Erbschaftsteuerreform 2016. Neufassung der §§ 13a, 13b ErbStG zur Privilegierung von Betriebsvermögen und ihre Auswirkung auf KMU-Betriebe


Bachelorarbeit, 2015

71 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Kurzfassung

Die vorliegende Bachelorarbeit mit dem Titel „Erbschaftsteuerreform 2016 – Erwartete Neufassung der §§ 13a, 13b ErbStG zur Privilegierung von Betriebsvermögen und ihre Auswirkung auf KMU-Betriebe“ thematisiert den Gesetzgebungsverlauf der ersten sieben Monate nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. Dezember 2014 zur teilweisen Verfassungswidrigkeit des derzeit geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes und stellt die Auswirkungen des Gesetzesentwurfes auf kleine und mittlere Unternehmen dar. Nach einer kurzen thematischen Einleitung wird zunächst die gültige Fassung des Gesetzes nach der Erbschaftsteuerreform 2009 mit seinen Verschonungsregelungen vorgestellt. Da die Steuerpflichtigen derzeit über einen Vertrauensschutz verfügen, ist dieses Gesetz auch weiterhin anwendbar und folglich bedeutend für die laufenden Erb- und Schenkungsteuerfälle. Im Anschluss wird das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 17. Dezember 2014 in seinen Kernaussagen dargestellt und in verschiedenen Aspekten analysiert. Eine kritische Würdigung des Urteils und seiner Bedeutung sowie der Erfordernisse des gesamten Verfahrens sind ebenfalls Bestandteil dieses Kapitels.

Im nächsten Schritt wird die erwartete Neufassung vorgestellt, die insbesondere aus Informationen des Ende Februar 2015 vom BMF vorgestellten Eckpunktepapiers sowie dem Anfang Juni 2015 vorgestellten Referentenentwurf besteht. Als Einleitung werden hier das aktuelle Gesetzgebungsverfahren erläutert sowie einige Aspekte angeführt, die Informationen zu politischen Standpunkten und zur aktuellen Diskussion enthalten. Das Kapitel schließt mit der Information über die Rückwirkung und den Vertrauensschutz, um zusätzlich zu verdeutlichen, dass die vorgestellten Regelungen bislang noch keine Anwendung finden.

Das letzte Kapitel zeigt die Auswirkungen der Regelungen aus Eckpunktepapier und Referentenentwurf auf KMU-Betriebe nach Größenklassen. Hier soll deutlich werden, in welchen Größenklassen die jeweiligen KMU-Unternehmen mit welchen Regelungen zu rechnen haben und welche Erfordernisse für die Unternehmen bestehen. Hierfür wird zunächst der Begriff der „KMU-Betriebe“ definiert und dann eine Studie des Institutes für Mittelstandsforschung als Zahlengrundlage angeführt, um die Unternehmen, die in dem Fünf-Jahres-Zeitraum bis 2018 übertragen werden sollen, zu klassifizieren und die jeweiligen Regelungen für diese Gruppen zu erläutern.

Die Auswirkungen werden abschließend zusammengefasst und Erblassern sowie Erben von Betriebsvermögen werden kurze Handlungsempfehlungen zur Seite gestellt, die eine Orientierung für die persönliche Nachfolgeregelung bieten.

