Der neue IFRS 13 und die Auswirkungen auf den Impairment Test


Masterarbeit, 2014

72 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Symbolverzeichnis

1 Problemstellung und Gegenstand der Arbeit

2 Fair Value Measurement als Projekt des IASB

3 Der neue IFRS 13 - Bemessung des Beizulegenden Zeitwerts
3.1 Anwendungsbereich
3.2 Grundsätzliche Annahmen zur Fair-Value-Bewertung
3.2.1 Der Fair-Value-Begriff nach IFRS 13
3.2.2 Vermögenswert, Schuld und Bewertungsgruppe als Bewertungsobjekt ..
3.2.3 Hauptmarkt und vorteilhaftester Markt als Schauplätze einer hypothetischen Transaktion zwischen Marktteilnehmern
3.2.4 Preis, Transaktions- und Transportkosten
3.3 Spezifische Anwendungsgebiete der Fair-Value-Bewertung
3.3.1 Grundlegendes
3.3.2 Bewertung nicht-finanziellen Vermögens
3.3.3 Besonderheiten bei Schulden und eigenen Eigenkapitalinstrumenten ...
3.3.4 Finanzielle Nettopositionen als Sonderfall innerhalb von IFRS 13
3.3.5 Bewertungsdifferenzen im Rahmen der Zugangsbewertung

4 Inputparameter und Bewertungsverfahren
4.1 Grundlegendes
4.2 Inputparameter und Bewertungshierarchie
4.2.1 Level-1-Inputparameter
4.2.2 Level-2-Inputparameter
4.2.3 Level-3-Inputparameter
4.2.4 Input-Level und Fair-Value-Level im gegenseitigen Verhältnis
4.3 Bewertungsverfahren
4.3.1 Grundlegendes
4.3.2 Marktpreisbasierte Bewertungsverfahren
4.3.3 Kostenbasierte Bewertungsverfahren
4.3.4 Kapitalwertbasierte Bewertungsverfahren
4.3.5 Input-Level und Bewertungsverfahren im gegenseitigen Verhältnis

5 IFRS 13 und mögliche Auswirkungen auf den Impairment Test
5.1 Grundlagen zum Impairment Test nach IAS 36
5.2 Der Nutzungswert nach IAS 36
5.2.1 Grundsätzliches
5.2.2 Ermittlung der Cashflows
5.2.3 Ermittlung des Diskontierungszinssatzes
5.3 Der Nettoveräußerungspreis nach IAS 36 und IFRS 13
5.3.1 Systematik zur Ermittlung des Nettoveräußerungspreises
5.3.1.1 Ermittlungssystematik vor IFRS 13
5.3.1.2 Auswirkungen der neuen Ermittlungshierarchie nach IFRS 13
5.3.1.3 Berücksichtigung von Verkaufskosten
5.3.2 Ermittlung von Cashflows und Diskontierungszinssatz
5.3.2.1 Grundsätzliche Vorgehensweise
5.3.2.2 Auswirkung durch die Berücksichtigung unechter Synergien
5.3.3 Relevanz kostenbasierter Bewertungsverfahren
5.3.4 Level-3-Klassifikation als Fair-Value-Auffangbecken
5.3.5 Erfordernisse an IFRS-Anhangsangaben

6 Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Übersicht zu Bewertungverfahren

Abbildung 2: Übersicht zum Impairment Test nach IAS 36

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Symbolverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemstellung und Gegenstand der Arbeit

Die Internationalisierung und das damit einhergehende Zusammenwachsen von Kapital-, Konsumgüter- und Rohstoffmärkten 1 führten und führen weiterhin zu einer Institutionalisierung ebendieser. Als Akteure dieser Märkte treten hierbei in der Regel kapitalmarktorientierte Unternehmen in Erscheinung und nicht selten ist dabei die Rede von sog. Milliarden-Deals.2 Doch so spektakulär derartige Kapi- talbewegungen in der Tagespresse dargestellt werden, so diffizil ist es für die be- teiligten Unternehmen, Transaktionen - unabhängig vom Volumen - wahrheitsge- treu und möglichst transparent für den geneigten Bilanzleser abzubilden.3 Neben den hiesigen Rechnungslegungsstandards (in Deutschland etwa das Handelsge- setzbuch), sind es insbesondere die vom in 2001 gegründeten IASB4 (im Folgen- den auch Standardsetter) ausgegebenen internationalen Rechnungslegungsstan- dards, namentlich IAS und IFRS, die in Deutschland seit 20055 Einzug halten in die Bilanzierungsabteilungen von international agierenden, kapitalmarktorientier- ten Konzernen und deren (Einzel-)Tochterunternehmen.6 Ziel dieser Rechnung- slegungsstandards ist eine vereinheitlichende Darstellung der Jahresabschlüsse, infolgedessen diese leichter zu vergleichen sein sollen. Ferner wird damit beab- sichtigt, Unternehmen zu einer qualitativ hochwertigeren und zugleich transparen- teren Finanzberichterstattung zu bewegen.7

Eine zentrale Rolle innerhalb der IFRS nimmt das Konzept des sog. true and fair view bzw. der true and fair presentation (IAS F.46) ein.8 Um diesem Konzept wiederum gerecht zu werden, definiert das IFRS-Gesamtwerk den Begriff des fair value, welcher in deutscher Sprache als beizulegender Zeitwert bezeichnet wird. Dieser Wertbegriff ist in vielen IFRS-Standards enthalten und unterlag, je nach Ausrichtung und Umfang des Einzelstandards, einer mannigfaltigen Definition und Bestimmung9, was bei der praktischen Anwendung zu Methodenunsicherheiten und letztlich auch zu fehlerhaften Jahresabschlüssen führte.10

Infolge dieser standardspezifischen Inkonsistenzen veröffentlichte der IASB im Mai 2011 mit IFRS 13 - Fair Value Measurement einen völlig neuen Standard. Dieser definiert den Fair-Value-Begriff - das IFRS-Gesamtwerk übergreifend - einheitlich. Darüber hinaus gibt er vor, welche Methoden zur Ermittlung des Fair Value heranzuziehen sind.11 Vorgaben, welches Bewertungsobjekt zu einem be- stimmtem Zeitpunkt zum Fair Value zu bewerten ist, macht der neue Standard indes nicht; entscheidend hierfür ist, ob ein einzelner IFRS-Standard eine Bewer- tung zum Fair Value zulässt oder gar vorschreibt.12 Neben diversen Einzelstan- dards, welche eine Bewertung zum Fair Value vorsehen, kommt es im Zuge einer möglichen Wertminderung von Vermögenswerten nach IAS 36 Wertminderung von Vermögenswerten zu einer Überschneidung mit IFRS 13. Hier verlangt IAS 36.18 nach dem sog. Nettoveräußerungspreis (Fair value less costs of dispo- sal), welcher nach Maßgaben des IFRS 13 zu ermitteln ist.13

Ob der neue IFRS 13 - Fair Value Measurement die Durchführung eines Werthal- tigkeitstests nach IAS 36 tatsächlich beeinflusst, ist unter anderem Gegenstand dieser wissenschaftlichen Arbeit. Nachdem in Kapitel 2 ein kurzer Überblick zum Entwicklungsprozess des neuen Standards gegeben wird, folgen im dritten Kapitel explizite Ausführungen zum neuen IFRS 13. Der Fokus hierbei liegt auf den kodi- fizierten Bewertungsgrundsätzen von finanziellen und nichtfinanziellen Vermö- genswerten und Schulden sowie den damit in Zusammenhang stehenden Fachter- mini. In Kapitel 4 werden die innerhalb des Standards vorgesehenen Bewertungs- verfahren sowie die sog. Fair-Value-Hierarchie dargestellt. Anschließend erfolgt die oben erwähnte Überleitung zur Wertminderung von Vermögenswerten nach IAS 36. Hierbei werden nach grundlegenden Ausführungen zum Impairment Test Überlegungen zu potenziellen Auswirkungen des neuen IFRS 13 auf IAS 36 an- gestellt. Zuletzt folgt eine zusammenfassende Stellungnahme zur behandelten Thematik.

2 Fair Value Measurement als Projekt des IASB

Vor dem Hintergrund einer inhomogenen, von Standard zu Standard abweichen- den Ausgestaltung, Definition und der sich letztlich daraus ergebenden Vielfalt an Anwendungstechniken zur Ermittlung des Fair Value, setzte das IASB das Projekt „Fair Value Measurement“ im Herbst 2005 auf seine Agenda und veröffentlichte Ende 2006 ein Discussion Paper.14 Neben einer klaren Definition und dem Setzen eines einheitlichen Rahmenkonzepts zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts beabsichtigte das IASB darüber hinaus, das neue Fair Value Measurement an je- nes nach US-GAAP anzugleichen.15 Hierbei orientierte sich das IASB an dem vom FASB im September 2006 veröffentlichten SFAS 157 Fair Value Measure- ments.16

Mit dem Titel „ Measuring and disclosing the fair value of financial instruments in markets that are no longer active “ 17, nahm eine Expertenkommission des IASB im Oktober 2008 Stellung zur „Bewertung und Offenlegung des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten in inaktiven Märkten“.18 Ein Großteil der darin enthaltenen Hinweise, welche sich auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Be- wertung beziehen, wurde in die Anwendungsleitlinien von IFRS 13 aufgenom- men.19

Als erste nennenswerte Zwischenetappe veröffentlichte das IASB im Mai 2009 den sog. Exposure Draft ED/2009/5 Fair Value Measurement.20 Kerninhalt des Entwurfs war der Vorschlag, den Fair Value als Veräußerungspreis (exit price) zu betrachten, welcher sich im Rahmen einer ordentlichen Transaktion - einer Über- tragung einer Verbindlichkeit bzw. eines Erwerbs eines Vermögenswerts - zwi- schen Marktteilnehmern zum Bewertungsstichtag ergeben würde.21 Der Unter- schied zu den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Definitionen lag darin, dass diese den Fair Value als jenen Betrag definierten, zu welchem eine Schuld bzw. ein Vermögenswert im Rahmen eines Beschaffungs- oder Verkaufsgeschäfts getilgt bzw. getauscht werden konnte. Der Vorschlag des IASB stellte damit eine ausdrückliche Orientierung hin zum Veräußerungsmarkt dar.22 Als Reaktion auf den im Zuge der Veröffentlichung von ED/2009/5 angeregten Fachdiskurs, erhielt das IASB 160 Stellungnahmen. Deren Grundtenor war ein Appell an das IASB und das FASB, wonach beide Institutionen aufgefordert wurden, in Zusammenarbeit eine gemeinsame Fair-Value-Regelung auszuarbeiten. Dieser Forderung kamen die Institute schließlich zu Beginn des Jahres 2010 nach.23

Nachdem im Juni 2010 der ergänzende Entwurf ED/2010/7 Measurement Uncer- tainty Analysis for Fair Value Measurements 24 veröffentlicht wurde, hieraus je- doch nur teilweise Vorschläge übernommen wurden,25 schloss das IASB das Pro- jekt mit der Veröffentlichung des IFRS 13 Fair Value Measurement am 12. Mai 2011 ab. Der Standard tritt für Berichtsperioden in Kraft, welche am 01. Januar 2013 oder danach beginnen. Er ist ferner prospektiv ab der erstmaligen Anwen- dung26 und für alle Zugangs- und Folgebewertungen anzuwenden.27

3 Der neue IFRS 13 - Bemessung des Beizulegenden Zeitwerts

3.1 Anwendungsbereich

IFRS 13 kommt zur Anwendung, sobald ein anderer Standard eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zwingend vorschreibt oder zulässt.28 Auch im Falle eines nicht bilanzierten Fair Value, für welchen jedoch Angabepflichten bestehen, finden die Vorgaben in IFRS 13 grundsätzlich entsprechende Anwendung.29 Darüber hinaus sind gem. IFRS 13.5 auch Wertansätze betroffen, welche nicht explizit zum Fair Value bewertet werden, sich jedoch auf selbigem stützen. In Betracht kommen hierbei etwa Wertansätze nach IFRS 5 Zur Veräu ß erung gehaltene langfristige Vermögenswerte sowie nach IAS 41 Landwirtschaft.30

Indes regelt IFRS13.6 ausdrücklich, auf welche anderen Standards die Fair-Value- Ermittlung nicht anzuwenden ist. Hiervon betroffen sind zunächst (a) anteilsba- sierte Vergütungen i. S. d. IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung sowie (b) Leasing- sachverhalte nach IAS 17 Leasingverhältnisse. Diese Standards sehen zwar eine Bilanzierung unter dem Etikett des beizulegenden Zeitwerts vor, allerdings unter- scheidet sich deren Fair-Value-Terminologie von jener nach IFRS 13 (siehe hier- zu auch Kapitel 3.2.1).31 In IFRS 13.6(c) werden die dem Fair Value ähnlichen Wertmaßstäbe 'Nettoveäußerungswert' (net realisable value) i. S. v. IAS 2 Vorräte sowie der 'Nutzungswert' (value in use) nach IAS 36 aus dem Anwendungsbereich des IFRS 13 explizit ausgeschlossen.32 In Bezug auf Angabepflichten nach IFRS 13.91-99 sieht IFRS 13.7 eine Erleichterung für zum beizulegenden Zeitwert bewertetes Planvermögen nach IAS 19 sowie für Kapitalanlagen gemäß IAS 26 vor. Ferner müssen keine Angaben zu Vermögenswerten gemacht werden, deren erzielbarer Betrag (recoverable amount) im Rahmen eines Impairment Tests nach IAS 36 als Nettoveräußerungspreis (Fair Value less costs of disposal) ermittelt wurde (siehe hierzu nachfolgend Kapitel 5.3).33

3.2 Grundsätzliche Annahmen zur Fair-Value-Bewertung

3.2.1 Der Fair-Value-Begriff nach IFRS 13

Gemäß IFRS 13.9 ist der Fair Value der Preis, „ ( … ) der in einem geordneten Ge- schäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Ver- kauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Ü bertragung einer Schuld eingenommen würde. “ 34 An dieser Stelle lässt sich der Unterschied zwischen neuer und alter, teilweise beibehaltener35 Definition am Beispiel des IAS 17.4 aufzeigen: Hier entspricht der Fair Value dem Betrag, „ ( … ) zu dem zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäfts- partnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könn- te. “ 36 Deutlich wird hierbei, dass der neue Standard explizit die Sichtweise des Absatzmarktes einnimmt, indem auf „ ( … ) den Verkauf eines Vermögenswerts ( … ) “ 37 abgestellt wird, womit der Fair Value als sog. exit price definiert wird (siehe hierzu auch Kapitel 3.2.4). Die alte Definition ließ die Frage nach exit price oder entry price unbeantwortet. Weiterhin wird aufgezeigt, dass nunmehr auf „ (...) die Ü bertragung einer Schuld ( … ) “ 38, also den Tausch mit einem außenste- henden Dritten, abgestellt wird, während gemäß IAS 17.4 „ ( … ) eine Schuld begli- chen ( … ) “ 39 würde, was einer Erfüllung der Verbindlichkeit gleichkommt.40 Als außenstehender Dritter kommt hierbei nicht zwangsläufig der Gläubiger selbst infrage, weshalb sich faktisch nur dann ein Unterschied zur alten Sichtweise er- gibt, wenn die Begleichung der Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger ange- nommen wurde.41 Eine weitere Besonderheit innerhalb der Definition gem. IFRS 13.9 zeigt sich in der Verwendung des Konjunktivs [ „ ( … ) eingenommen wür- de. “ 42 ]. Hiermit wird deutlich aufgezeigt, den Fair Value nicht als direkt zu beo- bachtenden Marktpreis, sondern eher als den Preis, welcher sich im Rahmen einer hypothetischen Transaktion zum Bewertungsstichtag ergibt, anzusehen.43 Gleich- zeitig ist dabei dem Terminus des Bewertungsstichtags besondere Aufmerksam- keit beizumessen, welcher die strikte Zeitpunkt- bzw. Stichtagsbezogenheit der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts untermauert.44 So ist eine Berücksichti- gung von Preisvolatilitäten vor und nach dem Bewertungsstichtag im Sinne einer damit einhergehenden Glättung des beizulegenden Zeitwerts nicht erlaubt. Ent- sprechen sich Bewertungsstichtag und Zeitpunkt der Fair-Value-Ermittlung nicht, sind hierbei für die Preisbildung bedeutsame Informationen zu berücksichtigen. Im Falle der Bewertung von Vermögenswerten und Schulden i. S. d. IFRS 13 sind demnach berücksichtigungspflichtige Ereignisse gem. IAS 10.3(a) und IAS 10.8 f. in die Fair-Value-Ermittlung miteinzubeziehen. Nicht zu berücksichtigende Ereignisse i. S. v. IAS 10.3(b) fließen indes nicht in die Ermittlung des beizule- genden Zeitwerts ein.45 Fallbeispiel 1 veranschaulicht die Problematik der Berücksichtigung preisrelevanter Informationen zum Bewertungsstichtag.

Fallbeispiel 1: Berücksichtigung preisrelevanter Informationen46

Die börsennotierte Mutter AG, deren Bilanz- und Bewertungsstichtag jeweils der 30.06.2013 ist, führt am 19.07.2013 eine Fair-Value-Bewertung für von ihr gehal- tene Aktien der ebenfalls börsennotierten Tochter AG durch. Der zum 30.06.2013 festgestellte Kurs einer Aktie der Tochter AG beträgt 64,77 €. Im Zeitraum vom 01.06.2013 bis zum 19.07.2014 zeigte der Kurs der Tochter AG starke Volatilitäten und lag stets zwischen 67,19 € und 69,80 € (zwischenzeitlicher Höchststand). Der Umstand, dass der Kurs um den Bewertungsstichtag herum beständig einen höheren und damit ggf. besseren Kurs aufwies, als am 30.06.2013, ist bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts nicht relevant. Im Ergebnis muss die Mutter AG die von ihr gehaltenen Aktien der Tochter AG zu einem Kurs von 64,77 € in der Bilanz zum 30.06.2013 ausweisen.

Neben den in diesem Kapitel behandelten Aspekten beinhaltet die Definition des Fair Value nach IFRS 13.9 drei weitere relevante Punkte, wie die Differenzierung des Bewertungsobjekts, das Wesen der (hypothetischen) Markttransaktion auf dem jeweils relevanten Haupt- bzw. Nebenmarkt sowie den Preis und die Berück- sichtigung der mit diesem in Verbindung stehenden Transaktions- und Transport- kosten. Diese Punkte werden zum Einen aus Übersichtsgründen, zum Anderen aufgrund ihrer Bedeutsamkeit jeweils gesondert in den nachfolgenden Kapiteln dargestellt.

3.2.2 Vermögenswert, Schuld und Bewertungsgruppe als Bewertungsob- jekt

Nach IFRS 13.11 ff. ist eine Bewertung zum Fair Value jeweils für einen einzel- nen Vermögenswert, eine einzelne Schuld sowie für eine Gruppe von Vermö- genswerten und/oder Schulden (bspw. eine zahlungsmittelgenerierende Einheit) möglich.47 Dabei ist zu konstatieren, dass nicht IFRS 13 selbst das zu bewertende Objekt (unit of valuation) festlegt.48 Vielmehr geht dieses aus der sogenannten Rechnungslegungs- bzw. Bilanzierungseinheit (unit of account) hervor. Diese ist wiederum Gegenstand einzelner IFRS-/IAS-Standards, innerhalb derer letztlich bestimmt wird, ob und in welchem Umfang eine Fair-Value-Bewertung anzuwenden ist.49 Eine eindeutige Abgrenzung der Rechnungslegungseinheit (und damit des Bewertungsobjekts) geht aus IFRS 13 somit nicht hervor.50 Grundsätzlich kann hierbei jedoch davon ausgegangen werden, dass sich Rechnungslegungseinheit und Bewertungsobjekt entsprechen.51

Bei der Fair-Value-Bewertung des entsprechenden Objekts sind dessen Eigenschaften zu berücksichtigen, die von einem Marktteilnehmer (also einem infrage kommenden Käufer oder Verkäufer) bei der Preisfindung Berücksichtigung fänden.52 Somit wird es zur zwingenden Erfordernis, wertbeeinflussende Eigenschaften im Einzelfall zu untersuchen.53 Zu diesen Eigenschaften zählen:54

Zustand/Beschaffenheit [IFRS 13.13(a)], Ort/Lage des jeweiligen Bewertungsobjekts [IFRS 13.13(a)] sowie vertragliche Restriktionen hinsichtlich eines potenziellen Verkaufs oder der Verwendung des Bewertungsobjekts [IFRS 13.13(b)].

Zu beachten sind dabei lediglich jene Eigenschaften, die ausschließlich und direkt in Beziehung zum Bewertungsobjekt stehen, von diesem somit untrennbar sind und im Falle einer hypothetischen Transaktion auf das das Bewertungsobjekt er- werbende bzw. übernehmende Unternehmen unverändert übergehen. Eine (poten- ziell einzunehmende) subjektive Bewertungsperspektive des jeweilig bilanzieren- den Unternehmens wird von Seiten des IASB damit explizit ausgeschlossen.55

Eine Ausnahmestellung innerhalb des Regelwerks nach IFRS 13 nehmen indes die Abgrenzung und Bewertung nicht-finanzieller Vermögenswerte sowie sich ausgleichender finanzieller Vermögenswerte und Schulden ein. So schreibt IFRS 13.27 ff. für nicht-finanzielle Vermögenswerte die Prämisse des sog. highest and best use 56 vor, während IFRS 13.48 für finanzielle Vermögenswerte und Schulden i. S. v. IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung bzw. IFRS 9 Finanzin strumente 57 gar ein Aufrechnungswahlrecht und damit die Bewertung sog. Nettopositionen einräumt.58 Diese Ausnahmetatbestände werden in den Kapiteln 3.3.2 und 3.3.4 explizit dargestellt.

3.2.3 Hauptmarkt und vorteilhaftester Markt als Schauplätze einer hypo- thetischen Transaktion zwischen Marktteilnehmern

Das bestmögliche Szenario für die Ermittlung des Fair Value herrscht dann vor, wenn dieser sich direkt von tatsächlichen beobachtbaren Marktpreisen ableiten lässt. Jedoch erscheint dies vor dem Hintergrund, dass Markteilnehmer (Unter- nehmen) auf mehreren Märkten gleichzeitig in Aktion treten (könnten), problema- tisch, da der betreffende Vermögenswerts bzw. die Schuld auf ebendiesen Märk- ten gehandelt wird und somit mehrere infrage kommenden Fair Values vorliegen (könnten).59 Aus diesem Grund schreibt IFRS 13.16 als Referenzmarkt zur Ermitt- lung des Fair Value den sog. Hauptmarkt (principal market) vor. Liegt dieser nicht vor oder lässt dieser sich nicht zuverlässig ermitteln, ist der sog. vorteilhaf- teste Markt (most advantageous market) heranzuziehen.60

Als Hauptmarkt ist gem. IFRS 13.17 i. V. m. IFRS 13 App. A jener Markt anzu- sehen, welcher das größte Handelsvolumen oder das höchste Aktivitätslevel auf- weist, sodass Preisinformationen bezüglich des Vermögenswerts bzw. der Schuld kontinuierlich vorliegen.61 Unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen am Bewertungsstichtag über einen Zugang zum Hauptmarkt verfügt (IFRS 13.19), gilt darüber hinaus nach IFRS 13.17 die widerlegbare Vermutung, dass der Hauptmarkt jenem Markt entspricht, auf welchem das Unternehmen bevorzugt agiert.62 Die aufgezeigten Kriterien nach IFRS 13.17/19/App. A haben dabei ku- mulativ vorzuliegen.63 Darüber hinaus ist der Hauptmarkt auch dann maßgebend, wenn auf einem anderen Markt ein vorteilhafterer Preis zu erzielen wäre.64 Tatsächlich jedoch stellt sich die Bestimmung des vorteilhaftesten Marktes vor dem Hintergrund der widerlegbaren Vermutung nach IFRS 13.17 als nicht unproblematisch dar, zumal IFRS 13.19 zwingend die Sicht des Unternehmens vorschreibt, sofern die Kriterien nicht widerlegt werden. Fallbeispiel 2 stellt die sich ergebende Problematik bei der Ermittlung des Hauptmarktes dar.

Fallbeispiel 2: Ermittlung des Hauptmarktes i. S. d. IFRS 13.16(a)65

Die Mutter AG hat am Bewertungsstichtag die Möglichkeit, identische Wertpapiere seiner 100-prozentigen Konzerntochter Tochter AG an drei unterschiedlichen Börsen anzubieten. Schon in der Vergangenheit agierte die Mutter AG auf den drei Handelsschauplätzen. Unter Vernachlässigung von Transport- und Transaktionskosten seien folgende Daten gegeben:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Da das Transaktionsvolumen und die Marktaktivität aus Sicht des Gesamtmarktes ausschlaggebend für die Bestimmung des Hauptmarktes sind, ist Börse B (75 %) im vorliegenden Beispiel als Hauptmarkt anzusehen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Mutter AG einerseits Zugang zu Börse B hat und andererseits über die Transaktionsvolumina der Börsen aus Sicht des Gesamtmarktes infor- miert ist. Dies ist jeweils der Fall, da auf allen drei Börsen bereits in der Vergan- genheit gehandelt wurde. Somit ist die Annahme nach IFRS 13.17, wonach Börse A der Hauptmarkt für die Mutter AG zu sein scheint, da hier aus Unternehmens- sicht das höchste Handelsvolumen (60 %) vorliegt, widerlegt. Die Mutter AG be- wertet die Wertpapiere demnach zu 80 € je Stück. Eventuelle Veräußerungsge- winne bzw. -verluste infolge eines Verkaufs an einem anderen als dem Hauptmarkt sind ebenso wenig zu berücksichtigen wie der Preis des vorteilhafteren Marktes (Börse A, 85 € je Wertpapier).

Der vorteilhafteste Markt i. S. d. IFRS 13.16(b) kennzeichnet sich dadurch, dass auf ihm der Transaktionspreis für den zu bewertenden Vermögenswert maximiert bzw. für die zu übertragenende Verbindlichkeit minimiert und damit „ ( … ) der höchste Nettoerlös ( … ) “ 66 erzielt wird.67 Zudem sind, anders als beim letztlich zu bestimmenden Fair Value, sowohl Transport- als auch Transaktionskosten bei der Bestimmung des vorteilhaftesten Marktes ins Kalkül miteinzubeziehen.68 Fallbei- spiel 3 stellt dies vereinfacht dar.

Fallbeispiel 3: Bestimmung des vorteilhaftesten Marktes i. S. d. IFRS 13.16(b)69 Aufbauend auf Fallbeispiel 2 wird hier davon ausgegangen, dass die Transakti- onsvolumina der Wertpapiere der Tochter AG aus Sicht des Gesamtmarktes ent- weder gleich hoch oder der Mutter AG unbekannt sind, obgleich die Mutter AG auf allen drei Börsen unverändert agierte. Somit ist kein Hauptmarkt bestimmbar, weshalb nun der vorteilhafteste Markt zu bestimmen ist. Hierzu sind die folgen- den Daten gegeben:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Den maximalen Nettoerlös generiert die Mutter AG auf Börse C mit 69 €. Somit ist Börse C als vorteilhaftester Markt anzusehen. Unberührt von Transaktionskosten bleibt indes der beizulegende Zeitwert des Wertpapiers, sodass dieser gemäß IFRS 13.25 mit 79 € zu bewerten ist.

Um den jeweils relevanten Markt zu identifizieren, ist der damit einhergehende Aufwand zur Informationsbeschaffung in einem vertretbaren Rahmen zu halten.

Gleichzeitig jedoch sind alle mühelos zu erhaltenden und allgemeinen Informationen zu allen Märkten zu berücksichtigen.70

Für Marktteilnehmer schreibt IFRS 13.22 i. V. m. IFRS 13 BC55-59 typisierende Merkmale vor. Neben der gegenseitigen Unabhängigkeit sind Sachverstand, Tran- saktionsfähigkeit sowie ein transaktionswilliges Wesen charakteristisch für den rationalen, hypothetischen Marktteilnehmer.71 Dennoch setzt das IASB hierbei nicht den theoretischen Idealzustand einer vollkommenen Informationsverteilung unter den Marktteilnehmern voraus, sodass im Zuge der Preisfindung auf reale Szenarien abgestellt werden kann. In Bezug auf das Attribut der gegenseitigen Unabhängigkeit ist zu beachten, dass insbesondere Transaktionen zwischen ver- bundenen Unternehmen unzweifelhaft zu Marktkonditionen erfolgen müssen, um eine Verwertung preisrelevanter Informationen nicht von vorne herein auszu- schließen und somit dem Objektivierungsgedanken des Fair Value Rechnung zu tragen.72

Lässt sich weder Hauptmarkt noch vorteilhaftester Markt bestimmen und ist in- folgedessen auch kein beobachtbarer Preis ableitbar, muss dieser unter Zuhilfe- nahme eines alternativen Bewertungsverfahrens und unter den Bedingungen des Marktes entsprechend bestimmt werden. In Abhängigkeit vom Einzelfall ist dabei eine qualifizierte Bewertungsmethode, die auf möglichst vielen objektiv beobach- tbaren Einflussgrößen fußt, auszuwählen.73 Ausführungen hierzu erfolgen in Ka- pitel 4.

3.2.4 Preis, Transaktions- und Transportkosten

Die Konzeption des IFRS 13 betrachtet den Fair Value als sog. Abgangspreis (exit price) 74, welcher sich im Rahmen der tatsächlichen oder fiktiven Transaktion (Verkauf eines Vermögenswerts bzw. Übertragung einer Schuld) ergibt.75 Somit orientiert sich IFRS 13 an den bereits bestehenden Anforderungen an die Bewer- tung von Finanzinstrumenten.76 Eine besondere und zugleich strittige Würdigung77 erfahren bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts sowohl Transport-, als auch Transaktionskosten.78

So sind Transaktionskosten nicht Bestandteil des Fair Value, da diese nicht das Wesen des jeweiligen Bewertungsobjekts prägen, sondern vielmehr als Merkmal der entsprechenden Transaktion selbst angesehen werden.79 Aus diesem Grund werden Transaktionskosten in Einklang mit dem jeweiligen IFRS-Standard - ggf. in Form einer Rückstellung - bilanziert.80 Demgegenüber steht die Behandlung von Transportkosten. Diese sind charakteristisch für das jeweilige Bewertungsob- jekt und dann als Bestandteil des Fair Value anzusehen, wenn der Standort als wesentliches Attribut für die Preisfindung anzusehen ist.81 Ein in der Fachliteratur gern zitiertes Beispiel stellt hierbei der Transport von Rohstoffen, insbesondere fossiler Brennstoffe dar: Die Transportkosten für die Beförderung von Rohöl vom Förderplatz zum relevanten Handelsplatz (etwa via Pipeline) sind demzufolge Bestandteil des Fair Value.82 In Fallbeispiel 4 wird dies konkretisiert.

Fallbeispiel 4: Transportkosten als Bestandteil des beizulegenden Zeitwerts83

Die Mutter AG produziert Landmaschinen in Deutschland. Eine hergestellte Ma- schine soll auf dem österreichischen Markt verkauft werden. Der in Deutschland zu erzielende Preis beträgt 150 T€, wohingegen in Österreich 200 T€ zu erzielen wären. Um die Maschine nach Österreich zu bringen, fallen für den Transport 10 T€ an. Unter der Annahme, dass Österreich den Hauptmarkt darstellt, beträgt der beizulegende Zeitwert der Maschine unter Berücksichtigung der Transportkosten 190 T€ (200 T€ - 10T€).

Welche Kosten unter Transaktionskosten zu subsumieren sind, regelt IFRS 13 hingegen nicht. Vor dem Hintergrund, dass Transaktionskosten jedoch als Teil der Transaktion selbst, ohne welche sie erst gar nicht entstanden wären, zu verstehen sind, kann die Aufzählung nach IAS 36.28 herangezogen werden. Hiernach können u.a. Prozess- und Rechtsberatungskosten sowie auch Verkehrssteuern als Transaktionskosten angesehen werden.84

3.3 Spezifische Anwendungsgebiete der Fair-Value-Bewertung

3.3.1 Grundlegendes

Nachdem unter IFRS 13.1-26 grundlegende Bewertungsannahmen und -richtlinien für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts dargestellt werden, finden sich unter IFRS 13.27-56 explizite und zugleich konkretisierende Hand- lungsanweisungen in Bezug auf die Bewertung finanzieller und nicht-finanzieller Bewertungsobjekte. So werden etwa finanzielle und nicht-finanzielle Schulden sowie Eigenkapitalinstrumente im Sinne der Fair-Value-Bewertung gleichartig behandelt. Dabei wird durchweg auf eine Übertragung der Schuld abgestellt.85 Bei der Bewertung finanzieller und nicht-finanzieller Vermögenswerte wird dagegen ausdrücklich unterschieden.86 Diese Differenzierungen werden in den nachfolgen- den Abschnitten erläutert. Auf IFRS-Notes-Angaben nach IFRS 13.91-99 wird nicht eingegangen.

3.3.2 Bewertung nicht-finanziellen Vermögens

Im Gegensatz zu finanziellen Vermögenswerten (Finanzinstrumente i. w. S.), werden nicht-finanzielle Vermögenswerte, wie bspw. Marken, Patente oder Pro- duktionsanlagen, selten auf aktiven Märkten gehandelt.87 Obgleich dies nicht in erster Linie auf Grundstücke und Immobilien zutreffen mag, ist es häufig dem Umstand geschuldet, dass nicht-finanzielle Vermögenswerte, insbesondere imma- terielle Vermögenswerte, durch ihre Individualität und Inhomogenität geprägt sind. Dies schlägt sich insbesondere in unterschiedlichen Wert- und Preisvorstel- lungen nieder, was es wiederum erschwert, eine Marktgängigkeit, ggf. sogar eine allgemeine Marktfähigkeit zu unterstellen, infolgedessen auch nicht von einem geordneten Handel ausgegangen werden kann.88

Vor diesem Hintergrund erscheint eine Fair-Value-Bewertung nach den bisheri- gen Ausführungen nicht bzw. nur schwer durchführbar. Hier sind insbesondere die Ausführungen in Bezug auf den relevanten Markt zu nennen, welcher für nicht-finanzielle Vermögensgegenstände schwer identifizierbar erscheint. Dessen ungeachtet ist jedoch auf die Gültigkeit des Fair-Value-Begriffs in Bezug auf die strikte Marktsicht gem. IFRS 13.24 zu verweisen, wonach es unerheblich ist, ob der beizulegende Zeitwert über direkt beobachtbare Märkte oder mittels Bewer- tungstechniken bestimmt wird.89

Aus diesem Grund und um der streng marktbezogenen Konzeption des IFRS 13 weiterhin Rechnung zu tragen, begründete der Standardsetter für die Bewertung nicht-finanzieller Vermögenswerte in IFRS 13.27 ff. die Prämisse der sog. ‘höch- sten und besten Verwendung‘ (highest and best use).90 Diese stellt - unter Ver- nachlässigung der tatsächlichen bzw. tatsächlich beabsichtigten Nutzung im Un- ternehmen - einzig auf die bestmögliche, nutzenmaximierende Verwendung des Vermögenswerts ab.91 Dabei ist eine alleinige Nutzung des Vermögenswerts gem. IFRS 13.31 ebenso denkbar, wie eine kombinierte Nutzung innerhalb einer Grup- pe, etwa in Verbindung mit anderen Vermögenswerten oder Schulden, wobei nach IFRS 13.31(a)(i) gleichzeitig eine ständige Zugriffsmöglichkeit auf entsprechende Vermögensgegenstände und Schulden unterstellt wird.92 Unabhängig von der Art der Nutzung, muss diese jedoch

i. technisch möglich,
ii. rechtlich zulässig und
iii. finanziell durchführbar sein.93

In Bezug auf (i.) bedeutet dies, dass der Vermögenswert bspw. hinsichtlich seines Standorts oder seiner Ausmaße nutzbar sein muss. Darüber hinaus darf (ii.) seine Nutzung nicht durch vertragliche Restriktionen eingeschränkt oder gar verboten sein (bspw. Bebaubarkeit eines Grundstücks). Im Hinblick auf die finanzielle Durchführbarkeit (iii.) sollte die Nutzung eine dem Risiko angemessene Verzinsung erbringen.94 Fallbeispiel 5 stellt das Prinzip des highest and best use vereinfachend anhand eines bebauten Grundstücks dar.

Fallbeispiel 5: Highest and best use eines bebauten Grundstücks95

Im Rahmen einer Unternehmensakquisition erwirbt die Mutter AG ein bebautes Grundstück, welches im Zeitpunkt des Erwerbs industriell/betrieblich genutzt wird. Unter Beachtung der derzeitigen Verwendung (kombinierte Verwendung von Grundstück, Verwaltungs-/Fertigungsgebäude und technischer Anlagen) be- trägt der Fair Value des bebauten Grundstücks 39 Mio. €. Auf dem angrenzenden Flurstück wurden in jüngster Vergangenheit Wohnkomplexe errichtet. Diese fi- nanziell lukrative Möglichkeit der Verwendung wird seitens der Mutter AG eben- falls in Erwägung gezogen. Unter Beachtung des aktuellen Mietspiegels sowie der Abbaukosten für die momentanen Gebäude, Erlösen aus der Veräußerung nicht weiter verwendbarer Vermögenswerte (technische Anlagen) und der Neubaukos- ten für die schlüsselfertigen Wohngebäude ergibt sich ein Fair Value in Höhe von 50 Mio. €. Dieser Wert liegt deutliche über jenem der gegenwärtigen Verwendung und ist, sofern die Punkte i.-iii. eingehalten werden, Ausdruck der bestmöglichen Verwendung. Die Mutter AG weist das bebaute Grundstück somit mit 50 Mio. € aus. Sollte die Mutter AG jedoch von einer Neubebauung absehen und das Grundstück wie bisher weiternutzen, ist es dennoch mit 50 Mio. € auszuweisen. Die schlechtere Nutzung wäre in diesem Fall zu erläutern.

Obwohl subjektive bzw. unternehmensspezifische Nutzungsabsichten unter der Prämisse des highest and best use außer Acht gelassen werden, gilt gem. IFRS 13.29 grundsätzlich, dass die gegenwärtige Verwendung des Unternehmens als die bestmögliche Nutzung anzusehen ist.96 Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, was im Falle einer tatsächlichen „ Nicht-Nutzung “ 97 des Vermögenswerts geschieht und wie dabei zu verfahren ist. Diese Art der Nutzung ist nicht abwegig und ergibt (zumindest für eine Partei) Sinn, wenn bspw. die im Rahmen eines Un- ternehmenszusammenschlusses erworbene Marke oder Technologie in Form eines Patents zugunsten der eigenen bestehenden Marke bzw. der eigenen schon beste- henden Technologie eingestellt wird.98 Darüber hinaus und um der Marktperspek- tive des IFRS 13 willen, sind Überlegungen hinsichtlich eventueller Nutzungsab- sichten (z.B. zur Dauer und Ausmaß der Nutzung) hypothetischer Marktteilneh- mer anzustellen, obgleich diese zu keiner eindeutigen Klärung führen.99 Somit ist an dieser Stelle abermals auf IFRS 13.29 zu verweisen, wonach die tatsächliche Verwendung des Unternehmens als die bestmögliche anzusehen ist,100 „ ( … ) so- lange nicht Markt- oder andere Faktoren darauf hindeuten, dass eine anderweiti- ge Nutzung durch Marktteilnehmer den Wert des Vermögensgegenstandes maxi- mieren würde. “ 101 In diesem Kontext ist auch auf die Basis for Conclusions zu verweisen, wonach keine „ exhaustive search “ 102 im Sinne einer ressourcenzeh- renden Suche nach alternativen, wertmaximierenden Nutzungsmöglichkeiten an- zustellen ist. Diesbezüglich wird von Seiten des Standardsetters ein inhärentes Interesse des jeweiligen Unternehmens dahingehend unterstellt, als dass eine wertmaximale Verwendung des Vermögenswerts stets angestrebt wird.103

Wird ein nicht-finanzieller Vermögensgegenstand innerhalb einer Gruppe mit anderen Vermögensgegenständen und/oder Schulden genutzt, sind die dabei po- tenziell auftretenden Synergieeffekte bei der Ermittlung seines Fair Value in je- nem Umfang zu berücksichtigen, in welchem ein Marktteilnehmer sie zu realisie- ren vermag. Nicht zu berücksichtigen sind dagegen echte Synergien sowie jene, welche sich im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses i. S. d. IFRS 3 ergeben und sich in der Folge wertmäßig im Goodwill oder in einem anderen, ggf. immateriellen, Vermögenswert ausdrücken würden.104

[...]


1 Antwort der Schweizer Großbank UBS an den Journalisten Dirk Maxeiner, anlässlich des Rücktritts der damaligen Vorsitzenden der KfW-Bankengruppe Ingrid Matthäus-Meier; siehe: http://www.achgut.com/dadgdx/index.php/dadgd/article/saubere_bilanz/, [Abruf: 05.05.2014] sowie auch http://www.boersennotizbuch.de/zitat-des-tages-die-bilanz-hat-zwei-seiten.php, [Abruf: 05.05.2014].

2 Siehe hierzu Online-Tagespresse, etwa: Handelsblatt, Daimler-Deal, 2014; Handelsblatt, Face- book übernimmt Whatsapp, 2014.

3 Vgl. Hirth, Transparenz, 2003, in: von Werder/Wiedmann, 2003, S. 132.

4 Vgl. IFRS Foundation, Über uns und unsere Arbeit, 2014, S. 2.

5 Vgl. IFRS Foundation, Über uns und unsere Arbeit, 2014, S. 6.

6 Vgl. Pellens et al., Internationale Rechnungslegung, 2014, S. V ff.

7 Vgl. EU-Kommision, Rechnungslegung, 2014.

8 Vgl. Lüdenbach/Hoffmann, in: Haufe IFRS Kommentar, § 1 Rz. 66-70.

9 Vgl. KPMG, IFRS aktuell, 2012, S. 117.

10 Vgl. Meyer/Braun Komplexität von IFRS, BB 2010, S. 1779 ff.

11 Vgl. Hitz/Zachow, Vereinheitlichung, WPg 2011, S. 964.

12 Vgl. FRASCANADA, Interplay Fair Value and Impairment, 2013, S. 1, eigene Übersetzung.

13 Vgl. IAS 36.6; IAS 36.18; Theile/Pawelzik, Auswirkungen, PiR 2012, S. 210.

14 Vgl. IASB, Project Summary, 2011, S. 3; IASB, Discussion Paper, 2006; Castedello, Exposure Draft, WPg 2009, S. 914.

15 Vgl. Große, IFRS 13, KoR 2011, S. 286.

16 Vgl. IASB, ED/2009/5, 2009, BC7/110; Deloitte, Beizulegender Zeitwert, 2011, S. 2.

17 IASB Expert Advisory Panel, Measurement and disclosure, 2008; Deloitte, Beizulegender Zeitwert, 2011, S. 2.

18 In Anlehnung an: Deloitte, Beizulegender Zeitwert, 2011, S. 2/3.

19 Vgl. Deloitte, Beizulegender Zeitwert, 2011, S. 3.

20 Vgl. IASB, ED/2009/5, 2009.

21 Vgl. IASB, ED/2009/5, 2009, para 15; Castedello, Exposure Draft, WPg 2009, S. 914.

22 Vgl. Deloitte, Beizulegender Zeitwert, 2011, S. 2.

23 Vgl. IASB, Basis for Conclusions, 2011, IFRS 13.BC13/15; Hitz/Zachow, Vereinheitlichung, WPg 2011, S. 965.

24 Vgl. IASB, ED/2010/7, 2010.

25 Vgl. Deloitte, Beizulegender Zeitwert, 2011, S. 2/3.

26 Vgl. Vgl. IFRS 13.C1/C2.

27 Vgl. IFRS 13.8.

28 Vgl. IFRS 13.6 sowie Freiberg, in: Haufe IFRS Kommentar, § 8a Rz. 7.

29 Vgl. Zwirner/Boecker, Praxishinweise, IRZ 2014, S. 7/8.

30 Vgl. Freiberg, in: Haufe IFRS Kommentar, § 8a Rz. 8.

31 Vgl. IFRS 13.6a und b; IFRS 2.16-18;IAS 17.20; Freiberg, in: Haufe IFRS-Kommentar, § 8a Rz. 9.

32 Vgl. Theile, in: Heuser/Theile, IFRS Handbuch, 2012, Rz. 416; Freiberg, in: Haufe IFRS- Kommentar, § 8a Rz. 9 sowie auch Wawrzinek, in: Beck-IFRS-HB, § 2 Rz. 236.

33 Vgl. IFRS13.7; dazu auch: Küting/Lauer, Schulden nach IFRS 13, KoR 2012, S. 276; KPMG, IFRS aktuell, 2012, S. 118 sowie Fischer, IFRS 13, PiR 2011, S. 235.

34 IFRS 13.9.

35 Die Definition des beizulegenden Zeitwerts nach IAS 17.4 ist nach wie vor gültig, weshalb IAS 17 aus dem Anwendungsbereich des IFRS 13 explizit ausgeschlossen wurde. Eine Auf- zählung der Standards, deren alte Fair-Value-Definition durch die neue, ab 01.01.2013 gültige Definition nach IFRS 13.9 ersetzt wird, enthält IFRS 13.D1.

36 IAS 17.4.

37 IFRS 13.9.

38 IFRS 13.9.

39 IAS 17.4.

40 Vgl. Theile, in: Heuser/Theile, IFRS Handbuch, 2012, Rz. 451/452.

41 Vgl. Freiberg, in: Haufe IFRS-Kommentar, § 8a Rz. 15.

42 IFRS 13.9.

43 Vgl. Theile, in: Heuser/Theile, IFRS Handbuch, 2012, Rz.. 450 sowie Deloitte, Beizulegender Zeitwert, 2011, S. 4.

44 Vgl. IDW, HFA 47, 2014, Tz. 3, in: FN-IDW 2014, S. 85.

45 Vgl. Zwirner/Broecker, HFA 47 Einzelfragen, IRZ 2014, S. 51.

46 In Anlehnung an: Zwirner/Broecker, HFA 47 Einzelfragen, IRZ 2014, S. 51.

47 Vgl. IFRS 13.11, IFRS 13.13; Petersen/Bansbach/Dornbach, Praxishandbuch, 2014, S. 114.

48 Vgl. IFRS 13.14; KPMG, IFRS aktuell, 2012, S. 119.

49 Vgl. PwC, Unfying of Fair Value, 2011, S. 4, eigene Übersetzung.

50 Vgl. Große, IFRS 13, KoR 2011, S. 288.

51 Vgl. Deloitte, Beizulegender Zeitwert, 2011, S. 4.

52 Vgl. Freiberg, in: Haufe IFRS-Kommentar, § 8a Rz. 17.

53 Vgl. Fischer, IFRS 13, PiR 2011, S. 235.

54 Vgl. IFRS 13.13; ausführlich hierzu auch: Theile, in: Heuser/Theile, IFRS Handbuch, 2012, Rz. 455 sowie Hitz, Zeitbewertung nach IFRS, in: HdJ, Abt. I/12 (Oktober 2012), Rz. 28.

55 Vgl. Ruhnke/Simons, Rechnungslegung, 2012, S. 303 sowie ausführlich: Freiberg, in: Haufe IFRS-Kommentar, § 8a Rz. 18.

56 IFRS 13.27 ff.

57 Vgl. IFRS 13.52. Hierbei ist anzumerken, dass IFRS 9 Finanzinstrumente ab 01.01.2018 in Kraft tritt und IAS 39 damit vollständig ersetzt. Siehe hierzu: Deloitte, IFRS 9, 2014.

58 Vgl. IFRS 13.48-52 sowie Freiberg, in: Haufe IFRS-Kommentar, § 8a Rz. 19.

59 Vgl. Wawrzinek, in: Beck-IFRS-HB, § 2 Rz. 241; Hitz/Zachow, Vereinheitlichung, WPg 2011, S. 965 sowie Große, IFRS 13, KoR 2011, S. 288.

60 Vgl. IFRS 13.16 sowie IDW, HFA 47, 2014, Tz. 7, FN-IDW 2014, S. 85.

61 Vgl. IFRS 13.17; IFRS 13App. A sowie Freiberg, in: Haufe IFRS-Kommentar, § 8a Rz. 21.

62 Vgl. Große, IFRS 13, KoR 2011, S. 288; IDW, HFA 47, 2014, Tz. 7, FN-IDW 2014, S. 86; Wawrzinek, in: Beck-IFRS-HB, § 2 Rz. 241.

63 Vgl. Zwirner/Broecker, Praxishinweise, IRZ 2014, S. 8.

64 Vgl. Wawrzinek, in: Beck-IFRS-HB, § 2 Rz. 241

65 In Anlehnung an: IDW, HFA 47, 2014, Tz. 9, FN-IDW 2014, S. 86/87.

66 Zwirner/Broecker, HFA 47 Einzelfragen, IRZ 2014, S. 52.

67 Vgl. Deloitte, Beizulegender Zeitwert, 2011, S. 4; Zwirner/Broecker, HFA 47 Einzelfragen, IRZ 2014, S. 52 sowie Fischer, IFRS 13, PiR 2011, S. 235.

68 Vgl. IFRS 13 App. A sowie Wawrzinek, in: Beck-IFRS-HB, § 2 Rz. 241.

69 In Anlehnung an: IDW, HFA 47, 2014, Tz. 10, FN-IDW 2014, S. 87.

70 Vgl. IFRS 13.17 sowie Freiberg, in: Haufe IFRS-Kommentar, § 8a, Tz. 23.

71 Vgl. IFRS 13.22; IASB, Basis for Conclusions, 2011, IFRS 13.BC55-59; KPMG, IFRS aktuell, 2012, S. 120 sowie Wawrzinek, in: Beck-IFRS-HB, § 2 Rz. 242 und Hitz, Zeitbewertung nach IFRS, in: HdJ, Abt. I/12 (Oktober 2012), Rz. 30.

72 Vgl. Freiberg, in: Haufe IFRS-Kommentar, § 8a Rz. 26/27.

73 Vgl. Zwirner/Broecker, Praxishinweise, IRZ 2014, S sowie Wawrzinek, in: Beck-IFRS-HB, § 2 Rz. 254/255 .

74 Zu den Gründen der Exit-Price-Konzeption siehe ausführlich: Hitz/Zachow, Vereinheitlichung, WPg 2011, S. 964-972.

75 Vgl. IFRS 13.24.

76 Vgl. Freiberg, in: Haufe IFRS-Kommentar, § 8a Rz. 12; Große, IFRS 13, KoR 2011, S. 293.

77 Siehe hierzu insbesondere Große, IFRS 13, KoR 2011, S. 293.

78 Vgl. IFRS 13.25/26.

79 Vgl. IFRS 13.25 sowie Theile, in: Heuser/Theile, IFRS Handbuch, 2012, Rz. 457.

80 Vgl. IFRS 13.25 sowie IDW, HFA 47, 2014, Tz. 18, FN-IDW 2014, S. 88; Hitz, Zeitbewertung nach IFRS, in: HdJ, Abt. I/12 (Oktober 2012), Rz. 32.

81 Vgl. Wawrzinek, in: Beck-IFRS-HB, § 2 Rz. 243/244.

82 Vgl. Freiberg, in: Haufe IFRS-Kommentar, § 8a Rz. 14 sowie auch IDW, HFA 47, 2014, Tz. 19, FN-IDW 2014, S. 88.

83 In Anlehnung an: Löw, Fair Value nach IFRS 13, RdF 2011, S. 352 sowie Theile, in: Heu- ser/Theile, IFRS Handbuch, 2012, Rz. 457.

84 Vgl. IAS 36.28 sowie auch Hitz, Zeitbewertung nach IFRS, in: HdJ, Abt. I/12 (Oktober 2012), Rz. 32.

85 Vgl. Hitz/Zachow, Vereinheitlichung, WPg 2011, S. 967; Küting/Lauer, Schulden nach IFRS 13, KoR 2012, S. 278; IDW, HFA 47, 2014, Tz. 25, FN-IDW 2014, S. 89.

86 Vgl. Freiberg, in: Haufe IFRS-Kommentar, § 8a Rz. 44.

87 Vgl. Hitz, Zeitbewertung nach IFRS, in: HdJ, Abt. I/12 (Oktober 2012), Rz. 33.

88 Vgl. Castedello/Klingbeil, Nicht-finanzielle Vermögenswerte, WPg 2012, S. 483.

89 Vgl. IFRS 13.24; hierzu auch: Castedello/Klingbeil, Nicht-finanzielle Vermögenswerte, WPg 2012, S. 483.

90 Vgl. IFRS 13.27 ff.; Köhling, Renditeimmobilien, KoR 2011, S. 568.

91 Vgl. Wawrzinek, in: Beck-IFRS-HB, § 2 Rz. 245/246.

92 Vgl. IFRS 13.31; hierzu auch: Hitz/Zachow, Vereinheitlichung, WPg 2011, S. 967.

93 Vgl. IFRS 13.28; hierzu auch: Freiberg, in: Haufe IFRS-Kommentar, § 8a Rz. 46 sowie auch Küting/Pfitzer/Weber, IFRS oder HGB, 2013, S. 114.

94 Vgl. IFRS13.28(a)-(c); hierzu auch: Wawrzinek, in: Beck-IFRS-HB, § 2 Rz. 246; Köhling, Renditeimmobilien, KoR 2011, S. 568 sowie Fischer, IFRS 13, PiR 2011, S. 236/237.

95 In Anlehnung an: Deloitte, Beizulegender Zeitwert, 2011, S. 6 und Wawrzinek, in: Beck-IFRS- HB, § 2 Rz. 247.

96 Vgl. Freiberg, in: Haufe IFRS-Kommentar, § 8a Rz. 47/48.

97 Castedello/Klingbeil, Nicht-finanzielle Vermögenswerte, WPg 2012, S. 485.

98 Vgl. Castedello/Klingbeil, Nicht-finanzielle Vermögenswerte, WPg 2012, S. 485; Freiberg, in: IFRS-Kommentar, § 8a Rz. 47 sowie auch Theile, in: Heuser/Theile, IFRS Handbuch, 2012, Rz. 462.

99 Vgl. Theile, in: Heuser/Theile, IFRS Handbuch, 2012, Rz. 462; Castedello/Klingbeil, Nicht- finanzielle Vermögenswerte, WPg 2012, S. 485.

100 Vgl. Castedello/Klingbeil, Nicht-finanzielle Vermögenswerte, WPg 2012, S. 485.

101 IFRS 13.29.

102 IASB, Basis for Conclusions, 2011, IFRS 13.BC71.

103 Vgl. IASB Basis for Conclusions, 2011, IFRS 13.BC71 sowie auch Hitz/Zachow, Vereinheitli- chung, WPg 2011, S. 967.

104 Vgl. IDW, HFA 47, 2014, Tz. 22, FN-IDW 2014, S. 88; Freiberg, in: Haufe IFRS-Kommentar, § 8a Rz. 50.

Ende der Leseprobe aus 72 Seiten

Details

Titel
Der neue IFRS 13 und die Auswirkungen auf den Impairment Test
Hochschule
Universität Kassel
Note
1,3
Autor
Jahr
2014
Seiten
72
Katalognummer
V311346
ISBN (eBook)
9783668103511
ISBN (Buch)
9783668103528
Dateigröße
738 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
ifrs, auswirkungen, impairment, test
Arbeit zitieren
Martin Jasiulek (Autor:in), 2014, Der neue IFRS 13 und die Auswirkungen auf den Impairment Test, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/311346

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