Kriminalitätsbekämpfung in der Europäischen Union. Harmonisierung des Strafrechts und Strafprozessrechts


Trabajo Universitario, 2014

35 Páginas, Calificación: 16


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Extracto


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung
I. Harmonisierung als Rechtsangleichung mittels Sekundärrecht
1. Harmonisierungsinstrumente
2. Abgrenzung zu harmonisierungsähnlichen Effekten des Primärrechts
II. Kriminalstrafrecht als Gegenstand der Untersuchung

B. Kompetenzen der EWG und EU vor dem Vertrag von Lissabon

C. Kompetenzen der EU nach dem Vertrag von Lissabon
I. Harmonisierungsbefugnisse im Bereich des Strafprozessrechts
1. Justizielle Zusammenarbeit und Harmonisierungszweck
2. Keine Harmonisierung aufgrund Art. 82 Abs. 1
3. Harmonisierung durch Richtlinien aufgrund Art. 82 Abs. 2
II. Harmonisierungsbefugnisse im Bereich des Strafrechts
1. Harmonisierung durch Richtlinien nach Art. 83 Abs. 1, 2
2. Weitere Kompetenzgrundlagen?
III. Grenzen der Harmonisierung des Strafrechts und Strafprozessrechts
1. Besondere Grenzen
2. AllgemeineGrenzen

D. Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

In einer Europäischen Union, in der häufig nur verlassene Grenzanlagen daran erinnern, dass die europäischen Grundfreiheiten vor wenigen Dekaden keine Selbstverständlichkeit waren, führen unsichtbare Schlagbäume dem nationalen Recht weiterhin seine Territorialgebundenheit vor Augen.

Das zeigt sich besonders im Bereich des Strafrechts und Strafprozessrechts.

Die technischen, wirtschaftlichen und politischenAuswirkungen derGlobalisierung und Europäisierung förderneine zunehmende Anzahl transnationaler Sachverhalte zutage, die von der mitgliedsstaatlichen Strafgewalt nicht mehr allein erfasst werden können.1 Daneben sorgt auch der Missbrauch der Grundfreiheiten für die Zunahme grenzüberschreitender Straftaten: So birgt etwa die Kapitalverkehrsfreiheit neben ihrem Nutzen als unabdingbare Grundlage des Binnenmarkts2 auch die Möglichkeit zur Verschleierungunrechtmäßig erlangter Vermögenswerte.3

Zur Bewältigung transnationaler Straftaten und den daraus folgenden, grenzüberschreitenden Strafverfahren bedarf es daher auch grenzüberschreitender Strafverfolgungsregelungen.4 Diese müssen angesichts des erheblichen Verflechtungsgrades zwischen den EU-Mitgliedsstaaten eine höhere Effizienz aufweisen als dasklassische, zwischenstaatliche Rechtshilfeverfahren.5

Neben das nationale Strafverfolgungsinteresse tritt in der Europäischen Unionaußerdem das Bedürfnis, Unionsrechtsgüter mit den Mitteln des Strafrechts dort zu schützen, wo die Mitgliedsstaaten keinen Schutz geben wollen oder können.6

Daher stehen der EU im Vertrag von Lissabon sektorielle Kompetenzen im Bereich des Strafrechts und Strafprozessrechts zur Verfügung. Diese und ihre Grenzen werden im Fokus der folgenden Untersuchung stehen.

I. Harmonisierung als Rechtsangleichung mittels Sekundärrecht

Zunächst ist jedochder Gehalt des Begriffs „Harmonisierung“ abzustecken. In der Literatur wird teilweise zwischen Harmonisierung im engen und weiten Sinne unterschieden. So bezeichne Harmonisierung i.e.S. die Angleichung des nationalen Rechts durch europäischesSekundärrecht,7 während Harmonisierung i.w.S.jede Formder Beeinflussung oder Neutralisierung des nationalen Rechts durch europäisches Primär- und Sekundärrecht erfasse.8 Eine andere Ansicht verknüpft den Harmonisierungsbegriff untrennbar mit der Angleichung mittels Richtlinie.9

Es erscheint nicht einsichtig, warum auch außerhalb des Sekundärrechts der Union noch von „Harmonisierung“ gesprochen werden soll. Hierfür spricht, dass die Aufgabe der Harmonisierung, also die Erzeugung eines Gleichklangs der nationalen Rechtsordnungen, eine der ursprünglichsten Aufgaben der EU ist, welche sie mit den ihr zustehendenMitteln der Sekundärrechtssetzung erfüllen kann. Das Primärrecht hingegen bildet die Grundlage für das Tätigwerden der Union, harmonisiert aber nicht aus sich heraus. Es entfaltet lediglich mittelbar harmonisierungsähnliche Wirkungen, etwa durch einen angleichenden Einfluss der Grundfreiheiten auf das nationale Recht.

Für ein derartiges Verständnis spricht desweiteren, dass der Vertrag selbst in den Art. 83 Abs. 2 S. 1, Art. 114 Abs. 4, 5, Art. 191 Abs. 2 UAbs. 2 AEUV10 nur dann von „Harmonisierungsmaßnahmen“ spricht, wenn Sekundärrecht gemeint ist.

Nicht nachvollziehbar ist außerdem, weshalb es sich lediglich bei der Verabschiedung von Richtlinien um „Harmonisierung“ handeln soll.Die angleichenden Wirkungen der umsetzungsbedürftigen Richtlinien sind nämlich deutlich schwächer als die der unmittelbar anwendbaren und vorrangigen Verordnungen (Art. 288 UAbs. 2).

Somit istder Harmonisierungsbegriffnur im engen Sinne zu verstehen, mithin als Rechtsangleichung mittels aller verbindlichen Sekundärrechtsakte der Union.

1. Harmonisierungsinstrumente

Der EU stehen gem. Art. 288 UAbs. 1 drei verbindliche Handlungsformen zur Verfügung, nämlich Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse.Bei der bisher noch theoretischen Möglichkeit derHarmonisierung mittels Verordnung würden Straftatbestände oder strafprozessuale Vorgaben unmittelbar aus dem Unionsrecht heraus begründet werden.11 Die Folge wäre die Entstehung eines supranationalen Unionsstrafrechts und -strafprozessrechts.

Das geläufigste Harmonisierungsinstrument im Bereich des Strafrechts und Strafprozessrechts ist die Richtlinie, welche gem. Art. 288 UAbs. 3nur Vorgaben hinsichtlich des zu erreichenden Ziels macht und den Mitgliedsstaaten die Umsetzung in nationales Recht überlässt. Eine vergleichbare Wirkung hatten auch die ehemaligen Rahmenbeschlüsse in der 3. Säule vor dem Vertrag von Lissabon.

Abstrakt-generelle Beschlüsse im Sinne des Art. 288 UAbs. 4können ebenfalls harmonisierende Wirkungen haben,12 sind jedoch die Ausnahme.

2. Abgrenzung zu harmonisierungsähnlichen Effekten des Primärrechts

Wie bereits besehen, handelt es sich bei harmonisierungsähnlichen Effekten des Primärrechts nicht um „Harmonisierung“ im Sinne dieser Untersuchung, da es sich dabei nicht um Sekundärrecht handelt.13 Der Vollständigkeit halber soll dennoch kurz darauf eingegangen werden.Zu derartigen primärrechtlichen Auswirkungen zählt zunächst die Neutralisierung oder Einschränkung des nationalen Strafrechts durch unmittelbar anwendbare primärrechtliche Garantien, wie sie etwa die Grundrechte oder Grundfreiheiten darstellen.14 Außerdem erwächst aus dem ebenfalls primärrechtlich in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der Unionstreue die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung nationalerTatbestände15 sowie das Verbot, unionsrechtswidrigesStrafrecht zu erlassen16.

Ebenfalls mit dem Grundsatz der Unionstreue wird die Pflicht der Mitgliedsstaaten zur „Assimilierung“ ihres Strafrechts, also zur Einbeziehung von Rechtsgütern der EU in den Schutzbereich nationaler Straftatbestände, begründet.17

Nach dem Assimilierungsprinzip müssen Straftaten gegen die Interessen der Union mit einer ähnlichen Strafe bedroht sein wie Taten gegen nationale Interessen.18 Besteht im nationalen Recht kein entsprechender Tatbestand, so muss die zu schaffende Sanktion verhältnismäßig, wirksam und abschreckend sein.19 Der Assimilierungspflicht können die Mitgliedsstaaten auch durch sogenannte „Blankettverweisungen“ gerecht werden, wodurch die Verletzung einer unmittelbar anwendbaren Unionsnorm unter Strafe gestellt wird.20 Teilweise ist die Verpflichtung zur Assimilierung sogar im Primärrecht kodifiziert. So fordert etwa der bereits 1957 eingeführte Art. 30 EuGH-Satzung die Mitgliedsstaaten dazu auf, Eidesverletzungen vor dem Gerichtshof wie eine vor einem nationalen Gericht begangene Straftat zu ahnden.21

All diese primärrechtlichen Auswirkungen führen zu einer faktischen Angleichung des nationalen Rechts, die jedoch nicht auf Maßnahmen der Union beruht.

II. Kriminalstrafrecht als Gegenstand der Untersuchung

Außerdem gilt es, den Begriff des „Strafrechts“ in autonom-europäischer Weise zu definieren.22 Vergleicht mandie Gesamtheit der sanktionsbewehrten Normen in den nationalen Rechtsordnungen,so lässt sich eine Unterscheidung zwischen nichtstrafrechtlichen Sanktionen, punitiven Sanktionen und Kriminalstrafrecht ermitteln.23 Nichtstrafrechtliche Sanktionsnormen verfolgen rein präventive oder restitutive Zwecke.24 Sanktionsregeln mit strafendem Charakter, etwaaufgrund einererheblichen Rechtsgutseinbuße oder einem repressiven Zweck, stellen punitive Sanktionen dar.25 Kriminalstrafrecht zeichnet sich indessen dadurch aus, dassdie Sanktion voneinem Gericht verhängt26 und eine Freiheitsstrafe oder ein finanzielles Übel angedroht wird, welches bei Uneintreibbarkeit in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden kann27. Typisch für Kriminalstrafrecht soll außerdem das durch die Sanktion zum Ausdruck kommende „sozialethische Unwerturteil“ sein.28 Nur die kriminalstrafrechtlichen Legislativkompetenzen werden im Folgenden näher betrachtet.

