Die Reform des Betreuungsrechts - Rolle rückwärts in der rechtlichen Vertretung behinderter Menschen und ihre Konsequenz für die Arbeit diakonischer Betreuungsvereine


Diplomarbeit, 2004

67 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Gesetzliche Vertretung behinderter Menschen - damals, heute und morgen
2.1. Vormundschaft und Pflegschaft für Erwachsene - die Situation bis
2.1.1. Übersicht: 2000 Jahre Vormundschaft
2.1.2. Das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht für Volljährige im Bürgerlichen Gesetzbuch
2.2. Das Betreuungsrecht - die „Jahrhundertreform“ und ihre Auswirkungen (1992 - wahrscheinlich Ende 2004)
2.2.1. Voraussetzungen der Betreuerbestellung
2.2.2. Person des Betreuers
2.2.3. Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
2.2.4. Verschiedene Rechtsfolgen der Betreuung: Gesetzliche Vertretung und Einwil- ligungsvorbehalt
2.2.5. Besondere Regelungen der Personensorge
2.2.6. Weitere Vorschriften im BGB und im FGG (Verfahrensrecht)
2.3. Das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz von 1999 - erste Schritte zurück
2.4. Die „Rolle rückwärts“ - die geplante Reform des Betreuungsrechts (beabsichtigtes Inkrafttreten zum 1.1.2005)
2.4.1. Kritikpunkte im Einzelnen
2.4.1.1. Falsche Angaben zur Ausgangslage
2.4.1.2. Gesetzliche Vertretungsmacht für Angehörige/Stärkung der Vorsorgevollmacht
2.4.1.3. Pauschalierung der Betreuervergütung
2.4.1.4. Kostenersparnis durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz ?

3. Gesetzliche Vertretung behinderter Menschen - eine diakonische Aufgabe ?
3.1. Grundlagen der Diakonie
3.1.1. Grundlagen im Alten Testament
3.1.2. Grundlagen im Neuen Testament
3.2. Spezieller Bezug zur Betreuungsthematik
3.2.1. Gottesebenbildlichkeit und Menschenwürde
3.2.1.1. Gleichheit - sind auch behinderte Menschen „gleich“?
3.2.1.2. Betreuungsrecht und Menschenwürde
3.2.2. Recht verschaffen /Anspruch selbst verwirklichen

4. Historischer Abriss - Betreuungsarbeit bis heute

5. Fazit

1. Einleitung

Ich begann diese Arbeit zum Ende des Jahres 2003 - zu einem guten Zeitpunkt, um sich einen Überblick über dieses fast abgelaufene Jahr zu verschaffen.

Neben vielen anderen Dingen, die 2003 geprägt haben, interessierte mich an dieser Stelle insbesondere ein Schlagwort, das die Innenpolitik in besonderem Maße gekennzeichnet hat - nämlich das der „Reform“, und zwar in mannigfaltigsten Ausführungen wie Reformstau, Gesundheitsreform, Reformdruck ...

Es war das Jahr, in dem die Bundesregierung die Reformen, von denen schon seit lan- gem (nicht nur von ihr) gesprochen wurde, auch tatsächlich anpacken wollte - und dies auch getan hat, indem sie in einer der letzten Wochen des Jahres einige Vorhaben wie z.B. die Gesundheitsreform durch den Bundestag gebracht hat. Es war dies der Beginn einer umfassenden Änderung der Strukturen des Staates, es geht um nicht weniger als den Umbau des Sozialstaats - mit zu erwartenden tief greifenden gesellschaftlichen Folgen.

Angesichts der großen, für alle Teile der Gesellschaft bedeutungsvollen Vorhaben ist es dabei nicht wirklich verwunderlich, dass ein Reformvorhaben in der öffentlichen Wahrnehmung völlig untergegangen ist - die Reform des Betreuungsrechts. Dies mag daran liegen, dass es sich hierbei um ein vermeintlich nur eine Minderheit betreffendes Thema von geringerer Bedeutung handelt. Infolgedessen wird es fast ausschließlich von denen, die bereits in irgendeiner Weise Berührung damit haben oder sich professionell mit der Materie beschäftigen, wahrgenommen.

Die tatsächliche Bedeutung des Betreuungsgesetzes steht jedoch im krassen Gegensatz zu seiner geringen Bekanntheit.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 1.7.1980 festgestellt, dass „Rechtliche Betreuung Rechtsanspruch des schutzbedürftigen Einzelnen ist und zu den obersten Aufgaben der staatlichen Wohlfahrtspflege gehört“.1

Hiermit ist eine klare Aussage getroffen, dass die Gesellschaft eine wohlfahrtsstaatlich- gesellschaftliche Verpflichtung zur Fürsorge für den schutzbedürftigen Schwachen hat. Diese wird in eben jenem Betreuungsgesetz umgesetzt, in dem sich die Vorgaben dafür finden, welche rechtlichen Kompetenzen der Staat seinem Bürger, der „….auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinde- rung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann….“2 zubilligt. Gemäß diesem Gesetz stellt er ihm einen Betreuer zur Seite, der die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen hat.

Neben dem Aspekt des Grundrechtsschutzes für behinderte Menschen, der schon für sich alleine von so großer Bedeutung ist, dass die Betreuungsrechtsreform kein derartiges mediales Mauerblümchendasein führen dürfte, ist auch die Tatsache, dass es sich bereits um über eine Million Menschen handelt, die in der Bundesrepublik unter Betreuung stehen,3 nicht dafür geeignet, die Thematik auszublenden. Diese Zahl mag auf die Gesamtheit der Bevölkerung gesehen immer noch marginal sein, zu berücksichtigen ist dabei aber, dass sie sich unter anderem aufgrund der demografischen Entwicklung, die zu einer Zunahme der Zahl alter Menschen führt, die ihre Angelegenheiten nicht mehr werden regeln können, weiter erhöhen wird.

Dieses Gesetz also soll, weitgehend unbemerkt, auf Initiative der Bundesländer geändert werden. Der Bundesrat hat den Gesetzentwurf zur Novellierung des Betreuungsrechts am 19. Dezember 2003 beim Bundestag eingebracht. Dieser Entwurf wurde und wird im Jahr 2004 zwar noch mehrfach diskutiert, aber mit großer Wahrscheinlichkeit ohne Änderungen in den wesentlichen Punkten verabschiedet werden.

Den Grund für seine Änderung hat dieses Gesetz mit den bekannteren Reformen ge- meinsam - die Kosten sind den zuständigen Ministerien über den Kopf gewachsen. Dass bei einer Reform, deren Hauptantriebsfeder die Minimierung der Kosten ist, nicht unbedingt Verbesserungen für die Betroffenen herauskommen werden, wird man sich unschwer vorstellen können. In diesem Falle allerdings scheint es sogar so, als würden die Folgen dieser Reform für die behinderten Menschen fast einem Rückschritt in die Zeit des alten Vormundschaftsrechts gleichkommen. Dieses jedoch wurde gerade des- wegen abgeschafft, weil es „….unverhältnismäßige Rechtseingriffe, diskriminierende Begriffe, inhaltlich eine Vernachlässigung der Personensorge und weitere Mängel“4 aufwies.

Diese Entwicklung möchte ich im Folgenden darstellen.

Da sie natürlich auch nicht ohne Auswirkungen auf jene bleiben wird, die sich bisher als „Betreuer“ darum bemüht haben, hilfebedürftigen Menschen, orientiert an deren Wohl und Wünschen, zur Seite zu stehen, will ich diese daran anschließend skizzieren. Die Befürchtungen, die vielerorts gehegt werden, gehen von einer massiven Umwälzung der so genannten „Betreuungslandschaft“ mit der Aufgabe der Tätigkeit vieler freiberuflicher Betreuer und Betreuungsvereine aus.

Ein Teil dieser Landschaft sind auch die Betreuungsvereine in diakonischer Träger- schaft. Diese sind, im Sinne des Satzes „Einer trage des anderen Last, so werdet ihr das Gesetz Christi erfüllen (Gal 6, 2) …..seit vielen Jahrzehnten als Sozialanwälte und ge- setzliche Vertreter für Mitmenschen tätig, die durch unterschiedliche Erkrankungen und Behinderungen ihre Angelegenheiten nicht, oder nur teilweise, selbst erledigen kön- nen“5.

