Total Loss Absorbing Capacity. Neue Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften im Vergleich zu Basel III


Bachelorarbeit, 2015

58 Seiten, Note: 2,1


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Formelverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung und Zielsetzung
1.2 Gang der Untersuchung

2 Historische Entwicklung und Hintergrund der Regularien
2.1 Entwicklung erster Vorschriften unter dem Glass-Steagall-Act
2.2 Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht
2.3 Erste Eigenkapitalvorschriften von Basel I bis Basel III

3 Aufstellung der neuen Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften
3.1 Neues Rahmenwerk Basel III
3.2 Idee der Total Loss Absorbing Capacity
3.3 Gemeinsamkeiten und Unterschiede beider Vorschriften

4 Kritische Würdigung der neuen Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften
4.1 Auswirkungen auf Banken
4.2 Wirkung auf Privat- und Firmenkunden
4.3 Effekt auf die Volkswirtschaft

5 Fazit und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Historische Entwicklung der Regularien

Abbildung 2: Drei-Säulen-Modell von Basel II

Abbildung 3: Magisches Dreieck der Vermögensanlage

Abbildung 4: Schrittweise Einführung der Mindesteigenkapitalanforderungen

Abbildung 5: Zwei-Säulen-Modell TLAC

Abbildung 6: TLAC Mindestanforderungen im Vergleich zu Basel III

Abbildung 7: Interne TLAC

Abbildung 8: Externe TLAC

Abbildung 9: TLAC Zeitplan

Abbildung 10: Bestimmung der Hinterlegung für risikogewichtete Aktiva

Abbildung 11: Ergebnisse von RORWA, bezogen auf drei Fälle

Abbildung 12: Beispiel zur Bestimmung der Hinterlegung der Leverage Ratio

Abbildung 13: Vergleich zweier G-SIB's in Bezug auf kritische Funktionen

Formelverzeichnis

Formel 1: RORWA

Formel 2: Leverage Ratio

1 Einleitung

1.1 Problemstellung und Zielsetzung

Die letzte Finanzmarktkrise von 2008 zeigte, dass neben den damals geltenden Eigenkapitalvorschriften weitere Maßnahmen nötig waren, um die Finanzwelt hinreichend zu stabilisieren. Als Auslöser für die damalig weltweiten Einbrüche der Märkte gilt die Insolvenz der US-Investmentbank Lehman Brothers. Lehmans Krise zeigte, dass das hinterlegte Eigenkapital der Banken nicht ausreichte, um eine Abwicklung selbst tragen zu können. Letztendlich mussten die Kreditinstitute durch die Politik gerettet werden auf Kosten des Steuerzahlers.1

Seither arbeiten die Regulierer an einer Verschärfung der Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften für Banken. Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass Krisen von den Kreditinstituten in Zukunft eigenständig abgewehrt werden können. Dazu wurde der bereits vorhandene Ansatz Basel II zu Basel III weiterentwickelt und vom Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BAFB) vorgestellt. Studien zu Basel III zeigen, dass es weiterhin Banken gibt, die im Falle einer Insolvenz, die Stabilität des Marktes in Gefahr bringen können - die global systemrelevanten Banken (G-SIB’s). Zu den G-SIB’s zählen die 30 größten Kreditinstitute.2 Diese Problematik ist auch bekannt als “Too Big to Fail“.3

Um diese anzugehen, hat der Finanzstabilitätsrat (FSB) am 14. November 2014 ein Schreiben veröffentlicht, welches die Idee der Einführung einer “Total Loss Absorbing Capacity (TLAC)“ beinhaltet. TLAC soll ausschließlich für die G-SIB’s gelten und stellt eine weitere Verschärfung der Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften dar.4

Ziel dieser Arbeit ist es, die Tragfähigkeit der neuen Vorschriften zu erfassen und zu analysieren, welche Folgen die Einführung der vorbenannten Vorschriften für Banken, aber auch die Kunden und die Volkswirtschaft insgesamt haben.

1.2 Gang der Untersuchung

Diese Arbeit bezieht sich auf die potentielle Einführung der TLAC und wird sich in einer kritischen Würdigung mit den Auswirkungen befassen. Es wird ein Vergleich mit Basel III vorgenommen - da Basel III der TLAC sehr ähnlich ist, können Parallelen in der Wirkungsweise herausgefiltert werden.

Um der Zielführung zu folgen, wird in Kapitel 2 die historische Entwicklung der Regularien aufzeigen und die Hintergründe der Einführung von Vorschriften im Bankensektor erläutern.

In Kapitel 3 werden die Grundlagen von Basel III und TLAC detailliert ausgeführt und deren rechtliche Umsetzung in den Markt beschrieben.

In Kapitel 4 erfolgt die kritische Würdigung der neuen Vorschriften. Besonderer Fokus des Autors liegt auf den Auswirkungen für die Kunden auf privater und unternehmerischer Seite, die Banken und die Volkswirtschaft. Es wird ermittelt, ob die bisher angesetzte Quote für TLAC ausreichend ist, oder aber die Banken überfordert und den Sinn einer erfolgreichen, eigenständigen Abwicklung verfehlt.

So kann im fünften und letzten Kapitel, welches das Fazit und den Ausblick beinhaltet, die Frage beantworten, inwiefern die Vorschriften tragbar sind.

2 Historische Entwicklung und Hintergrund der Regularien

Im Folgenden werden die Regularien und deren Hintergründe erläutert.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Historische Entwicklung der Regularien5

2.1 Entwicklung erster Vorschriften unter dem Glass-Steagall-Act

Wie auf dem Zeitstrahl in der Abbildung 1 zu sehen, unternahm die Politik bereits in den 30er Jahren des letzten Jahrhunderts erste Anstrengungen, um den Bankensektor sicherer zu gestalten. Der Glass-Steagall-Act aus dem Jahre 1933 gilt als Vorreiter der Regularien.6 Involviert war zu dem Zeitpunkt eine einflussreiche Gruppe von Politikern, die sich schon im Jahre 1913 an der Gründung des Federal Reserve Systems, der heutigen US-Notenbank, beteiligt haben. Dieser Verband von Politikern reagierte 1932 auf die Finanzkrise von 1929 mit einem Gesetz, das die Refinanzierung der Banken durch die US-Notenbank förderte. Ein Jahr später wurde ein Gesetz erlassen, das die Kreditinstitute zwang, sich entweder für das Kredit- und Einlagengeschäft oder für das Wertpapiergeschäft zu entscheiden. Ziel war es, Interessenkonflikte zu vermeiden und die Einlagen der Kunden zu schützen.7 Zuletzt wurde durch den Glass-Steagall-Act die Federal Deposit Insurance Corporation, die amerikanische Einlagensicherung, eingeführt. Die Einlagensicherung ermöglichte es, dass jede Einlage bis zu 2.500 Dollar abgesichert war.8 Weiter spielte sie in der letzten Finanzkrise eine große Rolle, da sie zahlreiche kleinere Banken aufgefangen und zum Teil auch abgewickelt hat.9 Die heutige Auffassung des in der Politik diskutierten Trennbankensystems basiert auf Grundlage des Glass-Steagall-Acts.

Eine kritische Würdigung des Trennbankensystems erfolgt in Kapitel 4 dieser Arbeit.

2.2 Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht

Wie aus Abbildung 1 zu entnehmen ist, wurde der BAFB im Jahre 1974 gegründet. Die Zentralbanken und Bankaufsichtsbehörden der G10-Staaten entschieden sich zur Gründung des BAFB kurz nach dem Zusammenbruch des Bankhauses Herstatt.10 Hauptaufgabe des BAFB war und ist es aktuell weiterhin, die Qualität der Bankenaufsicht zu fördern. Dazu spricht der BAFB den Ländern Empfehlungen aus, die aufsichtsrechtliche Mindeststandards enthalten.11 Der Ausschuss selbst hat jedoch keine rechtliche Bindungsmacht. Es gibt keine Pflicht, seine Empfehlungen umzusetzen. Sie werden jedoch respektiert und in der Regel in nationales Recht umgesetzt. Sitz des BAFB ist die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich in Basel.12

