Luxuswohnheim oder Zeltlager? Gesetzliche Grundlagen und Mindeststandards für die Unterkünfte und Verteilung von Flüchtlingen


Projektarbeit, 2015

17 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

2. Vorgehensweise bei der Bearbeitung

3. Aufnahmeeinrichtungen
a) Gesetzesgrundlagen (§§ 44, 47 AsylVfG)
b) Mindeststandards
c) Verschiedene Unterbringungssysteme
d) Unterkünfte für spezielle Personengruppen

4. Verteilung (§§ 45, 50, 51 AsylVfG)
a) Aufnahmequoten (§ 45 S.1 AsylVfG)
b) Königsteiner Schlüssel (§ 45 S. 2 AsylVfG)
c) Online Verteilungsverfahren „EASY“
d) Landesinterne Verteilung (§ 50 AsylVfG)
e) Länderübergreifende Verteilung (§ 51 AsylVfG)

5. Gemeinschaftsunterkünfte
a) Gesetzesgrundlagen (§ 53 I AsylVfG)
b) Finanzierung
c) Beendigung der Wohnpflicht (§ 53 II AsylVfG)

6. Resümee / Verbesserungsmöglichkeiten

7. Literaturverzeichnis

8. Glossar

2. Vorgehensweise bei der Bearbeitung

Während der Suche nach einem Gruppenthema, hielt ich bereits nach für mich persönlich sowie rechtlich interessanten Themen für den eigenen Projektbericht Ausschau, insbesondere in Gesetzen und Zeitungen, damit mir später auch ge- nügend Materialien und Quellen zur Verfügung stehen würden. Dabei ist es meis- tens schwierig einen aktuellen Bezug zu der rechtlichen Thematik herzustellen, wenn es sich um ein altbekanntes Problem handelt. Diese Schwierigkeiten hatte ich jedoch bei der Omnipräsenz der Flüchtlingsproblematik nicht.

Im Zusammenhang mit dem Oberthema wurde schnell klar, dass ich mich mit den Unterkünften und der Verteilung von Flüchtlingen in Deutschland beschäftige, denn zum einen berichten die Medien laufend über Unterbringungsprobleme hinsichtlich der hohen Flüchtlingszahlen und zum anderen gibt es hierfür Gesetzesgrundlagen anhand derer eine Orientierung erfolgen kann, um auch eine juristische Arbeit garantieren zu können.

Hinsichtlich der Verteilung erwartete ich mir zudem einige Statistiken, welche sowohl für die Präsentation als auch für den Bericht hilfreich sein sollten, was letztlich auch eintraf. Ferner kommt dadurch eine gewisse Abwechslung zwi- schen Gesetzesarbeit und Zahlenauswertung beim Erstellen und Lesen des Tex- tes zustande. Mithin entschied ich mich zusätzlich einige Worte zur Finanzierung menschenwürdiger Unterkünfte und gerechter Zuweisung zu verlieren.

Eine wichtige Veränderung gab es im Verlaufe der Bearbeitung in der Reihenfol- ge meiner Gliederung. Anfangs empfand ich es als sinnvoll, zuerst die verschie- denen Unterbringungsmöglichkeiten darzustellen und abschließend die Vertei- lungskriterien zu erläutern. Durchgesetzt hat sich aber schlussendlich der chro- nologische Aufbau, welcher in der Realität für Asylbegehrende auch tatsächlich so verläuft, sodass ich als Erstes auf die Aufnahmeeinrichtungen, danach auf die Verteilung, gegliedert in landesinterne und länderübergreifende, und am Ende auf die Gemeinschaftsunterkünfte näher eingegangen bin. Unterstützt wird diese Vorgehensweise durch die Gesetzessystematik der §§ 44 - 54 des Asylverfah- rensgesetzes. Dieses Grundgerüstes verfeinerte ich zu guter Letzt mit den Min- deststandards in den jeweiligen Wohnstätten und ergänzte es um die vorhande- nen Verteilungsverfahren mitsamt des Königsteiner Schlüssels. Zum Schluss war es mir wichtig eine Zusammenfassung der zentralen Aspekte und einen kurzen Blick in die Zukunft zu liefern.

Erläuterung rechtlicher Fragen

im Zusammenhang mit dem Projekt

Luxuswohnheim oder Zeltlager - die Unterkünfte bei der Erstaufnahme von Flüchtlingen

und deren Verteilung in Deutschland

Welche gesetzlichen Grundlagen und Mindeststandards gibt es für die Unterkünfte und nach welchen Kriterien werden die Flüchtlinge auf diese verteilt?