Ob und wie diese Arbeit gerade auch in der Diakonie angesichts dieser Entwicklungen in Zukunft noch möglich sein wird, soll abschließend behandelt werden. Auf ihren Fortbestand ist auf jeden Fall zu hoffen, denn gerade in immer schwerer wer- denden Zeiten bedeutet der Einsatz diakonischer Betreuungsvereine für alte, kranke und behinderte Menschen eine wertvolle Unterstützung zu gelingendem Leben, auf die sie dringend angewiesen sind.

2. Gesetzliche Vertretung behinderter Menschen - damals, heute und morgen

2.1. Vormundschaft und Pflegschaft für Erwachsene - die Situation bis 1991

Das Hauptanliegen dieser Arbeit besteht ja darin, die Veränderungen im Betreuungs- recht und ihre Folgen darzustellen. Was also interessiert dann noch das Recht der Pfleg- schaft und Vormundschaft für Volljährige, ein Rechtsinstitut, das es in dieser Form seit über zehn Jahren, nachdem es vom Betreuungsrecht ersetzt wurde, nicht mehr gibt? Obwohl es somit ein für die heutige Situation irrelevantes Gesetz ist, muss es hier in seinen Grundzügen dargestellt werden - denn ohne Kenntnis dessen ist zum einen nicht zu verstehen, welche Bedeutung der Reform von 1992 zukommt, zum anderen ist die in der Einleitung erwähnte These, die jetzt anstehende Reform eben diesen Betreuungs- rechts stelle einen Rückschritt zum alten Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht dar, nicht belegbar.

Die Auseinandersetzung mit behinderten Menschen nicht nur auf praktischer, sondern auch auf rechtlicher Ebene reicht allerdings schon sehr viel weiter zurück.6

2.1.1. Übersicht: 2000 Jahre Vormundschaft

Bereits das römische Recht (Zwölftafelgesetz) kennt die Vormundschaft in Form der „Cura furiosi“ und der „Cura prodigi“.

Erstere bezeichnet die Sorge für die „Verrückten“. Sie trat bei Beginn der Krankheit ohne formalen Akt in Kraft und erlosch bei deren Ende von selbst wieder. Der Kranke galt als handlungs- und deliktsunfähig, in lichten Zwischenräumen jedoch ruhte die Vormundschaft, so dass der Betroffene Rechtsgeschäfte tätigen konnte. Die „Cura prodigi“ dagegen, die Sorge für die Verschwender, setzte ein formales Verfahren voraus und hatte stark rechtsbeschränkenden Charakter. Die Verfügung über sein Vermögen war dem Betroffenen nicht mehr möglich.

Bei den Germanen bezeichnete die „Munt“ - begrifflich leitet sich daraus „Vormundschaft“ ab - den Schutz und die Fürsorge für die Hausgemeinschaft und die Sippe. Wer sich nicht verteidigen konnte, hatte Anspruch auf Schutz durch ein Mitglied der Sippe oder, sofern er keiner Sippe angehörte, durch den König.

Im Mittelalter entwickelte sich daraus das Verständnis der Vormundschaft als Staatsamt und öffentliche Aufgabe. In der Reichspolizeiverordnung von 1548 wird dann erstmals, als Höhepunkt dieser Entwicklung, der polizeistaatliche Charakter der Vormundschaft hervorgehoben.

Das Preußische Allgemeine Landrecht von 1794 sieht die Vormundschaft für „Blödsin- nige, Rasende, Wahnsinnige, Taube, Stumme und Verschwender“ vor. Es war sehr re- striktiv angelegt. Die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung eines Vormundes, der als Beauftragter des Staates handelte, hatte konstitutive Wirkung auf die Geschäfts- fähigkeit. Handlungsfähigkeit in Phasen, in denen es dem Betroffenen besser ging (wie bei der „Cura furiosi“) gab es hier nicht. Der Vormund wurde vom Gericht überwacht.

Im Code Civil von 1803 sind zwar Vormundschaft und Geschäftsfähigkeit genauso an- einandergeknüpft wie im Preußischen Landrecht, jedoch ist die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes, wie sie durch die Geschäftsunfähigkeit begründet wird, von einer

vom Vormund zu erhebenden Nichtigkeitsklage abhängig. Darüber hinaus gibt es hier eine Pflegschaft für leichtere Fälle von Geistesschwäche und Verschwendung. Die Unterscheidung von Vormundschaft und Pflegschaft findet sich dann auch in der Preußischen Vormundschaftsordnung (1875). Außerdem ändert sich hier die Sichtweise auf den Vormund, der nicht mehr als Beauftragter des Staates, sondern als Vertreter des Mündels gilt.

Schließlich tritt zum 1. Januar 1900 das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in Kraft, in dem sich die Regelungen zu Vormundschaft und Pflegschaft fast unverändert (!) bis zum Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes (BtG) im Jahr 1992 finden.

2.1.2. Das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht für Volljährige im BGB

Die Bestimmungen des BGB müssen vor dem Hintergrund der Zeit gesehen werden, in der es entstanden ist. Schädle schreibt dazu: „Das Kaiserreich mit seinen fest gefügten Strukturen war bestrebt, die staatliche Ordnung aufrecht zu erhalten; für Störendes, Verrücktes, Unordentliches war da wenig Platz. Und wenn es doch vorhanden war, musste die Ordnung wieder hergestellt werden. Diese Prinzipien lassen sich im Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht ohne weiteres wieder finden.“7

Damit ist der Charakter dieses Rechts schon deutlich beschrieben. Nicht der schwache, durch Krankheit oder Behinderung hilfebedürftige Mensch steht mit seinem Schutzbe- dürfnis im Vordergrund, sondern die Gesellschaft, die vor diesen Menschen geschützt werden muss.

Sehr anschaulich wird dies beispielsweise auch bei Crefeld, der in einem Aufsatz, in dem er sich mit den Beiträgen von Medizin und Sozialarbeit zum Betreuungsrecht be- fasst, das alte Recht betreffend den Autor Peukert zitiert: „Und was man beitrug, hatte oft genug keineswegs das Wohl der Betroffenen im Sinn; eher ging es um sozialpoli- tisch motivierte Interventionen bei den aus fürsorgerischer Sicht “Unerziehbaren” und “Unheilbaren”, die “die Gesellschaft belasten”, ja um die Beseitigung der “Gesell- schaftsfeinde”. Und Crefeld weiter: „Im Namen von Medizin und Fürsorge ging es um den Anspruch der Gesellschaft, durch den Behinderten nicht gestört zu werden. .Vormünder und Pfleger hatten …..im Wesentlichen die Funktion des verlängerten Arms der Anstalten, wo diese anders nicht genügend legitimierten Zugriff auf ihre Pati- enten hatten. Sie ermöglichten die notwendige Repression gegenüber behinderten Men- schen, damit deren elementare Lebensbedürfnisse weiter ignoriert werden konnten.“8

Was waren nun aber die Kernpunkte dieses zu derartigen Zuständen führenden Rechts?

Die entscheidende Regelung fand sich im § 6 des BGB alter Fassung (a.F.), der die Entmündigung behandelte.

Er sah vor, dass entmündigt werden kann, wer

- infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche seine Angelegenheiten nicht besorgen kann
- durch Verschwendung sich oder seine Familie der Gefahr des Notstandes aussetzt
- infolge von Trunksucht oder Rauschgiftsucht seine Angelegenheiten nicht besorgen kann oder seine Familie der Gefahr des Notstandes aussetzt oder die Sicherheit ge- fährdet.

Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit führte zu Geschäftsunfähigkeit und damit zur Unfähigkeit der Teilnahme am Rechtsverkehr. Dadurch war es dem Entmündigten nicht mehr möglich, sein Wahlrecht auszuüben, ein Testament zu erstellen, zu heiraten, die elterliche Sorge über Kinder auszuüben. Die freie Bestimmung seines Aufenthaltsortes war für ihn ebenso wenig realisierbar wie die Verfügung über seine finanziellen Mittel oder die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses.

Die Entmündigung aus einem der anderen in § 6 genannten Gründe führte zu einer et- was milderen Form der Entrechtung, nämlich der beschränkten Geschäftsunfähigkeit. Faktisch hatte dies jedoch ähnliche Konsequenzen, denn der beschränkt Geschäftsunfä- hige konnte zwar am Rechtsverkehr teilnehmen, brauchte aber immer die Zustimmung seines Vormundes - die Abhängigkeit von dieser Person blieb folglich die gleiche. Der Vormund, der vom Gesetz für den entmündigten Bürger vorgesehen war, übte die „nahezu absolute Herrschaft über sein Mündel im Bereich der Vermögens- und Personensorge“9 aus. Ohne dass die Meinung des Betroffenen dazu von Belang gewe- sen wäre, konnte der Vormund festlegen, ob dieser z.B. in einem Heim, alleine oder bei Verwandten leben musste, wie viel Geld ihm in welchen Abständen zugeteilt wurde, ob er, sofern er “nur“ beschränkt geschäftsunfähig war, heiraten durfte, usw. - wie sich letztendlich also sein ganzes Leben gestaltete.

Diese Gestaltung konnte auch mit dem Verlust der Freiheit einhergehen, ohne dass dies zu Konsequenzen für den „Freiheitsentziehenden“ geführt hätte, und kennzeichnet so ein weiteres Merkmal der alten Rechtslage. Zwar mussten Freiheitsentziehungen - also geschlossene Unterbringungen, zumeist in psychiatrischen Anstalten oder Heimen - richterlich genehmigt werden, aber alle anderen Maßnahmen wie Fixierungen, Bettgitter oder sedierende Medikamente, die jemanden schlussendlich genauso daran hindern, sich frei zu bewegen, waren nicht genehmigungspflichtig.

Neben der Vormundschaft sah das BGB jedoch auch die Gebrechlichkeitspflegschaft, die nicht mit dem Verlust der Geschäftsfähigkeit verbunden war, vor (§ 1910 BGB a.F.). Sie war als Unterstützung für Menschen gedacht, die infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen einzelne bzw. einen bestimmten Kreis von Angelegenheiten nicht regeln konnten und durfte nur mit Einwilligung des Betroffenen angeordnet werden. War allerdings die Verständigung mit der entsprechenden Person nicht möglich, durfte sie auch ohne deren Zustimmung angeordnet und geführt werden.

Da die Eingriffe in die Grundrechte beim Entmündigungsverfahren auch in der gerichtlichen Praxis zunehmend als unverhältnismäßig angesehen wurden, wichen die Vormundschaftsgerichte immer häufiger auf diese „Zwangspflegschaft“ aus10, die zumeist für die gesamte Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung angeordnet wurde. Damit bestand in der Konsequenz die gleiche Situation wie bei der Vormundschaft, die Pflegschaft wurde quasi zu einer Ersatzentmündigung.

Dabei allerdings hatte sie den Nachteil, dass sie für den “Pflegling“ zwar genauso einschneidende Folgen hatte wie für das “Mündel“, jedoch im Gegensatz zum Entmündigungsverfahren, das ein ausführliches psychiatrisches Gutachten erforderte, in der Regel für die Anordnung der Zwangspflegschaft ein kurzes Attest mit einer ebenso kurzen Diagnose des Hausarztes genügte11.

Verfahrensrechtlich kennzeichnend für das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht war weiterhin, dass persönliche Anhörungen durch das Gericht, da gesetzlich nicht vorgeschrieben, fast nie stattfanden. Ebenso wenig wurde normalerweise im Entmündigungsverfahren überprüft, ob alle Voraussetzungen für eine Entmündigung vorlagen (neben der entsprechenden Erkrankung auch die Unfähigkeit zur Regelung der eigenen Angelegenheiten), wenn nur die medizinische Diagnose stimmte.

Als weiterer Kernpunkt des Vormundschafts- und Pflegschaftsrechts ist die unterschied- liche Gewichtung von Vermögens- und Personensorge zu nennen. Während der Bereich der Vermögenssorge einiger Kontrollen unterlag, um das Mündel vor Missbrauch zu schützen, konnte der Vormund im Bereich der Personensorge bis auf die Einschrän- kung, dass diese auf das im Rahmen der Vormundschaft Erforderliche begrenzt sei, frei entscheiden. D.h, dass der Gedanke, das Handeln des Vormunds oder Pflegers könne in den Bereichen, die keine vermögensrechtlichen Bezüge hatten, eine Regelung oder Kontrolle benötigen, dem Gesetz fremd war. Ebenso wenig war eine Verpflichtung auf die Wahrung persönlicher Rechte, wie z.B. der Freiheit zur Lebensgestaltung, im Gesetz enthalten. Die Sicherung materieller Werte stand im Vordergrund.

Gerade aber eine Person, die behinderungsbedingt nicht in der Lage ist, ihre Interessen durchzusetzen, wird diese auch im persönlichen Bereich nicht durchsetzen können - gegen dritte genauso wenig wie gegen den Vormund, der ja nicht zwangsläufig im Sinne des Behinderten entscheidet, wenn er Entscheidungen so treffen kann, wie ausschließlich er sie für richtig hält.

Dies leitet zu dem letzten Punkt über, der hier als kennzeichnend für die Rechtslage vor 1992 angeführt werden soll.

Entscheidungen zu treffen, die, insbesondere in persönlichen Dingen, im Sinne des Mündels/Pfleglings waren, hätte vorausgesetzt, dass überhaupt bekannt war, welche Bedürfnisse dieser Mensch hatte - dass also eine persönliche Betreuung stattfand. Dies jedoch war oftmals gar nicht möglich. In kaum der Hälfte der Fälle wurden Ver- wandte oder andere nahe stehende Menschen, sondern häufig Rechtsanwälte bestellt, die eine große Zahl Vormundschaften und Pflegschaften - in Einzelfällen bis zu 250 - führten. Ähnlich hohe Fallzahlen (100 bis 200) wiesen auch die Amtspfleger- und vor- münder auf, die häufig für die schwierigsten Fälle zuständig waren.12 So stellte sich beispielsweise bei einer Befragung in einem psychiatrischen Kranken- haus heraus, dass 12% der Befragten ihren Vormund gar nicht kannten, mehr als die Hälfte der Patienten diesen im Laufe eines Jahres gar nicht oder nur einmal, ein Drittel zwei bis dreimal jährlich sahen.13

Diese Zahlen machen klar, dass eine persönliche Betreuung unmöglich war. Stattdessen fand eine anonyme Verwaltung von Aktenvorgängen statt bzw. musste stattfinden, da es angesichts dieser Fallzahlen selbst bei gutem Willen nicht möglich gewesen wäre, an- ders vorzugehen.

An dieser Stelle möchte ich es, was die Darstellung der Rechtslage vor 1992 betrifft, bewenden lassen.

Es wird nicht verwundern, dass eine grundlegenden Reform dieses Rechtsinstituts für dringend notwendig erachtet wurde - da wundert es schon eher, dass diese so lange auf sich warten ließ, denn der Aussage aus dem Jahre 1990, „Das eigentlich Schlimme am geltenden Recht ist nicht, dass unsere Vorfahren um 1900 nichts Besseres gewusst ha- ben, sondern dass dieses Recht immer noch so in Kraft ist…“14 kann man nur uneinge- schränkt zustimmen. Schließlich trat es, in Form des Betreuungsrechts, am 1.1.1992 in Kraft.

2.2. Das Betreuungsrecht - die „Jahrhundertreform“ und ihre Auswirkungen (1992 - wahrscheinlich Ende 2004)

Der Begriff der „Jahrhundertreform“ ist kein willkürlich von mir gewählter, sondern ein von der Fachöffentlichkeit ebenso wie von den Medien immer wieder verwendeter. Da eine derartige Bezeichnung „nicht oft geschieht und schon deshalb bemerkenswert ist….“15, möchte ich kurz darauf eingehen.

Entscheidend für die Verwendung dieses doch mit einem sehr hohen Anspruch verbundenen Begriffes ist,16 dass diese Reform Ausdruck eines fundamentalen Wandels im Verständnis der Rechtsfürsorge für psychisch oder körperlich unterstützungsbedürftige Menschen ist, deren Grund- und Persönlichkeitsrechte erstmals konsequent familienrechtlich ausformuliert wurden.

