Der Einfluss von ethischen Kommissionen auf den nationalen und internationalen Embryonenschutz


Hausarbeit, 2015

15 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Embryonenschutzgesetz

3 Das Embryonenschutzgesetz am Beispiel der Praimplantationsdiagnostik
3.1 Begriffserklarung der Praimplantationsdiagnostik
3.2 Rechtslage in Deutschland

4 Ethische Kommissionen in Deutschland

5 Rechtslage zum Embryonenschutz im Bezug auf die PID im Ausland

6 Fazit

7 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Der Embryonenschutz ist in der Medizin ein viel diskutiertes Thema und wird mit der stetigen Weiterentwicklung der Medizintechnik immer wichtiger. Man sollte meinen, die Abgrenzung von Embryo und Mensch ware leicht. Jedoch ist es schwierig etwas so Kleines und Komplexes wie einen menschlichen Embryo gesetzlich klar zu definieren. Daher gibt es noch heute viele Grauzonen, welche zur legalen Durchfuhrung von Forschungen an Embryonen in Deutschland und anderen Landern genutzt werden. Aus diesem Grund greift man immer haufiger auf Ethikkommissionen zuruck, die in medizinischen Fragen als beratende oder auch entscheidende Instanz herangezogen werden.

In dieser Arbeit soll der Einfluss von ethischen Kommissionen auf den nationalen und internationalen Embryonenschutz, im Hinblick auf die Praimplantationsdiagnostik, dargestellt werden. Dazu werden die wichtigsten Punkte des Embryonenschutzgesetzes aufgezeigt, erlautert und schlieRlich mit der Praimplantationsdiagnostik, als Beispiel fur eine umstrittene Forschungsmethode, verglichen. Des Weiteren werden die unterschiedlichen Ethikkommissionen, deren Aufgaben und Einflusse auf die Biomedizin betrachtet. Zum Schluss wird das deutsche Embryonenschutzgesetz sowie deutsche ethische Kommissionen mit den auslandischen Gesetzgebungen verglichen, um eventuelle Gemeinsamkeiten aberauch Unterschiede herauszustellen.

2 Embryonenschutzgesetz

Das Embryonenschutzgesetz (ESchG) wurde am 13. Dezember 1990 verabschiedet und trat am 1. Januar 1991 in Deutschland in Kraft. Es handelt sich dabei um ein Strafgesetz, welches die Verwendung von In-vitro-Fertilisations-Techniken1 regelt.

Das Embryonenschutzgesetz basiert auf den ersten drei Grundgesetzen. Dem Wurdeschutz (Art. 1 Abs. 1 GG), dem Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und dem Recht auf Diskriminierungsschutz (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG)2. Es soll der Forschung Grenzen im Bereich der kunstlichen Befruchtung aufzeigen und den damit einhergehenden Missbrauch von menschlichen Embryonen verhindern. Im Gegensatz zu vielen auslandischen Rechtsordnungen konnen so Forschungen, die nicht zur Erhaltung des Embryos dienen, in Deutschland verboten und strafrechtlich verfolgt werden3.

Das Gesetz definiert den Embryo als bereits befruchtete, entwicklungsfahige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle4, die in der Lage ist, sich selbststandig zu einem Individuum zu entwickeln (§ 8 Art. 1 ESchG). AuRerdem verbietet es den Erwerb, die Abgabe und die Verwendung zu Forschungszwecken des menschlichen Embryos (§ 2 Abs. 1 ESchG) oder die freie Geschlechtswahl (§ 3 ESchG). Des Weiteren ist es auch nur einem Arzt vorbehalten, kunstliche Befruchtungen oder die Konservierung eines Embryos durchzufuhren (§ 9 ESchG).

Die Tatsache, dass es trotz des Embryonenschutzgesetzes immer noch viele vermeintlich rechtswidrige Forschungen im Bereich der kunstlichen Befruchtung gibt, liegt daran, dass zwischen Embryonen und embryonalen Stammzellen unterschieden wird.

Embryonen sind laut Definition schon so weit in der Zellteilung vorangeschritten, dass sie in der Lage sind sich zu einem kompletten menschlichen Organismus zu entwickeln. Embryonale Stammzellen sind etwa ab dem dritten Tag nach der Befruchtung pluripotente Zellen5. Sie konnen zwar unterschiedliche Zell- und Gewebetypen des menschlichen Organismus bilden, sich allerdings nie selbststandig zu einem vollstandigen Individuum entwickeln. Dementsprechend sind sie vom Verbot der Abgabe und des Erwerbs gemaR § 2 Abs. 1 ESchG ausgeschlossen. Genauso gelten weitere Verbote, die einen menschlichen Embryo voraussetzen6 nichtfurdie Stammzellen.

Es ergibt sich also eine Grauzone von der beispielweise die Praimplantationsdiagnostik Gebrauch macht, obwohl dieses Verfahren im Embryonenschutzgesetz direkt angesprochen wird (§ 3a ESchG).

3 Das Embryonenschutzgesetz am Beispiel der Praimplantationsdiagnostik

3.1 Begriffserklarung der Praimplantationsdiagnostik

Die Praimplantationsdiagnostik (PID) bezeichnet im Allgemeinen die kunstliche Befruchtung von Eizellen und die anschlieRende Entnahme von Stammzellen, an denen die Untersuchungen durchgefuhrt wird.

Als Fallgruppe fur die PID werden vor Allem sogenannte Hochrisikopaare angesehen. Hierbei handelt es sich um Eltern die zwar fruchtbar sind, aber ein erhohtes Risiko zur Vererbung einer schweren Krankheit aufweisen und sehr wahrscheinlich weder korperlich noch seelisch in der Lage sind das Kind entsprechend zu erziehen. Durch die PID soil ebendieses Risiko schon im Vorfeld beseitigtwerden7.

Zuerst werden der Frau mehrere Eizellen entnommen und im Labor kunstlich befruchtet. Etwa am dritten Tag nach der Befruchtung der Eizelle, also im 4- bis 10-Zellstadium, werden Zellen der Eizelle entnommen und untersucht. Das Hauptaugenmerk dieser Untersuchungen liegt darin, festzustellen ob die Embryonen eventuelle Krankheiten aufweisen. Besteht der Verdacht auf eine Krankheit, werden die betroffenen Eizellen entsorgt.

Problematisch bei diesen Eingriffen ist, dass die entnommenen Zellen in diesem fruhen Stadium durch die Untersuchung zerstort werden. Laut arztlichen Einschatzungen sind die Zellen allerdings bis zum 8-Zellstadium in der Lage, sich zu einem vollstandigen Embryo entwickeln zu konnen8. Somit verstoRt der Eingriff gegen das Recht auf Leben und damit auch gegen das Embryonenschutzgesetz. Ob dieser VerstoR auch wirklich rechtswidrig ist, oder ob es Ausnahmen gibt, ist bis zum jetzigen Zeitpunkt noch umstritten.

,,Die erste PID wurde 1989 durchgefuhrt, das erste Kind, an dem eine solche Diagnostik im Embryonenstadium in vitro durchgefuhrt wurde, kam im Jahr 1990 zur Welt“9. Seitdem wurde das Verfahren in vielen weiteren Befruchtungszyklen eingesetzt. Bis zum Ende des Jahres 1999 sind weltweit 480 Kinder nach Vollzug einer PID zur Welt gekommen10, 2005 wurde die Anzahl auf zwischen 2000 und 5000 oder hoher geschatzt11. Die Erfolgsquote lag im Jahr2003, laut internationaler Erhebung, bei 14%.

3.2 Rechtslage in Deutschland

Mit der Verabschiedung des Embryonenschutzgesetzes ist Deutschland vielen Landern, im Bezug auf rechtliche Regelungen zu Forschungen an ungeborenem Leben, weit voraus. Trotz Gesetz wird es mit fortschreitender Untersuchungsmethoden immer schwieriger den zu schutzenden Embryo klarzu definieren.

Im Folgenden werden speziell § 1 und § 2 des ESchG betrachtet, um die Problematik einer klaren Rechtsprechung im Bezug auf die PID zu verdeutlichen.

Im § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG wird klargestellt, dass eine kunstliche Befruchtung nur dann ohne strafrechtliche Konsequenzen durchfuhrbar ist, wenn ihr Ziel die Herbeifuhrung einer Schwangerschaft ist.

Ist der vorrangige Zweck einer In-vitro-Fertilisation (IvF) allerdings die Untersuchung auf Gendefekte und die damit verbundene Entsorgung von kranken Stammzellen, gibt es noch keine klare Rechtsprechung. Gegner der PID sehen diese Form der IvF als rechtswidrig an.

Es gibt allerdings Ansatze zur Rechtfertigung der PID. Wird eine Eizelle im Hinblick auf die anschlieRende Durchfuhrung einer PID befruchtet, so unterliegt es nicht dem durchfuhrenden Arzt, ob ein Gendefekt vorliegen wird oder nicht. ,,Es handelt sich also um eine objektive von der genetischen Konstitution des Embryos abhangige Bedingung"12. Der Arzt handelt also zum Zeitpunkt der Befruchtung im Sinne des Gesetzes, da er plant die entnommenen Eizellen zur Herbeifuhrung einer Schwangerschaftwiederin die Frau einzupflanzen. Gegner der PID argumentieren, dass die Entscheidung zur Herbeifuhrung einer Schwangerschaft nicht zum Zeitpunkt der Befruchtung stattfindet, sondern erst nach bekanntwerden des Ergebnisses13. Letztendlich wird jedoch der Frau, welche sich zu einer kunstlichen Befruchtung entscheidet, die hochste Entscheidungsmacht, bezogen auf die Schwangerschaft, zugesprochen. Somit ist die Herbeifuhrung der Schwangerschaft auch nach Bekanntwerden eventueller Gendefekte eine subjektive Entscheidung der Frau und nicht des Arztes. Dementsprechend ist ein VerstoR gegen §1 ESchG nicht definitiv festzustellen.

Auch in § 2 ESchG werden kontroverse Ansichten zur Rechtswidrigkeit der PID deutlich. Es geht um die missbrauchliche Verwendung menschlicher Embryonen, also die Entnahme von Stammzellen, was eine PID mit sich bringt. Nun ist es wichtig totipotente und pluripotente Zellen voneinander zu unterschieden, um ein differenziertes Urteil zu fallen.

Totipotente Zellen sind in der Lage sich zu einem komplett eigenen Organismus zu entwickeln, wohingegen pluripotente Zellen nur noch ein Zell- oder Gewebetyp eines ganzen Organismus werden konnen. Nach der Abgrenzung ware esfolglich in Ordnung pluripotente Zellen zu entnehmen und nach Gendefekten zu untersuchen.

In der Gesamtbetrachtung ergibt sich durch die Untersuchung, egal welcher Zelle (totipotent oder pluripotent), bei Entdeckung eines Defektes, trotzdem ein Nachteil fur den Embryo und ware damit ein VerstoR gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 ESchG. Zum einen soll die Untersuchung zeigen, ,,dass der Embryo das unerwunschte krankheitsrelevante Merkmal nicht aufweist"14 und wieder in die Gebarmutter der Frau implantiert wird. Andererseits werden Embryonen nach bekanntwerden eines Gendefektes eben nicht implantiert. Daraus wird geschlossen, dass die Ziele der Untersuchung einer pluripotenten Zelle, namlich das Implantieren oder Verwerfen eines Embryos nicht miteinander vereinbar sind. Somit verstoRt auch die Abspaltung von pluripotenten Zellen gegen § 2 Abs. 1 ESchG.

[...]


1 Methoden zur kunstlichen Befruchtung.

2 Vgl. Deutscher Ethikrat 2011, S. 34.

3 Vgl. Brewe 2006, S. 1.

4 Zellen mit der Fahigkeit, sich selbststandig zu einem vollstandigen Organismus zu entwickeln.

5 Vgl. Brewe 2006, S. 32.

6 z.B. § 2 Abs. 2 ESchG, § 7 Abs., 1 Nr. 1 und 2 ESchG.

7 Vgl. Weschka 2010 , S. 31.

8 Vgl. Weschka 2010, S. 29 f.

9 Schneider 2002, S. 38.

10 Vgl. Schneider 2002 , S. 38.

11 Vgl. Lanzerath 2011 , S. 57

12 Weschka 2010 , S. 37.

13 Vgl. Weschka 2010 , S. 36 f.

14 Weschka 2010 , S. 43.

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Der Einfluss von ethischen Kommissionen auf den nationalen und internationalen Embryonenschutz
Hochschule
Hochschule Fresenius; Köln
Note
1,3
Autor
Jahr
2015
Seiten
15
Katalognummer
V310625
ISBN (eBook)
9783668092242
ISBN (Buch)
9783668092259
Dateigröße
431 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Embryonenschutzgesetz, Ethikkommission, Embryo, Präimplantationsdiagnostik, Ethik
Arbeit zitieren
Björn Hamann (Autor:in), 2015, Der Einfluss von ethischen Kommissionen auf den nationalen und internationalen Embryonenschutz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/310625

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