Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einführung
2. Der deutsche Mittelstand
2.1 Begriffsabgrenzung
2.2 Merkmale des deutschen Mittelstands
3. Reformen des Basler Ausschusses zur Bankenregulierung
3.1 Entstehung und Ziele
3.2 Der erste Basler Akkord (Basel I)
3.3 Der zweite Basler Akkord (Basel II)
3.4 Der dritte Basler Akkord (Basel III)
4. Auswirkungen von Basel III auf die Konditionen von Mittelstandskrediten
4.1 Ziel und Vorgehen der Analyse
4.2 Vereinfachungen für Kredite an Mittelständler
4.3 Einflussfaktoren der Konditionsberechnung
4.4 Ergebnis der Analyse
5. Fazit
Anhang
Quellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Die drei Säulen nach Basel II
Abb. 2: Eigenkapitalunterlegung nach Basel III
Abb. 3: Ergebnis der Beispielkreditrechnung unter Basel II (kurz)
Abb. 4: Ergebnis der Beispielkreditrechnung unter Basel III (kurz)
Abb. 5: Ergebnis der Beispielkreditrechnung: Vergleich von Basel II und Basel III
Abb. 6: Standard & Poor’s Ratingskala und assoziierte Ausfallwahrscheinlichkeiten:
Abb. 7: Umsatzgrößen deutscher KMUs nach Volumen der Lieferungen & Leistungen in
Abb. 8: Ergebnis der Beispielkreditrechnung unter Basel II
Abb. 9: Ergebnis der Beispielkreditrechnung unter Basel III
1. Einführung
Am 15. September 2015 wird sich die Pleite der amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers zum siebten Mal jähren. Diese Insolvenz markierte den vorläufigen Höhepunkt der globalen Banken- und Finanzkrise ab 2007, die zu einem schwerwiegenden Vertrauensverlust der Finanzbranche führte. Obwohl der Finanzsektor seit jeher umfangreiche regulatorische Anforderungen erfährt, haben sich die damals gültigen Regulierungsstandards als unzureichend erwiesen, die systemischen Kredit- und Handelsrisiken zu absorbieren.
„Wenn es auf den Weltfinanzmärkten brennt, dann muss gelöscht werden, auch wenn es sich um Brandstiftung handelt. Anschließend müssen die [...] Brandbeschleuniger verboten werden, und es muss für einen besseren Brandschutz gesorgt werden.“[1] Diesem Grundsatz folgend veröffentlichte der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht im Dezember 2010 die vorläufige Endfassung von Basel III. Als Reaktion auf die Weltwirtschaftskrise ist das Ziel dieses Reformpakets, die Schwächen der seit 2007 bestehenden Bankenregulierung Basel II auszumerzen. Da dieser neue Regulierungsrahmen unter großer medialer Beachtung steht, wurden vor allem Stimmen laut, welche prophezeiten, dass der bankkreditabhängige deutsche Mittelstand mit wesentlich teureren Kreditkonditionen rechnen müsse:
„Mittelstand zittert vor hohen Kreditkosten.“[2]
„Die Kreditfinanzierung wird schwieriger und teurer.“[3]
Diese Arbeit wird sich daher mit der aktuellen Situation des deutschen Mittelstandes sowie den Reformen des Basler Ausschusses zur Bankenregulierung, bis hin zum neuesten Rahmenwerk mit dem Titel „Basel III“, beschäftigen und anschließend versuchen, die Frage zu beantworten, ob der Mittelstand unter Basel III tatsächlich drastisch ansteigende Kreditzinsen fürchten muss.
2. Der deutsche Mittelstand
2.1 Begriffsabgrenzung
Eine eindeutige und rechtswirksame Definition, nach welchen Kriterien Unternehmen dem Mittelstand zuzuordnen sind, gibt es in Deutschland weder in der Theorie noch in der Praxis.[4] So existieren verschiedene Definitionen für mittelständische Unternehmen, welche anhand von quantitativen oder qualitativen Merkmalen genaue Abgrenzungen vornehmen. Quantitative Größenmaßstäbe sind hierbei in der Regel Jahresumsatz, Bilanzsumme und Mitarbeiteranzahl.[5] Für Unterscheidungen anhand qualitativer Eigenschaften ist die Einheit von Leitungs- und Eigentumsrecht das meistangeführte Kriterium. Hier ist das Begriffsverständnis eng mit dem des Familienunternehmens verwandt.[6] Im Rahmen dieser Projektarbeit wird die Begriffsdefinition der EU-Kommission genutzt, welche am 01.01.2015 in Kraft getreten ist und Abgrenzungen mittels quantitativen Kriterien vornimmt.[7] In die Kategorie der Mittelständler fallen dementsprechend Unternehmen mit einem Jahresumsatz von maximal 50 Mio. € und höchstens 250 Mitarbeitern. Sollten diese beiden Kriterien nicht erfüllt sein, die Jahresbilanzsumme überschreitet 43 Mio. € jedoch nicht, ist das Unternehmen auch als Mittelständler einzustufen. Die Mitarbeiteranzahl wird dabei anhand der Vollzeitarbeitnehmer während eines Jahres berechnet. Teilzeitbeschäftigte werden folglich nur anteilig in der Berechnung berücksichtigt. Als Besonderheit werden Mitarbeiter, die in der Ausbildung stehen oder sich im Mutterschafts- bzw. Elternurlaub befinden, nicht eingerechnet.[8] Da diese Kriterien keine Begrenzungen nach unten beinhalten, schließen die verschiedenen Definitionen auch kleine Unternehmen ein. Im Laufe dieser Arbeit werden deshalb die Begriffe „kleine und mittelständische Unternehmen“ und „Mittelstand“ wie Synonyme behandelt.
2.2 Merkmale des deutschen Mittelstands
Anhand quantitativer Kriterien der Begriffsdefinition zum Mittelstand des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn machten KMUs im Jahr 2012 99,6% aller umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen aus, erwirtschaftete 35,3% des Gesamtumsatzes deutscher Unternehmen und beschäftigte 59,4% aller sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern.[9] Das IfM Bonn bezeichnet im Kontext dieser Statistik alle Unternehmen als KMUs, die unter 500 Arbeitnehmer beschäftigen und weniger als 50 Mio. € Umsatz pro Jahr erwirtschaften.[10] In dieser Größenordnung ist der Bankkredit nach wie vor die meistgenutzte Form der Fremdfinanzierung.[11] Grund für die kaum verbreitete Finanzierung über den Kapitalmarkt sind nach Expertenmeinungen meist die damit einhergehenden hohen Anforderungen an das Rechnungswesen sowie die Bereitschaft zur Transparenz und Kommunikation mit den Investoren durch den Aufbau eines „Investor Relations“-Portals.[12] Auch die Empfehlungen für Anleiheemissionen im Entry Standard der Deutschen Börse bestätigen die These, dass Anleihen keine Alternative zur Kreditfinanzierung durch Banken sind. Diese Standards empfehlen Emissionsinteressenten einen Jahresumsatz von mindestens 100 Mio. € sowie ein Anleihevolumen von mindestens 25 Mio. €.[13]
Die durchschnittliche Eigenkapitalquote der mittelständischen Unternehmen beträgt 22,3% im Jahr 2013, eine Steigerung von 2,6% im Vorjahresvergleich. Diese gute Entwicklung der Eigenkapitalsituation wird vom 5,1-prozentigen Rückgang der Mittelständler mit einer Eigenkapitalquote von unter 10% unterstrichen.[14] Trotz des positives Verlaufs dieser beiden Kennzahlen ist die Eigenkapitalausstattung des deutschen Mittelstands im Vergleich zu anderen Industrieländern jedoch nicht wettbewerbsfähig. Hier nehmen Länder wie Spanien, England und U.S.A. die Topplatzierungen mit Eigenkapitalquoten von jeweils über 40% ein.[15] Allgemein konnten KMUs ihre Resistenz gegenüber finanzwirtschaftlichen Schocks durch die gestiegene Eigenkapitalausstattung verbessern, jedoch ist die Fremdkapital-Abhängigkeit im internationalen Vergleich nach wie vor überdurchschnittlich hoch. Eine Ursache für diese Situation kann der steuerliche Nachteil einer Eigenkapitalfinanzierung im Vergleich zur Fremdfinanzierung, wie z.B. dem klassischen Bankkredit, sein.[16]
Auf der anderen Seite der Bilanz ist die Investitionsbereitschaft der KMUs, nach einem steilen Abstieg während der Finanzkrise, seit 2010 wieder angestiegen. Über 50% der befragten Mittelständler sind, laut einer Umfrage im Jahr 2014, wieder in Investitionsbereitschaft.[17]
Die gestiegene Eigenkapitalquote auf der Passivseite, in Verbindung mit einer Erhöhung der Investitionsneigung auf der Aktivseite im Vorjahresvergleich, lässt den Mittelstand trotz leicht gesunkener Earnings Before Taxes im deutschen nichtfinanziellen Unternehmenssektor in gutem Licht dastehen.[18] Trotz dieser Umstände verbesserte sich die, auch in der Vergangenheit stabile, Umsatzrentabilität um beachtliche 0,7% im Vorjahresvergleich auf insgesamt 6,7% im Jahr 2013.[19]
3. Reformen des Basler Ausschusses zur Bankenregulierung
3.1 Entstehung und Ziele
Der Basler Ausschuss wurde von den Zentralbankpräsidenten der G10-Staaten sowie der Schweiz und Luxemburg im Jahr 1974 bei der Bank for International Settlements in Basel gegründet, wo sich auch heute noch sein Sekretariat befindet. Dieser Ausschuss, welcher kein rechtliches Organ der BIS ist, wurde zur Überwachung der internationalen Finanzaktivitäten ins Leben gerufen, nachdem die Insolvenz einer deutschen und einer amerikanischen Bank auf erhebliche Defizite bei der Kontrolle und Regulierung internationaler Finanzgeschäfte zurückgeführt wurden, welche die Verwundbarkeit des damaligen Finanzsystems aufzeigten.[20]
Nach den oben genannten Gründungsmitgliedern sind in der Zwischenzeit 15 weitere Länder dem Komitee beigetreten, weshalb mittlerweile Vertreter aus insgesamt 27 Ländern regelmäßig in der Schweiz zusammensitzen. Die Deutsche Bundesbank und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sind hierbei die Vertreter Deutschlands.[21]
