Einschätzung von Error- und Fraud-Risiken im Rahmen der Abschlussprüfung


Bachelorarbeit, 2010

44 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Einleitung

2. Ziele und Zwecke der Abschlussprüfung

3. Unregelmäßigkeiten im Jahresabschluss
3.1. Unrichtigkeiten (Error)
3.2. Verstöße (Fraud)
3.3. Sonstige Gesetzesverstöße
3.4. Schlüsselfaktoren bei der Begünstigung für Fraud

4. Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten
4.1. Rechtliche Verpflichtungen
4.2. Erweiterung und Präzisierung des gesetzlichen Prüfungsauftrags durch berufsständische Verlautbarungen

5. Vorgehensweise des Abschlussprüfers bei der Prüfungsdurchführung am Beispiel einer mittelständischen Gesellschaft

6. Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Die Erwartungslücke und ihre Bestandteile

Abb. 2: Überblick zum Begriff der Unregelmäßigkeiten

Abb. 3: Fraud-Triangle-Ansatz

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Pflichtprüfung vs. Unterschlagungsprüfung

Tabelle 2: Leitfaden zur Gestaltung von Fraud-Interviews

1. Einleitung

Der Ursprung von Wirtschaftsdelikten liegt in den Anfängen des Handels und des Warenver­kehrs. Im Jahr 1720 schrieb Georg Paul Hönn im ,,Betrugs-Lexicon“: ,,Der Welt Wagen und Pflug sind Lug und Betrug“.[1] Auch der amerikanische Journalist Gary Strauss fragte jüngst: ,,How did business get so dirty?“, um anschließend festzustellen: ,,Greed and corruption have always lingered at the edges of Corporate America. Yet the new millennium has ushered in a wave of fraud, corporate malfeasance and ethical lapses unprecedented in scope. […] Business is dirtier now than before“.[2]

Aufgrund diverser, teils spektakulärer Skandalfälle in den letzten Jahren ist Fraud[3] vermehrt Inhalt öffentlicher Diskussionen gewesen.[4] Durch Bilanzskandale wie z.B. bei den Unternehmen Enron, Flowtex, ComROAD, Worldcom oder Parmalat wurde das Ver­trauen der Öffentlichkeit in die Glaubwürdigkeit der Abschlussprüfung erschüttert.[5] Mit Verunglimpfungen wie ,,Nichts hören, nichts sehen, nichts sagen“, ,,Wirtschaftsprüfer siegeln wertlos für viel Geld“ oder ,,Das Wirtschaftsprüfertestat: Ein Qualitätssiegel mit beschränkter Haftung?“ wurde die Qualität und Sorgfalt von Wirtschaftsprüfern in der öffentlichen Diskussion in Frage gestellt.[6] Durch verschiedene nationale aber auch internationale Maßnahmen wurde versucht das Vertrauen in die Jahresabschlüsse wieder zu stärken. Dazu zählten die Errichtung der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR), die Umsetzung der 8. EG-Richtlinie, die Verabschiedung des Sarbanes-Oxley-Acts[7] und die Einführung des § 317 Abs. 5 HGB n.F.

Unternehmen sind durch Wirtschaftskriminalität im steigenden Maße bedroht, daher ist die Bekämpfung dieser Form der Kriminalität heutzutage eine der zentralen unternehmerischen Herausforderun­gen.[8] PricewaterhouseCoopers (PwC) stellt in einer Studie zur Sicherheitslage in deutschen Unternehmen aus dem Jahr 2009 fest, dass diverse Formen der Wirtschaftskriminali­tät erhebliche finanzielle Schadensrisiken bergen. Die Quote geschädigter Unternehmen betrug im Jahr 2009 61%. Diese Unternehmen berichten im Durchschnitt von acht Schadensfällen.[9] Parallel zur immer größer werdenden Herausforderung der Fraud Prävention steigt der Stellenwert des Themas Fraud im Rahmen der Abschlussprüfung an.[10]

