Das Haftungskonzept für fehlerhafte Ad-hoc Mitteilungen


Seminararbeit, 2013

42 Seiten, Note: 12 Punkte


Leseprobe


Gliederung

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

B. Spezialgesetzliche Haftung nach § 37c WpHG
I. Aktivlegitimation
II. Passivlegitimation
1. Haftung des Emittenten
2. Haftung der Verwaltungsorgane
III. Veröffentlichung einer unwahren Insiderinformation
1. Insiderinformation
2. Veröffentlichung einer unwahren Insiderinformation
IV. Verschulden
V. Ersatzfähiger Schaden
1. Schadenskonzepte
2. Auslegung des Schadensbegriffes des § 37c WpHG
3. Begrenzung der Haftung auf das freie Vermögen
4. Verstoß gegen das Verbot des Erwerbs eigener Aktien, § 71 AktG
5. Schadensberechnung
VI. Haftungsbegründende Kausalität und Beweislast
1. Ersatz des Kursdifferenzschadens
2. Ersatz des Vertragsabschlussschadens
3. Stellungnahme
VII. Anspruchsausschluss, § 37c III WpHG

C. Deliktsrechtliche Haftung nach § 823 II BGB
I. § 823 II BGB i.V.m. § 15 WpHG
II. § 823 II BGB i.V.m. § 20a WpHG
III. §§ 823 II BGB i.V.m 400 I Nr.1 AktG, 264a StGB
IV. § 823 II BGB i.V.m. § 263 StGB
V. § 823 II BGB i.Vm. §§ 3-5, 16 UWG

D. Haftung nach § 826 BGB
I. Passivlegitimation
1. Haftung der Verwaltungsorgane
2. Haftung des Emittenten nach § 31 BGB
II. Sittenwidriges Verhalten
III. Vorsatz
IV. Ersatzfähiger Schaden
V. Haftungsbegründende Kausalität und Beweislast
1. Vertragsabschlussschaden
2. Kursdifferenzschaden
VI. Zusammenfassung und Stellungnahme

E. Haftung nach zivilrechtlicher Prospekthaftung

F. Haftung nach § 117 AktG

G. Zusammenfassung und Thesen

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Das Haftungskonzept bei fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen

A. Einleitung

Die Skandale am Neuen Markt - die Stichworte sind hier Comroad, Infomatec und EM.TV - und deren rechtliche Aufarbeitung offenbarten ein Defizit des deutschen Anlegerschutzes:

Obwohl die Zivilgerichte festgestellt hatten, dass die Veröffentlichungen falscher Ad-hoc-Mitteilungen zur Manipulation der Marktpreise geführt und viele Anleger daraufhin erhebliche Schäden erlitten hatten, waren Schadensersatzforderungen nach allgemeinem Deliktsrecht gegen die Emittenten oder deren Organe nur selten erfolgreich.1

Dies erkennend2 schuf der Gesetzgeber 2002 durch das 4. Finanzmarktfördergesetz (FFG) mit den §§ 37b, c WpHG spezialgesetzliche Normen für die Kompensation von Schäden, die durch fehlerhafte oder unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen verursacht werden.

Ziel der nachfolgenden Darstellung ist es, das Haftungskonzept für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen, das nunmehr aus § 37c und diversen anderen - insbesondere deliktischen - Ansprüchen besteht, vorzustellen und auf seine neuralgischen Punkte hin zu untersuchen.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere die “IKB-Entscheidung“3 des BGH vom 13.12.2011 zu berücksichtigen, in der die Tatbestandsmerkmale der §§ 37b, c erstmals höchstrichterlich analysiert wurden.

B. Spezialgesetzliche Haftung nach § 37c WpHG

Soweit der Emittent eine unwahre Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht hat, steht dem Anleger unter den Voraussetzungen des § 37c ein Schadensersatzanspruch zu.

I. Aktivlegitimation

Anspruchsberechtigter aus § 37c ist der Anleger, der die Wertpapiere nach Veröffentlichung der unwahren Ad-hoc-Mitteilung erworben hat und nach Bekanntwerden der wahren Umstände noch Inhaber dieser Papiere ist (Nr.1) oder derjenige, der die Wertpapiere vor Veröffentlichung gekauft und vor Bekanntwerden der wahren Umstände wieder verkauft hat (Nr.2).

II. Passivlegitimation

1. Haftung des Emittenten

Anspruchsgegner ist nach dem Wortlaut der Norm der Emittent von Finanzinstrumenten, § 2 II b), die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, § 2 V. Dies ist grundsätzlich nur konsequent, da der Emittent auch Adressat der Publizitätspflicht aus § 15 ist.

Problematisch könnte die Haftung des Emittenten jedoch vor dem Hintergrund des Kapitalerhaltungsgrundsatzes (§ 57 AktG) sein, denn eine Schadensersatzzahlung an den Anleger/Aktionär stellt gesellschaftsrechtlich eine verbotene Einlagenrückgewähr nach § 57 AktG dar.4

Um diesen Interessenwiderstreit von § 37c WpHG und § 57 AktG zu lösen, gilt es, das Verhältnis der beiden Normen zueinander zu klären.

Fraglich ist insoweit bereits, ob das Verbot der Einlagenrückgewähr in Fällen des § 37c überhaupt Anwendung findet, da grundsätzlich nur Zahlungen der AG an die Aktionäre “kraft ihrer Mitgliedschaft“ erfasst sind.5 § 37c behandelt den geschädigten Anleger jedoch gerade nicht als Aktionär der Gesellschaft, sondern wie einen außenstehenden Dritten.6

Ausgehend von dieser Feststellung ist ein Vorrang der Kapitalerhaltung zumindest in den Fällen des derivativen Erwerbs zu verneinen:

Zum einen stehen sich nicht Gesellschaft und Gesellschafter als Vertragspartner gegenüber, zum anderen stellt das Erwerbsgeschäft keine originäre Einlage auf das Grundkapital, sondern eine auf den Erwerb von Wertobjekten ausgerichtete Transaktion dar, sodass das Gesellschaftsrecht und daher auch § 57 AktG keine Anwendung findet.7

Dieses Argument versagt in den Fällen des originären Erwerbs, sodass zu erwägen bleibt, die Anwendung des § 57 AktG von der Art des Erwerbgeschäfts abhängig zu machen.8 Das Verbot der Einlagenrückgewähr wäre demnach zumindest dann vorrangig, wenn der Anleger die Wertpapiere durch Zeichnung erworben hat.

Gegen eine derartige Differenzierung sprechen jedoch schon die „eindeutig in die Richtung auf eine uneingeschränkte Haftung der Aktiengesellschaft weisenden Äußerungen des historischen Gesetzgebers“.9 Eine Unterscheidung ist weiter auch deshalb nicht sinnvoll, da der originäre Erwerb in der Praxis nahezu irrelevant ist und selbst bei Neu-Emissionen die Aktionäre die Papiere kaum mehr eigenhändig zeichnen.10 Noch weniger praxistauglich ist eine differenzierende Bewertung im Bereich der Haftung für falsche Ad-hoc-Meldungen, da diese an Informationen über bereits emittierte Wertpapiere anknüpfen, die ohnehin nicht mehr originär erworben werden können.11

Unabhängig hiervon muss der Kapitalerhaltungsgrundsatz prinzipiell auch deshalb zurückstehen, weil der Anspruch aus § 37c leerläuft, wenn man ihn an den Kapitalerhaltungsvorschriften scheitern lässt.12 Man wird kaum annehmen können, dass dies vom Gesetzgeber beabsichtigt wurde, auch wenn die Gesetzbegründung keine ausdrücklichen Aussagen diesbezüglich enthält.13

Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass ein Vorrang des § 57 AktG zu einem “Freibrief“ für deliktisches Verhalten verkommen würde:14 Die Gesellschaft müsste zwar gegenüber Dritten aufgrund deliktsrechtlicher Normen haften, nicht jedoch den eigenen Gesellschaftern. Diese Schieflage erscheint noch gravierender, wenn man bedenkt, dass das Haftungskapital der Gesellschaft gerade von den geschädigten Anlegern stammt.15

Letztlich spricht auch die Anwendung der lex-posterior-Regel für einen Vorrang des § 37– danach geht dieser als später eingeführte Norm dem älteren § 57 AktG vor.16

2. Haftung der Verwaltungsorgane

Der Wortlaut des § 37c sieht keine Haftung der Verwaltungsmitglieder vor.

Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber den Anlegern einen effektiveren Rechtsschutz ermöglichen wollte bedenklich: Gerade in den Fällen des Neuen Markts waren die Emittenten zumeist insolvent. In vergleichbaren Fällen würde auch § 37c den Anlegern nicht entscheidend weiterhelfen, wenn man den Kreis der Haftenden nicht auf die Verwaltungsorgane ausweiten würde.17

Eine (analoge) Anwendung des § 37c kommt jedoch nicht in Frage, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt:18

Der Gesetzgeber hat in anderen Fällen der Informationshaftung ausdrücklich über den Emittenten hinaus auch Dritte als Anspruchsgegner erfasst. So haften etwa nach § 21 WpPG neben dem Emittenten auch diejenigen, „von denen der Erlass des Prospektes ausgeht“. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass auch Vorstandsmitglieder nach § 37c haften, so hätte er eine ähnliche Formulierung gewählt.

Auch sprechen insolvenzrechtliche Erwägungen gegen eine Außenhaftung der Organe:19 Die Vorstandsmitglieder, die die Publizitätspflicht aus § 15 WpHG verletzen, machen sich regelmäßig der Gesellschaft gegenüber nach § 93 AktG schadensersatzpflichtig. Dieser Regressanspruch der Gesellschaft vergrößert im Insolvenzfall die Insolvenzmasse, aus der alle Gläubiger quotal befriedigt werden. Ließe man eine Außenhaftung nach § 37c zu, würde dies zu einem “Wettlauf“ der Gläubiger führen, bei dem diese versuchen, ihre Ansprüche direkt gegen den Vorstand durchzusetzen. Die Gesellschaft liefe nunmehr Gefahr, dass ihr Regressanspruch unbefriedigt bliebe, was wiederum zu einer Benachteiligung anderer Gläubiger der Gesellschaft als Insolvenzschuldnerin führen könnte.

Eine direkte Außenhaftung kollidiert daher mit der insolvenzrechtlichen Intention, eine “gemeinschaftliche Befriedigung der Gläubiger“20 herbeizuführen.

Ein Teil der Literatur will die Verwaltungsmitglieder nach den Grundsätzen der Teilnehmerhaftung, § 830 BGB, in Anspruch nehmen.21 Unabhängig von der Frage, ob eine deliktische Haftung nach § 830 BGB überhaupt möglich ist,22 fehlt es bereits an einer Teilnahme: § 830 BGB setzt voraus, dass das Verwaltungsmitglied Mittäter, Anstifter oder Gehilfe ist.

Von einer Mittäterschaft ist schon deshalb nicht auszugehen, weil § 37c allein den Emittenten verpflichtet. Die Organmitglieder selbst sind keine Emittenten und können daher, wie bei einem strafrechtlichen Sonderdelikt, keine Mittäter sein.23

Der Vorstand handelt auch nicht als Anstifter, denn er verursacht keinen eigenen Tatentschluss des Emittenten, sondern setzt lediglich seinen eigenen Tatentschluss als Vertreter des Emittenten um.24 Auch scheint sich Gesetzgeber sich bewusst gegen eine Haftung der “Anstifter“ entschieden zu haben, da er sonst - wie bei § 21 WpPG - eine Haftung der Hintermänner ausdrücklich hätte vorsehen können.25

Der Vorstand kann der Gesellschaft auch nicht zu deren vorsätzlicher Tat Hilfe leisten und daher auch kein Gehilfe i.S.d. § 830 BGB sein:26 Die Gesellschaft ist als juristische Person selbst nicht handlungsfähig. Ihr wird das Verhalten ihrer Organe über § 31 BGB (analog) zugerechnet. Es ist widersprüchlich, anzunehmen, dass die Organe bei einer durch sie selbst erfolgten Handlung Hilfe leisten könnten.27

Letztlich spricht auch gegen eine Außenhaftung der Verwaltungsorgane nach §§ 37c WpHG, 830 BGB, dass das der Gesetzesentwurf zum KapInHaG28 die Haftung ausdrücklich auf Organmitglieder erweitern sollte. Eine dahingehende Gesetzesänderung wäre nicht nötig gewesen, wenn eine Inanspruchnahme des Vorstands schon de lege lata möglich wäre.

