„Es kann nur einen geben!“. Untersuchung der Rechtsfolge des can. 402 § 1 CIC in Bezug auf Ernennung eines neuen Diözesanbischofs für die betreffende Diözese


Magisterarbeit, 2014

38 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Unterscheidung von Diözesan- und Titularbischof
2.1 Die geschichtliche Entstehung der Unterscheidung
2.2 Verhältnis von Bischof und Teilkirche

3 Der bischöfliche Weihetitel
3.1 Abgrenzung von absoluter und relativer Ordination
3.1.1 Das Translationsverbot des Konzils von Nicäa
3.1.2 Die Festschreibung der relativen Ordination auf dem Konzil von Chalzedon
3.1.3 Eine differenzierte Sichtweise
3.2 Weihetitel und Inkardination
3.3 Ein erstes Fazit

4 Der Monepiskopat

5 Ein Blick auf die heutige Weiheliturgie

6 Vorläufige Zusammenfassung

7 Die Kardinäle und Bischofskoadjutoren

8 Der Titelzusatz „Emeritus“

9 Mögliche Lösungsansätze

10 Ergebnis und persönliches Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis:

1 Einleitung

„Es kann nur einen geben!“. Dieses Zitat aus dem Titel des ersten „Highlander“-Films von 1986 mit Christopher Lambert und Sir Sean Connery aus dem Jahr 1986 dürfte sicherlich einigen Menschen geläufig sein. Allerdings dürfte nicht sofort jedem auffallen, dass dieses Filmzitat und die Bischöfe der katholischen Kirche eine ganze Menge gemeinsam haben.

Der erste Gedanke, der einem bei der Verbindung von dem Filmtitel und den Bischöfen der katholischen Kirche vielleicht in den Sinn kommen könnte, ist die Frage nach dem sog. Jurisdiktionsprimat des Papstes und seiner Begründung innerhalb der hierarchischen Struktur und der Gemeinschaft der Kirche. Wie man dem Untertitel meiner Arbeit allerdings bereits entnehmen kann, wird es gerade nicht um diese Frage gehen. Vielmehr beschäftige ich mich in der vorliegenden Arbeit mit den episcopi emeriti, also den emeritierten Diözesanbischöfen und in Deutschland sog. „Altbischöfen“.

Nach can. 402 § 1 CIC/19831 wird einem Diözesanbischof, dessen Amtsverzicht vom Papst angenommenen worden ist, der Titel eines Emeritus der Diözese verliehen, der er bis zu seinem Angebot auf Amtsverzicht als Diözesanbischof vorgestanden hat. Dieser Bischof wird nun „emeritierter Diözesanbischof der Diözese XY“ genannt. So war z.B. der Titel von Altbischof Dr. Hubert Luthe, der von 1992 bis 2002 der Diözese Essen vorgestanden hat, „emeritierter Diözesanbischof von Essen“.

„Der emeritierte Diözesanbischof wird [somit ein sog.] Titularbischof, erhält aber nicht den Titel einer aufgelassenen Diözese, sondern den Titel eines emeritierten Bischofs der Diözese, auf die er den Amtsverzicht geleistet hat.“2 Sein sog. Titularbistum ist demnach seine ursprüngliche Diözese, welche er bis zu seinem Amtsverzicht geleitet hat.

Wird jetzt ein neuer Diözesanbischof für die vakant gewordene Diözese ernannt, so erhält dieser den Titel „Diözesanbischof von XY“, also z.B. Diözesanbischof von Essen. Beide Bischöfe, der emeritierte und der neue Diözesanbischof, haben also dieselbe Diözese als ihr Titelbistum. Es sind folglich faktisch zwei Bischöfe auf ein und dieselbe Diözese ernannt.

Die Frage, die sich hier aufdrängt – allein schon durch das eingangs erwähnte Filmzitat – lautet: Geht das überhaupt? Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Prinzips des sog. Monepiskopats, welches man mit der Kurzformel „eine Diözese – ein Bischof“ übersetzen kann.

Es geht in meiner Magisterarbeit also um die Frage, ob die Rechtsfolge des can. 402 § 1 CIC - sobald ein neuer Diözesanbischof für die vakant gewordene Diözese ernannt wird und somit sowohl der emeritierte Diözesanbischof als auch der neue Diözesanbischof auf ein und dieselbe Diözese ernannt sind - theologisch überhaupt möglich, bzw. haltbar ist. Eine entscheidende Kernfrage meiner Magisterarbeit ist demnach: Können also mehrere Bischöfe auf ein und dieselbe Diözese ernannt werden, oder ist ein solches Vorgehen theologisch ausgeschlossen?