B. Kompetenzen der EWG und EU vor dem Vertrag von Lissabon

Im Taumel der Begeisterung für die europäische Idee zu Beginn der 1950er Jahre wareneinige Gründungsmitglieder der EUzur Übertragung von strafrechtlichen Kompetenzen auf die geplante Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) bereit.29 Nach dem Scheitern der EVG setzte sich jedoch für Jahrzehnte das Verständnis des Strafrechts als „integrationsfeste Materie“ durch.30 Im Vertrag angelegteSanktionen, wieetwa der zur Bekämpfung von Kartellen und Monopolen eingerichteteArt. 87 Abs. 2 lit. a) EWGV, wurden als punitive Sanktionen, nicht aber als Kriminalstrafrecht begriffen.31

Der 1993 in Kraft getretene Vertrag von Maastricht sah erstmals die intergouvernementaleZusammenarbeit von Polizei und Justiz (PJZS) vor,32 welche außerhalb des EWG-Vertrages bereits im Schengener Durchführungsabkommen von 1990 angeklungen war. In der dritten Säule ermöglichte nunmehr Art. 29 Abs. 2 Spstr. 3 EUV a.F. i.V.m. Art. 31 Abs. 1 lit. e) EUV a.F.die Harmonisierung des materiellen Strafrechts mittels eines einstimmigen Rahmenbeschlusses des Rates.33 Entgegen der Beschränkung des Art. 31 Abs. 1 lit. e) EUV a.F. auf die dort aufgeführten Kriminalitätsfelder wurde die Kompetenz unter Verweis auf Art. 29 EUV a.F. in der Praxis auch auf ungenannte Kriminalitätsbereiche ausgedehnt.34

Umstritten war, ob der EG trotz der fehlenden Grundlage im Vertrag eine Befugnis zum Erlass von strafrechtsrelevanten Richtlinien zukam.35

Teilweise wurde das Strafrecht als „gemeinschaftsfreie Materie“ begriffen, in dessen Bereich die Mitgliedsstaaten einen generellen Souveränitätsvorbehalt anbringen könnten.36 Überzeugender gegen die Annahme von strafrechtlichen Legislativkompetenzen sprach hingegen, dass das Strafrecht in der intergouvernementalen dritten Säule verortet war.37 Dieser Streit führte zum sogenannten „Doppeltextansatz“, wonach punitive Sanktionen im Rahmen der ersten Säule durch die EG erlassen und kriminalstrafrechtliche Vorgaben im Rahmen der 3. Säule hinzugefügt wurden.38 Unter dem Eindruck des gescheiterten Verfassungsvertrages und des kommenden Vertrages von Lissabon positionierte sich der EuGH in seinen Urteilen„Umweltstrafrecht“39 und„Meeresverschmutzung“40 unter Bezugnahmeauf die „effet-utile“-Auslegung und sprach der EG eine Richtlinienkompetenz zur strafrechtlichen Annexharmonisierungals „implied power“ zu.41 Grundsätzlich verstand er aber das Strafrecht weiterhin als Domäne der Mitgliedsstaaten.42

Eine Kompetenz der EG zur Begründung von supranationalem Strafrecht mittels Verordnung wurde hingegen weitestgehend abgelehnt.43

C. Kompetenzen der EU nach dem Vertrag von Lissabon

Der Vertrag von Lissabon supranationalisierte diezuvor in der dritten Säule verankerte PJZS, womit das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nach Art. 298 Abs. 1, 294 auf das Strafrecht und Strafprozessrecht erstreckt wurde.44 Vom Strafrecht als „integrationsfeste Materie“ kann mithin keine Rede mehr sein.

Die Herzstücke der entsprechenden Befugnisse stellen die Art. 82, 83 dar.45

I. Harmonisierungsbefugnisse im Bereich des Strafprozessrechts

1. Justizielle Zusammenarbeit und Harmonisierungszweck

Eines der zentralen Instrumente zur Schaffung des in Art. 3 Abs. 2 EUV, Art. 67 Abs. 1 AEUVverankerten Zieles eines „Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ ist die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen.46 Deren Basis bildet gem. Art. 82 Abs. 1 UAbs. 1dernunmehr primärrechtlich verankerte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und Entscheidungen,47 welcher das Herkunftslandprinzip aus dem Binnenmarkt auf das Strafverfahren überträgt48.Hiermit wird das aus der herkömmlichen Rechtshilfe stammende Prinzip der beiderseitigen Strafbarkeit aufgegeben.49 Dadurch verhilft der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung nationalen Urteilen und Entscheidungen zu unionsweiter Verkehrsfähigkeit, wodurchgrenzüberschreitende Strafverfahren erheblich effizienter werden.50

