Rechtsfragen der geschlossenen Verteilernetze


Seminararbeit, 2013

35 Seiten, Note: 15 Punkte


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Überblick

B. Entwicklung vom Objektnetz zum geschlossenen Verteilernetz
I. Rechtslage seit Inkrafttreten des EnWG 2005
II. Das 3. Energiebinnenmarktpaket und die EnWG-Novelle 2011
III. Übergangsfragen

C. Das geschlossene Verteilernetz nach § 110 EnWG
I. Materielle Voraussetzungen
1. Energieversorgungsnetz
2. Geografisch begrenztes Industrie- oder Gewerbegebiet oder Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden
3. Verknüpfte Tätigkeiten oder Produktionsverfahren
4. In erster Linie Eigenversorgung
5. Keine oder nur geringfügige Versorgung von Haushalten
II. Formelle Voraussetzungen
III. Rechtsfolgen der Einstufung als geschlossenes Verteilernetz
1. Entflechtung
a) Informatorische Entflechtung
b) Buchhalterische Entflechtung
2. Gewährung von Netzanschluss und Netzzugang, §§ 17, 20 EnWG
3. Netzentgeltüberprüfung, § 110 Abs. 4 EnWG
IV. Netzseitige Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV
a) Bisherige Rechtslage
b) Aktuelle Entwicklungen
c) Relevanz für geschlossene Verteilernetze

D. Die Kundenanlage in Abgrenzung zu geschlossenen Verteilernetzen
I. Voraussetzungen der Kundenanlage
1. Kundenanlage i.S.d. § 3 Nr. 24b EnWG
a) Räumlich zusammenhängendes Betriebsgebiet
b) Verbindung zum Energieversorgungsnetz oder Erzeugungsanlage
c) Betriebliche Eigenversorgung
d) Diskriminierungsfreie und unentgeltliche Zurverfügungstellung
2. Kundenanlage i.S.d. § 3 Nr. 24a EnWG
II. Rechtsfolgen

E. Europarechtskonformität

F. Fazit

Literaturverzeichnis

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http://www.derenergieblog.de/alle-themen/energie/„letztverbraucher-oder-nicht-letztverbraucher-spruchpraxis-der-bnetza-zu-§-19-abs-2-stromnev-in-industrienetzen-und-die-konsequenzen/

A. Überblick

Im deutschen Energiewirtschaftsrecht wird heute zwischen drei verschiedenen Energieanlagenkategorien unterschieden.[1] Diesen Kategorien immanent ist eine den unterschiedlich aufgestellten Anlagenbetreibern entsprechende Ausrichtung der Anforderungen, welche insbesondere durch differenzierte Regulierungskriterien erfolgt. Neben den Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung, steht als Unterkategorie des regulierten Energieversorgungsnetzes der Rechtsbegriff des geschlossenen Verteilernetzes. In der Praxis ist dieser häufig von den gänzlich unregulierten Kundenanlagen abzugrenzen. Dem geschlossenen Verteilernetz vorausgegangen, ist das im Rahmen der EnWG-Novelle 2005 begründete Objektnetz, welches nahezu vollständig von den Regulierungsvorschriften des EnWG a.F. ausgenommen war.

Der Begriff des geschlossenen Verteilernetzes wurde vom europäischen Gesetzgeber erstmals in den Richtlinien 2009/72/EG[2] und 2009/73/EG[3] des dritten Energiebinnenmarktpaketes geschaffen und hat im Rahmen der EnWG Novelle 2011 auch Eingang in das deutsche Recht gefunden. Die Regelung des § 110 EnWG befasst sich seit jeher mit kleinen Energieverteilernetzen wie sie beispielsweise an Flughäfen, Chemieparks oder Industrieanlagen vorkommen. Hintergrund der Privilegierung ist es, Netzbetreiber solcher Anlagen vor all zu hohem Verwaltungsaufwand[4] und den damit verbundenen Kosten zu bewahren. Geschlossene Verteilernetze stellen daher, mit ihrer umfangreichen Befreiung von den Regulierungsvorschriften, den Schnittpunkt zwischen reguliertem und unreguliertem Bereich dar und erreichen somit eine herausragende Bedeutung für die Energiewirtschaft insgesamt.

Die vorliegende Abhandlung widmet sich den wichtigsten Rechtsfragen, die sich im Hinblick auf geschlossene Verteilernetze stellen. Um den § 110 EnWG in seiner heutigen Fassung umfassend zu verstehen, bedarf es zunächst eines Blickes auf seine Entwicklungsgeschichte. Gefolgt wird dies von einer Betrachtung der materiellen und formellen Voraussetzungen des § 110 EnWG, den daraus resultierenden Rechtsfolgen sowie der Thematik der Netzseitigen Umlage nach § 19 Abs. 2 StromNEV, um sich anschließend der gegenwärtig wohl am meisten betrachteten Frage, nämlich der Abgrenzung des geschlossenen Verteilernetzes zur Kundenanlage und deren Europarechtskonformität zu dedizieren. Abschließend folgt eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte, sowie eine Beurteilung der Frage, ob es dem deutschen Gesetzgeber gelungen ist, eine valide und allen Interessen gerecht werdende Regelung für geschlossene Verteilernetze zu schaffen, die auch mit den europarechtlichen Vorgaben konform ist.

B. Entwicklung vom Objektnetz zum geschlossenen Verteilernetz

I. Rechtslage seit Inkrafttreten des EnWG 2005

Mit dem Objektnetz nach § 110 EnWG a.F. fügte der Gesetzgeber 2005 im Rahmen der Energierechtsnovelle eine umfassende Ausnahme von den Regulierungsvorschriften des EnWG ein. Es wird zwischen drei Arten von Objektnetzen unterschieden: Betriebs-, Dienstleistungs- und Eigenversorgungsnetze. Allen Kategorien gemein ist, dass es sich um ein Energieversorgungsnetz gem. § 3 Nr. 16 EnWG a.F. handeln muss, welches nicht der allgemeinen Versorgung nach § 3 Nr. 17 EnWG a.F. dient, sowie dass der Betreiber des Objektnetzes bzw. sein Beauftragter die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besitzen muss, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften des EnWG auf Dauer zu gewährleisten. Bei Vorliegen der allgemeinen und speziellen Voraussetzungen befreit die Privilegierungsnorm den Objektnetzbetreiber von Teil 2, 3 und den §§ 4, 52, 92 des EnWG 2005, also unter anderem von den Entflechtungsbestimmungen und den Netzanschluss- und Netzzugangsverpflichtungen.

Problematisch hierbei war allerdings, dass es keine europarechtliche Rechtsgrundlage für diese Regelung in den relevanten EU-Binnenmarktrichtlinien von 2003[5] gab und somit die Europarechtskonformität von Beginn an in Frage stand.[6] Initiiert durch ein Vorabentscheidungsersuchen des OLG Dresden[7], hat der Europäische Gerichtshof in seiner Citiworks-Entscheidung vom 22.5.2008 die Frage bezüglich der Europarechtskonformität der Objektnetzregelung nach § 110 I Nr. 1 EnWG a.F. beantwortet. Der EuGH konstatierte, dass Art. 20 Abs. 1 der RL 2003/54/EG einer Bestimmung mit weitreichenden Pflichtbefreiungen für Objektnetzbetreiber, wie sie § 110 I Nr. 1 EnWG vorsieht, entgegenstehe. Damit ist die Freistellung von Objektnetzbetreibern von der Verpflichtung, Dritten freien Netzzugang zu gewähren nicht mit europäischem Recht vereinbar. Auch falle § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG a.F. nicht unter einen der durch die Richtlinie vorgesehenen Ausnahmetatbestände.[8]

In Folge dessen verneinte das OLG Dresden die Anwendbarkeit des § 110 Abs. 1 Nr. 1 EnWG a.F. wegen Europarechtswidrigkeit und hob den in Frage stehenden Objektnetzbescheid auf, da es für diesen an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Einordnung als Objektnetz fehle.[9] Die Entscheidung des OLG Dresden löste bezüglich der Anwendbarkeit des § 110 EnWG a.F. Rechtsunsicherheit aus.[10]

Der BGH hob kurze Zeit später den Beschluss des OLG Dresden auf und entschied, dass § 110 EnWG a.F. nur insoweit mit europäischem Recht unvereinbar ist, als dass er den Anspruch Dritter auf Netzzugang beeinträchtigt, und beendete mithin die Unsicherheit bezüglich dessen Anwendbarkeit.[11] Begründet hat der BGH seine Auffassung mit dem Umsetzungsgebot aus Art. 288 Abs. 3 AEUV. Das Umsetzungsgebot begründet nach ständiger Rechtsprechung des EuGH eine Verpflichtung der nationalen Gerichte dahingehend, ihr nationales Recht so auszulegen, dass der ihnen durch den nationalen Rechtsrahmen verliehene Beurteilungsspielraum soweit wie möglich an den Wortlaut und Zweck der Richtlinie angepasst wird, um so das Ziel der Richtlinie erreichen zu können.[12] Die Feststellung der Objektnetzeigenschaft ist mithin durch richtlinienkonforme Auslegung der Rechtsfolgen des § 110 EnWG a.F. mit Europarecht vereinbar.[13]

II. Das 3. Energiebinnenmarktpaket und die EnWG-Novelle 2011

Ein Wendepunkt erfolgte mit dem am 3.9.2009 in Kraft getretenen 3. Energiebinnenmarktpaket der Europäischen Union und der Einführung des Begriffes des geschlossenen Verteilernetzes in den jeweiligen Artikeln 28 der StromRL und GasRL. Damit gibt der europäische Gesetzgeber den Mitgliedstaaten vor, welche Ausnahmen von den Regulierungsvorschriften als zulässig anzusehen sind.

Diese Vorschriften setzt der deutsche Gesetzgeber im Rahmen der zum 4.8.2011 in Kraft getretenen EnWG-Novelle[14] mit der neuen Vorschrift des § 110 EnWG über geschlossene Verteilernetze um und ersetzt somit die Regelungen über Objektnetze. Folge davon ist, dass Betreiber solcher Anlagen einem deutlich höheren Umfang an Regulierungsvorschriften unterworfen werden als zuvor.

Des Weiteren hat der deutsche Gesetzgeber erstmals den Begriff der Kundenanlage in § 3 Nr. 24a und Nr. 24b EnWG definiert.[15] Bereits im EnWG 2005 wurde zwischen Kundenanlagen und Energieversorgungsnetzen unterschieden, handelte es sich um eine Kundenanlage, so war der Anwendungsbereich des EnWG a.F. jedoch gar nicht erst eröffnet.[16] Seit der EnWG-Novelle 2011 stellt der Begriff der Kundenanlage ein wichtiges Merkmal zur Abgrenzung zwischen reguliertem und unreguliertem Bereich dar.[17]

III. Übergangsfragen

Eine Einstufung als Kundenanlage oder geschlossenes Verteilernetz erfolgt unabhängig davon, ob zuvor ein Objektnetzbescheid nach § 110 EnWG a.F. erteilt worden ist oder nicht. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass die Energienetzkategorien vollständig neu geordnet wurden.[18] In Folge dessen müssen diejenigen die als Objektnetzbetreiber anerkannt waren, sich um eine Einordnung in die neuen rechtlichen Kategorien der geschlossenen Verteilernetze oder Kundenanlage bemühen. Dies muss schnellst möglichst geschehen, da das Gesetz keine Übergangsfrist vorsieht und bei Nicht-Umsetzung der Regulierungsvorschriften ein Bußgeld verhängt werden kann.[19] Anders als zu Zeiten der alten Fassung des EnWG ist eine Feststellung des Objektnetzstatus beziehungsweise des Status als geschlossenes Verteilernetz nicht mehr nur möglich, sondern zwingend, um von den Regulierungsausnahmen gebrauch machen zu können.[20] Dagegen sieht das EnWG keine Möglichkeit zur Einstufung als Kundenanlage durch die Regulierungsbehörden vor und stellt die Anlagenbetreiber mithin vor schwierige Auslegungsfragen. Da die Privilegierungen der geschlossenen Verteilernetze jedoch im Vergleich zu denen der Objektnetzregelungen weit geringer ausfällt, wird eine nicht unerhebliche Zahl an Betreibern bisheriger Objektnetze versuchen sich als Kundenanlage einzuordnen.[21]

C. Das geschlossene Verteilernetz nach § 110 EnWG

I. Materielle Voraussetzungen

Welche materiellen Voraussetzungen ein Energieversorgungsnetz erfüllen muss um als geschlossenes Verteilernetz anerkannt zu werden, regelt § 110 Abs. 2 EnWG.

1. Energieversorgungsnetz

Nach § 110 Abs. 2 S. 1 EnWG muss es sich zunächst um ein Energieversorgungsnetz handeln, mit dem Energie zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden verteilt wird. Als Energie gilt nach § 3 Nr. 14 EnWG Elektrizität und Gas, soweit sie zur leistungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden. Bei Kunden handelt es sich nach § 3 Nr. 24 EnWG um Großhändler, Letztverbraucher und Unternehmen die Energie verkaufen. Zentraler Begriff und Ausgangspunkt im Bereich der energierechtlichen Regulierung ist jedoch der des Energieversorgungsnetzes gem. § 3 Nr. 16 EnWG. Definiert wird der Begriff des Energieversorgungsnetzes als Elektrizitätsversorgungs- oder Gasversorgungsnetz über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen iSd § 3 Nr. 24a und 24b EnWG. Daraus ist zu schließen, dass es sich nach dem Wortlaut des Gesetzes entweder um Kundenanlagen oder um Energieversorgungsnetze handeln kann, nicht aber um beides.

2. Geografisch begrenztes Industrie- oder Gewerbegebiet oder Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden

Die Energie muss in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden verteilt werden. Unter einem Industrie- oder Gewerbegebiet ist ein im Wesentlichen durch industrielle oder gewerbliche Nutzung geprägtes Areal zu verstehen.[22] Unter gemeinsame Nutzung von Leistungen ist hingegen eine gemeinsame Nutzung von Infrastruktur oder Dienstleistungen zu verstehen, die über die übliche gemeinsame Nutzung von öffentlicher Infrastruktur wie Straßen hinausgeht.[23] Um einen Eindruck zu bekommen, was unter den Industrie- und Gewerbegebieten oder Gebieten, in dem die Leistungen gemeinsam genutzt werden, zu verstehen ist, hilft ein Blick in die Erwägungsgründe Nr. 30 der StromRL sowie Nr. 28 der GasRL. In diesen aufgelistet sind unter anderem Bahnhofsgebäude, Flughäfen und Krankenhäuser. Weitere in der einschlägigen Literatur zu findende Beispiele sind Universitäten, Kliniken, Altersheime und Einkaufszentren.[24]

Der Schwerpunkt dieses Tatbestandsmerkmal liegt allerdings auf der Voraussetzung der geografischen Begrenzung. Notwendig ist danach, dass die Netzanlagen auf einem als Einheit erscheinenden, räumlich in sich geschlossenen Gelände gelegen sind, wobei eine rein physikalische Verbindung nicht ausreicht.[25] Aus diesen Gründen ist auch ein ausschließlich über Rohrleitungen oder Kabel verbundenes Gebiet nicht verbunden im Sinne der hier verstandenen geografischen Begrenzung.[26] Dagegen ist eine etwaige Trennung durch Wasserwege oder durch eine öffentliche Straße nicht hinderlich. Auch nicht entgegenstehend ist es, wenn das Gebäude sich über die Grundstücke mehrerer Eigentümer erstreckt.[27] Um das Tatbestandsmerkmal nicht in die Leere laufen zu lassen ist außerdem notwendig, dass sich das Gebiet nicht über eine unendlich große Fläche erstreckt. Dabei ist eine „erhebliche Größe“ für die Einhaltung einer geografischen Begrenzung akzeptabel.[28] Über die konkrete Größe, die noch eine geografische Begrenzung darstellt gibt es jedoch weder in den Gesetzestexten noch Auslegungshinweisen Anhaltspunkte.

Was aus dem missverständlich übersetzten § 110 EnWG nicht deutlich hervorgeht ist, ob die geografische Begrenzung für alle drei Gebietstypen gilt, also auch für das Gebiet, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden.[29] Dagegen spricht zunächst der Wortlaut des § 110 EnWG, der die geografische Begrenzung auf die zwei ersten Alternativen beschränkt. Aus den Auslegungshinweisen der Europäischen Kommission[30] ergibt sich zudem, dass es für Nutzer grundsätzlich nicht möglich ist, sich an ein geschlossenes Verteilernetz anzuschließen, wenn sie außerhalb eines räumlich begrenzten Gebietes liegen.[31] „Grundsätzlich“ impliziert, dass Ausnahmen möglich sind, also dass es nach dem Verständnis der europäischen Kommission nicht von vornherein gegen die Annahme eines geschlossenen Verteilernetzes spricht, wenn dieses geografisch nicht begrenzt ist.[32] Gegen diese Ansicht spricht jedoch die englische Fassung des Art. 28 der StromRL und GasRL, in der es heißt: „[...] a system which distributes electricity within a geographically confined industrial, commercial or shared services site [...]“. Hier wird die geografische Begrenzung auch auf „shared services site“ bezogen. Auch die Funktion der Art. 28 StromRL und GasRL als Ausnahmevorschriften würde umgangen, wenn unter geschlossene Verteilernetze unbegrenzt große Gebiete, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, fallen würden.[33] Dies stimmt auch mit dem Leitfaden der Bundesnetzagentur zu geschlossenen Verteilernetzen überein, in diesem wird die Voraussetzung der geografischen Begrenzung, allerdings ohne Begründung, auf Gebiete in denen die Leistungen gemeinsam genutzt werden erstreckt.[34] Die besseren Gründe sprechen somit dafür, die Notwendigkeit einer geographischen Begrenzung auch auf die dritte Alternative zu erstrecken.

3. Verknüpfte Tätigkeiten oder Produktionsverfahren

Weiterhin müssen die Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer des geschlossenen Verteilernetzes aus konkreten technischen oder sicherheitstechnischen Gründen verknüpft sein. Ob dieses Merkmal erfüllt ist, muss auf Grund einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden.[35] Was aber grundsätzlich gilt ist, dass die Produktionsverfahren oder Tätigkeiten nicht nur rein wirtschaftlich verknüpft sein dürfen, also beispielsweise durch einen übergeordneten Geschäftszweck,[36] wie er noch für § 110 EnWG a.F. ausreichte. Da eine solch weite Auslegung nicht möglich ist, ist die zentrale Versorgung der auf dem Gebiet ansässigen Anschlussnehmer mit Energie und Wasser bzw. die zentrale Entsorgung von Abwasser oder Abfällen ebenfalls nicht ausreichend.[37] Auch die in den Erwägungsgründen der Strom- und GasRL genannten Fallbeispiele stellen keine Garantie zur Einordnung als geschlossenes Verteilernetz dar, soll heißen, ist ein Fallbeispiel einschlägig, wie etwa das Beispiel des Krankenhauses, so führt dies nicht zu einer zwingenden Einstufung als geschlossenes Verteilernetz. Die Einstufung hängt vom Einzelfall und der Prüfung durch die Regulierungsbehörden ab.[38] Für diese Ansicht spricht auch der Wortlaut des Erwägungsgrundes in dem es heißt: „können [...] geschlossene Verteilernetze bestehen“.

Eine konkrete technische Verknüpfung ist beispielsweise bei Tätigkeiten oder Produktionsverfahren zu sehen, die aus technischer Sicht aufeinander aufbauen, also insbesondere, wenn Tätigkeiten oder Produktionsverfahren der Anschlussnutzer eine Wertschöpfungskette bilden und die einzelnen Anschlussnutzer zu einander in einem Verhältnis von Zulieferer und Abnehmer stehen. Als Beispiel kann die Abnahme und Weiterverarbeitung von chemischen Stoffen oder industriellen Produkten genannt werden.[39] Haben die Anschlussnutzer hingegen ähnliche Anforderungen an die technische Qualität eines Netzes, die durch ein Netz der allgemeinen Versorgung nicht erfüllt werden kann, wie etwa bei Notstromversorgung oder Inselbetriebsfähigkeit[40], so ist hierin ein Beispiel für eine konkrete sicherheitstechnische Verknüpfung zu sehen.[41] Erlaubt ist auch eine Verknüpfung zwischen Abnahmestelle, also beispielsweise eine Wach- oder Brandschutzeinrichtung und dem Netz. Darunter sind solche Stellen zu verstehen, die Hilfeleistungen oder Unterstützungsprozesse für die Unternehmenstätigkeiten zur Verfügung stellen.[42]

Eine weitere entscheidende Auslegungsfrage befasst sich mit der Thematik, ob die Verknüpfung für alle angeschlossenen Netznutzer gegeben sein muss oder nur für einen das geschlossene Verteilernetz prägenden Teil.[43] Eine Antwort im EnWG oder in der Strom- bzw. GasRL sucht man vergeblich.

[...]


[1] Vgl. Jacobshagen/Kachel/Baxmann, IR 2012, 2.

[2] Fortan: StromRL 2009.

[3] Fortan: GasRL 2009.

[4] Vgl. ErwGr. 30 StromRL 2009 bzw. ErwGr. 28 GasRL 2009.

[5] Richtlinie 2003/54/EG; Richtlinie 2003/55/EG.

[6] Vgl. Berliner Kommentar - Boesche, § 110 EnWG, Rn. 83.

[7] OLG Dresden, RdE 2007, 125.

[8] EuGH, Urt. v. 22.5.2008 – C-439/06, RdE 2008, 245.

[9] OLG Dresden, Beschluss v. 10.3.2009, Az.: W 1109/06 Kart.

[10] Vgl. Strohe, CuR 2011, 105.

[11] BGH Beschluss vom 24.08.2010 – EnVR 17/09, ZNER 2010, S. 584 ff..

[12] Vgl. Schwartz, RdE 2011, 177.

[13] Vgl. Allmendiger/Appel/Vollstädt, Vom Objektnetz zum geschlossenen Verteilernetz, S. 4.

[14] Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 26.7.2011, BGBI. 2011 I, 1554.

[15] Siehe dazu unten, D.

[16] Vgl. Berzel/Uxa, KSzW 2012, 427, 428; Vgl. Britz/Hellermann/Hermes – Bourwieg, §110 EnWG Rn. 5b.

[17] BT-Drucks. 17/6072, S. 51.

[18] Vgl. Jacobshagen/Kachel/Baxmann, IR 2012, 2, 3.

[19] Vgl. Vogt, RdE 2012, 95.

[20] Vgl. Helmes, EnWZ 2013, 23.

[21] Strohe, CuR 2011, 105, 109.

[22] Gemeinsames Positionspapier der Regulierungsbehörden der Länder und der Bundesnetzagentur zu geschlossenen Verteilernetzen gem. § 110 EnWG vom 23.02.2012, S. 10.

[23] Vgl. Fn. 22: Positionspapier, S. 10.

[24] Strohe, CuR 2011, S. 105, 107; Allmendinger/Appel/Vollstädt, Vom Objektnetz zum geschlossenen Verteilernetz, S. 6.

[25] Vgl. Fn. 22: Positionspapier, S. 10.

[26] Vgl. Fn. 22: Positionspapier, S. 10.

[27] Vgl. Fn. 22: Positionspapier, S. 10.

[28] Vgl. Fn. 22: Positionspapier, S. 10.

[29] Praxiskommentar zum EnWG - Krebs, § 110, Rn. 31; Berzel/Uxa, KSzW 2012, S. 327, 428.

[30] Die allerdings keine Bindungswirkung in den Mitgliedstaaten entfalten.

[31] European Commiission Working Paper: Interpretative Note on Directive 2009/72/EG and Directive 2009/73/EG (Brussels, 22. January),S. 11.

[32] Vgl. Schalle, ZNER 2011, 406, 407.

[33] Allmendinger/Appel/Vollstädt, Vom Objektnetz zum geschlossenen Verteilernetz, S. 6.

[34] Vgl. Fn. 22: Positionspapier, S. 10.

[35] Vgl. Fn. 22: Positionspapier, S. 11.

[36] Vgl. Fn. 22: Positionspapier, S. 11.

[37] Vgl. Fn. 22: Positionspapier, S. 11.

[38] Vgl. Fn. 22: Positionspapier, S. 11.

[39] Vgl. Fn. 22: Positionspapier, S. 11.

[40] Näher dazu siehe unten: D I 1 b).

[41] Vgl. Fn. 22: Positionspapier, S. 11.

[42] Vgl. Schalle, ZNER 2011, 406, 407.

[43] Vgl. Fn. 22: Positionspapier, S. 12.

Ende der Leseprobe aus 35 Seiten

Details

Titel
Rechtsfragen der geschlossenen Verteilernetze
Hochschule
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Note
15 Punkte
Autor
Jahr
2013
Seiten
35
Katalognummer
V311913
ISBN (eBook)
9783668109131
ISBN (Buch)
9783668109148
Dateigröße
975 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
rechtsfragen, verteilernetze
Arbeit zitieren
Jill Boecke (Autor:in), 2013, Rechtsfragen der geschlossenen Verteilernetze, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/311913

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