Im Rahmen der Arbeit soll versucht werden, das externe Rechnungswesen als Instrument eines Beteiligungscontrollings im Sinne einer Konzernsteuerung vorzustellen. Die Arbeit definiert auch "Controlling", "Beteiligungscontrolling" und "externes Rechnungswesen" um klare Begrifflichkeiten zu verwenden. Auf die Anwendung von IAS und US-GAAP wird eingegangen. Detailierter wird das externe Rechnungswesen als Instrument des Beteiligungscontrollings vorgestellt und welche Unterschiede zum internen Rechnungswesen bestehen.
Inhalt
1. Eingrenzung der Themenstellung und Grundbegriffe
1.1 Controlling als Steuerungsinstrument
1.2 Konzernsteuerung und Beteiligungscontrolling
1.3 Themenstellung der Seminararbeit
2. Instrumente des Beteiligungscontrolling
3. Externes und Internes Rechnungswesen
3.1 Das Externe Rechnungswesen
3.2 Das Interne Rechnungswesen
3.3 Ansatzpunkte für eine Zusammenführung von externen und internen Rechnungswesen
3.4 US-GAAP und IAS
4. Das externe Rechnungswesen als Instrument des Beteiligungscontrolling
4.1. Elemente des externen Rechnungswesens und ihr Nutzen für das Beteiligungscontrolling
4.2 Integration des externen und Internen Rechnungswesens
4.3 Beteiligungscontrolling auf Basis von US-GAAP und IAS
5. Zusammenfassung und Ausblick
Inhalt
1. Eingrenzung der Themenstellung und Grundbegriffe
1.1 Controlling als Steuerungsinstrument
1.2 Konzernsteuerung und Beteiligungscontrolling
1.3 Themenstellung der Seminararbeit
2. Instrumente des Beteiligungscontrolling
3. Externes und Internes Rechnungswesen
3.1 Das Externe Rechnungswesen
3.2 Das Interne Rechnungswesen
3.3 Ansatzpunkte für eine Zusammenführung von externen und internen Rechnungswesen
3.4 US-GAAP und IAS
4. Das externe Rechnungswesen als Instrument des Beteiligungscontrolling
4.1. Elemente des externen Rechnungswesens und ihr Nutzen für das Beteiligungscontrolling
4.2 Integration des externen und Internen Rechnungswesens
4.3 Beteiligungscontrolling auf Basis von US-GAAP und IAS
5. Zusammenfassung und Ausblick
1. Eingrenzung der Themenstellung und Grundbegriffe
Wenn man sich mit dem Thema ‚Beteiligungscontrolling auf Basis des externen Rechnungswesen’ beschäftigt, ist es zunächst notwendig, die zu Grunde liegenden Begriffe näher zu bestimmen. Dafür sollte man zunächst vom Begriff und Verständnis des Controllings ausgehen und anschließend den Bereich Beteiligungscontrolling als Teilbereich des Controllings definieren. Zum Ende des ersten Kapitels wird ausgehend von der Begriffs- und Funktionsbestimmung des Beteiligungscontrolling die Themenstellung für die vorliegende Seminararbeit entwickelt.
1.1 Controlling als Steuerungsinstrument
Beim Begriff ‚Controlling’ könnte man zunächst vermuten, dass es sich – dem Wortstamm folgend – um die Überwachungs- oder Kontrollfunktion im Rahmen der Unternehmensführung handelt. Dies würde allerdings zu kurz greifen, denn das Controlling geht „über die Überwachungsfunktionen weit hinaus“, da das Controlling „auch Planung und Steuerung mit einbezieht.“[1][2] Beim Controlling handelt es sich damit zum ein umfassendes Informations- und Führungsinstrument, das zur Steuerung des gesamten Unternehmens eingesetzt werden kann. Der Ursprung des Controlling-Konzeptes liegt in den USA und verbreitete sich von dort aus auch in Deutschland.[3] Während aber das Controlling in seinen Ursprüngen in den USA auf eine mehr als einhundertjährige Geschichte zurück blicken kann, wurde das Controlling in Deutschland erst in den 70er Jahren des vergangenen Jahrhunderts zunehmend verbreitet.[4] Der Wesenskern des Controlling wird in der Theorie in einer Koordinationsfunktion gesehen, wobei der Gegenstand der Koordination die Unternehmensführung selbst, nähergesagt das Planungs-, Kontroll-, und Informationssystem ist. Controlling hat damit nicht nur den Aspekt der Kontrolle im Anschluss an Entscheidungen und Handlungen, sondern auch Prozessbegleitenden und –vorbereitende Momente. Kernorientierungen des Controlling sind eine Planungs- und Kontrollorientierung sowie eine Konsensorientierung. Die Planungs- und Kontrollorientierung fordert vor allem eine explizite Formulierung von Unternehmenszielen, die auch messbar sein müssen. Dann muss im Rahmen der Kontrollorientierung auch ein Überwachungssystem vorhanden sein, welches im laufenden Betrieb Auskunft darüber gibt, ob die Planungen auch so in der Realität eingehalten werden. Dabei muss sichergestellt werden, dass es bei der Feststellung von Abweichungen zu einer korrekten Interpretation der Ursachen der Abweichungen und zu einer Einleitung von Gegenmaßnah men kommt. Dabei muss deutlich werden, dass das Controlling hier zwar eine unterstützende Aufgabe für die Unternehmensführung wahrnimmt, aber keinesfalls den Unternehmer von seiner Aufgabe der Unternehmensführung entbindet: Controlling – bzw. die Controller – übernehmen die Entscheidungsvorbereitung und die Kontrolle der Entscheidungen, nicht aber das Treffen der Entscheidungen. Dies ist insbesondere dann ein erfolgversprechendes Controllingkonzept, wenn es sich bei dem Unternehmen um eine dezentralisierte Organisation handelt, in der Führungskräfte eigenverantwortlich Entscheidungen treffen müssen: Sie sind auf eine gute Informationsgrundlage angewiesen sind. Genauso sind in einer dezentralisierten Organisation für die Gesamtführung der Unternehmung Planungs- und Steuerungsdaten sowie Kontrollmitteilungen über den Erfolg der Entscheidungen notwendig.
1.2 Konzernsteuerung und Beteiligungscontrolling
Die Trias Planung, Steuerung und Kontrolle als Aufgabenfelder des Controlling greift auch Borchers in der Beschreibung des Begriffes Beteiligungscontrolling auf: Beteiligungscontrolling bezeichnet nach Borchers ein „funktionsübergreifendes, integrierendes Subsystem des koordinationsorientierten Controlling mit konsequenter Ausrichtung auf die entscheidungsrelevanten Parameter zur Planung, Steuerung und Kontrolle sämtlicher Beteiligungen.“[5] Aufgabe des Beteiligungscontrolling ist es dabei auch, die Chancen und Risiken sowohl von Unternehmensakquisitionen, Beteiligungen und Beteiligungsverkäufen zu beurteilen als auch ggf. Alternativen zu bewerten, die an Stelle von Beteiligungen möglich sind, wie z.B. strategische Allianzen.[6] Im Rahmen der vorliegenden Seminararbeit soll – um den Umfang nicht zu sprengen und um der Themeneingrenzung auf ein Instrument des Beteiligungscontrollings gerecht zu werden – das Beteiligungscontrolling nur auf das Controlling von Beteiligungen eingeschränkt werden und die Beurteilung anderer Kooperationsformen außer acht gelassen werden.
Die Notwendigkeit des Beteiligungscontrolling ergibt sich im Wesentlichen aus zwei Gründen: Zum einen steigt die Anzahl von Beteiligungen in den letzten Jahren stark an, denn „komplexere, grenzüberschreitende Unternehmensstrukturen führen [...] zu einer gestiegenen Anzahl von Beteiligungen“[7]. Nicht immer sind diese Beteiligungen jedoch lohnend: Nach einer Studie von A.T. Kearney aus dem Jahre 1998 wird aufgewiesen, dass nur 29% der Unternehmen nach einer Übernahme ihren Gewinn steigern konnten, während bei 57% eine Verschlechterung der Ertragslage eingetreten ist.[8] Ein Controlling – im Sinne von Planung, Steuerung und Kontrolle – dieser Beteiligungsaktivitäten scheint also angezeigt. Ein zweiter Grund für die Notwendigkeit des Beteiligungscontrolling – oder einer Einrichtung die ähnliche Aufgaben erfüllt – ergibt sich aus gesetzlichem Zwang zumindest bei Aktiengesellschaften: Die Neufassung des §92 Abs. 2 AktG aus dem Jahr 1998 lautet: „Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“[9] Man kann daraus folgern, dass für ein Unternehmen, welches in erheblichen Umfang auf Beteiligungsergebnisse angewiesen ist, auch ein gesetzlicher Zwang zur zukunftsorientierten Beobachtung und Kontrolle seiner Beteiligungen vorhanden ist.[10]
Zunächst muss nun ‚Beteiligung’ definitorisch abgegrenzt werden. Hierbei lässt sich zunächst eine juristische Abgrenzung im Sinne des §271 HGB vornehmen. Demnach sind Beteiligungen Anteile an anderen Unternehmen, die dem eigenen Unternehmen durch Herstellung einer dauerhaften Verbindung dienen sollen. Eine Beteiligung wird auch immer dann unterstellt, wenn ein Unternehmen mehr als 1/5 der Anteile einer anderen Kapitalgesellschaft hält. Kriterium für das entstehen einer Beteiligung ist im Sinne des HGB also die Dauerhaftigkeit des Haltens von Anteilen. Betriebswirtschaftlich ist diese Einschränkung von Beteiligung problematisch, denn „nicht die Dauerhaftigkeit kann der Zweck einer Beteiligung sein, sondern nur die Vorteilhaftigkeit der Unternehmensverbindung“[11]. Im Sinne einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung müssen unter ‚Beteiligung’ daher „sämtliche vertragliche, persönliche und kapitalmäßige Verbindungen verstanden [werden], die aktive Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne der eigenen Strategie auf die Unternehmenspolitik des Beteiligungsunternehmens mit sich bringen.“[12] Für welche Beteiligungsformen das externe Rechungswesen als Basis eines Beteiligungscontrollings geeignet ist, wird zu untersuchen sein. Unstrittig ist, das es sich beim Objekt einer Beteiligung immer um ein rechtlich selbständiges Unternehmen handelt, an welchem Anteile erworben werden.
Beteiligungen treten in nennenswerten Umfang, der ein umfassendes Controlling nötig macht, insbesondere bei Konzernen auf, womit das Beteiligungscontrolling zu einem wesentlichen Instrument der Konzernsteuerung wird, wobei nun näher zu erläutern ist, wann von einem Konzern gesprochen werden kann. Die juristische Definition des Konzernbegriffes stellt auf zwei Konzepte ab: Das Konzept der Einheitlichen Leitung und das Control-Konzept[13]. International stellt das Control-Conzept[14], nachdem ein Unternehmen dann konzernangehörig ist, wenn ein Mutterunternehmen die Mehrheit der Stimmrechte ausüben kann, das Recht zur mehrheitlichen Besetzung der Leitungsorgane besitzt oder einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, die primäre Beurteilungsgrundlage für das Vorhandensein eines Konzerns dar. In Deutschland wird häufig auch das Konzept der Einheitlichen Leitung herangezogen, welches ebenso wie das Control-Konzept auf §290 HGB fußt. Ebenso wie beim Beteiligungsbegriff sind die juristischen Abgrenzung betriebswirtschaftlich problematisch. Man stützt sich aus diesem Grunde „auf das Merkmal der wirtschaftlichen Einheit. Der Konzern versteht sich dann als die Gesamtheit rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Führung.“[15] Nicht berücksichtigt wird bei dieser betriebswirtschaftlichen Konzerndefinition, „inwieweit der Konzern [...] als wirtschaftliche Einheit sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis auftritt“, da dies „von der individuellen Konzernstruktur und dem damit verbundenen Zentralisationsgrad“[16] abhängt.
1.3 Themenstellung der Seminararbeit
Im Rahmen der vorliegenden Seminararbeit soll nun versucht werden, das externe Rechnungswesen als Instrument eines Beteiligungscontrollings im Sinne einer Konzernsteuerung vorzustellen. Basis sind dabei die Begriffsklärungen, die unter 1.1 und 1.2 vorgenommen wurden. In der Seminararbeit sind dann auch einige Voraussetzungen dafür zu benennen, die notwendig sind, damit das externe Rechungswesen den Anforderungen genügen kann, die an ein Beteiligungscontrolling gestellt werden. Ausgangspunkt der weiteren Arbeit ist nun eine Vorstellung der Instrumente die für ein Beteiligungscontrolling genützt werden können. Darauf folgend soll der Begriff des externern Rechnungswesens vorgestellt werden, vor allem in der historisch und rechtlich gewachsenen Abgrenzung zum internen Rechnungswesen. Hierbei ist auch auf die neueren Entwicklungen hinsichtlich internationaler Bilanzierungsstandards einzugehen, welche zum Teil erst die Voraussetzungen dafür schaffen, damit das externe Rechnungswesen Funktionen des Beteiligungscontrollings wahrnehmen kann. Im vierten Kapitel wird darauf aufbauend das externe Rechnungswesen als Instrument des Beteiligungscontrollings vorgestellt. Von Interesse ist dabei insbesondere, welche Elemente des externen Rechnungswesens für das Beteiligungscontrolling nutzbar gemacht werden können und wie die Nutzung eines integrierten externen und internen Rechnungswesens im Rahmen eines Beteiligungscontrollings aussehen kann. Zum Abschluss der Seminararbeit sollen im fünften Abschnitt die Hauptergebnisse der Arbeit zusammengefasst werden und ein kurzer Ausblick auf künftige Entwicklung im Umfeld des Themenbereiches Beteiligungscontrolling auf Basis des externen Rechnungswesen unternommen werden.
2. Instrumente des Beteiligungscontrolling
Um Beteiligungscontrolling in der Praxis durchführen zu können, müssen dafür verschiedene Controllinginstrumente zur Verfügung stehen. Bezugnehmend auf Borchers[17], der sich in seiner Einteilung der Instrumente an Ringlstetter[18] orientiert, kann man zwischen technokratischen und aktorientierten Instrumenten des Beteiligungscontrollings unterscheiden. Als aktorientierte Instrumente nennt Borchers die Personalpolitik uns monetäre Anreizsysteme, technokratische Instrumente sind das Berichtswesen, das Rechnungswesen, Kennzahlen und Kennzahlensysteme sowie die Portfoliotechnik als strategisches Instrument. Bei der Auswahl der Instrumente handelt es sich allerdings um keine vollständige Auflistung, Borchers liefert eine Auswahl besonders geeigneter und in der aktuellen Diskussion befindlicher Instrumente.
[...]
[1] Der Abschnitt orientiert sich an: Weber, Jürgen; Controlling, in: Gabler-Wirtschaftslexikon, 14. Auflage, CD-ROM-Ausgabe, 1997.
[2] Wöhe, Günter; Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre; 19. Auflage, München,
1996, S. 200.
[3] Vgl. Wöhe, Günter; allgemeine Betriebswirtschaftslehre, a.a.O., S. 200 und Weber, Jürgen; Controlling, a.a.O.
[4] Vgl. Weber, Jürgen; Controlling, a.a.O.
[5] Borchers, Stefan; Beteiligungscontrolling, in: Die Betriebswirtschaft, 59. Jahrgang, Heft 2,
1999, S. 283-4.
[6] Vgl. ebenda, S. 284.
[7] Borchers, Stefan; Beteiligungscontrolling in der Management-Holding, Wiesbaden, 2000, S. 2.
[8] Vgl. o.V.; M&A/Studie zum Scheitern von Transaktionen: Nach dem Deal immer die gleichen Fehler, in: Handelsblatt Nr. 201 vom 19.10.1998, S. 14.
[9] § 92 II AktG in der Fassung vom 1. Mai 1998
[10] Vgl. Borchers, Stefan; Beteiligungscontrolling in der Holding, a.a.O., S. 3.
[11] Ebenda, S. 21.
[12] Ebenda, S. 24.
[13] Vgl. Ebenda, S. 25. Vgl. auch § 18 AktG.
[14] Vgl. §290 HGB.
[15] Borchers, Stefan; Beteiligungscontrolling in der Holding, a.a.O., S. 26.
[16] Ebenda, S. 26.
[17] Vgl. Ebenda, S. 135.
[18] Vgl. Ringlstetter, M. / Obring, K.; Strategisches Beteiligungscontrolling im Konzern, in: Zeitschrift für Betriebswirtschaft, Nr. 12, 1992, S. 1303-1323.
- Arbeit zitieren
- Markus Hubner (Autor:in), 2002, Beteiligungscontrolling auf Basis des externen Rechnungswesens, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/30801
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