Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1. Einfü
2. Das Staatskirchentum des
3. Joseph II. und seine Kirchenpolitik
3.1. Die Neuregulierung der Pfarreien
3.2. Die Aufhebung der Klöster
3.3. Die Reform des G
4. Der N
5. F
6. Quellen- und L
1. Einführung
Die zugrundeliegende Hausarbeit beschäftigt sich mit der Thematik des Josephinismus mit dem Schwerpunkt auf die Regierungszeit Kaiser Josephs II, auf dessen Namen das System dieser Staatskirchenpolitik zurückgeht. Mit diesem System wird eine konsequente Unterordnung gesellschaftlicher Angelegenheiten unter die staatliche Verwaltung nach den Prinzipien des aufgeklärten Absolutismus gemeint. Auch in Religionsangelegenheiten galten die am Staat orientierten Prinzipien Zentralismus, Autorität, aber auch Toleranz. Hierbei soll vor allem die Frage im Mittelpunkt stehen, ob die hier in erster Linie behandelte josephinische Kirchenreform eine Notwendigkeit der Zeit darstellt. Dazu soll zunächst kurz der „Vorjosephinismus“, d.h. der Weg zum Josephinismus umrissen werden. Kaiser Joseph II. selbst ist einer der wenigen historischen Persönlichkeiten, dessen Charakter und Bemühungen in so unterschiedlichen Richtungen bewertet werden. So wird er entweder als zynischer Wüstling verachtet oder als Heros gefeiert. Im Grunde genommen war er zwar ein starrsinniger Kaiser, jedoch ein sehr hochbegabter Herrscher.1 Seine Reformen hatten vor allem die Schaffung einer Nationalkirche innerhalb des österreichischen Territoriums zum Ziel. Das Prinzip der Toleranz sowie das Prinzip des Zentralismus spielten dabei eine wesentliche Rolle, die im Folgenden eingehend erläutert werden wird. Des Weiteren soll das Vorgehen Joseph II. zur Umsetzung seiner Kirchenpolitik, die hier zentrales Thema sein soll, dargelegt werden. Dazu wird explizit auf die Bereiche der Neuregulierung der Kirchen, die Aufhebung der Klöster und die Gottesdienstreform eingegangen werden. In diesem Rahmen werden ausgewählte Quellen zu den unterschiedlichen Bereichen herangezogen, die die Verordnungen und Maßnahmen Josephs II. verdeutlichen sollen. Im Anschluss daran wird zudem auf die Nachjosephinische Zeit eingegangen werden. Dabei wird ein kurzer Blick auf die Kaiser genommen, die in die „Fußstapfen“ Josephs II. traten. Zuletzt folgt das Fazit
2. Das Staatskirchentum des Vorjosephinismus
Um das Charakteristikum des Josephinismus erläutern zu können, muss zunächst das vorausgehend herrschende System, das vorjosephinische Staatskirchentum, aufgezeigt werden. In der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts gab es in der Habsburgermonarchie Reformbewegungen, die vor allem die Aufklärung zur Beförderung der Vernunft zum Ziel hatten.2 Im Vergleich zu den anderen westeuropäischen Staaten fand hier etwas später eine gesellschaftliche Wandlung statt. Das Bürgertum dieser Zeit war aber keineswegs in der Lage, sich vom absolutistischen Staat zu einer konstitutionellen Monarchie oder gar zu einer Republik zu wandeln. Auch wurden die Reformen nicht wie in den anderen Ländern durch die Philosophie, sondern durch die Praxis der Aufklärung selbst in Bewegung gebracht.3 Erste Modelle für den Josephinismus wurden in der Lombardei in Form von Verwaltungsreformen durchgesetzt. Der Mailänder Wirtschaftsbehörde Giunta Economale wurden Befugnisse erteilt, die die Angelegenheiten zwischen Staat und Kirche regelten, was bereits ein sehr staatskirchlicher Charakter erkennen lässt. Somit gilt die Giunta Economale als erste josephinische Behörde, deren Legitimität am 15. Juni 1768 von Maria Theresia, Mutter des zukünftigen Kaisers Joseph II., unterschrieben wurde. Nun sollten die Formen in Österreich eingeleitet und durchgesetzt werden.4 Maria Theresia hatte bereits Reformen veranlasst, die das Ziel hatten, Österreich mit seinen autonomen Kronländern in einen zentralistischen Einheitsstaat umzuwandeln.5 Besondere Rechte sowie Privilegien wurden abgeschafft. Somit konnte sich ganz im Sinne des aufgeklärten Absolutismus ein Staatsbeamtentum wie eine Bürokratie herausbilden. Diese Zielsetzungen verliefen aber in den letzten Regierungsjahren der Kaiserin Maria Theresia nicht ohne Schwierigkeiten. Kaum hatte die Giunta Economale im Jahre 1767 ihre letzten Privilegien erhalten, wurden Maßnahmen zur Reduktion des angeblich zu zahlreichen Ordens- und Weltklerus eingeleitet. Es begann ein regelrechter Klostersturm. Hinzu kam die Unterdrückung der Gesellschaft Jesu, dessen Begründung einzig auf der Tatsache beruht, dass sich die Jesuiten an eine absolute Romtreue hielten. Darüber hinaus begann man, die Kirchenjustiz zu verstaatlichen, indem das kirchliche Asylrecht sowie die Inquisition aufgehoben wurden.6 Kaiser Joseph II. setzte nun alles daran, die Ansätze seiner Mutter zu erweitern und zu systematisieren. Dabei muss erwähnt werden, dass er ebenso wie seine Mutter einem papstfeindlichen Geschichtsunterricht und einer einseitige Unterweisung im Recht unterlag. Seine Rechtsauffassung, das Recht sei ganz aus dem Naturzustand des Menschen abgeleitet, wurde ihm von seinem Rechtslehrer Martini eingeimpft. Kanzler Johann Christoph von Bartenstein, ehemaliger Protestant, war sein Kirchenrechtslehrer und sehr papstfeindlich eingestellt.7 Josephs Ziele zur Umgestaltung des Staates waren primär die Zentralisierung der Bürokratie, Gebiets- und Verwaltungsänderungen unter Ausschaltung städtischer und ständischer Selbstverwaltungsorgane, die Einführung des staatlichen Schulwesens, die Vereinheitlichung der Rechtsordnung, die religiöse Toleranz, die staatliche Wohlfahrt und die Neuregelung des Verhältnisses von Kirche und Staat. Wichtig für die Schaffung eines Zentralstaates war vor allem die Abschaffung der Privilegien des Adels und der Kirche sowie zahlreiche Dekrete und Verordnungen.8 Um seine politischen Ziele zu bekräftigen, erließ er bereits im Jahre 1781 ein Toleranzedikt, das den Angehörigen der Helvetischen und Augsburgischen Konfession sowie den Griechisch-Orthodoxen die vollen Bürgerrechte verleiht und somit gleichstellt. Auch erhalten sie, wenn auch nur in bestimmtem und sehr eingeschränktem Maße, die Kultusfreiheit
„Meine Willensmeinung, die ich der Kanzlei zu ihrem genauesten Richtmaß hiermit erkläre, ist dahin gerichtet, den nichtkatholischen Untertanen, wo deren eine gewisse zu bestimmende und mir nächstens anzuzeigende Anzahl vorhanden ist, ein ihrer Religion gemäßes Privatexercitium allenthalben zu gestatten, ohne Rücksicht, ob jemals solches gebräuchlich oder eingeführt gewesen oder nicht. Der dominanten Religion allein solle der Vorzug des öffentlichen Religionsexercitii verbleiben, den beiden protestantischen Religionen aber so wie der schon bestehenden schismatischen aller Orte, wo es nach der Anzahl der Menschen und nach den Fakultäten der Einwohner tunlich fällt, das Privatexercitium auszuüben erlaubt sein. Unter diesem Privatexercitium versteht sich in Entgegenhaltung der dominanten Religion kein anderer Unterschied, als dass den Nichtkatholischen, wo es nicht schon anders ist, kein Geläut, keine Türme und kein öffentlicher Eingang von der Gasse , der eine Kirche vorstellte, eingestanden, sonst aber selbe, wie sie wollen, zu bauen und alle Administrierung ihrer Sakramenten und Ausübung ihres Gottesdienstes sowohl in dem Ort, als auch die Überbringung zu den Kranken in den dazu gehörigen Filialen vollkommen freigelassen sein soll.“9
[...]
1 Winter, Eduard, S. 100
2 Reinalter, Helmut, S. 9
3 Ebd., S. 9
4 Rieser, Herbert, S. 30/31
5 Reinalter, Helmut, S. 9
6 Rieser, Herbert, S. 40/41
7 Rieser, Herbert, S. 62
8 Ebd., S. 10
9 Klueting, Harm, S. 249, Toleranz für die Protestanten (Lutheraner und Reformierte)