Weiterhin wurde, wie im vorhergehenden Abschnitt schon beschrieben, diese Rechtsmaterie ja fast ein Jahrhundert lang nicht verändert. Als letztes Rechtsgebiet des BGB wurde sie endlich in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz gebracht. Schließlich wurde die Reform ungewöhnlich sorgfältig vorbereitet und von einem breiten politischen Konsens getragen.

Diese „Jahrhundertreform“ also sollte mittels der folgenden, vom Gesetzgeber im Ge- setzentwurf des Betreuungsgesetzes (BtG) als Lösung für die Zielsetzung, die Rechts- stellung behinderter Menschen zu verbessern, vorgeschlagen Maßnahmen, umgesetzt werden:17

- die Entmündigung wird abgeschafft
- Vormundschaften und Pflegschaften über Volljährige werden durch ein neues Rechtsinstitut der „Betreuung“ ersetzt
- die Bestellung eines Betreuers schränkt die Teilnahme am Rechtsverkehr nicht au- tomatisch ein. Nur dort, wo dies im Einzelfall erforderlich ist, kann das Gericht einen “Einwilligungsvorbehalt“ anordnen
- an die Stelle anonymer Verwaltung von Fällen soll eine persönliche Betreuung tre- ten
- der Betreuer soll den Wünschen des Betreuten grundsätzlich entsprechen
- die Personensorge wird durch Regelungen über Heilbehandlung, Unterbringung, unterbringungsähnliche Maßnahmen und Wohnungsauflösung gestärkt
- Zwangssterilisation und Sterilisation Minderjähriger werden verboten. …..lu.v.m.

Die Aufzählung im Gesetzentwurf endet an dieser Stelle noch nicht. Dennoch möchte ich sie hier zunächst abbrechen, weil die meines Erachtens bedeutsamstem Punkte be- reits genannt wurden und diese zudem bereits sehr gut veranschaulichen, welcher Cha- rakter die Reform prägt. Im Weiteren ist nun näher auf die Inhalte - gerade auch im Bezug zu den früheren Regelungen - einzugehen, wobei auch die jetzt noch nicht aufgeführten Punkte angesprochen werden.

2.2.1. Voraussetzungen der Betreuerbestellung

Die Grundnorm des Betreuungsrechts ist der § 1896 BGB. Dieser legt zunächst die Voraussetzung fest, unter denen eine Betreuung überhaupt eingerichtet werden kann. In Abs. 1, Satz 1 heißt es: „Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.“

Es gibt demnach zwei Wege, die zu einer Betreuung führen. Zum einen den mittels An- tragstellung des Betroffenen, der die Unterstützung durch einen Betreuer wünscht, zum anderen aber auch das Verfahren von Amts wegen, das unabhängig davon geführt wird, ob der Betroffene dies will. Wird auf diesem Wege eine Betreuung eingerichtet und stimmt der Mensch, um den es geht, im Laufe des Verfahrens nicht zu (täte er dies, würde das Verfahren von einem Amts- zu einem Antragsverfahren), so handelt es sich folglich um eine zwangsweise eingerichtete Betreuung. Voraussetzung dafür ist aber nach obergerichtlicher Rechtsprechung und großen Teilen der Literatur, dass der Betrof- fene seinen Willen nicht frei bestimmen kann18. Das als ein Grundprinzip des Betreu- ungsgesetzes anzusehende Erforderlichkeitsprinzip (laut der Regierungsbegründung „…gilt für das Betreuungsrecht allgemein der mit Verfassungsrang ausgestattete Erfor- derlichkeitsgrundsatz“19 ) ist hier natürlich von besonderer Bedeutung, denn nur dessen strenge Prüfung kann sicherstellen, dass eine unfreiwillige Betreuerbestellung, die schließlich in „durch Artikel 1 und 2 GG grundrechtlich geschützte Freiheitsrechte des Kranken und Behinderten eingreift“20 unterbleibt, wenn sie nicht dem Wohl des Betrof- fenen dient.

Alleine an der Begrifflichkeit macht sich hier schon ein deutlicher Unterschied zum alten Recht fest. Die „.überholten und von den Betroffenen teilweise als diskrimi- nierend empfundenen Begriffe Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Verschwendung, Trunksucht, Rauschgiftsucht oder Gebrechen….“21 werden nicht mehr verwendet.

Gemäß dem Gesetzentwurf sind unter den genannten Erkrankungen/Behinderungen zu verstehen:22

- körperlich nicht begründbare (endogene) Psychosen
- seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen (exogene Psychosen)
- Abhängigkeitskrankheiten (Alkohol- und Drogenabhängigkeiten)
- Neurosen und Persönlichkeitsstörungen (Psychopathien)
- Geistige Behinderungen sind angeborene oder frühzeitig erworbene Intelligenzde- fekte verschiedener Schweregrade
- Seelische Behinderungen sind bleibende psychische Beeinträchtigungen als Folgelvon psychischen Krankheiten

Die körperlichen Behinderungen bilden gewissermaßen einen Sonderfall. Ohnehin kann gem. § 1896 BGB, Abs. 1, Satz 3 eine Betreuung auf Grund einer Körperbehinderung im Unterschied zu den anderen Behinderungen nur auf Antrag des Behinderten, nicht aber von Amts wegen eingerichtet werden (es sei denn, er kann seinen Willen nicht kundtun). Der Gesetzentwurf geht davon aus, dass in der Regel eine Betreuung bei einem nur körperlich Behinderten nicht notwendig sein wird.

Wegen des besseren Verständnisses der o.g. Begriffe sollen im Folgenden noch einige, jedoch nicht abschließende Beispiele dazu aufgezählt werden:23

Endogene Psychosen sind z.B. Schizophrenien (wie z.B. die paranoid-halluzinatorische Form mit Wahn und Halluzinationen, die hebephrene Form, die meist im Jugendalter beginnt und durch Affektstörungen gekennzeichnet ist, die katatone Form mit im Vor- dergrund stehender motorischer Symptomatik wie extremer Erregung oder Starre [Stu- por]), affektive Störungen (wie die früher als manisch-depressive Erkrankung bezeich- nete Zyklothymie mit unmotivierten, heftigen Stimmungswechseln zwischen den mani- schen und depressiven Polen oder die endogene Depression, gekennzeichnet durch Nie- dergeschlagenheit, Antriebsstörungen und Schuldgefühle) sowie die schizoaffektive Psychose, die von der Symptomatik her zwischen den beiden anderen Psychoseformen anzusiedeln ist.

Exogene Psychosen sind die Folge von Erkrankungen oder Verletzungen. Darunter fal- len z.B. Demenzen wie die Alzheimersche Krankheit oder Störungen in Folge von Hirn- infarkten.

Abhängigkeitserkrankungen wie Alkohol- oder Drogensucht müssen nicht weiter erläu- tert werden; wissen sollte man aber, dass es hinsichtlich deren Relevanz als Gründe für eine Betreuungseinrichtung unterschiedliche juristische Ansichten gibt.24 Bei Neurosen (z.B. Wasch-, Ordnungs- oder andere Zwänge, Phobien oder Hypochond- rien), Konfliktreaktionen und Persönlichkeitsstörungen (wie paranoide, schizoide oder zwanghafte Persönlichkeitsstörungen) ist gründlichste Begutachtung und Zurückhaltung vor der Bestellung eines Betreuers geboten, da hier fließende Übergänge zur Normalität gegeben sind und die Willensbildung in der Regel nicht wesentlich beeinträchtigt ist. Bei geistigen Behinderungen handelt es sich um Intelligenzminderungen, die in ver- schiedene Schweregrade, je nach ermitteltem Intelligenzquotienten, eingeteilt werden. Die Grenze zwischen Lern- und geistiger Behinderung kann im Einzelfall allerdings fließend sein, da die Einteilung in Schweregrade mittels Intelligenztests problematisch ist.

Seelische Behinderungen, also bleibende psychische Beeinträchtigungen in Folge psy- chischer Krankheiten, sind in dieser Aufzählung nur vorhanden, um sicherzustellen, dass Altersabbauerscheinungen wie die oben erwähnten Demenzerkrankungen von der Betreuung erfasst werden. Da die psychiatrische Fachsprache in diesem Bereich nicht eindeutig ist, wurden hier Lücken befürchtet, die man auf diese Weise schließen wollte.

Alleine das Vorliegen einer der oben aufgeführten Erkrankungen reicht für eine Betreu- erbestellung jedoch nicht aus, muss diese doch zusätzlich dazu führen, dass jemand sei-

ne Angelegenheiten nicht mehr regeln kann. Mit dem Begriff der „Angelegenheiten“ sind hier nicht solche gemeint, die allgemein nicht geregelt werden können, sondern es muss sich um für den Betroffenen relevante, also konkret für ihn bedeutsame Angele- genheiten handeln, in denen sich die Erkrankung so auswirkt, dass deren Regelung ihm nicht möglich ist.

In Abs. 2 des §1896 BGB heißt es: „Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können“

Hier wird das oben schon genannte Erforderlichkeitsprinzip konkretisiert.

Eine Betreuung darf demzufolge nur für die Lebensbereiche eingerichtet werden, in denen sie tatsächlich erforderlich ist. So kann es ja - um ein Beispiel anzuführen - vor- kommen, dass ein Mensch aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, sich seinen Lebensunterhalt einzuteilen, was nach sich zieht, dass er sich ver- schuldet, immer wieder unzureichend ernährt, weil kein Geld mehr für einen Einkauf da ist, usw.. Dagegen kann eben dieser Mensch durchaus fähig sein, seinen Haushalt in Ordnung zu halten, seine Körperpflege selbständig durchzuführen, seine Arzttermine wahrzunehmen . Die Unterstützung, zumal durch eine gesetzliche Vertretung, die immer Rechtsfolge der Betreuerbestellung ist (§ 1902 BGB), ist in diesem Fall sicher nicht umfassend, sondern offensichtlich nur im Bereich der Regelung finanzieller Dinge notwendig - wobei hier natürlich, um dem Erforderlichkeitsprinzip gerecht zu werden, zu überprüfen wäre, ob der Aufgabenkreis alle finanziellen Angelegenheiten oder bei- spielsweise nur die Verfügungen über das Girokonto des Betroffenen umfassen müsste.

Die Aufgabenkreise sind nicht nur sprachlich eine Änderung gegenüber den “Wir- kungskreisen“ des alten Rechts, sondern auch inhaltlich insofern, als bei einer Entmün- digung gar keine Möglichkeit einer Begrenzung dieser Maßnahme bestand. Bei der Ge- brechlichkeitspflegschaft hingegen gab es diese zwar, jedoch war sie nicht streng an den Umständen des Einzelfalls orientiert - wie es aber gerade die Prüfung der Erforderlich- keit verlangt.

Der subsidiäre Charakter der Betreuung wird des Weiteren in Satz 2 der Vorschrift besonders hervorgehoben - immer, wenn andere Möglichkeiten zur Regelung der Angelegenheiten vorhanden sind, wird keine Betreuung eingerichtet.

Diese anderen Möglichkeiten sind in einem Falle, nämlich dem Bestehen einer Vollmacht, die eine gesetzliche Vertretung zumindest in den Bereichen, in denen sie rechtskräftig erstellt ist, unnötig macht, explizit genannt.

Ansonsten sind damit Familienangehörige, Pflegedienste, sozialpsychiatrische Dienste u.ä. gemeint, die eine Betreuung dann überflüssig machen, wenn der Hilfebedürftigkeit zu begegnen ist, indem diese tätig werden. Dies gilt allerdings nur, solange dies ebenso gut wie durch einen Betreuer erledigt werden kann. Dies wird z.B. dann nicht mehr der Fall sein, wenn zur Organisation der Hilfen rechtswirksame Verträge geschlossen wer- den müssen, die der Hilfebedürftige nicht mehr schließen kann. D.h., das entscheidende Abgrenzungskriterium ist die Notwendigkeit der gesetzlichen Vertretung, die die Subsi- diarität der Betreuung aufhebt.

2.2.2. Person des Betreuers

Die Paragraphen 1897 bis 1900 BGB enthalten die Regelungen zur Betreuungsperson. Wesentlich ist dabei:

- Bestellt werden soll eine natürliche Person. Diese muss geeignet sein, die Angele- genheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn im dafür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen (§ 1897 Abs. 1 BGB).
- Dem Vorschlag des Betroffenen, eine bestimmte Person zum Betreuer zu bestellen, ist regelmäßig ebenso zu folgen wie auch seinem Wunsch, jemanden gerade nicht zu bestellen (§ 1897 Abs. 4 BGB).
- Wird kein Wunsch geäußert, ist bei der Auswahl des Betreuers auf verwandtschaft- liche und sonstige persönliche Bindungen zu achten (§ 1897 Abs. 5 BGB), ein Berufsbetreuer soll nur bestellt werden, wenn kein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht (§ 1897 Abs. 6 BGB).
- Nur wenn die Betreuung durch eine natürliche Person nicht möglich ist, wird ein Betreuungsverein zum Betreuer bestellt. Ist eine Betreuung auch durch einen solchen nicht möglich, bestellt das Gericht die Betreuungsbehörde zum Betreuer (§ 1900 Abs. 1 und 4 BGB).
- Nach § 1899 BGB ist auch die Bestellung mehrer Personen möglich, entweder für verschiedene Aufgabenkreise (Abs. 1), gemeinschaftlich für die gleichen Aufgaben- kreise (Abs. 3) oder vertretungsweise für die gleichen Aufgabenkreise (Abs. 4).

Auch hier findet sich eine deutliche Wendung weg vom alten Recht, indem die Bedeu- tung der persönlichen Betreuung angesprochen wird, die „der Gegensatz zu einer ano- nymen Verwaltung von Vormundschafts- und Pflegschaftsfällen ist…..“. Deren Haupt- merkmal ist „der persönliche Kontakt, insbesondere das persönliche Gespräch zwischen Betreutem und Betreuer“25. Insgesamt wird die persönliche Betreuung vom Gesetzge- ber als entscheidend dafür angesehen, dass die Betreuung als Hilfe und nicht als das verstanden wird, was das Vorgängerrecht in großen Teilen war, nämlich Bevormun- dung.

Der Begriff birgt allerdings die Gefahr in sich, in einem durch das Betreuungsgesetz nicht gemeinten Sinne verstanden zu werden. Persönliche Betreuung meint demnach nicht Dinge wie die Ausführung von Hilfen im Alltag oder die Pflege des Betreuten durch den Betreuer26. Vielmehr müssen die Handlungen des Betreuers von rechtlicher Relevanz sein, wie es ja in § 1897 Abs.1 BGB durch die Formulierung „…die Angele- genheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen…“ zum Ausdruck kommt. Der Betreuer ist also nicht selbst ausführender solcher Hilfen, sondern er ist deren Organisator.

Die Fähigkeit zur persönlichen Betreuung stellt demgemäß ein wichtiges Kriterium für die Eignung des Betreuers dar. Wer diese nicht leisten kann, ist demzufolge als Betreuer nicht geeignet und aus diesem Grunde nicht als solcher zu bestellen. Jedoch spricht das Gesetz auch davon, dass die persönliche Betreuung in dem Umfang geleistet werden muss, der erforderlich ist, die rechtlichen Angelegenheiten zu erledigen - was letztend- lich immer davon abhängt, wie die Betreuung sich im Einzelfall darstellt. Je nach Be- hinderung, nach den zu erledigenden Angelegenheiten, den Wünschen oder auch Fähig- keiten des Betreuten kann sich der persönliche Kontakt sehr unterschiedlich gestalten - wobei klar ist, dass eine Person, die schon so viele Betreuungen führt, dass die Zeit gar nicht ausreichen kann, persönlichen Kontakt zum Betreuten zu pflegen, nicht geeignet ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Eignung zur persönlichen Betreuung desto wichtiger ist, je umfangreicher und in den Bereich der Personensorge hineingehend die Betreuung eingerichtet wird27.

Natürlich ist aber nicht nur die Fähigkeit zur persönlichen Betreuung von Bedeutung für die Eignung, sondern auch die fachliche Qualifikation, die zur Aufgabenerfüllung not- wendig ist. Auch hier kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Je nach den Er- fordernissen der Angelegenheiten, die zu regeln sind, und denen, welche die Behinde- rung des Betreuten im Umgang mit diesem mit sich bringt, sind unterschiedliche Quali- fikationen gefragt. So wird es beispielsweise bei der Betreuung eines chronisch psy- chisch kranken Menschen nicht ohne psychiatrisches Fachwissen gehen, während die Verwaltung von Immobilien dagegen eher betriebswirtschaftliche Kenntnisse erfordert.

An diesen Beispielen lässt sich auch erkennen, wo Grenzen für den in Abs. 6 des § 1897 BGB festgeschriebenen Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung liegen können. Grund- sätzlich stellt die Betreuung ja eine ehrenamtliche Tätigkeit dar, die beruflich geführte Betreuung ist nachrangig - es sei denn, es steht keine geeignete ehrenamtliche Betreu- ungsperson zur Verfügung. Sind die Anforderungen der Betreuung jedoch, z.B. wegen des einzubringenden Fachwissens, so hoch, dass ein Ehrenamtlicher damit überfordert ist, so ist dieser nicht geeignet und damit ein professioneller Betreuer28 zu bestellen.

Weitere Rangfolgen hinsichtlich der Person des Betreuers ergeben sich auch hinsichtlich des Vorrangs

- einer natürlichen vor einer juristischen Person (§§ 1897, 1900 BGB). Diese ist wie- der im Zusammenhang mit der persönlichen Betreuung zu sehen, da der Gesetzgeber der Ansicht war, dass die Bestellung natürlicher Personen in besonderem Maße der Erreichung dieses Reformziels diene29.

- des Wunsches des Betroffenen(§ 1897 Abs.4 BGB) vor anderen Auswahlkriterien. Auch hier findet sich ein deutlicher Unterschied zum Vormundschafts- und Pfleg- schaftsrecht, wo den Vorschlägen des Betroffenen keine Bedeutung zukam. Hier je- doch ist der Vorschlag bindend. Abgewichen werden kann davon nur, wenn die vorgeschlagene natürliche Person gem. den oben schon genannten Punkten nicht ge- eignet ist oder wenn es sich um eine Person handelt, die (entsprechend Abs. 3 des- selben Paragraphen) wegen Abhängigkeit von einer Einrichtung, in der der Betrof- fene wohnt, von der Übernahme der Betreuung ausgeschlossen ist. Die Bestellung solcher Personen würde dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen und ist deswegen zu dessen Schutz zu unterlassen.

Eine weitere Einschränkung in diesem Zusammenhang muss hier auch noch er- wähnt werden. Inwieweit der Vorrang des Wunsches des Betreuten mit dem Vor- rang der Bestellung eines ehrenamtlichen vor einem beruflichen Betreuer kollidiert, ist umstritten. So sieht beispielsweise Zimmermann keine „Prämisse der Kostenmi- nimierung“, die bedinge, dass primär zu den billigen ehrenamtlichen Betreuern ge- griffen werden müsse30. Dagegen kommt lt. Schmidt die Bestellung eines Berufsbe- treuers, auch wenn dieser der Wunschbetreuer ist, nur in Frage, wenn diese zum Wohle des Betreuten unbedingt erforderlich ist. Er stellt dazu fest, dass „der Betreu- ungsbedürftige weiterhin (nach dem Betreuungsrechtsänderungsgesetz [BtÄndG] von 1999, Anm. d. Verfassers) Wünsche nach einem bestimmten Betreuer äußern kann. Diesen Wünschen ist auch nachzukommen, wenn nicht die Betreuung durch Bestellung eines anderen Betreuers billiger geführt werden kann.“31

- von Personen, zu denen eine persönliche Bindung des Betroffenen besteht. Erwähnt sind im Gesetz insbesondere Eltern, Kinder, Ehegatten und Lebenspartner, weil man davon ausging, dass diese zumeist die geeignetsten Betreuer sein werden. Entschei- dend ist letztlich aber nicht der Verwandtschaftsgrad, sondern die Qualität der Be- ziehung. Ist die persönliche Bindung zu sonstigen, nicht verwandten Menschen bes- ser als zu Verwandten, so kann das Gericht dies bei der Betreuerbestellung berück- sichtigen. Sollten Interessenkonflikte zwischen den Interessen des Betroffenen und des potentiellen Betreuers bestehen, so ist dies bei der Betreuerauswahl ohnehin zu berücksichtigen.

Alle diese Vorschriften zeigen, dass das Betreuungsrecht darum bemüht ist, dem hilfs- bedürftigen Menschen keinen anonymen Verwalter „vor die Nase zu setzen“. Vielmehr gilt der Blick der Person des Betreuten und dessen (wahrscheinlichen) Bedürfnis, einen Bezug zu einem anderen Menschen - in diesem Falle seinem Betreuer - möglichst so zu haben, dass dieser ihn nicht nur als Objekt seiner Tätigkeit, sondern als Menschen wahrnimmt.

2.2.3. Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers

Nachdem in den vorher beschriebenen Vorschriften Aussagen darüber zu finden waren, wer nach welchen Voraussetzungen von wem betreut wird, folgen nun die Regelungen, wie dies geschehen soll.

§ 1901 BGB bestimmt den Umfang der Betreuung sowie die Pflichten des Betreuers. Entscheidend sind dabei die Absätze 2 („Der Betreuer hat die Angelegenheit des Be- treuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten“) und 3 („Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. … Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.“).

Weiterhin erhält der Betreuer durch Abs. 4 auch einen rehabilitativen Auftrag, denn er soll innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beitragen, dass Möglichkeiten zu Besserung, Beseitigung oder Verschlimmerungsvermeidung der Krankheit/Behinderung des Betreuten sowie zur Milderung derer Folgen genutzt werden.

Dem Erforderlichkeitsprinzip begegnet man einmal mehr in Abs. 5, demgemäß der Betreuer dem Vormundschaftsgericht Umstände mitteilen muss, die eine Veränderung der Betreuung notwendig machen würden, z.B. hinsichtlich deren Umfangs oder gar ihrer Notwendigkeit als Ganzes.

Nicht vergessen werden darf hier allerdings auch der Absatz 1. Dieser, erst zum

1.1.1999 durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BtÄndG) hinzugefügte erste Ab- satz, lautet: „Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die An- gelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu be- sorgen“. Diese Vorschrift sollte, so die Begründung im Gesetzentwurf, dazu dienen, „die Abgrenzung zwischen den dem Betreuer vom Gesetz zugewiesenen Amtsgeschäf- ten und dessen darüber hinausgehendem faktischen Engagement für den Betreuten.“32 zu verdeutlichen.

Auch vor Einfügung dieses Absatzes waren im Betreuungsgesetz mit “Besorgungen“ nur solche rechtlichen Charakters gemeint, die Formulierung sollte demnach nur der Klarstellung dieser Tatsache dienen.

Die Abgrenzung zwischen Dingen, die der Rechtsfürsorge des Betroffenen dienen, und solchen, die ausschließlich der tatsächlichen Hilfeleistung dienen, wurde dadurch jedoch nicht einfacher, weil die Grenzen hierfür in der Praxis fließend sind. Weit schwieriger wurde es seitdem aber für berufsmäßige Betreuer, ihre Leistungen vergütet zu bekommen, mussten sie seitdem doch verstärkt darlegen, dass eine Tätigkeit, die im Rahmen der Führung einer Betreuung erbracht wurde, auch wirklich immer diesen rechtlichen Aspekt beinhaltete. Bauer bemerkte dazu schon kurz nach Inkrafttreten des BtÄndG, dass Betreuer „nur unter Inkaufnahme eines erheblichen Darlegungsaufwands eine Vergütung für Prävention statt Intervention, für persönliche Zuwendung statt technisch-rechtlicher Betreuung werden erlangen können.“33

An dieser Aussage ist zu ermessen, dass die Umsetzung der hohen Ziele des BtG schon durch die Reform von 1999 insbesondere für die beruflich tätigen Betreuer, die in der Mehrzahl die “schweren“ Betreuungen führen, nicht einfacher geworden ist (dazu aus- führlich unter 2.3.).

Unabhängig davon sind natürlich die Begriffe “Wohl“ und “Wünsche“, welche die Ma- ximen des Betreuerhandelns darstellen, eine Verpflichtung auf den Grundrechtsschutz des Betreuten34. Vergegenwärtigt man sich die in Abschn. 2.1.2. geschilderte Realität vor 1992, die vor allem durch eine Missachtung der Rechte behinderter Menschen ge- kennzeichnet war, so ist gerade hier ein Beleg für den im Zusammenhang mit dem Beg- riff der „Jahrhundertreform“ bereits erwähnten fundamentalen Wandel im Verständnis der Rechtsfürsorge für psychisch oder körperlich unterstützungsbedürftige Menschen zu sehen.

Dabei soll jedoch nicht verschwiegen werden, dass der Begriff des “Wohls“ auch schon Grundsatz im Vormundschaftsrecht war. Ebenso spielte der Wille des Betroffenen inso- fern eine Rolle, als er für den Pfleger eines Geschäftsfähigen hätte beachtet werden sol- len, während bei geschäftsunfähigen Pfleglingen und bei Mündeln der Wille des Vor- munds/Pflegers vorging.

Das BtG präzisiert im Unterschied zum alten Recht aber das Wohl des Betreuten durch eine subjektive Sichtweise dieses Begriffes (in Abs. 2, Satz 2 des § 1901: Zum Wohl gehört, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten)35, ebenso wie es durch den Grundsatz der persönlichen Betreuung (mit deren besonderen Ausprägung in Form der Besprechungspflicht gem. § 1901 Abs.3, Satz 3) die Voraussetzungen schafft, Wohl und Wünsche des Betreuten überhaupt berücksichtigen zu können.

Da das „Wohl“ des Betreuten doch ein sehr allgemeiner Begriff ist,36 erscheint eine etwas genauere Beschreibung, wie er zu verstehen ist, angebracht.

Zur Ermittlung des Wohls des Betreuten kommt es nicht auf die Sicht des Betreuers oder anderer, sondern auf die individuelle Sichtweise des Betreuten vor dem Hinter- grund seiner derzeitigen Lebenssituation, seiner grundsätzlichen Vorstellungen und sei- ner Lebensgeschichte an. Das durch Artikel 2 des Grundgesetzes geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht gilt für einen Betreuten genauso wie für jeden anderen Menschen, die Freiheit zur Lebensgestaltung hat keine anderen Begrenzungen wie bei jedem Nichtbetreuten auch.37 Der Betreuer hat sich also bei allen Entscheidungen, die er trifft, an der subjektiven Sicht des Betreuten zu orientieren und die Besonderheit des Einzel- falles zu sehen; eine allgemeingültige, objektive Sichtweise kann es hier nicht geben. Das muss dann folglich auch bedeuten, dass Handlungen des Betreuten, die nach “nor- malem“ Maßstab nicht sinnvoll sind (beispielsweise in Form von Geldausgaben, die ein vorhandenes Vermögen schmälern und vielleicht auch völlig aufzehren), kein Eingrei- fen des Betreuers nach sich ziehen, solange diese Handlungen seinem Wohl (nicht dem seiner Erben, seiner näheren Umgebung usw.) nicht zuwiderlaufen. Zum Wohl des Be- treuten gehört folglich „das Recht, sein Leben auch dann nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten, wenn er sich dadurch gewissen Gefahren für seine Gesund- heit oder sein Vermögen aussetzt. Nur eine solche Auslegung des Wohl-Begriffs eröff- net dem Betreuer den Handlungsspielraum, den er zu einer am Selbstbestimmungsrecht des Betreuten orientieren Betreuungsarbeit benötigt.“38

Selbstredend kann dies nicht zu dem Schluss führen, dies ließe somit auch jegliche Selbstschädigung des Betreuten zu. Nur „solchen Wünschen braucht und darf der Betreuer nicht zu entsprechen, durch die sich der Betreute schweren Schaden an Leib, Leben oder Vermögen zufügen würde oder die der bisherigen Lebensweise und der Persönlichkeit des Betreuten offensichtlich nicht entsprechen (weshalb anzunehmen ist, dass sie nicht auf freier Selbstbestimmung beruhen).“39

Damit ist man auch schon schnell beim zweiten grundlegenden Begriff des § 1901 angelangt, dem der “Wünsche“.

Grundsätzlich hat der Betreuer ja den Wünschen des Betreuten zu entsprechen (auch solchen, die vor Einrichtung der Betreuung geäußert wurden, § 1901 Abs. 3, Satz 2; diese im Vornherein stattfindende Niederlegung von Wünschen für den Fall einer Be- treuung bezeichnet man als Betreuungsverfügung), eine Einschränkung bilden hier nur die Zumutbarkeit für den Betreuer sowie eben jenes “Wohl“ des Betroffenen, das auch durch “Wünsche“ nicht beeinträchtigt werden darf. Gerade dies kann den Betreuer aber in Konflikte bringen, denn im Einzelfall kann es für ihn eine schwierige Abwägung sein, welche Risiken er zugunsten des Selbstbestimmungsrechts in Kauf nehmen muss, da der Vorrang der Wünsche des Betreuten umfassend gilt. Zu diesem evtl. entstehen- den Widerstreit zwischen Wohl und Wünschen meint z.B. Roth, dass „je stärker sich die Krankheit des Betroffenen auf seine Fähigkeiten auswirkt, einen eigenverantwortlichen Willen zu bilden, desto eher tritt sein objektiv verstandenes Wohl in den Vorder- grund.“40

Abgesehen davon ist es aber der Regelfall, dass der Betreuer die Wünsche des Betreuten (selbstverständlich innerhalb der ihm zugewiesenen Aufgabenkreise) zu befolgen hat. Ob er diese für sinnvoll hält, sie ihm nun gefallen oder nicht, ob sie konträr zu seiner eigenen Lebensauffassung stehen, spielt keine Rolle, er hat sich danach zu richten. Ne- ben der Schädigung des Wohls des Betreuten kann dies nur noch dadurch eingeschränkt werden, dass die Erfüllung eines Wunsches dem Betreuer nicht zuzumuten ist. Dies bezieht sich jedoch nur auf die Art und Weise, wie er seine Aufgaben wahrnimmt, nicht aber auf die Erfüllung der Aufgaben selbst. Im Interesse des Betreuten seine Entschei- dungen zu treffen, dessen Wohl zu beachten und seine Rechte zu wahren, ist dem Be- treuer immer zumutbar. Gemeint ist damit vielmehr, dass überzogene Anforderungen des Betreuten, z.B. nach mehrstündigen täglichen Besprechungen mit dem Betreuer, abgelehnt werden können.41

Was dem Betreuer jedoch zuzumuten ist, hat er demzufolge auch zu tun, gerade was Besprechungen mit dem Betreuten betrifft. Dies ergibt sich aus der Besprechungspflicht nach Abs. 3, Satz 3 des § 1901. Diese bezieht sich zwar laut dem Gesetzestext nur auf wichtige Angelegenheiten, jedoch können dies, vom jeweiligen Einzelfall abhängend, auch einfache Dinge sein, wenn „sie (die Angelegenheit, Anm. d. Verf.) für die Lebens- gestaltung des Betreuten von erheblicher Bedeutung ist, so etwa der Kauf eines Bettes oder einer Matratze für einen Betreuten, der unter Rückenschmerzen leidet.“42

Um klar zu machen, dass die Wichtigkeit einer Angelegenheit von den individuellen Gegebenheiten abhängig ist, hat der Gesetzgeber auch bewusst darauf verzichtet, Beispiele für solche Angelegenheiten im Text aufzuführen.

Die Tatsache, dass der Betreuer diese Besprechungspflicht hat, ist das deutlichste Indiz für die Wichtigkeit der persönlichen Betreuung, da er dieser ja nur genügen kann, wenn er in Kontakt mit dem Betreuten steht. Sie zeigt am deutlichsten die Lehren, die aus der anonymen Verwaltung von Fällen und der Missachtung der Selbstbestimmungsrechte der bevormundeten Menschen gezogen wurden. Die Wahrung dieser Rechte ist zweifel- los nur möglich, wenn ein regelmäßiger Austausch von Informationen und Meinungen erfolgt, der den Betreuten einerseits in die Lage versetzt, kundtun zu können, was sein Wille ist, dem Betreuer andererseits erst ermöglicht, die Wünsche und, ausgehend von der aktuellen Situation, auch das Wohl des Betreuten berücksichtigen zu können, wenn er für diesen Entscheidungen zu treffen hat.

Eine weitere Veränderung gegenüber der alten Rechtslage ist auch an der Zuweisung einer Zuständigkeit des Betreuers für die Rehabilitation des Betreuten zu erkennen. Während der Rehabilitationsgedanke damals keine Rolle spielte, weist das BtG dem Betreuer hier eine wichtige Rolle zu. Im Sinne des Wohles des Betreuten soll der Be- treuer auch immer diesen Aspekt im Auge behalten, der hier auch nicht nur aus der me- dizinischen, sondern auch aus einer sozialpsychiatrischen und sozialintegrativen Per- spektive zu sehen ist.43 Dabei gilt allerdings auch hier, dass dies immer nur im Rahmen des Aufgabenkreises zu erfolgen hat.

2.2.4. Verschiedene Rechtsfolgen der Betreuung: Gesetzliche Vertretung und Einwilli- gungsvorbehalt

Eine grundsätzliche, im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit bei den Ausführungen zu § 1896 Abs. 2 BGB bereits kurz angesprochene Rechtsfolge der Betreuung ist die gesetzliche Vertretungsmacht des Betreuers. Diese, in § 1902 BGB („In seinem Aufga- benkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich“) normierte Konsequenz, bedeutet insofern einen Unterschied zum alten Recht, als der Betreuer nunmehr in jedem Falle seinen Betreuten gesetzlich vertritt - unabhängig von dessen Geschäftsfähigkeit, die ja im Betreuungsverfahren ohnehin nicht geprüft wird.

[...]


1 BVerfGE 54, 251

2 § 1896 BGB, Abs. 1, Satz 1

3 Horst Deinert, auf: http://home.t-online.de/home/Horst-Deinert/Zahlen.htm, 24.01.2004

4 Vgl. Bundestags - Drucksache (BT-Drucks.) 11/4528, S. 49 ff.

5 Vorwort zur 1. Auflage der Standards des Fachverbandes der Vereine für Betreuungen, Vormundschaf- ten und Pflegschaften im DW der Ev. Kirche im Rheinland, auf http://www.fachverband-dwBtG.de/stan- dards.htm, 24.01.2004

6 Vgl. Holzhauer, Gutachten B zum 57. Dt. Juristentag 1988, S. B 12 ff.

7 Schädle, in: Brill, Zum Wohle des Betreuten, 1990, S.42

8 Crefeld, Bt-Prax 1993, S.4

9 Bauer, Bt-Prax 2003, S. 3

10 lt. Zenz, Nachrichtendienst des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, 1989, S. 35, ging die Zahl der Vormundschaften kontinuierlich zurück, während die Zahl der Pflegschaften anstieg. Der Anteil der Zwangspflegschaften wird dabei auf 80 % geschätzt.

11 Bauer, ebd., nennt als Beispiel: Diagnose „HOPS“, Zusatz „ kann seine Angelegenheiten betreffend Aufenthaltsbestimmung, Vermögen etc. nicht mehr regeln“

12 Vgl. Zenz, ebd.

13 Gabor, zitiert bei Kewitz u. Joester, in: Brill, Zum Wohle des Betreuten, 1990, S.21

14 Schädle, a.a.O., S.39

15 Zenz, in: Bauer, Klie, Rink, Heidelberger Kommentar zum Betreuungs-und Unterbringungsrecht (HK−BUR), 34. Erg.Lfg. Dezember 2002 (Zenz), S.1

16 Vgl. im folgenden Zenz, 2002, a.a.O., S. 1-2

17 BT-Drucks., a.a.O., S. 1-2

18 Vgl. Bauer in: HK-BUR, § 1896 BGB, Rz. 158 ff.

19 BT-Drucks., a.a.O., S. 120

20 Bauer in: HK-BUR, § 1896 BGB, Rz. 164

21 BT-Drucks., a.a.O., S. 52

22 BT-Drucks., a.a.O., S. 116 ff.

23 vgl. Winterstein in: Jürgens u.a., Betreuungsrecht kompakt, 2002, Rz. 43 ff. sowie Bauer in: HK-BUR, § 1896 BGB, Rz. 51 ff.

24 Während beispielsweise Winterstein (a.a.O., Rz. 45) meint, das alleinige Vorliegen einer Suchterkrankung könne eine Betreuung nicht rechtfertigen, es müssten weitere psychische Störungen hinzukommen, sieht Bauer (a.a.O., Rz. 85 - 87) jede Suchterkrankung an sich als psychische Erkrankung, bei der es nicht darauf ankommt, dass der Konsum den Betroffenen bereits krank gemacht hat.

25 BT-Drucks., a.a.O., S. 125

26 Das wären Tätigkeiten, die mit den „anderen Hilfen“ des § 1896 Abs. 2, Satz 2, gemeint sind, vgl. dazu Jürgens in: Jürgens u.a., Betreuungsrecht kompakt, 2002, Rz. 157

27 Vgl. Winterstein, a.a.O, Rz. 110 ff.

28 gem. § 1836 BGB i. V. m. § 1908 i BGB sind professionelle und damit vergütungsberechtigte Betreuer solche, die in einem Maße Betreuungen führen, dass diese nur im Rahmen der Berufsausübung geführt werden können. Davon ist auszugehen, wenn ein Betreuer mehr als 10 Betreuungen führt oder die für die Führung von Betreuungen benötigte Zeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt. Vereinsbetreuer haben diesen Status unabhängig von o.g. Zahlen gem. § 1908 e BGB.

29 Vgl. BT-Drucks., a.a.O., S. 124

30 Zimmermann, in: Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 2001, § 1897 BGB, Rz. 10

31 Schmidt, Bt-Prax 1/2000, S.18 ff.

32 Bundesrats-Drucksache (BR-Drucks.)960/96, S. 33

33 Bauer in: HK-BUR, § 1901 BGB, Rz. 8

34 Vgl. Jürgens, in: Jürgens (Hrsg.), Betreuungsrecht, 2001, § 1901 BGB, Rz. 1

35 Vgl. BT-Drucks., a.a.O., S. 67

36 Das hat auch der Gesetzgeber so gesehen. Dennoch wollte er den Begriff nicht näher konkretisieren, weil dies angesichts der Vielfalt der Fallgestaltungen unmöglich erschien, vgl. BT-Drucks., a.a.O., S. 133

37 Vgl. Bauer in: HK-BUR, § 1901 BGB, Rz. 24

38 Mees-Jacobi, Stolz, Bt Prax 3/94, S. 85. Nicht alle Autoren gehen jedoch von einer solchen Auslegung des “Wohls” aus. Zimmermann (a.a.O., § 1901 BGB, Rz. 4) beispielsweise sieht zwar ebenfalls keine an objektiven Kriterien orientierte Auslegung, fasst sie aber dennoch wesentlich enger. Er spricht von einer Ausrichtung „nicht lediglich an objektiven Kriterien, sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Rehabili- tation und Therapie“.

39 Mees-Jacobi, Stolz, ebd.

40 Roth in: Dodegge, Roth, Betreuungsrecht, Systematischer Praxiskommentar, 2003, S. 234

41 Vgl. Jürgens in: Jürgens u.a., a.a.O., Rz. 168

42 BT-Drucks., a.a.O., S. 134

43 In diesem Sinne Bauer in: HK-BUR, § 1901 BGB, Rz. 61 ff.

Ende der Leseprobe aus 67 Seiten

Details

Titel
Die Reform des Betreuungsrechts - Rolle rückwärts in der rechtlichen Vertretung behinderter Menschen und ihre Konsequenz für die Arbeit diakonischer Betreuungsvereine
Hochschule
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg  (Diakoniewissenschaftliches Institut)
Note
1,7
Autor
Jahr
2004
Seiten
67
Katalognummer
V31065
ISBN (eBook)
9783638321785
Dateigröße
845 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit wurde am Diakoniewissenschaftlichen Institut der theologischen Fakultät der Uni Heidelberg eingereicht. Sie ist aber nicht im eigentlichen Sinn eine theologische Arbeit, sondern könnte als diakoniewissenschaftliche Arbeit auch unter Recht oder Sozialwissenschaft geführt werden.
Schlagworte
Reform, Betreuungsrechts, Rolle, Vertretung, Menschen, Konsequenz, Arbeit, Betreuungsvereine
Arbeit zitieren
Ralph Sattler (Autor:in), 2004, Die Reform des Betreuungsrechts - Rolle rückwärts in der rechtlichen Vertretung behinderter Menschen und ihre Konsequenz für die Arbeit diakonischer Betreuungsvereine, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/31065

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