Das Lüth-Urteil. Die Entwicklung der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit und des Bundesverfassungsgerichts


Hausarbeit, 2004

19 Seiten, Note: 1,4


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

A. Vorwort ... 3

B. Einleitung: Das Lüth-Urteil ... 3

C. Die Entwicklung der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit ... 4

I. Die Anfänge der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit im alten Deutschen Reich ... 4

II. Die deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit im Deutschen Bund ... 6

III. Die Frankfurter Reichsverfassung ... 7

IV. Die Verfassungsgerichtsbarkeit im Deutschen Reich ... 8

V. Die Verfassungsgerichtsbarkeit in der Weimarer Republik ... 9

D. Das Bundesverfassungsgericht ... 10

I. Vorläufer des Bundesverfassungsgerichts ... 10

1. Der Reichgerichtshof der Frankfurter Reichsverfassung ... 10

2. Der Weimarer Staatsgerichtshof ... 11

II. Vorbild des Bundesverfassungsgerichts – Der amerikanische Supreme Court ... 12

III. Das Bundesverfassungsgericht ... 13

E. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ... 15

F. Résumé : Die internationale Wirkung des Bundesverfassungsgerichts ... 16

G. Schlusswort : Die Gegenthese zu Hegels These ... 17

Literaturverzeichnis ... 18

Aufsätze ... 18

Monographien ... 20

Quellen ... 20

A. Vorwort

„Aber die Rechtspflege tritt ganz aus ihrer Natur, wenn Staatsgewalt ihr Gegenstand werden soll, weil hiermit sie, die wesentlich nur ein Theil des Staates ist, über das Ganze gesetzt würde…“[1]

B. Einleitung: Das Lüth-Urteil

Im Lüth - Urteil[2], der ersten „großen“ Grundrechtsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, [3] wurden Auslegungsgrundsätze etabliert, die bis heute nicht nur maßgebend für die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur freien Meinungsäußerung (Art. 5 GG) sind,[4] sondern seine komplette Grundrechtsauslegung geprägt haben.

Das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 GG[5] wird dabei vom Bundesverfassungsgericht als unmittelbarster Ausdruck des Menschen in der Gesellschaft erachtet.[6] Folglich geht das Bundesverfassungsgericht von einem weiten Meinungsbegriff aus, der nicht nur Inhalt und Form, sondern auch die Wirkungsabsicht der Meinungsäußerung schützt,[7] ungeachtet der Tatsache, ob es sich bei der Aussage um eine Meinung, ein Werturteil, eine Stellungnahme oder eine meinungsbildende Tatsachenbehauptung handelt.[8]

In der Lüth-Entscheidung werden die Grundrechte „in erster Linie“ als „Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat“ formuliert.[9] Das Recht auf freie Meinungsäußerung wird als „für eine freiheitlich-demokratische Staatsordnung schlechthin konstituierend“ erachtet.[10] Diese beiden Bedeutungselemente des Grundrechts, einerseits sein Individualrechtsgehalt als subjektives Recht[11] und andererseits seine Funktion für die Ordnung des Gemeinwesens als objektives Recht,[12] beschreiben den Doppelcharakter der Grundrechte und ihre umfassende Geltung. Durch das objektive Prinzip der Grundrechte, die „als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gelten“,[13] entfalten diese unter anderem eine Ausstrahlungswirkung in das Privatrecht, welches in ihrem Geiste ausgelegt und angewendet werden muss. [14]

Die folgende Arbeit will nun die notwendigen Voraussetzungen aufzeigen, die diese differenzierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ermöglichten. Zunächst wird die historische Entwicklung der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit nachgezeichnet, welche die Grundlagen für die Einrichtung eines Verfassungsgerichts schuf. In einem zweiten Schritt werden die Vorläufer des Bundesverfassungsgerichts und weitere Einflüsse auf die Institution erläutert. Abschließend wird Stellung und Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts herausgestellt, sowie die Wirkung seiner Rechtssprechung bis heute resümiert.

C. Die Entwicklung der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit

I. Die Anfänge der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit im alten Deutschen Reich

Die deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit[15] blickt auf eine lange Tradition zurück. Sie reicht hinein bis in das Alte Reich[16] des 14. Jahrhunderts.[17] Ab der Zeit des Rheinbundes (1806) wurde diese Tradition jedoch durch radikale Wendungen und Entwicklungen in der Verfassungsgeschichte zeitweise unterbrochen. [18]

Bei seiner Entstehung im 10. Jahrhundert verfügte das Reich noch nicht über eine Verfassungsurkunde. Erst im 14. Jahrhundert wurden grundlegende Reichsgesetze, Grundgesetze[19] genannt, erlassen. Kaiser Karl IV erließ 1356 unter Mitwirkung des Reichstags[20] die Goldene Bulle. Dieses Gesetz regelte die Wahl des Königs und die Rechtsstellung der den deutschen König wählenden Fürsten und Kurfürsten. Der Ewige Landfriede von 1495 sollte unter anderem das Fehdewesen unterbinden und die Rechtssicherheit wieder herstellen. Zusammen mit der Reichskammergerichtsordnung von 1495 begründete er darüber hinaus die Einrichtung eines Reichskammergerichts. Bis zur Einrichtung des Reichskammergerichts 1495 hatte der König über umfassende Regierungsbefugnisse verfügt, zusammen mit dem Reichstag die Reichsgesetze erlassen und die Gerichtsbarkeit entweder selbst ausgeübt oder an seine königlichen Gerichte delegiert. Auf dem Reichstag zu Worms 1495 wurde bestimmt, dass das Reichskammergericht in räumlicher Entfernung zum kaiserlichen Hof und dessen Einflüssen zu tagen habe und die Richter durch den Kaiser und den Reichstag zusammen bestellt werden. Sitz des Reichskammergerichts war zunächst Frankfurt, ab 1526 Speyer und von 1689 bis 1806 Wetzlar. Es fungierte als Appellationsinstanz gegen Urteile unterer Instanzen und entschied bei Streitigkeiten zwischen reichsunmittelbaren Parteien. Konkurrenz bekam das Reichskammergericht 1498 durch den Reichshofrat, dessen Zuständigkeiten sich weitgehend mit denen des Reichskammergerichts deckten und der wahlweise zum Reichskammergericht angerufen werden konnte. Der Reichshofrat war vom Kaiser als Gericht und Verwaltungsinstanz am kaiserlichen Hof in Wien errichtet worden.

Nachdem sich die Fürsten immer häufiger durch Bevollmächtigte im Reichstag vertreten ließen, tagte der Reichstag ab 1663 als ständiger Gesandtenkongress in Regensburg. Parallel dazu bildeten die Landesherren ihre Landesherrschaften im 17. und 18. Jahrhundert zu selbstständigen Territorialstaaten aus, in denen sie nach absolutistischem Vorbild, rechtlich ungebunden und die Rechte des Reiches missachtend, regierten. Diese Entwicklung zu selbstständigen Territorialstaaten und der damit verbundene Verlust der Zentralgewalt, sowie die Rivalität zwischen Preußen und Österreich führten in letzter Konsequenz zum Untergang des Deutschen Reichs 1806. Nachdem der von Napoleon Bonaparte diktierte Lunéviller Frieden (1801), [21] der Reichsdeputationshauptschluss (1803)[22] und die Gründung des Rheinbundes (1806)[23] zunächst zu einer Neugliederung des Deutschen Reichs und einer Erosion seiner Verfassungsstruktur führten, dokumentierten der Austritt der Rheinbundstaaten aus dem Deutschen Reich und die Niederlegung der Kaiserkrone durch Kaiser Franz das endgültige Ende des Deutschen Reichs.

Nicht nur der für Deutschland charakteristische Föderalismus gründet sich im Reich. Die Wurzeln des heutigen mächtigen Bundesrats lassen sich bereits im Reichstag des Reiches erkennen. Der Gedanke des gerichtlichen Rechtsschutzes und der justizförmigen Erledigung politischer Streitfragen geht auf die beiden Reichsgerichte zurück, deren Fundament wiederum die Rechts- und Friedensordnung des Reiches bildete.[24]

II. Die deutsche Verfassungsgerichtsbarkeit im Deutschen Bund

Die ersten Formen des modernen Konstitutionalismus in Deutschland lassen sich zur Zeit des Deutschen Bundes [25] erkennen.[26] Nach dem Zeitalter der Französischen Revolution, der napoleonischen Ära und den Befreiungskriegen war eine absolutistische Herrschaftsform in der Zeit der Restauration [27] nicht mehr durchsetzbar. Als Ausgleich zwischen dem überkommenen monarchischen Prinzip und den Ansprüchen der Bürgerfreiheit, entwickelte sich für den Deutschen Bund das Verfassungsmodell der konstitutionellen Monarchie, nach Vorbild der französischen Verfassung vom 4.6.1814. Konstitutionelle Monarchie bedeutete die rechtliche Selbstbindung des Monarchen an eine Verfassung, welche durch Art. 56 der Wiener Schlussakte (WSA)[28] verbrieft wurde. [29] Der Deutsche Bund war nach Art. 1 WSA kein Staat, sondern ein Staatenbund der deutschen souveränen Fürsten und freien Städte. Das einzige Organ des Deutschen Bundes war die Bundesversammlung, die aus weisungsgebundenen Vertretern der Regierungen der Mitgliedsstaaten bestand und unter österreichischem Vorsitz in Frankfurt tagte.