Eine Inanspruchnahme des Vorstandes nach § 830 BGB scheidet aus.

III. Veröffentlichung einer unwahren Insiderinformation

Die Haftung nach § 37c setzt voraus, dass der Emittent eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, veröffentlicht hat.

1. Insiderinformation

§ 13 WpHG, Art. 1 Nr.1 Marktmissbrauchsrichtlinie29 definieren den Begriff der Insiderinformation als konkrete Information über nicht öffentlich bekannte Umstände, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf Insiderpapiere selbst beziehen und die geeignet sind, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Börsen- oder Marktpreis der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen.

a) Konkrete Information über Umstände

aa) Konkrete Information

Konkret ist eine Information, die kursspezifisch, also hinreichend präzise ist, um Rückschlüsse auf den Börsenkurs zu ermöglichen.30

bb) Umstände

Die Information muss sich auf Umstände beziehen.

Der Begriff der Umstände erfasst sowohl Tatsachen, also alle vergangenen oder gegenwärtigen Vorgänge oder Zustände der Außenwelt und des Innenlebens, die dem Beweis zugänglich sind,31 als auch Vorgänge der Zukunft,32 soweit ihr Eintritt hinreichend wahrscheinlich ist, 33 § 13 I S.3. Dabei ist eine “mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ ist nicht erforderlich.34 Vielmehr genügt eine “50+x-Wahrscheinlichkeit“,35 was insbesondere bei der Einordnung von Plänen, Absichten und Vorhaben sowie bei mehrstufigen Entscheidungsvorgängen relevant ist.36 Bei Letztgenannten, die sich dadurch auszeichnen, dass sie noch auf der letzten Stufe (etwa mangels Zustimmung des Aufsichtsrates) scheitern können, ist die Wahrscheinlichkeit des Eintritts auf jeder Stufe neu zu beurteilen.37

Gerüchte, Meinungen und Werturteile sind hingegen nur dann eine Insiderinformation, wenn ihnen ein Tatsachenkern innewohnt und der Inhalt hinreichend präzise ist, um einen Rückschluss auf den Kursverlauf zuzulassen. 38 Diese Kursspezifität hängt maßgeblich davon ab, ob die Aussage mit einem Anspruch auf Wahrheit auftritt oder als bloßer “Börsentratsch“ einzustufen ist.39

b) Nicht öffentlich bekannt

Die Umstände dürfen nicht öffentlich bekannt sein.

Eine Information ist öffentlich bekannt, wenn einer unbestimmten Anzahl von Personen aus dem Kreis der Marktteilnehmer die Kenntnisnahme möglich ist(Bereichsöffentlichkeit).40

Eine Verbreitung durch Massenmedien ist nicht erforderlich.41

Bei strenger Orientierung am Wortlaut wäre die Bestätigung einer falschen, bereits öffentlich bekannten Information, die dann streng genommen keine Insiderinformation mehr darstellt, nicht durch § 37c zu sanktionieren. Da die “Zementierung der informationellen Schieflage“42 durch den Emittenten unter Wertungsaspekten jedoch nicht anders zu behandeln ist, als die Schaffung einer solchen, ist dem Kriterium der Öffentlichkeit keine “Ausschlussfunktion“43 beizumessen und § 37c analog anzuwenden.44

c) Emittenten- oder Insiderpapierbezogenheit

Die Umstände müssen sich auf die Insiderpapiere, § 12, selbst oder deren Emittenten beziehen.

Insiderpapierbezogen sind Informationen, die den Handel mit dem Finanzinstrument betreffen (z.B. die Orderlage).45

Ein Emittentenbezug liegt vor, wenn die Information Rückschlüsse auf die Vermögenslage, personelle oder organisatorische Strukturen zulässt.46 Dabei sanktioniert § 37c ausdrücklich nur die falsche Veröffentlichung unwahrer Informationen, die den Emittenten unmittelbar betreffen.47

d) Kursbeeinflussungspotential

Die Insiderinformation muss dazu geeignet sein, den Börsenpreis des Insiderpapiers erheblich zu beeinflussen.

Eine kursrelevante Information liegt vor, wenn ein verständiger Anleger, also ein „börsenkundiger, mit den Gegebenheiten des Kapitalmarkts vertrauter Anleger“ die Information bei seiner Anlageentscheidung berücksichtigt hätte.48

Umstritten ist das Kriterium der Erheblichkeit. Teile der Literatur bejahen die Erheblichkeit dann, wenn die Kursschwankungen starre49 oder individuell zu ermittelnde50 Prozentschwellen übersteigen (Schwellentheorien). Andere bewerten die Erheblichkeit subjektiv und stellen darauf ab, ob von der Information ein erheblicher Kauf- oder Verkaufsanreiz ausgeht (Anreiztheorie).51

Eine dritte Ansicht bewertet das Kursbeeinflussungspotential einzelfallbezogen, wobei der Überschreitung gewisser Volatilitätsschwellen eine Indizwirkung zukommt.52

2. Veröffentlichung einer unwahren Insiderinformation

§ 37c sanktioniert die Veröffentlichung einer unwahren Insiderinformation.

Unwahr ist eine Ad-hoc-Mitteilung, wenn sie entweder inhaltlich unrichtig oder unvollständig ist.

Eine Mitteilung ist unrichtig, wenn ihr Inhalt nicht mit der Realität übereinstimmt (z.B. zu optimistische Prognosen). Sie ist unvollständig, wenn sie nicht alle Angaben enthält, die der Emittent nach § 15 I zu veröffentlichen verpflichtet gewesen wäre.53

IV. Verschulden

Gemäß § 37c II ist eine Haftung des Emittenten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei es allein darauf ankommt, ob derjenige, der die Ad-hoc-Mitteilung in den Markt gibt, deren “objektive Voraussetzungen, insbesondere das Kursbeeinflussungspotenzial […] kannte oder auf Grund grober Fahrlässigkeit nicht kannte“.54

Hierfür statuiert die Vorschrift eine Beweislastumkehr zu Lasten des Emittenten, der beweisen muss, dass ihn kein Verschulden trifft.

V. Ersatzfähiger Schaden

Welcher Schaden im Rahmen durch § 37c kompensiert wird ist umstritten. Im Wesentlichen gibt zwei Ansichten:

1. Schadenskonzepte

a) Wahlmöglichkeit zwischen Kursdifferenz- und Vertragsabschlussschaden

Eine Ansicht, die nun durch die “IKB-Rechtsprechung“ des BGHs gestützt wird, gewährt dem geschädigten Anleger ein Wahlrecht: Er muss demnach entweder so gestellt werden, als hätte er das Wertpapiergeschäft nie getätigt (Vertragsabschlussschaden, negatives Interesse) oder er die Möglichkeit, den Betrag zu verlangen, um den er das Papier “zu teuer erworben oder zu billig veräußert hat“55 (Kursdifferenzschaden, Alternativinteresse).56

b) Begrenzung auf den Kursdifferenzschaden

Eine zweite Ansicht geht demgegenüber davon aus, dass der Anspruchsinhalt auf den Kursdifferenzschaden zu begrenzen ist.57

2. Auslegung des Schadensbegriffes des § 37c WpHG

Um zu entscheiden, ob neben dem Kursdifferenzschaden auch der Ersatz des Vertragsabschlussschadens in Betracht kommt, ist die § 37c auszulegen.

a) Wortlaut

§ 37c verpflichtet den Emittenten zum Ersatz des Schadens, der dadurch entsteht, dass der Dritte „auf die Richtigkeit der Tatsache vertraut“.

Aus dem Wortlaut ergibt sich somit keine eindeutige Beschränkung auf den Kursdifferenzschaden, sodass ein Rückgriff auf § 249 BGB, der “Basisnorm des gesamten Schadensrechts“ nahe liegt.58 Danach ist der “Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre“. Die Norm für sich lässt somit keine eindeutigen Rückschlüsse auf den ersatzfähigen Schaden zu, da weiterhin fraglich bleibt, welcher “schädigende Umstand“ durch § 37c WpHG kompensiert werden soll (dazu sogleich).

b) Systematik

Auch eine an der Gesetzessystematik orientierte Auslegung ermöglicht keine eindeutigen Rückschlüsse auf den Anspruchsinhalt:

§ 21 I S.1 WpPG, (§ 44 BörsG a.F.) statuiert explizit den Ersatz des Vertragsabschlussschadens, wenn es heißt “Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises“, sodass man annehmen kann, der Gesetzgeber hätte in § 37c WpHG eine ähnliche Formulierung gewählt, wenn er einen Ersatz des Alternativinteresses vorgesehen hätte.

