Unternehmensführungspraktiken. Inhalt, Umfang und Grenzen der Angaben nach § 289a Abs. 2 Nr. 2 HGB.


Hausarbeit, 2014

28 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

1 Einleitung.
1.1 Problemstellung
1.2 Vorgehensweise der Untersuchung.

2 Auseinandersetzung, so wie Erläuterungen zu §289a Abs.2 Nr
2.1 Unternehmungsführungspraktiken
2.2 Entstehung und Vorraussetzungen des §289a Abs. 2 Nr. 2
2.3 Angaben nach §289a Abs. 2 Nr
2.4 Umfang der Angaben
2.5 Grenzen der Angaben
2.6 Weitere zu beachtende Punkte bezüglich des Praragraphen

3. Angaben nach §289a Abs. 2 Nr. 2 in der Praxis
3.1 Anwendungsbeispiele
3.1.1 Die Siemens AG
3.1.2 Daimler AG.
3.1.3 Volkswagen AG
3.2 Bedeutung der Angaben in der Praxis
3.3 Verbesserungsvorschläge an der Umsetzung

4 Fazit

LITERATURVERZEICHNI

ANHANGVERZEICHNIS

ABBILDUNGSVERZEICHNIS

Abbildung 1: Compliance Leuchttürme

Abbildung 2: Dokumente gemäß § 289a Absatz 2 HGB

Abbildung 3: Daimler AG Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB für das Geschäftsjahr

Abbildung 4: Angaben zu Unternehmensführungspraktiken

ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz wurden neben Angleichungen des Handelgesetzbuchs an internationale Bilanzierungsrichtlinien, ebenfalls Änderungen bezüglich der Corporate Governance durchgeführt.1

Diese Änderungen, aufgrund, welcher der § 289a HBG geschaffen wurde, hatte unter anderem mehr Transparenz als Ziel. Die Transparenz soll unter anderem durch die Angabe von relevanten Unternehmensführungspraktiken, die über ge- setzliche Forderungen hinaus angewandt werden, nach Absatz 2, Nr. 2 erreicht werden.2

Um auf diesen speziellen Teil des Paragraphs einzugehen, ist es notwenig den § 289a darzustellen.

§ 289a Erklärung zur Unternehmensführung

(1) Börsennotierte Aktiengesellschaften sowie Aktiengesellschaften, die aus- schließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben haben und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsgeset- zes gehandelt werden, haben eine Erklärung zur Unternehmensführung in ihren Lagebericht aufzunehmen, die dort einen gesonderten Abschnitt bildet. Sie kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich gemacht werden. In diesem Fall ist in den Lagebericht eine Bezugnahme aufzunehmen, welche die Angabe der Internetseite enthält.

(2) In die Erklärung zur Unternehmensführung sind aufzunehmen

1. die Erklärung gemäß § 161 des Aktiengesetzes; relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken, die über die gesetzlichen
2. Anforderungen hinaus angewandt werden, nebst Hinweis, wo sie öffentlich zu- gänglich sind; eine Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Zu-
3. sammensetzung und Arbeitsweise von deren Ausschüssen; sind die Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich, kann darauf verwiesen werden.“3

Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema: Inhalt, Umfang und Grenzen der Angaben nach § 289a Abs. 2 Nr.2 HGB. Die Fragen, die durch den Gesetzestext aufkommen sind neben dem Thema: was relevante Unternehmens- führungspraktiken sind und wie diese identifiziert werden können. Zudem stellt sich die Frage, welche Bedeutung der juristische Paragraph in der Praxis der Be- triebswirtschaftslehre einnimmt und ob diese im Einklang zueinanderstehen.

Zur Vereinfachung wird im Folgenden der §289a HGB nur noch als §289a beschrieben, da es sich bei einem §289a in dieser Arbeit immer um das Handelsgesetzbuch handelt.

In der Fachliteratur wird häufig auf den gesamten §289a eingegangen. Er wird dort als Erklärung der Unternehmensführung benannt. Da die Vorschriften von §289a ebenfalls für §289a Abs. 2 Nr. 2 gelten und bei allgemeinen Punkten keinen Unterschied machen, ist dies vollständigkeitshalber anzumerken.

Weiterhin sind die meisten Quellen aus der juristischen Literatur und sehen die Thematik weniger aus der betriebswirtschaftlichen Sicht. Dies hat zur Folge, dass hauptsächlich im praktischen Teil, ab Gliederungspunkt 3 von der betriebswirt- schaftlichen Sicht aus Quellen gegeben sind. Auch die untersuchten Unternehmen drücken sich eher oberflächlich aus. Viele Quellen werden mithilfe von beck- online.de benutzt. Aus diesem Grund ist eine Seitenzahlangabe nicht immer mög- lich, stattdessen wird in solchen Fällen eine Randnummer (Rn) angegeben.

1.2 Vorgehensweise der Untersuchung

Im ersten Schritt werden Unternehmungsführungspraktiken, wie sie vom Gesetz vorgesehen sind ermittelt.

Weiter wird in Gliederungspunkt 2.2 auf die Entstehung des §289a eingegangen und aufgrund welcher internationalen Richtlinie dieser Paragraph geschaffen wurde. Weiterhin wird der Frage nachgegangen, welche Gesetze vor Schaffung des §289a gegolten haben.

Anschließend wird der Geltungsbereich des Paragraphen eingegrenzt und die Arten von Unternehmen herausgestellt, die ihre Unternehmungsführungspraktiken offenlegen müssen.

In Gliederungspunkt 2.3 befasst sich, wo die Angaben nach 289a Abs. 2 Nr. 2 der betroffenen Unternehmen veröffentlicht werden müssen und somit für den Bilanzleser zu finden sind.

In den Gliederungspunkten 2.4 und 2.5 wird der Umfang der Angaben, sowie auf deren Grenzen und mögliche Spielräume bei der Erstellung der Erläuterungen zu den relevanten Unternehmungsführungspraktiken eingegangen.

Der Gliederungspunkt 2.6 befasst sich mit zusätzlichen, zu beachtenden Punkten zu §289a, unter anderem welche anderen Paragraphen in engem Zusammenhang stehen und welche Strafen bei Nichteinhalten der Vorgaben von §289a Abs. 2 Nr.2 entstehen können.

In Gliederungspunkt 3.1 wird aufgezeigt, welche Bedeutung der Paragraph 289a in der Praxis hat und welche Informationen große Aktiengesellschaften, die einen guten Ruf bezüglich ihrer Comliance genießen wie Siemens, Daimler oder Volkswagen angeben.

Auf die Anwendungsbeispiele in 3.1 folgt in Gliederungspunkt 3.2, der Abgleich zwischen der Praxisrelevanz des Paragraphen und der juristischen Vorgabe.

Aus den bisher gesammelten Informationen werden in Gliederungspunkt 3.3 mögliche Verbesserungsvorschläge erarbeitet, um §289a Abs. 2 Nr.2 besser in die betriebswirtschaftliche Praxis zu integrieren.

Gliederungspunkt 4 beeinhaltet eine Zusammenfassung dieser Arbeit inklusive eines Ausblicks für die Zukunft.

2 Auseinandersetzung, so wie Erläuterungen zu §289a Abs.2 Nr. 2

2.1 Unternehmungsführungspraktiken

Die Unternehmensführungspraktiken, die angegeben werden, sowie die Angaben müssen relevant sein. Ziel ist es, die Corporate Governance Struktur des Unternehmens transparenter für Stakeholder darzustellen.4

Relevante Unternehmungsführungspraktiken sind: „in der Unternehmenswelt gül- tige ethische Standards [Kodizes], Arbeits- und Sozialstandards oder Verschär- fungen bei der Besetzung des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse hinsichtlich der Unabhängigkeit der Mitglieder, nicht aber etwa alle internen organisatorischen Regelungen und Vorschriften des Unternehmens“5. Zusätzlich sind „auch Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten oder Compliance-Richtlinien zu erwäh- nen.“6

Relevante Angaben sind laut KPMG:

- „Bezeichnung der Policy (z.B. Code of Ethics, Anti- Korruptionsvorschriften, etc.),
- Regelungsbereich (z.B. Vertriebsmitarbeiter, Einkauf, Umweltschutz) und die
- Herkunft (z. B. Vorstand, Aufsichtsrat, gemeinsamer Ausschuss von Mit- arbeitern und Vorstand, Unternehmensverband, Internationale Organisa- tion, etc.)“7

Ein Code of Ethics sind schriftliche Richtlinien, die vom Unternehmen herausgegeben wurden, um das Verhalten des Managements und der Mitarbeiter an die Werte und die ehtischen Standarts des Unternehmens anzugleichen.8

In §289a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m § 161 AktG muss bereits erklärt werden, ob den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex gefolgt wird, oder inwiefern von diesem abgewichen wird.9

Sollte hingegen auf andere Praktiken, wie z. B. den Prinzipien des Global Compact der Vereinten Nationen eingegangen werden, so sind diese relevante Unternehmungsführungspraktiken.

„Der Global Compact der Vereinten Nationen ist eine strategische Initiative für Unternehmen, die sich verpflichten, ihre Geschäftstätigkeiten und Strategien an zehn universell anerkannten Prinzipien aus den Bereichen Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltschutz und Korruptionsbekämpfung auszurichten.“10

Ist dies der Fall, so muss zusätzlich in der Erklärung zu Unternehmungsführungs- praktiken ein Verweis auf die entsprechende Homepage, die detaillierte Informa- tionen liefert (http://www.unglobalcompact.org/Languages/german/), erfolgen.11

Der dritte, von KPMG genannten Punkt bezüglich der Herkunft des Vorstandes oder Aufsichtsrates hingegen können auch durch §289a Abs. 2 Nr. 3 abgedeckt werden, da dort nach der Zusammensetzung des Vorstandes und Aufsichtsrates verlangt wird.

Die Literatur ist sich anhand des internen Risikomanagementsystems uneins. Kuthe und Geiser empfinden ein Risikomanagementsystem als nicht relevant, da es bereits durch § 90 AktG vorgeschrieben ist und somit nicht über gesetzliche Anforderung hinausgeht. Kuthe und Geiser wünschen sich eine weitere Konkretisierung oder Begründung des Gesetzgebers.12

2.2 Entstehung und Vorraussetzungen des §289a Abs. 2 Nr. 2

Der §289a als solches wurde mit Einführung des Bilanzmodernisierungsgesetzes neu geschaffen. Eine Erklärung zur Unternehmensführung gab es im bisherigen deutschen Recht nicht, somit kann kein Paragraph genannt werden, der vor der Schaffung des 298a Gültigkeit gehabt hat.

Der §289a setzt internationales Recht um. Somit sind nun auch nach deutschem Recht Aktiengesellschaften verpflichtet, eine Erklärung zur Unternehmensführung abzugeben.13 Die Erklärung zur Unternehmensführung nach §289a ist zum ersten Mal für ab 1.1.2009 beginnende Geschäftsjahre abzugeben.14

Von §289a als Ganzes betroffen sind als Erstes börsennotierte Aktiengesellschaf- ten nach §3 Abs.2 AktG, deren Aktien nach §2 Abs. 5 WpHG dem organisierten Markt gehandelt werden können. Der organisierte Handel beschränkt sich nicht auf den Inlandshandel, auch der Handel in ein anderes Land zählt dazu. Neben Aktien zählen auch die Ausgabe von anderen Wertpapieren wie z. B. Pfandbriefe, Schuldverschreibungen und Genussscheine zu den betroffen Unternehmen, inso- fern sie eigene Aktien, zusätzlich, auf eigene Veranlassung, über ein multilaterales Handelssystem nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 WPHG handeln lassen. Da die Unternhemen oftmals nicht wissen, oder informiert werden, dass ihre Aktien über ein solches System gehandelt werden, ist die Auführung auf eigene Veranlassung hinzugefügt worden. Geschieht der Handel nicht aus eigener Veranlassung, so ist keine Erklä- rung abzugeben, da das Gesetz von Nichtwissen ausgeht.15

Ziel ist es, dass sämtliche Aktien einer Aktiengesellschaft nach §289a einer Erklä- rung unterliegen. Auch dann, wenn diese in einem anderen System handelbar sind.

Ist eine Aktiengesellschaft von §289a betroffen, so kann sie nicht von der Erklä- rung befreit werden.16 Dies gilt auch, wenn es sich bei der Aktiengesellschaft um ein Tochterunternehmen handelt, deren Muttergesellschaft, die Erklärung für das Tochterunternehmen im eigenen Lagebericht aufgenommen hat.17 Es ist nicht betroffenen Unternehmen jedoch möglich, den §289a freiwillig anzuwenden.18

2.3 Angaben nach §289a Abs. 2 Nr. 2

Die Erklärung zur Unternehmensführung ist ein Teil des Lageberichts nach §289 HGB. Die Aussagen und Inhalte haben jedoch wenig gemein, da sich §289 eher mit der Rechnungslegung befasst und §289a mit Corporate Governance. Da §289a im Gesetz direkt hinter §289 steht, ist dennoch von einer Zusammengehörigkeit auszugehen.19

§ 289a (1) räumt der Gesellschaft ein Wahlrecht bezüglich der Veröffentlichung von relevanten Angaben zu Unternehmensführungspraktiken. Entweder sind sie in einem extra Abschnitt in den Lagebericht der Gesellschaft zu nennen, oder auf der Homepage der AG zu veröffentlichen. Im Falle der alleinigen Veröffentlichung auf der Homepage ist ein Verweis in den Bericht aufzunehmen.20

Der Vorstand ist für die Erstellung des Lageberichts zuständig. Somit muss er auch die Angaben nach Abs. 2 veröffentlichen. Dieser wird durch den Aufsichtsrat nach § 171 Abs. 1 S.1 geprüft.21

Es wurde vom Gesetzgeber nicht festgelegt, zu welchem Zeitpunkt die Erklärung der Unternehmensführung im Internet vorzuliegen hat. Dem wird durch die Zuge- hörigkeit zum Lagebericht entgegengewirkt, dieser muss nach §325 Abs. 1 HGB offengelegt werden. Eine weitere Herausforderung stellt die Aktualität bei Inter- netangaben dar. Die Informationen müssen öffentlich zugänglich und mit einem Verweis zur Einsehbarkeit deklariert sein. Sind nun die angegebenen Internetsei- ten nicht aufrufbar z. B. durch einen Umbau der Homepage, sind die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr gegeben.22

2.4 Umfang der Angaben

Die bereits in Gliederungspunkt 2.1 erwähnten relevanten Unternehmensfüh- rungspraktiken sind mit Augenmerk auf die Praktiken des Vorstands und des Auf- sichtsrats nicht gesetzlich bestimmt. Dies gilt somit auch für die Beschreibung der Praktiken.23

Der Gesetzgeber hat lediglich die EU-Richtlinien wörtlich übernommen, ohne genaue Hinweise hinzuzufügen. Da es sich um einen komplett neuen Paragraphen handelt, können dadurch Unsicherheiten auftreten.24

Im aktuellen §289a Abs. 2 Nr.2 wird eine Einschränkung auf die relevanten Unternehmensführungspraktiken druchgeführt. Diese Praktiken müssen zudem über gesetzliche Anforderungen hinausgehen. Zusätzlich ist mit relevant gemeint, dass diese Praktiken Auswirkungen auf das gesamte Unternehmen haben. Nich erwähnt werden müssen hingegen z. B. sämtliche internen organisatorischen Re- gelungen und Vorschriften der Gesellschaft.25 Zu den nicht relevantenPraktiken gehören auch solche, die im Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen werden.

[...]


1 vgl. Kuthe, Thorsten/Geiser, Martina: Die neue Corporate Governance Erklärung - Neuerung des BilMoG in § 289a HGB-RE, NZG 2008, S. 172-175

2 vgl. Hauschka, Christoph E. (Hrsg.): Corporate Compliance, Handbuch der Haftungsvermeidung im Unternehmen. München: C.H. Beck, 2. Auflage, 2010.

3 s. Handelsgesetzbuch §289a

4 vgl. KPMG (2009): Die Erklärung zur Unternehmensführung nach BilMoG. Berlin: 2009, http://unternehmensrestrukturierung.com/docs/Die_Erklaerung_zur_Unternehmensfuehrung_nach _BilMoG_doc_final.pdf (30.05.2014) S. 3

5 s.Häublein, Martin/Hoffmann-Theinert, Roland (Hrsg.): Beck´scher Online-Kommentar HGB, Stand: 1.2.2014. Rn 1 - 7

6 s.Schmidt, Karsten/Ebke, Werner F.: Münchener Kommentar zum HGB, Band 4. München: C.H.Beck, 3. Auflage 2013. HGB § 289a Rn 10

7 s.KPMG (2009): Die Erklärung zur Unternehmensführung nach BilMoG. Berlin: 2009, http://unternehmensrestrukturierung.com/docs/Die_Erklaerung_zur_Unternehmensfuehrung_nach _BilMoG_doc_final.pdf (30.05.2014) , S.3

8 vgl. WebFinance, Inc (Hrsg.) (2014): code of ethics. Fairfax: 2014, http://www.businessdictionary.com/definition/code-of-ethics.html (30.05.2014)

9 vgl. Baumbach/Hopt: Handelsgesetzbuch, Kommentar. München: C.H Beck, 36. Auflage, 2012, § 289a HGB

10 s. Vereinte Nationen (Hrsg.) (o.J.): Der Global Compact. o.O, http://www.unglobalcompact.org/Languages/german/ (30.05.2014)

11 vgl. KPMG (2009): Die Erklärung zur Unternehmensführung nach BilMoG. Berlin: 2009, http://unternehmensrestrukturierung.com/docs/Die_Erklaerung_zur_Unternehmensfuehrung_nach _BilMoG_doc_final.pdf (30.05.2014) S.3

12 vgl. Kuthe, Thorsten/Geiser, Martina: Die neue Corporate Governance Erklärung - Neuerung des BilMoG in § 289a HGB-RE, NZG 2008, S. 172

13 vgl. Kuthe, Thorsten/Geiser, Martina: Die neue Corporate Governance Erklärung - Neuerung des BilMoG in § 289a HGB-RE, NZG 2008, S. 174

14 vgl. Kocher, Dirk: Ungeklärte Fragen der Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB, DStR 2010, S. 1035

15 vgl. Schmidt, Karsten/Ebke, Werner F.: Münchener Kommentar zum HGB, Band 4. München: C.H.Beck, 3. Auflage 2013. § 289a HGB, Rn 3

16 vgl. ebenda

17 vgl. Baumbach/Hopt: Handelsgesetzbuch, Kommentar. München: C.H Beck, 36. Auflage, 2012, § 289a HGB

18 vgl. Schmidt, Karsten/Ebke, Werner F.: Münchener Kommentar zum HGB, Band 4. München: C.H.Beck, 3. Auflage 2013. § 289a HGB, Rn 4

19 vgl. Schmidt, Karsten/Ebke, Werner F.: Münchener Kommentar zum HGB, Band 4. München: C.H.Beck, 3. Auflage 2013. § 289a HGB, Rn 5

20 vgl. Häublein, Martin/Hoffmann-Theinert, Roland (Hrsg.): Beck´scher Online-Kommentar HGB, Stand: 1.2.2014, §289a HGB Rn 3

21 vgl. Schmidt, Karsten/Ebke, Werner F.: Münchener Kommentar zum HGB, Band 4. München: C.H.Beck, 3. Auflage 2013. § 289a HGB, Rn 6

22 vgl. Schmidt, Karsten/Ebke, Werner F.: Münchener Kommentar zum HGB, Band 4. München: C.H.Beck, 3. Auflage 2013. § 289a HGB, Rn 7

23 vgl. Kuthe, Thorsten/Geiser, Martina: Die neue Corporate Governance Erklärung - Neuerung des BilMoG in § 289a HGB-RE, NZG 2008, S.174

24 vgl. ebenda S.172

25 vgl. Häublein, Martin/Hoffmann-Theinert, Roland (Hrsg.): Beck´scher Online-Kommentar HGB, Stand: 1.2.2014, § 289a HGB Rn 3b

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Unternehmensführungspraktiken. Inhalt, Umfang und Grenzen der Angaben nach § 289a Abs. 2 Nr. 2 HGB.
Hochschule
Fachhochschule Brandenburg
Veranstaltung
Int. Corporate Governance - Normen und Standards
Note
2,0
Autor
Jahr
2014
Seiten
28
Katalognummer
V301769
ISBN (eBook)
9783956874840
ISBN (Buch)
9783668005280
Dateigröße
969 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
HGB, Corporate Governance, Betriebswirtschaftslehre
Arbeit zitieren
Felix Heiß (Autor:in), 2014, Unternehmensführungspraktiken. Inhalt, Umfang und Grenzen der Angaben nach § 289a Abs. 2 Nr. 2 HGB., München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/301769

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