2.3 Erste Eigenkapitalvorschriften von Basel I bis Basel III

Im Jahre 1988 wurden von dem BAFB Vorschriften unter dem Namen Basel I verabschiedet. Unter Basel I sah die Aufsicht vor, erstmals eine Unterlegung des Eigenkapitals von acht Prozent der herausgelegten Kreditsumme zu verlangen.13 Ferner sollte durch Basel I, durch Einführung einer länderübergreifenden Aufsichtsnorm, verhindert werden, dass Regulierungsarbitragen erwirtschaftet werden konnten. Diese Form der Arbitrage kann durch gezielte Verlagerung des Geschäftes in ein Land ermöglicht werden, in dem die Regularien noch nicht umgesetzt wurden.14 Die Regelung wurde jedoch in einigen Teilbereichen durchbrochen. Darlehen, die an Staaten der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) ausgegeben wurden, galten als risikolos. Eine Unterlegung von Eigenkapital für diese Kredite erfolgte daher nicht. Des Weiteren wurden Darlehen an Kreditinstitute aus der OECD nur zu einem Fünftel mit Eigenkapital besichert. Immobilienfinanzierungen, die über das Grundbuch abgesichert waren, wurden zu 50 Prozent zum Risiko zugerechnet. Zuletzt wurde keine Unterscheidung getroffen zwischen Schuldnern im Bereich der Unternehmensfinanzierungen. Als Folge mussten Darlehen an bonitätsstarke Schuldner mit gleicher Quantität hinterlegt werden wie solche an bonitätsschwache Schuldner.15

Die Problematik unter Basel I, dass keine risikogerechte Ausgestaltung bankenaufsichtlicher Vorschriften vorgesehen war, führte zur Entwicklung von Basel II.16 Die neue Regelung unter dem Namen Basel II wurde im Jahre 2004 verabschiedet und wurde nach einigen Fristen in 2007 bindend. Unter Basel II ist die Eigenkapitalbindung abhängig von der Bonität des Kreditnehmers. Dazu wurde der gewichtete Prozentsatz in variable Sätze aufgeteilt. Diese reichen von 20 bis 150 Prozent.17 Um die Bonität des Kreditnehmers bestimmen zu können, wurden Ratingverfahren eingeführt, die durch externe Ratingagenturen wie S&P, Moody’s und Fitch oder durch die Kreditinstitute selbst durchgeführt werden. Dies hat zur Folge, dass eine Kreditvergabe unter Basel II wesentlich von der Bemessung der Bonität abhängig ist.18

Unter Basel II wurde ein Drei-Säulen-Modell etabliert:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Drei-Säulen-Modell von Basel II19

Wie in der Abbildung 2 sichtbar, bezieht sich die erste Säule auf die Mindestkapitalanforderungen. Das Kreditrisiko wird - wie vorab beschrieben - durch einen RatingProzess bestimmt und das ermittelte Risiko mit entsprechendem Eigenkapital hinterlegt. Die zweite Säule bezieht sich auf den bankenaufsichtlichen Überprüfungsprozess. Dieser beinhaltet die Kontrolle der Einhaltung der Richtlinien durch die Banken. Instrumente sind zum einen eine verschärfte Aufsicht und zum anderen eine erweiterte Offenlegung. Die dritte und letzte Säule bezieht sich auf die Marktdisziplin. Unter Basel II wurden die Offenlegungspflichten wesentlich erweitert und haben zum Ziel, die Disziplin der Banken zu erhöhen.20

Die letzte Finanzkrise, die durch die Lehman-Pleite ausgelöst wurde, machte allerdings deutlich, dass das hinterlegte Eigenkapital der Kreditinstitute weder in Höhe, noch in der Struktur ausreichte.21 Der BAFB hat daher am 16. Dezember 2010 ein neues Rahmenwerk namens Basel III veröffentlicht. Basel III baut auf dem Drei-Säulen-Modell von Basel II auf und beschreibt neue Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen, sowie den Zusatz einer Verschuldungsobergrenze, der sogenannten Leverage Ratio.22 Die Vorschriften unter Basel II bleiben in Kraft, soweit neue Änderungen nach Basel III diese nicht verändern.23

In Kapitel 3 dieser Arbeit finden sich hierzu nähere Ausführungen.