Diese Vermutung lässt sich jedoch mit dem Argument entkräften, dass der Gesetzgeber sich ebenso deutlich für das Alternativinteresse hätte aussprechen können.59

c) Telos der §§ 15, 37c WpHG

Wie aufgezeigt, lassen weder der Wortlaut des§ 37c WpHG noch der des § 249 BGB Rückschlüsse darauf zu, welches schädigende Ereignis kompensiert und welcher Schaden ersetzt werden soll. Zur Beantwortung dieser Frage ist daher zu klären, welchen Schutzzweck § 37c verfolgt.

Dabei ist zu beachten, dass § 37c unmittelbar an die Publizitätspflicht aus § 15 anknüpft und ein “Verstoß gegen eine Rechtspflicht führt nur zum Ersatz desjenigen Schadens, dessen Eintritt die Einhaltung der Pflicht verhindern soll“60. Daher sind bei der Ermittlung des Schutzzwecks die Wertungen des § 15 zu berücksichtigen.

Sollten die Vorschriften dem Schutz der individuellen Anlageentscheidung und der fehlerfreien Willensbildung des Anlegers dienen, wäre der Vertragsabschlussschaden zu ersetzen, soweit die Anlageentscheidung durch die Ad-hoc-Mitteilung beeinflusst worden ist. Dienen die Vorschriften hingegen dem Schutz einer korrekten Preisbildung am Kapitalmarkt, der Preisintegrität, so ist der Kursdifferenzschaden, d.h. der Schaden ersatzfähig, der dem Anleger durch die Manipulation des Marktpreises - unabhängig von einer Beeinflussung seiner Willensbildung - entstanden ist.

aa) Schutz der individuellen Anlageentscheidung und Ersatz des Vertragsabschlussschadens

Für den Schutz der individuellen Anlageentscheidung sprechen die folgenden Gründe, die auch der BGH in seinem “IKB-Urteil“ aufgreift:61

Offensichtlich war es die Absicht des Gesetzgebers, den Schutz der individuellen Anlageentscheidung in den Fokus des WpHG zu rücken, da es in der Gesetzesbegründung heißt, dass die Publizität zur frühzeitigen Information der Marktteilnehmer führen soll, damit diese “sachgerechte Anlageentscheidungen“ treffen können.62

Auch lässt sich eine Parallele zur Prospekthaftung nach § 21 WpPG ziehen: § 21 WpPG stellt die Vermutung auf, dass die individuelle Anlageentscheidung durch den Prospekt verursacht worden ist, soweit die Wertpapiere innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Prospektes erworben wurden. Dass § 37c eine Vermutung gerade nicht enthält, spricht dafür, dass die Kausalität zwischen Fehlinformation und Anlageentscheidung nachzuweisen ist. Diesen Nachweis zu fordern, macht wiederum nur Sinn, wenn § 37c die Anlageentscheidung schützen soll.63

Für den Schutz der Anlageentscheidung wird darüber hinaus vorgebracht, dass die Formulierung “vertraut hat“ in § 37c I indiziere, dass das Vertrauen des Anlegers und die daraus resultierende Anlageentscheidung zu schützen bezweckt sei.64

bb) Schutz der Preisintegrität und Begrenzung auf den Kursdifferenzschaden

Gegen die unter aa) genannten Überlegungen und für eine Begrenzung auf den Kursdifferenzschaden sprechen folgende Argumente:

Zunächst einmal erscheint problematisch, zur Bestimmung des Schutzzweckes von § 37c einen systematischen Vergleich mit § 21 WpPG zu bemühen, da beiden Normen verschiedene Regelungsgegenstände und damit auch Schutzrichtungen zugrunde liegen:65 Prospekte i.S.d. WpPG sollen einzelne Anleger informieren und diesen eine fehlerfreie Anlageentscheidung ermöglichen. Ad-hoc-Mitteilungen sind hingegen nicht dazu bestimmt, derart umfänglich zu informieren, und können daher regelmäßig nicht die Grundlage einer individuellen Anlageentscheidung sein.