3. Aufnahmeeinrichtungen

a) Gesetzesgrundlagen (§§ 44, 47 AsylVfG)

Bevor eine Bewertung über die Unterbringungssituation der Flüchtlinge in Deutschland vorgenommen werden kann, müssen die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Länder auf der einen und der Asylbegehrenden auf der anderen Seite aufgezeigt werden. Im Rahmen der Europäischen Aufnahmerichtlinie zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, sind die deutschen Vorschriften im Asylverfahrensgesetz europarechtskonform. 1 Die Artikel 7 und 18 der Richtlinie, in denen sich Regelungen zum Aufenthalt und zur Unterbringung wiederfinden, sind in einem eigenen Abschnitt des Asylverfahrensgesetz, nämlich Abschnitt 5 Unterbringung und Verteilung, mit bundesweiter Geltung umgesetzt worden. 2

Laut § 44 I AsylVfG besteht für die Bundesländer die Pflicht für Flüchtlinge soge- nannte Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung zu stellen und ebenfalls zu unter- halten. Unbeantwortet bleibt die Frage, was eine Aufnahmeeinrichtung ist, denn eine Legaldefinition ist nicht existent. 3 Weil gemäß § 47 I AsylVfG Asylbegeh- rende mindestens sechs Wochen, in der Praxis jedoch meistens bis zur Ober- grenze von drei Monaten und darüber hinaus, nach Ihrer Ankunft in Deutschland in Aufnahmeeinrichtungen wohnen müssen, werden diese häufig auch als Erst- aufnahmeeinrichtungen bezeichnet. 4 Der Hintergrund für diese Verpflichtung ist, dass die Flüchtlinge in der ersten Phase des Verfahrens für die zuständigen Be- hörden zu jeder Zeit erreichbar sein sollen. 5

Renner / Bergmann / Dienelt / Bergmann zu § 44 AsylVfG, Rn. 1.

Die Grundleistung auf eine Unterkunft garantiert ferner § 3 I 1 des Asylbewerber- leistungsgesetz (AsylbLG). Alle dort aufgezählten Bedürfnisse werden nach dem Sachleistungsprinzip gedeckt. 6 Eine Ausnahme gilt für Personen, die nicht in Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 AsylVfG wohnen. Für die Betroffenen findet § 3 II AsylbLG Anwendung.

b) Mindeststandards

Abgesehen von den soeben dargestellten Normen, gibt es aber keinerlei Vorschriften, welche über die Ausstattung, Beschaffenheit oder Größe von Aufnahmeeinrichtungen bestimmen. 7 Wichtig ist lediglich, dass eine gemäß § 44 I AsylVfG ausreichende Anzahl an Plätzen bereitgestellt wird. Demnach sind die Länder und Kommunen für die Einhaltung der Grundrechte zuvörderst für die Wahrung menschenwürdiger Wohnverhältnisse verantwortlich. Es ist also vom Zufall abhängig, ob die Flüchtlinge in angemieteten Hotelzimmern in HamburgHammerbrock, neu gebauten Containerdörfern, wie sie in Berlin-Lichtenberg geplant sind, in Wohnschiffen im Harburger Binnenhafen oder in notdürftigen Zeltlagern auf Ascheplätzen in Duisburg unterkommen. 8

Diese Problematik hat die Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe im Sommer 2013 dazu veranlasst Mindeststandards für die ordnungsrechtliche Un- terbringung Wohnungsloser zu formulieren. 9 Daran orientiert hat sich beispiels- weise das Landesamt für Gesundheit und Soziales für das Bundesland Berlin. Damit gehört Berlin zu den wenigen Bundesländern die verbindliche Mindest- standards festgelegt haben. 10 Inhaltlich sind unter anderem die Mindestquad- ratmeterzahlen für Einzel-, Doppel, Dreibett- und Vierbettzimmer fixiert. 11 Eine Belegung mit vier Personen bildet zugleich die Höchstanzahl. Neben einem Bett- gestell gehören auch noch ein Schrankteil, ein Tisch mit Stuhl, mindestens ein Abfallbehälter, Gardinen oder Jalousien sowie ein Kühlschrank zur Grundmöblie- rung jedes Zimmers dazu. 12 Küchen, Sanitäranlagen und Waschräume sind Gemeinschaftsbereiche, die ebenso wie die Unterkunftsräume, abschließbar und hinreichend genug beleuchtet sein müssen. 13 Alle Räumlichkeiten im Einzelnen und die komplette Einrichtung als solche müssen gut les- und sichtbar gekenn- zeichnet sein. 14 Grube / Wahrendorf / Wahrendorf zu § 3 AsylbLG, Rn. 8.

Was auf den ersten Blick akzeptabel scheint, ist in der Realität weitaus schlech- ter, insbesondere hinsichtlich der Qualitätsentwicklung und der regelmäßigen Kontrollen. 15 Negativbeispiele sind die Erstaufnahmeeinrichtungen in Karlsruhe und München, welche beide aufgrund der dortigen hygienischen und humanitä- ren Zuständen in die öffentliche Kritik geraten sind. 16 Kein Wunder bei Bele- gungsraten von 200 Prozent und der für die Flüchtlingswege günstigen geogra- phischen Lage und infrastrukturellen Anbindung im Süden Deutschlands. Die unübersehbaren Probleme rühren daher, dass nach den großen Flüchtlingswel- len Anfang der 1990er Jahre die Länder ihre verschiedensten Unterbringungs- möglichkeiten Schritt für Schritt in Zeiten niedriger Auslastungszahlen abgebaut haben und nunmehr genau diese Plätze fehlen. 17

c) Verschiedene Unterbringungssysteme

Bundesweit gibt es drei verschiedene Typen der Aufnahme- und Unterbringungs- verwaltung, das einstufige, zweistufige und dreistufige Unterbringungssystem. 18 Als Faustformel gilt, je größer das Bundesland desto detaillierter das System. Anhand des Beispiels Berlin, welches ein einstufiges zentralisiertes System hat, ist es wichtig zwischen vertragsgebundenen und nicht vertragsgebundenen, also vertragsfreien Unterkünften zu differenzieren. 19 Für die Aufnahmeeinrichtungen (§ 44, 47 AsylVfG) verhandelt das Land Berlin mit angemessenen Betreibern Belegungsverträge aus, welche später als vertragsgebundene Unterkünfte dekla- riert werden. 20 Überdies arbeitet die Berliner Unterbringungsleitstelle, zuständi- ge Institution unter dem Dach des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, mit den einzelnen Berliner Bezirken zusammen und bedient sich einer Buchungs- software, welche alle vertragsungebundenen Unterkünfte enthält. 21 Diese wer- den der Berliner Unterbringungsstelle direkt durch die Bezirke gemeldet, sodass bei dieser Variante keine Verträge geschlossen werden. 22 Die Vermittlung der freien Wohnungen erfolgt über die Mitarbeiter der Bezirkssozialämter. 23

Die Problematik bei den vertragsfreien Unterkünften ist, dass die Betreiber über Anzahl sowie Qualifikation des Reinigungs- und Betreuungspersonals entschei- den, sodass es zuletzt erhebliche Missstände gab. 24 Das ging so weit, dass mittlerweile alle bis auf eine vertragsfreie Unterkunft geschlossen wurden. 25

Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache Nr. 17/1699 vom 11.06.14, S. 3.

Nichtsdestotrotz gibt es keine bedrohlichen Belegungsengpässe in Berlin, da neben drei Erstaufnahmeeinrichtungen, 17 Gemeinschaftsunterkünften und zehn Notunterkünften mit knapp über hundertprozentiger Auslastung, etliche neue Un- terbringungsmöglichkeiten kurz vor der Fertigstellung, sich in Bau oder Planung befinden. 26

d) Unterkünfte für spezielle Personengruppen

Die Europäische Aufnahmerichtlinie sieht im Übrigen vor die individuelle Schutz- bedürftigkeit jedes Antragsstellers, besonders hinsichtlich möglicher Minderjäh- rigkeit, geschlechts- und altersspezifischer Aspekte, zu berücksichtigen. 27 In Artikel 21 der Richtlinie sind die vulnerablen Personengruppen, welche über Min- derjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Opfer des Menschenhan- dels bis hin zu Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physi- scher oder sexueller Gewalt erlitten haben, reicht, näher bestimmt.

So gibt es in Berlin-Steglitz/Zehlendorf eine Einrichtung für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge mit kindgerechten Spiel- und Hausaufgabenräumen sowie spezieller Beratung und Betreuung. 28 Nebenbei ist bislang Baden-Württemberg das einzige Bundesland, welches sich konkret um die Umsetzung der europäischen Vorgaben bemüht. 29 Im Gesamtüberblick fällt auf, dass die Versorgung unbegleiteter Minderjähriger noch am besten funktioniert und es ansonsten vor allem an psychotherapeutischen Angeboten fehlt. 30

4. Verteilung (§§ 45, 50, 51 AsylVfG)

a) Aufnahmequoten (§ 45 S.1 AsylVfG)

Die Pflicht in einer Aufnahmeeinrichtung zu leben endet, wie bereits oben be- schrieben, spätestens nach drei Monaten nach der dortigen Registrierung. Da- nach erfolgt entweder, und das in der Regel, eine landesinterne Verteilung oder in Ausnahmefällen eine länderübergreifende Verteilung. 31 Gemäß § 45 S. 1 AsylVfG ist es den Ländern grundsätzlich erlaubt eigene Aufnahme- schlüssel für die Flüchtlinge zu bestimmen. So eine länderinterne Vereinbarung hat es jedoch bislang noch nie gegeben. 32 Der Maßstab auf Landesebene ist die Orientierung am sogenannten Königsteiner Schlüssel, welcher ebenfalls für die bundesweite Verteilung benutzt wird.

[...]


1 Classen, S. 8.

2 Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.03, L 31/20 ff.

3 Hofmann / Hoffmann / Stiegeler zu § 44 AsylVfG, Rn. 3.

4 Bundesamt in Zahlen, S. 16.

5 Classen, S. 3. 2

7 Renner / Bergmann / Dienelt / Bergmann zu § 44 AsylVfG, Rn. 2.

8 FAZ Artikel „Im Hotel, im Zelt, auf dem Kreuzfahrtschiff“ vom 26.07.14, S. 4; FAZ Artikel „Überfordert mit der Hilfe“ vom 28.08.14, S. 5; http://www.berliner- zeitung.de/berlin/notunterkuenfte-fuer-fluechtlinge-in-berlin-bezirke-wehren-sich-gegen- container-doerfer,10809148,28808954.html (09.12.14; 16.25 Uhr).

9 Ordnungsrechtliche Unterbringung und Notversorgung, S. 1 ff.

10 Unterbringung von Flüchtlingen, S. 35.

11 Mindestanforderungen, S. 1.

12 A.a.O. S. 2.

13 Mindestanforderungen, S. 3.

14 A.a.O. S. 1, 4. 3

16 FAZ Artikel „Allzu naheliegende Schuldzuweisungen“ vom 15.10.14, S. 2; FAZ Artikel „Aufnahmestelle überbelegt“ vom 19.07.14, S. 5.

17 FAZ Artikel „Allzu naheliegende Schuldzuweisungen“ vom 15.10.14, S. 2; FAZ Artikel „Spezialeinheit Abendland“ vom 26.11.14, S. 4.

18 Unterbringung von Flüchtlingen, S. 11 ff.

19 A.a.O. S. 12.

20 Http://www.berlin.de/lageso/soziales/unterbringungsleitstelle/ (11.12.14; 15.58 Uhr).

21 bis 23 Ebd.

24 Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache Nr. 17/1699 vom 11.06.14, S. 3.

25 Unterbringung von Flüchtlingen, S. 13. 4

27 Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.13, L 180/98 und L 180/105.

28 BUL Qualitätsanforderungen, S. 2.

29 Unterbringung von Flüchtlingen, S. 55 f.

30 A.a.O. S. 58.

31 Renner / Bergmann / Dienelt / Bergmann zu § 50 AsylVfG, Rn. 2.

32 Hofmann / Hoffmann / Stiegeler zu § 45 AsylVfG, Rn. 2. 5

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Luxuswohnheim oder Zeltlager? Gesetzliche Grundlagen und Mindeststandards für die Unterkünfte und Verteilung von Flüchtlingen
Hochschule
Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin
Note
1,0
Autor
Jahr
2015
Seiten
17
Katalognummer
V300832
ISBN (eBook)
9783656971801
ISBN (Buch)
9783656971818
Dateigröße
922 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
luxuswohnheim, zeltlager, gesetzliche, grundlagen, mindeststandards, unterkünfte, verteilung, flüchtlingen
Arbeit zitieren
Felix Henke (Autor:in), 2015, Luxuswohnheim oder Zeltlager? Gesetzliche Grundlagen und Mindeststandards für die Unterkünfte und Verteilung von Flüchtlingen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/300832

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