Ziel dieser Arbeit ist es, die Vorgehensweise des Abschlussprüfers bei der Einschätzung von Error- und Fraud-Risiken im Rahmen der Abschlussprüfung darzustellen und kritisch zu würdigen. Dazu werden zunächst die Ziele und Zwecke der Abschlussprü­fung erläutert. Anschließend werden Unregelmäßigkeiten im Jahresabschluss sowie das Fraud-Triangle [11] dargestellt, um dann die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten zu analysieren und die Vorgehensweise des Abschlussprüfers bei der Prüfungsdurchführung am Beispiel einer mittelständischen Gesellschaft zu beschreiben. Im letzen Teil der Arbeit wird die Rolle des Abschlussprüfers zur Einschätzung von Error- und Fraud-Risiken in der Abschlussprü­fung einer kritischen Würdigung unterzogen.

2. Ziele und Zwecke der Abschlussprüfung

Gemäß des Prüfungsstandards (PS) 200 des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) liegt die Hauptaufgabe der Abschlussprüfung darin, ,,die Verlässlichkeit der in Jahresabschluss und Lagebericht enthaltenen Informationen zu bestätigen“.[12] Durch das Testat des Abschlussprüfers soll die Glaubhaftigkeit des Abschlusses erhöht werden. Die Aufsichtsorgane, gesetzliche Vertreter sowie nicht vertretungsbefugte Gesellschafter als Adressaten des Prüfungsberichts können die Resultate der Prüfung für ihre Entscheidungsfindung nutzen, wobei sie sich der begrenzten Aussagekraft eines Jahresabschlusses sowie der Abschlussprüfung bewusst sein müssen.[13] Eine Hauptaufgabe der Abschlussprüfung bildet die Prüfung und Bestätigung, ob der Jahresabschluss unter Einhaltung von Gesetzen- und Ordnungsmäßigkeiten erstellt worden ist.[14]

Die Zielsetzung der Abschlussprüfung ist der Schutz der Gesellschafter, der Gläubiger und der Öffentlichkeit. Ebenso wird diese als Garant der Publizität bezeichnet.[15] Die Abschlussprüfung umfasst die Kontrollfunktion, die Präventivfunktion und die Informationsfunktion.[16] Unter die Kontrollfunktion fällt die Korrekturfunktion, die zur Aufdeckung von Fehlern beitragen und zugleich die Qualität der Rechnungslegung erhöhen soll. Die Präventivfunktion dagegen sorgt dafür, dass das Unternehmen bereits bei der Erstellung des Abschlusses zur Vermeidung von Fehlern angehalten wird. Ein weiterer Zweck der Abschlussprüfung ist die Informationsfunktion. Die Abschlussprüfung und der abschließende Bericht sollen den Auftraggeber, bzw. die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, über die bedeutenden Resultate der Prüfung informieren[17] sowie den Aufsichtsorganen bei der Überwachung des Unternehmens Hilfe gewähren.[18] Der Abschlussprüfer führt die Prüfung mit dem Ziel durch, die Prüfungsaussagen, welche im Prüfungsbericht und im Bestätigungsvermerk getroffen werden, mit hinreichender Sicherheit treffen zu können.[19] Sofern ein Aufsichtsrat existiert, werden die Prüfungsaussagen in der Bilanzbesprechung dargelegt und ggf. auch mit dem Prüfungsausschuss besprochen.[20]

Ein verbleibendes Risiko für mögliche vom Prüfer nicht entdeckte Fehler und Verstöße bleibt jedoch unvermeidlich und ist vom Abschlussprüfer nicht zu vertreten.[21] Dieses Restrisiko bezieht sich auf alle Fehler, die in Summe die Wesentlichkeitsgrenze überschreiten und schließt nicht aus, dass Bilanzmanipulationen auch vom Wirtschaftsprüfer nicht rechtzeitig aufgedeckt werden.[22]

Aus Sicht der Unternehmen besteht das Ziel jeder Abschlussprüfung im Erlangen des Bestätigungsvermerks, welcher die einzige Schnittstelle zwischen der Abschlussprüfung und der Öffentlichkeit darstellt.[23] Insofern nimmt der Abschlussprüfer eine Rolle als Informationsintermediär zwischen dem Unternehmen und Externen ein. Gemäß § 322 Abs. 1 Satz 2 HGB muss der Bestätigungsvermerk eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses enthalten. Dadurch, dass der Abschlussprüfer dem Unternehmen den Bestätigungsvermerk erteilen oder versagen kann, übernimmt er gegenüber den Jahresabschlussadressaten diesbezüglich eine Beglaubigungsfunktion hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung.[24]

Seit der Aktienrechtsreform aus dem Jahr 1965 ist das Interesse der Öffentlichkeit an der Abschlussprüfung deutlich angestiegen. Jedoch ist das Verständnis für die Aufgabe, die Zielsetzung und die Möglichkeiten nicht im selben Umfang gewachsen.[25] Dies führt immer häufiger zu einer öffentlichen Erwartungshaltung, die sich nicht mit den gestellten Ansprüchen des Gesetzgebers decken.[26] Die Kluft zwischen Erwartungshaltung der Öffentlichkeit und der eigentlichen Aufgabe des Wirtschaftsprüfers wird als Expectation Gap [27] bezeichnet, welcher in der deutschen Literatur unter dem Begriff der Erwartungslücke[28] Zugang fand und erstmalig 1974 durch Liggio erwähnt wurde.[29] Im Gegensatz zur Auffassung der Öffentlichkeit besteht die übergeordnete Aufgabe der Abschlussprüfung nicht darin Verstöße aufzudecken.[30] Allerdings wird ein uneingeschränktes Testat häufig auch als Qualitätssiegel für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft gesehen.[31] Einerseits liegen die Gründe für die Erwartungslücke in utopischen Erwartungen der Öffentlichkeit. Andererseits umfasst die Erwartungslücke auch eine sog. Leistungslücke zwischen den von der Öffentlichkeit wahrgenommenen Leistungen der Abschlussprüfung und den gesetzlichen bzw. berufsständischen Normen. Aufgrund dessen werden Prüfungsnormen ständig überprüft und weiterentwickelt.[32]

3. Unregelmäßigkeiten im Jahresabschluss

Falsche Angaben in Jahresabschlüssen sowie den zugehörigen Lageberichten sind auf Unregelmäßigkeiten zurückzuführen. Unregelmäßigkeiten i.S.d. IDW PS 210 sind Unrichtigkeiten oder Verstöße. Im Weiteren kann der Abschlussprüfer sonstige Gesetzesverstöße aufdecken, welche jedoch nicht zu falschen Angaben im Jahresabschluss und Lagebericht führen. Im IDW PS 210 zur Aufdeckung von Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Abschlussprüfung wird festgelegt, inwieweit der Abschlussprüfer Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Abschlussprüfung aufzudecken und darüber zu berichten hat.[33] Die nachfolgende Abbildung stellt die Unregelmäßigkeiten i.S.d. IDW PS 210 strukturiert dar.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Überblick zum Begriff der Unregelmäßigkeiten[34]

3.1. Unrichtigkeiten (Error)

Unrichtigkeiten sind unbeabsichtigte falsche Angaben (Error) im Jahresabschluss und Lagebericht.[35] Diese können z.B.

- auf Schreib- oder Rechenfehler in der Buchführung,
- auf eine nicht bewusst falsche Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften,
- auf eine falsche Einschätzung von Sachverhalten
- oder auf die fehlerhafte Erfassung oder Verarbeitung von Daten

zurückgeführt werden.[36] Die Konsequenz von Fehlern im Rechnungswesen besteht darin, dass die Buchführung sowie der Abschluss nicht mehr ordnungsgemäß sind. Enthält ein Abschluss wesentliche Fehler, gibt dieser kein,,den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unter­nehmens wider.“[37]

Da Fehler unbeabsichtigt geschehen und im Gegensatz zu beabsichtigten Verstößen nicht mit zusätzlichen Verschleierungsmaßnahmen einhergehen, können diese i.d.R. durch den Abschlussprüfer aufgedeckt werden.[38]

3.2. Verstöße (Fraud)

Verstöße sind bewusst falsche Angaben im Jahresabschluss sowie Lagebericht. Sie beruhen auf Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften über Ansatz, Bewertung, Ausweis und Anhangangaben oder unterschiedlicher Rechnungslegungs­grundsätzen. Verstöße lassen sich in zwei Fälle aufteilen: Täuschungen, Vermögensschädigungen und Gesetzesverstöße.[39]

Hierbei stellen Täuschungen bewusst falsche und zugleich wesentliche Angaben im Abschluss sowie ggf. im Lagebericht zur Täuschung von Abschlussadressaten dar. Diese können sowohl durch Manipulation, Fälschung oder unerlaubte Änderungen von Buchführungsaufzeichnungen als auch durch die bewusst falsche Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen entstehen. Die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens, Aufsichtsorgane oder unternehmenseigene Mitarbeiter sind der typische Täterkreis fraudulenter Handlungen. Hierbei besteht das latente Risiko, dass Kontrollen, soweit vorhanden, durch den Täter außer Kraft gesetzt werden.[40]

Vermögensschädigungen umfassen alle widerrechtlichen Handlungen, die zur Aneignung oder Abfluss von Gesellschaftsvermögen oder der Erhöhung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausgerichtet sind. Diese Handlungen haben das Ziel das Unternehmen zu schädigen und den bzw. die Täter persönlich, z.B. durch Unterschlagung oder Diebstahl, zu bereichern.[41]

Gesetzesverstöße beinhalten die Auswirkungen von beabsichtigter Missachtung von Gesetzen, die keine Vermögensschädigung darstellen und in der Rechnungslegung wissentlich falsch berücksichtigt worden sind. Beispiele hierfür stellen Geldstrafen oder Verstöße gegen steuer- oder umweltrechtliche Vorschriften dar.[42]

3.3. Sonstige Gesetzesverstöße

Bewusste oder unbewusste Verstöße gegen Nicht-Rechnungslegungsnormen, Gesetze, sonstige Vorschriften oder Satzungen bzw. Gesellschaftsverträge, jedoch ohne das Ziel der persönlichen Bereicherung, werden als sonstige Gesetzesverstöße bezeichnet.[43] In der Regel ist das Offenlegen von sonstigen Gesetzesverstößen, die nicht zu falschen Angaben in der Rechnungslegung führen, nicht Inhalt der Abschlussprüfung. Stößt der Prüfer jedoch im Rahmen der Abschlussprüfung auf Sachverhalte, die auf sonstige Gesetzesverstöße hinweisen, hat der Prüfer dennoch spezielle Berichtspflichten.[44] Die aufgedeckten sonstigen Gesetzesverstöße sind im Prüfungsbericht und nicht im Testat zu vermerken. Im Rahmen dieser Arbeit kommt diesen ebenso eine untergeordnete Rolle zu.

3.4. Schlüsselfaktoren bei der Begünstigung für Fraud

Nach dem amerikanischen Psychologen Donald Cressey gibt es drei Voraussetzungen für wirtschaftskriminelles Handeln. Das von ihm entwickelte Fraud Triangle bezeichnet diese als Anreiz, Gelegenheit und innere Rechtfertigung.[45]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Fraud-Triangle-Ansatz[46]

Cressey geht davon aus, dass sich Menschen, die wirtschaftskriminelle Handlungen begehen, wissentlich nicht den Regeln entsprechend bzw. kriminell verhalten, um daraus einen eigenen, insbesondere finanziellen Nutzen zu ziehen. Weitere Anreizfaktoren von Wirtschaftsstraftaten sind neben dem persönlichen materiellen Nutzen, das Streben nach persönlicher Anerkennung sowie das Verlangen den unternehmerischen Erfolg zu steigern.[47] Ein weiterer Anreizfaktor wird durch Verlust­ängste des Einzelnen dargestellt, z.B. die Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes oder von Einfluss. Ebenso spielt der Druck von Analysten, institutionellen Anlegern oder wichtigen Gläubigern eine bedeutende Rolle. Beispielsweise kann sich ein Anreiz bzw. Druck durch unrealistische, aber durchaus bestehende Erwartungen dieser Personengruppen ergeben.[48] Der Anreiz zum Top-Management-Fraud liegt am erheblich gewachsenen Erfolgsdruck des Kapitalmarkts in Verbindung mit dem häufig bonusorientierten Entlohnungssystem im den obersten Management-Ebenen. Einerseits wird es im Verlauf der Zeit schwieriger gute Ergebnisse zu erreichen, andererseits ist es augenscheinlich, dass der Manager, dessen variable Vergütungsbestandteile vom Erfolg des Unternehmens ab­hängen, schneller dem Anreiz unterliegt die Grenzen des Bilanzrechts zu überschreiten als jemand, der ein fixes Gehalt bezieht.[49] Sonstige Dritte können z.B. durch überschwängliche Presseberichte über die Ergebnisentwicklung Druck aufbauen.[50] Insbesondere kommen viele Personen in Versuchung auf unrechtmäßige Art und Weise persönlichen Nutzen zu generieren, sobald die persönliche Existenz gefährdet ist. In diesem Fall sinken die moralischen Bedenken wohingegen der Anreiz zur Begehung von Fraud wächst.[51] Ergänzende, jedoch weniger wahrscheinliche Motivationen sind das Motiv der Rache oder die Herausforderung ,,das System zu überwinden“.[52]

Gelegenheit für Fraud kann sich bieten, wenn es zu Lücken im Rechnungslegungspro­zess und internen Kontrollsystem kommt. Diese können organisatorischer, prozessualer oder personeller Art sein. Eine Mitarbeiterreduktion kann dazu führen, dass die Trennung von Aufgaben oder Maßnahmen wie z.B. das Vier-Augen-Prinzip nur noch eingeschränkt gewährleistet sind und das obwohl genau diese Segmente des internen Kontroll­systems wesentliche Bestandteile zur Vermeidung von Wirtschaftskriminalität sind. Es ist Aufgabe des Aufsichtsrats die wirksame Überwachung des Rechnungslegungsprozesses sowie des internen Kontrollsystems sicherzustellen. Allerdings ist dies nur gewährleistet, wenn der Aufsichtsrat nicht demselben Anreiz oder Druck unterliegt wie die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens.[53]

Der letzte Faktor des Fraud-Triangle-Ansatzes ist die innere Rechtfertigung. Diese beschreibt die Fähigkeit Einzelner ihr Fehlverhalten zu rechtfertigen. Dabei spielt ihre Position auf der Hierarchieebene im Unternehmen eine sekundäre Rolle. Falls Gelegenheit besteht und der Anreiz stark genug ist, tendiert der Mensch dazu, sich für sein Handeln eine innere Rechtfertigung zurechtzulegen. So könnte diese insbesondere in wirtschaftlich angespannten Zeiten beispielsweise lauten:

,,Wenn sich die Vorstandsebene Bonuszahlungen in Millionenhöhe leistet, warum soll mir nicht auch ein Teil zustehen?“[54]

[...]


[1] Vgl. Peemöller und Hofmann (2005), S. 17.

[2] Vgl. Hofmann (2008), S. 31.

[3] „beabsichtigte Handlungen einer oder auch mehrerer Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Vertreter, der Mitglieder des Aufsichtsorgans, der Mitarbeiter oder Dritter, um sich durch diese Handlungen ungerechtfertigte oder rechtswidrige Vorteile zu verschaffen.”; Bantleon (2006), S. 1714.

[4] Vgl. Schindler und Gärtner (2004), S. 1233.

[5] Vgl. S. 731; o.V. (2011), S. 890; vgl. Ruhnke und Schwind (2006).

[6] Vgl. o.V. (1997), S. 437 – 438.

[7] Vgl. Justenhoven und Krawietz (2006), S. 62; vgl. o.V. (2007a); vgl. o.V. (2011), S. 890.

[8] Vgl. Bantleon et al. (2007), S. 1978.

[9] Vgl. PwC (2009a) S. 11.

[10] Vgl. Bantleon et al. (2007), S. 1978.

[11] Siehe Kapitel 3.4.

[12] IDW PS 200 Tz. 8; vgl. Link (2006), S. 91.

[13] Vgl. IDW PS 200 Tz. 8.

[14] Vgl. o.V. (2011), S. 889 – 895.

[15] Vgl. Adler et al. (2000), § 316 HGB, Rn. 16.

[16] Vgl. Adler et al. (2000), § 316 HGB, Rn. 16.

[17] Vgl. Herkendell (2007), S. 49.

[18] Vgl. Marten et al. (2007), S. 519.

[19] Vgl. IDW PS 200 Tz. 9.

[20] Vgl. Link (2006), S. 91.

[21] Vgl. Baetge und Melcher (2008), S. 396; vgl. IDW PS 210 Tz. 8.

[22] Vgl. Busse von Colbe et al. (2007), S. 489.

[23] Vgl. Herkendell (2007), S. 56.

[24] Vgl. Herkendell (2007), S. 50.

[25] Vgl. Adler et al. (2000), § 316 HGB, Rn. 23.

[26] Vgl. o.V. (2011), S. 889 – 895.

[27] Vgl. Forster (1994), S. 789 ff.

[28] Vgl. zur ausführlichen Darstellung der Erwartungslücke Abb.: 1 Die Erwartungslücke und ihre Bestandteile im Anhang S. V.

[29] Vgl. Kaduk (2007), S. 5.

[30] Vgl. o.V. (2011), S. 889 – 895.

[31] Vgl. Adler et al. (2000), § 316 HGB, Rn. 23.

[32] Vgl. Schindler und Gärtner (2004), S. 1234; vgl. Schruff (2003), S. 911.

[33] Vgl. IDW PS 210 Tz. 1 – 5.

[34] Vgl. IDW PS 210 Tz. 7.

[35] Vgl. Bantleon et al. (2007), S. 1978.

[36] Vgl. IDW PS 210 Tz. 7; vgl. Marten et al. (2007), S. 421.

[37] Vgl. Sell (1999), S. 2.

[38] Vgl. Kaduk (2007), S. 13; vgl. Sell (1999), S. 2.

[39] Vgl. IDW PS 210 Tz. 7.

[40] Vgl. Marten et al. (2007), S. 422.

[41] Vgl. Marten et al. (2007), S. 422; vgl. IDW PS 210 Tz. 7; vgl. Sell (1999), S. 4.

[42] Vgl. Marten et al. (2007), S. 422; vgl. IDW PS 210 Tz. 7,

[43] Vgl. Marten et al. (2007), S. 422; vgl. Sell (1999), S. 40.

[44] Vgl. Kaduk (2007), S. 21.

[45] Vgl. Hoffmann (2008), S. 205.

[46] Eigene Darstellung in Anlehnung an PwC (2009), S. 7; Knabe et al. (2004), S. 1059; Hoffmann (2008), S. 205.

[47] Vgl. PwC (2009b), S. 7.

[48] Vgl. Schruff (2005), S. 209.

[49] Vgl. Schruff (2003), S. 906.

[50] Vgl. Schruff (2005), S. 209.

[51] Vgl. PwC (2009b), S. 7.

[52] Vgl. Knabe et al. (2004), S. 1058.

[53] Vgl. PwC (2009b), S. 7; vgl. Schruff (2005), S. 209.

[54] PwC (2009b), S. 8.

Ende der Leseprobe aus 44 Seiten

Details

Titel
Einschätzung von Error- und Fraud-Risiken im Rahmen der Abschlussprüfung
Hochschule
Ruhr-Universität Bochum  (Fakultät für Wirtschaftswissenschaft)
Note
1,3
Autor
Jahr
2010
Seiten
44
Katalognummer
V300105
ISBN (eBook)
9783656972655
ISBN (Buch)
9783656972662
Dateigröße
997 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Jahresabschluss, Jahresabschlussprüfung, Error, Fraud, Erorr- und Fraud, Risiken in der Abschlussprüfung, Abschlussprüfung, Fraud-Triangle, Wirtschaftsprüfung, Wirtschaftskriminalität, HGB
Arbeit zitieren
Matthias Kräbber (Autor:in), 2010, Einschätzung von Error- und Fraud-Risiken im Rahmen der Abschlussprüfung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/300105

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