Unabhängig davon spricht folgende Erwägung dafür, den Schutzzweck auf die Preisintegrität zu beschränken:66

Der Gesetzgeber hat sich explizit für eine Erfassung aller Fälle, in denen der Anleger “zu teuer kauft oder zu billig verkauft“ ausgesprochen67 und dabei eine Beeinflussung der Willensbildung offensichtlich nicht vorausgesetzt. Wenn § 37c die Haftung aber an eine derartige Beeinflussung anknüpfen würde, wären diejenigen Anleger, die die Ad-hoc-Mitteilung nicht kennen und deren Willen folglich nicht durch die Fehlinformation beeinflusst wurde, die aber dennoch zu einem objektiv “falschen“ Preis erworben oder verkauft haben - entgegen dem gesetzgeberischen Willen – schutzlos.

[...]


1 Kannegießer S.206.

2 BT-DrS.14/8017, S.64, 93; S/Z-WpHG/Zimmer/Grotheer § 37c WpHG Rn.2.

3 BGH NJW 2012, 1800ff.; BGH WM 2012, 303ff.

4 Renzenbrink/Holzner, BKR 2002, 434, S.435; KK-WpHG/Möllers/Leisch §37b, c Rn.37.

5 Hüffer AktG § 57, Rn.2.

6 A/S-WpHG/Sethe §37b, 37c, Rn.6.

7 OLG München ZIP 2005, 901, 902; Renzenbrink/Holzner, BKR 2002, 434, S.439.

8 Krämer/Baudisch, WM 1998, 1161, S.1168ff.

9 BGH NJW 2005, 2450, 2452.

10 So auch im Ergebnis auch Krämer/Baudisch, WM 1998, 1161, S.1170.

11 Renzenbrink/Holzner, BKR 2002, 434, S.436f.

12 Assman/Schneider/Sethe § 37b, 37c Rn.6; Veil, ZHR 2003, 365, S.394.

13 KK-WpHG/Möllers/Leisch § 37b, c Rn.38.

14 Keusch/Wankerl in BKR 2003, 744, 746.

15 OLG München ZIP 2005, 901, 902; KK-WpHG/Möllers/Leisch § 37b, c Rn.39.

16 Veil, ZHR 2003, 365, S.394.

17 Hopt/Voigt/Ehricke S.282; Baums, ZHR 2003, 139, S.141.

18 Longino, DStR 2008, 2068, 2071; A/S-WpHG/Sethe §37b, 37c Rn.160; A/S-WpHG/Sethe §37b, 37c Rn.160f.; Hopt/Voigt/Ehricke S.282ff.

19 Hopt/Voigt/Ehricke S.288, 289; Spindler, WM 2004, 2089, 2094f.; Zimmer, WM 2004, 9, S.15.

20 Braun/Kießner §1 Rn.2.

21 S/Z-WpHG/Zimmer/Grotheer §§ 37b, 37c Rn.130; KK-WpHG/Möllers/Leisch §§37b,c Rn.80; Veil, ZHR 2003, 365, S.397.

22 Z.B. Für Einordnung in spezielle Deliktsrecht A/S-WpHG/Sethe §§37b, 37c Rn.20ff. der aber dennoch Anwendung des § 830 BGB verneint; dagegen auch Kannegießer S.153, 199.

