Änderungen zu § 20 GWB im Zuge der 8. GWB-Novelle

Anzapfverbot, Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis und Verbot der „Preis-Kosten-Schere“


Seminararbeit, 2013

15 Seiten, Note: 14 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einführung

II. Anzapfverbot, § 20 Abs. 3 S. 2 GWB
1. Überblick
2. Änderung/Gesetzesvorschlag
3. Bewertung

III. Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis, § 20 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 GWB
1. Überblick
2. Änderung/Gesetzesvorschlag
3. Bewertung

IV. Verbot der „Preis-Kosten-Schere“, § 20 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 GWB
1. Überblick
2. Änderung/Gesetzesvorschlag
3. Bewertung

V. Neufassung der §§ 18, 19 und 20 GWB

VI. Fazit

Änderungen zu § 20 GWB[1] im Zuge der 8. GWB-Novelle

I. Einführung

Die 8. GWB-Novelle wurde am 18.10.2012 im Bundestag auf Basis des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 17/9852) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (BT-Drs. 17/11053) verabschiedet. Ihr Inkrafttreten war ursprünglich für den 01.01.2013 geplant. Ziel der Bundesregierung ist die Modernisierung des deutschen Kartellrechts. Aufgrund von Streitigkeiten zwischen Bundestag und Bundesrat wurde am 23.11.2012 der Vermittlungsausschuss angerufen, der seine Beratungen auf Januar 2013 vertagt hat. Obwohl die vom Bundesrat beanstandeten Punkte nicht die Änderungen zur Missbrauchsaufsicht betreffen, hat die Verzögerung auch Auswirkungen auf § 20 GWB. Da die bisherigen Bestimmungen zur Missbrauchsaufsicht (§§ 20 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und 3 GWB) bis zum 31.12.2012 befristet waren und deren von der Bundesregierung beabsichtige Verlängerung bis 2017 mit der nunmehr verschobenen Novelle vorgesehen war, sind die seit dem 22.12.2007 geltenden Ergänzungen dieser Normen bis zum Inkrafttreten der 8. GWB-Novelle vorläufig außer Kraft.

Die vorliegende Arbeit soll zunächst die im Rahmen der 8. GWB-Novelle geplanten Änderungen in § 20 GWB darstellen und die Gründe für die Änderungen aufzeigen. Anschließend sollen die geplanten Änderungen jeweils kritisch bewertet werden.

II. Anzapfverbot, § 20 Abs. 3 S. 2 GWB

1. Überblick

Nach § 20 Abs. 3 S. 2 GWB dürfen Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen ihre Machtstellung nicht dazu ausnutzen, um im Geschäftsverkehr andere Unternehmen, die von ihnen abhängig sind, dazu aufzufordern oder zu veranlassen, ihnen ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren. Bis zu dem im Jahr 2007 verabschiedeten Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels war der Schutzbereich des § 20 Abs. 3 S. 2 GWB noch auf kleine oder mittlere Unternehmen beschränkt. § 20 Abs. 3 S. 2 GWB verbietet somit jedem Unternehmen, von dem ein anderes – also auch ein großes - Unternehmen abhängig ist, um seine Stellung dazu ausnutzen, sich Sondervorteile bei Preisen, Konditionen oder Rabatten einräumen zu lassen. Hierbei wird die diskriminierende Handlung zwar von dem abhängigen Unternehmen ausgeführt, sie ist jedoch dem beherrschenden Unternehmen zuzurechnen, da es das abhängige Unternehmen zur Diskriminierung zwingt (sogenannte „passive Diskriminierung“)[2].

2. Änderung/Gesetzesvorschlag

Die in 2007 mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels eingeführte und bis zum 31.12.2012 befristete Erweiterung des Schutzbereichs des Verbots ungerechtfertigter Vorzugskonditionen (sogenanntes „Anzapfverbot“) auf große Unternehmen soll entfristet und als Folge der Neufassung der §§ 18 bis 20 GWB in den neuen § 20 Abs. 2 S. 1 überführt werden[3]. Die Erweiterung geht auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie zurück[4]. Ursprünglich beruht sie jedoch wohl auf Vorschläge des Markenverbands und der Verbraucherzentrale Bundesverband[5]. Diese begründeten die Erforderlichkeit der Erweiterung mit Wettbewerbsnachteilen für kleine und mittlere Konkurrenten der großen Handelsunternehmen[6]. Diese seien nicht in der Lage, Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 3 GWB von ihren Lieferanten zu fordern und müssten sogar befürchten, dass die gegenüber großen Handelsunternehmen gewährten Vorteile bei ihnen wieder „hereingeholt“ werden[7]. Somit würde § 20 Abs. 3 GWB immer dann leerlaufen, wenn es sich bei den Lieferanten um große Unternehmen handele. Darüber hinaus würden große Unternehmen, die auch von Handelsunternehmen abhängig sein können, nicht den Schutz des § 20 Abs. 3 GWB genießen, was nicht damit gerechtfertigt werden könne, dass sich große Unternehme besser als kleine oder mittleren Unternehmen gegen ungerechtfertigte Vorteilsgewährung schützen könnten.

