Immaterialgüterrechte und Objektreplikation. Juristische Risiken und Lösungsmöglichkeiten bei der Vermarktung von 3D-Druckvorlagen


Masterarbeit, 2015

60 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Teil 1: Einleitung
A Grundlagen und Bedeutung der 3D-Druck Technologie
B Einsatzmöglichkeiten und Verwendungszwecke
C Prozess der 3D-Replikation
I. Grundlegende Prozessbeschreibung
II. Eingabemöglichkeiten
1. Eigene Konstruktion
2. Digitalisierung mittels Scan
3. Download von Druckvorlagen
III. Ausgabemöglichkeiten
D Schwerpunkt der juristischen Auseinandersetzung

Teil 2: Einfluss von Immaterialgüterrechten auf digitale 3D-Druckvorlagen
A Juristische Einordnung digitaler 3D-Druckvorlagen: Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu Bild-, Ton- und Filmdateien
B Urheberrecht
I. Anwendbarkeit
1. Entstehung urheberrechtlichen Schutzes
a) Materielle Voraussetzungen
b) Formelle Voraussetzungen und Dauer
2. Anwendbarkeit der urheberrechtlichen Regelungen auf 3D-Druckvorlagen
II. Bedeutung für die Verbreitung von 3D-Druckvorlagen
1. Urheberpersönlichkeitsrechte
2. Verwertungsrechte
a) Körperliche Verwertungsformen
b) Unkörperliche Verwertungsformen
C Patent- und Gebrauchsmusterrecht
I. Anwendbarkeit
1. Erlangen patentrechtlichen Schutzes
a) Materielle Voraussetzungen
b) Formelle Voraussetzungen und Dauer
2. Erlangung gebrauchsmusterrechtlichen Schutzes
a) Materielle Voraussetzungen
b) Formelle Voraussetzungen
3. Anwendbarkeit der technischen Schutzrechte auf 3D-Druckvorlagen
II. Bedeutung für die Verbreitung von 3D-Druckvorlagen
1. Unmittelbare Wirkungen des Patents nach §§ 9, 9a PatG und des Gebrauchsmusters nach § 11 Abs. 1 GebrMG
a) 3D-Druckvorlage als patentrechtlicher Verletzungsgegenstand
b) Erstellung der 3D-Druckvorlage als zulässige Vorbereitungshandlung
2. Mittelbare Wirkungen des Patents nach § 10 Abs. 1 PatG und des Gebrauchsmusters nach § 11 Abs. 2 GebrMG
D Designschutz
I. Anwendbarkeit
1. Entstehung des Designschutzes
a) Materielle Voraussetzungen
b) Formelle Voraussetzungen und Dauer
2. Anwendbarkeit des Designschutzes auf 3D-Druckvorlagen
a) Design
b) Erzeugnis
II. Bedeutung für die Verbreitung von 3D-Druckvorlagen
E Kennzeichenrecht
I. Anwendbarkeit
1. Entstehung markenrechtlichen Schutzes
a) Sachliche Voraussetzungen
b) Entstehung von Registermarken nach § 4 Nr. 1 MarkenG
c) Entstehung von Benutzungsmarken nach § 4 Nr. 1, 2 MarkenG
2. Anwendbarkeit des Markenrechts auf 3D-Druckvorlagen
II. Bedeutung für die Verbreitung von 3D-Druckvorlagen
a) Ausschließlichkeitsrechte des § 14 Abs. 2 MarkenG
b) Relevante Verbotstatbestände gem. § 14 Abs. 3, 4 MarkenG

Teil 3: Ausnahmen, Rechtsfolgen und Lösungsmöglichkeiten für die immaterialgüterrechtskonforme Vermarktung digitaler 3D-Druckvorlagen.
A Differenzierung zwischen privater und gewerblicher Benutzung sowie nach individueller Beteiligungshandlung
I. Beschränkung urheberrechtlichen Schutzes bei privatem Gebrauch
II. Privatnutzungsschranke der gewerblichen Schutzrechte
III. Differenzierung zwischen Anbieter von 3D-Druckvorlagen und Betreiber einer Vorlagen-Plattform sowie deren Endnutzer
1. Anbieter der Vorlage und Plattformbetreiber
2. Nutzer der Vorlage
B Konsequenzen aus urheberrechtlicher Sicht
I. Privilegierte private Nutzung vs. Haftung als mittelbarer Störer
1. Anbieter & Nutzer
2. Plattformbetreiber
a) Haftung als Täter oder Teilnehmer
b) Verantwortlichkeit als mittelbarer Störer
II. Gewerbliche Nutzung
III. Ansprüche des Rechteinhabers und Rechtsfolgen für den Verletzer
1. Zivilrechtliche Ansprüche, §§ 97 ff. UrhG
2. Strafrechtliche Sanktionen, §§ 106 ff. UrhG
IV. Lösungsmöglichkeiten und Empfehlungen
1. Anbieter und Nutzer
2. Plattformbetreiber
C Konsequenzen aus dem Patent- und Gebrauchsmusterrecht
I. Privilegierte private Nutzung
1. Anbieter & Nutzer
2. Plattformbetreiber
II. Gewerbliche Nutzung
III. Ansprüche des Rechteinhabers und Rechtsfolgen für den Verletzer
1. Zivilrechtliche Ansprüche, §§ 139 – 140 d PatG
2. Strafrechtliche Sanktionen, § 142 PatG, § 25 GebrMG
IV. Lösungsmöglichkeiten und Empfehlungen
1. Anbieter und Nutzer
2. Plattformbetreiber
D Konsequenzen aus dem Designschutz
I. Gleichlauf mit dem PatG und GebrMG
II. Nicht sichtbare Ersatzteile als relevante Besonderheit im DesignG
E Konsequenzen aus dem Markenrecht
I. Anbieter und Nutzer
II. Plattformbetreiber
F Telemediengesetz

Teil 4: Schlussteil
A Zusammenfassung und Ergebnis
B Lösungsvorschlag und Ausblick
Literaturverzeichnis

Einleitung

A Grundlagen und Bedeutung der 3D-Druck Technologie

Unter dem Begriff „3D-Druck“ wird die Herstellung dreidimensionaler Objekte in einem additiven Produktionsprozess verstanden. Es handelt sich mithin um eine Form der generativen Fertigung, bei der ein Gegenstand durch das i. d. R. schichtweise Auftragen einzelner Materialschichten erzeugt wird. Meist kommen heute Kunststoffe, Gips oder Metalle in Pulver-, Granulat- oder fester Form sowie flüssige Photopolymere, z. B. Harz, als Materialien zum Einsatz.[1] Die derzeit am weitest verbreiteten Verfahren lassen sich nach der Art des eingesetzten Materials in drei Kategorien unterteilen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Insoweit handelt es sich bei dieser Technologie eher um einen Produktionsvorgang, der computergestützt durch eine Fertigungsmaschine erfolgt und nicht um einen „Druck“ im herkömmlichen Sinne. Gleichwohl hat sich der Begriff des „3D-Drucks“ im allgemeinen und auch im wissenschaftlich-technischen Sprachgebrauch durchgesetzt und findet daher gleichfalls in dieser Arbeit Verwendung.[2] Die Grundlagen der 3D-Druckverfahren wurden bereits in den 1980er Jahren entwickelt. Charles W. Hull, Gründer des im 3D-Druck Bereich führenden Technologieunternehmens 3D Systems Inc., reichte 1984 seine erste US-Patentschrift für das Polymerisationsverfahren ein[3] und gilt heute als Begründer der 3D-Drucktechnologie[4]. Es folgten weitere 76 US-, 18 europäische sowie 14 japanische Patente für Hull.[5] In den folgenden Jahren wurden die additiven Produktionsverfahren weiterentwickelt und hielten Einzug in industrielle Fertigungsbereiche.

Mit dem Ende der Schutzfrist für wesentliche Patente aus den 1980er Jahren und begünstigt durch eine wachsende „Maker-Szene“, die als Gegenbewegung zur industriellen Massenfertigung das individuelle Basteln, Reparieren und Entwickeln wieder in den Fokus rückt, setzte spätestens seit Beginn der 2010er Jahre eine globale 3D-Druckbgeisterung außerhalb des industriellen Umfelds ein.[6] Dies ist beispielsweise anhand der Häufigkeit von weltweiten Suchanfragen zum Begriff „3d printing“ bei Google in einem Zeitraum von zehn Jahren eindrucksvoll nachzuvollziehen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Häufigkeit der weltweiten Google Suchanfragen zum Begriff „3d printing“
zwischen September 2005 und September 2015[7]

Nicht zuletzt die seither stark sinkenden Preise für 3D-Drucker und deren Verbrauchsmaterial sowie die durch das Internet getriebenen, offenen Innovationsprozesse, ließen die Fertigungstechnologie für zahlreiche private und gewerbliche Anwender interessant und erschwinglich werden.[8] Gerade für die schnelle Herstellung von Prototypen, das sog. Rapid Prototyping, kommen 3D-Drucker immer häufiger zum Einsatz. So verwundert es kaum, dass der 3D-Druck bereits als die neue industrielle Revolution bezeichnet wurde.[9] Inwieweit diese Terminologie gerechtfertigt ist, soll an dieser Stelle nicht näher erörtert werden.

Festzuhalten ist jedoch, dass der Marktforscher Canalys, den globalen Markt für 3D-Drucker und Verbrauchsmaterial sowie 3D-Druckdienstleistungen im Jahr 2018 auf ein Volumen von 16,2 Mrd. US Doller taxiert.[10] Dies entspräche einem Wachstum gegenüber 2013 von beinahe 650%.[11] Und auch die deutsche Wirtschaft misst dem 3D-Druck Bedeutung bei. So gaben im Jahr 2014 76% der durch den Branchenverband Bitkom befragten ITK-Unternehmen an, dass der 3D-Druck einzelne Branchen stark verändern wird.[12] Eine zunehmende wirtschaftliche Bedeutung der 3D-Drucktechnologie darf vor diesem Hintergrund jedenfalls unterstellt werden.

B Einsatzmöglichkeiten und Verwendungszwecke

Die 3D-Drucktechnologie ist äußerst vielfältig einsetzbar und kommt bereits in verschiedenen Wirtschaftsbereichen zur Anwendung. Exemplarisch für diesen professionellen Einsatz seien der Fertigungsbau, die Robotik, die Luft- und Raumfahrttechnik, der Kraftfahrzeug- und Schiffsbau, die Architektur und Gebäudetechnik sowie die Medizin und Medizintechnik, die Chemietechnik aber auch das Kunst- und Designumfeld genannt.[13] Sicher nimmt dabei das bereits angesprochene[14] Rapid Prototyping während der Produktentwicklung eine herausragende Stellung unter den denkbaren Verwendungszwecken ein. Doch auch die Fertigung unmittelbar nutzbarer Endprodukte stellt ein zunehmend wichtiges Anwendungsgebiet dar. Gerade die Möglichkeiten der Just-In-Time bzw. On-Demand Produktion ohne Lagerhaltung sowie das Herstellen von Objekten unmittelbar am Einsatzort und damit ohne logistische Prozesse sind ökonomisch nutzbare Vorteile für Unternehmen.[15] Unter der Überschrift „Rapid Tooling“ sieht insbesondere das produzierende Gewerbe im 3D-Druck Chancen, die eigenen Produktionsprozesse durch Verkürzung der Herstellung von Werkzeugformen signifikant zu beschleunigen, zu flexibilisieren aber auch kostenseitig zu optimieren.[16]

Doch auch im privaten Bereich ist eine zunehmende Nutzung von 3D-Druckern erkennbar. Waren es vor allem die traditionellen Modellbau- und Modellbahn-Bastler, die in der Technologie eine neue Möglichkeit sahen, ihrem Hobby zu frönen, so traten in der jüngeren Vergangenheit neue Einsatzzwecke für Privatanwender hinzu. So ist es nicht ausgeschlossen, dass selbst das 3D-Drucken von Nahrungsmitteln künftig zum Alltag gehören könnte.[17]

C Prozess der 3D-Replikation

I. Grundlegende Prozessbeschreibung

Als Ausgangsbasis der Objektherstellung dient unabhängig vom jeweiligen Verfahren stets eine digitale Vorlage. Dieser „Bauplan“[18] ist eine 3D CAD Datei, die – unmittelbar – als Konstruktion in einer CAD-Software, durch Umwandlung aus einer digitalen 2D-Vorlage oder – mittelbar – im Wege der Digitalisierung eines Objektes durch einen Scanprozess ensteht.[19] Liegt die 3D CAD Datei vor, wird diese je nach Modell ggf. noch weiter bearbeitet. Der 3D-Druck setzt dabei stets ein sog. Volumenmodell voraus. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass es wasserdicht ist, d. h. nicht nur aus einzelnen Flächen oder Hüllen, sondern einem vollständig geschlossenen Körper besteht.[20] Das fertige Volumenmodell wird sodann aus der CAD-Software in das standardisierte Datenformat STL exportiert. Die entstehende STL-Datei wird anschließend unter Nutzung spezifischer Software auf Druckbarkeit geprüft und in die sog. Slicer-Software des 3D-Druckers eingespielt. Es folgt der Slicing-Prozess, bei dem das zu produzierende 3D-Modell in einzelne, zweidimensionale Ebenen zerlegt wird[21], die anschließend durch schichtweisen Materialauftrag im 3D-Drucker das gewünschte dreidimensionale Objekt entstehen lassen. In diesem Slicing-Prozess wird ebenfalls der sog. G-Code erstellt. Dieser definiert, an welcher Stelle der 3D-Drucker welche Menge an Material aufzubringen oder zu verfestigen hat. Der G-Code stellt damit eine Maschinenanweisung dar und steuert letztlich den Druckprozess für das gewünschte 3D-Objekt.

II. Eingabemöglichkeiten

1. Eigene Konstruktion

Die Fertigung eines dreidimensionalen Objektes, das in der konkreten Formgebung oder Funktion neuartig ist, erfordert zunächst dessen technische Konstruktion in einer geeigneten Software. Abhängig von der Komplexität des Modells sowie den Fähigkeiten des Konstrukteurs wird zunächst ein zwei- oder unmittelbar ein dreidimensionales Objekt erzeugt. Dieses wird sodann für die Ausgabe in einem 3D-Drucker optimiert. Der Konstrukteur kann dabei aus einer Vielzahl verfügbarer Softwareprogramme wählen, die von kostenfreier Freeware bis hin zu jährlichen Lizenzgebühren im vierstelligen Eurobereich erhältlich sind. Die vollständige Erstellung eines neuen 3D-Modells stellt dabei meist die erste, große Hürde für den Anwender dar[22], da der sichere Umgang mit CAD-Software einiges an Erfahrung und Wissen voraussetzt.

2. Digitalisierung mittels Scan

Wenn es um die Reproduktion eines bereits bestehenden dreidimensionalen Objektes geht, stehen dem Anwender verschiedene Scantechnologien zur Digitalisierung der physischen Vorlage zur Verfügung. Es wird dabei stets die räumliche Oberflächenstruktur des Scanobjektes abgetastet und als digitale Punktewolke an die Scansoftware oder das CAD-Programm übergeben.[23] Anschließend obliegt es dem Anwender, das erfasste Modell weiter zu bearbeiten und für den 3D-Druck zu optimieren.

3. Download von Druckvorlagen

Anwender, die keine eigene Modellkonstruktion oder -bearbeitung vornehmen und stattdessen ein fertig erstelltes und für einen 3D-Drucker optimiertes Modell verwenden wollen, können auf eine zunehmende Anzahl von 3D-Vorlagen zurückgreifen. Diese werden durch verschiedene Internetplattformen zum Download angeboten.[24] Die Vorlagen sind dabei nur teilweise kostenpflichtig und ermöglichen dem Nutzer meist auch eine individuelle Modifikation des ursprünglichen Modells.

III. Ausgabemöglichkeiten

Liegt eine produktionsfähige Datei vor, kann diese auf einem 3D-Drucker ausgegeben, das Objekt also hergestellt werden. Dies geschieht häufig unmittelbar durch den Anwender selbst auf dessen eigenem Gerät. Allerdings stehen auch verschiedene Serviceangebote bereit, die eine Herstellung von 3D-Drucken ermöglichen, ohne dass der Anwender selbst einen 3D-Drucker besitzen müsste. Zum einen handelt es sich um kommerzielle Anbieter, die vergleichbar zu Druckereien ihre Produktionsdienstleistungen direkt und primär über das Internet anbieten.[25] Der Kunde lädt hier i. d. R. seine zuvor erstellte oder heruntergeladene 3D-Datei auf der Website des Anbieters hoch. Es folgen der 3D-Druck und schließlich der Versand des fertigen Objekts zum Kunden.

Zum anderen stehen Internetplattformen zur Verfügung, die Produktionsaufträge an private oder kleingewerbliche Eigentümer von 3D-Druckern vermitteln.[26] Schließlich entstehen bereits erste Copy-Shops, in denen die technische 3D-Druck Infrastruktur kurzzeitig gemietet werden kann, sodass Anwender auch ohne eigenen 3D-Drucker die gewünschten Objekte selbst herstellen können.[27]

D Schwerpunkt der juristischen Auseinandersetzung

Aus den skizzierten Teilschritten zur Herstellung von 3D-Drucken und den dargestellten Möglichkeiten für Anwender, die Technologie zu nutzen, ergeben sich eine Vielzahl juristischer Fragestellungen.[28] Insbesondere im Bereich der Downloadplattformen, die eine weltweite Distribution digitaler 3D-Druckvorlagen ermöglichen, zeichnen sich umfangreiche Problemstellungen hinsichtlich der Immaterialgüterrechte ab. Diese betreffen dabei alle am 3D-Druck beteiligten Parteien, was wie beschrieben, häufig mehrere sind.[29]

Gerade die Kombination aus digitaler Verbreitung von Daten zum Zwecke der Herstellung „analoger“, also physischer Produkte wirft Rechtsfragen auf, die bisher selbst im Rahmen des umfassend in Literatur und Rechtsprechung thematisierten Filesharings[30] in der Musik- und Filmindustrie nicht in dieser Form zur Diskussion standen.

Diese Arbeit fokussiert daher das virulente Problem der Verbreitung produktionsfähiger 3D-Druckvorlagen in Deutschland. Dabei ist die Situation der gewerblichen Schutzrechte sowie des Urheberrechts zu untersuchen und zu bewerten. Abschließend sollen Möglichkeiten genannt werden, wie eine immaterialgüterrechtskonforme Vermarktung unter Berücksichtigung der Rechtslage in Deutschland zu gestalten wäre.

Einfluss von Immaterialgüterrechten auf digitale 3D-Druckvorlagen

E Juristische Einordnung digitaler 3D-Druckvorlagen: Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu Bild-, Ton- und Filmdateien

Ausgangspunkt eines jeden 3D-Drucks ist ein dreidimensionales Körpermodell, das in einer CAD-Datei definiert ist. Der Datensatz enthält alle technischen Informationen, die zur Steuerung der Fertigungsmaschine benötigt werden. Mithin stellt diese Druckvorlage einen spezifischen Bauplan[31] des 3D-Objektes dar. Diese Einordnung erinnert zunächst an die Situation im Bereich der Bild-, Ton- und Filmdateien[32] und damit gleichfalls an eine im Kern urheberrechtliche Diskussion.[33] Jene Datensätze definieren optische und akustische Signale, welche sodann von Wiedergabegeräten in für den Konsumenten wahrnehmbare Informationen umgesetzt werden.

Der signifikante Unterschied zu den 3D-Druckvorlagen besteht indes darin, dass letztere genutzt werden, um ein physisches Objekt zu generieren, welches nicht nur flüchtig, sondern beständig und sodann selbständig verkehrsfähig ist.

Darüber hinaus spielt im Bereich des 3D-Drucks gerade die Möglichkeit der individuellen Modifikation bestehender Vorlagen eine wichtige Rolle. Denn anders als beim Konsumieren originalgetreuer Mediendateien kommt es dem 3D-Druck Anwender häufig auf die Einzigartigkeit des zu produzierenden Modells an. Mithin sind nicht nur 1:1 Kopien von Datensätzen und Objekten, sondern insbesondere auch veränderte Nachahmungen von besonderer Relevanz.[34]

Schließlich sind dreidimensionale, physische Objekte auch den gewerblichen Schutzrechten zugänglich. Vorwiegend ist hier an das Patent- und das Gebrauchsmusterrecht, jedoch auch an das Design- und Markenrecht zu denken. So werden gem. § 1 Abs. 1 PatG Patente für neue und gewerblich anwendbare Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, wobei nach § 9 Nr. 1 PatG Erzeugnisse Schutzgegenstand sein können. Mithin können auch 3D-gedruckte Objekte grundsätzlich solche schutzfähigen Erzeugnisse darstellen.[35]

Eine allgemeingültige juristische Einordnung der 3D-Druckvorlagen oder gar eine Reduzierung auf urheberrechtliche Tatbestände verbietet sich vor diesem Hintergrund. Stattdessen erscheint es geboten, eine differenzierte Betrachtung nach dem Urheberecht einerseits und den einzelnen Arten gewerblicher Schutzrechte andererseits vorzunehmen. Dabei ist jeweils zunächst die Anwendbarkeit der Regelungen einschließlich der Tatbestandsvoraussetzungen sowie daran anknüpfend deren Bedeutung für die Verbreitung der 3D-Druckvorlagen zu untersuchen.

F Urheberrecht

I. Anwendbarkeit

1. Entstehung urheberrechtlichen Schutzes
a) Materielle Voraussetzungen

Urheberrechtlicher Schutz wird gem. § 1 UrhG für Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst gewährt. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zählen zu den Werkarten dabei expressis verbis auch solche der angewandten Kunst, die sich durch ihren Gebrauchszweck von den Kunstwerken nach traditionellem Verständnis unterscheiden.[36] Maßgeblich für das Entstehen urheberrechtlichen Schutzes ist also stets das Vorliegen eines Werkes, das § 2 Abs. 2 UrhG als eine persönliche geistige Schöpfung definiert. Als Urheber kommen durch das Erfordernis der persönlichen Schöpfung ausschließlich natürliche Personen in Betracht.[37] Weiterhin erfordert ein Werk in diesem Sinne einen geistigen Gehalt. Es muss sich also um das Resultat eines unmittelbaren und zielgerichteten geistigen Schöpfungsprozesses[38] handeln. Voraussetzung ist weiterhin, dass das Werk sinnlich wahrnehmbar geworden ist, wobei es auf eine Veröffentlichung nicht ankommt.[39] Der geistige Schöpfungsinhalt muss daher Ausdruck in einer bestimmten Form gefunden haben.[40] Diese konkrete Ausdrucksform ist sodann Gegenstand urheberrechtlichen Schutzes, nicht jedoch die bloße, dahinter stehende, abstrakte Idee.[41] Entscheidend ist allerdings nur, dass das Werk in seiner konkreten Ausdrucks- und Formgebung erkennbar geworden ist. Eine Vollendung ist dagegen nicht erforderlich, sodass bereits Entwürfe, Pläne und Skizzen urheberrechtsfähig sein können.[42] Schließlich setzt urheberrechtlicher Schutz stets ein gewisses Maß an kreativ-schöpferischer Individualität voraus. Dieses Tatbestandsmerkmal wird dabei aus der Summe der in § 2 Abs. 1 UrhG genannten Werkarten sowie dem in § 2 Abs. 2 UrhG normierten Begriff der persönlich geistigen Schöpfung gefolgert und ist in seiner konkreten Ausprägung durchaus umstritten.[43] Es setzt sich aber jedenfalls aus den beiden kumulativen Elementen Neuheit und Eigentümlichkeit zusammen.[44] Neuheit im urheberrechtlichen Sinne stellt dabei im Unterschied zum patentrechtlichen Begriff, lediglich auf die subjektive Neuheit ab, sodass ein Werk nicht absolut neu sein muss.[45] Eigentümlichkeit ist im Sinne einer schöpferischen Originalität oder Individualität zu verstehen.[46] Dies stellt jedoch kein qualitatives Merkmal dar und ist mithin keine Frage des inhaltlichen oder ästhetischen Gehalts des Werkes[47]. Vielmehr genügt bereits ein gewisses Maß an zum Ausdruck gebrachter Individualität des Schöpfers, um die notwendige Gestaltungs- oder Schöpfungshöhe und damit urheberrechtlichen Schutz erreichen zu können. Die ständige Rechtsprechung[48] stellt bei dieser Beurteilung auf die für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise ab und lässt es genügen, dass nach deren Auffassung von einer künstlerischen Leistung ausgegangen werden kann[49]. Somit können auch einfache Werke als sog. kleine Münze des Urheberrechts die notwendige Individualität aufweisen, um gerade noch einem urheberrechtlichen Schutz zugänglich zu sein.[50] Seit der hier[51] bereits zitierten BGH-Entscheidung „Geburtstagszug“[52] gilt dies nun auch ausdrücklich für Werke der angewandten Kunst, an die bis dahin noch höhere Anforderungen hinsichtlich der schöpferischen Eigentümlichkeit gestellt wurden.[53]

b) Formelle Voraussetzungen und Dauer

Liegen die materiellen Voraussetzungen urheberechtlichen Schutzes vor, wurde also ein Werk i. S. d. § 2 UrhG geschaffen, entfaltet sich die Schutzwirkung zu Gunsten des Urhebers kraft Gesetz.[54] Ein formeller Akt i. S. einer Anmeldung, Registrierung, Prüfung oder Veröffentlichung ist nicht notwendig.

Gem. § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bzw. gem. § 65 Abs. 1 nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers i. S. d. § 8 UrhG. Anonyme oder pseudonyme Werke genießen gem. § 66 UrhG 70 Jahre Schutz ab Veröffentlichung bzw. Schaffung.

2. Anwendbarkeit der urheberrechtlichen Regelungen auf 3D-Druckvorlagen

3D-Druckvorlagen sind CAD-Modelle dreidimensionaler Körper und stellen eine Art Bauplan des zu produzierenden Objektes dar. Fraglich ist, ob es sich bei solchen Vorlagen überhaupt um ein Werk i. S. d. § 2 Abs. 2 UrhG handeln könnte. Sprach- und Musikwerke nach Ziffern 1 und 2 sowie Pantomime- und Filmwerke nach Ziffern 3 und 6 scheiden ohne Weiteres aus.

Da es sich bei 3D-Druckvorlagen um elektronisch, am Computer erstellte Darstellungen handelt, könnte darin ein Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG zu sehen sein, das ähnlich wie ein Lichtbildwerk geschaffen wird.[55] Dies ist indes abzulehnen, da es sich bei solchen CAD-Modellen nicht um das bloße Abbild einer Vorlage handelt,[56] sodass kein dem Lichtbildwerk vergleichbarer Schaffensprozess vorliegt.

Infrage käme sodann der Schutz als Werk der bildenden oder insbesondere der angewandten Kunst nach Ziffer 4. Gerade im Bereich des Produkt- und Industriedesigns ist letztere Werkart anzutreffen.[57]

Ebenso in Betracht zu ziehen ist die 3D-Druckvorlage als ein Werk nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG. Nachdem sowohl zweidimensionale (Konstruktions-) Zeichnungen und Pläne, als auch plastische – mit anderen Worten dreidimensionale – Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art dem urheberrechtlichen Schutz grundsätzlich zugänglich sind,[58] ist dies folglich auch für 3D-Druckvorlagen anzunehmen. Die Begriffe Wissenschaft und Technik sind dabei ohnehin weit auszulegen.[59] Der von § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG gewährte Schutz erstreckt sich jedoch nur auf die Darstellung selbst und nicht auf die Verwertung dessen[60]. Mithin setzt sich der Urheberrechtsschutz an einer 3D-Druckvorlage nicht später an dem auf ihrer Grundlage geschaffenen, d. h. dem gedruckten Objekt, fort. Umgekehrt liegt wohl im Erstellen einer 3D-Druckvorlage ausgehend von einem urheberrechtlich geschützten Werk im Sinne eines physischen Objektes, eine Vervielfältigungshandlung nach § 16 UrhG.[61] Darauf wird später[62] noch näher einzugehen sein. Beachtlich ist dabei, dass nach § 7 UrhG der urheberrechtliche Schutz an der Darstellung, also hier der 3D-Druckvorlage, ausschließlich dem Urheber eben dieser Darstellung bzw. Vorlage, nicht jedoch dem ggf. abweichenden Urheber des darin beschriebenen Objektes zufällt. Denn das Urheberrecht entsteht unbeschadet möglicher Rechte Dritter.[63] Dies folgt auch bereits aus § 3 S. 1 UrhG, wonach die Bearbeitungen urheberrechtlich geschützter Werke selbständig urheberrechtsfähig sind.

Im Ergebnis hängt die zutreffende Einordnung einer 3D-Druckvorlage in die Systematik des § 2 Abs. 1 UrhG vom konkreten Modell ab, was die Prüfung jedes Einzelfalls erforderlich macht. Zudem sind unabhängig von der erkannten, einschlägigen Werkart freilich immer auch die weiteren Voraussetzungen[64] urheberrechtlichen Schutzes erforderlich. Es muss sich mithin stets um eine persönliche geistige Schöpfung handeln. Auch diese Voraussetzung ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Ist diese Hürde überwunden, steht einem urheberrechtlichen Schutz der 3D-Druckvorlage grundsätzlich nichts im Wege und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein originäres Werk oder die Digitalisierung eines existenten physischen Objektes handelt.[65] Es gelten insoweit keine Besonderheiten gegenüber anderen urheberrechtlich geschützten Werken.

II. Bedeutung für die Verbreitung von 3D-Druckvorlagen

Aus diesen Grundsätzen folgt zunächst einmal, dass das gesamte Instrumentarium des Urheberrechtsschutzes unmittelbare Relevanz für 3D-Druckvorlagen besitzt. Diese können Werke gem. § 2 UrhG sein, sodass deren Urheber nach § 11 UrhG in seiner geistigen und persönlichen Beziehung zum Werk und in der Nutzung des Werks geschützt ist. Allein dem Urheber stehen damit die Urheberpersönlichkeitsrechte gem. §§ 12 – 14 UrhG und grundsätzlich auch die Verwertungsrechte nach §§ 15 ff. UrhG zu.

1. Urheberpersönlichkeitsrechte

Aus dem Bereich der Urheberpersönlichkeitsrechte ist hier vor allem das Veröffentlichungsrecht nach § 12 UrhG von Bedeutung. Es räumt dem Urheber die Entscheidung ein, ob, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Werk öffentlich mitgeteilt werden soll. Gemeint ist dabei das Recht zur Erstveröffentlichung.[66] Es ist erschöpft, sobald ein Werk vom Urheber erstmalig und erlaubt veröffentlicht wurde.[67] Insoweit handelt es sich um ein gegen jedermann wirkendes, absolutes Recht, das auch nicht durch eine ungewollte Werkveröffentlichung durch einen Dritten untergeht.[68] Allerdings kann es vom Urheber auf seinen Auftraggeber übertragen und sodann von diesem ausgeübt werden.[69]

Hat der Urheber oder sonstig Berechtigte einer geschützten 3D-Druckvorlage diese also (noch) nicht zur Veröffentlichung bestimmt und wird diese dennoch von einem Dritten öffentlich gemacht, z. B. online verbreitet, so unterliegt dies dem Verbotsrecht des Urhebers nach § 12 Abs. 1 UrhG.

2. Verwertungsrechte

Von enorm praktischer Bedeutung sind allerdings die Verwertungsrechte. Diese sichern die materiellen Interessen des Urhebers. Nach § 15 Abs. 1 UrhG werden mit dem Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung und Ausstellung die Verwertungen des Werks in körperlicher Form geschützt. Aus § 15 Abs. 2 UrhG ergibt sich ein umfassender Schutz unkörperlicher Verwertungen, z. B. durch öffentliche Wiedergabe oder Zugänglichmachung.

a) Körperliche Verwertungsformen

Hinsichtlich der körperlichen Verwertungshandlungen hat die Vervielfältigung nach § 16 UrhG besondere Relevanz für die Verbreitung von 3D-Druckvorlagen. Diese erstreckt sich auf Vervielfältigungen jeglicher Art[70], wobei darunter jede körperliche Festlegung des Werkes zu verstehen ist,[71] die es ermöglicht, das Werk den menschlichen Sinnen irgendwie unmittelbar oder mittelbar zugänglich zu machen[72]. Die Übertragung auf Speichermedien ist nach § 16 Abs. 2 UrhG ebenso eine Vervielfältigung. Dies führt zu gleich zwei Problemkreisen. Zum einen wird im Bereithalten einer urheberrechtlich geschützten 3D-Druckvorlage auf einer Onlineplattform eine Vervielfältigung nach § 16 Abs. 2 UrhG zu sehen sein. Diese bedarf mithin der Zustimmung des Urhebers. Fehlt es an dieser, ist grundsätzlich ein Verstoß gegen das ausschließliche Verwertungsrecht des Urhebers denkbar, § 15 Abs. 1 i. V. m. § 16 Abs. 2 UrhG. Die Vervielfältigung wäre somit unzulässig.

Zum anderen kann bereits die Herstellung der 3D-Druckvorlage selbst urheberrechtlich relevant sein. Denn liegt dem CAD-Modell wiederum ein Werk zu Grunde, das nun für eine spätere Reproduktion in seiner Form beschrieben wird, ist darin eine körperliche Festlegung des ursprünglichen Werks zu sehen.[73] Diese ist mithin auch geeignet, das erfasste Werk den menschlichen Sinnen zugänglich zu machen.[74] Es liegt demnach schon in jenem Schritt eine Vervielfältigungshandlung vor.[75] Dass es sich bei der 3D-Druckvorlage zunächst nur um ein digitales Duplikat des Ursprungswerks handelt, ist bereits deshalb unerheblich, weil die Vorlage als ein notwendiger Zwischenschritt auf dem Weg zur sich anschließenden Herstellung des definierten Objektes dient.[76]

Von Bedeutung ist weiterhin, dass auch in einer verändernden Übertragung im Sinne des Dimensions- oder Werkstoffwechsels, eine Vervielfältigungshandlung nach § 16 UrhG zu sehen ist.[77] Somit wird auch die Überführung eines zweidimensionalen in ein dreidimensionales Werk von § 16 UrhG erfasst, obwohl

keine identische 1:1 Kopie des Originalwerks erzeugt wird. Das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung von Werken nach § 23 UrhG bleibt hiervon unberührt. Allerdings gewährt dieses ohnehin nur die Möglichkeit, Werke Dritter umzugestalten, solange diese Bearbeitungen nicht öffentlich gemacht werden.[78]

Die weiteren körperlichen Verwertungsrechte nach §§ 17 und 18 UrhG sind hier nur von untergeordneter Bedeutung. Sie beziehen sich lediglich auf körperliche Werkexemplare[79] und setzen im Unterschied zum Vervielfältigungsrecht nach § 16 UrhG zwingend ein physikalisch vorhandenes Objekt und nicht nur ein körperlich festgelegtes, digitales Werkexemplar voraus.

b) Unkörperliche Verwertungsformen

Von herausragender Bedeutung für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter 3D-Druckvorlagen ist das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gem. § 19a UrhG.[80] Dieses wurde im Jahr 2003 vom Gesetzgeber in das UrhG eingeführt[81] und wirkt sich primär auf die Verwendung von Werken in elektronischen Medien aus.[82] § 19a UrhG regelt insbesondere die Situation, in der Werke von einem Anbieter auf einer Internetseite oder einem Datenträger zum Abruf für Mitglieder der Öffentlichkeit (Nutzer) an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl bereitgehalten werden.[83] Die Verwertungshandlung beginnt dabei nicht erst mit dem tatsächlichen Abruf, also Download einer Datei durch den Nutzer, sondern bereits beim Hochladen durch den Anbieter.[84] Ob der Anbieter das Hochladen dabei selbst veranlasst hat, ist unerheblich.[85] Mithin ist das digitale Ablegen eines Werkes auf einem Server, nicht nur eine Vervielfältigung gem. § 16 Abs. 1 UrhG, sondern auch der erste Schritt einer von § 19a UrhG erfassten Verwertungshandlung. Diese ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers gem. § 15 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 19a UrhG unzulässig. Gleichwohl kommt der Vervielfältigung zum Zwecke der öffentlichen Zugänglichmachung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu, da sie lediglich eine notwendige Vorbereitungshandlung darstellt.[86] Dies ist allerdings nur im Rahmen einer Lizenzierung relevant, aus verwertungsrechtlicher Sicht dagegen nicht.[87]

Von der öffentlichen Zugänglichmachung abzugrenzen ist das Herunterladen des urheberrechtlich geschützten Materials durch den Nutzer, worin wiederum eine selbständige körperliche Vervielfältigungshandlung nach § 16 Abs. 1 UrhG liegt.[88]

G Patent- und Gebrauchsmusterrecht

I. Anwendbarkeit

Das Patent- und Gebrauchsmusterrecht schützt technische Erfindungen, § 1 Abs. 1 PatG, § 1 Abs. 1 GebrMG. Während Patentschutz für Erzeugnisse und Verfahren gewährt wird, kann als Gebrauchsmuster nur das Erzeugnis geschützt werden. Inwieweit die Anwendbarkeit patent- und gebrauchsmusterrechtlicher Normen auch für den Bereich der 3D-Druckvorlagen von Belang sein kann, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Schutzrechtsvoraussetzungen näher zu erörtern.[89]

1. Erlangen patentrechtlichen Schutzes
a) Materielle Voraussetzungen

Die Erteilung eines Patents setzt zunächst eine Erfindung auf dem Gebiet der Technik, § 1 Abs. 1 PatG oder Biotechnik, § 1 Abs. 2 PatG voraus. Der Begriff der technischen Erfindung wurde vom BGH als „(...) eine Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolges (...)“[90] definiert. Aufgrund fortschreitender technischer und technologischer Entwicklungen unterlag diese Definition seither Veränderungen, in deren Ergebnis jedenfalls das Merkmal des Einsatzes beherrschbarer Naturkräfte wohl nicht mehr zwingend erforderlich ist.[91]

Weiterhin muss die Erfindung zum Zeitpunkt der Patent- bzw. prioritätsbegründenen Anmeldung[92] neu i. S. d. § 3 PatG sein. Dies ist anzunehmen, wenn sie nicht bereits zum Stand der Technik gehört, § 3 Abs. 1 S. 1 PatG. Mithin fordert das Patentrecht im Unterschied zum Urheberrecht, eine absolute Neuheit[93].

Darüber hinaus ist eine erfinderische Tätigkeit nach § 4 PatG erforderlich. Diese liegt vor, wenn sich die Erfindung nach fachmännischer Beurteilung nicht bereits in naheliegender Weise aus dem bekannten Stand der Technik ergibt.[94]

Schließlich muss die Erfindung gem. § 5 PatG gewerblich anwendbar sein und es darf kein Ausschluss der Patentfähigkeit nach §§ 1a, 2, 2a vorliegen.

b) Formelle Voraussetzungen und Dauer

Zunächst steht das Recht auf das Patent gem. § 6 S. 1 PatG dem Erfinder zu. Erfinder ist die natürliche Person, die die Erfindung gemacht hat.[95] Das Recht aus dem Patent, also insbesondere die Patentwirkungen nach §§ 9, 10 PatG stehen dem Patentinhaber zu.[96] Daneben regeln die §§ 7, 8 PatG das Recht des – ggf. abweichenden – Anmelders. Bereits aus der Formulierung zur Übertragbarkeit dieser einzelnen Rechte in § 15 Abs. 1 S. 1 PatG ist ersichtlich, dass deren Inhaberschaft auf mehrere Personen verteilt sein kann.

Im Unterschied zum Urheberrecht ist zur Erlangung patentrechtlichen Schutzes ein formelles Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt DPMA gem. §§ 34 ff. PatG notwendig. Dieses wird durch die Patentanmeldung nach § 34 Abs. 1 PatG eingeleitet. Die darin nach § 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG enthaltene Beschreibung der Patentansprüche legt gem. § 14 PatG den Schutzgegenstand und -umfang fest und ist mithin von großer Bedeutung.[97] Gem. § 34 Abs. 3 Nr. 4 PatG ebenfalls in der Anmeldung enthalten sein muss die Beschreibung der Erfindung nach § 10 PatV. Diese formuliert u. a. die konkrete Lösung des Problems und nach § 10 Abs. 2 Nr. 7 PatV mindestens einen Weg zur Ausführung der Erfindung, wobei diese auch anhand von Zeichnungen zu erläutern ist. Gem. § 14 S. 2 PatG dienen die Beschreibungen und Zeichnungen auch der Auslegung der Patentansprüche.

Der Offenlegung der konkreten technischen Lösung liegt dabei nicht nur ein formeller Prüfzweck zu Grunde. In Verbindung mit der Veröffentlichung der Erfindung als solcher, wohnt dieser Transparenz und Einsicht Dritter in die neue technische Lehre, auch der dem Patentrecht immanente Zweck der Verbreitung und Weiterentwicklung technischen Wissens inne.

Nach einer Prüfung auf offensichtliche Mängel gem. § 42 PatG, legt das DPMA die Patentanmeldung offen. Es schließen sich auf Antrag die Recherche nach § 43 PatG sowie das Prüfverfahren nach §§ 44 ff. PatG an. Nach eventueller Mängelbeseitigung folgt auf das Prüfergebnis der Patenterteilungs- oder der Zurückweisungsbeschluss, § 47 PatG.[98] Die Erteilung des Patents wird sodann im Patentblatt veröffentlicht und gem. § 58 Abs. 1 S. 3 PatG treten sodann dessen Wirkungen ein. Zeitgleich erfolgt die Veröffentlichung der Patentschrift, § 58 Abs. 1 S. 2 PatG.[99]

Die patentierte Erfindung genießt gem. § 16 PatG grundsätzlich 20 Jahre Schutz, gerechnet ab dem Tage der Anmeldung, sofern das Patent nicht nach § 20 PatG zuvor erlischt oder nach §§ 21, 22 PatG ex tunc unwirksam wird. Nur ausnahmsweise ist eine Schutzrechtsverlängerung nach § 16a PatG möglich.

2. Erlangung gebrauchsmusterrechtlichen Schutzes

Neben oder alternativ zum Patentschutz[100], kann eine neue technische Lehre die ein Erzeugnis zum Gegenstand hat, auch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Obwohl auch dieses ein Registerrecht mit formellem Antragsverfahren ist, steht dem Erfinder mit dem Gebrauchsmuster ein verglichen zum Patent schnellerer und kostengünstigerer Weg zu einem gleichwohl vollwertigen Schutzrecht zur Verfügung.[101]

a) Materielle Voraussetzungen

Die Schutzvoraussetzungen der §§ 1 – 3 GebrMG stimmen weitgehend mit den patentrechtlichen überein, wenngleich sie in ihrer konkreten Ausprägung weniger anspruchsvoll sind. So bedarf es für die Erfindung keiner erfinderischen Tätigkeit, sondern lediglich eines nicht näher definierten erfinderischen Schrittes.[102] Auch der für den Neuheitsbegriff sowie die Beurteilung der erfinderischen Leistung maßgebliche Stand der Technik ist enger begrenzt.[103]

b) Formelle Voraussetzungen

Hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft gilt nach § 13 Abs. 3 GebrMG, was bereits zuvor[104] für das Patent gesagt wurde.

Mit der Anmeldung gem. § 4 GebrMG wird das Registrierungsverfahren beim DPMA in Gang gesetzt. Wie beim Patent sind vor allem die konkreten Ansprüche zu benennen und Beschreibungen sowie Zeichnungen der Erfindung einzureichen. Im Unterschied zum Patent prüft das DPMA allerdings nur die formellen Voraussetzungen des Gebrauchsmusterschutzes[105], nicht jedoch auch die materiellen. Mithin kommt das Gebrauchsmuster schon bei Vorliegen der formellen Voraussetzungen zur Eintragung und stellt insoweit ein materiellrechtlich ungeprüftes Schutzrecht dar.

Die Schutzdauer beträgt nach § 23 Abs. 1 GebrMG maximal zehn Jahre.

[...]


[1] Bendel, http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/596505833/3d-drucker-v7.html; Ziffer 1;
Gartner, http://3druck.com/grundkurs-3d-drucker/teil-1

[2] z. B.: Hagl, S. 1; Fastermann, S. 1; Horsch, S. 1; Gartner a.a.O; www.handelsblatt.com/themen/3d-drucker; Nordemann/Rüberg/Schäfer, NJW 2015, 1265; Mengden, MMR 2014, 79; Grosskopf, CR 2012, 618

[3] US Patent US4575330 A, Prioritätsdatum: 8.8.1984, veröffentlicht am 11.3.1986 – www.google.de/patents

[4] http://www.3dsystems.com/files/downloads/3D-Systems-Charles-W-Hull-Executive-Bio.pdf (ohne Autor)

[5] https://www.epo.org/learning-events/european-inventor/finalists/2014/hull_de.html (ohne Autor)

[6] Hagl, S. 6

[7] https://www.google.com/trends/ (ohne Autor)

[8] De Jong/De Bruijn, MIT Solan Management Review

[9] Anderson, S. 17; Bendel, http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/596505833/3d-drucker-v7.html; Ziffer 3

[10] Canalys, zitiert von Statista: http://de.statista.com (ohne Autor)

[11] Canalys, a.a.O.

[12] Bitkom, Aris, ID 298218, zitiert von Statista: http://de.statista.com (ohne Autor)

[13] Hagl, S. 43 – 53

[14] siehe Teil 1, A

[15] Bendel, a.a.O.

[16] Hagl, S. 42 und S. 52

[17] http://www.stern.de/genuss/trends/3d-drucker--kann-gedrucktes-essen-schmecken--6446390.html

[18] Hagl, S. 10

[19] Fastermann, S. 12

[20] Fastermann, a.a.O.

[21] Horsch, S. 24

[22] Hagl, S. 10

[23] Fastermann, S. 77/78

[24] z. B. www.trinckle.de, www.thingiverse.com, www.shapeways.com, www.grabcad.com, www.3dwarehouse.sketchup.com

[25] Z. B. www.meltwerk.de, www.conrad-3d-printing.com

[26] Z. B. www.3dhubs.com

[27] Z. B. www.conrad.de/3D-Printhub

[28] So auch Nordemann/Rüberg/Schäfer, NJW 2015, 1265 (1265); Grosskopf, CR 2012, 618 (618)

[29] Vgl. oben Teil 1, C

[30] Z. B. LG Köln, Urt. v. 25.04.2013, Az. 14 O 500/12 – JurionRS 2013, 45544; LG Hamburg, Urt. v. 12.06.2009, Az. 310 O 93/08 – JurionRS 2009, 19410; LG Düsseldorf, Urt. v. 16.07.2008, Az. 12 O 229/08 –JurionRS 2008, 32396; Bosch/Röhl, NJW 2008, 1415 (1415); Gercke, ZUM 2007, 791 (791); Grosskopf, CR 2012, 618 (621)

[31] Solmecke/Kocatepe, K&R 2014, 778 (778)

[32] Bild-, Ton- und Filmdateien werden nachfolgend unter dem Begriff „Mediendateien“ zusammengefasst.

[33] Dazu z. B. Bosch/Röhl, NJW 2008, 1415

[34] So auch Ferner, http://www.ferner-alsdorf.de

[35] Nordemann/Rüberg/Schäfer, NJW 2015, 1265 (1269)

[36] Kommentar UrhG-Schulze, § 2, Rn. 158

[37] Kommentar UrhG-Schulze, § 2, Rn. 8

[38] Beck-OK UrhG-Ahlberg, § 2, Rn. 54

[39] Engels, S. 369, Rn. 1149

[40] Rehbinder/Peukert, S. 71, Rn. 214

[41] Engels, S. 370, Rn. 1154

[42] Pierson, S. 335

[43] Pierson, S. 336; Rehbinder/Peukert, S. 73, Rn. 221; Engels, S. 371, Rn. 1159

[44] Beck-OK UrhG-Ahlberg, § 2, Rn. 59

[45] Kommentar UrhG-Schulze, § 2, Rn. 17

[46] Kommentar UrhG-Schulze, § 2, Rn. 18

[47] Pierson, S. 337

[48] BGH, Urt. v. 27.1.1983, Az. I ZR 177/80 – JurionRS 1983, 13303; BGH, Urt. v. 10.12.1986, Az. I ZR 15/85 – JurionRS 1986, 14765; BGH, Urt. v. 1.6.2011, Az. I ZR 140/09 – juris; BGH, Urt. v. 12.5.2011, Az. I ZR 53/10 – JurionRS 2011, 26940

[49] BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az. I ZR 143/12 – NJW 2014, 469

[50] Pierson, a.a.O.

[51] Siehe Fußnote 49

[52] BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az. I ZR 143/12 – JurionRS 2013, 50590

[53] Nordemann/Rüberg/Schäfer, NJW 2015, 1265 (1265)

[54] Pierson, S. 338

[55] So z. B. Koch, GRUR 1991, 180 (184)

[56] Reuter, GRUR 1997, 23 (27)

[57] Kommentar UrhG-Schulze, § 2, Rn. 158; Nordemann/Rüberg/Schäfer, NJW 2015, 1265 (1265)

[58] So auch Solmecke/Kocatepe, K&R 2014, 778 (779)

[59] Pierson, S. 348

[60] BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az. I ZR 143/12 – JurionRS 2013, 50590

[61] Mengden, MMR 2014, 79 (83)

[62] Teil 2, B. II. 2. a)

[63] Solmecke/Kocatepe, K&R 2014, 778 (779); Beck-OK UrhR-Ahlberg UrhG § 2 Rn. 145

[64] Dazu bereits oben Teil 2 B I. 1.

[65] So im Ergebnis auch Mengden, a.a.O.

[66] Beck-OK UrhR-Kroitzsch/Götting UrhG § 12 Rn. 4

[67] Pierson, S. 359

[68] Beck-OK UrhR-Kroitzsch/Götting, § 12, Rn. 14

[69] Pierson, S. 360

[70] Kommentar UrhG-Schulze, § 16, Rn. 4

[71] Kommentar UrhG-Schulze, § 16, Rn. 6

[72] Praxiskommentar UrhG-Heerma, § 16 Rn. 4

[73] Mengden, MMR 2014, 79 (83)

[74] Mengden, a.a.O.

[75] Nordemann/Rüberg/Schäfer, NJW 2015, 1265 (1265)

[76] Praxiskommentar UrhG-Heerma, § 16 Rn. 4

[77] BGH, Urt. v. 29.4.2010, Az. I ZR 69/08 – JurionRS 2010, 15417; Kommentar UrhG-Schulze, § 16, Rn. 11;
Grosskopf, CR 2012, 618 (622)

[78] Praxiskommentar UrhG-Bullinger, § 23, Rn. 1

[79] Kommentar UrhG-Schulze, § 17, Rn. 4, § 18, Rn. 2;
Praxiskommentar UrhG-Bullinger, § 19a, Rn. 12

[80] Vgl. Engels, S. 394, Rn. 1250

[81] Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.09.2003, BGBl. I S. 1774.

[82] Praxiskommentar UrhG-Bullinger, § 19a, Rn. 1

[83] So auch BGH, Urt. v. 29.4.2010, Az. I ZR 69/08 – JurionRS 2010, 15417; Pierson, S. 366

[84] Praxiskommentar UrhG-Bullinger, § 19a, Rn. 10: Pierson, S. 367

[85] Ungern-Sternberg, GRUR 2010, 273 (277)

[86] Praxiskommentar UrhG-Bullinger, § 19a, Rn. 12

[87] Bullinger, a.a.O.

[88] So auch Nordemann/Rüberg/Schäfer, NJW 2015, 1265 (1266); siehe oben Teil 2, B. II. 2. a)

[89] Betrachtet wird nur das PatG. Auf die Darstellung des EPÜ wird verzichtet, da die wesentlichen, hier relevanten Regelungen in PatG und EPÜ inhaltlich übereinstimmen. (Kraßer, S. 1).

[90] BGH, Beschluss v. 27.3.1969, Az. X ZB 15/67 – JurionRS 1969, 13316

[91] Engels, S. 69, Rn. 201

[92] Engels, S. 77, Rn. 234

[93] Kraßer, S. 285

[94] Engels, S. 93, Rn. 273

[95] Engels, S. 100, Rn. 291

[96] Engels, S. 101, Rn. 295

[97] Engels, S. 109, Rn. 317

[98] Vgl. Engels, S. 117, Rn. 336

[99] Kraßer, S. 531

[100] Engels, S. 182, Rn. 528

[101] Engels, S. 183, Rn. 529

[102] Kraßer, S. 122

[103] Kraßer, a.a.O.

[104] Teil 2, C. I. 1. b)

[105] Engels, S. 182, Rn. 527

Ende der Leseprobe aus 60 Seiten

Details

Titel
Immaterialgüterrechte und Objektreplikation. Juristische Risiken und Lösungsmöglichkeiten bei der Vermarktung von 3D-Druckvorlagen
Hochschule
Universität des Saarlandes
Note
2,3
Autor
Jahr
2015
Seiten
60
Katalognummer
V313041
ISBN (eBook)
9783668121324
ISBN (Buch)
9783668121331
Dateigröße
563 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Arbeit aus dem Studiengang "Wirtschaftsrecht für die Unternehmenspraxis" in Kooperation mit der TU Kaiserslautern.
Schlagworte
3D-Druck, 3D Printing, Gewerblicher Rechtschutz, Immaterialgüterrechte, Generative Fertigung, 3D Replikation, Urheberrecht, Patentrecht, Markenrecht, Designrecht, Gebrauchsmusterrecht
Arbeit zitieren
Lars Heyne (Autor:in), 2015, Immaterialgüterrechte und Objektreplikation. Juristische Risiken und Lösungsmöglichkeiten bei der Vermarktung von 3D-Druckvorlagen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/313041

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