Die Entwicklung des Konzeptes der "Responsibility to Protect". Bedeutung für die aktuelle Interventionspolitik und die Vereinten Nationen


Hausarbeit, 2014

34 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Die Entwicklung der UN-Missionen bis 1990

3. Die Notwendigkeit der Entwicklung des „RtoP“-Konzeptes
3.1 Die Kurdenresolution
3.2 Der Genozid in Ruanda
3.3 Der Kosovokonflikt

4. Der ICISS und Inhalte des RtoP-Konzeptes
4.1 The International Commission on Intervention and State Sovereignty .
4.2 Der Inhalt des „RtoP“-Konzeptes
4.2.1 Die Grundprinzipien des Konzeptes
4.2.2 Die 3 Hauptaufgaben des „RtoP“-Konzeptes
4.2.3 Die „Right Authority“
4.2.4 Die Umsetzung des Konzeptes / World Summit 2005

5. Die „RtoP“ in Syrien

6. Die Weiterentwicklung des „RtoP“-Konzeptes

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Dieses Jahr jährte sich der Genozid in Ruanda. Am 6. April 1994 geschah ein Genozid an den Tutsi, verübt von den Hutu, den man in so einer Größenordnung seit dem Zweiten Weltkrieg nicht gesehen hatte. 500.000 bis 1.000.000 Millionen Tutsi und gemäßigt Hutu wurden auf brutale Weise hingerichtet.

Trotz der „Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide“ (vgl. Resolution 260 (III) A of the UN-General Assembly, 1948) der Vereinten Nationen und der UN-Mission „United Nations Assistance Mission for Rwanda“ (UNAMIR) sahen die Vereinten Nationen tatenlos zu wie eine ethnische Gruppe ausgelöscht wurde. Die Vereinten Nationen gerieten stark in Kritik und nach dem Massaker von Srebrenica1 während des Bosnien-Krieges, auf das die Vereinten Nationen zu spät bzw. nicht reagierten, wurde die Institution offen bezüglich ihres Nutzens angezweifelt.

Doch die Lehren aus diesen beiden Tragödien wurden erst nach dem Kosovo-Konflikt2 im Jahr 2001 gezogen indem sich eine unabhängige Expertenkommission mit „alternativen Möglichkeiten der Entscheidungsfindung für den Fall einer Blockade im UN-Sicherheitsrat durch das Veto eines oder mehrerer Vetomächte“ (vgl. Hoppe 2014, S. 41) auseinandersetzte. Die Ergebnisse fanden unter dem Namen „Responsibility to Protect“3 (vgl. S/RES/ 1674, 2006) auf dem „World Summit“ 2005 Eingang in die Vereinten Nationen.

In dieser Modulabschlussarbeit möchte ich mich mit der Entwicklung des „RtoP“ Konzepts befassen um festzustellen inwieweit es einen Nutzen für die heutige Interventionspolitik hat, ob und wie es als Legitimation für Mandate genutzt wird, wie man es weiterentwickeln kann und welche Bedeutung das Konzept und dessen Weiterentwicklung für die Legitimation der Vereinten Nationen hat.

Dazu werde ich mich zunächst mit einen kurzen Überblick über die UN- Friedensmissionen bis 1990 geben, um aufzuzeigen wie sich die Einsätze von bloßen Beobachtermissionen hin zu robusten, multinationalen und multidimensionalen Friedensmissionen entwickelt haben. Daraufhin folgen die Gründe zur Entwicklung des „RtoP“-Konzepts, die sich vor allem in der politischen Entwicklung der 1990er Jahren finden, sowie dessen Inhalt. Anschließend werde ich mich damit auseinandersetzen welche Bedeutung dieses Konzept für die den derzeitigen Konflikt in Syrien hat. Schlussendlich werde ich mich mit möglichen Schritten der Weiterentwicklung und deren Bedeutung für die Zukunft der Vereinten Nationen beschäftigen.

2. Die Entwicklung der UN-Missionen bis 1990

Bevor ich auf die Entwicklung des „RtoP“-Konzepts eingehe, beschäftige ich mich mit den UN-Missionen von der Gründung der „United Nation Organization“ bis in das Jahr 1990. Dies soll Aufschluss geben wie politische Entwicklungen und Gegebenheiten die Art der UN-Missionen beeinflusst haben. Dies wird verdeutlichen warum sich die Einsatzlage für die Vereinten Nationen ab dem Zusammenbruch der UDSSR so dramatisch verändert haben und die Entwicklung des „RtoP“-Konzepts erforderlich machten.

In dem Zeitraum von 1949 bis 1990 wurden 18 UN-Missionen durchgeführt. Die Zahl der Missionen ab 1990 bis heute beträgt 56 UN-Missionen. Ich werde mich auf ausgewählte Beispiele vor 1990 beschränken.

Das klassische „Peacekeeping“ wurde ursprünglich entwickelt um Konflikte zwischen Staaten zu lösen indem man unbewaffnetes bzw. leicht bewaffnetes militärisches Personal, aus mehreren Ländern, unter UN-Aufsicht in die Krisengebiete schickte um als neutrale Partei den Friedensprozess zu überwachen. So handelte es sich bei den ersten Missionen der Vereinten Nationen um bloße Beobachtermissionen (vgl. http://www.un.org/en/peacekeeping/operations/history.shtml, Stand: 15.11.2014 18:34 Uhr)

Die erste UN-Friedensmission fand im Jahre 1948 im Nahen Osten statt. Die UNGeneralversammlung entschied sich 1947 Palästina zu teilen und einen arabischen u. jüdischen Staat zu schaffen. Diese Entscheidung wurde von den Palästinensern4 und arabischen Staaten5 nicht gutgeheißen und auch nicht akzeptiert. Als am 14. Mai 1948 der israelische Staat gegründet wurde brachen fast augenblicklich Feindseligkeiten von Seiten der palästinensischen Araber, unter Unterstützung arabischer Nachbarstaaten, aus. Am 29. Mai 1948 verabschiedete der UN-Sicherheitsrat die Resolution 50. Diese Resolution forderte beide Konfliktparteien zur sofortigen Waffenruhe auf. Diese Waffenruhe sollte durch einen UN-Mediator sowie militärische Beobachter überwacht werden (vgl. S/RES/50, 1948) Diese Beobachtermission lief unter dem Namen „United Nations Truce Supervision Organization“ (UNTSO). Diese Mission ist noch bis heute aktiv und unterstützt auch weitere „Peacekeeping“Missionen in diesem Gebiet (vgl. Volker 2008, S.50ff.)

Auch die zweite UN-Mission hatte den Charakter einer Beobachtungsmission. Am 24 Januar 1949 werden erste militärische Beobachter nach Kaschmir geschickt um den Waffenstillstand zwischen Pakistan und Indian zu überwachen (vgl. S/RES/47, 1948). „United Nations Military Observation Group in India and Pakistan“ (UNMOGIP) sowie UNTSO waren beide reine Beobachtermissionen und nicht dafür ausgelegt bei einem Bruch der Waffenruhe einzugreifen.

Die erste bewaffnete UN-Friedensmission, unter dem Namen „United Nations Emergency Force“ (UNEF 1), beginnt am 14/15. November 1956 im Gazastreifen sowie im Sinai.

Den Konflikt ausgelöst hatte die Verstaatlichung von der vorwiegend britisch/ französischen „Suez Canal Company“. Großbritannien und Frankreich protestierten gegen diese Maßnahmen und der UN-Sicherheitsrat beschloss eine Resolution bezüglich der Nutzung. Ägypten reagierte auf diese Resolution nicht und Großbritannien und Frankreich bereiteten sich darauf vor Ägypten anzugreifen und den ägyptischen Präsidenten zu stürzen. Israel begann den Angriff auf Ägypten am 29. Oktober 1956 und besetze den Gazastreifen und den Sinai. Die Gründe dafür waren Angriffe der „Fedajin“ von ägyptischen Territorium aus, die Blockade des Golfs von Akaba und das Verbot für israelische Schiffe den Suezkanal zu nutzen. Wenige Tage griffen ebenfalls französische und britische Kräfte Ägypten an. Der UN-Sicherheitsrat konnte aufgrund der Vetos von Frankreich und Großbritannien keine Resolution beschließen. Die Generalversammlung der UN beschloss, in einer Notsitzung vom 1. Bis zum 10. November, die Resolution 998 die Israel zur Waffenruhe sowie den Rückzug der israelischen Truppen aus dem Gazastreifen und dem Sinai aufforderte (vgl. A/RES/998, 1956). Um dies zu gewährleisten wurde die „United Nations Emergeny Force“ (UNEF 1) gebildet. Diese hatte die Aufgabe die Waffenruhe zwischen Israel und Ägypten sicherzustellen und die Suezkrise zu beenden. Da die Resolution nicht unter Kapitel VII der UN-Charta beschlossen wurde benötigte man die Zustimmung der israelischen und ägyptischen Regierung um Truppen zu stationieren. Nur Ägypten stimmte dem zu und UN-Friedentruppen wurde auf der ägyptischen Seite stationiert um den friedlichen Abzug der nicht-ägyptischen Truppen sicherzustellen und danach als Puffer, zwischen Ägypten und Israel, zu funktionieren.

