Die schriftliche Ausarbeitung über das Thema Auslandsrenten ist in zwei große Teilbereiche unterteilt:
1. Wie und unter welchen Voraussetzungen kann ich Rente beantragen?
2. Wie sind die zwischenstaatliche Regelungen innerhalb der EU und des europäischen Wirtschaftsraumes und außerhalb?
Im ersten Teilbereich gehen wir darauf ein, welche Voraussetzungen und welche Rentenarten es gibt. Zum Beispiel wie hoch das Rentenalter in Deutschland ist u.s.w. . Im zweiten Block beschäftigen wir uns mit der Eu und dem europäischen Wirtschaftsraum. Wie verhalten sich die Staaten zueinander und welche Abkommen oder Regelungen gibt es. Desweiteren interessieren uns die Staaten, die nicht der Eu oder dem europäischen Wirtschaftsraum zugeordnet sind.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Anspruchsvoraussetzungen
3.Die Rentenarten
4.Welchen Einfluss haben die Auslandsrenten-Regelungen?
4.1 Vorübergehender oder gewöhnlicher Aufenthalt
4.2 Staatsangehörigkeit oder Status des Berechtigten
4.3 Welche Rente bekomme ich als Ausländer im Ausland
4.4 Welche Rente bekomme ich als gleichgestellter Ausländer im Ausland
5.Welche Mitteilungspflichten habe ich?
6.Überstaatliche Regelungen der EU (Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 u. 574/72)
6.1 Wanderarbeiterverordnung
6.2 In welchem Land bin ich versichert?
6.3 Pflichtversicherung
6.4 Beitragserstattung
6.5 Rente
6.5.1 Rentenberechnung
7. Zwischenstaatliche Abkommen
7.1 Was Regelt das Sozialversicherungsabkommen
7.1.1 Entsendung von Arbeitnehmern
7.1.2 Besondere Personengruppen
7.2 Beitragserstattungen
7.3 Renten
7.3.1 Rentenberechnung
7.3.2 Mindestversicherungszeit
8. Fazit
9. Literaturliste
1. Einleitung
Unsere schriftliche Ausarbeitung über das Thema Auslandsrenten ist in zwei große Teilbereiche unterteilt:
1. Wie und unter welchen Voraussetzungen kann ich Rente beantragen?
2. Wie sind die zwischenstaatliche Regelungen innerhalb der EU und des europäischen Wirtschaftsraumes und außerhalb?
Im ersten Teilbereich gehen wir darauf ein, welche Voraussetzungen und welche Rentenarten es gibt. Zum Beispiel wie hoch das Rentenalter in Eutschland ist u.s.w. .
Im zweiten Block beschäftigen wir uns mit der Eu und dem europäischen Wirtschaftsraum. Wie verhalten sich die Staaten zueinander und welche Abkommen oder Regelungen gibt es. Desweiteren interessieren uns die Staaten, die nicht der Eu oder dem europäischen Wirtschaftsraum zugeordnet sind.
2. Die Anspruchsvoraussetzungen
Ein Anspruch besteht, wenn die für die jeweilige Rentenart geforderten Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehört beispielsweise das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder der Eintritt einer Erwerbsminderung beziehungsweise der Tod des Versicherten. Weiterhin ist eine gewisse Mindestversicherungszeit notwendig, die Wartezeit. Bei einigen Rentenarten müssen neben der Wartezeit in gewissen Zeiträumen bestimmte Pflichtbeiträge entrichtet sein, dies sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Schließlich muss man immer einen Antrag stellen, um eine Rente zu erhalten.[1]
3. Die Rentenarten
Generell kann man die deutschen Rentenarten in Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, wegen Alters und wegen Todes unterteilen. Die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gibt es als
- Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung und als
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Die Altersrenten gibt es als
- Regelaltersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres
- Rente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres - für Versicherte, die ab 01.01.1948 oder später geboren sind auch vor Vollendung des 63. Lebensjahres
- Rente für schwerbehinderte Menschen nach Vollendung des 60. Lebensjahres.
- Rente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres (für Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren sind).
Die Rente wegen Todes gilt als
- Witwen und Witwerrente, Waisenrente und Erzeihungsrente.[2]
4. Welchen Einfluss haben die Auslandsrenten-Regelungen?
Die Auslandsrenten-Regelungen bestimmen, aus welchen rentenrechtlichen Zeiten der Versicherungsbiografie die Rente gezahlt werden kann, wenn man sich im Ausland aufhält. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestimmen diese Regelungen auch, ob überhaupt eine Rente gezahlt werden kann.
Die Auslandsrenten-Regelungen gelten nicht nur für Ausländer, sondern in begrenztem Umfang auch für Deutsche. Diese können in der Regel die volle Rente erhalten, wenn sie sich im Ausland aufhalten.
Der Einfluss der Auslandsrenten-Regelungen auf die Höhe der Rente ist von verschiedenen Faktoren abhängig. So kommt es darauf an,
- ob der Aufenthalt im Ausland vorübergehend oder gewöhnlich ist,
- in welchem Staat und mit welcher Staatsangehörigkeit man sich dort aufhält,
- welche rentenrechtlichen Zeiten man in seiner Versicherungsbiografie hat,
- zu welchem Zeitpunkt man ausgewandert ist und
- um welche Rentenart es sich handelt.
4.1 Vorübergehender oder gewöhnlicher Aufenthalt
Halten sich Personen außerhalb Deutschlands auf, kommt es für die Anwendung der Auslandsrenten-Regelungen darauf an, um was für einen Aufenthalt es sich handelt. Maßgeblich ist allein der Aufenthalt und nicht ein gegebenenfalls beibehaltener Wohnsitz oder die Bankverbindung in Deutschland.
Ist der Aufenthalt außerhalb Deutschlands nur vorübergehend, kommt es nicht zur Anwendung der Auslandsrenten-Regelungen. Die Rentenhöhe verändert sich in diesem Fall nicht. Vorübergehend ist der Aufenthalt dann, wenn er von vornherein zeitlich begrenzt ist und der Lebensmittelpunkt in Deutschland beibehalten wird. Dies kann beispielsweise ein zeitlich begrenzter Auslandsaufenthalt zu Urlaubs- oder Besuchszwecken sein, um im Süden zu überwintern oder um ein Gastsemester an einer ausländischen Universität zu absolvieren. Liegt jedoch der gewöhnliche, sprich dauerhafte Aufenthalt außerhalb Deutschlands, so kann dies die Rentenhöhe beeinflussen.
Verlegt man als Rentenbezieher seinen Aufenthalt, wird unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt, ob es sich um eine Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes handelt. Dies ist dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass man an seinem neuen Aufenthaltsort nicht nur vorübergehend verweilen, also den Schwerpunkt seines Lebensverhältnisse verändert hat.
Es ist zu beachten, dass Rentenbezieher gesetzlich verpflichtet sind, ihrem Rentenversicherungsträger die Verlegung des Aufenthaltes in das Ausland rechtzeitig mitzuteilen, nach Möglichkeit drei bis vier Monate vorher.[3]
4.2 Staatsangehörigkeit oder Status des Berechtigten
Bei gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands kommt es für die Höhe der Rente auch darauf an, welche Staatsangehörigkeit oder sonstigen Status die Personen haben. Die Auslandsrenten-Regelungen unterscheiden in Deutsche und sonstige Staatsangehörige sowie deren Hinterbliebene.
Besondere Regelungen bestehen für Staatenlose im Sinne des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen und Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention sowie deren Hinterbliebene. Hierzu ist an zumerken, dass nach dem über- oder zwischenstaatlichen Recht verschiedene ausländische Staatsangehörige bei der Rentenzahlung wie Deutsche zu behandeln sind.
Ein gewöhnlicher Aufenthalt in den im Folgenden aufgeführten Staaten steht dann grundsätzlich dem Aufenthalt in Deutschland gleich. Entsprechende Regelungen bestehen innerhalb der Europäischen Union und werden auch im Verhältnis zu den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Island, Norwegen, Liechtenstein) und zur Schweiz angewandt.
Ähnliche Regelungen gibt es mit Australien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Chile, Israel, Japan, Kanada, Korea, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Polen, Serbien und Montenegro, Slowenien, Tschechien, der Türkei, Tunesien, Ungarn und den Vereinigten Staaten von Amerika. Darüber hinaus erhalten auch Verfolgte des Nationalsozialismus unter bestimmten Voraussetzungen ihre Rente bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland wie Deutsche.[4]
[...]
[1] Vgl. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte BfA-Information 22 Rente bei Aufenthalt im Ausland, 2004 Seite 3
[2] Vgl. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte BfA-Information 32 Überstaatliche Regelungen für den Europäischen Wirtschaftraum, 2001 Seite 20 bis 23
[3] Vgl. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte BfA-Information 22 Rente bei Aufenthalt im Ausland, 2004 Seite 6
[4] Vgl. Bundesversicherungsanstalt für Angestellte BfA-Information 22 Rente bei Aufenthalt im Ausland, 2004 Seite 7
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