Wenn eine solche eventuelle Doppelvergabe nicht möglich ist, was ist dann mit dem sog. „Altbischof“? Auf welche Diözese ist er dann ernannt, bzw. zu ernennen? Welches Titularbistum hat er? Bedarf es überhaupt eines Titularbistums? Was ist mit dem neuen Diözesanbischof und seiner Ernennung? Welche Bedeutung hat überhaupt der Weihetitel? Ist der „Altbischof“ überhaupt auf irgendeine Diözese ernannt, oder handelt es sich bei ihm gar um einen sog. „vagabundierenden Bischof“? Muss ein Bischof überhaupt auf eine Diözese ernannt sein? Wie kann die Problematik vielleicht gelöst werden?

Auf diese doch sehr interessanten Fragen bin ich durch den bereits verstorbenen emeritierten Bochumer Prof. des Kirchenrechts Heribert Heinemann hingewiesen worden. Diese Problematik des Weihetitels der „Altbischöfe“ und den sich damit auftuenden Fragen hat ihn lange Zeit beschäftigt. Durch zahlreiche Gespräche mit ihm über dieses Problem ist mein eigenes Interesse geweckt und der Grundstein dafür gelegt worden mich in meiner Magisterarbeit mit diesem Thema zu beschäftigen.

Um die aufgeworfene Problematik beantworten zu können, bedarf es eines Blickes über das Kirchenrecht hinaus in die anderen theologischen Disziplinen. Maßgeblich werde ich daher, neben dem Kirchenrecht, einen Blick auf die Dogmatik, die Kirchengeschichte und auch die Liturgiewissenschaft werfen.

2 Unterscheidung von Diözesan- und Titularbischof

Für meine Arbeit ist zunächst die generelle Unterscheidung von Diözesanbischöfen und Titularbischöfen wichtig. Diese Unterscheidung ist notwendig, da sich der can. 402 § 1 CIC auf Diözesanbischöfe bezieht, die durch die Emeritierung zu Titularbischöfen werden. Diese Unterscheidung zwischen den beiden Gruppen, bzw. Arten von Bischöfen wird in can. 376 CIC vorgenommen:

Episcopi vocantur dioecesani, quibus scilicet alicuius dioecesis cura commissa est; ceteri titulares appellantur.

Bischöfe, denen die Sorge für eine Diözese anvertraut ist, werden Diözesanbischöfe genannt, die übrigen Titularbischöfe.3

Nach dieser Norm werden lediglich die Bischöfe, die einer Diözese in leitender Funktion vorstehen, als Diözesanbischöfe bezeichnet.

„Der Diözesanbischof ist „pastor proprius“ seiner Teilkirche (eigenberechtigter Hirte). Ihm kommt – mit der Besitzergreifung – in der ihm anvertrauten Diözese alle Gewalt zu, die zur Ausübung seines Hirtenamtes erforderlich ist.“4 Er ist somit der Träger aller ordentlichen, eigenberechtigten und unmittelbaren Gewalt, wie dies in can 381 § 1 CIC ausgedrückt wird. Der Diözesanbischof leitet die ihm anvertraute Teilkirche „als Stellvertreter und Gesandte Christi durch Rat, Zuspruch, Beispiel, aber auch in Autorität und heiliger Vollmacht“5. Er ist gewissermaßen der Kristallisationspunkt der Gemeinde. Diese besondere und herausgehobene Kernstellung des Diözesanbischofs innerhalb der Teilkirche wird zu einem späteren Zeitpunkt der vorliegenden Arbeit in einem eigenen Punkt – dem des Monepiskopats – nochmals zur Sprache kommen.

Die übrigen Bischöfe, die keine Diözesanbischöfe sind im Sinne von can. 376 CIC, sind sog. Titularbischöfe. Diese Bischöfe werden auf eine untergegangene, resp. aufgelassene und somit nicht mehr aktive Diözese ernannt und ihre Weihe wird ihnen auf den Titel dieser untergegangenen Diözese gespendet. Den Titularbischöfen können bestimmte universal- oder teilkirchliche Aufgaben zugewiesen werden.6 Dazu zählen u.a. kuriale Aufgaben, der Dienst in den Nuntiaturen, überdiözesane Aufgaben oder auch die Aufgabe als Auxiliarbischof, dem in Deutschland sog. Weihbischof.7

2.1 Die geschichtliche Entstehung der Unterscheidung

Die genannte grundlegende Unterscheidung zwischen Diözesan- und Titularbischöfen ist geschichtlich bedingt. Die Entstehung der Praxis der Titularbischöfe hat ihren Ausgangspunkt zunächst in der großflächigen Ausbreitung des Islam und einer damit einhergehenden Bedrängnis, bzw. Vertreibung der christlichen Bevölkerung aus diesen Gebieten. Denn „im siebenten und achten Jahrhundert wurden zahlreiche orientalische und nordafrikanische Bischöfe durch den Islam aus ihren Diözesen vertrieben“8 und suchten daher Zuflucht in anderen Ländern, die nicht vom Islam bedrängt wurden.

Die Diözesen, denen diese Bischöfe vor ihrer Vertreibung in leitender Funktion vorgestanden haben, wurden aufgegeben und gingen unter. Die vertriebenen Bischöfe wurden in anderen Diözesen aufgenommen und unterstützten unter Beibehaltung ihres Weihetitels „die dortigen Diözesanbischöfe bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben“9. Das bedeutet, die vertriebenen Bischöfe blieben weiterhin auf die jetzt verlassenen Diözesen ernannt, obwohl sie diesen nicht mehr vorstehen konnten. Nach dem Tod der vertriebenen Bischöfe, wurden in der Folgezeit weitere Bischöfe „in partibus infidelium“10 auf die aufgegebenen, resp. untergegangenen Diözesen ernannt. Die jeweiligen neuernannten Bischöfe konnten ihrerseits diesen Diözesen jedoch faktisch – durch die ursprüngliche Vertreibung aus diesen Gebieten – nicht mehr vorstehen und wurden somit dauerhaft den Diözesanbischöfen, auf deren Territorium sie sich jetzt aufhielten, helfend zur Seite gestellt als sogenannte „Vikare in pontificalibus“11, zu denen sie bestellt wurden. Die Bezeichnung „in partibus infidelium“ wird diesen Bischöfen lange Zeit beigegeben. Sie wird erst „in einem Dekret der Kongregation De propaganda fidei vom 3. März 1882 abgeschafft und durch Episcopi titulares ersetzt“12.

Bei der Weihe der heutigen Titularbischöfe ist die Ernennung auf eine untergegangene Diözese, resp. das Festhalten an der Vergabe eines Titels „einer untergegangenen Diözese, der ihnen verliehen wird, […] eine reine fictio iuris, in der die antike Verbindung zwischen Weihe und Titel weiterbesteht“13.

2.2 Verhältnis von Bischof und Teilkirche

Was bringt die dargestellte geschichtlich gewachsene Unterscheidung von Diözesanbischöfen und Titularbischöfen zum Ausdruck? Welches Verständnis vom Wesen des Bischofs wird hier, nicht zuletzt durch die Rechtsfiktion der Ernennung auf eine nicht mehr existente Diözese, sichtbar?

Wenn die Bestellung und Weihe eines Bischofs entweder auf den Titel einer bestehenden oder – durch eine reine Rechtsfiktion – auf einer aufgelassenen und nicht mehr bestehenden Diözese vorgenommen wird, so kommt durch diese Praxis „zum Ausdruck, daß jeder Bischof einer konkreten (wenngleich in einer Reihe von Fällen nicht mehr bestehende) Teilkirche zugeordnet ist“14. Durch diese Zuordnung kann „das Wesen des Bischofsamtes nicht aus sich selbst und noch weniger im Hinblick auf die Person, sondern nur in seiner Relation zu einer Teilkirche verstanden werden“15. Denn „der bischöfliche Dienst […] ist seinem Wesen nach angelegt auf die Leitung einer Diözese als der originären Grund- und Vollform von Teilkirchen, in denen und aus denen die eine und einzige katholische Kirche besteht“16.

Dies bedeutet jedoch im Umkehrschluss nicht, dass die Leitung einer Teilkirche konstitutiv zum Begriff des Bischofs gehört.17 Denn die Titularbischöfe, auch wenn sie keine Diözese leiten, sind ebenfalls Bischöfe im vollen Sinne. Allen Bischöfen – egal ob Diözesanbischöfen oder Titularbischöfen – wird durch die Bischofsweihe „die Fülle des Weihesakramentes übertragen“18. Zu dieser Fülle gehören sowohl das Amt der Heiligung, der Lehre, als auch das Amt der Leitung, „die jedoch ihrer Natur nach nur in der hierarchischen Gemeinschaft mit Haupt und Gliedern des Kollegiums ausgeübt werden können“19. Dies bedeutet, dass jedem Bischof – sei es ein Titular- oder Diözesanbischof – als Mitglied des Bischofskollegiums, dem er durch die sakramentale Weihe angehört, eine Sorge für das Wohl der Universalkirche aufgetragen ist.20 Die Titularbischöfe erfüllen diese Sorge z.B. durch ihre Mitwirkung bei Synoden etc. Einzig bei den Diözesanbischöfen wird die in der Weihe grundgelegte Vollmacht, „einen Teil des Gottesvolkes zu weiden, […] durch die kanonische Sendung ausübbar“21.

