Der räuberische Diebstahl des § 252 StGB ist ein wahres Monster des deutschen Strafgesetzbuches. Zugegeben ist dieser Einstieg eher polemischer Natur, jedoch birgt er ein gehöriges Maß an Wahrheit.
Denn betrachtet man die Rechtsfolge, so liest man, dass der eines räuberischen Diebstahls Schuldige „gleich einem Räuber zu bestrafen“ ist, § 252 a.E. StGB. Betrachtet man nun Raub gem. § 249 Abs. 1 StGB, so wird das Strafmaß mit nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe angegeben. Dies bedeutet zwangsläufig, dass räuberischer Diebstahl als Verbrechen im Sinn des § 12 Abs. 1 StGB zu bewerten ist.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Der objektive Tatbestand
Der subjektive Tatbestand
Alternative Verteidigung
Erfolgsversprechendste Strategie
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit analysiert den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 252 StGB (räuberischer Diebstahl) aus der spezifischen Perspektive eines Strafverteidigers, um Verteidigungsstrategien bei Anklagen wegen dieses Delikts zu optimieren.
- Analyse der Tatbestandsmerkmale des räuberischen Diebstahls.
- Bedeutung und Interpretation der Beutesicherungsabsicht.
- Prozessuale Verteidigungsmöglichkeiten und Strategien.
- Die Rolle der Gesamtwürdigung durch das Gericht.
- Umgang mit Indizien und Entlastungsmomenten.
Auszug aus dem Buch
Der subjektive Tatbestand
Der subjektive Tatbestand ist der kritische Punkt des räuberischen Diebstahls. Der subjektive Tatbestand aller Delikte des StGB verlangt zu deren Erfüllung den Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, §16 StGB. Nur wenn ein Delikt das Erfordernis ausdrücklich auf die fahrlässige Begehung erweitert, gilt das objektive Tatbestandsmerkmal als erfüllt. Die einzelnen Theorien bzw. Formen des Vorsatzes und deren Abgrenzung sollen hier nicht beschrieben werden.
Viel wichtiger ist die Besonderheit des normierten Vorsatzes bezüglich der Absicht, sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. An dieser Tatbestandsvoraussetzung scheitern regelmäßig die Anklagen bezüglich räuberischen Diebstahls im Hauptverhandlungstermin, daher soll dieser Punkt näher betrachtet werden.
Gemeint ist mit der Absicht -sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten-, dass der Wille vorhanden sein muss, eine Entziehung des gerade erlangten Gewahrsams zugunsten des Bestohlenen zu verhindern, die- zumindest aus Sicht des Täters- gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht. Dies bedeutet, der Täter muss die Nötigungshandlung oder Körperverletzung verübt haben, um sich den Besitz des Diebesgutes zu sichern und eine Wegnahme des Bestohlenen verhindern.
Zusammenfassung der Kapitel
Einleitung: Der Autor führt in das Delikt des räuberischen Diebstahls ein, beleuchtet das hohe Strafmaß und die daraus resultierenden Implikationen für die Sozialprognose.
Der objektive Tatbestand: Dieses Kapitel erläutert die Voraussetzungen des raubähnlichen Sonderdelikts, insbesondere die Notwendigkeit einer Vortat sowie die zeitliche und örtliche Begrenzung durch das "Betroffensein auf frischer Tat".
Der subjektive Tatbestand: Der Fokus liegt auf der Beutesicherungsabsicht als zentralem Angriffspunkt der Verteidigung, wobei die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Täterabsicht kritisch hinterfragt wird.
Alternative Verteidigung: Es werden Möglichkeiten aufgezeigt, auf den minder schweren Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB auszuweichen, um das Strafmaß maßgeblich zu senken.
Erfolgsversprechendste Strategie: Das abschließende Kapitel bietet praktische Ratschläge für das Vorgehen des Strafverteidigers, wie etwa den Einsatz von Entschuldigungsbriefen und eine kooperative, aber realistische Einlassung des Mandanten.
Schlüsselwörter
räuberischer Diebstahl, § 252 StGB, Strafverteidigung, Beutesicherungsabsicht, subjektiver Tatbestand, objektiver Tatbestand, Körperverletzung, Nötigungshandlung, Sozialprognose, Strafmaß, minder schwerer Fall, Bewährung, Mandantengespräch, Hauptverhandlung, Indizien.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt den räuberischen Diebstahl gemäß § 252 StGB aus der Sicht eines Strafverteidigers, wobei Tatbestandsmerkmale analysiert und praktische Verteidigungsansätze entwickelt werden.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Felder sind die objektive und subjektive Tatbestandsprüfung, die Bedeutung der Beutesicherungsabsicht sowie die Entwicklung effektiver Verteidigungsstrategien.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Ziel ist es, Strafverteidigern aufzuzeigen, wie sie durch eine präzise Argumentation, insbesondere bei der Beutesicherungsabsicht, die strafrechtliche Bewertung zugunsten ihres Mandanten beeinflussen können.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die den Gesetzestext mit der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung verknüpft und um Verteidigungserfahrungen aus der Praxis ergänzt.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Untersuchung des objektiven und subjektiven Tatbestands, die Erörterung alternativer Verteidigungsansätze und die Darstellung effizienter Prozessstrategien.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe sind unter anderem räuberischer Diebstahl, Beutesicherungsabsicht, Strafverteidigung, Sozialprognose und der minder schwere Fall.
Warum wird § 252 StGB im Text als "Monster" bezeichnet?
Der Autor nutzt diesen polemischen Begriff, um auf die Schwere des Delikts und das vergleichsweise hohe Strafmaß anzuspielen, das den Täter einem Räuber gleichstellt.
Wann ist eine Beutesicherungsabsicht nach Ansicht des Autors zu verneinen?
Sie ist insbesondere dann zu verneinen, wenn der Täter nicht gezielt das Diebesgut sichern, sondern sich lediglich der Strafverfolgung entziehen oder seine Person verschleiern wollte.
- Arbeit zitieren
- RA Dipl.Jur.Univ. Markus F. Meier (Autor:in), 2015, Der räuberische Diebstahl des § 252 StGB. Eine rechtliche und prozesstaktische Betrachtung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/306225