23 KK-WpHG/Möllers/Leisch §§37b,c Rn.80.

24 S/Z-WpHG/Zimmer/Grotheer §37b, 37c Rn.130.

25 A/S-WpHG/Sethe §37b, 37c Rn.162.

26 MüKo-BGB/Wagner § 830 Rn.14.

27 Fleischer, AG 2008, 265, S.271; Kannegießer S.199.

28 Entwurf KapInHaG, § 37a II WpHG, NZG 2004, 1042.

29 Richtlinie 2003/6/EG.

30 BGH NJW 2012, 1800 Rn.36; Park/Hilgendorf § 13 WpHG Rn.67; A/S-WpHG/Assmann § 13 Rn.8.

31 A/S-WpHG/Assmann § 13 Rn.12 Schönke/Schröder/Cramer § 263 Rn.8.

32 So auch RegE AnSVG, BT-DrS. 15/3174, S.33.

33 Erbs/Kohlhaas/Wehowsky §13 WpHG, Rn.4.

34 BaFin, Emittentenleitfaden S.32.

35 Hitzler in NZG 2012, 860, 862.

36 A/S-WpHG/Assmann § 13 Rn.27; Kannegießer S.77.

37 EuGH, NZG 2012, 784 Rn.32; Hitzler, NZG 2012, 860, 861.

38 Lenenbach Rn.13,116; KK-WpHG/Pawlik § 13 Rn.23.

39 Park/Hilgendorf § 13 Rn.78; KK-WpHG/Pawlik § 13 Rn.17.

40 BT-DrS. 12/6679 S.46; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn § 13 WpHG Rn.VI84.

41 KK-WpHG/Pawlik § 13 Rn.26; Assmann, AG 1994, 237, S.241f. mit Gründen.

42 KK-WpHG/Möllers/Leisch §§ 37b,c Rn.119.

43 S/Z-WpHG/Zimmer/Grotheer § 37b, 37c Rn.37f.

44 KK-WpHG/Möllers/Leisch §§ 37b,c Rn.118.

45 Erbs/Kohlhaas/Wehowsky § 13 Rn.10.

46 KK-WpHG/Pawlik § 13 Rn.39.

47 A/S-WpHG/Assmann §15 Rn.55.

48 BaFin, Emittentenleitfaden, 33; S/Z-WpHG/Schwark/Kruse § 13 Rn47; Bachmann, ZHR 2008, 597, S.603.

49 Spindler, NJW 2004, 3449, 3451.

50 Lenenbach Rn.10.38.

51 Burgard, ZHR 1998, 51, S.69; KK-WpHG/Pawlik § 13 Rn.76.

52 Hopt/Voigt/Ehricke S.261.

53 A/S-WpHG/Sethe §§ 37b, 37c Rn.68.

54 BGH WM 2012, 303 Rn.33.

55 KK-WpHG/Möllers/Leisch §§ 37b,c Rn.302.

56 BGH WM 303, Rn.47-58; Möllers/Leisch: in BKR 2002, 1071, S.1076; Hopt/Voigt/Ehricke S.293f.

57 Hopt/Voigt/Hopt/Voigt S.130ff.; S/Z-WpHG/Zimmer/Grotheer § 37b, 37c Rn.87; A/S-WpHG/Sethe §§ 37b, 37c Rn.73; Veil in ZHR 2003, 167; Schmolke in ZBB 2012, 165, S.176.

58 BGH WM 2012, 303 Rn.51.

59 Möllers/Leisch, BKR 2002, 1071, 1037.

60 BGH WM 2012, 303, Rn.52; BGH NJW1990, 2057, 2058.

61 BGH WM 2012, 303 Rn.53ff.

62 Begr RegE 4. FFG, BT-DrS. 14/8017 S.87; KK-WpHG/Möllers/Leisch §§ 37b, c Rn.260.

63 Hierzu A/S-WpHG/Sethe §§ 37b, 37c Rn.11.

64 Möllers/Leisch, BKR 2002, 1071, S.1072; Lenenbach Rn.11.578, 11.589.

65 A/S-WpHG/Sethe §§ 37b, 37c Rn.12.

66 A/S-WpHG/Sethe §§ 37b, 37c Rn.12.

67 BR-Drucks 936/01 S.261.

Ende der Leseprobe aus 42 Seiten

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Titel
Das Haftungskonzept für fehlerhafte Ad-hoc Mitteilungen
Hochschule
Humboldt-Universität zu Berlin  (Rechtswissenschaften)
Veranstaltung
Schwerpunktbereich
Note
12 Punkte
Autor
Jahr
2013
Seiten
42
Katalognummer
V301281
ISBN (eBook)
9783668003088
ISBN (Buch)
9783668003095
Dateigröße
668 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
haftungskonzept, ad-hoc, mitteilungen
Arbeit zitieren
Daniel Schwiete (Autor:in), 2013, Das Haftungskonzept für fehlerhafte Ad-hoc Mitteilungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/301281

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