Der Kanzlersturz 1982. Unmoralisch oder streng im Sinne des Grundgesetzes?


Facharbeit (Schule), 2015

38 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Vorwort

2. Bundesverfassungsgerichtsurteil - Legitimität ist gleich Legalität?

3. Der parlamentarisch-repräsentative Charakter des Grundgesetzes
3.1 Definitorische Unterscheidungen
3.2 Das Misstrauensvotum im Verfassungskontext

4. Kanzlerwechsel ohne demokratische Legitimation?
4.1 Die Bundestagswahl 1980
4.1 Die Bundestagswahl 1980
4.2 Plebiszitäre Elemente der Kanzlerwahl
4.3 Die „Bonner Wende“ – ein illegitimer Konventionsbruch?

5. Das Misstrauensvotum in der Verfassungspraxis
5.1 Regierungskrise inmitten einer Staatskrise
5.2 Das Misstrauensvotum – ein Regierungsstabilisator

6. Schlusswort

7. Quellenverzeichnis

8. Literaturverzeichnis

1. Vorwort

Der 1. Oktober des Jahres 1982 spielt eine zentrale Rolle in der deutschen Politik. Es ist der Tag, an dem 256 Ja-Stimmen bei 235 Nein-Stimmen, vier Enthaltungen und zwei nicht abgegebenen Stimmen einen neuen Mann an die Spitze der „Kanzlerdemokratie“ setzten. Es waren die Stimmen der CDU/CSU und dem großen Teil der FDP-Fraktion[1]. Damit war die Koalition aus FDP und SPD, die 13 Jahre existiert hatte, endgültig beendet. Das zum besagten Zeitpunkt stattgefundene konstruktive Misstrauensvotum gegen Bundeskanzler Helmut Schmidt, ist bis zum Erscheinen dieser Arbeit das einzig erfolgreiche seiner Art in der bundesdeutschen Nachkriegsgeschichte. Man bezeichnete es als „Bonner Wende“. Doch eine Wende war es in vielerlei Hinsicht: Die Ära der sozialliberalen Koalition, die 1969 unter viel beachteten Umständen zustande kam, war beendet, ebenso wie die viel geschätzte Kanzlerschaft Helmut Schmidts. Es begann die Zeit der christlich-liberalen Koalition unter Helmut Kohl, die ihre ganz eigene Wende im Blick hatte; eine geistig-moralische sollte es sein.

Wenngleich die genauen Umstände und Schlüsselpersonen, die auf diese „Wende“ hinarbeiteten, nicht gänzlich aufgeklärt sind, so lässt sich an dieser Stelle, um den Leser den notwendigen historischen Rahmen der nachfolgenden Arbeit an die Hand zu geben, folgendes feststellen:

Die zu diesem Zeitpunkt bereits seit 13 Jahren existierende Koalition aus FDP und SPD kannte nur noch wenige politische Schnittmengen. Zu groß waren die finanz- und wirtschaftspolitischen Differenzen geworden, und auch persönliche Gehässigkeiten sind nicht zu vernachlässigen. Ein Wille zum gemeinsamen Regieren war kaum mehr erkennbar und währenddessen bahnte sich bereits eine neue Koalitionsoption an: Eine „bürgerliche Koalition“ aus FDP und CDU/CSU. Das Besondere an diesem Umstand war, dass diese neue Koalition, Regierung und der neue Bundeskanzler nicht am Anfang, sondern inmitten einer Wahlperiode gebildet bzw. gewählt wurden. Das Mittel für diese „Wende“ war das konstruktive Misstrauensvotum. Ein Bruch des sozialliberalen Bündnisses zeichnete sich jedoch bereits ab, da lag noch kein Misstrauensantrag auf dem Tisch des Bundestagspräsidenten. Und dennoch gleicht die rhetorische Einkleidung der „Bonner Wende“, der einer Straftat. Ein „Kanzlermord“ hätte stattgefunden, als der Kanzler sein Amt verlor. „Verrat“ sei geschehen – mitten in Bonn. Als „Tatwaffe“ hätte der Artikel 67 der Verfassung gedient. Und die Täter? Die FDP, die zugleich ihre „Strafe“ erhielt und in Umfragen abrutschte. Um dieses „Verbrechen“ zu sühnen, führte die christlich-liberale Koalition zum 6. März eine Bundestagsneuwahl herbei.[2]

„Entkleidet“ man die Bonner Wende von diesen rhetorischen Finessen, kommt man dem Kern der Sache näher. Die FDP hätte Wahlversprechen gebrochen, indem sie 1982 einen anderen Kanzler wählte als sie 1980 versprach, lautete der Vorwurf. Ebenso wäre die politische Legitimation der neuen Kohl-Regierung in Frage zu stellen. Dem gegenüber steht die Argumentation der CDU/CSU und FDP man hätte strikt nach Maßgabe des Grundgesetzes gehandelt und zugleich einen Regierungsnotstand beseitigt.

