Diese Arbeit soll zunächst die im Rahmen der 8. GWB-Novelle geplanten Änderungen in § 20 GWB darstellen und die Gründe für die Änderungen aufzeigen. Anschließend sollen die geplanten Änderungen jeweils kritisch bewertet werden.
Die 8. GWB-Novelle wurde am 18.10.2012 im Bundestag auf Basis des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 17/9852) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (BT-Drs. 17/11053) verabschiedet. Ihr Inkrafttreten war ursprünglich für den 01.01.2013 geplant. Ziel der Bundesregierung ist die Modernisierung des deutschen Kartellrechts. Aufgrund von Streitigkeiten zwischen Bundestag und Bundesrat wurde am 23.11.2012 der Vermittlungsausschuss angerufen, der seine Beratungen auf Januar 2013 vertagt hat. Obwohl die vom Bundesrat beanstandeten Punkte nicht die Änderungen zur Missbrauchsaufsicht betreffen, hat die Verzögerung auch Auswirkungen auf § 20 GWB. Da die bisherigen Bestimmungen zur Missbrauchsauf-sicht (§§ 20 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und 3 GWB) bis zum 31.12.2012 befristet waren und deren von der Bundesregierung beabsichtige Verlängerung bis 2017 mit der nunmehr verschobenen Novelle vorgesehen war, sind die seit dem 22.12.2007 geltenden Ergänzungen dieser Normen bis zum Inkrafttreten der 8. GWB-Novelle vorläufig außer Kraft.
Inhaltsverzeichnis
I. Einführung
II. Anzapfverbot, § 20 Abs. 3 S. 2 GWB
1. Überblick
2. Änderung/Gesetzesvorschlag
3. Bewertung
III. Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis, § 20 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 GWB
1. Überblick
2. Änderung/Gesetzesvorschlag
3. Bewertung
IV. Verbot der „Preis-Kosten-Schere“, § 20 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 GWB
1. Überblick
2. Änderung/Gesetzesvorschlag
3. Bewertung
V. Neufassung der §§ 18, 19 und 20 GWB
VI. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit analysiert die im Zuge der 8. GWB-Novelle geplanten Änderungen in § 20 GWB, mit dem Ziel, die Gründe für diese Anpassungen aufzuzeigen und sie einer kritischen wettbewerbsrechtlichen Bewertung zu unterziehen.
- Regulierung des „Anzapfverbots“ zum Schutz vor ungerechtfertigten Forderungen.
- Kritische Würdigung des Verbots des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis.
- Analyse der „Preis-Kosten-Schere“ als Instrument gegen unbillige Behinderungen.
- Systematische Einordnung der Neufassungen der §§ 18, 19 und 20 GWB.
- Einfluss von Lobbyinteressen auf die kartellrechtliche Gesetzgebung.
Auszug aus dem Buch
III. Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis, § 20 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 GWB
Nach § 20 Abs. 4 S. 1 GWB dürfen marktmächtige Unternehmen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, um ihre Wettbewerber unbillig zu behindern. Gemäß § 20 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 GWB liegt eine unbillige Behinderung grundsätzlich dann vor, wenn ein Unternehmen Lebensmittel unter seinem Einstandspreis anbietet. Das Angebot unter Einstandspreis kann gemäß § 20 Abs. 4 S. 3 GWB ausnahmsweise bei drohendem Verderb oder Unverkäuflichkeit sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen gerechtfertigt sein. Darüber hinaus liegt keine unbillige Behinderung vor, wenn die Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben werden, § 20 Abs. 4 S. 4 GWB
§ 20 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 GWB wurde 2007 mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels eingeführt und war bis zum 31.12.2012 befristet. Die Einführung der Norm wurde mit der Notwendigkeit begründet, kleinere und mittlere Konkurrenten gegen Niedrigpreisstrategien von großen Lebensmittel-Einzelhandelsunternehmen zu schützen, da ein teilweise „ruinöser“ Preiswettbewerb im Lebensmittelhandel zu einer Verdrängung von kleinen und mittleren Unternehmen führe und auf Dauer vor allem in ländlichen Raum die breite Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen könne. Der durch Niedrigpreisstrategien geprägte Konkurrenzkampf gefährde darüber hinaus auch die Qualität von Lebensmitteln, weshalb die Bundesregierung ein Signal für hohe Sicherheitsstandards bei Lebensmitteln setzen wollte. Das bis dahin bestehende Verbot des nicht nur gelegentlichen Verkaufs von Waren unter Einstandspreis schaffe nicht ausreichend Abhilfe, da der gelegentliche Verkauf von Waren unter Einstandspreis gestattet bliebe. Daher sollte auch der gelegentliche Verkauf von Waren unter Einstandspreis im Lebensmittelbereich grundsätzlich untersagt werden.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einführung: Darstellung der 8. GWB-Novelle, ihrer Ziele und der Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess sowie der vorläufigen Auswirkungen auf § 20 GWB.
II. Anzapfverbot, § 20 Abs. 3 S. 2 GWB: Untersuchung der Ausnutzung von Abhängigkeitsverhältnissen zur Erlangung von Sondervorteilen und Bewertung der geplanten Entfristung des Verbots.
III. Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis, § 20 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 GWB: Kritische Analyse des Schutzes kleinerer Händler vor ruinösem Preiswettbewerb und der praktischen Anwendbarkeit der Norm.
IV. Verbot der „Preis-Kosten-Schere“, § 20 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 GWB: Bewertung des Verbots im Kontext des Mineralölsektors und Diskussion über die Effektivität des Instruments zur Sicherung des Wettbewerbs.
V. Neufassung der §§ 18, 19 und 20 GWB: Erläuterung der systematischen Integration von § 20 GWB in § 19 GWB zur Erhöhung der Lesbarkeit und Transparenz.
VI. Fazit: Zusammenfassende kritische Einordnung der Novellierung als Ergebnis erfolgreicher Lobbyarbeit und Plädoyer für empirische Feldversuche bei Gesetzesänderungen.
Schlüsselwörter
8. GWB-Novelle, Kartellrecht, Missbrauchsaufsicht, Anzapfverbot, Preis-Kosten-Schere, Einstandspreis, Lebensmitteleinzelhandel, Wettbewerb, Marktmacht, Lobbyarbeit, Marktbeherrschung, Preismissbrauch, Strukturkontrolle, Mineralölsektor, Verbraucherschutz.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit primär?
Die Arbeit behandelt die wettbewerbsrechtlichen Änderungen in § 20 GWB im Rahmen der 8. GWB-Novelle und deren Auswirkungen auf die Marktregulierung.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Die Schwerpunkte liegen auf dem Anzapfverbot, dem Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis im Lebensmitteleinzelhandel sowie dem Verbot der Preis-Kosten-Schere.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist die Darstellung der geplanten Änderungen sowie eine kritische Bewertung der Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit dieser gesetzlichen Bestimmungen.
Welche wissenschaftliche Methode wird in dieser Arbeit angewendet?
Es handelt sich um eine juristische Untersuchung, die auf der Analyse von Gesetzesentwürfen, Stellungnahmen der Monopolkommission und kartellrechtlicher Fachliteratur basiert.
Welche Aspekte werden im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil analysiert jeweils den Überblick, den konkreten Änderungsvorschlag und eine kritische Bewertung der drei genannten Hauptnormen des § 20 GWB.
Durch welche Schlüsselwörter lässt sich die Arbeit am besten charakterisieren?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Kartellrecht, GWB-Novelle, Preismissbrauch, Anzapfverbot und wettbewerbspolitische Regulierung kennzeichnen.
Warum bewertet der Autor das Verbot des Verkaufs unter Einstandspreis als problematisch?
Der Autor argumentiert, dass das Verbot kaum wettbewerbsschädigende Fälle erfasst und primär den Interessen von Markenartikelherstellern dient, anstatt kleinere Händler zu schützen.
Welche Rolle spielt die Monopolkommission laut der Arbeit?
Die Monopolkommission liefert wichtige wirtschaftswissenschaftliche Bewertungen, die nach Ansicht des Autors bei der Gesetzgebung stärker berücksichtigt werden sollten.
Wie steht der Autor zur systematischen Neufassung der §§ 18, 19 und 20 GWB?
Der Autor beurteilt die Integration der Regelungen in § 19 GWB als positiv, da sie zu einer systematischeren und lesbareren Struktur führt.
- Citar trabajo
- Johannes Richter (Autor), 2013, Änderungen zu § 20 GWB im Zuge der 8. GWB-Novelle, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/309361