In einer Europäischen Union, in der häufig nur verlassene Grenzanlagen daran erinnern, dass die europäischen Grundfreiheiten vor wenigen Dekaden keine Selbstverständlichkeit waren, führen unsichtbare Schlagbäume dem nationalen Recht weiterhin seine Territorialgebundenheit vor Augen. Das zeigt sich besonders im Bereich des Strafrechts und Strafprozessrechts.
Die technischen, wirtschaftlichen und politischen Auswirkungen der Globalisierung und Europäisierung fördern eine zunehmende Anzahl transnationaler Sachverhalte zutage, die von der mitgliedsstaatlichen Strafgewalt nicht mehr allein erfasst werden können. Daneben sorgt auch der Missbrauch der Grundfreiheiten für die Zunahme grenzüberschreitender Straftaten: So birgt etwa die Kapitalverkehrsfreiheit neben ihrem Nutzen als unabdingbare Grundlage des Binnenmarkts auch die Möglichkeit zur Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte.
Daher stehen der EU im Vertrag von Lissabon sektorielle Kompetenzen im Bereich des Strafrechts und Strafprozessrechts zur Verfügung. Diese und ihre Grenzen stehen im Fokus dieser Untersuchung, die im März 2014 als Studienabschlussarbeit im Fachbereich Rechtswissenschaften im Schwerpunkt Internationales Recht verfasst wurde.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
I. Harmonisierung als Rechtsangleichung mittels Sekundärrecht
1. Harmonisierungsinstrumente
2. Abgrenzung zu harmonisierungsähnlichen Effekten des Primärrechts
II. Kriminalstrafrecht als Gegenstand der Untersuchung
B. Kompetenzen der EWG und EU vor dem Vertrag von Lissabon
C. Kompetenzen der EU nach dem Vertrag von Lissabon
I. Harmonisierungsbefugnisse im Bereich des Strafprozessrechts
1. Justizielle Zusammenarbeit und Harmonisierungszwecke
2. Keine Harmonisierung aufgrund Art. 82 Abs. 1
3. Harmonisierung durch Richtlinien aufgrund Art. 82 Abs. 2
a. Voraussetzungen
b. Harmonisierungsreichweite und nationale Abweichungsmöglichkeit
II. Harmonisierungsbefugnisse im Bereich des Strafrechts
1. Harmonisierung durch Richtlinien nach Art. 83 Abs. 1, 2
a. Harmonisierung durch Richtlinien gem. Art. 83 Abs. 1
aa. Grenzüberschreitende Dimension
bb. Besonders schwere Kriminalität
cc. Bedeutung und Anwendung des Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2
dd. Erweiterungsmöglichkeit nach Art. 83 Abs. 1 UAbs. 3
b. Annexharmonisierung durch Richtlinien gem. Art. 83 Abs. 2
c. Harmonisierungsreichweite der Art. 83 Abs. 1, 2
d. Keine erhebliche Erweiterung im Vergleich zum status quo ante
aa. Im Rahmen der originären Angleichungskompetenz des Art. 83 Abs. 1
bb. Im Rahmen der Annexkompetenz des Art. 83 Abs. 2
2. Weitere Kompetenzgrundlagen?
a. „Maßnahmen“ nach Art. 325 Abs. 4
aa. Als Kompetenz zum Erlass von supranationalem Unionsstrafrecht?
bb. Als Kompetenz zum Erlass von strafrechtsrelevanten Richtlinien?
b. Keine Kompetenzen aufgrund Art. 33, Art. 79 Abs. 1, 2 lit. d)
c. Art. 83 Abs. 1, 2 als abschließende Regelung
III. Grenzen der Harmonisierung des Strafrechts und Strafprozessrechts
1. Besondere Grenzen
a. Notbremsklauseln in Art. 82 Abs. 3 und Art. 83 Abs. 3
b. Entbehrlichkeit des strafrechtsspezifischen Schonungsgebots
2. Allgemeine Grenzen
a. Subsidiaritätsprinzip
b. Verhältnismäßigkeitsprinzip
c. Gesetzlichkeitsprinzip als allg. Rechtsgrundsatz des Europarechts
d. Deutsch-verfassungsrechtliche Grenzen
D. Fazit und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die durch den Vertrag von Lissabon neu geschaffenen und erweiterten Kompetenzen der Europäischen Union im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts. Der Schwerpunkt liegt dabei auf der Frage, ob und in welchem Umfang die EU befugt ist, nationale Rechtsvorschriften zu harmonisieren, wobei insbesondere die verfassungsrechtlichen Grenzen dieser Kompetenzausübung sowie die Rolle der Notbremsklauseln beleuchtet werden.
- Kompetenzgrundlagen für europäisches Strafrecht nach Lissabon
- Reichweite und Grenzen der Harmonisierung durch Richtlinien
- Abgrenzung der Annexkompetenzen zur Strafrechtsharmonisierung
- Die Funktion der Notbremsklauseln in Art. 82 und 83 AEUV
- Verhältnis von Unionsrecht zu nationalen Verfassungsidentitäten
Auszug aus dem Buch
A. Einleitung
In einer Europäischen Union, in der häufig nur verlassene Grenzanlagen daran erinnern, dass die europäischen Grundfreiheiten vor wenigen Dekaden keine Selbstverständlichkeit waren, führen unsichtbare Schlagbäume dem nationalen Recht weiterhin seine Territorialgebundenheit vor Augen.
Das zeigt sich besonders im Bereich des Strafrechts und Strafprozessrechts. Die technischen, wirtschaftlichen und politischen Auswirkungen der Globalisierung und Europäisierung fördern eine zunehmende Anzahl transnationaler Sachverhalte zutage, die von der mitgliedsstaatlichen Strafgewalt nicht mehr allein erfasst werden können. Daneben sorgt auch der Missbrauch der Grundfreiheiten für die Zunahme grenzüberschreitender Straftaten: So birgt etwa die Kapitalverkehrsfreiheit neben ihrem Nutzen als unabdingbare Grundlage des Binnenmarkts auch die Möglichkeit zur Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte.
Zur Bewältigung transnationaler Straftaten und den daraus folgenden, grenzüberschreitenden Strafverfahren bedarf es daher auch grenzüberschreitender Strafverfolgungsregelungen. Diese müssen angesichts des erheblichen Verflechtungsgrades zwischen den EU-Mitgliedsstaaten eine höhere Effizienz aufweisen als das klassische, zwischenstaatliche Rechtshilfeverfahren. Neben das nationale Strafverfolgungsinteresse tritt in der Europäischen Union außerdem das Bedürfnis, Unionsrechtsgüter mit den Mitteln des Strafrechts dort zu schützen, wo die Mitgliedsstaaten keinen Schutz geben wollen oder können. Daher stehen der EU im Vertrag von Lissabon sektorielle Kompetenzen im Bereich des Strafrechts und Strafprozessrechts zur Verfügung. Diese und ihre Grenzen werden im Fokus der folgenden Untersuchung stehen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Diese Einleitung skizziert die Notwendigkeit einer grenzüberschreitenden Strafverfolgung aufgrund der Globalisierung und die daraus resultierende Notwendigkeit neuer Kompetenzen für die EU.
B. Kompetenzen der EWG und EU vor dem Vertrag von Lissabon: Das Kapitel erläutert, wie das Strafrecht lange Zeit als "integrationsfeste Materie" galt und die intergouvernementale Zusammenarbeit in der dritten Säule dominierte.
C. Kompetenzen der EU nach dem Vertrag von Lissabon: Hier erfolgt eine detaillierte Untersuchung der neuen Befugnisse zur Harmonisierung von Strafrecht und Strafprozessrecht durch Richtlinien, insbesondere auf Basis der Art. 82 und 83 AEUV.
D. Fazit und Ausblick: Das Fazit stellt fest, dass die EU mit dem Vertrag von Lissabon den Anschluss in der Strafrechtspolitik gefunden hat, wobei die Souveränität der Mitgliedsstaaten weiterhin durch Sicherungsmechanismen geschützt bleibt.
Schlüsselwörter
Strafrecht, Europäische Union, Harmonisierung, Strafprozessrecht, Vertrag von Lissabon, Kompetenzen, Notbremsklausel, Subsidiaritätsprinzip, Verhältnismäßigkeit, Rechtsangleichung, Strafverfolgung, Annexkompetenz, Verfassungsidentität, Unionsrechtsgüter, Strafgesetzgebung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Entwicklung und den rechtlichen Grundlagen einer europäischen Strafrechtspolitik nach dem Vertrag von Lissabon.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Im Mittelpunkt stehen die Kompetenzen der EU zur Harmonisierung nationaler Strafgesetze und Strafverfahrensregeln sowie deren verfassungsrechtliche Schranken.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es zu ermitteln, auf welcher Grundlage die EU strafrechtliche Richtlinien erlassen kann und wie die Balance zwischen europäischer Integration und nationaler Souveränität gewahrt bleibt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die primär eine juristische Analyse der EU-Verträge und der damit verbundenen Rechtsprechung des EuGH sowie des Bundesverfassungsgerichts vornimmt.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil analysiert detailliert die Art. 82 und 83 AEUV, die Annexharmonisierung sowie die allgemeinen Grenzen der Kompetenzausübung durch die EU.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Strafrechtsharmonisierung, Kompetenzzuweisung, Subsidiarität und Rechtsstaatlichkeit im europäischen Strafrecht.
Wie bewertet der Autor das "gravierende Vollzugsdefizit" nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts?
Der Autor argumentiert, dass dieses Kriterium über das Ziel hinausgeht und eine unzulässige Einschränkung der EU-Kompetenzen darstellt, da es hinter die richterliche Anerkennung der Annexkompetenz zurückfällt.
Warum hält der Autor die Argumentation zur "drohenden Uferlosigkeit" bei Annexkompetenzen für nicht stichhaltig?
Er verweist darauf, dass jede Harmonisierungsmaßnahme eine Rückkopplung an andere Kompetenznormen erfordert und somit keine völlig neuen, unkontrollierten Kompetenzbereiche geschaffen werden können.
- Arbeit zitieren
- Adrian Hemler (Autor:in), 2014, Kriminalitätsbekämpfung in der Europäischen Union. Harmonisierung des Strafrechts und Strafprozessrechts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/300054