Um diese Thesen auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen, soll im Folgenden festgestellt werden, inwiefern das Grundgesetz dem Misstrauensvotum und der daraus hervorgegangenen Bundesregierung die demokratische Legitimation bescheinigt. Außerdem soll geklärt werden, ob es Legitimationskriterien gibt, die abseits der Verfassung liegen. Elementarer Bestandteil dieser Arbeit ist außerdem die Frage, inwiefern das konstruktive Misstrauensvotum für Regierungsstabilität sorgte.

2. Bundesverfassungsgerichtsurteil - Legitimität ist gleich Legalität?

Die Monate nach dem 1. Oktober 1982 waren medial und politisch deutlich geprägt von dem stattgefundenen Regierungswechsel in Bonn, der zur Folge hatte, dass statt einer Koalition aus FDP und SPD unter Bundeskanzler Helmut Schmidt, am 1. Oktober 1982 eine neue Koalition aus FDP und CDU/CSU unter Bundeskanzler Helmut Kohl das Land regierte. Die politische Debatte drehte sich dabei sowohl um Bedeutung und Folgen als auch um Art und Weise der als „Wende“ titulierten Machtveränderung in der Bundesrepublik. Denn der stattgefundene Kanzlerwechsel mittels Gebrauch des Misstrauensvotums, war der bis dato einzige seiner Art in der nachkriegsdeutschen Verfassungsgeschichte. Insofern war es logisch, dass neben der politischen bzw. gesellschaftlichen Perspektive, eine rechtliche hinzukommen musste. Dies geschah als die vier Abgeordneten des deutschen Bundestages, Karl-Hans Lagershausen (CDU/CSU), Friedhelm Rentrop (FDP), Hansheinrich Schmidt (FDP) und Karl Hofmann (bis 1982 Mitglied der SPD, dann fraktionslos), Organklage gegen den Bundespräsidenten Karl Carstens beim Bundesverfassungsgericht einreichten.[3]

Zwar fokussierte sich die Verfassungsbeschwerde auf die von Helmut Kohl herbeigeführte Vertrauensfrage, die am 17. Dezember 1982 im Bundestag (politisch beabsichtigt) gemäß Art. 68 GG mehrheitlich mit „Nein“ beantwortet wurde, nichtsdestoweniger urteilte der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts in Teilen auch über die verfassungsrechtliche Perspektive des ein Jahr zuvor stattgefundenen Misstrauensvotums gegen Helmut Schmidt. So heißt es im Urteilsspruch wörtlich:

Insbesondere verfehlt es grundlegend den Sinn des Art. 68 GG wie der vom Grundgesetz geformten repräsentativen Demokratie, die Auflösung des Bundestages und Neuwahlen mit der Behauptung zu fordern, ein über ein konstruktives Mißtrauensvotum neu gewählter Bundeskanzler bedürfe neben seiner verfassungsmäßigen Legalität noch einer durch Neuwahlen vermittelten Legitimität. Demgegenüber ist von Verfassungswegen festzustellen: Auch der über Art. 67 GG gewählte Bundeskanzler besitzt wegen der Verfassungsmäßigkeit seiner Wahl die volle demokratische Legitimität.[4]

Quintessenz des Urteils ist die normative Feststellung, dass die verfassungsrechtliche Legalität der Anwendung des Artikels 67 GG, ausnahmelos mit dessen demokratischer Legitimität identisch sei. Doch ist dem wirklich so?

Die Legalität des Vorgangs war jedenfalls unbestritten. Das belegen Aussagen der Bundestagsabgeordneten in der Plenardebatte zum Antrag der Fraktionen FDP und CDU/CSU über ein Misstrauensvotum gegen Kanzler Helmut Schmidt. Erhebliche Zweifel gab es jedoch bei der demokratischen Moralität bzw. politischen Legitimation dieser Handlung. So erklärte Schmidt nur eineinhalb Stunden vor seiner Absetzung: „Ihre Handlungsweise ist zwar legal, aber sie besitzt keine innere, keine moralische Rechtfertigung“[5]. Auch FDP-Abgeordnete Hildegard Hamm-Brücher argumentierte ähnlich als sie befand, der Regierungswechsel trage das „Odium des verletzten demokratischen Anstands“[6]. Oder Bundestagsabgeordneter Gerhart Baum (FDP), der fehlende „politische Legitimation - nicht die juristische, die verfassungsrechtliche [...] für die Abkehr vom Wählerauftrag“[7] bemängelte.

Per Definition ist ein Vorgang dann legitim, wenn er rechtmäßig ist. Definitorisch besteht ein Unterschied zur Legalität. Denn legal bezeichnet hingegen, dass etwas Bestimmtes dem Gesetz entspricht.[8] Aus juristischer Perspektive besteht hierbei kein Unterschied. Gegenteilige Differenzierungen zu unternehmen, hätte sogar eine zersetzende Wirkung. Die politikwissenschaftliche und soziologische Betrachtungsweise unternimmt diese Unterscheidung jedoch und wird damit umso komplexer, aber auch weniger präzise:[9]

„Für Max Weber gründete die rationale Legitimität der Herrschaft im inneren Glauben der Beherrschten, einem Grundvertrauen in die Legalität der Herrschaft.“[10] Mit der Legitimität „[…] verbindet sich die Anerkennungswürdigkeit von Institutionen, Normen und Personen.“[11] „Soll die Herrschaft nicht nur durch Willkür (Despotie) und Zwang (Diktatur) aufrechterhalten werden, muss sie […] auf dem Vertrauen an die Rechtmäßigkeit der Herrschaft […] beruhen.“[12] Dies widerspricht der Aussage der Verfassungsrichter. Das heißt, übertragen auf den Kanzlerwechsel 1982, dass der Vorgang zwar rechtlich einwandfrei gewesen sein mag, legitim ist er deswegen aber noch nicht. Daher steht fest, dass neben der Beurteilung der Legalität, eine Beurteilung der Legitimität stattfinden muss. Darunter fallen Legimitationskriterien, die außerhalb der strikten Legalität liegen, ebenso wie Beurteilungen der Notwendigkeit. Dies soll in den folgenden Kapiteln umfangreich geschehen, um der Komplexität einer derartigen Analyse Rechnung zu tragen.

3. Der parlamentarisch-repräsentative Charakter des Grundgesetzes

Wie eben dargestellt, kann die rechtlich festgestellte Legalität nicht allein als Legitimationskriterium politischer Handlungen dienen. Das Misstrauensvotum im Kontext des grundlegenden politischen Systems der Bundesrepublik darzustellen, bietet hingegen durchaus Möglichkeiten hierzu, da „[…] Legitimation im demokratischen Staat […] über den souveränen Volkswillen [erfolgt], der seinen höchsten Ausdruck in der Verfassung findet.“[13]

3.1 Definitorische Unterscheidungen

Um das Grundgesetz als normative Kraft des bundesrepublikanischen Politikmodells aus politikwissenschaftlicher Perspektive richtig einzuordnen, ist es wichtig grundlegende Begrifflichkeiten und Kategorien definitorisch zu trennen. Einerseits muss zwischen „Repräsentation“, also „[…] die rechtlich autorisierte Ausübung von Herrschaftsfunktionen durch verfassungsmäßig bestellte, im Namen des Volkes […] handelnde Organe eines Staates […]“[14], und plebiszitären Elementen, die sich durch „[…] das Votum zu politischen Sachfragen oder durch die unmittelbare Wahl der politischen Führung“[15] auszeichnen, unterschieden werden. Andererseits ist das präsidentielle vom parlamentarischen Regierungssystem zu trennen. Der wesentliche Unterschied zwischen Präsidialsystem und parlamentarischem System ist die Art und Weise der Legitimation sowie die Beziehung von Parlament und Regierung. So wird bei Letzterem „[…] die Regierung nicht direkt vom Volk gewählt, sondern von einer Mehrheit des Parlamentes bestimmt […]“[16]. Anders das präsidentielle Regierungssystem, bei dem „[…] sowohl der Regierungschef (Präsident) als auch das Parlament direkt vom Volk gewählt werden […].“[17]

3.2 Das Misstrauensvotum im Verfassungskontext

Bezüglich der kategorischen Einordnung der Bundesrepublik fasst Saleem Arif grundlegende Positionen der Politikwissenschaft zusammen:

In Deutschland geht laut Artikel 20 Grundgesetz alle Staatsgewalt vom Volke aus. Zur Ausübung dieser Staatsgewalt wählt das Volk den Bundestag als dessen Repräsentant. Da der Bundestag das einzige Verfassungsorgan ist, dessen Mitglieder nach Art. 38 Grundgesetz in Wahlen direkt vom Volk gewählt werden, liegt das ‚Legitimationsmonopol‘ demokratischer Herrschaft somit beim Bundestag. Die Regierung geht nach Art. 63 GG aus der Wahl des Regierungschefs bzw. des Bundeskanzlers durch die Mehrheit der Mitglieder des Bundestag [sic!] hervor. Dieses in der Wahl ausgedrückte Vertrauen stellt die Legitimationsgrundlage der Regierung dar. Sie ist dem Bundestag gegenüber verantwortlich und von dessen Vertrauen abhängig.[18]

Der Politikwissenschaftler Ernst Fraenkel geht einen Schritt darüber hinaus und nennt das Grundgesetz „[…] eine Verfassungsordnung […], die betont repräsentativen Charakter trägt.“[19]

Zusammengefasst ist die Bezeichnung „parlamentarisch-repräsentative Demokratie“ zutreffend, da der Souverän (Volk) seinen Repräsentanten (Bundestag) wählt und dieser wiederrum den Regierungschef (Bundeskanzler) legitimiert.[20]

Als parlamentarisch-repräsentatives System folgt die Bundesrepublik – zumindest theoretisch – den Idealen des Parlamentarismus. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass der Regierungschef vom Parlament abberufen werden kann. Der Politikwissenschaftler Winfried Steffani stellt dementsprechend fest:

Das hat zur Folge, daß eine Regierung nur so lange im Amt bleiben kann, wie sie von einer parlamentarischen Mehrheit getragen wird. Stabilität und Geschlossenheit einer parlamentarischen Mehrheit werden geradezu identisch mit der Stabilität, Handlungsfähigkeit und Krisenfähigkeit der Regierung.[21]

Dass nicht nur die Wahl des Bundeskanzlers alleinige Entscheidung des Bundestages ist, sondern auch dessen Abwahl, zeigt sich konkret in Artikel 67 Grundgesetz, dem Misstrauensvotum. Es dient der Abberufung der Regierung bei Verlust der parlamentarischen Mehrheit und existiert in den meisten parlamentarisch-repräsentativen Demokratien. Um einen Wechsel herbeizuführen muss der Bundestag mehrheitlich dem Bundeskanzler das Misstrauen aussprechen im selben Moment einen neuen Bundeskanzler wählen. Geschieht dies nicht, bleibt der bisherige Bundeskanzler im Amt. Damit werden die Stellung der Legislative gegenüber der Exekutive und der parlamentarisch-repräsentative Charakter des Grundgesetzes gestärkt. Die Grundlage der Regierungslegitimation ist damit stets das Parlament und dessen Vertrauen, da das Parlaments als „unverzichtbarer Hersteller demokratischer Legitimation […] und insbesondere ‚als symbolische Inkarnation des institutionellen Sitzes der Volkssouveränität‘“[22], nach Artikel 63 Grundgesetz den Kanzler wählt und nach Artikel 67 Grundgesetz ihn wiederrum abwählen kann. Das Misstrauensvotum ist folglich kein Fremdkörper des normativ-politischen Systems der Bundesrepublik, sondern logischer und elementarer Bestandteil desselben.[23] Laut dem Politikwissenschaftler Stefan Marschall, macht „erst das Recht des Parlaments, den Regierungschef des Amtes zu entheben, […] aus Deutschland eine ‚parlamentarische‘ Demokratie, in der die Regierung dem Parlament gegenüber verantwortlich bleibt.“[24]

Von dieser Möglichkeit machte im Jahr 1982 der Bundestag das erste Mal erfolgreich Gebrauch und führte so per Mehrheitsbeschluss (Die Stimmen der FDP und CDU/CSU) einen Kanzler- und Regierungswechsel herbei. Die Legitimation der neuen Regierung unter Bundeskanzler Helmut Kohl zu bestreiten, nur weil sie nicht wie sonst üblich am Anfang, sondern in der Mitte einer Wahlperiode gebildet wurde, scheint aus Sicht des Grundgesetzes und den Vorstellungen des Parlamentarischen Rates absurd.[25] Da, egal zu welchem Zeitpunkt, stets der Bundestag einer Regierung demokratische Legitimation bescheinigen kann. Und nichts anderes ist im Jahr 1982 geschehen. Anderweitige Beurteilungen rühren dem Bundesverfassungsgericht zufolge sogar „an dem Sinn […] des repräsentativen freien Mandats der Abgeordneten im Sinne des Art. 38 Abs. 1 GG“[26]