Somit kann man – ohne die Titularbischöfe hierdurch abzuwerten – durchaus berechtigt sagen, „den bischöflichen Dienst in seiner Vollgestalt haben wir in dem Diözesanbischof (cc. 381-402) vor uns“22, denn bei ihm „kommt voll zur Geltung, was in der Bischofsweihe sakramental grundgelegt ist“23.

3 Der bischöfliche Weihetitel

Neben der Zuweisung des Bischofs zu einer bestimmten Teilkirche, sei es zu einer tatsächlich bestehenden und aktiven Diözese, oder als bloße Rechtsfiktion in Bezug auf eine untergegangene Diözese, stellt sich die Frage ob der Weihetitel darüber hinaus noch eine weitere Bedeutung haben könnte. D.h. es stellt sich die Frage nach einem tiefergehenden Grund für die Zuweisung zu einer Teilkirche und damit einer gleichsam einhergehenden besonderen Notwendigkeit des Weihetitels.

Hierfür ist ein Blick auf den geschichtlichen Hintergrund des Weihetitels, bzw. auf die Rolle, die der Weihetitel geschichtlich gesehen bei der Ernennung eines Bischofs spielte, von Nöten.

3.1 Abgrenzung von absoluter und relativer Ordination

Der Weihetitel, resp. Ordinationstitel, hat seinen geschichtlichen Ausgangspunkt in einer Zeit, in welcher „der Kleriker für eine bestimmt Kirche geweiht werden musste“24. Dies liegt darin begründet, dass es „in ältester kirchlicher Tradition, nämlich der Herausbildung örtlicher Gemeinden und der damit erforderlichen Zurückdrängung des Wanderapostolates“25, zu Beginn nur eine sog. relative Ordination gab. Die Zurückdrängung des Wanderapostolates war notwendig, da sich unter die Wandermissionare „fragwürdige Elemente mischten, welche die Ursache von Irrlehren und Spaltungen werden konnten“26. Man kann daher sagen: „Die älteste christliche Zeit kannte keine absoluten Ordinationen, jeder Kleriker wurde für den Dienst an einer bestimmten Kirche geweiht.“27

3.1.1 Das Translationsverbot des Konzils von Nicäa

Dieser Umgang mit dem Weihesakrament ging so weit, dass einem jedem Kleriker ein Wechsel an eine andere Kirche untersagt worden ist.

Das erste Konzil von Nicäa formuliert in seinem Canon 15 sehr streng:

Propter multam perturbationem et seditiones quae fiunt placuit consuetidinem omnimodis amputari, quae praeter regulam in quibusdam partibus videtur admissa: ita ut de civitate ad civitatem non episcopus, non presbyter, non diaconus transferatur. Si quis vero post definitionem sancti et magni concilii tale quid agere temptaverit et se huiusce modi manciparit, hoc factum prorsus in irritium deducatur et restituatur ecclesiae, cui fuit episcopus, prexbyter aut diaconus ordinatus.

Wegen der großen Verwirrung und der sich ergebenden Unruhen wurde beschlossen, die widerrechtliche Gewohnheit – sollte sie in irgendwelchen Gegenden angetroffen werden – gänzlich abzuschaffen: Kein Bischof, kein Presbyter oder Diakon darf von einer Stadt in eine andere wechseln. Sollte jemand nach der Entscheidung der heiligen und großen Synode etwas Derartiges versuchen oder sich willig dazu hergeben, wird der Vorgang ganz und gar für ungültig erklärt, und der Betreffende wird wieder in die Kirche zurückversetzt, zu deren Bischof, Presbyter oder Diakon er ordiniert war.28

Mit Blick auf die Formulierung des Canons („widerrechtliche Gewohnheit“) liegt die Vermutung nahe, dass relativ häufig Kleriker auftraten, die ihre Stellen wechselten. Dies wird nachvollziehbar nicht selten zu Verwirrungen und Unruhen geführt haben. Genau diesen Umstand gibt der Canon auch selbst als Grund für die Entscheidung des Konzils an das sog. Translationsverbot zu erlassen. Die Bindung an die Kirche, resp. der Aufenthalt an dieser Kirche, für die jemand geweiht worden war, galt als unbedingt einzuhalten. Wie man dem Canon 15 entnehmen kann, galt es diese Forderung auch durchzusetzen, indem man denjenigen, der entweder eigenmächtig in eine andere Stadt wechselte, oder diesem Wechsel zustimmte, wieder in die Stadt resp. an die Kirche zurück versetzt für die er ursprünglich geweiht worden war. Es galt der Grundsatz: Wer für eine bestimmte Kirche geweiht worden ist, hat seinen Dienst auch nur an dieser betreffenden Kirche auszuüben.

3.1.2 Die Festschreibung der relativen Ordination auf dem Konzil von Chalzedon

Das Konzil von Chalzedon ging in seinem Canon 6 sogar noch einen Schritt weiter, wenn es formuliert:

Nullum absolute ordinari debere presbyterum aut diaconum nec quemlibet in gradu ecclesiastico, nisi specialiter ecclesiae civitatis aut possessionis aut martyrii aut monasterii qui ordinandus est pronuntietur. Qui vero absolute ordinantur, decrevit sancta synodus, irritam esse huiusce modi manus inpositionem, et nusquam posse ministrare, ad ordinantis iniuriam.

Niemand darf absolut ordiniert werden, weder ein Presbyter noch ein Diakon noch überhaupt jemand, der zum kirchlichen Stand gehört; [das heißt, die Ordination ist] nur [gültig], wenn der Ordinierte in besonderer Weise einer Kirche in der Stadt oder auf dem Land, einem Martyrium oder Kloster zugesprochen wird. Bezüglich derer, die absolut ordiniert werden, hat die heilige Synode entschieden: Wegen der Anmaßung des Ordinierenden ist eine solche Handauflegung ungültig und die Ordinierten können nirgends ihr Amt ausüben.29

Mit dieser Entscheidung des Konzils von Chalzedon wird eine absolut gespendete Weihe, also eine Weihe ohne Weihetitel und somit unabhängig von einer bestimmten Kirche, an der der Dienst des Klerikers zu verrichten ist, für ungültig erklärt. Canon 6 schützt demnach die Praxis der relativen Ordination.

Es fällt auf, dass in diesem Canon nur der Presbyter und der Diakon ausdrücklich genannt werden. „Die Forderung des Weihetitels für Bischöfe ist nicht eigens ausgesprochen.“30 Der Grund hierfür liegt in der Sichtweise der engen Beziehung des Bischofs zu der Kirche für die er geweiht worden ist. „In der ältesten christlichen Zeit sah man in der Anstellung des Bischofs das Eingehen eines mystischen Ehebundes zwischen dem Bischof und seiner Kirche, im Verlassen der Kirche von seiten des Bischofs erblickte man einen Ehebruch.“31 Von daher kann man berechtigterweise sagen, „man sah es als selbstverständlich an, daß die Bischofsweihe nur zur Ausübung des Bischofsamtes in einer bestimmten Diözese erteilt wurde“32. Es war demnach selbstverständlich, dass es keinen Bischof ohne eine konkret zugewiesene Kirche geben konnte.

Mehr als nur eine reine Absicherung, resp. klarstellende Funktion hatte in diesem Zusammenhang die Forderung, wonach der Ordinationstitel bei der Weihe verkündet werden musste. Geschah doch gerade „die Bindung an die einzelnen Ortskirchen durch die Ausrufung“33. Diese Nennung des Weihetitels war also ein konstitutives Element der Weihe des Bischofs.

3.1.3 Eine differenzierte Sichtweise

Einen etwas anderen Weg als das Konzil von Chalzedon mit seinem strikten Verbot einer absoluten Ordination und der Festschreibung der relativen Ordination geht Papst Leo der Große. Er ist entgegen dem Konzil von Chalzedon der Auffassung „die absolute Ordination gibt eine gültige Weihe, aber keine Anstellung an einer Kirche. Wer aber kein Kirchenamt hat, darf die Weihe nicht ausüben“34. Die absolute Ordination wurde von ihm als Möglichkeit anerkannt, „weil die rituelle Weihe auch ohne Zuweisung einer bestimmten Kirche als selbstständige geistliche Realität angesehen wurde“35. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass Papst Leo der Große den absolut geweihten Bischöfen, zwar die Weihegewalt zugesteht, ihnen aber die Bezeichnung als Bischof verweigert.36

Somit gab es geschichtlich betrachtet auf der einen Seite das Translationsverbot und das strikte Verbot der absoluten Ordination (Konzil von Nicäa in Verbindung mit dem Konzil von Chalzedon) und andererseits die Anerkennung der absoluten Ordination mit dem Ergebnis einer gültig gespendeten Weihe (Papst Leo der Große). Diese gültige Weihe war jedoch mit dem Verbot die Weihegewalt auszuüben belastet.

Zu der Sichtweise die absolute Ordination als möglich anzusehen kommt noch ein weiterer interessanter Punkt hinzu. Als zusätzlicher Umstand kann gewertet werden, dass in der iroschottischen Kirche, die einen „stark klösterlichen Charakter trug und seit der Mitte des 5. Jahrhunderts in Isolierung von der übrigen Kirche sich 200 Jahre lang eigenartig entwickelte, […] die absolute Ordination, sogar und besonders die der Bischöfe, eine ständige und selbstverständliche Übung war“37.

Darüber hinaus führte die Missionstätigkeit der iroschottischen Kirche dazu, dass sich der sog. Chorepiskopat entwickeln konnte.38 Darunter sind absolut geweihte „sprengellose Bischöfe“39 zu verstehen. Papst Zacharias stellte in Bezug auf die Chorbischöfe „im Jahre 747 unter Berufung auf c. 10 des Konzils von Antiochien (341) fest, daß jene, qui vocantur chorepiscopi, gültig geweihte Bischöfe seien“40. Für Papst Zacharias war, ebenso wie für Papst Leo dem Großen, eine absolute Weihe möglich und ergab einen gültig geweihten Kleriker.

Aus dem Verbot der absoluten Ordination durch das Konzil von Chalzedon und der Entscheidung gegen den Anstellungswechsel eines Klerikers durch das Konzil von Nicäa auf der einen Seite, wie durch die „Gültigkeitserklärung“ der beiden Päpste auf der anderen Seite, ergibt sich eine differenzierte Sichtweise:

Den Chorbischöfen mangelte, um Bischöfe im Rechtssinn zu sein, der legitime Titel: entweder waren sie überhaupt absolut ordiniert, oder auf einen ungenügenden Titel, nämlich auf einen Ort, wo schon ein Bischof sich befand oder wo keiner sein durfte. Trotzdem werden sie als wirkliche Bischöfe im Hinblick auf ihre Konsekration anerkannt, sie können bischöfliche Weihehandlungen vollziehen.41

Einerseits sind Bischöfe, die ohne Weihetitel geweiht werden, gültig geweiht, und andererseits fehlt diesen absolut geweihten Bischöfen die Befugnis die in der Weihe vermittelte Potestas rechtlich einwandfrei auszuüben.

In Bezug auf das Verhältnis von absoluter und relativer Ordination kann für den weiteren Verlauf der geschichtlichen Entwicklung zusammenfassend festgehalten werden: „Die absolute Ordination hat dem scharfen Verbote von Chalcedon zum Trotz sich in den folgenden Jahrhunderten weiter ausgebreitet und bis zum 11. Jahrhundert sich als herrschend durchgesetzt.“42

3.2 Weihetitel und Inkardination

Vor dem Hintergrund der Durchsetzung der absoluten Ordination vor der relativen Ordination im Laufe der Geschichte, verwundert es allerdings schon, dass im Codex von 1917 im can 974 § 1 Nr. 7 der Weihetitel als „Voraussetzung zur Spendung der höheren Weihen“43 genannt ist.

In dieser Forderung wird jedoch nicht ein Ausdruck „der Bindung [des Klerikers] an eine bestimmte Kirche“44 gesehen werden dürfen, wie dies noch bei der ursprünglichen Verwendung, bzw. Ausgestaltung des Ordinationstitels in den Anfängen der frühen Kirche der Fall war. Im Vordergrund steht bei der Forderung des Weihetitels in can. 974 § 1 Nr. 7 CIC/1917 vielmehr die „Sicherstellung des Lebensunterhaltes für den Kleriker“45, der durch den Weihetitel gewährleistet werden sollte46. Zu diesem Zweck war die Weihe auf ein sog. „Beneficium“ vorgesehen, aus dem der Lebensunterhalt des Klerikers bestritten werden sollte. Die verschiedenen Arten dieser Benefizialgüter spielen für die vorliegende Arbeit keine Rolle und bedürfen daher keiner ausführlichen Darstellung.

[...]


1 Wenn nichts anderes angegeben, handelt es sich bei den angeführten Canones jeweils um die des CIC von 1983.

2 Aymans, Winfried, Kanonisches Recht. Lehrbuch aufgrund des Codex Iuris Canonici, vier Bände, Paderborn 1991 - 2013, Band II. Verfassungs- und Vereinigungsrecht. S. 339. Vgl. so auch Bier, Georg, Kommentar zu c. 402. In: Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici (MK CIC). Band 2 (204-459). Lüdicke, Klaus (Hrsg.), Stand Dez. 1998, Ludgerus Verlag Essen. S. 2.

3 Codex Iuris Canonici. Codex des Kanonischen Rechtes (CIC), hrsg. im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, der Österreichischen Bischofskonferenz, der Schweizer Bischofskonferenz, der Erzbischöfe von Luxemburg und Straßburg sowie der Bischöfe von Bozen-Brixen, Lüttich und Metz, lateinisch-deutsche Ausgabe, 6. Auflage, Kevelaer 2009, S. 166/167.

4 Schwendenwein, Hugo, Die Katholische Kirche. Aufbau und rechtliche Organisation, 1. Auflage, Essen 2003 (Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici Beiheft – BzMK - 37). S. 351.

5 II. Vat. Konzil, Dogmatische Konstitution über die Kirche „Lumen Gentium“ Art. 27. In: Rahner, Karl/ Vorgrimmler, Herbert, Kleines Konzilskompendium. 1. Auflage (35. Auflage des Gesamtwerkes), Freiburg im Breisgau 2008, S. 156. So auch II. Vat. Konzil, Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche „Christus Dominus“ Art. 11. In: Rahner, Karl/ Vorgrimmler, Herbert, Kleines Konzilskompendium. 1. Auflage (35. Auflage des Gesamtwerkes), Freiburg im Breisgau 2008, S. 262.

6 vgl. Graulich, Markus, „…ceteri titulares appellantur“. Die Titularbischöfe in der Kirche. In: Rees, Wilhelm/ Demel, Sabine/ Müller, Ludger (Hrsg.), Im Dienst von Kirche und Wissenschaft, Festschrift für Alfred E. Hierold zur Vollendung des 65. Lebensjahres, Berlin 2007, S. 404.

7 vgl. Graulich, Markus, „…ceteri titulares appelantur“. S. 415. Ebenso: Aymans, Winfried, Die Teilkirche und der bischöfliche Weihetitel. Anmerkungen über Ersatzformen des bischöflichen Amtes unter Berücksichtigung einer neuen Praxis des Apostolischen Stuhles. In: Rees, Wilhelm/ Demel, Sabine/ Müller, Ludger (Hrsg.), Im Dienst von Kirche und Wissenschaft, Festschrift für Alfred E. Hierold zur Vollendung des 65. Lebensjahres, Berlin 2007, S. 371-385. S. 374/375. Vgl. So auch Schmitz, Heribert, Titularbischof. In: Lexikon für Theologie und Kirche (LThK) Band 10 (2009), Sp. 57.

8 Bier, Georg, Kommentar zu c. 376. In: Münsterischer Kommentar zum Codex Iuris Canonici (MK CIC). Band 2 (204-459). Lüdicke, Klaus (Hrsg.), Stand Dez. 1997, Ludgerus Verlag Essen. S. 2.

9 Bier, Georg, MK CIC c. 376, S. 2.

10 Geringer, Karl-Theodor, Die Rechtsstellung der Auxiliarbischöfe und Koadjutoren (Akademischer Festvortrag anläßlich der Ehrenpromotion des Bischof-Koadjutors Franz Xaver Eder am 4. Mai 1984), Internetdokument auf http://epub.ub.uni-muenchen.de/4472/1/4472.pdf , zuletzt eingesehen am 12.08.2014, S. 9.

11 Geringer, Karl-Theodor, Die Rechtsstellung der Auxiliarbischöfe und Koadjutoren, S. 9.

12 Graulich, Markus, „…ceteri titulares appellantur“. S. 397.

13 Graulich, Markus, „…ceteri titulares appellantur“. S. 404.

14 Schwendenwein, Hugo, BzMK 37. S. 343. Vgl. so auch Schmitz, Heribert, Titularbischof. Sp. 57.

15 Aymans, Winfried, Kanonisches Recht. Band II. S. 329.

16 Schmitz, Heribert, Der Diözesanbischof. In: Listl, Joseph/ Schmitz, Heribert (Hrsg.), Handbuch des katholischen Kirchenrechts. 2. grundlegend neubearbeitete Auflage, Regensburg 1999, S. 425-442. S. 427.

17 vgl. Bier, Georg, Die Rechtstellung des Diözesanbischofs nach dem Codex Iuris Canonici von 1983. 1. Auflage, Würzburg 2001 (Forschungen zur Kirchenrechtswissenschaft Band 32). S. 80.

18 LG 21, S.147.

19 LG 21, S.147.

20 vgl. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Kongregation für die Bischöfe. Direktorium für den Hirtendienst der Bischöfe vom 22. Februar 2004 (Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 173) Bonn 2006. S. 34. So auch LG 23, S. 150.

21 Schwendenwein, Hugo, BzMK 37. S. 348.

22 Aymans, Winfried, Der Leitungsdienst des Bischofs im Hinblick auf die Teilkirche. Über die bischöfliche Gewalt und ihre Ausübung aufgrund des Codex Iuris Canonici. In: Aymans, Winfried, Schmitz, Heribert, Strigl, Richard A. (Hrsg.), Archiv für katholisches Kirchenrecht. Mit besonderer Berücksichtigung der Länder deutscher Sprache, Mainz 1984 (Band 153), S. 37.