Es gab jedoch auch Aufgaben jenseits des klassischen „Peacekeepings“, bei dem ein Waffenstillstand durch die UN-Truppen (Blauhelmsoldaten) gewährleistet wurde. So kam es im Rahmen der Dekolonisierung zu einer Situation in West-Neuguinea die ein Eingreifen erforderlich machten. West Neuguinea war seit 1829 im Besitz der Niederlande. Als 1949 die Unabhängigkeit Indonesiens durch die Niederländer anerkannt wurde blieb jedoch der Status West-Neuguineas ungeklärt. Aufgrund der Befürchtung das West-Neuguinea Unabhängigkeit erlangen könnte, schickte im Dezember 1961 die indonesische Regierung Fallschirmjäger nach West-Neuguinea. Die Niederländer sahen dies als kriegerischen Akt an und auf Druck er USA wurde 15. August 1962 ein Abkommen unterzeichnet, dass die Administration WestNeuguineas, bis zum Volksentscheid ob West-Neuguinea Teil Indonesiens wird, unter Aufsicht der Vereinten Nationen stellte. Die „United Nations Security Force“ (UNSF) sollte die öffentliche Ordnung sowie Waffenruhe während der Zeit des Überganges garantieren.

Ein weiterer Schritt hin zu den komplexen „Peacekeeping“-Aufgaben, die sich die UN aktuell stellen muss, war und ist der Konflikt auf Zypern. Die Republik Zypern wurde am 16. August 1960 unabhängig und wollte mit ihrer neuen Verfassung die Interessen der türkischen und griechischen Zyprioten berücksichtigen. Dies gelang nicht und es kam zu Ausbrüchen von Gewalt am 21. Dezember 1963. Die zypriotische Regierung bat, aufgrund der anhaltenden Gewalt, den UN-Sicherheitsrat am 15. Februar 1964 um

Hilfe. Mit der UN-Sicherheitsrat Resolution 186 wurde eine „Peacekeeping“ Force geschaffen um weitere innerstaatliche Gewalt zu verhindern und die Wiederherstellung von Recht und Ordnung zu bewirken (vgl. S/RES/186, 1963). Nach einem Staatsstreich der griechischen Zyprioten und der darauffolgenden Invasion von türkischen Truppen vergrößerte der Sicherheitsrat die „United Nations Peacekeeoing Force in Cyprus“ (UNFICYP) Mission und erweiterte das Aufgabenspektrum. Die UNFICYP-Soldaten sollten verhindern, dass der Konflikt in einen Krieg ausartet und errichteten dazu eine Pufferzone. Ebenfalls übernahmen sie polizeihoheitliche und humanitäre Aufgaben (vgl. http://www.unficyp.org/nqcontent.cfm?a_id=1354 &tt=graphic&lang=l1, Stand: 16.11.2014 16:21 Uhr)

Der sich verschärfende Ost-West-Konflikt lähmte den UN-Sicherheitsrat. So kam es zu keiner größeren Friedensmission mehr.

Die UN- Friedensmissionen waren geprägt durch den Kalten Krieg. Es war oft unmöglich einen gemeinsamen Nenner im UN-Sicherheitsrat zwischen den West- und Ostblock zu finden. Die stete Bedrohung durch einen atomaren Krieg beeinflusste das politische agieren der Vereinten Nationen ungemein. Jedoch lässt sich bis 1990 eine grundlegend, betrachtet man die Auftragsentwicklung, positive Entwicklung wiederfinden. Die Vereinten Nationen folgerten, dass eine Resolution des UNSicherheitsrates und eine mögliche Beobachtermission nicht immer ausreichen um Waffenstillstände und die Einstellung von Gewalt zu beenden. Das es erforderlich sein kann durch militärische Präsenz, die jedoch keinen Kampfauftrag hat, eine Waffenruhe durch bloße Anwesenheit zu erzwingen/aufrechtzuerhalten. Wenn man diese recht unterschiedlichen Missionen betrachtet, die ich in diesem Kapitel erläutert habe, wird schnell deutlich, dass diesen Missionen meist ein zwischenstaatlicher Konflikt vorausging. Innerstaatliche Konflikte zwischen verschiedenen Akteuren, „Failed States“, humanitäre Katastrophen, wie Hungersnöte und/oder Naturkatastrophen, die Region destabilisieren und viele Menschenleben fordern können hatten bis 1990 keine Rolle bzw. eine sehr untergeordnete für die Friedenspolitik der Vereinten Nationen. Dieses Verständnis ist sehr wichtig um im folgenden Kapitel die Entwicklung der UN, hin zur Erkenntnis der Notwendigkeit des „RtoP“-Konzepts, verstehen zu können.

3. Die Notwendigkeit der Entwicklung des „RtoP“-Konzeptes

In diesem Kapitel werde ich mich mit drei politischen Konflikten auseinandersetzen, die entscheidenden Einfluss auf die UN hatten und mit zur Entwicklung des „RtoP“Konzeptes führten. Anhand der drei Konflikte werde ich im Verlauf des Kapitels die Gründe und Notwendigkeit für die Entwicklung des „RtoP“-Konzeptes darzulegen.

3.1 Die Kurdenresolution

Am 2. August 1990 marschierten irakische Streitkräfte in Kuwait ein und am 28. August vom Irak annektiert. Dies löste den zweiten Golfkrieg, 2. August 1990 bis 28. Februar 1991, aus. Aufforderungen des UN-Sicherheitsrates, an den Irak, sich ohne Bedingungen aus Kuwait zurückzuziehen wurden ignoriert. Am 29. November 1990 wurde die UN-Sicherheitsrats Resolution 678 beschlossen, die dem Irak bis zum 15. Januar 1991 die Frist setzte sich aus Kuwait zurückzuziehen (vgl. S/RES/678, 1990). Nach Verstreichen der Frist und weiterer Präsenz irakischer Truppen in Kuwait begann die „Operation Desert Storm“ und Koalitionsstreitkräfte griffen den Irak an. Am 28. Februar verkündete U.S. Präsident George W. Bush, nach der Befreiung Kuwait Citys, eine Waffenruhe.

Motiviert durch die Schwäche der irakischen Streitkräfte nach dem zweiten Golfkrieg kam es zu einem Aufstand der schiitischen Bevölkerung im Süden Iraks. Mitte März 1991 folgten die Kurden im Nordirak dem Beispiel Schiiten und erhoben sich ebenfalls um den Staat zu stürzen. Jedoch war die Schwäche nicht so groß wie erhofft und große Teile der Republikanischen Garde, irakische Streitkräfte, griffen die militärisch weit unterlegenen kurdischen Truppen an. Dies führte zu das Millionen von Kurden aus Angst vor den vorrückenden irakischen Kräften Richtung Iran und Türkei flohen. Die Türkei und Frankreich forderten den UN-Sicherheitsrat zum Handeln auf. Dieser beschloss am 5. April 1991 die Resolution 688, die den Irak aufforderte augenblicklich alle Repressionen einzustellen und internationalen Hilfsorganisationen den Zugang zu gewähren (vgl. S/RES/688, 1991). Es kam zu ersten Gesprächen über die Errichtung von sogenannten „Safe Havens“, Bereiche die durch militärische Kräfte die Kurden vor Angriffen irakischer Truppen schützen sollte (vgl. Malanczuk 1991, S. 119). Am 10. April 1991 beschlossen die USA einen „sicheren Hafen“ zum Schutz zu errichten.

Sie forderten den Irak auf alle militärischen Operationen nördlich des 36sten Breitengrades einzustellen und verhängte eine Flugverbotszone. Diese Enklave sollte baldmöglichst unter die Administration der UN gestellt werden (vgl. Simon 2005, S. 14ff).

Die sogenannte „Kurdenresolution“ 688 war ein bedeutender Schritt Richtung des „RtoP“-Konzeptes und sorgte für einen Präzedenzfall in der humanitären Intervention. Durch die Resolution 688 wurden lediglich die humanitären Hilfeleistungen legitimiert, nicht jedoch die Verhängung einer Flugverbotszone über irakischen Territorium, sowie der Errichtung von „Safe Havens“ seitens der USA. Aus humanitärer Sicht war dieser Eingriff in die Souveränität des Iraks zwingend erforderlich um tausenden Flüchtlingen das Leben zu retten aber aus völkerrechtlicher Sicht ein Akt der Illegalität. Dieser notwendige Alleingang der Vereinigten Staaten Amerikas machte die Schwerfälligkeit bzw. die Machtlosigkeit der UN gegenüber innerstaatlichen Konflikte und schwerster Menschenrechtsverletzungen deutlich.

Nach diesem Konflikt begannen erste Überlegungen wie man auf schwerste Menschenrechtsverletzungen, vor allem durch den Staat an seiner eigenen Bevölkerung, reagieren und Interventionen gegen menschrechtsverletzende Staaten legitimieren könnte.

3.2 Der Genozid in Ruanda

Im Oktober 1990 brach ein lange schwellender Konflikt zwischen den ethnischen Gruppen der Tutsi und Hutu in Ruanda aus. Es kam zu mehreren Verhandlungen zwischen der Hutu-Regierung und der „Rwandese Patriotic Front“ (RPF) die jedoch durch erneute Kämpfe im Februar 1993 unterbrochen wurden. Schlussendlich konnte jedoch am 4. August 1993 ein Friedensabkommen in Arusha unterzeichnet werden. Das sogenannte „Arusha-Abkommen“ sah eine demokratische Wahl sowie die Wiedereingliederung von Kämpfern und Flüchtlingen in die Gesellschaft vor. Die RPF und die Hutu-Regierung baten die UN um Unterstützung. Mit der Resolution 872 des Sicherheitsrates wurde die „United Nations Assistance Mission for Rwanda“ (UNAMIR) beschlossen, die die Durchsetzung des Abkommens überwachen sollte.

[...]


1 Im Juli 1995 wurden 8000 Bosniaken in und um der Schutzzone Srebrenica ermordet. Anwesende Blauhelmsoldaten schritten aus verschiedenen Gründen nicht ein.

2 Konflikt um die Kontrolle des Kosovos vom 28. Februar 1998 bis 10. Juni 1999.

3 „Responsibility to Protect“ wird im weiteren mit „RtoP“ abgekürzt

4 Personenbezeichnungen werden im Folgenden durchgängig geschlechtsneutral verwendet.

5 Arabische Staaten : Ägypten, Syrien, Irak, Transjordanien und Libanon (vgl. Krautkrämer 2003, S.47)

Ende der Leseprobe aus 34 Seiten

Details

Titel
Die Entwicklung des Konzeptes der "Responsibility to Protect". Bedeutung für die aktuelle Interventionspolitik und die Vereinten Nationen
Hochschule
Helmut-Schmidt-Universität - Universität der Bundeswehr Hamburg
Veranstaltung
Menschenrechte zwischen Universalitätsanspruch und Partikularitätsverdacht
Note
2,0
Autor
Jahr
2014
Seiten
34
Katalognummer
V313307
ISBN (eBook)
9783668119352
ISBN (Buch)
9783668119369
Dateigröße
738 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
United Nation, Vereinte Nationen, UN-Mission, UN-Missionen, Peacekeeping, Kurdenresolution, Genozid, Ruanda, Kosovokonflikt, Kosovo, Responsibility to Protect, Verantwortung zu Schützen, World Summit 2005, Syrien, Bürgerkrieg, UN Security Council, UN-Sicherheitsrat, ICISS, Konzept und Weiterentwicklung, Interventionspolitik, UN-Friedensmission, UNTSO, UNMOGIP, Resolution, UNEF 1, UN-Charta, UNSF, UNFICYP, Failed States, International Commission on Intervention and State Sovereignty, Responsibility to Rebuild, Resposibility to React, Responsibility to Prevent, right authority, just cause, right intention, last resort, proportional means, reasonable prospects, UN-Generalversammlung, UNSMIS, Entwicklung, Weiterentwicklung, Konzept, Human Rights Council and Office of High Commissioner for Human Rights
Arbeit zitieren
Gero Hellmann (Autor:in), 2014, Die Entwicklung des Konzeptes der "Responsibility to Protect". Bedeutung für die aktuelle Interventionspolitik und die Vereinten Nationen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/313307

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