An der Weiterentwicklung des Verfassungsrechts und der Staatsgerichtsbarkeit zwischen 1815 und 1866 hatte der Deutsche Bund keinen Anteil. [30] Vielmehr verwirklichten und entwickelten sich der Konstitutionalismus und die Staatsgerichtsbarkeit in den Landesverfassungen, zunächst in den Verfassungen der süddeutschen Länder.[31] Diese griffen die Idee einer besonderen Garantie der Verfassung auf, welche einerseits durch justizförmige Entscheidungen innerstaatlicher Verfassungsstreitigkeiten durch einen Staatsgerichtshof gewährleistet wurden[32] und andererseits durch die gerichtliche Geltendmachung einer Verantwortlichkeit der Minister.[33] Spätere Landesverfassungen [34] erweiterten die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs auf Streitigkeiten bei der Verfassungsauslegung zwischen Landesherren und Ständen.[35] In der gerichtlichen Entscheidung innerstaatlicher Verfassungskonflikte, wurde bereits die Grundidee einer späteren Staatsgerichtsbarkeit sichtbar.[36]

[...]


[1] Vgl. Georg Wilhelm Friedrich Hegel, Die Verfassung Deutschlands. Mit einer Einführung und Anmerkung von Hermann Heller, Leipzig 1919.

[2] Sachverhalt und Urteil werden als bekannt vorausgesetzt.

[3] Vgl. Klaus Stern, Die Grundrechte und ihre Schranken, in: Peter Badura und Horst Dreier (Hg.), Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, 2. Bd., Tübingen 2001, S. 3.

[4] Vgl. Dieter Grimm, Die Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,

in: NJW 48,2 (1995), S. 1697.

[5] Im Folgenden wird Artikel mit Art. und Grundgesetz im Sinne einer Gesetzesangabe mit GG abgekürzt.

[6] Vgl. BVerfGE 5, 85 / 205.

[7] Vgl. Rupert Scholz und Karlheinz Konrad, Meinungsfreiheit und allgemeines Persönlichkeitsrecht. Zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in: AöR 123 (1993), S. 84.

[8] Vgl. Dieter Grimm, „ Wir machen Meinungsklima nicht“, in: ZRP 27 (1994), S. 277.

[9] BVerfGE 7, 198 / 204.

[10] BVerfGE 7, 198 / 208.

[11] Vgl. Konrad Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Rn. 279.

[12] Vgl. Hans Peter Bull, Freiheit und Grenzen des politischen Meinungskampfes, in: Peter Badura und Horst Dreier (Hg.), Festschrift 50 Jahre Bundesverfassungsgericht, 2. Bd., Tübingen 2001, S 163.

[13] BVerfGE 7, 198 / 204.

[14] Vgl. Dieter Grimm, Die Meinungsfreiheit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, S. 1697.

[15] Der Ausdruck „Verfassungsgerichtsbarkeit“ hat sich erst in der Weimarer Epoche durchgesetzt. Davor verwendete man den Begriff „Staatsgerichtsbarkeit“.

[16] Seit etwa 1500 „Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation“ genannt.

[17] Vgl. Ulrich Scheuner, Die Überlieferung der deutschen Staatsgerichtsbarkeit im 19. und 20. Jahrhundert, in: Christian Starck (Hg.), Bundesverfassungsgericht und Grundgesetz. Festgabe aus Anlaß des 25 jährigen Bestehens des Bundesverfassungsgerichts, 1. Bd., Tübingen 1976, S. 3.

[18] Vgl. Peter Krüger, Einflüsse der Verfassung der Vereinigten Staaten auf die deutsche Verfassungsentwicklung, in: Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte (1996), S. 227.

[19] „Grundgesetze“ war der damalige Begriff für verfassungsrechtliche Regelungen (leges fundamentales).

[20] Ständeversammlung der Reichsstände, der weltlichen und geistlichen Fürsten. Später traten noch die Reichsstädte hinzu.

[21] Bestimmte, dass die linksrheinischen Gebiete des Deutschen Reichs an Frankreich abzutreten waren.

[22] Der Plan zu einer Neugliederung des Deutschen Reichs führte zu einer weit reichenden „Flurbereinigung“.

[23] Auf Betreiben Napoleons und unter seinem Protektorat.

[24] Vgl. Hartmut Maurer, Staatsrecht I. Grundlagen, Verfassungsorgane, Staatsfunktionen, 2. neuberab. Aufl., München 2001, S. 36 ff.

[25] Die Deutsche Bundesakte vom 8.6.1815 begründet den Deutsche Bund und legt seine Grundzüge fest.

[26] Vgl. Krüger, Einflüsse der Verfassung der Vereinigten Staaten, S. 227.

[27] 1815 bis 1830.

[28] 15.5.1820 von Vertretern der Mitgliedsstaaten in Wien verabschiedet.

[29] Vgl. Reinhold Zippelius, Kleine deutsche Verfassungsgeschichte. Vom frühen Mittelalter bis zur Gegenwart, 5. verb. Aufl., München 1999, S. 99 f.

[30] Vgl. Maurer, Staatsrecht I., S. 46 f.

[31] Vgl. Zippelius, Kleine deutsche Verfassungsgeschichte, S. 101.

[32] Vgl. Konrad Hesse, Stufen der Entwicklung der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit, in: Jahrbuch des Öffentlichen Rechts der Gegenwart NF 46 (1998), S. 3.

[33] Diese Ministeranklage knüpfte an britische Rechtstraditionen aus dem 14. Jahrhundert an, die damals bereits Anklagen des Unterhauses gegen Berater des Königs beinhalteten. Das Oberhaus hatte anschließend über die Anklage zu entscheiden. (Vgl. Scheuner, Die Überlieferung der deutschen Staatsgerichtsbarkeit, S. 8).

[34] Siehe die Verfassungen von Sachsen (1831) und Kurhessen (1852).

[35] Vgl. Scheuner, Die Überlieferung der deutschen Staatsgerichtsbarkeit, S. 4.

[36] Vgl. Hesse, Stufen der Entwicklung der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit, S. 4.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Das Lüth-Urteil. Die Entwicklung der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit und des Bundesverfassungsgerichts
Hochschule
Universität Augsburg
Veranstaltung
Deutsche Verfassungsgeschichte 1849-1949
Note
1,4
Autor
Jahr
2004
Seiten
19
Katalognummer
V308676
ISBN (eBook)
9783668073517
ISBN (Buch)
9783668073524
Dateigröße
433 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
"Sie haben eine dezidiert verfassungsgeschichtliche Arbeit vorgelegt, die sprachlich und stilistisch auf hohem Niveau argumentiert und angenehm zu lesen ist... Sie haben insgesamt eine bemerkenswerte Fülle von historischer wie verfassungsgeschichtlicher und -rechtlicher Literatur ausgewertet... Insgesamt eine herausragende und sehr sorgfältige Arbeit."
Schlagworte
Grundrechtsentscheidungen, Art. 5 GG, Bundesverfassungsgericht, Rechtsprechung, weiter Meinungsbegriff, Wirkungsabsicht, Werturteil, Lüth-Entscheidung, Abwehrrechte des Bürgers, freiheitlich-demokratische Grundordnung, subjektives Recht, objektives Recht, Gemeinwesen, Verfassungsgerichtsbarkeit, Altes Reich, Staatsgerichtsbarkeit, Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation, Grundgesetz, Constitution of the United States of America, US Constitution, Goldene Bulle, Ewiger Landfriede 1495, Reichskammergerichtsordnung, königliche Gerichte, Reichskammergericht, Napoleon Bonaparte, Rheinbund 1806, konstitutionelle Monarchie, Konstitutionalismus, Frankfurter Reichsverfassung, Paulskirchen-Verfassung, Déclaration des Droits de l'Homme et du Citoyen, Souveränität, Weimarer Reichsverfassung, Rechtsstaatlichkeit, Kaiserreich, Normenkontrolle, Verfassungsbeschwerde, Supreme Court, Individualrecht, Marbury v. Madison 1803, Organstreitverfahren, Verfassungshüter, Doppelcharakter der Grundrechte, Vorrang der Verfassung, Europäischer Gerichtshof, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Verfassungsauslegung, Georg Friedrich Wilhelm Hegel, Verfassungskonvent Herrenchiemsee, Drittwirkung, Veit Harlan, Jud Süß, Entnazifizierung, Erich Lüth, Ausstrahlungswirkung der Grundrechte, objektive Wertordnung, Langzweitwirkung, Wechselwirkung, Grundsatzentscheidung
Arbeit zitieren
Sarah Heitz (Autor:in), 2004, Das Lüth-Urteil. Die Entwicklung der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit und des Bundesverfassungsgerichts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/308676

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Im eBook lesen
Titel: Das Lüth-Urteil. Die Entwicklung der deutschen Verfassungsgerichtsbarkeit und des Bundesverfassungsgerichts



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden