Das neue Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Die praktische Umsetzung im deutschen Onlinehandel


Bachelorarbeit, 2015

92 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Einleitung
1.1 Aktualität und Relevanz der Thematik
1.2 Zielsetzung und Forschungsfrage
1.3 Aufbau der Arbeit

2. Gesetzliche Regelungen zum Widerruf im Onlinehandel
2.1 Definitionen und Begriffserläuterungen
2.1.1 Fernabsatzgeschäft und Onlinehandel
2.1.2 Widerrufsrecht
2.2 Rechtsgrundlagen und Richtlinien
2.3 Aktuelle Rechtslage zur Ausübung des Widerrufsrechts
2.3.1 Beginn und Dauer der Widerrufsfrist
2.3.2 Widerrufsbelehrung
2.3.3 Widerrufserklärung.
2.3.4 Wegfall des Rückgaberechts
2.3.5 Ausnahmen vom Widerrufsrecht
2.4 Rechtsfolgen nach dem neuen Widerrufsrecht
2.4.1 Rückzahlung des Kaufpreises.
2.4.2 Erstattung der Versandkosten
2.5 Herausforderungen für Onlinehändler
2.5.1 Erstellung einer rechtskonformen Widerrufsbelehrung
2.5.2 Lösungsansätze

3. Retourenmanagement im deutschen Onlinehandel
3.1 Definition und Begriffserläuterung
3.2 Retourenquoten im deutschen Onlinehandel
3.2.1 Im Vergleich zum stationären Handel
3.2.2 Im Branchenvergleich
3.2.3 Ansätze zur Senkung der Retourenquote
3.3 Umsetzung des neuen Widerrufsrechts in der Praxis
3.3.1 Aufnahme der Gesetzesänderungen und erwartete Auswirkungen
3.3.2 Regelung der Rücksendekosten
3.3.3 Regelung der Widerrufsfrist

4. Datenerhebung zur Umsetzung des Widerrufsrechts
4.1 Methodenauswahl und Durchführung
4.2 Ergebnisse und Überprüfung der Hypothesen
4.3 Handlungsempfehlungen

5. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Voraussetzung für eine einheitliche Widerrufsbelehrung

Abbildung 2: Der eFulfillment-Prozess im Onlineshop

Abbildung 3: Retourenquote im deutschen Onlinehandel im Jahr 2013

Abbildung 4: Retourenquoten im Branchenvergleich

Abbildung 5: Gründe für die Rücksendung online bestellter Waren

Abbildung 6: Stichprobenverteilung nach Branchen

Abbildung 7: Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung in der Praxis

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Tabelle 2: Vor- und Nachteile einer dynamischen Widerrufsbelehrung

Tabelle 3: Vor- und Nachteile einer statischen Widerrufsbelehrung

Tabelle 4: Maßnahmen zur Senkung der Retourenquote

Tabelle 5: Umfragen zur Übertragung der Rücksendekosten

Tabelle 6: Informationsbeschaffung zu gesuchten Variablen

Tabelle 7: Ergebnisse statistischer Tests (H2)

Tabelle 8: Ergebnisse statistischer Tests (H3)

1. Einleitung

1.1 Aktualität und Relevanz der Thematik

Die zunehmende Digitalisierung der Gesellschaft wirkt sich auf viele Bereiche unseres Lebens aus. Sie beeinflusst unser Informationsverhalten, unsere Kommunikation, unseren Arbeitsalltag, aber auch unser Kaufverhalten und trägt damit zum Wachstum und der schnellen Entwicklung des Onlinehandels bei. Diese Dynamik erfordert Anpassungen der für den Fernabsatz geltenden Rechtsvorschriften. Eine solche Anpassung stellt die vom Europäischen Parlament und Rat im Jahr 2011 vorgestellte VRRL dar. Das Gesetz zur Umsetzung dieser Richtlinie ist in Deutschland zum 13. Juni 2014 in Kraft getreten und brachte besonders im Bereich des Widerrufsrechts zahlreiche Änderungen mit sich. Unter der Berücksichtigung und Einbeziehung des Retourenmanagements mussten die Onlinehändler die gesetzlichen Neuerungen umsetzen und wurden dabei in Bezug auf einige Aspekte vor Herausforderungen gestellt. Damit ist die Auseinandersetzung mit dieser Thematik zum aktuellen Zeitpunkt sowohl aus rechtlicher als auch aus praktischer Perspektive von hoher Relevanz.

1.2 Zielsetzung und Forschungsfrage

Die vorliegende Arbeit setzt sich ihrem Titel entsprechend mit den gesetzlichen Neuerungen im Widerrufsrecht für Fernabsatzgeschäfte und der Umsetzung dieser Änderungen in die Praxis des deutschen Onlinehandels auseinander. Folglich soll zunächst herausgefunden und aufgezeigt werden, welche Gesetzesänderungen sich mit der Umsetzung der VRRL für das Widerrufsrecht konkret ergeben haben und welcher Handlungsbedarf dabei für Onlinehändler entstanden ist. Darauf aufbauend soll untersucht werden, wie die gesetzlichen Änderungen von den Unternehmen in die Praxis umgesetzt und in die bestehenden Strukturen ihres Retourenmanagements eingegliedert worden sind. Dabei soll besonders der Frage nachgegangen werden, ob in der Umsetzung der Regelungen branchenbedingte Unterschiede und Gesetzmäßigkeiten zu erkennen sind.

Während das neue Widerrufsrecht alle außerhalb von Geschäftsräumen und über den Fernabsatz geschlossenen Verträge einschließt, beschränken sich die Betrachtungen dieser Arbeit jedoch auf den Onlinehandel und berücksichtigen damit bspw. nicht den Katalog- und Telefonversand. Zudem wird der Schwerpunkt auf den Handel physischer Güter im B2C-Geschäft gelegt. Der Verkauf von Dienstleistungen und die Lieferung von Wasser, Gas, Strom und Fernwärme werden im Rahmen dieser Arbeit deshalb nicht erfasst.

1.3 Aufbau der Arbeit

Im Wesentlichen besteht diese Arbeit aus fünf aufeinander aufbauenden Teilen. Während die Einleitung und die Schlussbetrachtung jeweils in die Thematik einführen und sie abschließen, setzt sich das zweite Kapitel zunächst mit den gesetzlichen Änderungen in Bezug auf das Widerrufsrecht auseinander und bildet damit die Grundlage für die nachfolgenden Betrachtungen. Aufgrund der hohen Aktualität der Thematik liegen hierzu zum aktuellen Zeitpunkt nur wenige Bücher vor. Die Erarbeitung der gesetzlichen Neuerungen basiert daher primär auf den Inhalten der im Amtsblatt der EU publizierten VRRL und dem Vergleich der im BGB aufgeführten Gesetzestexte mit der alten Gesetzesfassung. Ergänzend werden Publikationen von Anwaltskanzleien, Beurteilungen durch Experten und Artikel aus Fachzeitschriften in die Betrachtung herangezogen. Ausgehend von den im zweiten Kapitel gewonnenen Erkenntnissen wird im dritten Kapitel das Thema Retourenmanagement behandelt, um damit die praktische Umsetzung der Gesetzesänderungen besser in einen Gesamtzusammenhang bringen und beurteilen zu können. Hierbei sind die Untersuchungen von Asdecker, sowie zahlreiche Studien verschiedener Forschungseinrichtungen maßgebend. Um eine möglichst aktuelle Darstellung der Situation zu gewährleisten, werden für die Bearbeitung dieses Kapitels vorrangig elektronische Quellen und Zeitschriften verwendet. Ergänzend zu den weitgehend theoretischen Darstellungen aus dem zweiten und dritten Kapitel wird im vierten Teil der Arbeit eine eigene empirische Untersuchung durchgeführt. Dabei sollen die zuvor von den theoretischen Darstellungen abgeleiteten und formulierten Hypothesen überprüft und die Forschungsfragen dieser Arbeit beantwortet werden.

2. Gesetzliche Regelungen zum Widerruf im Onlinehandel

2.1 Definitionen und Begriffserläuterungen

2.1.1 Fernabsatzgeschäft und Onlinehandel

In diesem Teil der Arbeit wird das Widerrufsrecht im Onlinehandel im Hinblick auf die aktuelle Rechtslage behandelt und damit eine theoretische Grundlage für nachfolgende Untersuchungen geschaffen. Um zu Beginn ein einheitliches Verständnis elementarer Begrifflichkeiten zu entwickeln, werden in diesem Abschnitt relevante Definitionen dargelegt und Begriffe erläutert.

Zunächst müssen dabei die Begriffe Fernabsatzgeschäft und Onlinehandel näher bestimmt und voneinander abgegrenzt werden. Ein Fernabsatzgeschäft liegt dann vor, wenn der Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen auf einem Fernabsatzvertrag beruht. Ein Fernabsatzvertrag ist gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Vertrag, der zwischen Unternehmer und Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen wird. Dies können alle Kommunikationsmittel sein, über die ein Vertrag geschlossen werden kann, ohne dass Unternehmer und Verbraucher räumlich aufeinandertreffen müssen (§ 312c Abs. 2, BGB). Zu den Beispielen, die der Gesetzgeber hierfür aufführt, gehören unter anderem Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, E-Mails und Telemedien (§ 312c Abs. 2, BGB). Eine weitere Bedingung, die für das Entstehen eines Fernabsatzvertrages gegeben sein muss, ist ein speziell für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem (§312c Abs. 1, BGB). Dieses liegt erst dann vor, wenn der Unternehmer die notwendigen Voraussetzungen für eine regelmäßige Abwicklung von Fernabsatzgeschäften geschaffen hat (Fröhlisch 2009, 101). Auf diese Weise soll verhindert werden, dass ein Unternehmer unwissentlich den Vorschriften über Fernabsatzverträge unterliegt, obwohl das Fernabsatzgeschäft nur ausnahmsweise und ohne Bestehen eines speziell für den Fernabsatz aufgebauten Vertriebskanals stattgefunden hat (Gennen/ Schwartmann 2014, 981).

Undeutlicher ist in der Literatur die Eingrenzung des Begriffs Onlinehandel. Für diesen existiert neben den zahlreichen synonymen Ausdrücken, wie elektronischer Handel, Internethandel oder E-Commerce auch eine Vielzahl unterschiedlicher Definitionen. Häufig wird dabei eine Differenzierung in eine engere und eine weitere Auffassung des Begriffs vorgenommen. Während Fröhlisch (2009, 5) den Onlinehandel im engen Sinne lediglich als einen Vertragsabschluss über das Internet definiert, bezeichnet Güttler (2003, 14) den elektronischen Handel als „denjenigen Teil von Transaktionen zwischen selbstständigen Wirtschaftssubjekten, der über das Internet durchgeführt wird“. Ähnlich dazu definieren Stallmann und Wegner (2015, 6) den Begriff e-Commerce als die Gesamtheit aller digitalen Prozesse im Rahmen einer kommerziellen Transaktion, die über das Internet ausgeführt werden. Weiber (2000, 777) wählt einen davon abweichenden Ansatz und definiert den Begriff Electronic Commerce als die „Summe der Möglichkeiten der Warendistribution und Umsatzgenerierung über Online Systeme, insbesondere das Internet (elektronischer Handel)“. Trotz der vielen unterschiedlichen Definitionen lassen sich allerdings auch Übereinstimmungen feststellen. Das Internet ist stets wichtiger Bestandteil der Definition und auch den Geschäftsbeziehungen und Transaktionen zwischen den Vertragsparteien wird häufig eine entscheidende Bedeutung zugesprochen. Uneinigkeit besteht jedoch noch über das Ausmaß und die Intensität dieser Beziehungen im Rahmen des elektronischen Handels (Tamm/ Banach/ Ebert/ Hirsemann/ Telorac/ Thomasius/ Wolf/ Wünsche 2003, 18). In dieser Arbeit wird der Begriff Onlinehandel vereinfacht als der elektronische Geschäftsverkehr und Vertragsabschluss zwischen Unternehmer und Verbraucher unter Verwendung des Internets als vorrangiges Kommunikationsmittel verstanden.1

Da das Internet ein klassisches Fernkommunikationsmittel gemäß § 312c BGB darstellt, kann der Onlinehandel als eine Art des Fernabsatzgeschäftes verstanden werden. Somit ist das Fernabsatzrecht auch auf den Onlinehandel anwendbar und wird durch dieses geregelt.

2.1.2 Widerrufsrecht

Zusammen mit den umfangreichen Informationspflichten stellt das Widerrufsrecht ein Schutzinstrument des Fernabsatzrechts dar und bildet damit das Kernstück der Verbraucherschutzregelungen (Härting 2014, 241; Fröhlisch 2009, 8). Das Widerrufsrecht ist in § 312g BGB geregelt und in § 355 BGB näher bestimmt. Dort wird dem Verbraucher in bestimmten Fällen das Recht eingeräumt, seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung ohne Angabe von

Gründen innerhalb der vorgeschriebenen Frist zu widerrufen (§355 Abs. 1 und 2 BGB). Damit verliert der zuvor zwischen Unternehmer und Verbraucher geschlossene Vertrag an Gültigkeit und beide Vertragsparteien haben die erhaltenen Leistungen zurückzugewähren (§ 355 Abs. 3 BGB).

Fröhlisch, der sich ausführlich mit der Entstehungsgeschichte des Widerrufsrechts auseinandergesetzt hat, sieht den Ursprung dieses Rechts bereits in den sechziger Jahren. Damals diente es dem Schutz der Verbraucher vor aggressiven Verkaufsmethoden, wie der unvorbereiteten Konfrontation des Käufers an der Haustür. Im Laufe der nächsten Jahre wurde das Recht auf verschiedene andere Sachverhalte ausgeweitet, sodass neben dieser Überrumpelungsgefahr beispielsweise auch die Komplexität der Vertragsmaterie und später auch die Distanz zwischen den Vertragsparteien per Gesetz einen Rechtfertigungsgrund für das Widerrufsrecht darstellten. Im Zuge der zunehmenden kommerziellen Nutzung des Internets wurde in Deutschland im Jahr 2000 schließlich das Widerrufrecht für den Onlinehandel eingeführt und stellt seither eines der bedeutendsten Instrumente des Verbraucherschutzrechts dar (vgl. zu diesem Abschnitt Fröhlisch 2009, 8ff.).

2.2 Rechtsgrundlagen und Richtlinien

Bevor die Inhalte der Gesetze zur Regelung des Widerrufsrechts im Onlinehandel im Detail erläutert werden, gilt es zu klären, auf welchen Rechtsgrundlagen und Richtlinien diese aktuell beruhen. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen, auf die nachfolgend näher eingegangen wird, bilden die VRRL (Richtlinie 2011/83/EU) und das Bürgerliche Gesetzbuch.

Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU): Die VRRL ist eine vom Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union erlassene Richtlinie zur Erhöhung des Verbraucherschutzniveaus bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Europäisches Parlament/ Rat der EU 2011, 64ff.). Sie beinhaltet Vorschriften zur Überarbeitung und Aktualisierung der im Fernabsatz geltenden Rechtsvorschriften und bildet damit die Grundlage für die Neufassung des Widerrufsrechts im Onlinehandel. Ein wichtiges Ziel, das mit der Einführung der VRRL verfolgt wird, ist die vollständige Harmonisierung2 der Verbraucherinformationen und des Widerrufsrechts im Fernabsatzgeschäft durch Vereinheitlichen der Verbraucherschutzvorschriften aller EU Mitgliedsstaaten (Europäisches Parlament/ Rat der EU 2011, 64f.). Dadurch verspricht sich der Gesetzgeber eine bessere Ausschöpfung des grenzüberschreitenden Potenzials des Versandhandels und damit auch ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes im B2C-Geschäft (Europäisches Parlament/ Rat der EU 2011, 64f.). Der Beschluss für die Einführung dieser Richtlinie erfolgte am 25. Oktober 2011, wobei die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften von den EU Mitgliedsstaaten noch bis zum 13. Dezember 2013 in nationales Recht umgesetzt werden konnten (Europäisches Parlament/ Rat der EU 2011, 82). In Deutschland wurde hierfür das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie“3 erlassen. Es wurde am 14. Juni 2013 vom Bundestag verabschiedet und musste ohne Einräumung einer Übergangsfrist ab dem 13. Juni 2014 in der Praxis angewandt werden (Bundestag 2013, 3642 ff.; Europäisches Parlament/ Rat der EU 2011, 82). Vor der Einführung der VRRL beruhte das Widerrufsrecht im Wesentlichen auf den Gesetzen der Haustürgeschäfterichtlinie und der Fernabsatzrichtlinie (Europäisches Parlament/ Rat der EU 2011, 64). Diese wurden nun zusammengeführt und durch die VRRL ersetzt, was eine Überarbeitung und Umstrukturierung entsprechender Rechtsvorschriften im BGB und BGBEG erforderte (Europäisches Parlament/ Rat der EU 2011, 64 ff.).

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Als zentrale Rechtsquelle für das Privatrecht4 bildet das BGB die wesentlichen Gesetze zur Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen privaten Rechtssubjekten ab (Bähr 2013, 22; Reich/ Schmitz 2000, 1f.; Wagner/ Webel 2000, 8). Die Gesetze zur Regelung des Widerrufsrechts sind im Wesentlichen im zweiten Buch („Recht der Schuldverhältnisse“) und dort im dritten Absatz („Schuldverhältnisse aus Verträgen“) aufgeführt.5 Die nachfolgenden Erläuterungen gehen aus den aufgeführten Gesetzestexten des BGB hervor und bauen auf diese auf.

Die wichtigsten Rechtsnormen im Zusammenhang mit dem neuen Widerrufsrecht stellen §312d BGB, Artikel 246a §1 BGBEG, § 312g BGB, § 355 BGB und § 356 BGB dar. In §312d BGB („Informationspflichten“) wird darauf hingewiesen, dass ein Unternehmer bei Fernabsatzverträgen den Verbrauchern Informationen bereitstellen muss. Welche Informationen dies sind, ist in Artikel 246a, §1 BGBEG („Informationspflichten“) geregelt. Der zweite Absatz dieses Paragraphen beschäftigt sich dabei konkret mit den Informationspflichten, die den Widerruf betreffen. Durch § 312g BGB („Widerrufsrecht“) wird grundsätzlich vorgeschrieben, dass dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zusteht und angegeben, welche Fälle davon ausgeschlossen sind. Die wichtigste gesetzliche Grundlage für das Widerrufsrecht im Fernabsatz bildet § 355 BGB („Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“). Hier wird nochmals das Recht des Verbrauchers, sich durch einen Widerruf aus der Vertragsbindung zu lösen, betont und auf Fristen und Folgen des Widerrufs hingewiesen. Ergänzt wird dieser Paragraph schließlich um weitere Regelungen aus § 356 BGB („Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen“), die speziell den Widerruf im Fernabsatz betreffen.

2.3 Aktuelle Rechtslage zur Ausübung des Widerrufsrechts

2.3.1 Beginn und Dauer der Widerrufsfrist

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der VRRL am 13. Juni 2014 ergaben sich für den Onlinehandel zahlreiche Änderungen. Die wichtigsten und umfangreichsten Umstellungen entstanden im Bereich der Informationspflichten und besonders auch im Bereich des Widerrufsrechts. Welche Umstrukturierungen, Erweiterungen und Kürzungen das Widerrufsrecht im Detail erfahren hat und wie die aktuelle Rechtslage ist, wird nachfolgend strukturiert dargelegt.

Zu Beginn sollen die nach neuem Recht geltenden Regelungen zur Widerrufsfrist aufgezeigt werden. Hierbei sind zum einen der Beginn und zum anderen die Dauer der Frist relevant.

Die gesetzliche Widerrufsfrist beginnt entsprechend der Regelungen des § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter6 in den Besitz der Waren gelangt ist. Davon abweichende Regelungen gelten für die Fälle, in denen die Warenauslieferung zu verschiedenen Zeitpunkten stattfindet. Besteht die Lieferung an den Verbraucher im Rahmen einer einheitlichen Bestellung aus mehreren Waren oder setzt sich eine Ware aus mehreren Teillieferungen zusammen, so beginnt die Widerrufsfrist mit dem Erhalt der letzten Ware (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 b und c BGB). Liegt hingegen ein Vertrag über eine regelmäßige Warenlieferung vor, beginnt die Widerrufsfrist bereits dann, wenn der Verbraucher die erste Ware seines Abonnements erhalten hat (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 d BGB). Auch nach alter Rechtslage war der Erhalt der Ware ausschlaggebend für den Beginn der Widerrufsfrist (§ 356 Abs. 2 BGB a.F.). Neu ist, dass bei Teillieferungen im Rahmen einer einheitlichen Bestellung die letzte Lieferung den Fristbeginn ausmacht (Härting Rechtsanwälte 2014b, zweiter Absatz).

Doch der Erhalt der Ware ist für den Beginn der Widerrufsfrist alleine nicht ausreichend. Zusätzlich muss eine weitere Voraussetzung erfüllt sein. Diese wird in § 356 Abs. 3 BGB mit Verweis auf Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BGBEG geregelt. Demnach kann die Widerrufsfrist nur beginnen, wenn der Unternehmer den Verbraucher ausführlich und unter Einbeziehung aller notwendigen Angaben über den Widerruf belehrt hat. Wie diese Widerrufsbelehrung im Detail auszusehen hat, wird unter Punkt 2.3.2 dieser Arbeit näher erläutert.

Neben der Widerrufsbelehrung galt es vor Umsetzung der VRRL zusätzlich auch, die nachvertraglichen Informationspflichten gemäß § 312d Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 246 §2 und §1 Abs. 1 BGBEG a.F. zu erfüllen (Härting 2014, 242f). Für den Beginn der Widerrufsfrist mussten dem Verbraucher nach dieser Norm alsbald, spätestens aber bei Lieferung der Ware, bestimmte Informationen in Textform mitgeteilt werden (Art. 246 §2 Abs. 1 BGBEG a.F.). Diese Informationen betrafen bspw. die Vertragsbestimmungen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Identität und Adresse des Unternehmers oder die wesentlichen Merkmale der Ware (Art. 246 §2 und §1 Abs. 1 BGBEG a.F.). Mit dem Gesetz zur Umsetzung der VRRL entfällt diese Pflicht jedoch und nur die Widerrufsbelehrung bleibt neben der Warenlieferung als Voraussetzung für den Fristbeginn bestehen (Härting 2014, 243).

Die gesetzliche Widerrufsfrist beträgt seit dem 13. Juni 2014 in allen EU- Mitgliedsstaaten einheitlich 14 Tage (Europäisches Parlament/ Rat der EU 2011, 69; § 355 Abs. 2 BGB). Liegt dem Vertrag jedoch eine fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung zugrunde, so verlängert sich die Widerrufsfrist und endet spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach erfolgter Warenlieferung (Härting 2014, 250; § 356 Abs. 3 BGB). Wird die Widerrufsbelehrung innerhalb dieser zwölf Monate berichtigt bzw. nachgeholt, beginnt die Widerrufsfrist nachträglich zu laufen und erlischt nach weiteren 14 Tagen7 (§ 355 Abs. 2 BGB; § 356 Abs. 3 BGB; Gasch 2014, 24). Die Regelung über diese Maximalfrist stellt eine entscheidende Änderung im Vergleich zur früheren Rechtslage dar. Wurde der Verbraucher über sein Widerrufsrecht in der Vergangenheit nämlich nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB a.F und in Textform belehrt, so erlosch das Widerrufsrecht gar nicht und stand dem Verbraucher noch auf unbegrenzte Zeit zu (§ 355 Abs. 4 Satz 3 BGB a.F.). Außerdem existierten nach alter Rechtslage noch zwei weitere Fristverlängerungen: Eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf einen Monat, wenn dem Verbraucher die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsabschluss mitgeteilt worden ist (§ 355 Abs. 2 BGB a.F.) und eine Verlängerung auf sechs Monate, wenn der Unternehmer seinen nachvertraglichen Informationspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist (Härting 2014, 248; Art. 246 §2 BGBEG a.F. i.V.m. §1 Abs. 1 und 2 BGBEG a.F.).

Dies zeigt, dass das Widerrufsrecht im Bereich der Widerrufsfristen trotz der gleichbleibenden Normalfrist von 14 Tagen viele Änderungen erfahren hat. Zieht man zum Vergleich jedoch die übrigen EU-Mitgliedsstaaten heran, so lässt sich erkennen, dass diese durch das Umsetzen der VRRL zum Teil sogar weitreichendere Änderungen in Bezug auf die Widerrufsfrist vornehmen mussten. Durch die zuvor geltende Fernabsatzrichtlinie war bis zum 13. Juni 2014 EU-weit festgelegt, dass dem Verbraucher eine Widerrufsfrist von mindestens sieben Werktagen einzuräumen ist (Fröhlisch, 2009, 185). So variierten die Widerrufsfristen in den verschiedenen Mitgliedsstaaten zwischen sieben, acht, zehn, vierzehn und fünfzehn Tagen (Fröhlisch, 2009, 185). Die VRRL vereinfachte die Rechtslage demnach nicht nur auf nationaler Ebene durch Reduktion der verschiedenen Fristen sondern auch für den grenzübergreifenden Handel durch Vereinheitlichen der zuvor sehr unterschiedlich langen gesetzlichen Fristen. Zu beachten bleibt jedoch, dass ein Unternehmer seinen Kunden abweichend von der Normalfrist von 14 Tagen auch eine längere Widerrufsfrist einräumen kann. Dies geht aus den Vorschriften des § 312k Abs. 1 BGB hervor und äußert sich in der Praxis bspw. durch das freiwillige Anbieten von 30-tägigen oder 100-tägigen Widerrufsfristen.

2.3.2 Widerrufsbelehrung

Als eine der Voraussetzungen für das Beginnen der Widerrufsfrist stellt die Widerrufsbelehrung einen wichtigen Teil des Widerrufsrechts dar. Wie sie vom Unternehmer in Bezug auf Inhalt, Umfang und Form gestaltet werden soll, ist in Art. 246a § 1 Abs. 2 und § 4 BGBEG ausführlich geregelt.

Sofern dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 BGB zusteht, ist der Unternehmer gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 BGBEG dazu verpflichtet, diesen über die Bedingungen, die Fristen und die Ausübung des Widerrufsrechts zu informieren und ihn darüber hinaus auch auf die Muster-Widerrufserklärung hinzuweisen8. Außerdem muss der Unternehmer dem Verbraucher ggf. mitteilen, dass er im Widerrufsfall die Rücksendekosten zu tragen hat und die konkreten Kosten benennen, die der Verbraucher aufbringen muss, wenn die Ware nicht auf normalem Postweg zurückgesendet werden kann. Somit reicht bei Verträgen über Speditionswaren der bloße Hinweis, dass der Verbraucher die Rücksendekosten zu tragen hat, nicht mehr aus (Müller 2014, Punkt 2.2.). Steht dem Verbraucher nach § 312g Abs. 2 BGB kein Widerrufsrecht zu oder verfällt dieses vorzeitig, dann hat auch in diesem Fall der Unternehmer den Verbraucher darüber zu informieren (Art. 246a § 1 Abs. 3 BGBEG).9

Diese notwendigen Informationen hat der Unternehmer dem Verbraucher ausdrücklich vor Abgabe seiner Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zugänglich zu machen (Art. 246a § 4 Abs. 1 BGBEG). Dies soll über das Bereitstellten der Informationen auf einer dem verwendeten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise erfolgen (Art. 246a § 4 Abs. 3 BGBEG) und kann somit bspw. durch eine Hinterlegung und Verlinkung einer speziell für die Belehrung eingerichteten Informationsseite gelöst werden (Amereller/ Müller 2013, 19). Nach Vertragsabschluss muss der Unternehmer dem Verbraucher die formgerechte Widerrufsbelehrung jedoch zusätzlich auf einem dauerhaften Datenträger bspw. in Form eines Schreibens, einer E-Mail oder eines PDF-Dokuments zukommen lassen (Härting Rechtsanwälte 2014c, dreizehnter Absatz).

Auch nach alter Rechtslage war der Unternehmer dazu verpflichtet, den Verbraucher über sein Widerrufsrecht zu belehren. Geregelt wurde dies durch § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. und § 360 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. Die in der Widerrufserklärung bereitzustellenden Informationen entsprachen dabei im Ansatz auch den Anforderungen nach neuer Rechtslage, mussten jedoch auf die neuen Regelungen angepasst werden. Während nach altem Recht bspw. noch darauf hingewiesen werden musste, dass der Widerruf auch durch Rücksendung der Sache erklärt werden kann (§ 360 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F.), ist dieser Hinweis aufgrund der geänderten Rechtslage nun nicht mehr aufgeführt.10

Den genannten Informationspflichten zum Widerrufsrecht soll der Unternehmer nachkommen, indem er die vom Gesetzgeber vorgegebene Muster- Widerrufsbelehrung ausfüllt und dem Verbraucher in Textform übermittelt (Art. 246a § 1 Abs. 2 BGBEG). Eine solche Muster-Widerrufsbelehrung wird dem Unternehmer als Anlage zum BGBEG zur Verfügung gestellt (Anl. 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 BGBEG)11. Obwohl die Verwendung der Muster- Widerrufsbelehrung nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, weist der Gesetzgeber darauf hin, sie zu nutzen, da dadurch die geltenden Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei richtiger Anwendung rechtssicher erfüllt werden (Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz 2014, zweiter Absatz). In der Gesetzesbegründung zur Umsetzung der VRRL heißt es hierzu außerdem, das einheitliche europäische Muster stelle eine Vereinfachung für Unternehmer und Verbraucher dar (Bundesregierung 2013, 81; Amereller/ Müller 2013, 15).

Eine Muster-Widerrufsbelehrung wurde auch schon vor Umsetzung der VRRL vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellt. Seit ihrer Einführung im Jahr 2002 wurde sie jedoch mehrmals überarbeitet und auch im Rahmen der VRRL neu gefasst (Fröhlisch 2009, 432ff; Bundesregierung 2013, 81). Dabei ergaben sich einige entscheidende Änderungen: Nachdem Onlinehändler in der Vergangenheit eine standardisierte Widerrufsbelehrung verwenden konnten, beinhaltet die neue gesetzlich vorgegebene Musterbelehrung nun fünf dynamische Elemente12, die vom Onlinehändler entsprechend seiner Modalitäten ausgefüllt werden müssen (Amereller 2014, dritter Absatz). Zu diesen Elementen gibt der Gesetzgeber jeweils Gestaltungshinweise und vorformulierte Textbausteine, die der Unternehmer in seine Belehrung einzusetzen hat (Anl. 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 BGBEG). Die vom Unternehmer auszufüllenden Textlücken betreffen den Beginn der Widerrufsfrist (Gestaltungshinweis 1), die Adresse des Unternehmers (Gestaltungshinweis 2), die Widerrufserklärung (Gestaltungshinweis 3), die Rücksendung der Ware (Gestaltungshinweis 4) und die Rücksendekosten (Gestaltungshinweis 5) (Anl. 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 BGBEG). Um diese Lücken ausfüllen zu können, muss sich der Unternehmer nach Ansicht von Fröhlisch und Rätze (2014a, 5) vorab vier Fragen stellen: Zunächst muss er wissen, welche Fristsituation für die Bestellung maßgeblich ist. Hierzu muss er frühzeitig klären, ob die Bestellung in einer oder in mehreren Paketlieferungen erfolgt. Weiter muss der Unternehmer entscheiden, ob er dem Verbraucher die Möglichkeit eines Online-Widerrufs direkt auf der Homepage einräumen wird. Und schließlich muss der Unternehmer sich auch fragen, ob er die Ware im Retourenfall abholt oder der Verbraucher sie zurücksenden soll und wer die für die Rücksendung anfallenden Kosten zu tragen hat. Abhängig davon, für welche Lösung sich der Unternehmer entschieden hat, müssen die unterschiedlichen Textbausteine aus den Gestaltungshinweisen an entsprechender Stelle in der Belehrung eingefügt werden (Fröhlisch/ Rätze 2014a, 5). Der Gesetzesgeber sieht dabei allerdings nur einen Textbaustein je Lücke vor und berücksichtigt nicht, dass es in der Praxis verschiedene Konstellationen geben kann (Amereller/ Müller 2013, 17f). Auch eine Anpassung der Muster-Widerrufsbelehrung an die individuellen Bedürfnisse darf nach der Gesetzesbegründung nicht vorgenommen werden (Bundesregierung 2013, 81; Amereller/ Müller 2013, 17). Dies stellt manche Unternehmer vor große Herausforderungen. Auf diese Problematik wird im Abschnitt 2.5 nochmals genauer eingegangen.

2.3.3 Widerrufserklärung

Obwohl dies von der Presse häufig noch falsch dargestellt wird13, gilt auch nach neuer Rechtslage noch, dass der Verbraucher seinen Widerruf nicht begründen muss (§355 Abs. 1 BGB; Europäisches Parlament/ Rat der EU 2011, 79). Jedoch muss er den Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist gemäß Artikel 11 der VRRL (Europäisches Parlament/ Rat der EU 2011, 79; § 355 Abs. 1 BGB) über seinen Entschluss, den Vertrag widerrufen zu wollen, informieren. Hierzu kann er entweder das vorgegebene Muster-Widerrufsformular14 verwenden oder eine Erklärung in beliebiger anderer Form abgeben, aus der sein Entschluss zum Widerruf eindeutig hervorgeht (Europäisches Parlament/ Rat der EU 2011, 79; §355 Abs. 1 BGB). Während die Nutzung eines vorgegebenen Widerrufsformulars zur Ausübung des Widerrufsrechts für den Verbraucher also optional ist, ist es für den Unternehmer seit Umsetzung der VRRL verpflichtend, ihm ein solches zur Verfügung zu stellen. Dies geht aus Art. 246a § 1 Abs. 2 BGBEG hervor. Gemäß § 356 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht für den Onlinehändler dabei auch die Möglichkeit, dem Verbraucher das vom Gesetzgeber vorgegebene Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf seiner Webseite bereitzustellen (Amereller/ Müller 2013, 9f.). Macht der Verbraucher davon Gebrauch, indem er das ihm zur Verfügung gestellte Formular ausfüllt und es an den Unternehmer übersendet, so hat dieser dem Verbraucher unverzüglich den Eingang der Widerrufserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zu bestätigen (Härting Rechtsanwält 2014d, zweiter und dritter Absatz, § 356 Abs. 1 BGB). Hierbei kommt bspw. die Versendung von Bestätigungsmails, die der Onlinehändler automatisiert über sein Shopsystem versenden lassen kann, in Betracht (Huber 2014, achter Absatz).

Eine weitere mit der VRRL eingetretene Neuerung betrifft die Form der Widerrufserklärung: Wenn sich der Verbraucher nach alter Rechtslage dazu entschieden hat, seinen Widerruf nicht durch bloßes Zurücksenden der Sache, sondern durch Beifügen einer Erklärung wirksam auszuüben, so musste er dabei stets die Textform wahren (§ 355 Abs. 1 a.F.). Seit dem 13 Juni 2014 besteht diese Formerfordernis nicht mehr, sodass der Verbraucher den Vertrag nun auch telefonisch widerrufen kann (Amereller/ Müller 2013, 8f). Eine damit einhergehende Änderung ergibt sich dabei für die Belehrungspflichten. Nach altem Recht sollte die Telefonnummer nicht in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden, da der Verbraucher dadurch annehmen könnte, der telefonische Widerruf sei formwirksam (Amereller/ Müller 2013, 8f). Durch Umsetzen der VRRL hat sich das geändert, sodass die Aufnahme einer Telefonnummer in die Belehrung ausdrücklich erfolgen soll (Amereller/ Müller 2013, 8f; Bundestag 2013, 3654, Art. 2). Dies geht aus den Gestaltungshinweisen der Muster-Widerrufsbelehrung15 hervor (Keller 2014, zweiter Absatz). Grundsätzlich wird dem Verbraucher jedoch davon abgeraten, vom telefonischen Widerruf Gebrauch zu machen, da er im Streitfall die Beweislast für einen rechtzeitigen Widerruf trägt und in diesem Fall einer Nachweisproblematik unterliegt (Amereller/ Müller 2013, 9).

2.3.4 Wegfall des Rückgaberechts

Während der Verbraucher seinen Widerruf in der Vergangenheit auch durch unkommentiertes Zurücksenden der Ware wirksam ausüben konnte (§ 355 Abs. 1 BGB a.F.; Amereller/ Müller 2013, 8), kann der Widerruf seit dem 13. Juni 2014 nur noch durch eine Erklärung gegenüber dem Unternehmer erfolgen (§355 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Das Wegfallen des Rückgaberechts und die damit einhergehende Einführung der Pflicht zur Widerrufserklärung sehen Härting (2014d, erster Absatz), Amereller und Müller (2013, 8) als einen Vorteil für Unternehmer an. In der Vergangenheit, so argumentieren sie, entstanden dadurch häufig Missverständnisse und der Unternehmer konnte sich nicht sicher sein, auf welches Recht sich der Verbraucher durch das bloße Rücksenden der Sache beruft. Durch die Pflicht zur Abgabe einer Widerrufserklärung sollen solche Missverständnisse zukünftig vermieden werden.

2.3.5 Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Gemäß § 312g BGB gibt es Verträge, bei denen den Verbrauchern kein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Solche Ausnahmefälle gab es bereits nach alter Rechtslage. Durch die Umsetzung der VRRL wurden diese jedoch präzisiert, umstrukturiert und erweitert (Härting 2014, 255). Die nachfolgende Tabelle soll einen Überblick über wie wichtigsten, den Onlinehandel betreffenden Ausnahmefälle geben und aufzeigen, welche Verträge bereits nach alter Rechtslage vom Widerrufsrecht ausgenommen waren und welche durch Umsetzen der VRRL neu in die Liste der Ausnahmen aufgenommen worden sind:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Ausnahmen vom Widerrufsrecht (eigene Darstellung in Anlehnung an § 312d Abs. 4 BGB a.F. und § 312g Abs. 1 BGB n.F.)

Die Tabelle zeigt, dass auch die Liste der Verträge, bei denen den Verbrauchern kein Widerrufsrecht zusteht, teilweise stark überarbeitet worden ist. Nach neuer Rechtslage besteht kein Widerrufsrecht bei Verträgen über Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl des Verbrauchers erforderlich ist oder über Waren, die eindeutig auf die Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ungeklärt bleibt damit allerdings, ob auch Waren vom Ausschluss des Widerrufs betroffen sind, die aus vorgefertigten Bausteinen hergestellt und bei Bedarf ohne Verlust der Funktionsfähigkeit oder des Wertes wieder in die Einzelteile zerlegt werden können (Bönninghaus 2014, 119). Ebenso haben Verbraucher weiterhin kein gesetzliches Widerrufsrecht bei schnell verderblichen Waren und Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind. Letztere Ausnahme wurde in der Neufassung des Widerrufsrechts präzisiert und erweitert. Nach neuem Recht steht den Verbrauchern nun auch bei versiegelten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht für eine Rückgabe geeignet sind, kein Widerrufsrecht zu. Es verfällt jedoch erst mit dem Entfernen der Versiegelung durch den Verbraucher (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB). Auch wird nun durch § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB der Vertrag über Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, in die Liste der Ausnahmen aufgenommen. Ein Beispiel hierfür stellt die Lieferung von Heizöl dar (Härting 2014, 255). Eine weitere entscheidende Änderung betrifft die Verträge, die in Form von Versteigerungen geschlossen werden. Hier wurde eine Einschränkung so vorgenommen, dass nach neuer Rechtslage nur jene Verträge über Versteigerungen vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind, bei denen der Unternehmer den Verbrauchern die Möglichkeit einer persönlichen Anwesenheit gewährt (§312g Abs.2 Nr. 10 BGB). Dies bedeutet, dass nun für Online- Versteigerungen nach neuer Rechtslage ein Widerrufsrecht besteht (Härting 2014, 259)16. Auch neu in der Liste der Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind Verträge über alkoholische Getränke, die mindestens 30 Tage nach Vertragsabschluss geliefert werden können und deren Preis Schwankungen unterliegen kann, die der Unternehmer nicht beeinflussen kann (§ 312g Abs. 2 Nr. 5 BGB). Dieser Fall wurde ergänzend zu den Verträgen über Waren und Dienstleistungen, deren Preise vom Unternehmer unbeeinflussbaren Schwankungen unterliegen (§ 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB), aufgeführt. Neben den in dieser Arbeit aufgezeigten Ausnahmefällen werden noch weitere Verträge vom Widerrufsrecht ausgeschlossen. Diese betreffen bspw. Wett- und Lotteriegeschäfte und werden unter § 312g Abs. 2 Nr. 1 - 13 BGB ausführlich dargelegt.

Abgesehen von den in § 312g Abs. 2 BGB geregelten Ausnahmefällen trifft § 356 Abs. 5 nun auch eine Sonderregelung für digitale Inhalte. Während diese zuvor vom Widerrufsrecht ausgeschlossen waren (§ 312d BGB a.F.), steht den Kunden nun ein Widerrufsrecht zu, das allerdings mit dem Beginn der Vertragsausführung durch den Unternehmer und damit mit dem Übersenden der Datei erlischt (Härting 2014, 255). Voraussetzung für das Ablaufen des Rechts auf Widerruf ist allerdings, dass der Verbraucher dem Beginn der Vertragsausführung zustimmt und seine Kenntnis davon bestätigt, dass dadurch sein Widerrufsrecht erlischt (§356 Abs. 5 BGB). Von der Presse wird diese Gesetzesänderung jedoch gelegentlich falsch interpretiert. So wird den Verbrauchern fälschlicherweise vermittelt, das neue Widerrufsrecht ermögliche die Rückerstattung von iTunes-Käufen.17

Zum Abschluss dieses Kapitels muss jedoch erneut zwischen dem gesetzlichen und dem vertraglichen Widerrufsrecht unterschieden werden. Auch im Bereich der Ausnahmen des Widerrufsrechts kann den Verbrauchern nämlich ein von den gesetzlichen Vorgaben abweichendes vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt werden, sofern dies für den Verbraucher keinen Nachteil darstellt (Härting 2014, 261). So können Unternehmer den Verbrauchern auf eigenen Wunsch hin auch dann noch ein Widerrufsrecht gewähren, wenn der Vertrag vom gesetzlichen Widerrufsrecht ausgeschlossen ist.

2.4 Rechtsfolgen nach dem neuen Widerrufsrecht

2.4.1 Rückzahlung des Kaufpreises

Die Rechtsfolgen des Widerrufs von Fernabsatzverträgen sind in § 357 BGB geregelt. Dort wird seit dem 13. Juni 2014 klar definiert, dass die empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren sind (§ 357 Abs. 1 BGB). Dies schließt sowohl die Pflichten des Unternehmers zur Rückzahlung der vom Verbraucher empfangenen Zahlungen, als auch die Pflicht des Verbrauchers zur Rücksendung bzw. Übergabe der Ware an den Unternehmer ein (Europäisches Parlament/ Rat der EU 201, 79, § 13f.). Verglichen mit der alten Rechtslage, nach der der Unternehmer die Rückzahlung innerhalb von 30 Tagen tätigen musste und der Verbraucher in Bezug auf die Warenrücksendung keinen konkreten zeitlichen Vorgaben unterlag, sollte die Abwicklung des Widerrufs künftig schneller ablaufen (Fröhlisch/ Rätze 2014b, 3f; Amereller/ Müller 2013, 13). Neu ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Unternehmer die Rückzahlung so lange verweigern kann, bis er die Widerrufsware vom Verbraucher erhalten oder den Versand der Sache nachgewiesen bekommen hat (§ 357 Abs. 4 BGB ; Amereller/ Müller 2013, 13). Dieses Recht wird auch als gesetzliches Zurückbehaltungsrecht bezeichnet (Bundesregierung 2013, 63; Heukrodt-Bauer 2014, 9).

Seit dem 13. Juni 2014 wird erstmals auch die Form der Rückzahlung geregelt, denn gemäß § 357Abs. 3 BGB soll die Rückzahlung an den Verbraucher künftig mit demselben Zahlungsmittel erfolgen, das der Verbraucher zuvor für die Bezahlung verwendet hatte (Fröhlisch/ Rätze 2014b, 5).

2.4.2 Erstattung der Versandkosten

Im Falle eines Widerrufs muss der Onlinehändler weiterhin für die Erstattung der Hinsendekosten aufkommen (§ 357 Abs. 2; Härting 2014, 265). Mit der Umsetzung der VRRL wurde nun allerdings eine Sonderregelung eingeführt. Nach dieser ist der Unternehmer nur dazu verpflichtet, dem Verbraucher die Hinsendekosten in der Höhe des Standardversandes zu erstatten (Amereller/ Müller 2013, 11). Sind demnach zusätzliche Kosten entstanden, weil der Verbraucher sich für eine andere Art der Lieferung, als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat (§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB), so muss der Verbraucher selbst für die entstandenen Mehrkosten aufkommen (Amereller/ Müller 2013, 11).

Die Kosten für die Rücksendung der Ware hat gemäß § 357 Abs. 6 BGB der Verbraucher zu tragen, sofern er vom Unternehmer im Rahmen der Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß darauf hingewiesen und nichts anderes vereinbart worden ist (§ 357 Abs. 6 BGB; Fröhlisch/ Rätze 2014c, 9). Die zuvor geltende Regelung, dass die Rücksendekosten dem Verbraucher nur auferlegt werden können, wenn der Gesamtpreis der von ihm zurückgesendeten Waren 40 Euro übersteigt (Härting 2014, 263; Fröhlisch 2009, 301), ist mit der Umsetzung der VRRL aufgehoben worden.

2.5 Herausforderungen für Onlinehändler

2.5.1 Erstellung einer rechtskonformen Widerrufsbelehrung

Die Umsetzung der VRRL und die damit einhergehenden gesetzlichen Änderungen im Widerrufsrecht erforderten in der Praxis einen hohen Anpassungsbedarf (Naumann 2013, 103). Neben dem Aufwand, den die Onlinehändler zum 13. Juni 2014 im Hinblick auf die technische Umsetzung der neuen Regelungen betreiben mussten, wurden sie von einigen Gesetzesänderungen vor zusätzliche Herausforderungen gestellt. So führt die Formulierung einer rechtskonformen Widerrufsbelehrung in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten (Amereller/ Müller 2013, 12).

Mit der Muster-Widerrufsbelehrung18 stellte der Gesetzgeber den Onlinehändlern eine Vorlage zur Erstellung ihrer Widerrufsbelehrung zur Verfügung, die durch das Einsetzen vorgegebener Textbausteine individuell an die jeweilige Bestellsituation angepasst werden soll (Anl. 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 BGBEG). Wird das Muster dabei entsprechend der Gestaltungshinweise ausgefüllt und keine Änderung am Inhalt vorgenommen, gewährt es dem Unternehmer Rechtssicherheit und bietet ihm somit Schutz vor Abmahnungen (Bundesregierung 2013, 75 und 81; Europäisches Parlament/ Rat der EU 2011, 76; Trautzold/ Straub o.J.a, 18). Dass mehrere Textbausteine gleichzeitig verwendet und kombiniert werden, sieht der Gesetzgeber dabei jedoch nicht vor und weist in den Gestaltungshinweisen des Musters ausdrücklich darauf hin, nur einen der vorgegebenen Textbausteine je Textlücke zu verwenden (Trautzold/ Straub o.J.b, 11; Anl. 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 BGBEG). Dies bereitet den Onlinehändlern in der Praxis bedeutende Schwierigkeiten, denn die Verwendung von jeweils einem Textbaustein reicht in der Regel nicht aus, um in der Widerrufsbelehrung die Gesamtheit der möglichen Bestellkonstellationen eines Onlineshops abzudecken (Trautzold/ Straub o.J.b, 11). Demnach ist es nur in sehr wenigen Fällen möglich, eine einheitliche Widerrufsbelehrung für das gesamte Warenangebot eines Onlinehändlers zu verwenden (Trautzold/ Straub o.J.a, 22). Welche Voraussetzungen ein Onlinehändler erfüllen muss, um alle Bestellkonstellationen mit nur einer Widerrufsbelehrung abdecken zu können, verdeutlicht folgende Abbildung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Voraussetzung für eine einheitliche Widerrufsbelehrung; Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Trautzold/ Straub (o.J.a, 22).

Im Wesentlichen beruht die Schwierigkeit der rechtssicheren Gestaltung der Musterbelehrung auf zwei Problemen: Die Definition des Fristbeginns und die Belehrung über die Rücksendekosten (Amereller/ Müller 2013, 16ff.). Diese betreffen die Gestaltungshinweise 1 und 5 (Anl. 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 BGBEG).

Definition des Fristbeginns (Gestaltungshinweis 1): Da die Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs. 2 BGB mit dem Erhalt der Ware beginnt, ist der Fristbeginn für die Auswahl des zutreffenden Textbausteins maßgebend. Deshalb gibt der Gesetzgeber an dieser Stelle fünf Formulierungsalternativen, die davon abhängig sind, ob die vom Verbraucher aufgegebene Bestellung zusammen, getrennt, in Teilsendungen oder in regelmäßigen Sendungen zugestellt wird (Anl. 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 BGBEG). Von diesen Formulierungen soll der Unternehmer eine auswählen und in seine Widerrufsbelehrung einsetzen. Hierbei übersieht der Gesetzgeber jedoch, dass in einem Onlineshop mehrere der genannten Varianten auftreten können und somit auch mehrere Textbausteine auf das Gesamtvertriebssystem eines Unternehmers zutreffen können (Trautzold/ Straub o.J.a, 22).

[...]


1 Der Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ist aufgrund abweichender gesetzlicher Regelungen in dieser Arbeit nicht berücksichtigt und deshalb aus der Definition ausgeschlossen.

2 Unter der vollständigen Harmonisierung ist eine EU-weite Angleichung der Gesetze zu verstehen.

3 Vollständige Bezeichnung: „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“.

4 Alternativ auch als Bürgerliches Recht und Zivilrecht bezeichnet (Wagel/ Webel 2000, 8).

5 Dies geht aus der Gliederung des BGB n.F. hervor.

6 Wird die Ware dagegen an einen beliebigen, vom Verbraucher nicht benannten, Dritten ausgeliefert, so beginnt die Widerrufsfrist erst mit Übergabe der Ware an den Verbraucher (Härting Rechtsanwälte 2014a, dritter Absatz).

7 Abgeleitet aus der Formulierung des § 356 Abs. 3 BGB: „Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen […] informiert hat.“

8 Vgl. hierzu Abschnitt 2.3.3

9 Die Regelungen in Bezug auf Dienstleistungen und die Lieferung von Wasser, Gas, Strom und Fernwärme sind an dieser Stelle nicht berücksichtigt.

10 Vgl. hierzu Abschnitt 2.3.4.

11 Vgl. hierzu Anhang 1: Muster für die Widerrufsbelehrung (S. VII - VIII).

12 Das sechste dynamische Element wird hier nicht berücksichtigt, da es nur im Zusammenhang mit Dienstleistungen oder der Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme Anwendung findet (Anl. 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 BGBEG).

13 Vgl. hierzu bspw. den Artikel „Auf Online-Einkäufer kommen harte Zeiten zu“ - Die Welt (http://www.welt.de/finanzen/verbraucher/article123552261/Auf-Online-Einkaeufer-kommen- harte-Zeiten-zu.html aufgerufen am 29.12.2014) oder den Artikel „Achtung Online-Käufer! Das ändert sich jetzt beim Umtausch“ - Focus online (http://www.focus.de/finanzen/recht/neue- gebuehren-fuer-versandkunden-retouren-achtung-online-kaeufer-jetzt-wird-der-umtausch-teuer- 2_id_3522243.html aufgerufen am 29.12.2014).

14 Vgl. hierzu Anhang 2: Muster für das Widerrufsformular (S. IX)

15 Vgl. hierzu Anhang 1: Muster für die Widerrufsbelehrung (S. VII-VIII)

16 An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass Privatverkäufer nicht den Bestimmungen des § 312 ff. BGB unterliegen (vgl. hierzu auch die rechtlichen Informationen von ebay: http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_6.html aufgerufen am 20.02.2015)

17 Vgl. hierzu den Beitrag „Neues Widerrufsrecht ermöglicht Rückerstattung von iTunes-Käufen“: http://www.apfeltalk.de/community/threads/neues-widerrufsrecht-ermoeglicht-rueckerstattung- von-itunes-kaeufen.474140/ (aufgerufen am 02.02.2015).

18 Vgl. hierzu Anhang 1: Muster für die Widerrufsbelehrung (S. VII - VIII).

Ende der Leseprobe aus 92 Seiten

Details

Titel
Das neue Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Die praktische Umsetzung im deutschen Onlinehandel
Hochschule
Hochschule Ludwigshafen am Rhein
Note
1,0
Autor
Jahr
2015
Seiten
92
Katalognummer
V312540
ISBN (eBook)
9783668114678
ISBN (Buch)
9783668114685
Dateigröße
1643 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
widerrufsrecht, fernabsatzverträgen, umsetzung, onlinehandel
Arbeit zitieren
Kristina Gaun (Autor:in), 2015, Das neue Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Die praktische Umsetzung im deutschen Onlinehandel, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/312540

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Das neue Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen. Die praktische Umsetzung im deutschen Onlinehandel



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden