Behörden und andere öffentliche Stellen, sondern verpflichtet jedermann, der wasserrelevante Handlungen durchführt.[50] Bei der Verfüllung ist also wasserschutzfachlich zu gewährleisten, dass die notwendige Sorgfalt zur Verhütung von Verunreinigungen gewährleistet ist.

bb. Bewirtschaftungsziele (§ 33a WHG)

Die in § 33a I WHG festgelegten Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser sind einzuhalten. Dabei ist insbesondere die Anforderung aus § 33a I Nr. 1 WHG zu beachten, die die Vermeidung einer nachteiligen Veränderung des chemischen Zustands fordert.

Etwaige landesrechtlich über § 33a III S. 1 WHG aufgestellte Maßnahmenerfordernisse sind ebenfalls zu beachten.

cc. Wasserschutzgebiete nach § 19 I WHG

Besteht ein Nutzungsverbot eines bestimmten Gebietes auf Grund einer das Übermaßgebot wahrenden, hinreichend bestimmten[51] Wasserschutzgebietsfestsetzung und liegt auch kein Befreiungsvorbehalt vor, so kann die Verfüllung mineralischer Abfälle allein aus diesem Grund unzulässig sein. Beispielsweise könnte zum Schutz und Erhalt des Grundwassers für die öffentliche Wasserversorgung ein Verfüllungsverbot bestimmter Stoffe ergehen, um deren schädliche Wirkungen zu verhindern.[52]

dd. Reinhaltung des Grundwassers (§ 34 II S. 1 WHG)

Bezüglich der Lagerung oder Ablagerung von Stoffen ist im Bezug auf das Grundwasser zu beachten, dass dabei keine Verunreinigung zu besorgen sein darf. Die Verfüllung eines Tagebaus stellt eine solche Ablagerung dar.[53] Der Prüfungsmaßstab wird durch die Verwendung des Besorgnismaßstabes sehr niedrig angesetzt. Eine Besorgnis ist schon dann anzunehmen, wenn eine noch so wenig nahe liegende Wahrscheinlichkeit einer schädlichen Verunreinigung oder nachteiligen Veränderung gegeben ist.[54] Zur Bewertung liefert Anhang 2 Nr. 3 BBodSchV Grenzwerte für die Stoffkonzentration im Boden, ab deren Überschreiten eine Einzelfallprüfung der Gefährdung des Grundwassers nötig wird.

Das GAP-Papier der LAWA von 2002[55] spricht insofern von einer „Geringfügigkeitsschwelle“. Diese orientiert sich für die in Anhang 2 Nr. 3 BBodSchV genannten Stoffe an den dort festgelegten Grenzwerten und beurteilt andere Stoffe danach, ob sie ökotoxikologische Wirkungen verursachen und ob die Werte der Trinkwasserverordnung eingehalten werden.[56] Die Werte sind an der Unterkante der Verfüllung zu messen (Sickerwasserwerte), sodass die Rückhaltefähigkeit des Bodens möglicherweise noch zu einer Senkung der Stoffkonzentration vor Eintritt in das Grundwasser führt und sich die Geringfügigkeitsschwellen daher als Vorsorgemaßnahme darstellen.[57] Dass das GAP-Papier dabei allein die für den menschlichen Gebrauch des Grundwassers gedachten Werte aus der Trinkwasserversorgung heranzieht, führt dazu, dass durch die Geringfügigkeitsschwellen zwar die Gefährdung der Trinkwasserqualität des Grundwassers bewertet werden kann; die Prüfung der Beeinträchtigung des Grundwassers als Rohwasser oder für andere Zwecke als den menschlichen Gebrauch wird dadurch aber nicht vorgenommen.[58] Die angestrebte gesetzliche Kodifizierung der Geringfügigkeitsschwelle in § 48 I S. 2 WHG-E[59] und Festsetzung von gegenüber der BBodSchV deutlich verschärften Grenzwerten ist bei der aktuellen Novellierung nicht gelungen.[60]

In Wasserschutzgebieten gilt keine regelhafte Schadlosigkeits-vermutung.[61]

Die Beurteilung muss letztlich bei der fachlichen Prüfung im Einzelfall erfolgen.[62] Liegt danach die Besorgnis vor, so ist ihre Konsequenz die Verfehlung der wasserrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen und damit die Versagung der Verfüllungsgenehmigung bzw. der bergrechtlichen Betriebsplanzulassung.

c. LAGA-, LABO-, und LAB-Papiere

Es stellt sich die Frage, ob die Anforderungen an die Beschaffenheit der Verfüllungsmaterialien hinreichend und insofern spezieller durch die Arbeitspapiere der LAGA (Mitteilung 20 – regelt die Verwendung von mineralischen Abfällen weitreichend, bis auf den Bereich der durchwurzelbaren Schicht (dort § 12 BBodSchV) und des Bergbaus), des LABO (Vollzugshilfe zu § 12 BBodSchV) und des LAB (Anforderungen an die Verwertung von bergbaufremden Abfällen im Bergbau über Tage – Technische Regeln) geregelt sind. Hinzu kommt das hamburgische „Merkblatt zur Ermittlung des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes“[63], das die erforderlichen Abstände zwischen Verfüllmaterial und Grundwasser definiert. Damit wäre eine Beurteilung der Materialien hinsichtlich ihrer bodenschutz- und wasserschutzrechtlichen Zulässigkeit bereits auf Grundlage dieser Papiere möglich, die insofern eine Normkonkretisierung des Bodenschutz- und Wasserschutzrechts darstellen würden.

Es handelt es sich bei den Arbeitspapieren von LAGA, LABO, LAB und FHH um anschauliche und hilfreiche Empfehlungen, die unter Beigabe von Grenzwerten und Methoden die Beurteilung der Schadlosigkeit von Materialien zur Verwendung im Tagebau erleichtern sollen.[64] Die ursprüngliche Fassung der LAGA M20 aus dem Jahre 1998 berücksichtigte noch nicht das erst 1999 erlassene Bodenschutzrecht und wurde daher im „Tongrubenurteil II“ des BVerwG für nicht ausreichend bei der Beurteilung der potenziell schädlichen Bodenveränderung erklärt. Eine Neuauflage des Allgemeinen Teils (2003) und der Technischen Regeln für die Verwendung von Bodenmaterial (2004) trägt diesem Erfordernis Rechnung,[65] jedoch bleiben die Technischen Regeln bezüglich anderer mineralischer Abfälle mangels Neufassung unanwendbar. Aber auch die aktualisierten Teile entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik, sodass sie höchstens übergangsweise bis zum Erlass einer Bundesverordnung (hierzu unter E.) herangezogen werden können.[66]

Trotz ihres praktischen Nutzens bleiben die Arbeitspapiere einfache Empfehlungen eines Gremiums und können so Gesetzes- und Verordnungsrecht nicht verdrängen.[67] Die Länderarbeitsgemeinschaften sind als „rechtliches Nullum“ ohne Regelungskompetenzen zu verstehen.[68] Ihre Empfehlungen haben für die Gerichte keine und für die Behörden nur dann verbindliche Wirkung, sofern sie in Verwaltungsvorschriften gefasst werden.[69] Dies ist in einigen Bundesländern – u.a. Hamburg – geschehen.[70] Aber selbst dann müssten sie dem höherrangigen Verordnungsrecht materiell weichen, sofern sie diesem widersprechen.[71] Gleichwohl können sie aber durchaus als fachliche Begründungshilfe für Verwaltungsverfahren dienen:[72] da beispielsweise im Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV Werte für Arsen und Thallium fehlen, wäre eine Heranziehung bezüglich dieser beiden Werte durchaus möglich.[73]

d. Fazit zur ordnungsgemäßen Verwertung

Damit die Verwertung der Abfälle durch Verfüllung als ordnungsgemäß zu klassifizieren ist, muss sie die durch das BBodSchG und die BBodSchV Anhang 2 Nr. 4 genannten Grenzwerte einhalten und darf aus wasserschutzrechtlicher Sicht nicht die Besorgnis einer schädlichen Veränderung des Grundwassers hervorrufen. Die Bewirtschaftungsziele und Wasserschutzgebiete sind zu beachten. Insofern das Gesetzes- und Verordnungsrecht schweigt oder nicht widerspricht, erleichtern die Arbeitspapiere der Länderarbeitsgemeinschaften die Beurteilung der Voraussetzungen.

2. Schadlosigkeit der Verwertung

Die Verwertung der Abfälle muss schadlos im abfallrechtlichen Sinn sein. Das ist sie nach § 5 III S. 3 KrW-/AbfG dann, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten ist. Die „Schadlosigkeit“ wird neben der „Ordnungsgemäßheit“ relevant, wenn eine Verwertung zwar keine rechtsspezifischen Vorschriften verletzt – und damit ordnungsgemäß ist –, aber trotzdem zu Beeinträchtigungen des Gemeinwohls führen kann.[74] Den Begriff des „Wohls der Allgemeinheit“ kann man unter Rückgriff auf § 10 IV S. 2 Krw‑/AbfG bestimmen.[75] Dieser steht systematisch zwar im Bereich der Beseitigung, jedoch sieht der Gesetzgeber ein einheitliches Verständnis des Begriffs vor.[76]

Die Bedeutung des Merkmals ist begrenzt durch die alleinige Funktion, abfallrechtliche Schadenspotenziale auszuschließen, die über eine Verwertung insbesondere zur Anreicherung von Schadstoffen im Wertstoffkreislauf führen können. Anwendung findet dieses Kriterium vornehmlich dadurch, dass das durch die Verwertung entstehende Produkt und dessen Entsorgung mit einbezogen werden.[77] Die ordnungsgemäße Verwertung umfasst dies nicht.

Bezüglich der Anforderungen an die schädliche Beeinflussung von Gewässern und Boden ist kein Raum mehr für eine abfallrechtliche Schadlosigkeitsprüfung. Insbesondere für die Grundwasserverunreinigung liegt in § 34 II S. 1 WHG mit dem Besorgniserfordernis ein deutlich schärferer Maßstab vor, als ihn § 5 III S. 3 KrW-/AbfG i.V.m. § 10 IV S. 2 Nr. 3 KrW‑/AbfG mit dem Begriff des „Erwartens“ vorsieht.

[...]


[1] SRU, Umweltgutachten 2008, S. 678.

[2] IG BCE, S. 2.

[3] BGBl. 1 2009, 900.

[4] Weyer, AbfallR 2009, S. 28-35 (33).

[5] Weyer, AbfallR 2009, S. 28-35 (34).

[6] Koch/ Dieckmann/Reese, § 6, Rdnr. 97.

[7] Frenz, § 31, Rdnr. 11.

[8] Jarass/Petersen/Weidemann, § 31, Rdnr 189b, Koch/ Herrmann, § 13, Rdnr. 111.

[9] Kunig/Paetow/Versteyl, § 31, Rdnr. 120.

[10] Sondermann/Franßen, AbfallR 2009, S. 111-120 (118).

[11] Versteyl/Sondermann, BBodSchG, § 3, Rdnr. 27.

[12] Jarass, § 22, Rdnr. 4.

[13] Jarass, § 22, Rdnr. 14.

[14] Alexejew, HmbBauordnungsR, B 2, HBauO § 2, Rdnr. 23.

[15] Boldt/Weller, BBergG, § 2, Rdnr. 10.

[16] LABO, Verfüllung von Abgrabungen, S. 7.

[17] Ule/ Dörr, § 4 BImSchG, Rdnr. C 33; Feldhaus, BImSchR, § 4 BImSchG, S. 49; Koch/Scheuing/ Böhm, GK-BImSchG, § 4, Rdnr. 74.

[18] Feldhaus, BImSchR, § 4 BImSchG, S. 49.

[19] Séché, ZfW 2006, S. 1-5 (4).

[20] BVerwG, 14.04.2005, Juris Rdnr. 19.

[21] BVerwG, 14.04.2005, Juris Rdnr. 19.

[22] Attendorn, AbfallR 2005, S. 215-223 (219).

[23] Attendorn, AbfallR 2005, S. 215-223 (216).

[24] Schlabach, VBlBW 2006, S. 47-48 (47).

[25] Schlabach, VBlBW 2006, S. 47-48 (47).

[26] Versteyl, AbfallR 2008, S. 247-256 (248).

[27] Attendorn, AbfallR 2006, S. 167-175 (173).

[28] Bertram, Anforderung an die Verwertung, S. 16.

[29] Versteyl, AbfallR 2008, S. 247-256 (248).

[30] Attendorn, AbfallR 2006, S. 167-175 (173).

[31] VG Magdeburg, Beschluss vom 09.04.2008, Juris Rdnr. 28.

[32] Versteyl, AbfallR 2008, S. 247-256 (249).

[33] Attendorn, AbfallR 2006, S. 164-175 (168).

[34] VG Magdeburg, Beschluss vom 09.04.2008, Juris Rdnr. 27.

[35] BMU Arbeitsentwurf – Begründung, S. 7.

[36] VG Magdeburg, Beschluss vom 09.04.2008, Juris Rdnr. 29.

[37] BMU Arbeitsentwurf – Begründung, S. 7.

[38] Attendorn, AbfallR 2006, S.167-175 (170).

[39] Versteyl, AbfallR 2008, S. 247-256 (250).

[40] BVerwG, 14.04.2005, Juris Rdnr. 28.

[41] Attendorn, AbfallR 2006, S. 167-175 (172).

[42] Attendorn, AbfallR 2006, S. 167-175 (171).

[43] VG Halle, Urteil vom 26.02.2008, Juris Rdnr. 54.

[44] Bertram, AbfallR 2007, S. 37-42 (40).

[45] VG Halle, Urteil vom 26.02.2008, Juris Rdnr. 54.

[46] Bertram, AbfallR 2007, S. 37-42 (40).

[47] LAGA 20M, TR Bodenmaterialien, S. 9 – Hinweis 1.

[48] Versteyl, AbfallR 2008, S. 247-256 (250).

[49] Czychowski/Reinhardt, WHG, § 3 Rdnr. 73.

[50] Schmidt-Aßmann/Schoch/ Breuer, Besonderes Verwaltungsrecht, 5. Kap, Rdnr. 131.

[51] Czychowski/Reinhardt, WHG, § 19, Rdnr.. 47.

[52] Sieder/Zeitler/Dahme/ Gößl, WHG, § 19, Rdnr. 11.

[53] Czychowski/Reinhardt, WHG, § 34, Rdnr. 15; Sieder/Zeitler/Dahme/ Gößl, WHG, § 34, Rdnr. 24; a.A. GAP-Papier, S. 7, wobei der § 34 II auch als Bewertungsgrundlage herangezogen wird, wenn die Maßnahme nicht direkt aus § 34 II, sondern aus § 3 II Nr. 2 WHG heraus betrachtet wird.

[54] OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.10.2001, Juris Rdnr. 69.

[55] LAWA, „Grundsätze des vorsorgenden Grundwasserschutzes bei Abfallverwertung und Produkteinsatz“

[56] GAP-Papier, S. 10.

[57] GAP-Papier, S. 11; Attendorn, AbfallR 2006, S. 167-175 (174).

[58] Attendorn, AbfallR 2006, S. 167-175 (174).

[59] Fraktionsentwurf CDU/CSU und SPD, BT-Dr. 16/12275.

[60] Nusser, UmwM 2009 7-8, S. 46-47 (47).

[61] Schlabach, VBlBW 2006, S. 47-48 (48).

[62] Attendorn, AbfallR 2006, S 167-175 (174).

[63] FHH, Merkblatt der BSU (Dezember 2008).

[64] Bertram, AbfallR 2007, S. 37-42 (37).

[65] Bertram, „Verteilen – Vergraben – Vergessen“, S. 26.

[66] Bertram, „Verteilen – Vergraben – Vergessen“, S. 27.

[67] Schlabach, VBlBW 2007, S. 47-48 (47).

[68] Séché, ZfW 2006, S. 1-5 (3).

[69] Attendorn, AbfallR 2006, S. 167-175 (171).

[70] Bertram, AbfallR 2007, S. 37-42 (39).

[71] Schlabach, VBlBW 2007, S. 47-48 (48).

[72] Attendorn, AbfallR 2006, S. 167-175 (171), Fußnote 27.

[73] Séché, ZfW 2006, S. 1-5 (4).

[74] Von Lersner/Wendenburg, Band 1, § 5 KrW-/AbfG, Rdnr. 18.

[75] Versteyl, AbfallR 2008, S. 247-256 (250).

[76] Von Lersner/Wendenburg, Band 1, § 5 KrW-/AbfG, Rdnr. 23; Frenz, KrW-/AbfG, § 5, Rdnr. 81.

[77] Frenz, KrW-/AbfG, § 5, Rdnr. 85; Kunig/Paetow/Versteyl, § 5, Rdnr. 28.

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Verwendung mineralischer Abfälle als Deponiebaustoff und zur Verfüllung im offenen Tagebau
Hochschule
Universität Hamburg  (Fakultät für Rechtswissenschaft)
Veranstaltung
Abfallrecht
Note
10,5
Autor
Jahr
2009
Seiten
35
Katalognummer
V299941
ISBN (eBook)
9783656964278
ISBN (Buch)
9783656964285
Dateigröße
707 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
verwendung, abfälle, deponiebaustoff, verfüllung, tagebau
Arbeit zitieren
Jan Frederik Eller (Autor:in), 2009, Verwendung mineralischer Abfälle als Deponiebaustoff und zur Verfüllung im offenen Tagebau, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/299941

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