23 Aymans, Winfried, Der Leitungsdienst des Bischofs im Hinblick auf die Teilkirche. S. 37.

24 Weier, Joseph, Der kanonische Weihetitel rechtshistorisch und dogmatisch gewürdigt. Ein Beitrag zum Ordinationsrecht der katholischen Kirche, 1. Auflage, Würzburg 1936. S. 4. So auch Fuchs, Vinzenz, Der Ordinationstitel von seiner Entstehung bis auf Innozenz III. Eine Untersuchung zur kirchlichen Rechtsgeschichte mit besonderer Berücksichtigung der Anschauungen Rudolph Soms, Nachdruck der Auflage von 1930, Amsterdam 1963 (Kanonische Studien und Texte Band 4). S. 26.

25 Aymans, Winfried, Die Teilkirche und der bischöfliche Weihetitel. S. 375.

26 Fuchs, Vinzenz, Der Ordinationstitel. S. 26.

27 Weier, Joseph, Der kanonische Weihetitel. S. 4.

28 Wohlmuth, Josef (Hrsg.), Dekrete der ökumenischen Konzilien. Concilium oecumenicorum decreta. 3 Bände, Paderborn 1998-2002, Band 1 Konzilien des ersten Jahrtausends. Vom Konzil von Nizäa (325) bis zum vierten Konzil von Konstantinopel (869/70). S.13.

29 Wohlmuth, Josef, Dekrete der ökumenischen Konzilien. Band 1. S. 90.

30 Fuchs, Vinzenz, Der Ordinationstitel. S. 119.

31 Weier, Joseph, Der kanonische Weihetitel. S. 5. So auch Graulich, Markus, „…ceteri titulares appellantur“. S. 389.

32 Weier, Joseph, Der kanonische Weihetitel. S. 6.

33 Fuchs, Vinzenz, Der Ordinationstitel. S. 119.

34 Fuchs, Vinzenz, Der Ordinationstitel. S. 137.

35 Fuchs, Vinzenz, Der Ordinationstitel. S. 137.

36 Vgl. Fuchs, Vinzenz, Der Ordinationstitel. S. 285.

37 Vgl. Fuchs, Vinzenz, Der Ordinationstitel. S. 138.

38 Vgl. Fuchs, Vinzenz, Der Ordinationstitel. S. 138.

39 Geringer, Karl-Theodor, Die Rechtsstellung der Auxiliarbischöfe und Koadjutoren. S. 8.

40 Geringer, Karl-Theodor, Die Rechtsstellung der Auxiliarbischöfe und Koadjutoren. S. 8.

41 Fuchs, Vinzenz, Der Ordinationstitel. S. 235.

42 Fuchs, Vinzenz, Der Ordinationstitel. S. 236.

43 Puza, Richard, Weihetitel. In: Religion in Geschichte und Gegenwart, Handwörterbuch für Theologie und Religionsgeschichte (RGG) Band 8 T-Z (2005). Sp. 1335.

44 Weier, Joseph, Der kanonische Weihetitel. S. 4.

45 Fuchs, Vinzenz, Der Ordinationstitel. S. 280. Ebenso vgl. Weier, Joseph, Der kanonische Weihetitel. S. 4.

46 Vgl. Schwendenwein, Hugo, Die Zugehörigkeit zu einem geistlichen Heimatverband. In: Listl, Joseph/ Schmitz, Heribert (Hrsg.), Handbuch des katholischen Kirchenrechts. 2. grundlegend neubearbeitete Auflage, Regensburg 1999, S. 268.

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Titel
„Es kann nur einen geben!“. Untersuchung der Rechtsfolge des can. 402 § 1 CIC in Bezug auf Ernennung eines neuen Diözesanbischofs für die betreffende Diözese
Hochschule
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg  (AB Kirchenrecht und kirchliche Rechtsgeschichte)
Note
2,0
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2014
Seiten
38
Katalognummer
V301245
ISBN (eBook)
9783956876066
ISBN (Buch)
9783668004429
Dateigröße
1485 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Canon, 402 § 1 CIC
Arbeit zitieren
Oliver Schmitz (Autor:in), 2014, „Es kann nur einen geben!“. Untersuchung der Rechtsfolge des can. 402 § 1 CIC in Bezug auf Ernennung eines neuen Diözesanbischofs für die betreffende Diözese, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/301245

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Titel: „Es kann nur einen geben!“. Untersuchung der Rechtsfolge des can. 402 § 1 CIC in Bezug auf Ernennung eines neuen  Diözesanbischofs für die betreffende Diözese



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