Die Leistungskondiktion. Der bereicherungsrechtliche Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB


Skript, 2015

12 Seiten

Marc Daniels (Autor:in)


Leseprobe


Die Leistungskondiktion

Verhältnisse zu anderen Anspruchsgrundlagen:

- Bei vertraglichem Verhältnis (Rechtsgrund)
- Bei Störung der Geschäftsgrundlage (keine Anwendung von Bereicherungsrecht, Abwicklung über Anpassung oder Rückabwicklung, § 313 III BGB)
- Bei fehlerhaftem Arbeitsverhältnis (Abwicklung über §§ 611 ff. BGB)
- Bei Eigentümer-Besitz-Verhältnissen (meistens wird Bereicherungsrecht bei Vorliegen eines EBV ausgeschlossen)
- Bei berechtigter GoA (Rechtsgrund)
- Bei angemaßter Eigengeschäftsführung (nebeneinander beständig)

Anspruchsgrundlagen im Überblick:

Rückabwicklung von fehlgeschlagenen Leistungen

- § 812 I 1 Alt. 1 BGB (condictio indebiti)
- § 812 I 2 Alt. 2 BGB (condictio ob rem)
- § 817 S. 1 BGB (condictio ob turpem vel iniustam causam)
- § 813 I 1 BGB (Sonderfall der condictio indebiti)

Rückabwicklung von Leistungen nach Erledigung des Kausalverhältnisses

- § 812 I 2 Alt. 1 BGB (condictio ob causam finitam)

… könnte jedoch gegen … einen Anspruch auf Herausgabe des … gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB haben.

1. Dafür müsste (Anspruchsgegner) zunächst etwas erlangt haben.

Unter dem erlangten Etwas ist jeder vermögenswerte(Rspr.)/beliebige (h.L.) Vorteil zu verstehen.

Merke: Es muss eine Verbesserung der Vermögenslage beim Bereicherungsschuldner eingetreten sein.

Hier muss STRENGSTENS zwischen Besitz und Eigentum unterschieden werden ! Jemand der bereits Eigentum an der Sache hat (bspw. durch Erbschaft), kann nicht gleichzeitig noch Eigentum erlangen. Auch an abhandengekommenen Sachen kann grds. nur Besitz und nicht Eigentum erlangt werden. Eine Ausnahme bilden Geld und Wertpapiere.

Beachtet man diese Regel nicht, entstehen zwangsläufig Folgeprobleme. Gegenüber demjenigen der bereits Eigentum an der Sache hat, wird - um einem bspw. dinglichen Herausgabeanspruch zu entgehen bzw. diesen zu erfüllen - immer geleistet.

Als mögliche Bereicherungsgegenstände sind folgende Positionen bedeutsam:

I. Positive Vermögensmehrung

a) Erwerb absoluter Rechte

(Eigentum, Pfandrecht, Anwartschaft)

Merke: Auch ein besserer Rang eines Rechts kann eine Vermögensmehrung darstellen.

b) Erwerb obligatorischer (persönlicher) Rechte

(Forderungen, Nutzungsrechte, Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) und Schuldversprechen (§ 780 BGB) bspw. bei Erhalt einer Gutschrift durch eine Bank auf ein Girokonto (wichtiger Fall).

Merke: Da ein Schuldanerkenntnis nicht herausgegeben werden kann, ist gem. § 818 II BGB Wertersatz zu leisten.

c) Erwerb des Besitzes

Stellt einen tatsächlichen Vermögenswert dar, er gibt die tatsächliche Nutzmöglichkeit (Verfügungsmöglichkeit) und begründet die Möglichkeit der Ersitzung (§ 937 BGB) und die Vermutung nach § 1006 BGB.

Hinweis: Ist die Herausgabe des Besitzes nicht mehr möglich kommt Wertersatz in Betracht. Allerdings gilt es, hier zu beachten, dass der „nackte“ Besitz wertmäßig nicht dem Eigentum gleichgestellt ist. Der Besitz selbst stellt keinen selbstständigen Wert dar. In Betracht kommt lediglich Wertersatz aufgrund von Nutzung.

d) Erwerb einer Verfügungsmöglichkeit (Buchposition)

(Eintragung im Grundbuch als Eigentümer, Grundpfandgläubiger, Vorkaufsberechtigter)

Merke: Das Bereicherungsrecht führt hier zu einem Berichtigungsanspruch. Allerdings ist hier § 894 BGB zu beachten. Liegt nämlich eine Fremdtilgungsbestimmung gem. § 267 BGB vor, so wird regelmäßig auch von einem entsprechend Fremdgeschäftsführungswillen auszugehen sein.

e) Erwerb einer geschützten Rechtspositionen

II. Befreiung von einer Verbindlichkeit

(Leistung eines Dritten auf fremde Schuld, grundloser Verzicht/Aufgabe auf ein dingliches Recht oder eine Forderung)

Merke: Die Befreiung einer Verbindlichkeit kann nicht herausgegeben werden. Demnach ist gem. § 818 II BGB Wertersatz zu leisten.

Beachte: In den Fällen der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit ist häufig die GoA Rechtsgrund i.S.d. § 812 BGB. Rechtsfolge ist dann der Anspruch aus §§ 683, 670 BGB bzw. §§ 684 S. 1 (Rechtsfolgenverweisung[1] ), 818 ff. BGB.

III. Gebrauchs- und Nutzungsvorteile

(Nutzung eines Pkw, Unbefugte Verwertung von Fotos einer bekannten Persönlichkeit)

Merke: Auch hier ist wieder darauf zu achten, dass lediglich Wertersatz zu leisten ist.

III. Verwertung fremder Rechte und Dienstleistungen

(Arbeitsleistung (es sei denn die Grundsätze des fehlerhaften Arbeitsvertrages greifen ein),

Das Erlangte liegt in der Ersparung von Aufwendungen (lediglich Folge) (Rspr.)

Kritik: Das Gesetz differenziert zwischen „etwas erlangt“ i.S.d. § 812 BGB und dem Vorliegen einer Bereicherung i.S.d. § 818 III BGB. Ob die Aufwendungen tatsächlich erspart wurden, ist eine Frage des Anspruchsumfangs. Zudem lägen bei Luxusaufwendungen nie Ersparungen vor, da diese sonst nie getätigt worden wären, demnach würde auch keine Bereicherung bestehen. Dies ist jedoch unbillig.

Das Erlangte liegt in der unmittelbaren Verwertung fremder Rechte und Dienstleistungen selbst, d.h. in deren objektivem Wert (h.L.).

Klausurtipp: Handelt es sich um die Herausgabe einer Sache, wird nicht die Sache, sondern Besitz oder/und Eigentum an der Sache kondiziert. Besitz und Eigentum fallen auseinander, wenn bspw. lediglich der Kaufvertrag angefochten wurde, nicht aber die Übereignungserklärung (Bspw. bei der Übereignung an einen Minderjährigen. Diese ist lediglich rechtlich vorteilhaft.).

Merke: Kondizierbar sind auch Gegenstände ohne materiellen Wert. Allerdings ist in diesem Fall Geldersatz gem. § 818 II BGB natürlich ausgeschlossen (Ein Brief, der nichts wert ist, kann bei fehlender Rückgabemöglichkeit i.S.d. § 818 I BGB nicht in Geldersatz gem. § 818 II kondiziert werden.

Hinweis: Das Erlangte muss nicht identisch mit der herauszugebenden Bereicherung sein. Die Bereicherung und die Haftung des Bereicherten kann sich durch Entreicherung nach § 818 III BGB mindern, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen.

Bsp. für eine Formulierung:

… hat sowohl Eigentum als auch die tatsächliche Sachherrschaft an dem … erhalten. Er hat also etwas im Sinne der Vorschrift erlangt.

2. Dies müsste durch Leistung des (Anspruchsstellers) geschehen sein.

Damit ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens gemeint.

a) Leistungsbewusstsein

Bewusst meint hier, dass die Vermögensmehrung vom Willen des Leistenden getragen sein muss. Die Leistung kann nicht unbewusst erfolgen, eine unbewusste Mehrung fremden Vermögens ist keine Leistung i.S.d. Leistungskondiktion. Es steht lediglich eine Nichtleistungskondiktion (Verwendungskondiktion) zur Verfügung.

Problem: Reicht ein „Genereller Leistungswille“?

Was ist wenn der Leistende den Empfänger gar nicht bemerkt hat? Dann kann er dessen Vermögen grds. nicht bewusst mehren.

Rspr.: Doch, bei generellem Leistungsbewusstsein

h.L.: Nein, schwere Grenzziehung zwischen LK und NLK.

Bei: Flugzeug (-), wegen individueller Kontrolle jedes Fahrgastes, bei Zug daher (+)

b) Leistungszweck (Dient der Bestimmung der Parteien und des Rechtsgrundes)

Die bewusste Mehrung fremden Vermögens muss einen bestimmten Zweck verfolgen, dessen Verfehlung eine Leistungskondiktion auslöst.

Merke: Eine bewusste Mehrung fremden Vermögens ohne Leistungszweck wird als bloße Zuwendung bezeichnet. Die Zuwendung ist also eine Vermögensmehrung ohne Verfolgung eines Leistungszwecks und im Recht der Leistungskondiktion irrelevant. Sie ist jedoch auch keine Verwendung i.S.d. Verwendungskondiktion.

In Betracht kommende Leistungszwe>

Beachte: Leistungszweck kann nicht jedes beliebige Motiv oder jeder beliebige Zweck sein. Vielmehr kommen nur solche Zwecke in Betracht, deren Fehlen eine der vom Gesetz geregelten Leistungskondiktion auslöst, dessen Vorliegen dagegen als Rechtgrund die Kondiktion ausschließt.

1) datio solvendi causa (Leistung um eine (vermeintliche) Schuld zu tilgen)
2) datio ob rem (Erbringung einer (nicht geschuldeten) Leistung mit dem Zweck, dass ein künftiges Ereignis eintritt)

Beachte: Es gibt also nur zwei für die Leistungskondiktion relevante Leistungszwecke, die datio solvendi causa und die datio ob rem. Einer dieser beiden Leistungszwecke muss verfolgt und verfehlt worden sein, um die Leistungskondiktion auszulösen. Andere Motive oder Zwecke bleiben unberücksichtigt.

… hat hier um seine kaufvertragliche Verpflichtung zu erfüllen, bewusst und zweckgerichtet ...€ an … gezahlt/dem…das Eigentum am … verschafft.

[...]


[1] Das heißt, bei unberechtigter GoA treten nur die Folgen eines wirksamen bereicherungsrechtlichen Anspruchs ein. D.h. innerhalb des § 684 BGB ist zu erörtern, was der Geschäftsherr erlangt i.S.d. § 684 S. 1 BGB hat.

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Details

Titel
Die Leistungskondiktion. Der bereicherungsrechtliche Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB
Autor
Jahr
2015
Seiten
12
Katalognummer
V302244
ISBN (eBook)
9783668012820
ISBN (Buch)
9783668012837
Dateigröße
657 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Leistungskondiktion, Bereicherungsrecht, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB, ohne Rechtsgrund, etwas erlangt, § 812 BGB
Arbeit zitieren
Marc Daniels (Autor:in), 2015, Die Leistungskondiktion. Der bereicherungsrechtliche Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/302244

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