3. Bewertung

Im Regierungsentwurf war noch ein Auslaufen der Erweiterung des Schutzbereichs der Norm vorgesehen, da ihr aufgrund von zwei Anwendungsfällen in fast vier Jahren nur eine geringe Bedeutung für die Praxis zugemessen wurde[8]. Zwar ermögliche die Ausweitung des Schutzbereichs des § 20 Abs. 3 S. 2 GWB auf alle Unternehmen eine Nachweiserleichterung hinsichtlich des Merkmals der Größe des abhängigen Unternehmens, jedoch sei damit der Schutzbereich zu weit gefasst, weil hiermit auch große Unternehmen geschützt werden, die ihren Verhandlungspartnern ebenbürtig sind[9]. Denn große Unternehmen seien regelmäßig, solange kein wesentlicher Größenunterschied im Vertikalverhältnis zwischen zu Ungunsten des abhängigen Unternehmen besteht, selbst in der Lage, sich gegen sachlich nicht gerechtfertigte Forderungen ihres Vertragspartners zu wehren.

Die Monopolkommission bewertet den § 20 Abs. 3 GWB insgesamt kritisch[10]. Durch § 20 Abs. 3 GWB könne die Kartellbehörde in Preis- und Konditionsgestaltung zwischen Handels- und Herstellerunternehmen eingreifen, welche wichtige Parameter im Wettbewerb der Handelsunternehmen untereinander seien. Dies könne zu einer Reduzierung des Wettbewerbs der Handelsunternehmen führen verbunden mit höheren Preisen für die Verbraucher. Auch könnte die Vorschrift dazu führen, dass bestehende Vertriebsstrukturen weiter begünstigt werden. Abhängigen Herstellern werde die Möglichkeit gegeben, einzelne Vertragskonditionen durch die Wettbewerbsbehörde auf ihre Missbräuchlichkeit überprüfen zu lassen. Dies könnte sie dazu veranlassen, sich eher auf den Eingriff der Wettbewerbsbehörden zu verlassen, als selbst von vornherein Abhängigkeitsverhältnisse zu vermeiden. Die Monopolkommission stellt auch in Frage, ob § 20 Abs. 3 GWB überhaupt dem gesetzgeberischen Ziel Rechnung tragen kann, kleinere und mittlere Unternehmen zu schützen. Denn große Unternehmen haben bereits aufgrund ihrer Einkaufsmengen günstigere Handelskonditionen, wodurch sie ihr Sortiment regelmäßig zu günstigeren Konditionen anbieten könnten. Die Monopolkommission sieht ebenfalls große Unternehmen als nicht schutzbedürftig an. Sie zeigt zudem auf, dass große Unternehmen, aufgrund ihrer oft internationalen Präsenz, in der Lage seien, auch auf Vertriebspartner im Ausland auszuweichen. Darüber hinaus stellen sie typischerweise ein breites Sortiment von Produkten her, was ihre Verhandlungsposition dem Handel gegenüber zusätzlich stärke.

Die Einbeziehung von großen Unternehmen in den Anwendungsbereich von § 20 Abs. 3 GWB könne auch mittelbar negative Auswirkungen auf kleinere und mittlere Unternehmen haben. So hätten größere Lieferanten die Möglichkeit, gegen ungünstige Konditionen vorzugehen. Wäre ihnen diese Möglichkeit nicht eröffnet, bestünde die Möglichkeit, dass sie ihre Vertragsverhandlungen oder laufende Geschäftsbeziehungen abbrechen. Dies würde kleineren und mittleren Anbietern die Möglichkeit zum Markteintritt oder Ausbau ihrer Marktpositionen verschaffen.

Eine Verlängerung der Erweiterung des § 20 Abs. 3 S. 2 GWB scheint aus den vorgenannten Gründen nicht wenig sinnvoll. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es dem Markenverband um die Durchsetzung der Interessen der Markenartikelhersteller geht, die darauf gerichtet sind, dass Markenartikel nicht zu das Markenimage schädigenden Schleuderpreisen verkauft werden. Dies aber ermöglicht § 20 Abs. 3 S. 2 GWB, indem er in den Preissetzungsspielraum auf Seiten der marktstarken Unternehmen eingreift.

III. Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis, § 20 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 GWB

1. Überblick

Nach § 20 Abs. 4 S. 1 GWB dürfen marktmächtige Unternehmen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, um ihre Wettbewerber unbillig zu behindern. Gemäß § 20 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 GWB liegt eine unbillige Behinderung grundsätzlich dann vor, wenn ein Unternehmen Lebensmittel unter seinem Einstandspreis anbietet. Das Angebot unter Einstandspreis kann gemäß § 20 Abs. 4 S. 3 GWB ausnahmsweise bei drohendem Verderb oder Unverkäuflichkeit sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen gerechtfertigt sein. Darüber hinaus liegt keine unbillige Behinderung vor, wenn die Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben werden, § 20 Abs. 4 S. 4 GWB

§ 20 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 GWB wurde 2007 mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels eingeführt und war bis zum 31.12.2012 befristet. Die Einführung der Norm wurde mit der Notwendigkeit begründet, kleinere und mittlere Konkurrenten gegen Niedrigpreisstrategien von großen Lebensmittel-Einzelhandelsunternehmen zu schützen, da ein teilweise „ruinöser“ Preiswettbewerb im Lebensmittelhandel zu einer Verdrängung von kleinen und mittleren Unternehmen führe und auf Dauer vor allem in ländlichen Raum die breite Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen könne[11]. Der durch Niedrigpreisstrategien geprägte Konkurrenzkampf gefährde darüber hinaus auch die Qualität von Lebensmitteln, weshalb die Bundesregierung ein Signal für hohe Sicherheitsstandards bei Lebensmitteln setzen wollte. Das bis dahin bestehende Verbot des nicht nur gelegentlichen Verkaufs von Waren unter Einstandspreis schaffe nicht ausreichend Abhilfe, da der gelegentliche Verkauf von Waren unter Einstandspreis gestattet bliebe. Daher sollte auch der gelegentliche Verkauf von Waren unter Einstandspreis im Lebensmittelbereich grundsätzlich untersagt werden.

2. Änderung/Gesetzesvorschlag

Das Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis (§ 20 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 GWB) soll ohne weitere materielle Änderung für weitere fünf Jahre verlängert und in den neuen Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB überführt werden[12].

Die geringe Anzahl von bisher eingeleiteten Untereinstandspreis-Verfahren könne laut Gesetzgeber nicht darauf schließen lassen, dass der Vorschrift keine Bedeutung für die Praxis zukomme und eine Verlängerung nicht nötig wäre[13]. Ihr komme vielmehr insbesondere im Bereich von Vertragsbeziehungen zwischen dem hoch konzentrierten Lebensmitteleinzelhandel und der herstellenden Industrie sowie landwirtschaftlichen Erzeugern eine hohe präventive Vorfeldwirkung zu und solle deshalb beibehalten werden[14].

3. Bewertung

Es erscheint problematisch, dass die Formulierung des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB aufgrund seiner quasi nicht existenten Rechtfertigungsmöglichkeiten einem „formbasierten“ per se-Verbot gleich kommt, welches nur dann akzeptabel ist, wenn es besonders wettbewerbsschädliche Verhaltensweisen erfasst[15]. Eine derart wettbewerbsschädliche Verhaltensweise kann hier jedoch nicht festgestellt werden.

Bei dem derzeitigen Konzentrationsgrad im Lebensmitteleinzelhandel empirisch ist nicht feststellbar, dass von Lockvogelangeboten eine Gefahr für den Wettbewerb ausgeht, da Voraussetzung für eine erfolgreiche Kampfpreisstrategie ein großes Machtgefälle zwischen Angreifer und angegriffenem Unternehmen und hohe Marktzutrittsschranken sind[16]. Im Lebensmittelbereich halten derzeit fünf Unternehmen einen Marktanteil von ca. 70 %, jedoch ohne dass ein einzelnes Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung verfügt[17]. Trotz dieser hohen Konzentration herrscht auf dem Lebensmittelmarkt ein reger Preiswettbewerb[18]. Dieser wird noch dadurch verschärft, dass bestehende Marktzutrittsschranken allgemein als gering eingestuft werden[19]. Selbst wenn eine Verdrängung gelänge, könnten die zuvor in Kauf genommenen Verluste nur schwer wieder aufgeholt werden[20]. Auch bei einem Ausscheiden eines Wettbewerbers, wird der Preissetzungsspielraum des Angreifers weiterhin durch den Wettbewerbsdruck der anderen Unternehmen der Oligopolspitze beschränkt[21]. Die Verdrängung eines Wettbewerbers stellt somit keine rationale Verhaltensweise eines relativ marktmächtigen Unternehmens dar.

Bei dem Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis handelt es sich vielmehr um ein Marketinginstrument der Unternehmen. Es wird als Werbung eingesetzt um Verbrauchern, die ihren Einkauf, in der Regeln, in einem Geschäft erledigen möchten (sogenanntes „one-stop-shopping“), für ein Einzelhandelsgeschäft zu sensibilisieren, sodass Verluste, die durch den Verkauf von Produkten unter Einstandspreis entstehen, durch die im Einzelhandel charakteristische Mischkalkulation ausgeglichen werden können. Dies kommt dem Endverbraucher durch besonders günstige Preise zugute. Auch steht dieses Instrument grundsätzlich allen Lebensmittel-Einzelhändlern, unabhängig von ihrer Größe zur Verfügung. Diese Art der Werbung ist aus gesamtwirtschaftlicher Betrachtung vergleichsweise effizient, da sie mit keinem Verzehr von Ressourcen verbunden ist. Aus unternehmerischer Sicht ist sie lukrativ, weil effektive Kosten erst entstehen, wenn der durch die Werbung angezogene Kunde tatsächlich die unter Einstandspreis angebotene Ware kauft[22]. Zweifelhaft ist auch, ob die Vorschrift geeignet ist, kleinere und mittlere Unternehmen vor dem Preiswettbewerb der großen Unternehmen zu schützen. Diese erhalten in der Regel schon aufgrund ihres Einkaufvolumens günstigere Einkaufskonditionen, sodass sie ihre Ware günstiger anbieten können auch wenn die den Preis auf dem Niveau ihres Einstandspreises oder geringfügig darüber ansetzen. Deshalb setzen kleinere und mittlere Unternehmen im Wettbewerb hauptsächlich auf Qualität, ein besonderes Sortiment oder sachkundige und persönliche Beratung. Somit wird durch die hier diskutierte Regelung hauptsächlich der Preiswettbewerb unter Großunternehmen eingeschränkt, was zu höheren Preisen für die Endverbraucher führt[23]. Nicht haltbar scheint auch das Argument zu sein, dass das Verbot von Untereinstandspreisen zur Qualitätssicherung beitrage. Denn es ist empirisch nicht feststellbar, dass höhere Preise bei Lebensmitteln zugleich auch zu einem Angebot von qualitativ höherwertigeren Waren führen[24]. Unternehmen sind nicht dazu verpflichtet, Preiserhöhungen nur bei Qualitätserhöhungen durchzuführen, sondern nutzen Preiserhöhungen regelmäßig primär dazu, um bei gleichem Qualitätsniveau, eine höhere Rendite zu erzielen. Einheitliche Standards zu schaffen ist allein Aufgabe des Lebensmittelrechts, das sich auch mit den "Gammelfleisch-Skandalen" auseinandersetzen muss, bei denen es sich um kriminell motivierte Taten handelt, die nicht von den gleichen Personen ausgehen, die den Preis von Lebensmitteln steuern[25].