Die primären Ziele des Komitees sind die Stabilitätserhöhung von systemrelevanten Kreditinstituten im Sinne der Risikominimierung von Insolvenzfällen und die Schaffung einheitlicher Wettbewerbsvoraussetzungen für das internationale Bankensystem. Dies wird durch das Stärken der finanzwirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit mithilfe der Definition von Regeln, Richtlinien und Handlungsempfehlungen hinsichtlich der Bankenaufsicht erreicht. Die Beschlüsse selbst haben keine Gesetzgebungskompetenz. Neben der Förderung der Finanzstabilität haben Mitglieder des Basel Committee on Banking Supervision allerdings auch andere Pflichten wie beispielsweise das Umsetzen der Entschlüsse des Basler Komitees auf nationaler Ebene. So prägen die Normenwerke des Basler Ausschusses maßgeblich das inhaltliche Fundament für die Regulierung von Kreditinstituten durch die jeweiligen inländischen Bankenaufsichten.[22]
3.2 Der erste Basler Akkord (Basel I)
Die erste Eigenkapitalvereinbarung, welche unter der Bezeichnung „Basel I“ bekannt ist, wurde 1988 veröffentlicht und war das erste Reglement, welches Eigenmittelunterlegungen vorschrieb. Die Folge war, dass Kreditinstitute ihre Adressenausfallrisiken mit Eigenkapital unterlegen mussten.[23] Es wurde ein Fixed-Ratio-Ansatz gewählt, der eine Eigenkapitalquote von 8% festsetzte (Solvabilitätskoeffizient).[24] Dies bedeutet, dass mindestens 8% Eigenkapital im Verhältnis zu einem Portfolio aus Aktiva-Posten gehalten werden muss. Die Aktiva wurden dabei je nach Kreditnehmerkategorie unterschiedlich gewichtet. Insgesamt gab es vier vorgeschriebene Anrechnungsfaktoren: Kredite an staatliche OECD-Adressaten waren mit einem Faktor von 0% zu gewichten. Darlehen an Kreditinstitute aus OECD-Ländern und öffentliche Einrichtungen waren mit 20% zu unterlegen, an Kreditnehmer mit grundpfandbesicherten Geschäften und Avalen mit 50% und an Unternehmen und Privatkunden mit 100%.[25] Das risikogewichtete Kreditvolumen (Risk-weighted assets) konnte somit höchstens das mit dem Faktor 12,5 multiplizierte aufsichtsrechtliche Eigenkapital einer Bank sein. Ob ein Kreditinstitut die vorgeschriebene Eigenkapitalquote erfüllt, kann mit folgender Formel überprüft werden:[26]
Dieser erste Basler Eigenkapitalakkord wurde in den Neunzigern zum akzeptierten Standard im internationalen Bankwesen und legte in über 100 Ländern die Grundlage für einheitliche Wettbewerbsbedingungen und verbesserte Solvenz von Kreditinstituten. Um die Bankenaufsicht in Europa weiter zu vereinheitlichen, veröffentlichte die EU 1989 die EU-Eigenkapital- und die EU-Solvabilitätsrichtlinie, welche beide auf der ersten Basler Eigenkapitalvereinbarung aufbauten. Durch diese wurden weitere Grundsätze bezüglich Risikogewichte der Aktiva, Zusammensetzung des Eigenkapitals von Banken und Mindesteigenkapitalquote definiert.[27]
Basel I wurde in Deutschland mit Hilfe des §10 und §10a des Kreditwesengesetzes in nationales Recht umgesetzt. So müssen Kreditinstitute beispielsweise, gemäß §10 Abs. 1 KWG, angemessenes Eigenkapital zur Erfüllung der eigenen Pflichten gegenüber den Gläubigern halten, das die überlassenen Vermögensgegenstände und den fortlaufenden Geschäftsbetrieb absichern soll. Ziel dieses Gläubigerschutzes ist das Schaffen einer grundsätzlichen Voraussetzung für ein stabiles Finanzsystem: das Vertrauen in Banken.
1996 trat eine wesentliche Änderung des regulatorischen Rahmenwerks in Kraft, welche die Eigenkapitalvereinbarung um das Marktrisiko ergänzte. Das Marktrisiko beinhaltet die Risiken aus Aktien im Handelsbestand und Zinsinstrumenten sowie Rohstoffrisiken und Fremdwährungsrisiken.[28] Neben einem Standardverfahren zur Messung der erforderlichen Unterlegung der Marktrisiken mit Eigenmitteln durften hier erstmalig alternative Berechnungsverfahren, welche auf bankintern berechneten Risikomessgrößen beruhten, angewandt werden.[29]
Zu den Eigenmitteln einer Bank zählen mehrere Bilanzpositionen, die unterschiedliche Schuldendeckungsfähigkeiten besitzen und deshalb in drei Kategorien untergliedert werden.[30] Diese werden in den folgenden Absätzen näher beschrieben.
Das Kernkapital, welches die beste Schuldendeckungsfähigkeit besitzt, besteht aus jenem Eigenkapital, das dauerhaft und uneingeschränkt zur Verfügung steht.[31] Es dient im Insolvenzfall zur Deckung der Verbindlichkeiten und setzt sich aus dem bilanziellen Eigenkapital zusammen, das um die Posten und Verluste bereinigt wird, welche noch nicht bilanzwirksam geworden sind. Das Kernkapital selbst wird in zwei Unterpunkte gegliedert: das „harte“ und „weiche“ Kernkapital.[32] „Hart“ wird dabei definiert als eigene Aktien plus stille Einlagen. „Weiches“ Kernkapital beinhaltet Posten, die schwächere Eigenschaften bezüglich der Verlustdeckung haben wie zum Beispiel hybride Finanzierungsinstrumente. Über die Kernkapitalquote lässt sich ablesen, wie groß der Risikopuffer der Kreditinstitute ist. Das Kernkapital muss letztendlich mit den risikogewichteten Aktiva der Bank ins Verhältnis gesetzt werden. Das Ergebnis zeigt auf, wie viel Prozent der Risikoaktiva durch das eigene Kernkapital einer Bank gedeckt werden können. Nach Basel I muss diese Quote mindestens 4% erreichen, wobei der unterstellte Wert maximal zu 50% aus weichem und mindestens zu 50% aus hartem Kernkapital bestehen muss.[33]
Der zweiten Kategorie ist das Ergänzungskapital zuzuordnen, welches niedrigere Haftungsqualität als das Kernkapital besitzt. Es wird in zwei Klassen unterteilt. Das Ergänzungskapital erster Klasse ist maximal mit 100% des Kernkapitals als haftendes Eigenmittel anzusetzen.[34] Dazu zählen zum Beispiel Neubewertungsreserven oder Genussrechtskapital. Das Ergänzungskapital zweiter Klasse darf nicht mit mehr als 50% des Kernkapitals angesetzt werden und hat geringere Schuldendeckungsqualität im Vergleich zu der ersten Klasse. Typisches Ergänzungskapital zweiter Klasse sind langfristige nachrangige Verbindlichkeiten.
Die dritte und letzte Kategorie der schuldendeckungsfähigen Eigenmittel bezeichnet die Drittrangmittel.[35] Sie setzen sich aus dem Nettogewinn des Wertpapierhandels und den kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten zusammen. Kombiniert mit dem Kern- und Ergänzungskapital dienen sie der Deckung von Marktrisikopositionen und dürfen keinen anderen Risikoklassen unterlegt werden. Die Bildung von Drittrangmitteln ist in der Höhe begrenzt auf das 2,5-fache des freien Kernkapitals.
3.3 Der zweite Basler Akkord (Basel II)
Zu den wesentlichen Kritikpunkten, die zur Reform von Basel I führten, gehörte in erster Linie die unzureichend differenzierte Berechnung der Kapitalanforderungen von Kreditrisiken. Die Risikogewichtung erfolgte lediglich auf Basis von Schuldnerkategorien. Die damit einhergehende Unterstellung des gleichen Risikoprofils für alle Unternehmen resultierte in dem ungewünschten Effekt eines nahezu gleichen Spreads für jeden Kreditnehmer innerhalb der jeweiligen Kategorien, welcher die Risikotragfähigkeit der Unternehmen nicht berücksichtigte.[36] Durch diesen Effekt subventionierten die bonitätsstarken Unternehmen die schwächeren Kreditnehmer.
Ein weiterer Kritikpunkt war die Gefahr der Kapitalarbitrage der Kreditinstitute. Hierbei wurden von Banken Geschäfte bevorzugt, die losgelöst vom realen ökonomischen Risiko keine oder niedrige regulatorische Kapitalanforderungen besaßen bzw. diese Anforderungen minderten. Dadurch war ein ungewünschter Ansporn gegeben, der ein Ungleichgewicht zwischen regulatorischen und ökonomischen Kapitalanforderungen schaffte.
Aufgrund des gewählten Ansatzes, den Bankensektor ausschließlich anhand von Eigenkapitalanforderungen zu regulieren, berücksichtigte Basel I auch nicht alle Risikoarten eines Bankbetriebs und so wurden beispielsweise keine Vorgaben hinsichtlich Liquiditätsrisiko und operationellem Risiko vorgenommen. Zusammengefasst konnte der Finanzsektor auf Basis der bestehenden Regularien nicht krisensicher gemacht werden.
Nach dem Inkrafttreten der ersten Modifikationen an Basel I im Jahr 1996 wurde im Juni 1999 der Entwurf des ersten Konsultationspapiers zur Neuauflage des Eigenkapitalakkords unter dem Titel „Basel II“ veröffentlicht.[37] Nachdem die daraufhin eingegangenen Verbesserungsanmerkungen geprüft und diverse Auswirkungsstudien ausgewertet wurden, ist Anfang 2001 das zweite Konsultationspapier veröffentlicht worden. Eine Neuerung war die Einführung eines internen Rating-Ansatzes, nach dem die Eigenmittelunterlegung nach interner Bonitätseinschätzung des Kreditnehmers durch den Kreditgeber bestimmt wird. Auch auf die Publikation des zweiten Konsultationspapiers folgten weitere Diskussionen. Die BaFin und Deutsche Bundesbank, welche die deutschen Vertreter im Basler Komitee sind, schafften es, die Eigenkapitalanforderungen von Krediten an KMUs zu verringern. Diese Vereinbarungen sind auch als „Mittelstandskompromiss“ bekannt. Eine empirische Studie des Basler Ausschusses und der Bundesbank („Third Quantitative Impact Study“), die im Mai 2003 publik gemacht wurde, zeigte auf, dass Kreditinstitute aufgrund des Mittelstandskompromisses eine Reduktion der Kapitalanforderungen von Mittelstandskrediten erwarten konnten.[38] Der Mittelstandskompromiss war somit im dritten Konsultationspapier die wesentliche Änderung hinsichtlich der Mittelstandsfinanzierung. Nachdem die finale Auflage von Basel II im Juni 2004 verabschiedet wurde, ist diese zwei Jahre später durch das „Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie“ in nationales Recht umgesetzt worden. Es legte die Umsetzung von Basel II durch das KWG, die SolvV (Solvabilitätsverordnung), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) und MaRisk (Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Kreditinstitute) ab dem 1. Januar 2007 fest.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Die drei Säulen nach Basel II: Eigene Darstellung in Anlehnung an Deutsche Bundesbank (Hrsg.): www.bundesbank.de/Navigation/DE/Aufgaben/Bankenaufsicht/, Abruf am 30.07.2015.
Wie in Abbildung 1 verdeutlicht, besteht Basel II inhaltlich aus drei Säulen, die sich gegenseitig ergänzen und gemeinsam dem obersten Ziel der Stabilitätssicherung des internationalen Finanzsystems Rechnung tragen.
Die erste Säule ist das Herzstück des neuen Regelwerks und definiert die Mindestkapitalanforderungen, die Banken zur Deckung der konfrontierten Risiken vorhalten müssen. Die Eigenkapitalquote hat, wie auch unter Basel I, mindestens 8% zu betragen.[39] Eine wesentliche Neuerung ist dabei die Intention, jeder Kreditberechnung eine Ausfallwahrscheinlichkeit zu unterlegen und die RWAs in der Folge stärker an den tatsächlichen Risiken einer Bank zu orientieren. Die Kreditausfallrisiken können entweder auf Basis eines internen oder eines externen Ratings berechnet werden. Bei dem externen Ratingansatz (Standardansatz) wird sich auf das Urteil einer anerkannten Ratingagentur berufen. Auf Basis dieser Ratings wird eine Risikogewichtung von 0% bis 150% festgelegt.[40] Kreditnehmern, die kein Rating besitzen, wird, abgesehen von wenigen Ausnahmen, ein Risikogewicht von 100% zugesprochen. Dies trifft in der Regel auch bei KMUs zu, da diese meistens nicht geratet werden. Relevant für Mittelstandskredite ist auch das neu eingeführte „aufsichtliche Privatkundenportfolio“, das Forderungen an kleine Unternehmen und Privatkunden enthält. Das standardisierte Risikogewicht von solchen Forderungen beträgt 75%. Kriterien hierfür sind, neben der Art des Kredits, auch die Höhe der konsolidierten Forderungen gegenüber einem Kreditnehmer, die den Betrag von 1 Mio. € nicht übersteigen dürfen.[41]
Bei dem internen Ratingansatz (IRB-Ansatz) basieren die Risikogewichte auf einem bankinternen Ratingverfahren. Wie auch bei Verwendung des Standardansatzes findet die Berechnung auf Grundlage der einzelnen Forderungen statt und die Zusammensetzung des Forderungsportfolios als Ganzes bleibt unberücksichtigt. Zusätzlich müssen Kreditinstitute eine aufsichtliche Genehmigung besitzen, die erst nach individueller Prüfung erteilt wird. Für diese interne Bonitätsrechnung gibt es zwei Ansätze: den Basis-IRB-Ansatz[42] und den fortgeschrittenen IRB-Ansatz. Diese unterscheiden sich in der Ermittlung der Eingangsparameter für die interne Ratingerstellung. Während der Basis-IRB-Ansatz teilweise vorgegebene Determinanten berücksichtigt, werden beim fortgeschrittenen IRB-Ansatz alle Werte von den Banken geschätzt.
Die zweite Säule umfasst alle Vorgaben rund um den Überprüfungsprozess durch die zuständige Aufsicht („Supervisory Review Process“).[43] Die in Säule 1 festgelegten Mindestkapitalanforderungen und deren Berechnungsgrundlagen werden durch regelmäßige Kontrollen der nationalen Aufsichtsbehörden auf Einhaltung geprüft. Um alle Risiken, welche die Solvenz eines Kreditinstituts bedrohen können, in der Bankenaufsicht abzudecken, werden, ergänzend zur Kontrolle der Mindesteigenkapitalanforderungen aus Säule 1, auch weitere Aufsichtsmaßnahmen in Basel II vorgeschrieben. Diese umfassen unter anderem die Überprüfung der bankinternen Kapitalsteuerung und Kontrollsysteme. Dabei spielt auch die Beurteilung der bankinternen Verfahren zur Messung, Steuerung und Kontrolle der Risiken, die nicht in Säule 1 erhalten sind, eine Rolle. Zusammenfassend soll die zweite Säule des Basel II-Rahmenwerks die festgelegte Eigenkapitalunterlegung der risikobehafteten Bankengeschäfte sicherstellen und Banken bei der Entwicklung von Risikomanagementsystemen unterstützen. Die Aufsichtsbehörden sollen bemächtigt werden, Abweichungen frühzeitig zu erkennen und im Notfall dementsprechend rasch eingreifen zu können, um effektive Maßnahmen zur Risikominimierung vorzunehmen.
Säule 3 der Basler Eigenkapitalübereinkunft handelt von den Offenlegungsanforderungen an die Kreditinstitute. Diese Anforderungen schreiben eine regelmäßige Offenlegung der Eigenkapitalstruktur, des Risikoprofils und der Eigenkapitalausstattung vor. Die Offenlegung der Kreditinstitute muss, gemäß Richtlinie 2006/48/EG des europäischen Parlaments und des Rates, grundsätzlich jährlich erfolgen und ist primär an die Teilnehmer des Kapitalmarkts gerichtet, um die Transparenz und Kommunikation dieser beiden Parteien weiter zu verbessern. Um den Stakeholdern diesen detaillierten Einblick in die Risikosituation zu ermöglichen, müssen die Banken auch über die internen Verfahren zur Messung, Überwachung und Steuerung ihrer Risiken informieren und im Einzelfall Erklärungen zu auffälligen Veränderungen dieser Positionen abgeben.[44]
3.4 Der dritte Basler Akkord (Basel III)
Im Laufe der Weltwirtschaftskrise ab 2007, die ihren vorläufigen Gipfel im September 2008 mit dem Bankrott der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers erreichte, wurde der Ruf der Bankenbranche stark in Mitleidenschaft gezogen. Dieser dramatische Einbruch des Bankensystems zeigte die Grenzen der Risikotragfähigkeit der Banken auf und bezeugte die Mangelhaftigkeit der bestehenden regulatorischen Vorschriften im Hinblick auf die Prävention einer Finanzkrise. Der Treiber für die Revision von Basel II war somit die Weiterentwicklung der Widerstandskraft des Finanzsystems gegenüber zukünftigen Turbulenzen auf dem weltweiten Finanzmarkt und die Reduktion der Wahrscheinlichkeit, dass diese Turbulenzen überhaupt entstehen. Aus diesen Gründen veröffentlichte der Basler Ausschuss Ende 2009 ein Konsultationspapier zur Umgestaltung der Basel II-Regularien.[45] Als Reaktion auf diese Publikation wurden Expertenstimmen laut, die beteuerten, dass die jüngsten regulatorischen Anforderungen nicht genug Zeit bekommen hätten, um langfristige Wirkung zu entfalten.[46] Nichtsdestotrotz wurde nach Auswertung verschiedener Auswirkungsstudien und Verbesserungsvorschläge der verschiedenen Kreditinstitute und Interessensverbände die endgültige Fassung von Basel III im Dezember 2010 veröffentlicht.[47] Rechtlich gesehen löste Basel III das „Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie“ aus 2004 ab.[48] Basel III wurde mithilfe der beiden Rechtsakte „CRD IV“ und „CRR“ in nationales Recht umgesetzt. Letztgenannte traten im Juli 2013 in Kraft und sind zwar grundsätzlich seit dem 1. Januar 2014 von allen Adressaten anzuwenden, unterliegen aber teilweise noch Übergangsregelungen gemäß EU-Richtlinie 2013/36/EU. Basel III erhöht im Wesentlichen die Anforderungen an das vorzuweisende Eigenkapital, führt eine neue Verschuldungskennziffer ein (Leverage Ratio) und stellt erstmalig Anforderungen an das Liquiditätsmanagement in Form von Mindestvorgaben für die zwei neuen Kennziffern „Liquidity Coverage Ratio“ und „Net Stable Funding Ratio“.[49]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Eigenkapitalunterlegung nach Basel III: Eigene Darstellung in Anlehnung an Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.) (2010): www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/, Abruf am 04.08.2015.
Das Kernkapital wird qualitativ und quantitativ erhöht: Auf der quantitativen Seite wurde die Kernkapitalquote, nach sukzessiver Implementierung zum 1. Januar 2015, auf den Zielwert von 6% erhöht, was einer Steigerung von 2% über den Zeitraum 2013 bis 2015 entspricht. Auf der quantitativen Seite hat sich die Zusammensetzung des Kernkapitals dahingehend verändert, dass der Anteil des harten Kernkapitals von 50% auf 75% gestiegen ist.
Auch die Definition des harten Kernkapitals wird unter Basel III eingegrenzt. Dieses muss nun 14 Kriterien erfüllen, die sicherstellen sollen, dass das Kapital unbefristet zur Verfügung steht und bedingungslos zur Schuldendeckung genutzt werden kann.[50] Dazu zählen nach der Neudefinition nur noch eingezahltes Stammkapital bzw. gleichwertige Kapitalformen bei Nicht-Kapitalgesellschaften und Gewinnrücklagen, offene Rücklagen und im Eigenkapital erfasste Erträge bei Kapitalgesellschaften.[51] Statt wie bisher als hartes Kernkapital zu gelten, werden Einlagen stiller Gesellschafter unter Basel III als weiches Kernkapital eingestuft. Bei Nicht-Kapitalgesellschaften werden diese stillen Einlagen ab 2013 über einen 10-Jahres-Zeitraum in jährlich gleichen Anteilen ins weiche Kernkapital umgeschichtet. Auch alle sonstigen Eigenkapitalinstrumente, die nicht mehr zum Kernkapital bzw. zum Ergänzungskapital zählen, laufen ab 2013 in einem 10-Jahres-Horizont schrittweise aus.
Die Unterlegungspflicht des Ergänzungskapitals ist von 4% auf 2% gesunken, was zusammen mit dem Kernkapital in der Summe eine Gesamtkapitalquote von 8% ergibt, die im Verhältnis zu den risikogewichteten Aktivposten gehalten werden muss.[52] Die Drittrangmittel, die unter Basel II noch der Gesamtkapitalquote angerechnet werden konnten, sind nun unter Basel III nicht mehr den Eigenmitteln zuteilbar. Wie in Abbildung 2 verdeutlicht, bleibt die Solvabilitätsgrenze von 8% bestehen und es werden zwei neue Kapitalerhaltungspuffer eingeführt. Der fixe Kapitalpuffer von 2,5% wird, von 2016 an, über vier Jahre hinweg aufgebaut. Für die Kreditinstitute bedeutet dies einen Anstieg des erforderten harten Kernkapitals von zusätzlich 0,625% pro Jahr bis 2019. Die daraus resultierende Gesamtkapitalquote von 10,5% wird durch einen antizyklischen Kapitalpuffer ergänzt, der von den zuständigen Aufsichtsbehörden konjunkturabhängig festgelegt wird. Der Leitgedanke ist der Aufbau von Kapitalreserven in Form von hartem Kernkapital in konjunkturstarken Zeiten, die zusätzliches Verlustdeckungspotential für Zeiten schwächerer Konjunktur bieten.[53] Wie auch bei den anderen Eigenmittelanforderungen, wird auf die Nichteinhaltung der Kapitalpuffer mit Ausschüttungsbeschränkungen reagiert.[54]
[...]
[1] Steinbrück, P. (2008): www.bundesregierung.de/Content/DE/Bulletin/, Abruf am 10.08.2015.
[2] Handelsblatt (Hrsg.): www.handelsblatt.com/unternehmen/mittelstand/, Abruf am 15.08.2015
[3] Ohoven, M. (2011): www.handelsblatt.com/unternehmen/mittelstand/, Abruf am 05.07.2015.
[4] Vgl. IHK Berlin (Hrsg.) (2015): www.ihk-berlin.de/standortpolitik/, Abruf am 03.07.2015.
[5] Vgl. Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (Hrsg.) (2015): www.bdi.eu/Mittelstand.htm, Abruf am 05.07.2015.
[6] Vgl. Institut für Mittelstandforschung Bonn (Hrsg.) (2013): www.ifm-bonn.org/mittelstandsdefinition/, Abruf am 03.07.2015.
[7] Vgl. Europäische Gemeinschaften (Hrsg.) (2006): http://ec.europa.eu/enterprise/policies/, S. 14, Abruf am 01.07.2015.
[8] Vgl. Zentralverband des Deutschen Handwerks (Hrsg.) (2013): www.google.de/url?sa=t&rct/, S. 1, Abruf am 16.07.2015.
[9] Vgl. IfM Bonn (Hrsg.): www.ifm-bonn.org/statistiken/mittelstand-im-ueberblick/, Abruf am 12.07.2015.
[10] Vgl. IfM Bonn (Hrsg.) (2013): www.ifm-bonn.org/mittelstandsdefinition/, Abruf am 06.07.2015.
[11] Vgl. Deloitte (Hrsg.) (2012): www.mitteldeutschland.com/uploads/media/, S. 23, Abruf am 30.07.2015.
[12] Vgl. Finanzgruppe Deutscher Sparkassen- und Giroverband (Hrsg.) (2015): www.sparkasse.de/_download_gallery/files/, S. 22, Abruf am 30.06.2015.
[13] Vgl. Deutsche Börse AG (Hrsg.) (2014): www.dvfa.de/fileadmin/downloads/, S. 5, Abruf am 24.07.2015.
[14] Vgl. Creditreform Wirtschaftsforschung (Hrsg.) (2014): www.creditreform.de/fileadmin/user_upload/crefo/, S. 18, Abruf am 29.06.2015; Finanzgruppe Deutscher Sparkassen- und Giroverband (Hrsg.) (2015): www.sparkasse.de/_download_gallery/files/, S. 32, Abruf am 30.06.2015.
[15] Vgl. L-EA Private Equity (Hrsg.) (2008): www.l-bank.de/allg/dokarchiv/1036771, S. 5, Abruf am 11.07.2015.
[16] Vgl. McKinsey & Company (Hrsg.) (2003): www.mittelstand-plus.de/html/download/, S. 10, Abruf am 15.07.2015.
[17] Vgl. Creditreform Wirtschaftsforschung (Hrsg.) (2014): www.creditreform.de/fileadmin/user_upload/crefo/, S. 15, Abruf am 29.06.2015
[18] Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) (2014): www.bundesbank.de/Redaktion/DE/, S. 40, Abruf am 06.07.2015.
[19] Vgl. KfW Bankengruppe (Hrsg.) (2014): www.kfw.de/PDF/Download-Center/,
S. 16, Abruf am 06.07.2015.
[20] Insolvenz des deutschen Bankhaus Herstatt und der amerikanischen Franklin National Bank of New York. Vgl. BIS: www.bis.org/bcbs/history.htm, Abruf am 06.07.2015 .
[21] Vgl. Keiner, T (2001) S. 22.
[22] Vgl. BIS (Hrsg.) (2013): www.bis.org/bcbs/charter_de.pdf, S. 2, Abruf am 10.07.2015.
[23] Vgl. Tarneden, U. (2003) S. 7.
[24] Vgl. Tarneden, U. (2003) S. 8.
[25] Vgl. Heider, T. (2010) S. 25.
[26] Eigene Darstellung auf Basis des bereits Erarbeiteten.
[27] Vgl. Markus, G./Wolf, M./Becker, A. (2005) S. 6.
[28] Vgl. BIS (Hrsg.) (2005): www.bis.org/publ/bcbs119.pdf, S. 1, Abruf am 10.07.2015.
[29] Vgl. BIS (Hrsg.) (2005): www.bis.org/publ/bcbs119.pdf, S. 35, Abruf am 10.07.2015.
[30] Vgl. Heidorn, T./Rupprecht, S. (2009) S. 12.
[31] Vgl. Wirtschaftslexikon24: www.wirtschaftslexikon24.net/d/kernkapital/kernkapital.htm, Abruf am 24.07.2015.
[32] Vgl. Adrian, R./Heidorn, T. (2000) S. 630.
[33] Vgl. Heidorn, T./Rupprecht, S. (2009) S. 13.
[34] Vgl. Heidorn, T./Rupprecht, S. (2009) S. 18.
[35] Vgl. Heidorn, T./Rupprecht, S. (2009) S. 21.
[36] Vgl. BIS (Hrsg.) (2000): www.bis.org/bcbs/publ/d307.pdf, S. 4, Abruf am 20.07.2015
[37] Vgl. BIS (Hrsg.) (2004): www.bis.org/publ/bcbs107.pdf, S. 1 f., Abruf am 20.07.2015.
[38] Vgl. BIS (Hrsg.) (2003): www.bis.org/bcbs/qis/qis3ovrv.pdf, S. 7, Abruf am 20.07.2015.
[39] Vgl. BIS (Hrsg.) (2006): www.bis.org/publ/bcbs128.pdf, S. 80, Abruf am 20.07.2015.
[40] Vgl. BIS (Hrsg.) (2006): www.bis.org/publ/bcbs128.pdf, S. 23, Abruf am 20.07.2015.
[41] Vgl. BIS (Hrsg.) (2004): www.bis.org/publ/bcbs107.pdf, S. 48, Abruf am 22.07.2015.
[42] Im Laufe der Arbeit auch als „einfacher IRB-Ansatz“ bezeichnet.
[43] Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) (2004): www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/, S. 88, Abruf am 22.07.2015.
[44] Vgl. Deutsche Bundesbank (Hrsg.) (2004): www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/, S. 91, Abruf am 22.07.2015.
[45] Vgl. BIS (Hrsg.) (2009): www.bis.org/publ/bcbs164.pdf, S. 1, Abruf am 20.07.2015.
[46] Vgl. De Cordova, P. (2009) S. 20 - 22
[47] Vgl. BIS (Hrsg.) (2010): www.bis.org/publ/bcbs189_dec2010.htm, Abruf am 22.07.2015.
[48] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.) (2013): www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Monatsberichte/2013/10/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/, Abruf am 24.07.2015.
[49] Vgl. Managerkreis der Friedrich-Ebert-Stiftung (Hrsg.) (2011): http://library.fes.de/pdf-files/managerkreis/, S. 8, Abruf am 24.07.2015.
[50] Vgl. BIS (Hrsg.) (2011): http://www.bis.org/publ/bcbs189.pdf, S. 8 f., Abruf am 25.07.2015.
[51] Vgl. Deloitte (Hrsg.) (2011): frank-oertel-math.de/Deloitte, S. 3, Abruf am 25.07.2015.
[52] Vgl. BIS (Hrsg.) (2011): www.bis.org/publ/bcbs189.pdf, S. 28, Abruf am 25.07.2015.
[53] Vgl. Bundesministerium der Finanzen (Hrsg.) (2014): www.bundesfinanzministerium.de/nn_54122/DE/, Abruf am 27.07.2015.
[54] Vgl. BIS (Hrsg.) (2011): www.bis.org/publ/bcbs189.pdf, S. 57, Abruf am 25.07.2015.