Light-Produkte. Sinn oder Unsinn?


Facharbeit (Schule), 2010

37 Seiten, Note: 1,4

Marlena Groschen (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Werbung für Light-Produkte

2. Light-Produkte - Sinn oder Unsinn?
2.1 Definition von „Light“
2.2 Nachteile von Light-Produkten
2.2.1 Erhöhter Kaufpreis
2.2.2 Abnehmen durch Light-Produkte
2.2.3 Erhöhte Nahrungsaufnahme
2.2.3.1 Verzögerung des Sättigungsgefühls
2.2.3.2 Fehlendes Reuegefühl
2.2.4 Austausch von Geschmacksträgern
2.2.5 Chemische Zusatzstoffe
2.3 Zuckeraustauschstoffe in Light-Produkten
2.3.1 Überblick über die verwendeten Zuckeraustauschstoffe
2.3.2 Nachteile von Zuckeraustauschstoffen
2.3.3 Vorurteile gegen Süßstoff
2.3.4 Vorteile von Süßstsoff gegenüber Zucker

3. Fazit über Light-Produkte

Anhang

1. Werbung für Light-Produkte

Spätestens wenn der Sommer wieder kommt, kommt auch bei den meisten Frauen die Panik, da die Bikini-Figur nach dem Winter oftmals nicht mehr präsentabel ist. Da gibt es nur eine Lösung: Abnehmen! Zum Abnehmen jedoch braucht man viel Disziplin.1 Wäre es nicht einfacher, wenn man abnehmen könnte, ohne auf etwas zu verzichten und ohne seine Ernährung verändern zu müssen? Genau das versprechen uns Light-Produkte: Abnehmen ohne Verzicht und Mühe,2 da laut Werbung Light-Produkte schmecken wie die „originalen“ Produkte, aber fettoder kalorienärmer sind, was zu Gewichtsverlust führt. Es scheint, als ob die Strategie der Werbung aufgeht, denn eine Studie der Gesellschaft für Konsumforschung zeigt, dass immerhin jeder 4. Deutsche regelmäßig LighProdukte kauft.3

2. Light-Produkte - Sinn oder Unsinn?

Da stellt sich natürlich die Frage, ob es tatsächlich so leicht ist, abzunehmen ohne auf etwas verzichten zu müssen und ob Light-Produkte wirklich sinnvoll sind.

2.1. Definition von „Light“

Zuerst möchte ich erklären was „Light“ überhaupt bedeutet. Bis zum Jahr 2007 war der Begriff „Light“, zu Deutsch „leicht“, nicht definiert. Er bedeutete also lediglich die Verminderung eines zumeist als ungesund betrachteten Bestandteils des Produkts. Meistens wurde mit „Light“ der Fett-, Zucker-, oder Kaloriengehalt gemeint, aber auch Verminderungen von Nikotin, Koffein oder Alkohol wurden als „Light“ betitelt.4

Seit dem 1. Juli 2007 gibt es allerdings eine EU-Verordnung, die regelt wann es erlaubt ist ein Produkt "light", "energiearm" oder anders zu nennen. Dafür dürfen die jeweils festgelegten Nähwertgrenzen für die Bezeichnungen nicht überschritten werden. Außerdem muss mindestens einer der Nährwerte Fett, Zucker, Alkohol oder Kalorien im Vergleich zum Original reduziert sein und es muss angegeben werden, wegen welches reduzierten Nährwerts das Produkt „leichter“ ist als das Herkömmliche.5 "Die neue Regelung definiert Light- Produkte nun klar und eindeutig", sagt Angela Clausen, Ernährungswissenschaftlerin bei der Verbraucherzentrale in Nordrhein-Westfalen. Denn die Unternehmen seien nun verpflichtet, ihre Produkte entsprechend zu kennzeichnen.6

Die von der EU-Verordnung bestimmten Nährwertgrenzen sind eindeutig festgelegt und klar zu verstehen. Sie sind zu unterteilen in Energie, also Kalorien, Fett, Zucker und Salz, Ballaststoffe, Eiweiß und sonstiges, wobei im Bezug auf „Light“-Produkte vor allem Kalorien, Fett und Zucker wichtig sind.

Die folgenden Bezeichnungen entnehme ich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben von Lebensmitteln:7

„ENERGIEARM

Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiearm, sowie jede Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Falle von festen Lebensmitteln nicht mehr als 40 kcal (170 kJ)/100 g oder im Falle von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 20 kcal (80 kJ)/100 ml enthält. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert von 4 kcal (17 kJ) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.

ENERGIEREDUZIERT

Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiereduziert, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn der Brennwert um mindestens 30 % verringert ist; dabei sind die Eigenschaften anzugeben, die zur Reduzierung des Gesamtbrennwerts des Lebensmittels führen.

ENERGIEFREI

Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiefrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 4 kcal (17 kJ)/100 ml enthält. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert von 0,4 kcal (1,7 kJ) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.

FETTARM

Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln weniger als 3 g Fett/100 g oder weniger als 1,5 g Fett/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln enthält (1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch).

FETTFREI/OHNE FETT

Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettfrei/ohne Fett, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml enthält. Angaben wie „X % fettfrei“ sind verboten.

ARM AN GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN

Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren bei einem Produkt im Fall von festen Lebensmitteln 1,5 g/100 g oder 0,75 g/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln nicht übersteigt; in beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die trans-Fettsäuren insgesamt nicht mehr als 10 % des Brennwerts liefern.

FREI VON GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN

Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren 0,1 g je 100 g bzw. 100 ml nicht übersteigt.

ZUCKERARM

Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 5 g Zucker pro 100 g oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln 2,5 g Zucker pro 100 ml enthält.

ZUCKERFREI

Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthält.

OHNE ZUCKERZUSATZ

Die Angabe, einem Lebensmittel sei kein Zucker zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgendein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält. Wenn das Lebensmittel von Natur aus Zucker enthält, sollte das Etikett auch den folgenden Hinweis enthalten: „ENTHÄLT VON NATUR AUS ZUCKER“.“

Trotz der deutlichen Vorschriften zur Kennzeichnung stößt die Definition von „Light“ immer noch auf Kritik. Denn selbst wenn z.B. Chips fettreduziert sind, enthalten sie dennoch genauso viele Kalorien wie „normale“ Chips. Deshalb bedeutet „Light“ nicht unbedingt, dass man durch den Verzehr der Produkte abnehmen kann oder nicht auf Kalorien, Fett oder Zucker achten muss.

2.2. Nachteile von Light-Produkten

Obwohl Light-Produkte von der Werbung als das „Wundermittel“ schlechthin angepriesen werden, haben sie einige Nachteile, die ich im Folgenden erläutern möchte.

[...]


1 http://www.ams-international.org/download/Infos_Tipps/Light%20-%20Produkte%20%20Achtung!.pdf Stand: k.A. Aufrufdatum: 2.November2010 (siehe Materialien Nr. 1)

2 http://lifestyle.t-online.de/wie-light-produkte-den-koerper-austricksen/id_12915514/index Stand:22.September2010 Aufrufdatum: 2.November2010 (siehe Materialien Nr. 2)

3 http://www.lifeline.de/special/diaet_lebensweise/diaetprodukte/content-128998.html Stand: 20.Juni2008 Aufrufdatum: 2.Novemver2010 (siehe Materialien Nr. 3)

4 http://de.wikipedia.org/wiki/Light-Produkt Stand: 17.Juli2010 Aufrufdatum: 16.August2010 (siehe Materialien Nr. 4)

5 http://www.bild.de/BILD/ratgeber/gesund-fit/2008/08/19/sind-light-produkte/wirklichleicht.html Stand: 19.August2008 Aufrufdatum: 16.August2010 (siehe Materialien Nr. 5)

6 http://lifestyle.t-online.de/diaet-und-light-produkte-eu-verordnung-soll-mehr-transparenzbringen/id_12915656/index Stand: 20.November2007 Aufrufdatum: 16.August2010

7 http://www.health-claims-verordnung.de/resources/hcvo-verordnungstext-berichtigt.pdf L 12/16 DE Amtsblatt der Europäischen Union 18.1.2007 Stand: 18.Januar2007 Aufrufdatum: 12.September2010 (siehe Materialien Nr. 7)

Ende der Leseprobe aus 37 Seiten

Details

Titel
Light-Produkte. Sinn oder Unsinn?
Note
1,4
Autor
Jahr
2010
Seiten
37
Katalognummer
V307630
ISBN (eBook)
9783668059047
ISBN (Buch)
9783668059054
Dateigröße
559 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
light-produkte, abnehmen, werbung, sinn, nutzen, wirkung
Arbeit zitieren
Marlena Groschen (Autor:in), 2010, Light-Produkte. Sinn oder Unsinn?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/307630

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