Problematisch ist auch die Anwendbarkeit von § 20 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 GWB. Das Bundeskartellamt bewertet die Prüfung als außerordentlich aufwändig[26]. Dies liegt zum Einen an der Rechtsprechung des BGH und des OLG Düsseldorfs zur Berücksichtigung von Werbekostenzuschüssen und zum Anderen an der Schwierigkeit, den korrekten Einstandspreis festzustellen, da Einkaufskonditionen im Lebensmittelhandel gut gehütete Geschäftsgeheimnisse darstellen und eine Vielzahl von Einzelvereinbarungen, Rabatten, Zuschüssen und Rückvergütungen existieren, die in die Berechnung mit einfließen[27]. Nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf und des BGH können auch Werbekostenzuschüsse, die dem Händler auf Basis des Gesamtumsatzes mit allen Produkten eines Herstellers gewährt werden, ausschließlich auf die vom Händler tatsächlich beworbenen Produkte umgelegt werden. Dies kann zu einer deutlichen Senkung des Einstandspreises führen, sodass kein Verstoß gegen das Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis mehr festgestellt werden kann. Dies bestätigt auch der Bericht des Bundeskartellamtes, aus dem hervorgeht, dass es seit der Verschärfung der Vorschrift, nicht vermehrt zu Verstößen gegen das § 20 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 GWB gekommen ist[28]. Es zeigt sich somit, dass die vom Gesetzgeber angeführten Argumente für die Verlängerung des § 20 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 GWB nicht haltbar sind. Folglich stellt sich die Frage, warum dann ein derartiges Verbot eingeführt wurde und vor allem, wem dieses von Nutzen sein könnte. Eigentliche Nutznießer der Vorschrift sind allein die Hersteller, insbesondere die Produzenten von Markenartikeln[29]. Um mehr Einfluss auf die Preispolitik des Handels zu erhalten, haben diese seit der Aufhebung der kartellrechtlichen Preisbildung der zweiten Hand ein generelles Verbot von Verkäufen unter Einstandspreis gefordert[30]. Dies wird dadurch belegt, dass die meisten Verfahren des Bundeskartellamtes von Herstellerverbänden eingeleitet wurden[31]. Als Beispiel lässt sich das Verfahren gegen die Drogeriemarktkette Rossmann anführen, die bei wiederkehrenden Sonderangeboten auch Markenartikel unter Einstandspreis angeboten hatte. In diesem Fall hatte nicht eine kleine inhabergeführte Drogerie das Bundeskartellamt eingeschaltet, sondern der Markenartikelverband[32]. Dass der Markenverband nicht die Interessen kleinerer Drogeriemärkte vertritt, liegt auf der Hand. Vielmehr will der Verband erreichen, dass Rossmann zukünftig Markenartikel nicht mehr zu vermeintlich das Markenimage schädigenden „Schleuderpreisen“ verkauft[33].

IV. Verbot der „Preis-Kosten-Schere“, § 20 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 GWB

1. Überblick

Nach § 20 Abs. 4 S. 1 GWB dürfen marktmächtige Unternehmen ihr Marktmacht nicht dazu ausnutzen, ihre Wettbewerber unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung liegt grundsätzlich vor, wenn ein Unternehmen von kleineren und mittleren Wettbewerbern, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt im Wettbewerb steht, einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt anbietet, es sei denn dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt, § 20 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 GWB (sogenannte „Preis-Kosten-Schere“). Sie betrifft Fälle, in denen vertikal integrierte Unternehmen Waren oder gewerbliche Leistungen auf der nachgelagerten Marktstufe sowohl über eigene Verkaufsstellen als auch über unabhängige Händler vertreiben[34]. § 20 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 GWB wurde 2007 mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels eingeführt und war bis zum 31.12.2012 befristet. Mit dieser Bestimmung sollten Fälle der Preis-Kosten-Schere erfasst werden sollten[35]. Beispiel und Anlass für die Norm waren Mineralölkonzerne, die konzerneigene Tankstellen betreiben aber zugleich auch freie Tankstellen beliefern[36].

2. Änderung/Gesetzesvorschlag

Das Verbot der „Preis-Kosten-Schere“ (§ 20 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 GWB a.F) soll entfristet und in den neuen Abs. 3 S. 2 Nr. 3 überführt werden.

Der Gesetzgeber hat sich für eine Verlängerung der Norm ausgesprochen, da es sich gezeigt habe, dass die Norm insbesondere im Mineralölsektor für den Wettbewerb eine positive Vorfeldwirkung entfaltet und die wichtige Funktion des Verbots beibehalten werden sollte. Die vom Bundeskartellamt vorgestellten Ergebnisse zur Sektorenuntersuchung Kraftstoffe[37] hätten gezeigt, dass im Mineralölbereich immer noch unbillige Behinderungsmöglichkeiten bestünden und die Vorschrift dem entgegenwirke, sodass eine hierauf zugeschnittene gesetzliche Norm weiterhin erforderlich bleibe. Darüber hinaus könne sie es den kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern, ihre zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen[38].

[...]


[1] Vorschriften des GWB in dieser Arbeit, sind solche in der Fassung vom 22.12.2007.

[2] MüKo/Westermann, § 20, Rn. 124.

[3] Vgl. Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, Beschlussempfehlung und Bericht zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/7156 vom 14.11.1007, S. 5.

[4] BT-Drs. 16/7156.

[5] Vgl. Vgl. Monopolkommission, Preiskontrollen in Energiewirtschaft und Handel, Sondergutachten 47, S. 32.

[6] Ebenda.

[7] Ebenda.

[8] Vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 17/9852, S. 24.

[9] Ebenda.

[10] Monopolkommission, Die 8. GWB-Novelle aus wettbewerbspolitischer Sicht, Sondergutachten 63, S. 45; ebenso Emmerich, Kartellrecht, § 29, Rn. 86.

[11] Vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 278/07, S. 9-10, 12.

[12] Art. 2 des Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

[13] Vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 17/9852, S. 24.

[14] Vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 176/12, S. 30.

[15] Wurmnest, Marktmacht und Verdrängungsmissbrauch, S. 513.

[16] Ebenda.

[17] BKartA, Tätigkeitsbericht 2005/2006, BT-Drs. 16/5710 vom 15.6.2007, S. 137.

[18] Ebenda.

[19] Vgl. Monopolkommission, Preiskontrollen in Energiewirtschaft und Handel, Sondergutachten 47, S. 26.

[20] Vgl. Monopolkommission, Preiskontrollen in Energiewirtschaft und Handel, Sondergutachten 47, S. 5.

[21] Wurmnest, Marktmacht und Verdrängungsmissbrauch, S. 514.

[22] Vgl. Monopolkommission, Die 8. GWB-Novelle aus wettbewerbspolitischer Sicht, Sondergutachten 63, S. 34.

[23] Vgl. Ebenda, S. 45

[24] Ebenda.

[25] Faustmann/Raapke, WRP 2008, S. 72.

[26] Vgl. BKartA, Stellungnahme zum Referentenentwurf zur 8. GWB-Novelle, 30. November 2011, S. 22.

[27] Vgl. Monopolkommission, Preiskontrollen in Energiewirtschaft und Handel, Sondergutachten 47, S. 29.

[28] Vgl. BKartA, Tätigkeitsbericht, 2009/2010, BT-Drs. 17/6640 vom 20.07.2011, S. 72.

[29] Neumann, FS Möschel, S. 441; Wurmnest, Marktmacht und Verdrängungsmissbrauch, S. 515.

[30] Vgl. Lehmann, Der Verkauf unter Einstandspreis aus rechtsvergleichender Sicht, S. 9f.

[31] Wurmnest, Marktmacht und Verdrängungsmissbrauch, S. 515.

[32] Vgl. Monopolkommission, Mehr Wettbewerb im Dienstleistungssektor, Hauptgutachten XVI, BT-Drs. 16/2460, Rn. 427.

[33] Wurmnest, Marktmacht und Verdrängungsmissbrauch, S. 516.

[34] Loewenhelm, in: Loewenhelm/Meessen/Riesenkampff, Kartellrecht, § 20, Rn. 157.

[35] Vgl. Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, Beschlussempfehlung und Bericht zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/7156 vom 14.11.1007, S. 10.

[36] Vgl. Schulte/Just, Kartellrecht, GWB, § 20, Rn. 203.

[37] Vgl. Bundeskartellamt, Sektorenuntersuchung Kraftstoffe, Abschlussbericht Mai 2011, abrufbar unter: www.bundeskartellamt.de.

[38] Vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs. 17/9852, S. 24.

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Änderungen zu § 20 GWB im Zuge der 8. GWB-Novelle
Untertitel
Anzapfverbot, Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis und Verbot der „Preis-Kosten-Schere“
Hochschule
Universität Bayreuth
Veranstaltung
Kartellrechtseminar
Note
14 Punkte
Autor
Jahr
2013
Seiten
15
Katalognummer
V309361
ISBN (eBook)
9783668080706
ISBN (Buch)
9783668080713
Dateigröße
754 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kartellrecht, Rechtswissenschaften, GWB, Anzapfverbot, Preis-Kosten-Schere, 8. GWB-Novelle, Monopolkommission, Wettbewerb
Arbeit zitieren
Johannes Richter (Autor:in), 2013, Änderungen zu § 20 GWB im Zuge der 8. GWB-Novelle, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/309361

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