Kreditinstitute besitzen eine zentrale Stellung in der Wirtschaft, da sie den Leistungsaustausch zwischen Unternehmen bzw. Privatleuten koordinieren. Durch die Geschäftstätigkeit der Banken entstehen Risiken, die im Bankensektor eine zentrale Bedeutung einnehmen.24 Ziel der Regularien der Aufsicht ist es, die Risiken zu minimieren, denen die Kreditinstitute ausgesetzt sind. Sowohl der Schutz der Gläubiger und Steuerzahler, als auch die Sicherung des Bankensystems werden so gestärkt. Die Sicherung des Bankensystems ist dabei von weitaus höherer Relevanz, da die Banken kritische Funktionen erfüllen und im Falle einer Krise die Stabilität des Marktes gefährden können. Daher ist der Bankensektor ein Bereich der Wirtschaft, der weiterhin stark reguliert werden wird.25 Bezüglich dessen, sieht sich jedes Kreditinstitut durch Ausübung seines Geschäftes mit dem sogenannten Magischen Dreieck der Vermögensanlage konfrontiert:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Magisches Dreieck der Vermögensanlage26

Wie in der Abbildung 3 zu erkennen ist, stehen die drei Ziele Sicherheit, Rentabilität und Liquidität in einer Wechselbeziehung zueinander. Sicherheit beschreibt den Erhalt des Vermögens eines Unternehmens. Liquidität drückt aus, wie hoch die Verfügbarkeit über Zahlungsmittel ist. Rentabilität beschreibt den Ertrag, der aus einer Investition resultiert. Setzt eine Bank beispielsweise auf höhere Rentabilität, leiden Sicherheit und Liquidität darunter. Je nach Entscheidung, kann ein Risiko für das Unternehmen entstehen. Die letzte Subprime-Krise in den USA 200827 zeigte deutlich, welchen Risiken eine Bank unterliegt, welche der Risiken gefährliche Ausmaße annehmen können und bildete daher den Grundstein für weitere Regularien. Zu den Risiken zählt das Kredit-, Markt-, Liquiditäts-, Rechts- und Operationelle Risiko.28

Unter dem Kreditrisiko wird die Gefahr verstanden, dass ein Kreditnehmer seine Schulden nicht begleichen kann und Zinszahlungen ausbleiben. Für den Gläubiger der Forderung bedeutet dies im Umkehrschluss, dass Verluste erwirtschaftet werden. Im Normalfall folgen aufwändige Verfahren, um den Schuldner zur Zahlung des Geldes zu bewe- gen bzw. so viel Kapital zurückzuerhalten, wie es dessen wirtschaftliche Verhältnisse zulassen.29

Das Marktrisiko beschreibt die Verlustgefahr, die in Folge von veränderten Marktbedingungen auftreten kann. Es kann weiter differenziert werden in das Fremdwährungs-, Rohwaren-, Zins-, und Aktienkursrisiko. Bei dem Fremdwährungsrisiko entsteht aufgrund von Währungsschwankungen ein Verlust. Das Rohwarenrisiko beschreibt die Veränderung des Preises für Rohstoffe und die damit verbundenen Chancen und Risiken auf Gewinn oder Verlust. Das Zinsrisiko zeigt die Veränderung des Zinssatzes einer Anlage auf Grund der Marktzinsentwicklung auf. Das Aktienkursrisiko stellt die Änderungen der Kurse von bestimmten Finanzwerten entgegen der Erwartung dar. Grund für die nicht berechenbaren Veränderungen sind Marktgegebenheiten, die unabhängig von allgemeinen Marktbewegungen sind.30

Das Liquiditätsrisiko unterteilt sich in das Liquiditätsrisiko im engeren Sinne, das Termin-, Abruf-, Marktliquiditäts- und Refinanzierungsrisiko. Das Liquiditätsrisiko im engeren Sinne beschreibt die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit. Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, kann es die gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen. Das Terminrisiko entsteht durch Veränderungen in der Kapitalbindungsdauer. Verlängern sich Zeiträume von geplanten Forderungen, können Liquiditätsengpässe entstehen und wiederum die Liquidität einschränken. Das Abrufrisiko kann sich aufgrund von einer unplanmäßigen Verfügung von Gläubigern auf ihre Einlagen bzw. von einer unerwarteten Inanspruchnahme von Darlehen durch die Kreditnehmer entwickeln. Als Marktliquiditätsrisiko wird verstanden, dass Vermögenswerte unter gewissen Voraussetzungen nicht liquidiert werden können oder dies nur unter Abschlägen möglich ist. Grund dafür können außergewöhnliche Situationen an den Märkten sein. Das Refinanzierungsrisiko wird dadurch gekennzeichnet, dass ein Institut sich weitere Refinanzierungsmittel nur zu erhöhten Marktzinsen beschaffen kann.31

Unter dem Rechtsrisiko wird die Problematik verstanden, dass bei Verletzung von Gesetzen, schwere Strafen folgen. Diese können sich auf das gesamte Unternehmen beziehen oder auf einzelne Personen, z. B. Vorstände. Die Strafen reichen von Geldstrafen bis hin zu Gefängnisstrafen für die Führungsebene. Das Rechtsrisiko ist eine Unterform des Operationellen Risikos.32

Das Operationelle Risiko beschreibt die Gefahr, dass die Fehlfunktion von Maschinen bzw. Prozessen oder die Falschausführung von Vorgängen durch die Mitarbeiter des jeweiligen Unternehmens zu Verlusten führen kann.33

Es wird deutlich, dass diese Risiken erhebliche Auswirkungen nach sich ziehen können. Das ist einer der Gründe, weshalb neben Basel III auch TLAC eingeführt werden soll. Nur durch Minimierung und Kontrolle dieser genannten Risiken kann eine weitere Krise verhindert beziehungsweise in ihrer Wirkungsweise beschränkt werden.

Das nächste Kapitel wird sich im Detail mit den Bestandteilen von Basel III und TLAC auseinandersetzen.

3 Aufstellung der neuen Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften

3.1 Neues Rahmenwerk Basel III

Ziele von Basel III

Die Basel-Vorschriften haben das Ziel, die Banken zukünftig gegen Krisen abzusichern und so den Steuerzahler zu entlasten. Um Krisen vorzubeugen, gilt es, die in Kapitel 2 erläuterten Risiken einzudämmen. Um dieses Ziel zu erreichen, setzt Basel III auf zwei Ebenen an - die mikroprudenzielle Regulierung und der makroprudenzielle Ansatz. Die mikroprudenzielle Regulierung stärkt die einzelnen Kreditinstitute. Durch den makroprudenziellen Ansatz werden systemweite Risiken, die sich in der Bankenwelt aufbauen können, unterdrückt.34 Zu den wesentlichen Maßnahmen von Basel III zählt die Optimierung der Qualität und der Quantität des Eigenkapitals. Zusätzlich sind unter Basel III verschärfte Kapitalanforderungen für bestimmte Risikoaktiva bestimmt und die Einführung internationaler Liquiditätsstandards etabliert worden. Ein weiteres Element ist die Integration einer Leverage Ratio.35

Mit Hilfe dieser Maßnahmen plant der BAFB, das Finanzsystem zu stabilisieren. Die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Stresssituationen soll verringert werden. Der BAFB betonte, dass eine weltweit, gleichzeitig ablaufende Umsetzung der neuen Vorschrift höchste Priorität hat. Aus diesem Grund soll die Europäische Union die Regeln, anders als bei Basel II, unmittelbar in allen EU-Mitgliedsländern rechtswirksam umsetzen.36

Nähere Informationen hierzu folgen im Kapitel 3.

Eigenkapital

Die unter Basel III eingeführten Eigenkapitalvorschriften haben das Ziel, das Eigenkapital zu optimieren. Folgende Abbildung gibt eine Übersicht über den Eigenkapitalaufbau nach Basel III, der bis 2019 schrittweise integriert werden soll:37

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 4: Schrittweise Einführung der Mindesteigenkapitalanforderungen38

Die Abbildung 4 zeigt, dass es drei zu beachtende Kapitalklassen gibt - hartes Kernkapital, zusätzliches Kernkapital und Ergänzungskapital. Neben der Veränderung in den Kapitalklassen gibt es unter Basel III zusätzlich die Einführung zweier Kapitalpuffer.

Der Festlegung der Werte ist eine sog. Quantitative Impact Study (QIS) vorausgegangen, die konsolidierte Daten zum Stichtag 31. Dezember 2009 zur Grundlage genommen hat.39 Die Studie kam zu dem Ergebnis, dass die Gesamtkapitalquote verschärft werden muss. Die Banken bzw. Kreditinstitute sind zukünftig verpflichtet, sechs anstatt vier Prozent Kernkapital vorzuhalten. Dabei wird das Kernkapital unterteilt in hartes

und zusätzliches Kernkapital. Die Quote für das harte Kernkapital soll mindestens 4,5 Prozent betragen, die Quote für das zusätzliche Kernkapital mindestens 1,5 Prozent. Um die Mindesteigenkapitalanforderung von acht Prozent zu erfüllen, kann ein Kreditinstitut bis zu zwei Prozent Ergänzungskapital nutzen.40

Ferner wird ein sogenannter Kapitalerhaltungspuffer eingebaut. Dieser Puffer soll, wie in Abbildung 4 sichtbar, bis 2019 stufenweise aufgebaut werden und bei 2,5 Prozent sein Maximum erreichen. Der Kapitalerhaltungspuffer soll ausschließlich aus hartem Kernkapital aufgebaut werden und ständig vorzuhalten sein. Ziel des Puffers ist es, dass während Stressphasen der Wirtschaft ein Verlustausgleich zur Verfügung steht.41 Die jeweilige Bank hat die Möglichkeit, den Geschäftsbetrieb mit der geforderten Mindestquote für das harte Kernkapital von 4,5 Prozent fortzuführen. Sollte das Kreditinstitut jedoch den Kapitalerhaltungspuffer in Anspruch nehmen, können Restriktionen bei Gewinnausschüttungen und Bonuszahlungen folgen.42 Die Quote für das harte Kernkapital steigt folglich auf mindestens sieben Prozent an.

Neben dem Kapitalerhaltungspuffer soll ein sogenannter Antizyklischer Kapitalpuffer aufgebaut werden43, der aus hartem Kernkapital und sonstigem Kapital besteht. Ziel des Antizyklischen Kapitalpuffers ist es zum einen, auch in Krisenzeiten der Bankenwelt eine Kreditvergabe zu ermöglichen. Zum anderen kann durch Einführung dieses Puffers eine übermäßige Kreditvergabe unterdrückt werden.44 Dazu sind die Banken angehalten, weiteres Kapital zu hinterlegen, wenn sich die Wirtschaft in einer Aufschwungbzw. in einer Boom-Phase befindet. Dieses zusätzliche Kapital kann während einer Krise aufgezehrt werden und somit auf der einen Seite die Kreditvergabe aufrecht halten und auf der anderen Seite zur Regenerationsrate der Wirtschaft beitragen. Der Antizyklische Kapitalpuffer wird bis 2019 zwischen null und 2,5 Prozent betragen.45

Final wurde unter Basel III die Idee formuliert, dass ein sogenannter Kapitalpuffer für systemische Risiken46 integriert werden soll. Gelten soll dies für global und national systemrelevante Banken. Welche Banken genau betroffen sind, wird vom FSB und den einzelnen Ländern festgelegt. Der Aufschlag verlangt Eigenkapitalzuschläge zwischen einem und drei Prozent.47

Die Erhöhung der Mindestkapitalanforderungen und die Vorstellung der beiden neuen Kapitalpuffer stärkt die Quantität des Eigenkapitals.

Zur Stärkung der Qualität des Eigenkapitals werden strengere Anerkennungsvoraussetzungen für die Zurechnung zum harten Kernkapital eingeführt. Ferner gelten schärfere Vorschriften, die sich auf den Abzug bestimmter Positionen vom Eigenkapital beziehen.48

Das harte Kernkapital muss künftig dauerhaft, unmittelbar und uneingeschränkt zur Verfügung stehen und so die Fortführung der wichtigsten Funktionen eines Institutes gewährleisten können. Des Weiteren soll künftig die Verpflichtung zur Gewinnausschüttung aufgehoben werden. Zudem gilt die volle Verlustbeteiligung bei laufenden Geschäften und bei Insolvenz, sowie die insolvenzrechtlichen Regeln und die Anwendung der Bilanzvorschriften für das gezeichnete Kapital.49

Zu den schärferen Vorschriften, die sich auf den Abzug von Positionen beziehen, sind die sogenannten Prudential Filters von Bedeutung. Diese Filter sind Abzüge, die nicht realisierte Gewinne bzw. Verluste und immaterielle Vermögenswerte, wie den Goodwill, berücksichtigen. Durch diese Abzüge vom harten Kernkapital kann die Höhe des Eigenkapitals auf einem gering schwankenden Level gehalten werden. So kann ein Institut eine bessere Risikosteuerung vornehmen, da es die Nachhaltigkeit und Dauerhaftigkeit jener Eigenkapitalbestandteile steuern kann.50

Liquidität

Mit Basel III wurden erstmals international einheitliche Regeln für Banken eingeführt, die sich auf die Liquidität beziehen. Die letzte Finanzkrise zeigte der Aufsicht, dass die unter Basel II gültigen Regeln nicht genügten. Mit den neuen Liquiditätsvorschriften reagiert der BAFB auf die Erkenntnisse der letzten Krise. Diese neuen Vorschriften haben das Ziel, dass Banken jederzeit über genügend Liquidität in Stresssituationen

[...]


1 Vgl. Financial Stability Board (2014a), S. 1.

2 Vgl. Deutsche Bundesbank.

3 Vgl. Lessenich, P. (2013), S. 96.

4 Vgl. Financial Stability Board (2014a), S. 1.

5 Vgl. Bundesfinanzministerium (2010).

6 Vgl. Federal Reserve Bank of New York (1933a), S. 1.

7 Vgl. Wiebe, F. (2010), S. 1.

8 Vgl. Federal Reserve Bank of New York (1933b), S. 5.

9 Vgl. Wiebe, F. (2010), S. 1.

10 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011a), S. 84.

11 Vgl. Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (2013a), S. 1.

12 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011a), S. 84.

13 Vgl. Paul, S. (2011), S. 12.

14 Vgl. ebenda.

15 Vgl. Derrix-Belau, H. (2012), S. 4.

16 Vgl. Paul, S. (2011), S. 12.

17 Vgl. Derrix-Belau, H. (2012), S. 4.

18 Vgl. ebenda.

19 Vgl. Deutsche Bundesbank.

20 Vgl. Deutsche Bundesbank (2001), S. 17-19.

21 Vgl. Jansen (2012).

22 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011a), S. 3.

23 Vgl. Roland, H. (2013), S. 71.

24 Vgl. Sopp, G. (2009), S. 11-13.

25 Vgl. Rupprecht, M. (2010), S. 33.

26 Vgl. Wachs, A. (2010), S. 3.

27 Vgl. Sänger, B. (2013), S. 3.

28 Vgl. Seufert, R. (2012), S. 9.

29 Vgl. Albrecht, P. (2005), S. 26.

30 Vgl. Schulte-Mattler, U. (1997), S. 147.

31 Vgl. Deutsche Bundesbank (2008), S. 5.

32 Vgl. Wilkens, M. et al. (2001), S. 191-192.

33 Vgl. ebenda.

34 Vgl. Bundesfinanzministerium (2013), S. 2.

35 Vgl. ebenda, S. 1-6.

36 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011b), S. 5-6.

37 Vgl. Buschmeier, A. (2013), S. 16.

38 Vgl. Bundesfinanzministerium (2013), S. 4.

39 Vgl. Deutsche Bundesbank (2010).

40 Vgl. Bundesfinanzministerium (2013), S. 4.

41 Vgl. Artikel 129 CRD IV.

42 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S. 11-13.

43 Vgl. Artikel 130 CRD IV.

44 Vgl. Becker, G. (2012), S. 17.

45 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S. 11.

46 Vgl. §10e KWG.

47 Vgl. Deutsche Bundesbank (2011), S. 37; Becker (2012), S. 17.

48 Vgl. Bundesfinanzministerium (2013), S. 4.

49 Vgl. ebenda, S. 4.

50 Vgl. ebenda.

Ende der Leseprobe aus 58 Seiten

Details

Titel
Total Loss Absorbing Capacity. Neue Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften im Vergleich zu Basel III
Hochschule
FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Düsseldorf früher Fachhochschule
Note
2,1
Autor
Jahr
2015
Seiten
58
Katalognummer
V307499
ISBN (eBook)
9783668065819
ISBN (Buch)
9783668065826
Dateigröße
1342 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
In dieser Arbeit hat sich der Autor mit der potentiellen Einführung der Total Loss Absorbing Capacity beschäftigt. Sollte sich die Politik in Absprache mit dem Finanzstabilitätsrat dazu entscheiden, die neuen Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften für die global systemrelevanten Großbanken umzusetzen, wird der Bankensektor einen großen Wandel erleben. Diese Arbeit gibt einen Überblick über die aktuelle Situation und zeigt mögliche Auswirkungen auf.
Schlagworte
Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften, TLAC, Basel III, Global systemrelevante Großbanken
Arbeit zitieren
Maximilian Samos Sanchez (Autor:in), 2015, Total Loss Absorbing Capacity. Neue Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften im Vergleich zu Basel III, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/307499

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Total Loss Absorbing Capacity. Neue Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften im Vergleich zu Basel III



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden