Ich begann diese Arbeit zum Ende des Jahres 2003 – zu einem guten Zeitpunkt, um sich einen Überblick über dieses fast abgelaufene Jahr zu verschaffen.
Neben vielen anderen Dingen, die 2003 geprägt haben, interessierte mich an dieser Stelle insbesondere ein Schlagwort, das die Innenpolitik in besonderem Maße gekennzeichnet hat – nämlich das der „Reform“, und zwar in mannigfaltigsten Ausführungen wie Reformstau, Gesundheitsreform, Reformdruck ……...
Es war das Jahr, in dem die Bundesregierung die Reformen, von denen schon seit langem (nicht nur von ihr) gesprochen wurde, auch tatsächlich anpacken wollte – und dies auch getan hat, indem sie in einer der letzten Wochen des Jahres einige Vorhaben wie z.B. die Gesundheitsreform durch den Bundestag gebracht hat. Es war dies der Beginn einer umfassenden Änderung der Strukturen des Staates, es geht um nicht weniger als den Umbau des Sozialstaats – mit zu erwartenden tief greifenden gesellschaftlichen Folgen.
Angesichts der großen, für alle Teile der Gesellschaft bedeutungsvollen Vorhaben ist es dabei nicht wirklich verwunderlich, dass ein Reformvorhaben in der öffentlichen Wahrnehmung völlig untergegangen ist – die Reform des Betreuungsrechts.
Dies mag daran liegen, dass es sich hierbei um ein vermeintlich nur eine Minderheit betreffendes Thema von geringerer Bedeutung handelt. Infolgedessen wird es fast ausschließlich von denen, die bereits in irgendeiner Weise Berührung damit haben oder sich professionell mit der Materie beschäftigen, wahrgenommen.
Die tatsächliche Bedeutung des Betreuungsgesetzes steht jedoch im krassen Gegensatz zu seiner geringen Bekanntheit.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Urteil vom 1.7.1980 festgestellt, dass „Rechtliche Betreuung Rechtsanspruch des schutzbedürftigen Einzelnen ist und zu den obersten Aufgaben der staatlichen Wohlfahrtspflege gehört“.
Hiermit ist eine klare Aussage getroffen, dass die Gesellschaft eine wohlfahrtsstaatlichgesellschaftliche Verpflichtung zur Fürsorge für den schutzbedürftigen Schwachen hat. Diese wird in eben jenem Betreuungsgesetz umgesetzt, in dem sich die Vorgaben dafür finden, welche rechtlichen Kompetenzen der Staat seinem Bürger, der „….auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann….“ zubilligt. Gemäß diesem Gesetz stellt er ihm einen Betreuer zur Seite, der die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen hat.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Gesetzliche Vertretung behinderter Menschen – damals, heute und morgen
2.1. Vormundschaft und Pflegschaft für Erwachsene - die Situation bis 1991
2.1.1. Übersicht: 2000 Jahre Vormundschaft
2.1.2. Das Vormundschafts- und Pflegschaftsrecht für Volljährige im Bürgerlichen Gesetzbuch
2.2. Das Betreuungsrecht – die „Jahrhundertreform“ und ihre Auswirkungen (1992 – wahrscheinlich Ende 2004)
2.2.1. Voraussetzungen der Betreuerbestellung
2.2.2. Person des Betreuers
2.2.3. Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
2.2.4. Verschiedene Rechtsfolgen der Betreuung: Gesetzliche Vertretung und Einwilligungsvorbehalt
2.2.5. Besondere Regelungen der Personensorge
2.2.6. Weitere Vorschriften im BGB und im FGG (Verfahrensrecht)
2.3. Das 1. Betreuungsrechtsänderungsgesetz von 1999 – erste Schritte zurück
2.4. Die „Rolle rückwärts“ – die geplante Reform des Betreuungsrechts (beabsichtigtes Inkrafttreten zum 1.1.2005)
2.4.1. Kritikpunkte im Einzelnen
2.4.1.1. Falsche Angaben zur Ausgangslage
2.4.1.2. Gesetzliche Vertretungsmacht für Angehörige/Stärkung der Vorsorgevollmacht
2.4.1.3. Pauschalierung der Betreuervergütung
2.4.1.4. Kostenersparnis durch das Betreuungsrechtsänderungsgesetz ?
3. Gesetzliche Vertretung behinderter Menschen – eine diakonische Aufgabe ?
3.1. Grundlagen der Diakonie
3.1.1. Grundlagen im Alten Testament
3.1.2. Grundlagen im Neuen Testament
3.2. Spezieller Bezug zur Betreuungsthematik
3.2.1. Gottesebenbildlichkeit und Menschenwürde
3.2.1.1. Gleichheit – sind auch behinderte Menschen „gleich“?
3.2.1.2. Betreuungsrecht und Menschenwürde
3.2.2. Recht verschaffen /Anspruch selbst verwirklichen
4. Historischer Abriss - Betreuungsarbeit bis heute
5. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die geplante Reform des Betreuungsrechts aus dem Jahr 2004 und untersucht kritisch, inwieweit diese Reform hinter die Errungenschaften des Betreuungsrechts von 1992 zurückfällt und welche negativen Konsequenzen für die Arbeit diakonischer Betreuungsvereine sowie die betreuten behinderten Menschen zu befürchten sind.
- Historische Entwicklung von Vormundschaft zu Betreuung
- Kritische Analyse des 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetzes
- Verhältnis zwischen staatlichem Betreuungsrecht und diakonischem Selbstverständnis
- Problematik der Pauschalierung der Betreuervergütung
- Zukunft der diakonischen Betreuungsarbeit unter veränderten ökonomischen Rahmenbedingungen
Auszug aus dem Buch
2.4. Die „Rolle rückwärts“ – die geplante Reform des Betreuungsrechts (beabsichtigtes Inkrafttreten zum 1.1.2005)
„Bei Fernsehgeräten älterer Bauart hilft bisweilen ein Faustschlag auf das Gehäuse, um eine Bildstörung zu beheben. Man erspart sich so die Kosten für den Elektriker, nimmt aber dafür in Kauf, dass das Gerät seinen Geist ganz aufgibt. Die Justizminister sind derzeit dabei, das Betreuungsgesetz nach dieser “Methode Faustschlag“ zu reformieren.“80 So kommentierte Heribert Prantl sehr treffend in der Süddeutschen Zeitung die Reformbestrebungen der Justizminister der Länder, die, wie auch schon bei der 1. Betreuungsrechtsreform, die treibende Kraft der weiteren Änderungen sind.
Aufgrund der weiterhin steigenden Ausgaben in den Landeshaushalten setzten diese im Juni 2001 eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" ein, die Sparvorschläge für die Justizhaushalte der Länder erarbeiten sollte81. Außerdem wurde vom Bundesjustizministerium im Dezember 2001 ein 1-jähriges Forschungsprojekt mit dem Titel “Rechtstatsächliche Untersuchung zur Qualität von Betreuungen, zur Aufgabenverteilung im Bereich der Betreuung und zum Verfahrensaufwand“, das vom Institut für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) erstellt wurde, in Auftrag gegeben.
Im Juni 2003 lag der Abschlussbericht der Bund-Länder-AG vor, zur Herbstkonferenz der Justizministerinnen und –minister im November 2003 wurde dann der "Entwurf eines 2.Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts (2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz - 2.BtÄndG)" vorgelegt, der die Vorschläge des Abschlussberichts aufnahm. Über dem Bundesrat wurde dieser noch im Dezember 2003 beim Deutschen Bundestag eingebracht.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Die Arbeit identifiziert die Reform des Betreuungsrechts als ein kaum beachtetes, aber gesellschaftlich hochrelevantes Thema und stellt die These auf, dass die geplante Reform einem Rückschritt in die Zeit des Vormundschaftsrechts gleichkommt.
2. Gesetzliche Vertretung behinderter Menschen – damals, heute und morgen: Dieser umfangreiche Teil beleuchtet die historische Entwicklung vom alten Vormundschaftsrecht über die „Jahrhundertreform“ von 1992 bis hin zur kritischen Analyse der geplanten Gesetzesänderungen von 2004/2005.
3. Gesetzliche Vertretung behinderter Menschen – eine diakonische Aufgabe ?: Der Autor untersucht das theologische und ethische Fundament diakonischen Handelns und setzt dieses in einen direkten Bezug zu den Prinzipien und Intentionen des modernen Betreuungsrechts.
4. Historischer Abriss - Betreuungsarbeit bis heute: Es wird die Praxis diakonischer Betreuungsarbeit beleuchtet, wobei der Autor auf Schwierigkeiten bei der Datenlage hinweist und die historische Bedeutung diakonischer Vereine seit Beginn des 20. Jahrhunderts unterstreicht.
5. Fazit: Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass die Reform die Errungenschaften der Subjektstellung behinderter Menschen gefährdet und Betreuungsvereine in ein Dilemma zwischen betriebswirtschaftlichem Überlebensdruck und dem diakonischen Auftrag stürzt.
Schlüsselwörter
Betreuungsrecht, Vormundschaft, Diakonie, Gesetzliche Betreuung, Jahrhundertreform, Rechtssubjekt, Menschenwürde, Pauschalierung, Sozialanwalt, Betreuungsverein, Selbstbestimmung, Hilfsethos, Reformdruck, Kostenreduzierung, Betreuervergütung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Diplomarbeit befasst sich mit der geplanten Reform des Betreuungsrechts aus dem Jahr 2004 und den damit verbundenen Befürchtungen einer „Rolle rückwärts“ in der rechtlichen Vertretung behinderter Menschen.
Was sind die zentralen Themenfelder der Untersuchung?
Zentral sind die historische Entwicklung des Betreuungsrechts, die ethische Fundierung der Diakonie im Kontext von Hilfe und Recht sowie die Auswirkungen der geplanten Reform auf die Praxis diakonischer Betreuungsvereine.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Das Hauptziel ist es aufzuzeigen, ob die geplanten Gesetzesänderungen – insbesondere zur Kosteneinsparung – die grundlegenden Reformziele von 1992 torpedieren und die behinderten Menschen erneut in eine Objektrolle drängen.
Welche wissenschaftliche Methode verwendet der Autor?
Der Autor stützt sich auf eine tiefgehende Literatur- und Quellenanalyse, zieht Gesetzesentwürfe, Stellungnahmen von Fachverbänden und theologische Denkschriften heran und kombiniert diese mit rechtswissenschaftlichen und sozialethischen Perspektiven.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Analyse der historischen Rechtslage (Vormundschaft bis 1991), die Errungenschaften der Reform von 1992, die spezifisch diakonische Perspektive und die Kritik an den aktuellen Sparmaßnahmen durch die geplante Reform.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Betreuungsrecht, Diakonie, Menschenwürde, Pauschalierung, Subjektorientierung und Rechtssubjektstellung behinderter Menschen sind die zentralen Begrifflichkeiten.
Inwiefern beeinflusst der Begriff der „Jahrhundertreform“ die Argumentation?
Er dient als Kontrastfolie: Während 1992 der Übergang zum modernen Betreuungsrecht eine Befreiung aus der „Entmündigung“ darstellte, wird die geplante Reform 2004 als Rückschritt wahrgenommen, der die Rechte der Betroffenen wieder schwächen könnte.
Warum wird die Pauschalierung der Vergütung so kritisch gesehen?
Der Autor argumentiert, dass eine Pauschalisierung die komplexe und oft wellenförmige Realität in der Betreuung von psychisch Kranken und Suchtkranken nicht abbildet und zwangsläufig zu einem Qualitätsverlust und einer Benachteiligung schwerer Fälle führt.
Welche Rolle spielen die diakonischen Träger in diesem Reformkontext?
Diakonische Betreuungsvereine geraten unter Druck, da sie zwischen ihrem christlich-sozialen Auftrag, der eine persönliche Zuwendung fordert, und den zunehmenden betriebswirtschaftlichen Zwängen und bürokratischen Anforderungen der neuen Gesetzespläne vermitteln müssen.
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- Ralph Sattler (Author), 2004, Die Reform des Betreuungsrechts - Rolle rückwärts in der rechtlichen Vertretung behinderter Menschen und ihre Konsequenz für die Arbeit diakonischer Betreuungsvereine, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/31065