Diedamit einhergehende Gefahr des Verlustes von Verteidigungsrechten soll durch die Sicherung eines Mindeststandard an Verfahrensgarantienim nationalen Strafprozessrechtgebannt werden.51

2. Keine Harmonisierung aufgrund Art. 82 Abs. 1

Art. 82 Abs. 1 UAbs. 2 nennt vier Bereiche, in denen „Maßnahmen“ zur Förderung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen möglich sind.Hiermit kann jedoch keine Harmonisierungsgesetzgebunggemeint sein, da der eindeutige Wortlaut des Abs. 1 UAbs. 1 nur Abs. 2 und Art. 83als Mittel zur „Angleichung der Rechtsvorschriften“ nennt.52 Möglich bleiben im Bereich des Art. 82 Abs. 1 allerdings Maßnahmen mit harmonisierenden Nebeneffekten, wie etwa der Erlass gemeinsamer Standards zur Anerkennung von Urteilengem. UAbs. 2 lit. a)53.

3. Harmonisierung durch Richtlinien aufgrund Art. 82 Abs. 2

Der nun zu diskutierendeArt. 82 Abs. 2 stellt somit die einzige ausdrückliche Kompetenz der Union zurAngleichung desnationalen Strafverfahrens dar.54

a. Voraussetzungen

Die Harmonisierung des Strafprozessrechts soll zur Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit dienen, weshalb die Kompetenzausübung in UAbs. 1 S.1 unter einen Erforderlichkeitsvorbehalt gestellt wird.55 Dieser stellt einen Hinweis auf eine gewissenhafteSubsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprüfung dar.56

Darüber hinaus mahnt UAbs. 1 S.2 die Beachtung der Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedsstaaten an.57 Hierunter ist eine gesteigerte Berücksichtigungspflicht gegenüber dem allgemeinen Gebotzur Achtung der nationalen Identität nach Art. 4 Abs. 2 EUV zu verstehen.58

Die Möglichkeit zur Erweiterung der Harmonisierungsbereiche des Strafverfahrens nach Art. 82 Abs. 2 UAbs. 2 lit. d) soll laut dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) restriktiv gehandhabt werden.59

b. Harmonisierungsreichweite und nationale Abweichungsmöglichkeit

Art. 82 Abs. 2 UAbs. 1begrenzt die Harmonisierungsreichweite auf „Mindest-vorschriften“. Angesichts der in Art. 67 Abs. 1 niedergelegten Zielbestimmung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts kann hiermit nicht ein möglichst niedriges Schutzniveau,60 sondern vielmehr nur die Maxime der größtmöglichen Schonung des nationalen Strafverfahrensrechts gemeint sein.

Die individualschützende Tendenz des Art. 82 Abs. 2 wird zudem dadurch deutlich, dass gem. UAbs. 3 ein höheres Schutzniveau auf nationalerEbene möglich bleibt.61 Hierin liegt einerseits ein Gewinn für die Rechtsstaatlichkeit, andererseits aber auch eine Gefahr für die Entwertung der harmonisierten Normen des Strafprozessrechts. Um dem entgegen zu wirken, bietet es sich an, eine Berufung auf ein höheres nationales Schutzniveau nur dann zuzulassen, wenn ein Beschuldigter in einem subjektiven Recht betroffen ist.62

II. Harmonisierungsbefugnisse im Bereich des Strafrechts

Im Folgenden soll ermittelt werden, ob und auf welcher Grundlage die EUstraf-rechtsrelevante Richtlinien oder sogar Verordnungen setzen kann.

1. Harmonisierung durch Richtlinien nach Art. 83 Abs. 1, 2

Hierbei sind zunächst die Kompetenzen des Art. 83 Abs. 1, 2zu untersuchen. Die dort festgeschriebenen Befugnisse sind die einzigen im Vertrag, die ausdrücklich den Erlass von materiellem Strafrecht durch Richtlinien vorsehen.63

a. Harmonisierung durch Richtlinien gem. Art. 83 Abs. 1

Die originäre Richtlinienkompetenz des Art. 83 Abs. 1 zielt sowohl auf die Weiterentwicklung der innereuropäischen Rechtshilfe durch die Herausbildung eines gemeinsamen, strafrechtlichen Besitzstandes64 als auch auf die Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität ab65.

aa. Grenzüberschreitende Dimension

Gem. Art 83 Abs. 1 UAbs. 1 umfasst die Befugnis zur Strafrechtsangleichung nur Kriminalitätsbereiche mit „grenzüberschreitender Dimension“. Diese kann sich aus der „Art“ oder den „Auswirkungen“ der Straftaten sowieeiner „besonderen Notwendigkeit“ der Bekämpfung auf gemeinsamer Grundlage ergeben.

Zu den Straftaten, die aufgrund ihrer „Art“ grenzüberschreitend sind, zählen insbesondere Delikte, bei denen der Handlungs- und Erfolgsort in verschiedenen Mitgliedsstaaten liegt, oder Straftaten, bei denen während der Tathandlung eine Grenze überschritten wird.66 Grenzüberschreitende „Auswirkungen“ können regelmäßig dann angenommen werden, wenn die sozialschädlichen Folgen einer Tat mindestens zwei Mitgliedsstaaten betreffen.67

Umstritten ist indessen, was sich hinter dem Kriterium der „besonderen Notwendigkeit“ verbirgt. Wenn eine Feststellung der „besonderen Notwendigkeit“ durch das Europäische Parlament und den Rat genügen würde, hätten die anderen Kriterien letztendlich keine Bedeutung.Es kann daher nicht nur auf einen entsprechenden politischen Willen ankommen.68 Das BVerfG hält das Kriterium der „besonderen Notwendigkeit“ letztendlich für gegenstandslos, da sich das Erfordernis der Harmonisierung des Strafrechts nur aus der Art oder den Auswirkungen eines Kriminalitätsbereichs ergeben könne.69

Eine eigene Bedeutung des Kriteriums wäre jedoch denkbar, wenn das Ziel der Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit eine „besondere Notwendigkeit“ der Angleichung von Straftatbeständen begründen könnte.

Dem könnteentgegengehalten werden, dass das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und Entscheidungendie Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit abgeschafft hat und daherim Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit auch kein Bedürfnis mehr nach angeglichenen Straftatbeständen besteht.70 Dann wäre die „besondere Notwendigkeit“ aber tatsächlich ein gegenstandsloses Kriterium, was mit dem Wortlaut, der diesem Aspekt eine eigenständige Bedeutung verleiht, unvereinbar wäre.71

Es spricht außerdem einiges dafür, dass auch nach der Einführung des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung eine Verbesserung der behördlichen Kooperation in Strafsachen durch harmonisierte Straftatbestände möglich bleibt. So würde die grenzüberschreitende Strafverfolgung bei allzu großen Strafbarkeitsdivergenzen zwischen den Mitgliedsstaaten möglicherweise praktisch gehemmt werden, da die Bereitschaft zur Zusammenarbeit geringer sein könnte, wenn ein bestimmtes Verhalten im helfenden Mitgliedsstaat nicht mit Strafe bedroht ist.72 Überzeugender ist jedoch, dass das Kriterium der beiderseitigen Strafbarkeitim Rahmen dergrenzüberschreitenden Vollstreckung von Haftbefehlendurchaus noch eine Rolle spielt.So ordnet etwa Art. 3 Abs. 2 Spstr. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI zur Einführung des Europäischen Haftbefehls (RB-EUHb)73 nur bei der sexuellen Ausbeutung von Kindern dieEntbehrlichkeit der beiderseitigen Strafbarkeit an. Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 nennt darüber hinaus jedoch auch die sexuelle Ausbeutung von Frauen als Harmonisierungsbereich. Da dieser Bereich im Rahmenbeschluss nicht genannt wird, würde vor der Festnahme eines Beschuldigten gem. Art. 3 Abs. 4 RB-EUHbweiterhin die beiderseitige Strafbarkeit geprüft werden.Diese Prüfung stellt ein Hindernis für die justizielle Zusammenarbeit dar, wenn die entsprechenden Tatbestände im helfenden und hilfesuchenden Mitgliedsstaat unterschiedliche Kriminalisierungsgrenzen aufweisen. Eine Harmonisierung der Strafvorschriften würde dieses Hemmnis beseitigen und damit die Effizienz der behördlichen Kooperation in Strafsachenerhöhen. Bei der momentanen Ausgestaltung des Europäischen Haftbefehls ist die Harmonisierung des Strafrechts daher dann „besonders notwendig“, wenn die weiterhin erforderliche Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit im Rahmen der grenzüberschreitenden Vollstreckung von Haftbefehlen die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen hemmen würde.

bb. Besonders schwere Kriminalität

Eine weitere Voraussetzung ist ein Bereich „besonders schwerer Kriminalität“. Dieser istnicht bereits dann zu bejahen, wenn die Tat in ihrer Sozialschädlichkeit mit den in UAbs. 2 aufgeführten Kriminalitätsbereichen vergleichbar ist.74 Das liegt darin begründet, dass einige der dort genannten Straftaten auch ein weites Spektrum der Sozialschädlichkeit, inklusive Bagatellkriminalität, abdecken.75 Daher muss die Schwere der Kriminalität selbstständig anhand der betroffenen Rechtsgüter, der Gefährlichkeit, der Opferzahl und unter Beachtung der in Art. 2 EUV genannten Werte qualifiziert werden.76

cc. Bedeutung und Anwendung des Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2

War die Aufzählung der Kriminalitätsbereiche nach der alten Auslegung der Vorgängernormnoch nicht abschließend,77 so kann dies für den Art 83 Abs. 1 UAbs. 2 angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht mehr angenommen werden.78 Dies ergibt sich außerdem daraus, dass UAbs. 3 die Möglichkeit eröffnet, weitere Kriminalitätsbereiche mittels eines einstimmigen Ratsbeschlusseshinzuzufügen.79

Unklar ist jedoch, ob die Kriminalitätsbereiche des UAbs. 2auch die in UAbs. 1 geforderte, grenzüberschreitende Dimension und besondere Schwere aufweisen müssen oder ob das Vorliegen dieser Voraussetzungen unwiderleglich vermutet wird.

Für die letztgenannte, konstitutive Wirkung spricht auf den ersten Blick der deutsche Wortlaut, der mit der Formulierung „Derartige Kriminalitätsbereiche sind“ das Vorliegen der Voraussetzungen des UAbs. 1 anzuordnen scheint.80 Während der englische und französische Wortlaut diese Auslegung stützen,81 nähert sich die niederländische Fassung hingegen eher dem Charakter eines Regelbeispiels an82.Ebenso nebulös wie die Wortlautauslegung ist die Geschichte der Vorschrift: So heißt es im Schlussbericht der zuständigen Arbeitsgruppe, dass im Vertrag eine Aufzählung der Kriminalitätsformen erfolgen soll, „die als grenzüberschreitend zu betrachten sind“.83 An anderer Stelleklingt es hingegen nach einem Regelbeispiel, wenn es implizit heißt, der in UAbs. 1 geforderte, grenzüberschreitende Bezugliege im Katalog des UAbs. 2 meistens vor.84

[...]


1 Sieber, ZStW 2009, S. 1-4.

2 Ress/Ukrow in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 63, Rn. 1.

3 Schröder, Europ. Richtlinien, S. 182; Satzger in: Streinz, Art. 82, Rn. 9; Böse, North Carolina Journal of International Law and Commercial Regulation 2011, S. 489-490.

4 Sieber, ZStW 2009, S. 1, 4.

5 Esser, Europ. StrR, § 5, Rn. 7; Hecker, Europ. StrR, § 12, Rn. 2.

6 Oppermann/Classen/Nettesheim, § 37, Rn. 11; Sieber, ZStW 2009, S. 1, 5.

7 Satzger in: Sieber, Europ. StrR, § 9, Rn. 4; ähnl. Böse in: Böse, Europ. StrR, § 1, Rn. 16.

8 Satzger in: Sieber, Europ. StrR, § 9, Rn. 4; Böse in: Kindhäuser, Vorbem. zu § 3, Rn. 2.

9 Vogel in: Böse, Europ. StrR, § 7, Rn. 10.

10 Alle nicht anders bezeichneten Artikel sind solche des AEUV.

11 Hecker, Europ. StrR, § 4, Rn. 68; Esser, Europ. StrR, § 2, Rn. 120.

12 Böse in: Böse, Europ. StrR, § 4, Rn. 33.

13 Siehe A.I.

14 Esser, Europ. StrR, § 2, Rn. 27, 30; Heger in: Europ. StrR, § 5, Rn. 81; Tiedemann, NJW 1993, S. 23, 25; Satzger, Internat. StrR, § 9, Rn. 18; Ambos, Internat. StrR, § 11, Rn. 43.

15 Esser, Europ. StrR, § 2, Rn. 70; Satzger in: Sieber, Europ. StrR, § 9, Rn. 50, 55 ff.

16 Satzger, Internat. StrR, § 8, Rn. 12.

17 EuGH, Rs. 68/88, Slg. 1989, 2965 – griech. Maisskandal; Hecker in: Sieber, Europ. StrR, § 10, Rn. 4; Ambos, Internat. StrR, § 11, Rn. 20 ff., 37; Heger in: Europ. StrR, § 5, Rn. 6 ff.; Ligeti, StrR in der EU, S. 253; Calliess, ZeuS 2008, S. 3, 20-21; Schröder, Europ. Richtlinien, S. 180-181. So bezieht etwa § 264 Abs. 7 S.1 Nr. 2 StGB auch Unionsrechtsgüter ein.

18 Hecker in: Sieber, Europ. StrR, § 10, Rn. 4, 6; Ambos, Internat. StrR, § 11, Rn. 38-39.

19 Ebd.

20 Esser, Europ. StrR, § 2, Rn. 101 ff.; Satzger in: Sieber, Europ. StrR, § 9, Rn. 20; Corstens/Pradel, European criminal law, S. 522, Rn. 422; Calliess, Die neue EU, S. 459; Bsp.: § 58 Abs. 2 LFGB.

21 Esser, Europ. StrR, § 2, Rn. 38 ff; Satzger, Internat. StrR, § 8, Rn. 12-15; Sieber, ZStW 2009, S. 1, 5; Calliess, Die neue EU, S. 459.

22 Eine autonom-europäische Definition ist aufgrund der erheblich auseinander gehenden Vorstellungen in den Mitgliedsstaaten hinsichtlich des Regelungsgehalts des Strafrechts vonnöten (Hecker, Europ. StrR, § 4, Rn. 60; Satzger, Internat. StrR, § 8, Rn. 9).

23 Hecker, Europ. StrR, § 4, Rn. 61; Calliess, ZeuS 2008, S. 3, 4-5.

24 Satzger, Europäisierung des StrR, S. 58; Hecker, Europ. StrR, § 4, Rn. 62.

25 Böse in: Böse, Europ. StrR, § 1, Rn. 13; Calliess, Die neue EU, S. 452-453; Hecker, Europ. StrR, § 4, Rn. 62. Teilw. werden punitive Sanktionen auch „Strafrecht i.w.S.“ genannt.

26 Hecker, Europ. StrR, § 4, Rn. 62.

27 Ambos, Internat. StrR, § 9, Rn. 7; Calliess, Die neue EU, S. 452-453.

28 So Ambos, Internat. StrR, § 9, Rn. 7; Satzger, Internat. StrR, § 8, Rn. 9. Auch der EGMR sieht im stigmatisierenden Charakter der Kriminalstrafe das maßgebliche Abgrenzungskriterium.

29 Deutscher, Komp. zur orig. Strafgesetzgebung, S. 406.

30 EuGH, Rs. 203/80, Slg. 1981, 2595, Rn. 27 – Tribunale di Bolzano; Böse in: Böse, Europ. StrR, § 4, Rn. 1.

31 BGHSt NJW 1973, S. 1562, 1564; Esser, Europ. StrR, § 1, Rn. 19.

32 Esser, Europ. StrR, § 1, Rn. 13.

33 Satzger in: Böse, Europ. StrR, § 2, Rn. 16; Esser, Europ. StrR, § 2, Rn. 131; Hecker, Europ. StrR, § 11, Rn. 2; Calliess, Die neue EU, S. 453-454.

34 Calliess, Die neue EU, S. 454-455; Suhr in: Calliess/Ruffert, Art. 83, Rn. 10; Heger, ZIS 2009, S. 406, 412. Diese weitverbreitete Auslegung sah in Art. 31 EUV a.F. einen Redaktionsfehler.

35 Esser, Europ. StrR, § 2, Rn. 130.

36 Deutscher, Komp. zur orig. Strafgesetzgebung, S. 315. Ein genereller Souveränitätsvorbehalt im Bereich des Strafrechts widerspricht jedoch der Struktur der Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedsstaaten, da die Gemeinschaftsverträge bestimmte Zielvorstellungen beschreiben, die mit Maßnahmen aus allen denkbaren Rechtsgebieten erreicht werden dürfen. Dies steht im Gegensatz zu einer statischen Kompetenzverteilung, wie man sie etwa aus dem Verhältnis zwischen Bund und Ländern kennt (Satzger, Internat. StrR, § 9, Rn. 2-6).

37 So auch Satzger, Internat. StrR, § 8, Rn. 24.

38 Böse in: Böse, Europ. StrR, § 4, Rn. 1; Meyer, EuR 2011, S. 169, 172.

39 EuGH, Rs. 176/03, Slg. 2005, I-7879 – Umweltstrafrecht.

40 EuGH, Rs. 440/05, Slg. 2007, I-9097 – Meeresverschmutzung.

41 Esser, Europ. StrR, § 2, Rn. 142; Suhr in: Calliess/Ruffert, Art. 83, Rn. 2, 26; Hecker, Europ. StrR, § 4, Rn. 70, § 8, Rn. 2, 5; Satzger, Internat. StrR, § 9, Rn. 39; Zerdick in: Lenz/Borchardt, Art. 83, Rn. 17; Calliess, ZeuS 2008, S. 3, 7, 23-28. Allerdings mit der Einschränkung, dass Art und Maß des Straftatbestands vom nationalen Gesetzgeber zu bestimmen seien.

42 Hecker, Europ. StrR, § 4, Rn. 71.

43 Satzger, Internat. StrR, § 8, Rn. 20; Calliess, Die neue EU, S. 457; Zöller in: FS Schenke, S. 579, 581; Calliess, ZeuS 2008, S. 3, 15-16.

44 Esser, Europ. StrR, § 1, Rn. 20; Satzger, Internat. StrR, § 9, Rn. 32; Zimmermann, Jura 2009, S. 844; Weidenfeld, Lissabon in der Analyse, S. 107.

45 Suhr in: Calliess/Ruffert, Art. 82, Rn. 3, Art. 83, Rn. 4; Böse in: Schwarze, Art. 82, Rn. 2. Diese stimmen weitestgehend mit den Art. III-270, III-271 des gescheiterten Verfassungsvertrags überein.

46 Hecker, Europ. StrR, § 12, Rn. 1.

47 Satzger in: Böse, Europ. StrR, § 2, Rn. 7; Hauck in: Böse, Europ. StrR, § 11, Rn. 48; Hecker, Europ. StrR, § 12, Rn. 27; Böse in: Schwarze, Art. 82, Rn. 2; Zimmermann, Jura 2009, S. 844, 845.

48 Böse in: Schwarze, Art. 82, Rn. 14. Kritisch:Suhr in: Calliess/Ruffert, Art. 82, Rn. 5; Hecker, Europ. StrR, § 12, Rn. 51, 59; Satzger in: Streinz, Art. 82, Rn. 13.

49 Hecker, Europ. StrR, § 12, Rn. 27; Böse in: Schwarze, Art. 82, Rn. 15.

50 Hecker, Europ. StrR, § 12, Rn. 2; Böse in: Schwarze, Art. 82, Rn. 15.

51 Esser, Europ. StrR, § 5, Rn. 3.

52 Suhr in: Calliess/Ruffert, Art. 82, Rn. 10; a.A. Böse in: Schwarze, Art. 82, Rn. 22.

53 Böse in: Böse, Europ. StrR, § 4, Rn. 28.

54 Esser, Europ. StrR, § 5, Rn. 8.

55 Suhr in: Calliess/Ruffert, Art. 82, Rn. 32; Böse in: Schwarze, Art. 82, Rn. 35; Zerdick in: Lenz/Borchardt, Art. 82, Rn. 36; Flore, Actualités de droit pénal européen, S. 89.

56 Satzger in: Streinz, Art. 82, Rn. 55; Böse in: Schwarze, Art. 82, Rn. 9.

57 Satzger in: Streinz, Art. 82, Rn. 55; Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, Art. 82, Rn. 10.

58 Böse in: Schwarze, Art. 82, Rn. 36. Die Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen muss bei einem Richtlinienvorschlag entsprechend dokumentiert werden (Suhr in: Callies/Ruffert, Art. 82, Rn. 33, 34).

59 BVerfG NJW 2009, S. 2267, 2288, Rn. 360.

60 Geiger/Khan/Kotzur, EUV/AEUV, Art. 82, Rn. 12, 14.

61 Esser, Europ. StrR, § 5, Rn. 31; Zerdick in: Lenz/Borchardt, Art. 82, Rn. 36.

62 So auch am Bsp. nationaler Beweisverwertungsverbote Böse in: Böse, Europ. StrR, § 4, Rn 46.

63 Esser, Europ. StrR, § 2, Rn. 131; Hecker, Europ. StrR, § 8, Rn. 7, § 11, Rn. 3.

64 Hecker, Europäisches Strafracht, § 11, Rn. 3, § 12, Rn. 51 ff.

65 Böse in: Böse, Europ. StrR, § 4, Rn. 7.

66 Dorra, Strafrechtl. Legislativkompetenzen, S. 196; Bsp.: Entführungen, Menschenhandel.

67 Dorra, Strafrechtl. Legislativkompetenzen, S. 196; Bsp.: Fälschungsdelikte, Umweltdelikte.

68 BVerfG NJW 2009, S. 2267, 2288, Rn. 359 – Lissabon; Böse in: Schwarze, Art. 83, Rn. 5.

69 BVerfG NJW 2009, S. 2267, 2288, Rn. 359 - Lissabon. So auch: Satzger in: Streinz, Art. 83, Rn. 9.

70 So Dorra, Strafrechtl. Legislativkompetenzen, S. 199.

71 Böse in: Schwarze, Art. 83, Rn. 6.

72 So Vogel in: Böse, Europ. StrR, § 7, Rn. 27.

73 Abl. EG Nr. L 190/1 v. 18.7.2002.

74 So aber Satzger, Internat. StrR, § 9, Rn. 36.

75 Dorra, Strafrechtl. Legislativkompetenzen, S. 195.

76 Böse in: Schwarze, Art. 83, Rn. 4.

77 Siehe hierzu bereits unter B.

78 Esser, Europ. StrR, § 2, Rn. 135; Hecker, Europ. StrR, § 11, Rn. 4; Geiger, Auswirkungen europ. Strafrechtsharm., S. 46; Zimmermann, Jura 2009, S. 844, 846.

79 Heger, ZIS 2009, S. 406, 412; Dorra, Strafrechtl. Legislativkompetenzen, S. 188.

80 So Böse in: Böse, Europ. StrR, § 4, Rn. 10; Calliess, Die neue EU, S. 469; Geiger, Auswirkungen europ. Strafrechtsharm., S. 46;Zöller in: FS Schenke, S. 579, 589.

81 Dorra, Strafrechtl. Legislativkompetenzen, S. 190, 191. Engl. Fassung: „These areas of crime are the following“. Franz. Fassung: „Ces domaines de criminalité sont les suivants“.

82 Satzger, Internat. StrR, § 9, Rn. 36. Niederl. Fassung: „Het betreft de volgende vormen van criminaliteit“.

83 Dorra, Strafrechtl. Legislativkompetenzen, S. 191; CONV 426/02, S. 10.

84 Dorra, Strafrechtl. Legislativkompetenzen, S. 191; CONV 426/02, S. 13, Buchstabe i.

Final del extracto de 35 páginas

Detalles

Título
Kriminalitätsbekämpfung in der Europäischen Union. Harmonisierung des Strafrechts und Strafprozessrechts
Universidad
Free University of Berlin
Curso
Schwerpunkt: Internationalisierung der Rechtsordnung
Calificación
16
Autor
Año
2014
Páginas
35
No. de catálogo
V300054
ISBN (Ebook)
9783656965138
ISBN (Libro)
9783656965145
Tamaño de fichero
619 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
strafrecht, strafprozessrecht, harmonisierung, eu, kriminalität, lissabon
Citar trabajo
Adrian Hemler (Autor), 2014, Kriminalitätsbekämpfung in der Europäischen Union. Harmonisierung des Strafrechts und Strafprozessrechts, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/300054

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