Der 'Gläserne Mensch'


Seminararbeit, 2003

31 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Grundsätzliches
1.2 Das Thema

2. Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Datenschutzes bzw. der Datensammlung in der Bundesrepublik Deutschland
2.1 Grundsätzliches
2.1.1 Der Sinn und Zweck der Datenerhebungen für den Staat
2.1.2 Die Bedeutung des Datenschutzes
2.2 Konkrete Rechtsprechung
2.2.1 Das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts
2.2.2 Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (RIS)
2.2.3 Weitere wesentliche Schutzfunktionen des Datenschutzes

3. Die aktuelle Entwicklung des deutschen Datenschutzes- Der Datenschutz in der Bewährung?
3.1 Grundsätzliche Entwicklung bzw. die Notwendigkeit einer Reformierung des Datenschutzes allgemein
3.2 Aktuelle Gesetzgebung
3.2.1 Das Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus
3.2.2 Die Fernmeldeüberwachung
3.2.3 Gesetz zu Artikel 10 Grundgesetz
3.2.4 Die Telekommunikationsüberwachungsverordnung
3.2.5 Die Nachfolgeregelung zu §12 des Fernmeldeanlagengesetz
3.2.6 Der große Lauschangriff

4. Konkrete Beispiele von Datensammlungen in der Bundesrepublik Deutschland
4.1 Das Meldewesen des Staates
4.2 Datensammlungen der Polizei
4.2.1 Inpol
4.2.2 Inpol- Neu
4.2.3 Andere Abfragemöglichkeiten der Polizei
4.2.4 Videoüberwachung
4.3 Internationale Informationserhebungen
4.3.1 Echelon
4.4 Zukunftsvisionen

5. Ethische Diskussion des möglichen Überwachungsstaats

6. Fazit und Ausblick

7 Literatur

1. Einleitung

1.1 Grundsätzliches

Bevor wir mit der Ausarbeitung des Themas beginnen ist von uns eine grundlegende Bemerkung zur Verwendung der Begrifflichkeiten zu machen. Für unseren Vortrag ist der Begriff Überwachungsstaat bzw. „Der Gläserne Mensch“ als äquivalent anzusehen. Also immer wenn wir von Überwachungsstaat sprechen, ist ebenso vom Leitthema „Der Gläserne Mensch“ die Rede. Wir sind der Meinung das der Begriff Überwachungsstaat eindeutiger in seiner Aussage ist, beziehungsweise den Kern dieser Arbeit besser beschreibt. Darüber hinaus schließen wir uns mit dieser Formulierung dem Tenor der einschlägigen Literatur an, in denen dieser Begriff ebenfalls seine Verwendung fand.

Neben der Verwendung der Begrifflichkeiten soll außerdem zu ihrer Bedeutung und Aussagekraft Stellung genommen werden. In unseren Ausführungen weisen wir durchaus auf Tendenzen hin, die zum Überwachungsstatt hinführen könnten. Dennoch ist der Titel Gläserner Mensch bzw. Überwachungsstaat sehr plakativ und sollte eher mit einem Fragezeichen versehen sein.

Mit diesen ersten Erläuterungen ist ebenfalls die Eingrenzung des Themas klar geworden. Wir wollen uns der politischen Annäherung an das Thema „Der Gläserne Mensch“ widmen. Das bedeutet, das wir zum Anfang der Ausarbeitung die rechtlichen Rahmenbedingungen des Staates zur Informationserhebung erklären. Danach widmen wir uns konkreten Anwendungsfällen staatlicher Informationserhebung. Basierend auf diesen Erkenntnissen wird dann versucht einen ethischen Zusammenhang des Themas wiederzugeben. Als Abschluss stellt der Fazitteil die Haupterkenntnisse nochmals zusammen und erläutert eine mögliche Zukunft des Datenschutzes und der Informationserhebung. Das Fazit soll darüber hinaus zur Diskussion anregen.

1.2 Das Thema

Der Schriftsteller George Orwell ( 1903- 1950 ) erschuf mit seinem Buch „1984“ bereits Anfang der 50er Jahre ein erstes „Horrorszenario“ von der Zukunft der menschlichen Zivilisation innerhalb eines totalitären Überwachungsstaates. Aus heutiger Sicht haben sich Orwells düstere Visionen zwar nicht konkret bestätigt, doch ist seine Prognose eines umfassend überwachten Staatsbürgers ohne geschützte Privatsphäre („Big Brother is watching you”) in einer manipulierten Gesellschaft im Medienzeitalter aktueller denn je.

Wie viele Stellen es sind, die personenbezogene Daten über einzelne Subjekte erheben kann nicht genau beantwortet werden. Bereits mit ganz alltäglichen Vorgängen wie die Anmeldepflicht wird bereits bei den Gemeinden und seinen verschiedenen Ämtern damit begonnen einzelne Daten zu sammeln. Ziel und Forderung des Datenschutzes und des Datenschutzgesetzes ist es, die Transparenz im Umgang mit den Daten zu gewährleisten. Das Ziel dieses Referats ist einen Einblick in die Politik der Datenerhebung des Staates zu geben. Einige Punkte können aufgrund der Vorgaben was Länge des Referats angeht, jedoch nur grob wiedergegeben werden.

2. Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Datenschutzes bzw. der Datensammlung in der Bundesrepublik Deutsch-land

In diesem Teil des Referats möchten wir auf die Gesetzgebung der Bundesrepublik zum Thema Datenschutz eingehen. Die Rechtslage in diesem Bereich fristet in vielen Punkten eine Art Schattendasein. Bisher haben die Gerichte es nicht geschafft eindeutige Regelungen zu gestalten, die der rasanten technischen Entwicklung in der Informationsgesellschaft gerecht werden. Eine Zunahme der Gefahren für den einzelnen ist hier nicht von der Hand zu weisen. Im folgendem geben wir einen Einblick in die grundsätzlichen Datenschutzprinzipien. Diese werden von uns zum Großteil über die Anlehnung an das RIS (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) wiedergegeben.

2.1 Grundsätzliches

2.1.1 Der Sinn und Zweck der Datenerhebungen für den Staat

Welchen Zweck haben Datenerhebungen? Im besonderem Maße dienen diese beispielsweise verschiedenen politischen Entscheidungen des Staates. Ökologische, sozialpolitische und ökonomische Information werden verfügbar gemacht, um dem Staat in seiner planerischen Rolle zu unterstützen. Diese wären beispielsweise quantitative Daten über die Zusammensetzung und soziale Struktur der Bevölkerung. Aber auch Statistiken über Milch-, Tabak- oder Benzinverbrauch sind von Bedeutung. Dadurch soll im planerischen Handeln des Staates eine moderne Wirtschaft-, Sozial-, Bildungs- oder Umweltschutzgebung gewährleistet werden. Diese Form der Datenerhebung nennt man statistische Datenerhebungen. Neben den statistischen Datenerhebung gibt es allerdings weitere Ansätze des Staates. Daten für die Aufgaben des Verwaltungsvollzugs (beispielsweise die des Arbeitsamtes) sind nötig um den betroffenen Bürger, die verschiedenen Zuwendungen zukommen zu lassen, die ihm zustehen. Im Zusammenhang mit Daten des Verwaltungsvollzugs gibt es auch die Erforderlichkeit von Datenerhebungen seitens des Verfassungsschutzes und des Polizeiapparats. Ihre Aufgabe ist es die Bevölkerung zu schützen aber auch die Grundpfeiler der Verfassung Deutschlands zu erhalten.

2.1.2 Die Bedeutung des Datenschutzes

Datenschutz lässt sich als Schutz der Bürger vor Schäden definieren, die ihm aus der Ansammlung und der missbräuchlichen Verwendung in seinem Persönlichkeitsrecht entstehen können. Unsere heutige Gesellschaft ist durch ein hohes Niveau neuer Informations- und Kommunikationstechniken geprägt. Hohe Speicherkapazitäten, neue Übertragungsmedien sowie hohe Verarbeitungsgeschwindigkeiten über große Entfernungen ermöglichen es, große Datenmengen zu sammeln bzw. zu verarbeiten. Insbesondere in den neuen Möglichkeiten der technischen Verarbeitung stecken Gefahren. Durch die Kombination verschiedener Datenbestände können sehr detaillierte und umfassende Rückschlüsse auf z. B. individuelle Lebensgewohnheiten einer Person gezogen werden. Diese Entwicklung und die gleichzeitig wachsende Nachfrage von Daten sind mit einer Vielzahl von rechtlichen Problemen verbunden. Das Bundesverfassungsgericht und der Gesetzgeber mussten sich mit diesen neuen Entwicklungen befassen.

2.2 Konkrete Rechtsprechung

2.2.1 Das Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts

Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Datenschutzes wollen wir anhand des Volkszählungsgesetzes erklären. Kernelement unserer Ausführungen wird das daraus resultierende RiS (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) sein.

Das 1982 erstellte „Gesetz über eine Volks-, Berufs-, Wohnungs- und Arbeitsstättenzählung“ des Staates verfolgte im wesentlichen folgende Ziele:

- Abgleich mit dem Melderegister
- Staatliche Planung
- Wissenschaftliche Ziele

Anfang 1983 wurde darauf von verschiedenen Bürgern Klage eingereicht. Hauptargumente waren der Vorwurf einer Verletzung der Bekenntnisfreiheit, Meinungsfreiheit, des Persönlichkeitsrechts und der Unverletzlichkeit der Wohnung. Am 15.12.1983 hatte das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil jedoch entschieden, alle Klagen abzuwehren und die Datenerhebung grundsätzlich zu erlauben, da das Gesetz nach Aussagen des Bundesverfassungsgerichtes im Interesse der Allgemeinheit steht.

Lediglich mit der Erstellung des RiS (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) reagierte man auf die Beschwerde einer zunehmenden Unterdrückung des Persönlichkeitsrechts.

Das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“, kurz RiS, ist eine Konkretisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das Persönlichkeitsrecht sichert die Fähigkeit eines jeden Menschen zu einer eigenverantwortlichen Lebensgestaltung.

2.2.2 Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (RIS)

Der Kerngehalt des RiS wird folgendermaßen beschrieben: „Grundsätzliche Verfügungsbefugnis über persönliche Daten als Bedingung autonomer Verhaltenssteuerung“ [1]. Oder anders formuliert:

Jeder der Einzelne soll auf seine Umgebung einwirken, indem es ihm ermöglicht wird darüber zu entscheiden, ob, wo, wann, wie und in welchen Beziehungen er sich selbst in seiner sozialen Umwelt darstellen will.

Der Schutz der Entscheidungsfreiheit beinhaltet folgende Annahmen. Jeder in einer Gesellschaft aktive Bürger, sei es als Ehemann, Arbeitnehmer, Vereinsmitglied, Kassenpatient etc soll seine Entscheidungen „frei“, „autonom“, „selbstbestimmend“ und „eigenverantwortlich“ treffen können. Er soll also über die Preisgabe und Verwendung von seinen persönlichen Daten entscheiden können. Die Preisgabe und Verwendung von persönlichen Daten beinhaltet alle Phasen der Datenerhebung und Datenverarbeitung. Also das Speichern, Übermitteln, Verändern und Löschen von Daten. Dieses setzt darüber hinaus einen weiteren Punkt voraus. Denn ohne das Wissen über die Daten, welche über eine bestimmte Person gesammelt werden, ist eine Selbstbestimmung nicht möglich. Die Transparenz über die gesammelten Daten ist also nötig um eine Bewertung durch die betroffenen Personen zu gewährleisten um daraus resultierend das Recht der Entscheidungsfreiheit in Anspruch nehmen zu können. Das RiS ist Teil der verschiedenen Kommunikationsgrundrechte wie der Versammlungs-, Demonstrations- oder Vereinigungsfreiheit. Mit Hilfe des RiS wird also die Mitwirkungsmöglichkeit des Einzelnen in Angelegenheiten der res publica, also die Bedeutung der Urteilskraft und der Aktivität der Bürger für den politischen Willensbildungsprozess gewährleistet. Das Einräumen dieses Rechts seitens der Gesetzgebung wird als „Chance zur Identifikation“[1] des Bürgers mit der Demokratie bezeichnet.

2.2.2.1 Informationelle Selbstbestimmung des Bürgers vs. Allgemein-interesse des Staates

Das RiS unterliegt in einigen Punkten den Freiheitsbeschränkungen der staatlichen Gewalt. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, das es dem Staat ermöglicht wird unter bestimmten Vorraussetzungen die informationelle Selbstbestimmung des einzelnen Bürgers einzuschränken, sofern sie dem Allgemeininteresse dient. D.h. der Staat muss einen legitimen Erhebungsgrund im Sinne eines Allgemeininteresses vorlegen können.

Daten, die im Sinne des Allgemeininteresses erhoben werden können werden als Daten mit Sozialbezug bezeichnet. Davon ausgeschlossen sind Daten die „unzumutbare intime Angaben“ beinhalten. Dieser Grundsatz betrifft in erster Linie innerpsychische Tatsachen. Diese innerpsychischen Tatsachen stellen die individuellen Überzeugungen (beispielsweise politischer Art) der verschiedenen Personen dar. Aber auch in diesem Punkt behält es sich der Staat vor, einige innerpsychische Tatsachen vom Schutz des Gesetzes auszuschließen. So sind Glaubensüberzeugung oder die Gewissenentscheidung gegen den Kriegsdienst wiederum Daten, die aufgrund des Sozialbezugs erhoben werden dürfen. Darüber hinaus wird sogar im Falle der Kriegsdienstverweigerung vom Staat verlangt die Beweggründe dafür offen zu legen.

Daten der Intimsphäre sind in der heutigen Gesetzgebung besonders geschützt. Die Preisgabe gilt für die Bürger einer Gesellschaft als unzumutbar. Diese Daten der Intimsphäre sind beispielsweise Angaben über das Sexualverhalten eine Person. Aber auch hier gibt es die nötigen Nischen in der Gesetzgebung, die es ermöglichen, Daten der Intimsphäre zu erheben. Denn bei der Notwendigkeit der Feststellung einer Vaterschaft, als Beispiel, kann keineswegs das gesamte geschlechtliche Verhalten des Betroffenen gegen die Offenbarungspflicht geschützt werden.

2.2.3 Weitere wesentliche Schutzfunktionen des Datenschutzes

2.2.3.1 Grundsatz der bereichspezifischen und präzisen Zweckbestimmung

Ein weiterer Aspekt der gesetzlichen Eingriffsermächtigung in die informationelle Selbstbestimmung des Individuums sind die Grundsätze der bereichspezifischen und präzisen Zweckbestimmung. Die bereichsspezifische Selbstbestimmung sieht die Einschränkung vor, die von einer Behörde gesammelten Daten zu einer Person, automatisch an andere Verwaltungen weiterzugeben. Also vom alten Grundsatz „Einheit der Staatsgewalt“ abzusehen. Jedoch ist dieser grundsätzlich gewährte Rechtschutz in einem Konflikt mit dem Amtshilfegesetz. Diesen Punkt soll deshalb näher diskutiert werden. Erst einmal wird der Begriff der Amtshilfe näher erläutert. Unter Amtshilfe versteht man die Übermittlung von Daten eines Amtes an ein andere Behörde, auf deren ersuchen zur eigenen Zweckverfolgung. Dadurch findet ein Ausgleich bestehender Informationsgefälle zwischen den Behörden statt. Der Datenschutz hingegen sieht sich in der Pflicht Kommunikationsbarrieren zwischen den verschiedenen Verwaltungsorganen aufrechtzuerhalten. Es gilt also die Interessen der Datenschützer und die Rechte der Verwaltungsressorts zu waren, sowie eine sinnvolle gesetzliche Rahmenbedingung zu schaffen. Hier steht im besonderem ein Aspekt zur Diskussion. Dieser stellt die Frage, ob jede personenbezogene Informationsweitergabe zwischen verschiedenen Ämtern, ohne die Einwilligung des Betroffenen, als Eingriff in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre gilt. Die Beantwortung dieser Frage ist durch zwei verschiedene Ansätze möglich. Zum einen wird vorrausgesetzt, das mit Hilfe einer vernünftigen und weitreichenden Eingrenzung der behördlichen Informationspraxis und unter Zuhilfenahme von Geheimnisbereichen individuell, also im Einzelfall das Recht auf Geheimnisschutz gewährleistet wird. Ein anderer Ansatz setzt voraus, das jeder auskunftspflichtige und –erteilende Bürger davon ausgeht, das seine Daten nur für den bekannten Zweck verwendet werden. Grundsätzlich ist also die Weitergabe on Informationen an dritte durch die Verwaltungsorgane gesetzlich zu untersagen. Zusammengefasst kann allerdings gesagt werden das es entgegen dem Grundsatz des Verbots der Weitergabe von persönlichen Daten zwischen verschiedenen Ämtern ( also Amtshilfe ), immer eine Möglichkeit des Staates gibt diese Amtshilfe doch zu gewährleisten. Diese muss jedoch mit der Vorlage eines größerem Allgemeininteresse gegenüber dem Einzelinteresse begründet werden.

[...]

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Der 'Gläserne Mensch'
Hochschule
Carl von Ossietzky Universität Oldenburg
Veranstaltung
Seminar: Ethische Fragen der Informatik
Note
1,3
Autoren
Jahr
2003
Seiten
31
Katalognummer
V30980
ISBN (eBook)
9783638321242
ISBN (Buch)
9783640858811
Dateigröße
624 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Nicht nur die Globalisierung scheint die Kehrseite der Medallie zu sein, sondern auch die Entstehung des gläsernen Menschen durch das Internet. In dieser Hausarbeit werden Gesetze und praxisrelevante Datenschutzrechtshinweise geliefert, die einen Überblick geben wie dicht wir doch schon am gläsernen Menschen sind. Sowohl positive als auch negative Aspekte werden in dieser Hausarbeit mit dem Thema Datenschutz in Verbindung gesetzt.
Schlagworte
Gläserne, Mensch, Seminar, Ethische, Fragen, Informatik
Arbeit zitieren
Timo Bunger (Autor:in)Matthias Block (Autor:in), 2003, Der 'Gläserne Mensch', München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/30980

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