Umsatzsteuerliche Rechtsfolgen des Reverse-Charge-Verfahrens


Akademische Arbeit, 2012

34 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhalt

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Rechtsfolgen für den Leistungserbringer
2.1 Ausstellung der Rechnung und Aufzeichnungspflichten
2.2 Vorsteuerabzug und Meldepflichten

3 Rechtsfolgen für den Leistungsempfänger
3.1 Steuerschuld und Vorsteuerabzug
3.2 Entstehungszeitpunkt des Steueranspruchs
3.3 Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Meldepflichten

4 Schlussbetrachtungen
Literaturverzeichnis (inclusive weiterführender Literatur)
4.1 Rechtsprechungsverzeichnis
4.2 Verzeichnis der sonstigen Quellen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Umsatzsteuer stellt eine der bedeutendsten Einnahmequellen der Bundesrepublik Deutschland dar. Im Jahr 2011 betrugen die Umsatzsteuereinnahmen ca. 190 Mrd. Euro,[1] während sich das Aufkommen der gesamten Steuern auf etwa 573 Mrd. Euro belief.[2]

Anders als bei den meisten anderen Steuerarten orientiert sich das nationale Umsatzsteuerrecht an den Vorgaben der Europäischen Union und befolgt internationale Bestimmungen. Dies resultiert insbesondere daraus, dass der Waren- und Dienstleistungsverkehr nicht national beschränkt ist. Dementsprechend muss die Behandlung von innergemeinschaftlichen Umsätzen zwingend im Umsatzsteuerrecht geregelt und innerhalb der Europäischen Union harmonisiert werden.[3]

Seit der Verabschiedung der Ersten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuer im Jahr 1967[4] gilt in den einzelnen Staaten der Europäischen Union[5] das Netto-Allphasen-Umsatzsteuer-System.[6]

Doch dieses System zeigt Schwächen[7] und stellt mitunter den Grund für den anhaltend hohen Umsatzsteuerbetrug dar.[8] Denn der Fiskus hat grundsätzlich dem Leistungsempfänger seine Vorsteuer zu vergüten, auch wenn der Leistungserbringer seiner Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer nicht nachkommt.[9] Diese Systemlücke stellt eine Gefährdung des Steueraufkommens dar und wird von der organisierten Kriminalität hemmungslos ausgenutzt.

Der Umsatzsteuerbetrug stellt sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch innerhalb der gesamten Europäischen Union ein erhebliches Problem dar.[10] Die Hinterziehungsquote bei der Umsatzsteuer wird in der Bundesrepublik Deutschland auf ca. 10 Prozent[11] und die jährlichen Umsatzsteuerausfälle auf etwa 17 Mrd. Euro[12] geschätzt. Unionsweit belaufen sich Schätzungen der jährlichen Umsatzsteuerausfälle auf etwa 100 Mrd. Euro.[13]

Durch den Umsatzsteuerbetrug kommt es zwangsläufig zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen steuerehrlichen Unternehmern und Unternehmern, die Umsatzsteuer hinterziehen.[14] Die Folge ist, dass die Unternehmer, die im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung ihre Steuern abführen, vom Markt verdrängt werden können, weil sie nicht mit den steuerhinterziehenden Unternehmern mithalten können.

Schließlich sind alle Steuerzahler am Aufkommen der Umsatzsteuer interessiert, insbesondere vor dem Hintergrund, dass einzelne Wirtschaftsteilnehmer zur Finanzierung des öffentlichen Haushalts herangezogen werden, sofern das Steueraufkommen dem Fiskus nicht ausreicht.[15] Hierzu gehören z. B. Bestimmungen hinsichtlich der Erhöhung der Mehrwertsteuer durch den Fiskus, sodass Umsatzsteuerhinterziehung zu Lasten der gesamten Bevölkerung gehen kann.[16]

Eine wichtige Komponente bei der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs stellt das sog. „Reverse-Charge-Verfahren“[17] dar. Dieses Verfahren bezweckt – entgegen dem bisher geltenden Prinzip der Steuerschuld des Leistungserbringers gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG[18] –, die Steuerschuld des Leistungsempfängers[19] als Grundsatz einzuführen.[20] So wird die Mehrwertsteuer lediglich einmal am Ende der Lieferkette erhoben, sodass der Fiskus nicht mehr durch Umsatzsteuerbetrug geschädigt werden kann.[21]

Das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG wurde zum 1. Januar 2002 in das deutsche Umsatzsteuergesetz eingeführt und beruht unionsrechtlich nunmehr auf den Art. 63 ff. und Art. 192a ff. MwStSystRL[22]. Bei der Einführung dieser Vorschrift beschränkte sich ihr Anwendungsbereich lediglich auf ein paar wenige Tatbestände. Doch aufgrund der immer wieder aufgedeckten Betrugsfälle in verschiedenen Branchen sowie der zunehmenden Harmonisierung der europäischen Rechtsvorschriften wurde die Gesetzgebung seit dem Inkrafttreten dieser Vorschrift immer weiter ausgedehnt und verschärft.[23] Der Gesetzgeber versucht den Ursachen für fehlende Steuereinnahmen entgegenzuwirken, indem der Anwendungsbereich des § 13b UStG sukzessive um betrugsanfällige Branchen bzw. Tatbestände erweitert wird.[24]

Diese Arbeit konzentriert sich auf die umsatzsteuerlichen Folgen des Verfahrens und umfasst insbesondere die Pflichten des Leistungserbringers und des Leistungsempfängers.

2 Rechtsfolgen für den Leistungserbringer

2.1 Ausstellung der Rechnung und Aufzeichnungspflichten

Unternehmer, die Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 und 2 UStG erbringen, sind gem. § 14a Abs. 5 UStG verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Es kann gem. Abschn. 13b.14 Abs. 1 Satz 2 UStAE auch eine Abrechnung in Form einer Gutschrift[25] durch den Leistungsempfänger erfolgen.[26]

In § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1-7 UStG sind die einzelnen Angaben aufgeführt, die eine Rechnung für Umsätze i. S. d. § 13b Abs. 1 und 2 UStG enthalten muss. Darüber hinaus muss der leistende Unternehmer gem. § 14a Abs. 5 Satz 2 UStG in seiner Rechnung auf die Steuerpflicht des Leistungsempfängers hinweisen.[27] Auch bei sog. „Kleinbetragsrechnungen“[28] gem. § 33 Satz 3 UStDV ist der Leistungserbringer nicht von dieser Hinweispflicht entbunden.[29]

Dem Gesetzesentwurf des Bundesrates zum Jahressteuergesetz 2013 ist zu entnehmen, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2013 eine Neuregelung durch § 14 Abs. 7 UStG bezüglich der Rechnungsausstellung durch einen ausländischen Unternehmer für seine Leistungen i. S. d. §13b UStG beabsichtigt wird. Demnach ist die Rechnung eines in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Unternehmers grundsätzlich nach den Vorschriften seines Sitzstaates zu erstellen.[30]

Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG findet im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens gem. § 14a Abs. 5 Satz 3 UStG keine Anwendung.[31] Weist der leistende Unternehmer trotzdem unzulässigerweise die Umsatzsteuer in seiner Rechnung aus, so liegt ein unrichtiger Steuerausweis i. S. d. § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG vor.[32] Folglich hat der Leistungserbringer die Möglichkeit, den unrichtigen Ausweis der Umsatzsteuer gem. § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG zu beheben.[33] Bis zu einer wirksamen Berichtigung bleibt er jedoch gem. § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG der Schuldner dieser Umsatzsteuer.[34]

Weiterhin hat der Leistungserbringer Aufzeichnungspflichten gem. § 22 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr.1 und 2 UStG zu befolgen. Dies gilt auch dann, wenn der leistende Unternehmer im Ausland ansässig ist.[35]

Insbesondere sind nach dieser Vorschrift die Aufzeichnungen über die vereinbarten oder vereinnahmten Entgelte sowie die Bemessungsgrundlagen für die Leistungen des Unternehmers betroffen.[36] Die Aufzeichnungen über die Bemessungsgrundlage für seine Umsätze i. S. d. § 13b UStG hat der Leistungserbringer dabei gem. § 22 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 UStG gesondert von seinen anderen Umsätzen zu führen. Auch die Umsätze aus Optionsausübungen nach § 9 UStG müssen aus den Aufzeichnungen des Unternehmers hervorgehen.[37]

