Die Arbeit geht der Frage nach, ob die §§ 4, 5 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) für an der öffentlichen Ausschreibung beteiligte Unternehmen drittschützend ist.
Zum 01. Januar 2014 ist das vom niedersächsischen Landtag am 31. Oktober 2013 verabschiedete Gesetz zur Sicherung von Tariftreue, Sozialstandards und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (kurz: NTVergG) in Kraft getreten und zugleich das Vorgängergesetz des LVergabeG außer Kraft getreten ist. Die dort normierten Bestimmungen gelten sowohl für Liefer-, Bau- und Dienstleistungen als auch für den öffentlichen Personennahverkehr (vgl. § 4 Abs. 1 – 3 NTVergG). Insbesondere mit Blick auf das im Ländervergleich sehr hohe Volumen im öffentlichen Auftragswesen, in dem Niedersachsen etwa im Bereich der Dienstleistungen mit einem Auftragsvolumen von 342, 294 Mio. € im Jahr 2011 auf Platz 2 hinter NRW rangierte, kommt dem NTVergG eine hohe praktische Bedeutung zu. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Anwendbarkeit des NTVergG in verschiedensten Konstellationen relevant wird und sich deshalb auch in erheblichem Maße auf die Prozesslandschaft auswirken wird.
Inhaltsverzeichnis
A. Anlass der Untersuchung
B. Drittschutzcharakter der §§ 4, 5 NTVergG über § 97 Abs. 7 GWB
I. §§ 4, 5 NTVergG als „Bestimmungen über das Vergabeverfahren“
1. Grundgesetzliche Kompetenzfrage zum Erlass des NTVergG
2. Vereinbarkeit des NTVergG mit höherrangigem nationalen (Verfassungs-) Recht
3. Vereinbarkeit des NTVergG mit europäischem Recht
4. Begriffliche Einordnung des NTVergG als „Bestimmung über das Vergabeverfahren“
II. Rechtsschutzfähigkeit
1. Grundsatz
2. Vermittlung eines subjektiven Rechts und einer spezifisch bieterschützenden Wirkung aus den §§ 4, 5 NTVergG
a. Subjektive Rechte aus §§ 4, 5 NTVergG
aa. Schutznormtheorie und deren Anwendbarkeit
bb. Wahl weiterer Untersuchungsmethoden
b. Meinungsstreit um die spezifisch bieterschützende Wirkung
c. Ergebnis
C. Drittschutzcharakter der §§ 4, 5 NTVergG über andere Normen für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte
I. Drittschutz über § 33 I GWB
II. Drittschutz über Art. 3 I GG
III. Drittschutz über Art. 12 GG
IV. Drittschutz über § 823 II BGB
1. Individualschutzcharakter
2. Wettbewerber vom persönlichen und sachlichen Schutzbereich umfasst
3. Ergebnis
D. Möglichkeit der Geltendmachung des Drittschutzes aus den §§ 4, 5 NTVergG durch Wettbewerber
I. Gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber
II. Gegenüber dem beauftragten Unternehmen
E. Die einschlägigen Verfahren und die Anspruchsgrundlagen
I. Streitwerte oberhalb des Schwellenwertes
1. Primärrechtsschutz
a. Vergabespezifisches Nachprüfungsverfahren
aa. Zeitpunkt der Geltendmachung
bb. Voraussetzungen der §§ 107, 108 GWB
cc. Ergebnis
b. Zivilprozessuale Geltendmachung in Form der einstweiligen Verfügung (Regelungsverfügung) gem. § 940 ZPO
aa. Wettbewerber gegen Vergabestelle
bb. Wettbewerber gegen Wettbewerber
cc. Zwischenergebnis
c. Verwaltungsprozessuale Geltendmachung in Form der einstweiligen Anordnung gem. § 123 VwGO
d. Verfassungsbeschwerde gem. Art. 93 I Nr. 4a GG
2. Sekundärrechtsschutz in Form von der Geltendmachung von Schadensersatz
a. Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens aus § 126 I S. 1 GWB
b. Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsschadens aus culpa in contrahendo (c. i. c.) gem. § 280 i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB
c. Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsschadens aus § 823 I BGB
d. Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsschadens aus § 823 II BGB
e. Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsschadens wegen Sittenwidrigkeit gem. § 826 BGB
f. Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsschadens aus Amtshaftung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG
II. Streitwerte unterhalb des Schwellenwertes
1. Primärrechtsschutz
a. Vergabespezifisches Nachprüfungsverfahren
b. Dienst-, Rechts- und Fachaufsichtsbeschwerde
c. Rechnungshöfe
d. Zivilprozessuale Einkleidung
aa. Grundsätzliches
bb. Das Problem
cc. Mögliche Lösungsansätze
e. Verwaltungsprozessuale Einkleidung
aa. OVG-Rechtsprechung
bb. Rechtsprechung des BVerfG
cc. Klärung der Frage durch Rechtsprechung des BVerwG
dd. Eigene Stellungnahme
ee. Zwischenergebnis
2. Sekundärrechtsschutz in Form von der Geltendmachung von Schadensersatz
F. Zeitpunkt der Geltendmachung im Vergabeverfahren
I. Vor Erteilung des Zuschlags
II. Nach Erteilung des Zuschlags
1. Vergabespezifische Unwirksamkeitsgründe des Zuschlags
2. Zivilrechtliche Unwirksamkeitsgründe des Zuschlags
a. § 134 BGB
b. § 138 Abs. 1 BGB
3. Unwirksamkeit des Zuschlags wegen Verstößen gegen höherrangiges Recht
G. Resümee
Zielsetzung & Themen
Das Hauptziel dieser Arbeit ist es, zu untersuchen, ob die §§ 4 und 5 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) einen drittschützenden Charakter für Unternehmen entfalten, die an einem Vergabeverfahren beteiligt sind. Dabei wird analysiert, welche rechtlichen Möglichkeiten unterlegenen Wettbewerbern zur Verfügung stehen, wenn ein öffentlicher Auftraggeber den Zuschlag an ein Unternehmen erteilt, das gegen diese Tariftreuevorgaben verstößt.
- Drittschutzcharakter der §§ 4, 5 NTVergG
- Vergaberechtliches Rechtsschutzregime (Primär- und Sekundärrechtsschutz)
- Unterscheidung zwischen Aufträgen oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte
- Rechtliche Geltendmachung gegenüber öffentlichen Auftraggebern und beauftragten Unternehmen
Auszug aus dem Buch
(2) Teleologische Auslegung
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird in Bezug auf den Drittschutz einer Norm nicht auf deren Wirkung, sondern auf deren Inhalt und Zweck abgestellt. Es genüge in diesem Zusammenhang, dass die Norm auch das Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben.29 Dem Sinn und Zweck nach dienen Vorschriften zu Tariftreue und Mindestentgelten vor allem dazu, die beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Lohndumping und Ausbeutung zu schützen. Aus Sicht des Staates kommt dieser dadurch seinen grundrechtlichen Arbeitnehmerschutzpflichten nach und entlastet zugleich seine Sozialkosten. Für die Unternehmen hingegen stellen sie vor allem die Pflicht auf, ihre Angestellten angemessen zu entlohnen und dies entsprechend nachweisen. Vor diesem Hintergrund erscheint das Zugestehen subjektiver Rechte auf den ersten Blick schwer konstruierbar. Ein gangbarer Argumentationstopos für die Annahme subjektiver Rechte ist wiederum die Kontrollfunktion der §§ 4, 5 NTVergG. Zwar sind in erster Linie die öffentlichen Auftraggeber zur Kontrolle von Tariftreue und Mindestentgeltzahlung verpflichtet, allerdings wäre diese wesentlich wirksamer, wenn sich auch die Unternehmen gegenseitig kontrollieren könnten. Vor allem für den Fall, dass ein öffentlicher Auftraggeber trotz Kenntnis des Nichteinhaltens der gesetzlichen Vorgaben aus den §§ 4, 5 NTVergG mit einem Unternehmen kontraktieren möchte, bestünde für ein rechtstreues Unternehmen, das ebenfalls am Verfahren beteiligt ist, keine Möglichkeit, sich gegen das rechtswidrige Unternehmen bzw. dann auch die rechtswidrig handelnde Vergabestelle zu wehren. Hätte es hingegen eigene subjektive Rechte, so könnte es darauf hinwirken, dass ein solches Rechtsgeschäft nicht zustande kommt. Die Einräumung subjektiver Rechte käme dann allerdings nicht nur dem rechtstreuen Unternehmen zugute, indem es ihm wieder eine Chance eröffnet, selbst beauftragt zu werden, sondern gleichzeitig auch seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, denen dieser im Falle der Zuschlagserteilung ein angemessenes Entgelt zahlen könnte.
Ebenfalls für die Einräumung subjektiver Rechte spricht, dass dadurch auch die Arbeitnehmer des rechtswidrig handelnden Unternehmens mittelbar geschützt werden, indem sie keine Tätigkeit verrichten müssen, für die sie eine unangemessen niedrige Bezahlung erhalten. Letztlich würde dies auch einer möglichen Abschreckungsfunktion für rechtswidrig handelnde Unternehmen Rechnung tragen. Wüsste ein solches Unternehmen, dass auch ihre Konkurrenten sie zur Einhaltung der §§ 4, 5 NTVergG verpflichten können, dann wäre die Versuchung wesentlich geringer, den eigenen Arbeitnehmern einen zu niedrigen Lohn zu zahlen bzw. den Versuch anzustellen, den Zuschlag trotz Nichtabgabe der entsprechenden Tariftreueerklärung zu erhalten.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Anlass der Untersuchung: Einführung in die Neuregelung des niedersächsischen Vergaberechts und Definition der zentralen Rechtsfragen bezüglich des Drittschutzes der §§ 4, 5 NTVergG.
B. Drittschutzcharakter der §§ 4, 5 NTVergG über § 97 Abs. 7 GWB: Untersuchung der Anwendbarkeit dieser Paragraphen als Bestimmungen über das Vergabeverfahren und die Klärung ihrer Rechtsschutzfähigkeit sowie subjektiver Rechte.
C. Drittschutzcharakter der §§ 4, 5 NTVergG über andere Normen für Aufträge unterhalb der Schwellenwerte: Analyse alternativer Rechtsschutzmöglichkeiten für Kleinstaufträge, bei denen das GWB keine direkte Anwendung findet.
D. Möglichkeit der Geltendmachung des Drittschutzes aus den §§ 4, 5 NTVergG durch Wettbewerber: Diskussion darüber, ob Verstöße gegenüber der Vergabestelle oder auch direkt gegenüber dem bevorzugten Unternehmen geltend gemacht werden können.
E. Die einschlägigen Verfahren und die Anspruchsgrundlagen: Detaillierte Darstellung der prozessualen Möglichkeiten (Nachprüfungsverfahren, Schadensersatz) unter Berücksichtigung der Schwellenwerte.
F. Zeitpunkt der Geltendmachung im Vergabeverfahren: Klärung der zeitlichen Zäsur der Zuschlagserteilung und deren Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Rechtswahrung.
G. Resümee: Zusammenfassende Bejahung des Drittschutzes und Ausblick auf die prozessualen Wege zur Durchsetzung dieser Rechte.
Schlüsselwörter
Drittschutz, NTVergG, Tariftreue, Vergaberecht, Schutznormtheorie, Bieterschutz, Nachprüfungsverfahren, Schadensersatz, Schwellenwerte, Wettbewerber, Öffentliche Aufträge, Mindestentgelt, Vergabestelle, Subjektive Rechte, Effektiver Rechtsschutz.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit dem vergaberechtlichen Drittschutz in Niedersachsen, insbesondere ob Wettbewerber sich auf die Verletzung von Tariftreue- und Mindestentgeltvorgaben (gemäß §§ 4, 5 NTVergG) durch Konkurrenten berufen können.
Was sind die zentralen Themenfelder der Studie?
Die Untersuchung umfasst die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des NTVergG, die Einordnung als Schutznorm für Bieter, das Rechtsschutzregime ober- und unterhalb der EU-Schwellenwerte sowie die verschiedenen Schadensersatzmöglichkeiten.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Beantwortung der Frage, ob ein drittbezogener Schutznormcharakter der §§ 4, 5 NTVergG vorliegt und welche prozessualen Instrumente Wettbewerbern zur Verfügung stehen, um die Einhaltung dieser Normen einzufordern.
Welche wissenschaftlichen Methoden werden verwendet?
Es erfolgt eine dogmatische Auslegung (Wortlaut, Systematik, Telos) unter Einbeziehung der Rechtsprechung (EuGH, BVerfG, BGH), der Gesetzgebungsmaterialien sowie rechtsvergleichender Aspekte zu anderen Bundesländern.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert die Voraussetzungen für den Drittschutz, die Geltendmachung gegenüber der Vergabestelle oder dem Wettbewerber, das Nachprüfungsverfahren sowie verschiedene Formen des zivilrechtlichen und verwaltungsprozessualen Primär- und Sekundärrechtsschutzes.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Wesentliche Begriffe sind der Schutznormcharakter, das Vergaberecht, die Tariftreue, der Rechtsschutz von Bietern sowie die Unterscheidung zwischen dem Schwellenwertbereich und dem Unterschwellenbereich.
Warum ist das NTVergG besonders für unterlegene Bieter relevant?
Es ist relevant, weil Wettbewerber ein berechtigtes Interesse haben, zu verhindern, dass Aufträge an Unternehmen vergeben werden, die sich durch Lohndumping und Missachtung von Tariftreue einen unfairen Wettbewerbsvorteil verschaffen.
Gilt der Drittschutz auch, wenn ein Auftrag unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt?
Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass auch unterhalb der Schwellenwerte Schutzmechanismen (wie z.B. zivilprozessuale Eilverfahren) möglich und geboten sind, um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.
Stellt die Zuschlagserteilung eine unüberwindbare Grenze für Rechtsschutz dar?
Die Arbeit diskutiert dies intensiv und kommt zu dem Schluss, dass die Zuschlagserteilung nicht in jedem Fall eine absolute Zäsur bildet, da Verträge, die gegen zwingende Verbotsgesetze verstoßen, nach § 134 BGB nichtig sein können.
- Quote paper
- Patrick Christian Otto (Author), 2015, Der Drittschutzcharakter der §§ 4, 5 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/313472