Um erläutern zu können, warum dieser Schritt, trotz dessen offensichtliche verfassungsrechtliche Legitimation, für reichlich Kritik in der Öffentlichkeit sorgte,[27] böte sich die einfache Erklärung an, die Unkenntnis der Bevölkerung über das politische System der noch relativ jungen Bundesrepublik sei der wesentliche Auslöser der Kritik gewesen. Darauf hindeutend formulierte beispielsweise der deutsche Politikwissenschaftler Werner J. Patzelt im Jahr 2001:

Es zeigt sich, dass die Mehrheit der Deutschen unser Regierungssystem nicht nur schlecht kennt, sondern auch anhand von verfehlten Erwartungen beurteilt. Es funktioniert einfach anders, als viele Bürger glauben - wo das Volk Unrat wittert, folgt die politische Klasse oft völlig systemadäquaten Regeln.[28]

Auch das Misstrauensvotum des Jahres 1982 folgte „systemadäquaten Regeln“ und war dennoch mit reichlich Kritik behaftet. Auf eine auf Unkenntnis basierende gesellschaftliche Kritik deutet auch eine repräsentative Umfrage aus dem Jahr 2000 hin, wonach 64% der Befragten angaben, die Opposition müsse die Regierung effektiv unterstützen.[29] Doch dem ist nicht so. Vielmehr erfüllt sie zentrale Kontrollfunktionen und steht als Alternativregierung bereit.[30] Der Politikwissenschaftler Dolf Sternberger wertet dies sogar als letzte wirksame Gewaltenteilung in dem zunehmend gewaltenverschränkten politischen System der Bundesrepublik und somit als letzter Garant eines funktionierenden Staatswesens.[31] Der Politikwissenschaftler Ludger Helms sieht, aufgrund dieser Fehlbeurteilung der Bevölkerung, in der deutschen Gesellschaft einen Harmonieorientierten Typus.[32] „Der Kanzlersturz durch die Opposition mit Unterstützung der FDP wurde dementsprechend von vielen Wählern als unkooperativer Akt einer vermeintlich ‚bösen‘ Opposition gewertet“[33] und nicht als eine, in einem parlamentarisch-repräsentativem politischen System übliche Handlung. So lässt sich an dieser Stelle festhalten, dass Legitimationszweifel am Koalitionsübertritt der FDP sowie der daraus folgenden Bundesregierung aus Sicht der Verfassung nicht zu begründen sind. Sie spricht der Bundesregierung Helmut Kohls, sowie deren Zustandekommens, die volle demokratische Legitimation zu.

4. Kanzlerwechsel ohne demokratische Legitimation?

Doch ist die These der unwissenden Bevölkerung ein ausreichendes Erklärungsmuster? Kann die geäußerte Kritik, die zum nicht unerheblichen Teil aus politisch-engagierten Teilen der Bevölkerung kam[34] und im Umfeld einer umfangreichen und pluralistischen Medienlandschaft geäußert wurde, überhaupt derartige Ausmaße erreichen, wenn sie auf bloßer Unwissenheit beruht? Es ist nur logisch, daran Zweifel zu äußern. Um den Sachverhalt zu klären muss folglich auch die Gegenfrage gestellt werden: Kann es einen Koalitions- und Kanzlerwechsel geben, der im Einklang mit dem Grundgesetz und dessen Vorstellungen für die bundesrepublikanische Demokratie steht, und dennoch Moralität bzw. demokratische Legitimation vermissen lässt?

4.1 Die Bundestagswahl 1980

Um die Eingangsfrage zu klären, ist eine genauere Untersuchung der letzten Bundestagswahl vor der „Wende“ notwendig.

Die Bundestagswahl 1980 brachte der SPD mit 42,9% einen minimalen Gewinn von vier Mandaten auf 218 Mandate. Zusammen mit den 10,6% und 53 Mandaten der FDP baute sie jedoch den Vorsprung der sozialliberalen Koalition um 18 Mandate auf 271 Mandate aus. Die CDU/CSU verlor gegenüber der Wahl 1976 4,1% und damit 17 Mandate.[35] Der Stimmverlust der Unionsparteien kann wohl hauptsächlich auf die Person des Kanzlerkandidaten Franz-Josef Strauß zurückgeführt werden, der selbst ständige CDU-Wähler vor einer erneuten Stimmabgabe für ihre Stammpartei abgeschreckt hatte.[36] Doch wie kann der Stimmgewinn der FDP erklärt werden?