Die Aufbewahrungspflicht der Aufzeichnungen beträgt gem. § 257 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Nr. 4 HGB 10 Jahre.[38] Bei der Nichterfüllung von Aufzeichnungspflichten kann das Finanzamt Zwangsgeld gem. § 328 ff. AO festsetzen. Verletzt der Unternehmer vorsätzlich oder leichtfertig seine Aufbewahrungspflichten, ist das Finanzamt berechtigt, zusätzlich eine Geldbuße für die Steuerordnungswidrigkeit nach § 379 AO festzusetzen. Das Gleiche gilt für unrichtige Aufzeichnungen. Unvollständige Aufzeichnungen können eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach §§ 158, 162 AO zur Folge haben.[39]

2.2 Vorsteuerabzug und Meldepflichten

Dem leistenden Unternehmer können Vorsteuern im Zusammenhang mit seinen ausgeführten Umsätzen i. S. d. § 13b UStG entstehen. Für einen inländischen Leistungserbringer kommt die Vorsteuererstattung ausschließlich im Rahmen des allgemeinen Besteuerungsverfahrens nach § 16 und 18 Abs. 1 bis 4 UStG in Betracht.

Entstehen einem im Ausland ansässigen Unternehmer Vorsteuern im Zusammenhang mit seinen im Inland ausgeführten Umsätzen i. S. d. § 13b UStG, so kommt für ihn eine Vorsteuererstattung unter folgenden Voraussetzungen in Betracht:

Soweit in einem Vergütungszeitraum ausschließlich Umsätze ausgeführt werden, für die gem. § 13b Abs. 5 UStG der deutsche Leistungsempfänger die Steuer schuldet, regelt die Vorschrift des § 59 Satz 1 Nr. 2 UStDV, dass der ausländische Unternehmer die mit diesen Umsätzen verbundene Vorsteuer im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahren gem. § 18 Abs. 9 UStG i. V. m. §§ 59ff. UStDV geltend machen kann.[40] Das Vorsteuervergütungsverfahren ist beim Bundeszentralamt für Steuern durchzuführen.[41] Dadurch erübrigt sich für den im Ausland ansässigen Leistungserbringer die Abgabe von Voranmeldungen bzw. einer Jahressteuererklärung.[42]

Hat ein ausländischer Unternehmer dagegen neben den Umsätzen nach § 13b UStG auch Umsätze im Inland erbracht, für die er selbst die Umsatzsteuer im Bestimmungsland schuldet, so unterliegt er dem allgemeinen Besteuerungsverfahren nach § 16 und 18 Abs. 1 bis 4 UStG.[43] In diesem Fall ist der ausländische Leistungserbringer zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie einer Jahressteuererklärung gem. § 18 UStG verpflichtet und kann in diesem Zusammenhang seine Vorsteuer geltend machen.[44]

Diese Regelungen gelten gem. Abschn. 13b.16 UStAE sowohl für Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind, als auch für im Drittland ansässige Unternehmer.[45]

Sofern ein Unternehmer Umsätze i. S. d. § 13b Abs. 1 i. V. m. § 3a Abs. 2 UStG an einen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Leistungsempfänger ausführt, ergeben sich für ihn gem. §§ 18a, 18b UStG gesonderte Melde- und Erklärungspflichten.[46] Die Erklärungspflicht dieser Umsätze für den leistenden Unternehmer ergibt sich aus § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG.[47] Die Voranmeldungen und Erklärungen müssen in einer elektronischen Form an das für den Unternehmer zuständige Finanzamt erfolgen.[48] Die Angaben zu den Leistungen sind gem. § 18b Satz 2 UStG in dem Voranmeldungszeitraum zu erfassen, in dem die Leistungen erbracht wurden. Dies gilt auch für Unternehmer, die die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten gem. § 20 UStG berechnen.[49]

Darüber hinaus hat der Leistungserbringer eine Zusammenfassende Meldung gem. § 18a Abs. 2 UStG für die Umsätze i. S. d. § 13b Abs. 1 i. V. m. § 3a Abs. 2 UStG zu erstellen, soweit er Umsätze an einen im Mitgliedsstaat ansässigen Unternehmer ausführt.[50] Gem. § 18a Abs. 7 Nr. 3 UStG sind in dieser Meldung Angaben über die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers sowie die Summe der Bemessungsgrundlagen der ausgeführten sonstigen Leistungen für jeden einzelnen Erwerber zu machen.[51] Die Zusammenfassende Meldung ist gem. § 18a Abs. 2 Satz 1 UStG für ein Kalendervierteljahr zu erstellen (Meldezeitraum) und bis zum 25. Tag nach Ablauf eines Meldezeitraums elektronisch an das Bundesamt für Finanzen zu übermitteln.[52] Eine Dauerfristverlängerung ist für die Abgabe dieser Meldung ausgeschlossen.[53]

Die Zusammenfassende Meldung stellt die Grundlage für das Mehrwertsteuer-Informationsaustausch-System dar, sodass der Finanzverwaltung das Überwachen der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Waren- und Leistungsverkehrs ermöglicht wird.[54] So haben die Steuerbehörden die Möglichkeit, die Angaben aus der Zusammenfassenden Meldung des Leistungserbringers mit den aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Leistungsempfängers abzugleichen. Sollten bei den Angaben Differenzen vorliegen, so kann die Finanzverwaltung direkt reagieren, indem sie die beteiligten Unternehmer zur Aufklärung auffordert.[55] Mit Hilfe dieser Überwachung bezweckt der Gesetzgeber die Eindämmung des Umsatzsteuerbetrugs in der Europäischen Union.[56] Die Abgabe in einer elektronischen Form dient dazu, diesen Mehrwertsteuer-Informationsaustausch hinsichtlich der Bewirkung der Umsätze zwischen den Mitgliedsstaaten zu beschleunigen. Des Weiteren werden damit die Kontrollmöglichkeiten durch die Finanzverwaltung deutlich verbessert.[57]

3 Rechtsfolgen für den Leistungsempfänger

3.1 Steuerschuld und Vorsteuerabzug

Für Leistungen nach § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 UStG schuldet der Leistungsempfänger gem. § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 UStG dann die Umsatzsteuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist. Bei den übrigen Leistungen des § 13b UStG setzt § 13b Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 UStG voraus, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist.[58]

Soweit die Leistung im Inland erbracht wird, ist der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner, wenn er im Ausland ansässig ist.[59] Aus diesem Grunde ist der tatsächliche Sitz eines Steuerschuldners nicht ausschlaggebend.[60]

[...]


[1] Einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer; vgl. BMF (2012), o. S.

[2] Vgl. BMF (2012), o. S.

[3] Vgl. Pahne, J. (2006), S. 1.

[4] Richtlinie vom 11.4.1967, ABl. Nr. L 71 S. 1301.

[5] Vormals Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG).

[6] Vgl. Pahne, J. (2006), S. 2.

[7] Vgl. Watrin, C. (2011), S. 22.

[8] Vgl. Pahne, J. (2006), S. 2.

[9] Vgl. BMF (o. J.), o. S.; Mutschler, I./Scheel, T. (2011), S. 241; Pahne, J. (2006), S. 2.

[10] Vgl. Buttjer, M.(2012), o. S.

[11] Gemessen am Umsatzsteueraufkommen; vgl. Nam, C. W./Parsche, R. (2007), Rz 41; Peffekoven, R. (2010), S. 576.

[12] Die Berechnungen des ifo-Instituts schätzen die jährlichen Verluste aus dem Umsatzsteuerausfall auf ca. 17 Mrd. Euro; vgl. Peffekoven, R. (2010), S. 586, 588.

[13] Vgl. Bundesrechnungshof (2009), o. S.

[14] Vgl. Mann, P. (2011), S. 216 f.

[15] Vgl. Lang, J. (2003), S. 290.

[16] Vgl. Spilker, B. (2006), S. 22.

[17] Internationaler Begriff für Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger.

[18] Bei sämtlichen Gesetzesangaben sowie Angaben von AE gilt der aktuelle Rechtsstand 2012, soweit nichts anderes vermerkt ist.

[19] Bisher gilt die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger nach § 13b UStG als eine Ausnahmeregelung.

[20] Vgl. BMF (o. J.), o. S.; Europäisches Informationszentrum (2006), o. S.

[21] Vgl. BMF (o. J.), o. S.

[22] Die Richtlinie 2006/112/EG vom 28. 11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) ersetzte ab dem 1.1.2007 die 6. EG-Richtlinie 1977.

[23] Vgl. Tiedtke, W. (2004), S. 11 f.; Wagner, S./Raudszus, H. (2011), S. 347.

[24] Vgl. Thoma, A./Rattinger, I. (2004), S. 129; Tiedtke, W. (2004), S. 7.

[25] Nach gegenteiliger Auffassung von Mößlang ist eine Gutschrift durch den Leistungsempfänger ausgeschlossen, da der Leistungserbringer nach § 14 Abs. 2 UStG „ausdrücklich“ dazu verpflichtet ist, eine Rechnung auszustellen; vgl. Mößlang, G. (2012), Rz 70.

[26] Vgl. Tehler, H.-J. (2010), Rz 137.

[27] Vgl. Mößlang, G. (2012), Rz 70.

[28] Kleinbetragsrechnungen i. S. d. UStG sind gem. § 33 Satz 1 UStDV Rechnungen mit einem Gesamtbetrag bis 150 Euro.

[29] Vgl. Mößlang, G. (2011), Rz 60; Stadie, H. (2011c), Rz 42.

[30] Vgl. BR-Drucks. 302/12 vom 25.5.2012 und 302/12 (Beschluss) vom 26.6.2012.

[31] Vgl. Wagner, W. (2012a), Rz 41.

[32] Vgl. Stadie, H. (2012d), Rz 171.

[33] Vgl. Mößlang, G. (2012), Rz 70.

[34] Vgl. Grune, (2011), Rz 15.

[35] Vgl. Mößlang, G. (2012), Rz 71.

[36] Vgl. Leonard, A. (2012a), Rz 77.

[37] Vgl. Heidner, H.-H. (2012b), Rz 30; Wagner, W. (2012b), Rz 131.

[38] Vgl. Sikorski, R. (2011), Rz 24.

[39] Vgl. Heidner, H.-H. (2011b) Rz 5.

[40] Vgl. BFH (2011a), S. 835 f.

[41] Vgl. Huschens, F. (2010), S. 1421.

[42] Vgl. Reiß, W. (2012), S. 319.

[43] Vgl. Reiß, W. (2012), S. 319.

[44] Vgl. Huschens, F. (2012), S. 1425.

[45] Vgl. Huschens, F. (2010), S. 1433.

[46] Vgl. Raudszus, H./Wagner, S. (2011), S. 298; Walkenhorst, R. (2012), Rz 26.

[47] Vgl. Raudszus, H./Wagner, S. (2011), S. 296.

[48] Vgl. Leonard, A. (2012c), Rz. 10.

[49] Vgl. Leonard, A. (2012c), Rz. 9.

[50] Vgl. Reiß, W. (2012), S. 318.

[51] Vgl. Walkenhorst, R. (2012), Rz 38.

[52] Vgl. Monfort, B. (2010), S. 1004.

[53] Vgl. Leonard, A. (2012b), Rz 22.

[54] Vgl. Leonard, A. (2012b), Rz 1, Rz 27; Walkenhorst, R. (2012), Rz 26.

[55] Vgl. Raudszus, H./Wagner, S. (2011), S. 299.

[56] Vgl. Nieskens, H. (2010b), S. 720.

[57] Vgl. Thoma, A./Klinker, P. (2010), S. 186.

[58] Vgl. Langer, M. (2011a), Rz 27; Leonard (2012a), Rz 66.

[59] Vgl. BFH (2010), S. 796; Mößlang, G. (2012), Rz 3.

[60] Vgl. Walkenhorst, R. (2012), Rz 110.

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Umsatzsteuerliche Rechtsfolgen des Reverse-Charge-Verfahrens
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Köln
Note
1,7
Autor
Jahr
2012
Seiten
34
Katalognummer
V306920
ISBN (eBook)
9783668046849
ISBN (Buch)
9783668133112
Dateigröße
455 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Reverse-Charge-Verfahren, Umsatzsteuer, Rechtsfolgen, Steuerrecht
Arbeit zitieren
Marina Heinze (Autor:in), 2012, Umsatzsteuerliche Rechtsfolgen des Reverse-Charge-Verfahrens, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/306920

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