I Inhaltsverzeichnis

Kurzfassung... 2

Abstract... 3

II Abbildungsverzeichnis... 6

III Tabellenverzeichnis... 7

IV Abkürzungsverzeichnis... 8

1 Einleitung... 10

2 §§ 13a, 13b ErbStG – aktuelle Rechtslage... 11

2.1 Rechtsform und Beteiligungsverhältnis... 11

2.2 Verwaltungsvermögen... 12

2.3 Bestimmung des Unternehmenswertes... 13

2.4 Regelverschonung... 15

2.5 Verschonungsoption... 16

2.6 Schädliche Verfügungen... 16

3 Urteil des BVerfG vom 17. Dezember 2014... 18

3.1 Kernaussagen des Urteils... 18

3.1.1 Auswirkungen der Verschonung... 18

3.1.2 Verschonung im Grundsatz verfassungsmäßig... 19

3.1.3 Verfassungswidrige Einzelfallregelungen... 19

3.1.4 Kleine und große Unternehmen... 20

3.1.5 Begünstigtes Vermögen... 21

3.1.6 Lohnsummenregelung... 21

3.1.7 Fortführungspostulat... 22

3.1.8 Verwaltungsvermögen... 22

3.2 Kritische Würdigung des Urteils... 23

4 Erwartete Neufassung der §§ 13a, 13b ErbStG... 26

4.1 Gesetzgebungsverfahren... 26

4.2 Politische Diskussion... 27

4.3 Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums (BMF)... 29

4.3.1 Lohnsummentest... 29

4.3.2 Verwaltungsvermögen... 31

4.3.3 Bedürfnisprüfung zur Verschonung beim Erwerb großer Unternehmen... 32

4.4 Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums (BMF)... 35

4.5 Anwendung einer Neuregelung - Rückwirkung und Vertrauensschutz... 41

5 Auswirkungen der ErbStG-Neufassung auf KMU-Betriebe... 43

5.1 Definition KMU-Betriebe... 43

5.2 Auswirkungen auf KMU-Betriebe... 44

5.2.1 Ergebnisse der Berechnungen der ersten Gruppe... 46

5.2.2 Ergebnisse der Berechnungen der zweiten Gruppe... 47

5.2.3 Ergebnisse der Berechnungen der dritten Gruppe... 49

6 Fazit und Ausblick... 51

V Literaturverzeichnis... 55

VI Rechtsprechungs- und Gesetzesentwurfsverzeichnis... 60

VII Anhangsverzeichnis... 62

II Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Steueraufkommen der Erbschaftsteuer in den Jahren 1990-2013. 29

Abb. 2: Wesentliche Aspekte des Eckpunktepapiers des BMF.. 30

Abb. 3: Zur Übergabe anstehende Unternehmen in Deutschland nach Größenklassen in den Jahren 2014-2018. 46

III Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Beispiel Vereinfachtes Ertragswertverfahren nach § 199 ff. BewG.. 13

Tabelle 2: Darstellung Privilegierung durch Regelverschonung und Verschonungsoption. 15

Tabelle 3: Mindestlohnsummenregelung mit Aufgriffsgrenze und Flexibilisierungsklausel. 37

Tabelle 4: Darstellung Referentenentwurf des BMF und seine Verschonungsoptionen. 39

IV Abkürzungsverzeichnis

A

AO... Abgabenordnung

B

BDI... Bundesverband Deutsche Industrie e.V.

BewG... Bewertungsgesetz

BFH... Bundesfinanzhof

BM... Bundesminister

BMF... Bundesministerium der Finanzen

BVerfG... Bundesverfassungsgericht

C

CDU... Christlich Demokratische Union Deutschlands

Co. KG... Compagnie Kommanditgesellschaft

CSU... Christlich-Soziale Union in Bayern

D

DIHK... Deutsche Industrie und Handelskammer e.V.

E

EBT... Earnings before Taxes (Operatives Vorsteuerergebnis)

EStG... Einkommensteuergesetz

ErbStG... Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz

G

GbR... Gesellschaft bürgerlichen Rechts

GewStG... Gewerbesteuergesetz

GG... Grundgesetz

GmbH... Gesellschaft mit beschränkter Haftung

GoF... Geschäfts- oder Firmenwert

I

IDW... Institut der Wirtschaftsprüfer

IDW S1... Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer

IfM... Institut für Mittelstandsforschung in Bonn

K

KG... Kommanditgesellschaft

KGaA... Kommanditgesellschaft auf Aktien

KMU... Kleine- und mittlere Unternehmen

KSchG... Kündigungsschutzgesetz

KStG... Körperschaftsteuergesetz

O

OHG... Offene Handelsgesellschaft

S

SolZG... Solidaritätszuschlaggesetz

SPD... Sozialdemokratische Partei Deutschlands

V

VZ... Veranlagungszeitraum

1 Einleitung

„Was du ererbt von deinen Vätern hast, erwirb es, um es zu besitzen“. [1]

Johann Wolfgang von Goethe (1749-1832), deutscher Dichter

Dieses Zitat spiegelt auf besondere Weise die Haltung der Richter des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes aus Karlsruhe wieder, die am 17. Dezember 2014 entschieden haben, dass das zuletzt in 2009 reformierte Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz mit umfassenden Verschonungsregelungen für Unternehmen nach Art. 3 I des Grundgesetzes nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar ist. Bereits durch die Einkommen- und Mehrwertsteuer sei das Vermögen versteuert worden, so dass man die Erbschaftsteuer doch in Gänze abschaffen könnte, so die einen. Eine Bedürfnisprüfung für die großen Unternehmen müsse her, es dürfe nicht sein, dass sich große Konzerne um die Erbschaftsteuer herumlavieren und kleine Unternehmen zahlen müssten, so die anderen. Das Urteil wird kontrovers diskutiert, Familienunternehmen laufen Sturm, sind sie doch aufgrund des besonderen personalen Bezugs am ehesten davon betroffen. Die Haltung des Bundesfinanzministers wird stark kritisiert und insbesondere sein Eckpunktepapier gerät in die Kritik, da sogar das hälftige Privatvermögen zur Begleichung der Steuer herangezogen werden soll, wenn ein Erbe ein Unternehmen erbt. Durch die kontrovers geführten Diskussionen kristallisiert sich jedoch vor allem heraus, dass die kleinen und mittleren Betriebe, sog. KMU-Betriebe, durch die Verschärfung der Erbschaftsteuerreform 2016 um ihre Existenz fürchten. Für diese Unternehmen rechnet das Institut für Mittelstandsforschung in Bonn z.B. aufgrund des demographischen Wandels mit einem massiven Anstieg der Unternehmensübertragungen in den nächsten Jahren, so dass für den Zeitraum von 2014 bis 2018 angenommen wird, dass in Deutschland ca. 135.000 Unternehmen übertragen werden. Von diesen Übernahmen wären insgesamt in dem angenommenen Fünfjahreszeitraum in Deutschland zwei Millionen Beschäftigte betroffen. [2] Das Gesetzgebungsverfahren ist eine Weichenstellung für die Zukunft der deutschen Wirtschaft und es wird mit Spannung erwartet, ob der deutsche Staat erkennt, dass der Mittelstand das Rückgrat der Exportnation Deutschland darstellt.

2 §§ 13a, 13b ErbStG – aktuelle Rechtslage

Nach 1995[3] und 2006 [4] hat sich das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2014[5] zum dritten Mal mit der Erbschaftsteuer [6] und deren Verfassungsmäßigkeit auseinander setzen müssen. Die letzte Entscheidung zu Kernfragen des ErbStG durch das BVerfG ist auf den 7. November 2006 [7] datiert. Daraufhin hatte der Gesetzgeber mit einem Erbschaftsteuerreformgesetz zum 24. Dezember 2008 [8] reagiert und mit Wirkung zum 1. Januar 2009 ist das neue Gesetz in Kraft getreten. Aufgrund der noch nicht rechtskräftigen Neufassung ist das aktuelle Gesetz nach der ErbSt-Reform 2009 als die gültige Rechtslage anzusehen. Bezüglich der Rückwirkung hat das BVerfG wegen des Gebots der Planungs- und Rechtssicherheit eine „umfassende Fortgeltung des bisherigen Rechts angeordnet“[9], die sowohl für den Erblasser/Schenker als auch den Erben/Beschenkten gilt. Der Vertrauensschutz greift allerdings nur insoweit, „als sich die Steuerpflichtigen nicht der exzessiven Ausnutzung der als verfassungswidrig beanstandeten Gestaltungen bedienen, da für diesen Fall sonst eine Rückwirkung auf den 17. Dezember 2014 zu erlassen“[10] sei. Folglich kann der Gesetzgeber eine Rückwirkung anordnen, was er jedoch gemäß des Urteils des BVerfG nicht zwingend muss.

2.1 Rechtsform und Beteiligungsverhältnis

Grundsätzlich sind bei den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigen zwei Fälle zu unterscheiden: die Privilegierung von Personengesellschaften sowie die Privilegierung von Kapitalgesellschaften. Bei Personengesellschaften gilt gem. § 13b I Nr.2 ErbStG für z.B. GbR, OHG, KG oder GmbH Co. KG keine Mindestbeteiligung, da sich der unternehmerische Charakter bereits aus der Stellung der Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 I Nr.2 EStG ergibt. Bei Kapitalgesellschaften wie z.B. GmbH, AG, eingetragenen Genossenschaften, Vereinen oder der KGaA hingegen gilt eine Mindestbeteiligungsquote des Erblassers von mehr als 25 Prozent, die auf den Zeitpunkt der Übertragung abstellt und eine unmittelbare Beteiligung gem. § 13b I Nr.3 ErbStG vorsieht. Diese 25-prozentige Beteiligung kann jedoch auch gem. § 13b I Nr.3 S.2 ErbStG durch einen Stimmrechtsbindungsvertrag erreicht werden, sofern es zu einer einheitlichen Ausübung der Stimmrechte kommt und mehrere Beteiligte eine einheitliche Verfügung über ihre Gesellschaftsanteile im Streubesitz ausüben.

2.2 Verwaltungsvermögen

Ein Verwaltungsvermögenstest wird durchgeführt, um die einzelnen Vermögensgegenstände des Unternehmens zu klassifizieren und eine Quote des nicht begünstigten Vermögens zu errechnen, die Auskunft darüber gibt, welche Regelungen für den entsprechenden Erb- bzw. Schenkungsfall gelten. Zum Verwaltungsvermögen, also dem Vermögen, dass nicht als betriebsnotwendig anzusehen ist, gehören gem. § 13b II S.2 ErbStG Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Unternehmensbeteiligungen von 25 Prozent oder weniger, Wertpapiere, Zahlungsmittel abzüglich Schulden sowie Kunstgegenstände und Sammlungen. Bei den Zahlungsmitteln ist jedoch nach § 13b II S.2 Nr.4a ErbStG ein Freibetrag i.H.v. 20 Prozent auf den Unternehmenswert abzuziehen. Vom Verwaltungsvermögen abzugrenzen, ist jedoch das sog. „junge“ Verwaltungsvermögen. „Junges Verwaltungsvermögen ist solches Verwaltungsvermögen, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt noch nicht zwei Jahre zuzurechnen war“. [11] Dieses „junge“ Verwaltungsvermögen ist auch dann nicht begünstigt, wenn die Quote des Verwaltungsvermögens insgesamt 50 Prozent (bzw. 10 Prozent bei Verschonungsoption) nicht übersteigt, so dass es ohne Begünstigung gem. § 13b II S.2 ErbStG versteuert werden muss. [12]

Aus der Quote aus Summe des Verwaltungsvermögens und dem Unternehmenswert nach §§ 11, 199 ff. BewG i.V.m. § 12 ErbStG wird schließlich die Quote des Verwaltungsvermögenstests gebildet, um eine Einordnung für die Privilegierung nach Regelverschonung (s. 2.4) oder Verschonungsoption (s. 2.5) vorzunehmen oder keine Privilegierung zu genießen.

2.3 Bestimmung des Unternehmenswertes

Grundsätzlich wird nach dem gemeinen Wert i.S.d. § 9 I BewG bewertet. Das Vermögen des Unternehmens bei nicht kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften (§ 12 II ErbStG) sowie Personengesellschaften (§ 12 V ErbStG) wird grundsätzlich nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren gem. § 199 BewG bestimmt. Die gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung ist jedoch, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren „nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt“[13], so dass alternative Verfahren angewendet werden müssen. Bei kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften wird häufig nach IDW S1 Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer bewertet.

Tabelle 2: Darstellung Privilegierung durch Regelverschonung und Verschonungsoption (Quelle: Eigene Darstellung)

[Dies ist eine Leseprobe. Tabellen und Grafiken werden nicht dargestellt.]

Die Regelverschonung kann im Erb- oder Schenkungsfall in Anspruch genommen werden, wenn das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 50 Prozent beträgt. Gemäß § 13a I S.1 i.V.m. § 13b IV ErbStG bleiben dann 85 Prozent des steuerpflichtigen Erwerbs nach § 10 ErbStG als sog. Verschonungsabschlag steuerfrei, sofern die Voraussetzungen des § 13a I ErbStG erfüllt sind. Die Summe der maßgeblichen jährlichen Lohnsummen des Betriebs darf innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten (Mindestlohnsumme). Verteilt auf fünf Jahre Fortführungspostulat bedeutet dies, dass das jeweilige Unternehmen auf den Fünf-Jahres-Zeitraum bezogen jedes Jahr mindestens 80 Prozent seiner Ausgangslohnsumme erreichen muss, um die Regelverschonung in Anspruch nehmen zu können. Dabei wird jedoch auf den durchschnittlichen Wert abgestellt, so dass ein kurzfristiges Unterschreiten in einem Jahr durch ein Überschreiten in einem anderen Jahr ausgeglichen werden kann. Für die Regelverschonung gilt zusätzlich ein sog. Abzugsbetrag nach § 13a II ErbStG mit degressiver Ausgestaltung. Das bedeutet, dass man von den 15 Prozent des Vermögens, die nicht privilegiert werden, einen Betrag von 150.000 Euro abziehen darf, wenn jedoch der Betrag über 150.000 Euro liegt (übersteigende Betrag), so muss der darüber liegende Teil nach § 13a II S.2 ErbStG nochmals um 50 Prozent gekürzt werden. Aufgrund dieser Regelung ist der Abzugsbetrag jedoch nur dann steuerlich hilfreich, wenn der steuerpflichtige Erwerb weniger als drei Mio. Euro beträgt, da sonst der Abzugsbetrag im Vergleich zu den zu versteuernden 15 Prozent zu gering ausfällt und der übersteigende Betrag den Abzugsbetrag folglich nivelliert. Ein steuerpflichtiger Erwerb von einer Mio. Euro führt hingegen zu keiner Besteuerung, da die verbleibenden 15 Prozent in genau gleicher Höhe dem Abzugsbetrag entsprechen würden. Eine Ausnahme von der Lohnsummenregelung besteht jedoch gem. § 13a I S.4 ErbStG bei Betrieben bei denen die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt sowie bei Betrieben, die nicht mehr als 20 Beschäftigte haben.


[1] von Goethe [2010], S. 23.

[2] Vgl. Kay/Suprinovič [2015], S. 7.

[3] BVerfG-Beschluss v. 22.6.1995, 2 BvR 552/9, BStBl. 1995 II, S. 671.

[4] BVerfG-Beschluss v. 07.11.2006, 1 BvL 10/02, BStBl. II, 2007, S. 202.

[5] BVerfG-Beschluss v. 17.12.2014, 1 BvL 21/12, DStR 2015, 31 = NJW 2015, S. 303.

[6] Im Folgenden ist mit „Erbschaftsteuer“, „Erbe“ und „Erblasser“ ebenso der steuerrechtlich gleichzu-
setzende Fall der „Schenkungsteuer“, des „Schenkers“ oder des „Beschenkten“ gemeint.

[7] Vgl. BVerfG-Beschluss v. 07.11.2006, 1 BvL 10/02, BStBl. II, 2007, S. 202.

[8] Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (Erbschaftsteuerreformgesetz-
ErbStRG) v. 24.12.2008, BGBl. I, S. 3018.

[9] Bockhoff/Christopeit [2015], S. 394.

[10] Stalleiken [2015], S. 21.

[11] Esche Schümann Commichau [2011], o. S.

[12] Vgl. Esche Schümann Commichau [2011], o. S.

[13] Vgl. R B 199.1 IV-VI ErbStR 2011 zur Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens.

[14] Odewald , Jan [2015], o. S.

[15] Lüdicke [2015], S. 5.

[16] Lüdicke [2015], S. 5.

Ende der Leseprobe aus 71 Seiten

Details

Titel
Erbschaftsteuerreform 2016. Neufassung der §§ 13a, 13b ErbStG zur Privilegierung von Betriebsvermögen und ihre Auswirkung auf KMU-Betriebe
Hochschule
Hochschule Fresenius; Hamburg  (Rechnungswesen, Steuerlehre, Wirtschaftsprüfung)
Note
1,0
Autor
Jahr
2015
Seiten
71
Katalognummer
V305709
ISBN (eBook)
9783668036796
ISBN (Buch)
9783668036802
Dateigröße
1872 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Erbschaftsteuer, Steuern, § 13a ErbStG, § 13b ErbStG, Reg-E, Ref-E, Florian Eick, Eick, ErbStG, ErbSt-Reform, ErbSt, Erbschaftsteuerreform 2016 – Erwartete Neufassung der §§ 13a, 13b ErbStG zur Privilegierung von Betriebsvermögen und ihre Auswirkung auf KMU-Betriebe, Bachelorarbeit, Bachelorthesis, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung
Arbeit zitieren
Florian Eick (Autor:in), 2015, Erbschaftsteuerreform 2016. Neufassung der §§ 13a, 13b ErbStG zur Privilegierung von Betriebsvermögen und ihre Auswirkung auf KMU-Betriebe, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/305709

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