[...]


[1] Im Nachfolgenden wird „FDP“ als Kurzform der Freien Demokratischen Partei verwendet. Von 1986-2001 lautete die offizielle Kurzform „F.D.P.“.

[2] Diese vorzeitige Bundestagsneuwahl wurde mittels absichtlich verneinter Vertrauensfrage herbeigeführt. Sie wird im Nachfolgenden im Einklang mit der herrschenden Lehre als „unechte Vertrauensfrage“ bezeichnet.

[3] Vgl. Deutscher Bundestag, Folge 5: Helmut Kohls Vertrauensfrage.

[4] Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16.02.83, Absatz 120.

[5] Deutscher Bundestag, Stenographischer Bericht, S. 3f

[6] Deutscher Bundestag, Stenographischer Bericht, S. 40.

[7] Deutscher Bundestag, Stenographischer Bericht, S. 38.

[8] Vgl. Thurich, pocket politik, S. 32f.

[9] Vgl. Niclauß, Repräsentative und plebiszitäre Elemente, S. 243.

[10] Voigt, Vorwort, S.7.

[11] Voigt, Legalität ohne Legitimität, S.10.

[12] Klein, Legitimität.

[13] Hartwig, Die Legitimation, S. 919.

[14] Fraenkel, Deutschland und die westlichen Demokratien, S. 153.

[15] Niclauß, Plebiszitäre und Repräsentative Elemente, S. 220.

[16] Klein, Parlamentarisches Regierungssystem.

[17] Klein, Präsidentielles Regierungssystem.

[18] Arif, Das konstruktive Misstrauensvotum, S.4f.

[19] Fraenkel, Deutschland und die westlichen Demokratien, S.201f.

[20] Vgl. Arif, Das konstruktive Misstrauensvotum, S.4f.

[21] Steffani, Amerikanischer Kongreß, S. 235.

[22] Schmidt, Das politische System Deutschlands, S.165.

[23] Vgl. Arif, Das konstruktive Misstrauensvotum, S. 8. Vgl. dazu auch: Fischer, Die Bedeutung des konstruktiven Misstrauensvotums, S. 6ff.

[24] Marschall, Das politische System, S. 142.

[25] Vgl. Arif, Das konstruktive Misstrauensvotum, S. 24.

[26] Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16.02.83, Absatz 120.

[27] Siehe Kapitel 4.2.

[28] Patzelt, Verdrossen sind die Ahnungslosen, S.2.

[29] Vgl. Helms, Is there Life after Kohl?, S.438.

[30] Vgl. Thränhardt, Opposition.

[31] Vgl. Sternberger, Gewaltenteilung und parlamentarische Regierung, S. 339.

[32] Vgl. Helms, Regierungsorganisation und politische Führung, S. 67.

[33] Arif, Das konstruktive Misstrauensvotum, S. 19f.

[34] Vgl. Marschall, Das politische System Deutschland, S. 57.

[35] Vgl. Bundeswahlleiter, Wahlergebnis 5. Oktober 1980.

[36] Vgl. Funk, Serie Bundestagswahlen: 1980.

Ende der Leseprobe aus 38 Seiten

Details

Titel
Der Kanzlersturz 1982. Unmoralisch oder streng im Sinne des Grundgesetzes?
Note
1,0
Autor
Jahr
2015
Seiten
38
Katalognummer
V310206
ISBN (eBook)
9783668084681
ISBN (Buch)
9783668084698
Dateigröße
504 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Bonner Wende, konstruktives Misstrauensvotum, Helmut Schmidt, Helmut Kohl, 1982, 1983, CDU/CSU, FDP, SPD, Bonner Republik, parlamentarisch-repräsentatives politisches System, Legitimation, Legalität, Grundgesetz, Kanzlersturz, unmoralisch, Regierungsstabilität, Bundestag, Bundeskanzler, Bundesregierung, Parlament, Verfassungskontext, Verfassungspraxis, plebiszitäre Kanzlerwahl, Repräsentation, Demokratie, 1980er Jahre, Deutschland
Arbeit zitieren
Oliver Weber (Autor:in), 2015, Der Kanzlersturz 1982. Unmoralisch oder streng im Sinne des Grundgesetzes?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/310206

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Der Kanzlersturz 1982. Unmoralisch oder streng im Sinne des Grundgesetzes?



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden