Europäische Solidarität und griechische Schuldenkrise. Analyse des slowakischen "Nein" zur Griechenlandhilfe anhand der Spieltheorie


Masterarbeit, 2013

103 Seiten, Note: 1,7

Anonym


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Abkürzungsverzeichnis

1. Von der griechischen Schuldenkrise zur Solidarität in der EU

2. Solidarität der Europäischen Union
2.1 Solidarität
2.1.1 Ursprung und Bedeutung von Solidarität
2.1.2 Trennung des Solidaritätsbegriffs von anderen verwandten Begriffen
2.1.3 Entwicklung und Formen der Solidarität
2. 2 Solidarität in der Rechtsgemeinschaft der Europäischen Union
2.2.1 Funktionsweise des Unionsrechts
2.2.1.1 Verbindliche Rechtsakte der EU
2.2.1.2 Unverbindliche Handlungsformen der EU - „Soft law“
2.2.2. Verbindung von Unionsrecht und Solidarität
2.2.3 Solidarität im Recht der EU
2. 3 Solidaritätsprinzip der EU
2.3.1 Solidaritätsprinzip als Rechtsprinzip der EU
2.3.2 Solidaritätsprinzip als Politisches Prinzip der EU
2.3.3 Dimensionen des rechtlichen Solidaritätsprinzips der EU
2.3.3.1 Prozedurale Dimension
2.3.3.1.1 Rechtliche Pflicht zum solidarischen Verhalten
2.3.3.1.2 Rechtliche Regelung des solidarischen Verhaltens
2.3.3.2 Materielle Dimension
2.3.3.2.1 Finanzausgleich - Bedeutung und Funktionsweise
2.3.3.2.2 Die materielle Dimension der Soli- darität im Finanzsystem der EU

3. Solidarität in der Wirtschafts- und Währungsunion der EU
3.1 Wirtschafts- und Währungsunion der EU
3.1.1 Grundsätze der Solidität in der Wirtschafts- und Währungsunion
3.1.2 Funktionsweise der Wirtschafts- und Währungs- union
3.2 Eingeschränkte Solidarität in der Wirtschafts- und Währungsunion
3.3 Rechtliche Grenzen der Solidarität in der Wirtschafts- und Wäh- rungsunion
3.3.1 Finanzierungsausschluss
3.3.2 Haftungsausschluss - Nichtbeistandsklausel
3.3.2.1 Ausnahme der Nichtbeistandsklausel
3.3.2.2 Unterschiedliche Sichtweise der Nichtbeistands- klausel
3.3.2.3 Teleologische Reduktion der Nichtbeistands- klausel
3.3.2.4 Teleologische Reduktion als Anreiz für Moral- Hazard-Verhalten

4. Die erste Griechenlandhilfe im Mai 2010
4.1 Wirtschaftliche und politische Entwicklung Griechenlands
4.2 Ursachen der griechischen Schuldenkrise
4.3 Gewährung der ersten Griechenlandhilfe im Mai 2010
4.3.1 EK, EZB und IWF - europäische Troika
4.3.2 Mitgliedstaaten der Eurozone
4.3.3 Maßnahmen von Griechenland
4.4 Einstellung der Slowakei zur Griechenlandhilfe

5. Solidarität und Griechenlandhilfe
5.1 Befürwortende Partei
5.2 Gegnerische Partei
5.3 Vergleich der Solidaritätssichtweise der beiden Parteien
5.3.1 Analyse und Definition der Solidarität nach der befür- wortenden Partei
5.3.2 Analyse und Definition der Solidarität nach der geg- nerischen Partei
5.3.3 Konflikt zwischen Solidaritätsverständnissen in der griechischen Schuldenkrise
6. Spieltheoretische Analyse des slowakischen „Nein“ zur Griechen- Landhilfe
6.1 Gefangenendilemma
6.2 Spieltheoretische Darstellung des Entscheidungsprozesses der Griechenlandhilfe
6.2.1 Solidaritätsdilemma der Slowakei
6.2.2 Mögliche Gründe für die Ablehnung der Griechen- landhilfe

7. Solidarisch oder unsolidarisch? Abschließende Bewertung der slowakischen Ablehnung zur Griechenlandhilfe

II. Literaturverzeichnis

III. Anhang

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Von der griechischen Schuldenkrise zur Solidarität in der EU

Ein bedeutender Zeitpunkt für die EU war der Dezember 2009, in welchem die griechische Schuldenkrise ausbrach und somit in Europa und der restlichen Welt wahrgenommen wurde. Aufgrund dieser ernsthaften Krisensituation beschließen die Regierungschefs der Euroländer im März 2010 eine zur Vermeidung des griechischen Staatsbankrotts dienende Hilfe in Form von bilateralen Krediten.

Als Motivationshintergrund für diese Hilfsleistungen diente der Wert der Solidarität in der EU. Diese Hilfe wurde zunächst von allen zu dem Zeitpunkt zur Eurozone gehörenden Mitgliedsstaaten - außer Griechenland - befürwortet. Die endgültige Zustimmung im Au- gust 2010 kam aber nur von vierzehn Mitgliedsstaaten der Eurozone. Die Slowakei lehnte diese Hilfe als einziges Land der Eurozone ab. Nach dieser Absage wurde die Slowakische Republik sehr stark kritisiert. Die Kritiker nannten die negative Entscheidung der Slowakei einen Verstoß gegen die europäische Solidarität. Demgegenüber reagieren die slowaki- schen Politiker nicht nur mit der Verteidigung ihres „Nein“ zur Griechenlandhilfe, sondern auch mit der Aussage, dass sie gegen keine Solidarität verstießen. Aufgrund von diesen Meinungsverschiedenheiten entstand ein Konflikt, welcher ungelöst blieb.1

Auf der Ebene der EU, in der Presse oder in anderen Medien gab es nur Darstellungen der Meinungsverschiedenheiten, nie aber eine genaue Analyse dieser Problematik oder eine Lösung dieses Konflikts. An dieser Stelle stellte man sich also die Frage, was überhaupt europäische Solidarität im Kontext der griechischen Schuldenkrise bedeutet. Um diese Fragestellung zu beantworten, erfasste man den Stand der Literatur im deutschsprachigen Raum zum Thema der europäischen Solidarität.

Tomuschat veröffentlichte im Jahr 1987 als Erster eine Studie, welche sich mit der europä- ischen Solidarität beschäftigte. Im Jahr 1997 folgte ihm Zuleeg und ein Jahr später auch Volkmann mit der Analyse der Entstehung der Solidarität in der EU.2 Gussone gab im Jahr 2006 sein Buch „ Das Solidarit ä tsprinzip in der EU und seine Grenzen “ heraus.3 Im Jahr 2007 erforschte Lais in ihrem wissenschaftlichen Beitrag „ Das Solidarit ä tsprinzip im eu- rop ä ischen Verfassungsverbund “ die Bedeutung der Solidarität für die EU sowie ihr Rechtsprinzip und dessen Ausprägungen.4 Calliess untersuchte das Konfliktpotenzial zwi- schen rechtlichem Subsidiaritäts- und Solidaritätsprinzip der EU. Im Jahr 2011 erschien sein Beitrag „ Das europ ä ische Solidarit ä tsprinzip und die Krise des Euro - Von der Rechtsgemeinschaft zur Solidarit ä tsgemeinschaft? “ . Er befasste sich als einer der Ersten mit der Problematik der Solidarität in der griechischen Schuldenkrise. Der Schwerpunkt seiner Forschung lag in dem rechtlichen Solidaritätsprinzip der EU, in seinen vertraglichen Grenzen und in der juristischen Beurteilung der gewährten Griechenlandhilfe.5 Im August 2013 erschien ein wissenschaftlicher Beitrag des Autors Hartmann unter dem Namen „ So- lidarit ä t als Ideologie “. Als Einziger setzte Hartmann den Schwerpunkt seiner Forschung auf die Problematik der slowakischen Ablehnung der Hilfe für Griechenland, in dem er zwei im Spannungsverhältnis stehende Solidaritätsverständnisse analysierte. Seine Arbeit liefert jedoch keine Lösung dieses Konfliktes.6

Zusammenfassen kann man über den Stand der Literatur zum Thema europäische Solidari- tät sagen, dass die genannten Autoren überwiegend den Begriff der allgemeinen europä- ischen Solidarität mit darauf anschließender Analyse des rechtlichen Solidaritätsprinzips der EU untersuchten. Was die griechische Schuldenkrise betrifft, so erschien noch keine wissenschaftliche Arbeit, welche eine einheitliche und gültige Definition der Solidarität in diesem Bezug liefern würde. Den Kreis des Bedarfs an Forschung schließt der ungelöste Solidaritätskonflikt in der griechischen Schuldenkrise zwischen der EU und der Slowakei.

Die Wichtigkeit der Lösungsfindung auf die Frage, ob die Slowakei tatsächlich gegen die europäische Solidarität verstieß oder nicht, ist durch mehrere Aspekte begründet. Wie schon bereits erwähnt, gibt es eine Forschungslücke im Fall der Ablehnung der ersten Griechenlandhilfe seitens der Slowakei, da es an genauer wissenschaftlicher Analyse und der Lösung dieses Konflikts mangelt. Ein weiteres Argument für die Forschung im Fall der slowakischen Ablehnung liefert die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung in der Eurozone, denn seit der Gewährung der ersten Hilfe für Griechenland im Jahr 2010 hört der Bedarf an weiteren nötigen finanziellen Hilfen für Rettungen Griechenlands nicht auf.7 Man könnte sich an dieser Stelle auch mit der Bedeutung der Solidarität in diesem Kontext sowie mit den Solidaritätsgrenzen befassen, da eine Definition der Solidarität im Bezug auf die Fi- nanz- und Schuldenkrise als Kriterium für die Beurteilung dieser Hilfen dienen könnte.

Aufgrund bewiesener Relevanz und Wichtigkeit dieser Problematik setzt man sich als Ziel dieser Arbeit klarzustellen, was man unter der Solidarität in der griechischen Schuldenkrise versteht. Im Hinblick auf die slowakische Ablehnung der Griechenlandhilfe stellt man sich als Aufgabe herauszufinden, warum die Einstellung der Slowakei zu diesen finanziellen Hilfen für Griechenland negativ war. Das Hauptziel dieser Arbeit ist jedoch aufzulösen, ob die Slowakei gegen die europäische Solidarität verstieß oder nicht. Diese Frage bezeichnet man somit als zentrale Forschungsfrage dieser Arbeit.

Um diese Forschungsfrage auch tatsächlich lösen zu können, setzte man in dieser Arbeit die Schwerpunkte zunächst auf die allgemeine europäische Solidarität und, speziell in der Wirtschafts- und Währungsunion, auf die griechische Schuldenkrise sowie auf die slowakische Verhaltensweise in der Griechenlandhilfe.

Die folgende Arbeit ist in sieben Teile gegliedert. Nach einer Einleitung in das Thema konzentriert man sich im zweiten Gliederungspunkt auf die Solidarität in der EU. Um den europäischen Solidaritätsbegriff richtig zu verstehen, wird erst einmal im Gliederungs- punkt 2.1 der allgemeiner Begriff der Solidarität, sein Ursprung und Entwicklung erläu- tern. Von den Formen der allgemeinen Solidarität kommt man im Punkt 2.2 zur rechtlich organisierten Solidarität in der Rechtsgemeinschaft der EU. Nach der Darstellung der Soli- darität im Unionsrecht und seiner Funktionsweise erläutert man im Punkt 2.3 das Solidari- tätsprinzip der EU mit seinen Dimensionen, welche dem Leser zeigen, wie sich die Solida- rität genau in der EU äußert.

Nach dem man einen Überblick über die allgemeine europäische Solidarität und ihre Funktionsweise geschaffen hat, folgt im dritten Punkt der Gliederung die Untersuchung der Solidarität in der Wirtschafts- und Währungsunion. Diese Unterscheidung zielt auf den Kontext der griechischen Schuldenkrise und die Griechenlandhilfe ab. Im Punkt 3.1 bekommt man die Erläuterung für die Bedeutung und das Funktionieren dieser Art der Union. Zu dieser Erkenntnis schließt sich im Gliederungspunkt 3.2 die Bedeutung der Solidarität in dieser Union an. Der Punkt 3.3 erklärt die Bedingungen, unter welchen eine Solidarität in der Wirtschaft- und Währungsunion möglich ist.

Das Kapitel 4. beschäftigt sich mit der ersten Hilfe für Griechenland. Um den Grund der Gewährung dieser Hilfe zu erklären, dient die im Punkt 4.1 dargestellte wirtschaftliche und politische Entwicklung Griechenlands. Der folgende Punkt 4.2 beschäftigt sich mit den Ursachen der griechischen Schuldenkrise, welcher als Beurteilungsmaßstab für die Tatsa- che, ob eine Selbstverschuldung Griechenlands vorliegt, dient. Im Gliederungspunkt 4.3 wird der Prozess der Gewährung der Griechenlandhilfe beschrieben. Weiter konzentriert sich der Unterpunkt 4.3.3 auf die konkreten Maßnahmen, welche die Hellenische Republik erfüllen musste, um diese Hilfe zu bekommen. Anschließend schenkt man im Kapitel 4.4 dem Entscheidungsprozess der Slowakei im Bezug auf die Griechenlandhilfe besondere Aufmerksamkeit.

Da man im Kapitel 4. einen Überblick über die griechische Schuldenkrise und der mit ihr verbundenen ersten finanziellen Hilfe für Griechenland gewann, folgt der Gliederungspunkt 5. mit der Analyse der Solidarität in der griechischen Schuldenkrise. Nachdem man in den Punkten 5.1 und 5.2 die zwei Ansichten der Solidarität der befürwortenden und gegnerischen Partei aus den Medien erfasst und im Punkt 5.3 verglichen hat, erfolgt eine genaue Analyse dieser zwei unterschiedlichen Solidaritätsansichten mit der Ableitung der jeweiligen Solidaritätsdefinitionen in der griechischen Schuldenkrise.

Aufgrund des Entstehens eines Konfliktes zwischen diesen zwei Solidaritätsverständnissen folgt im Gliederungspunkt 6. eine spieltheoretische Analyse der slowakischen Ablehnung, da sie als einziges Land diese Hilfe ablehnte. Die zur Analyse des Verhaltens dienende Spieltheorie, in diesem Fall konkret das Gefangenendilemma, untersucht zuerst den gesamten Entscheidungsprozess der Griechenlandhilfe. Im nächsten Gliederungspunkt konzentriert man sich nur auf den „slowakischen Spieler“ und sein Verhalten in diesem Entscheidungsprozess. Der letzte Gliederungspunkt des Kapitels 6. schlägt mögliche Gründe für diese Ablehnung vor, und aus diesen versucht er herauszufinden, durch welche Besonderheiten sich die slowakische Verweigerung auszeichnet.

Nachdem man das Verständnis für die allgemeine europäische Solidarität, die Solidarität in der Wirtschafts- und Währungsunion, die griechische Schuldenkrise sowie für die Solidaritätsansichten in dieser Krise und das Verhalten der Slowakei gesammelt hat, kann man den bestehenden Solidaritätskonflikt lösen. Der letzte Gliederungspunkt 7. liefert eine Lösung des offenen Konfliktes bzw. der zentralen Forschungsfrage dieser Arbeit.

2. Solidarität der Europäischen Union

2.1 Solidarität

2.1.1 Ursprung und Bedeutung von Solidarität

Der Untersuchung der Solidarität in der Europäischen Union geht eine Erläuterung des Solidaritätsbegriffs und dessen inhaltlichen Gehalts zuvor.8 Diese Festlegung des allge- meinen Begriffs der Solidarität ist deswegen notwendig, weil sie einerseits die Basis für das Verständnis und andererseits für die spätere Analyse der Solidarität, ihres Prinzips und insbesondere den aus diesem resultierenden Rechten und Pflichten im europäischen Kon- text darstellt.9

Der Ursprung der Solidarität10 reicht bis ins römische Schuldrecht, in welchem sie als Prinzip der „obligatio in solidum“, übersetzt „Schuld für das Ganze“, erscheint. Damit wird jedes Mitglied einer häufig auf familiären Beziehungen basierenden Gemeinschaft für den gesamten Bestand an gemeinschaftlichen Schulden zur Haftung verpflichtet. Umge- kehrt haftet die Gemeinschaft für die Verbindlichkeiten des jeweiligen Mitglieds.11

Offiziell kam die Solidarität erst im 19. Jahrhundert in den Sprachgebrauch, in dem sie durch den aus der Französischen Revolution entstandenen Wert der Brüderlichkeit ersetzt wurde. Somit bewirkte sie eine Entwicklung vom rechtlichen hin zum politischen Be- griff.12

Im gleichen Jahrhundert war der Soziologe Auguste Comte der Meinung, dass eine Gesellschaft nur durch Solidarität, welche das Zusammengehörigkeitsgefühl voraussetzt, zusammenhalten kann.13

Die Solidarität wird im 19. Jahrhundert zum Schlüsselbegriff in der Politik.14 Karl Marx und Friedrich Engels hatten eine Vision der Gesellschaft ohne Klassen. Solidarität äußerte sich durch den natürlichen Zusammenhalt der Klassen, welcher mit der Abschaffung der Konkurrenzverhältnisse zwischen den Arbeitern sowie deren konzentriertes Agieren auf gemeinsame Ziele erreicht werden sollte.15

In der katholischen Soziallehre, die Heinrich Pesch als Solidarismus benannte, bedeutete Solidarität die gegenseitige Hilfsbereitschaft zwischen einer Gemeinschaft und ihren Mitgliedern, welche durch zwingende Verpflichtung sichergestellt wurde.16

In der heutigen Zeit gilt der Begriff der Solidarität meist in den fachlichen, politischen und wirtschaftlichen Diskussionen, aber auch in der alltäglichen Sprache, als allgemeine Be- zeichnung für Hilfeleistungen, für den Zusammenhalt sozialer oder gesellschaftlicher Art einer Gemeinschaft, für moralische Werte sowie für eine Zusammenarbeit, aus welcher für alle Beteiligten ein Vorteil entsteht. Diese leichtsinnige Berufung auf Solidarität hat ihren Ursprung in der Unklarheit dieses Begriffes und stellt eine bestehende Gefahr dar, diesen Terminus zu einem leeren Begriff werden zu lassen. Die Tatsache, dass über den abstrak- ten Begriff der Solidarität Meinungsverschiedenheit herrscht und es keine einheitliche De- finition gibt, führt sehr oft zu politischen Konflikten, deren Ursache gerade das unter- schiedliche Verständnis von Solidarität ist.17

Um die Solidarität und ihr Prinzip in der EU trotz des unklaren Solidaritätsbegriffs analysieren zu können, bedarf es zumindest einiger Orientierungspunkte18, die im Verlauf der Arbeit als Hilfe bei dem Verständnis der Solidarität und der Rechtsnormen mit dem Solidaritätsbezug dienen.

Als mögliche Lösung zur Aufklärung des Verständnisses von Solidarität bietet sich der Gedanke von Koller an, welcher diesbezüglich eine Orientierung darstellt. Er ist der Auf- fassung, dass man den Begriff der Solidarität nicht als einen universell geltenden Terminus verstehen sollte, sondern eher als eine Begriffsfamilie. Diese Familie setzt sich aus zwei Verwendungskonzepten von Solidarität - erstens aus dem empirisch-deskriptivem und zweitens aus dem normativ-evaluativen - zusammen, wobei eine Überleitung zwischen diesen erfolgt. Aus diesen zwei Konzeptionen ergibt sich ein Kern an Bedeutungen, wel- cher als Mittel zur Klarheit des Solidaritätsbegriffes dient. Falls sich eine Fallkonstellation in beiden Konzeptionen und im Bedeutungskern wiederfindet, handelt es sich um Solidari- tät.19

Die Solidarität findet ihre Anwendung erstens in empirisch-deskriptivem Konzept. Hier handelt es sich um eine Beschreibung des faktischen sozialen Agierens von Individuen mit dem Ziel herauszufinden, ob sich ein Mensch bei seinen Handlungen solidarisch verhält und ob diese Handlungen solidarisch motiviert sind. Um einen höheren Konkretheitsgrad zu erreichen, wird das Agieren aufgrund seiner Vielfalt in drei Solidaritätsbedeutungen geteilt.20

Aus der psychologischen Sicht verweist die Solidarität auf das subjektiv empfundene Zusammengehörigkeitsgefühl, welches zu solidarisch motivierten Handlungen führt.21

Zweitens definiert den Solidaritätsbegriff die soziologische Perspektive als die Integration sozialer Art von Gruppen.22

Aus der ökonomischen und damit dritten Perspektive bedeutet der Begriff der Solidarität eine rational begründete und zum gegenseitigen Vorteil aller Beteiligten führende Koope- ration.23

Behandelt man die Verwendung des Solidaritätsbegriffes aus Sicht des normativevaluativen Konzeptes, so bedeutet Solidarität einen Wunsch, eine Empfehlung oder eine Pflicht zum solidarischen Verhalten. Auch aus dieser Art der Konzeption entstehen mehrere Bedeutungen des Solidaritätsbegriffs.24

Versteht man die Solidarität pragmatisch-instrumentell, dann bedeutet sie einen Aufruf zum gemeinsamen Wirken aller Mitglieder einer Gemeinschaft, um einen dauerhaften Nutzen aus dieser Kooperation zu ziehen.25

Konträr dazu spricht man von einem Solidaritätsbegriff mit moralischem Charakter dann, wenn Solidarität keine Pflicht, sondern eine Befürwortung zur Gewährung der von Men- schen benötigten Hilfeleistungen bedeutet.26 Diese Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme und somit zur Hilfe ist jedoch auch durch das Zusammengehörigkeitsgefühl der Gemeinschaft, dem sich von diesem Gefühl ableitenden Willen des Kollektivs und durch ein bezüglich der gemeinsam zur Verfügung stehenden Ressourcen bedingt. Die Hilfe hängt also von einer konkreten Situation ab und kann zu Spannungen zwischen Eigenverantwortung und Leistungsgerechtigkeit führen.27

Im Gegensatz dazu steht Solidarität als moralisches Gebot, welches Individuen im Hinblick auf die Erfüllung von Gemeinschaftsinteressen zum kooperativen Verhalten verpflichtet.28 Deswegen benötigt man eine gleichmäßige Beteiligung aller Mitglieder an den Gemeinschaftszielen, wobei hier mit der Entstehung möglicher Nachteile zugunsten der Interessen der Gemeinschaft zu rechnen ist.29

Aus der Gegenüberstellung dieser zwei Anwendungskonzepte der Solidarität stellt sich - trotz der verschiedenen Bedeutungen des Solidaritätsbegriffes in diesen Konzeptionen - ein gemeinsames Element heraus, welches man als Bedeutungskern des Begriffes der Soli- darität bezeichnet. Dieser Kern lässt sich als Verhältnis gegenseitiger Zusammenarbeit von Menschen, deren verantwortungsvolles Verhalten und ihrer Bereitschaft zur Hilfe, be- zeichnen.30

Nach der Festlegung des Bedeutungskerns wirkt der Solidaritätsbegriff zwar klarer, jedoch nicht konkreter. Die benötigte Konkretheit dieses Begriffes erzielt man mit einer Anknüpfung des Bedeutungskerns an eine bestimmte Situation. Von diesem Kontext hängt dann die genaue Interpretation des Begriffs Solidarität ab. Der genannte Begriffskern stellt somit aufgrund der notwendigen Abhängigkeit vom jeweiligen Sachverhalt den bloßen, zum Verständnis von Solidarität führenden Orientierungspunkt dar.31

2.1.2 Trennung des Solidaritätsbegriffs von anderen verwandten Begrif- fen

Versucht man den Solidaritätsbegriff noch mehr zu verdeutlichen, so ist eine Abgrenzung von anderen mit der Solidarität verwandten Begriffen notwendig. Die Solidarität wird meistens mit den Begriffen Nächstenliebe, Brüderlichkeit, Toleranz und Loyalität gleich- gesetzt.32 Aus dem Vergleich dieser Begriffe kann man schlussfolgern, dass der Grund für diese Gleichsetzung das gemeinsame Merkmal der genannten Begriffe - der Zusammen- halt einer Gruppe sowie die daraus folgenden sozialen Bindungen und gemeinsamen Inter- essen und Ziele - ist.

Die Begriffe Nächstenliebe und Solidarität basieren zwar auf einem Gruppenzusammenhalt, der Unterschied ist jedoch, dass die Voraussetzung für die Hilfe der Nächstenliebe eine emotionale Basis ist, während Hilfeleistungen aus Solidarität aufgrund von rationalen Überlegungen und unabhängig von Gefühlen gewährt werden.33

Die Brüderlichkeit basiert auf einem eher familiären, angeborenen Verbundenheitsgefühl, wobei Solidarität auf Grundlage einer durch das Individuum steuerbaren Bindung der Gefühle auch im breiteren, fremden Menschenkreis verläuft.34

Die Begriffe Toleranz und Solidarität basieren zwar auf der Grundlage der Verbindungen sozialer Art, die Toleranz akzeptiert aber lediglich Unterschiede, die aus diesen Bindungen resultieren. Im Gegensatz dazu hilft Solidarität zur Beseitigung dieser Diskrepanz.35

Loyalität und Solidarität36, obwohl in beiden Begriffen das Zusammenwirken einer Gemeinschaft und deren Ziele im Vordergrund stehen, unterscheiden sich voneinander, in dem die Solidarität zur Erfüllung der Gruppenziele verpflichtet, während die Loyalität solche Ziele nur berücksichtigt.37

Aus dieser Abgrenzung geht hervor, dass es sich im Fall der Solidarität um einen Oberbegriff für die vier betrachteten Begriffe handelt, da Solidarität sich zwar auf verschiedene Faktoren bezieht, jedoch die weitreichendere Idee darstellt.38

2.1.3 Entwicklung und Formen der Solidarität

Geht man auf die Form und Organisation der Solidarität ein, so reicht ihre Gestaltung bis in die Beispielerzählung Jesu von einem „barmherzigen Samariter“ im Lukasevangelium hin.39 In dieser Geschichte hilft der Samaritaner freiwillig dem Verletzten, ohne dafür eine Gegenleistung oder Erstattung von Pflegekosten zu verlangen. Seine Handlung ist durch die Not zur Hilfe und durch die christliche Nächstenliebe motiviert.40 Da es sich hier um eine unmittelbare Hilfeleistung zwischen zwei Menschen - von dem Samaritaner zu dem Verletzten - handelt, geht es um eine individuelle Solidarität.41

Folgt man der historischen Entwicklung weiter, so kommt in diesem Kontext das revolu- tionäre Frankreich mit der Idee der Brüderlichkeit in Betracht. Die „Fraternité“ basierte auf emotionalen Bindungen zwischen den Mitgliedern einer Gemeinschaft, aus welchen sich Verhaltensmerkmale wie gegenseitiger Respekt und aufopfernde Hilfe im alltäglichen Le- ben ergaben. Diese Verhaltensweise war an die Vision einer auf moralischen Werten be- gründeten Gesellschaft gebunden. Im Rahmen der Brüderlichkeit handelte es sich um indi- viduelle Hilfe, welche vom Menschen zum Menschen der gleichen Gemeinschaft auf Basis der moralischen Motive und der Freiwilligkeit erfolgte. Am Ende der Französischen Revo- lution wurde die Brüderlichkeit mit dem Begriff der Solidarität gleichgesetzt und als Recht aller Bürger des französischen Staates auf Unterhaltungszahlung in hilfsbedürftigen Situa- tionen verankert. Hier erfolgte Solidarität, oder besser ausgedrückt die Moral, nicht mehr auf freiwilliger, individueller, christlicher oder emotionaler Basis, sondern sie wurde durch den Staat und das Recht als staatliche und bürgerliche Pflicht geregelt.42

Der Hintergrund dafür ist, dass die Solidarität als universelles moralisches Prinzip sich zuerst an jede Person, welche ein sittliches Subjekt darstellt, bezieht. An dieser Stelle un- terscheidet man zwischen zwei Arten von Solidarität - Wohlwollen und Wohltun. Das universelle Wohlwollen, also die sittlich gute Gesinnung der Solidarität, entbehrt jeder rechtlichen Regelung, denn jede Person ist in ihrer Entscheidung, ob sie den moralischen Beurteilungsstandpunkt einnimmt oder nicht, frei. Im Gegensatz dazu muss Solidarität als Wohltun rechtlich geregelt werden. Unabhängig von den Mitgliedern einer Gemeinschaft und ihren sittlichen Gesinnungen wird eine institutionelle Aufteilung der Pflichten reali- siert, die jeder zu achten hat. Aus diesem Grund spricht man von einer institutionellen Ver- ankerung der Solidarität und Moral in den Ordnungsrahmen der Gemeinschaft.43

2.2 Solidarität in der Rechtsgemeinschaft der Europäischen Union

Eine durch das Recht organisierte Solidarität in einer Gemeinschaft stellt - neben anderen Organisationen mit internationaler Wirkung - die Europäische Union44 dar, welche sich als ein Staaten-45 und Verfassungsverbund46 föderaler Art charakterisieren lässt.47

Da das Recht eine bedeutende Aufgabe bei dem Prozess der europäischen Integration hatte und immer hat, wurde die Europäische Gemeinschaft bzw. die Europäische Union auf- grund der Herstellung neuer Beziehungen zwischen den souveränen Staaten, welche einen Kompromiss findende Kräfte benötigt, von Walter Hallstein als Rechtsgemeinschaft be- zeichnet.48 „Sie ist Schöpfung des Rechts, sie ist Rechtsquelle, sie ist Rechtsordnung [...]“.49 Sie schöpft das Recht, weil schon die Gründungsverträge die Vision von den an den gemeinsamen Regeln sich haltenden Mitgliedsstaaten trugen. Da die EU zur Errei- chung ihrer Ziele das Recht benutzt, ist sie Rechtsquelle. Das Agieren in der Union wird mit Hilfe des Rechts geregelt, deshalb kann die EU als Rechtsordnung bezeichnet wer- den.50

2.2.1 Funktionsweise des Unionsrechts

Das Unionsrecht ist in seinen rechtlichen Grundlagen verankert. Die Grundlagen sind rech- tlich gleichrangige Verträge des Primärrechts, erstens der EUV, welcher die strukturelle und konzeptionelle Seite der EU erklärt und zweitens der AEUV, welcher die Arbeitsweise der EU steuert.51

Für das Verständnis und die Funktionsweise des Unionsrechts ist Art. 288 AEUV von besonderer Bedeutung, da er einerseits die maßgebenden Handlungsformen52 des Rechts der Union nennt, gleichzeitig aber auch das Grundkonzept und die Folgen erläutert.53

Im Rahmen des Unionsrechts wird seine unmittelbare Geltung und Vorrang sowie die Hie- rarchie von Normen im Rahmen dieses Rechts verstanden. Eine unmittelbare Geltung des Unionsrechts wird sichtbar, indem dieses Recht ohne einen notwendigen Transformations- akt seitens der Mitgliedsstaaten die Rechte und Pflichten nicht nur für die Organe der EU und ihre Mitgliedsstaaten, sondern auch für die Bürger und Unternehmen der Union be- gründet. Im Falle der Kollision zwischen dem nationalen Recht der Mitgliedsstaaten und dem in der Union geltenden Recht hat das Unionsrecht aufgrund seiner unmittelbaren Ge- ltung Vorrang vor dem nationalen Recht. Betrachtet man allein das Unionsrecht, so hat das Primärrecht vor dem durch Art. 288 AEUV ausgedrückten Sekundärrecht Vorrang, womit eine Hierarchie der Normen im Unionsrecht gewährleistet wird.54

Die Handlungsformen des Unionsrechts im Sinne von Art. 288 AEUV, die auch Rechtsakte genannt werden, lassen sich in zwei Bereiche unterteilen. Der erste Teil beinhaltet Rechtsakte die sich durch einen verpflichtenden Charakter aufweisen. Demgegenüber steht der zweite Teil, welcher für seine Adressaten unverbindlich bleibt.55

2.2.1.1 Verbindliche Rechtsakte der EU

Zu den verbindlichen und sanktionierbaren Rechtsakten des Unionsrechts zählen Verord- nungen, Richtlinien und Beschlüsse.56 Beginnt man mit der Verordnung, so wird diese oft als europäisches Gesetz bezeichnet.57 Dieser allgemein geltende Rechtsakt verbindlicher Art ist in allen Staaten der Europäischen Union anzuwenden.58 Die Verordnung gilt für eine generell und abstrakt ausgeprägte Gruppe von Personen, ist in all ihren Teilen ver- bindlich und definiert somit die Rechte und Pflichten für die Mitgliedsstaaten oder Bürger der EU.59

Ein weiterer Rechtsakt - die Richtlinie - richtet sich an Mitgliedsstaaten der EU, für wel- che die in der Richtlinie sich befindenden festgesetzten Ziele verbindlich sind.60 Der Be- griff „Ziel“ bezeichnet hier nicht die Vertragsziele der EU im Sinne von Art. 3 EUV, son- dern die Rechtsfolgen dieser Richtlinie und deren Inhalt, die die Mitgliedsstaaten zu erfül- len haben.61 An dieser Stelle entscheidet der konkrete Staat über die Form in welcher er die vorgegebenen Ziele umsetzt und über die im Hinblick auf die Erfüllung dieser Ziele benö- tigten Mittel.62

Anders als die Richtlinie, die sich nur an die Mitgliedsstaaten richtet, richten sich die Beschlüsse der Union an konkrete Adressaten, für welche dann ein Beschluss in allen seinen Teilen als verbindlich gilt.63 Empfänger dieser können entweder natürliche oder juristische Personen, aber auch zur EU gehörende Staaten sein.64

Abschließend lässt sich zusammenfassen, dass es in diesem Bereich Rechtsakte wie die Verordnung und den Beschluss, die in Gänze verbindlich sind, gibt. Dagegen wirkt die unionsrechtliche Handlungsform der Richtlinie nur hinsichtlich ihrer Ziele verpflichtend.

2.2.1.2 Unverbindliche Handlungsformen der EU - „Soft law“

Den verpflichtenden Rechtsakten stehen die unverbindlichen Handlungsformen des Unionsrechts gegenüber, welche in Form von Empfehlungen und Stellungnahmen in Erscheinung treten. Die Empfehlungen und Stellungnahmen richten sich an Unionsorgane, Staaten der EU, natürliche oder auch juristische Personen. In Bezug auf die Begutachtung der aktuellen Situation legen entweder die Empfehlung oder die Stellungnahme für den jeweiligen Adressaten eine jedoch ohne rechtliche Bindung konkrete Verhaltensweise nahe. Eine hinsichtlich des gewünschten Verhaltens ausgesprochene Empfehlung wird von den Organen der EU beschlossen. Im Gegenteil dazu sind Stellungnahmen das Ergebnis einer Rückmeldung auf eine unionsfremde Aktion.65

Da die Handlungsformen des Art. 288 Abs. 5 AEUV unverbindlich sind und somit keine rechtlichen Folgen bewirken können, sind sie im Sinne von Art. 263 AEUV auch nicht anfechtbar, sondern sie wirken eher politisch und psychologisch als rechtlich.66 Die Mitgliedsstaaten sind jedoch gemäß dem Artikel Art. 4 Abs. 3 EUV über die Unionstreue verpflichtet diese unverbindlichen Rechtsakte wahrzunehmen.67

Aufgrund der mindernden rechtlichen Geltungskraft gehört der Art. 288 Abs. 5 AEUV zu dem „soft law“.68 Ein „soft law“69 entsteht einerseits aufgrund eines Mangels an Kompetenzen der Gesetzgeber und andererseits aufgrund von nicht vorhandener politischen Einstimmigkeit und wird deshalb oft auch von den Organen der EU angewendet.70

Der Begriff des „law“ trägt in diesem Kontext ein Paradoxon in sich, weil anders als das Recht, welches seine Adressaten zum Erfüllen der Normbefehle zwingt, definiert diese „weiche“ Form eines Rechts bloß ein wünschenswertes Verhalten oder, anders ausged- rückt, sie äußert die Erwartungen hinsichtlich einer Verhaltensweise.71 Der „soft law“ nimmt also eine Position zwischen den zwei Gegenteilen - dem „hard law“ und dem „no law“ - ein.72 Mit anderen Worten, das „soft law“ befindet sich in einer „grauen Zone“ zwi- schen dem rechtlichen und dem politischen Bereich.73 Ein „soft law“ ist in der EU jedoch nur dann zulässig, falls seine Formen, in denen es in Erscheinung tritt, den rechtlichen und vertraglichen Kriterien der europäischen Rechtsgemeinschaft entsprechen.74

2.2.2. Verbindung von Unionsrecht und Solidarität

Das Recht, sein Inhalt und die aus der Einhaltung des Rechts folgenden Pflichten können mit sich nicht nur Vorteile, sondern auch Nachteile bringen. Die Akzeptanz des EU-Rechts von einem Mitgliedsstaat und somit auch die freiwillige Hinnahme von möglichen Nach- teilen - abzielend auf die gemeinsamen Ziele der EU - wird als Ausdruck der Solidarität bezeichnet.75

Die Solidarität und das Recht sind also in der Rechtsunion verbunden und stehen in einem komplementären Verhältnis miteinander, weil die Solidarität die Geltung des Rechts voraussetzt und wiederum das Recht die Solidaritätsverpflichtungen durchsetzt.76

Mit der Einnahme des gemeinsamen Rechts der EU befindet sich jeder Mitgliedsstaat in einem rechtlich geregelten Raum, innerhalb welchen sich durch weitere Einhaltung dieses Rechts ein Vertrauensgefühl und eine daraus folgende wachsende Solidaritätsbereitschaft bildet.77 Wenn sich ein Mitgliedsstaat nicht an das Gemeinschaftsrecht hält, wird sein Ver- halten seitens anderer, sich an dem gemeinsamen Recht haltender Mitgliedsstaaten als un- solidarisch bezeichnet und zum Verlust des Vertrauens dieser führen.78 Das Recht setzt also ein auf der Solidarität basierendes Zusammenwirken aller Mitgliedsstaaten voraus, was dank der Verwurzelung des Wertes Solidarität im Recht der Gemeinschaft erfolgt.79

Obwohl die Solidarität und das Recht im Rahmen der europäischen Integration auf den mitgliedsstaatlichen Zusammenhalt ausgerichtet sind, bedeuten die konkreten rechtlichen Solidaritätspflichten einen Zwang, während die inhaltlich unbegrenzten Solidarverpflich- tungen aufgrund des verwurzelten moralischen Elementes auf der Freiwilligkeit und somit auf dem Willen politischer Art der Mitgliedsstaaten beruhen.80

2.2.3 Solidarität im Recht der EU

Da sich die Vorstellungen über den Umfang an solidarischem Mitwirken sehr stark von einem Mitgliedsstaat zum anderen unterscheiden besteht keine Garantie zur mitgliedsstaatlichen Solidaritätsbereitschaft. Aufgrund dieser Unsicherheit benötigt die Bereitschaft zur Solidarität eine Regelung durch Rechtsnormen.81 Auf diese Weise wird die Solidarität durch das Recht spezifiziert, gesteuert und durchgesetzt.82

Die rechtliche Verankerung von Solidarität erfolgt in unionsrechtlichen Grundlagen und in den aktuellen Verträgen von Lissabon, genauer in den EUV und AEUV. Um einen besseren Überblick über die Solidarität und ihres Vorkommens im Unionsrecht und somit auch Klarheit über ihre konkreten Anwendungsfelder zu schaffen, gliedert Calliess die sich dort befindende Solidarität nach ihrer Art bzw. nach ihrem politischen Geltungsbereich. Konkret unterscheidet er zwischen der gesellschaftlichen, der mitgliedsstaatlichen, der außenpolitischen und der innenpolitischen Solidarität.83

Die gesellschaftliche Solidarität der EU ist im Unionsrecht an drei Stellen zu finden. Zuerst stellt die Solidarität gemäß dem Art. 2 EUV einen gemeinsamen, für alle Staaten der Union und ihre Gesellschaften geltenden Wert dar.84 Weiter definiert der Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 EUV als Ziel der EU unter anderem die Forderung nach Solidarität zwischen den Genera- tionen.85 Die erste Kategorie schließt der vierte Titel der Charta der Grundrechte der EU86 ab, welcher sich mit der Solidarität im gesellschaftlichen Bereich beschäftigt.87

Des Weiteren ist im Unionsrecht die mitgliedsstaatliche Art der Solidarität verankert. Ne- ben der Forderung nach Solidarität zwischen den Generationen setzt sich die Union als weiteres Ziel im Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 EUV die Forderung nach mitgliedsstaatlicher Soli- darität fest.88 Die Artikel Art. 3. Abs. 3 EUV und Art. 21 Abs. 1 EUV formulieren die So- lidarität als Ziel und Ergebnis des Agierens zwischen der Union und anderen Staaten der Welt.89

Betrachtet man die unionsrechtliche Solidarität im Bezug auf die Außenpolitik, kommt der Art. 21 Abs. 2 EUV in Anwendung, welcher die verstärkte politische Solidarität innerhalb des zwischenstaatlichen Handelns verlangt.90 Verbleibt man im außenpolitischen Bereich, regeln die folgenden Artikel - Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 EUV, Art. 31 Abs. 1 UAbs. 2 EUV und Art. 32 EUV - die politische Solidarität und ihre Entwicklung im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.91

Die letzte innenpolitische Unterscheidung im Hinblick auf die Solidarität der EU befindet sich im Art. 67 Abs. 2 AEUV. Hier gilt die mitgliedsstaatliche Solidarität als Vorausset- zung für die Geltung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.92 Des Weite- ren folgt der für diese Unterscheidung relevante Art. 80 AEUV, welcher als Ausdruck der Solidarität im Rahmen der Grenzkontrolle und der Asyl- und Einwanderungspolitik gilt.93 Die Solidarität im Bereich der Wirtschaftspolitik wird demgegenüber im Art. 122 AEUV geregelt.94 Innerhalb von rechtlichen Grundlagen der EU findet in Art. 194 AEUV die Koordination und Bestimmung der Solidarität im Bezug auf die Energiepolitik statt.95 Zu dem Teil der innenpolitischen Solidarität gehört noch die Regelung durch die Solidaritäts- klausel des Art. 222 AEUV, welche die Solidarität seitens der Union und ihren Mitglieds- staaten im Falle von Terroranschlägen, Naturkatastrophen oder durch Menschen verursach- te Katastrophen sichert.96

Wenn man sich die Verankerung der Solidarität im Unionsrecht ansieht, stellt man fest, dass die Solidarität genau fünfzehn Mal ausdrücklich erwähnt wird. Es lässt sich gleichzei- tig konstatieren, dass anders als die Solidarität in den nationalen Rechten der Mitglieds- staaten, die europäische Solidarität mit Hilfe von Unionsrecht im Hinblick auf die Bedürf- nisse der EU - welche die vier Gliederungspunkte nachweisen - neu geschaffen wird.97

2. 3 Solidaritätsprinzip der EU

2.3.1 Solidaritätsprinzip als Rechtsprinzip der EU

Die Einhaltung der beschriebenen Solidaritätsrechtsnormen wird mittels des Solidaritäts- prinzips gewährleistet, welches das Funktionieren der Solidarität in der EU sichert.98 Um dem Solidaritätsprinzip aufgrund des Bestehens der europäischen Rechtsgemeinschaft als Rechtsprinzips kategorisieren zu können, wird eine Analyse hinsichtlich vier Kriterien - Kriterium des Rechtsprinzips, der Rechtsnorm, des Bedürfnisses der Konkretisierbarkeit und des Wertes - durchgeführt. Die Bedeutung des Solidaritätsprinzips als Rechtsprinzip der EU ist aus dem Grund der späteren Ableitung der Rechte und Pflichten und seiner Wirkung relevant.99

Das Rechtsprinzip wird als Optimierungsgebot bezeichnet, dessen Inhalt in einem mög- lichst hohen Verhältnis von den realen zu den sich aus dem Recht ergebenden Gelegenhei- ten zu verwirklichen ist.100 Sie sind somit nur bis zu einem gewissen Grad umsetzbar.101 Dieses sich vom Unionsrecht ableitende Prinzip, welches kein konkretes Ergebnis vorgibt, dafür aber möglichst weitreichende Realisierung einfordert, wird als optimales Sollen zur Kenntnis gebracht.102

Übertragen auf die Solidarität und die EU geht es darum, Solidarität in dem Maß gewähr- leisten zu können, welches für die Existenz und Funktionsfähigkeit der EU benötigt wird. Das sich ständig ändernde Ausmaß an Solidaritätsbedürfnis und der davon abzuleitenden Solidaritätserfüllung verläuft nicht nur einmalig oder gar nicht, sondern nach bestimmten Stufen regelmäßig ab.103 Die daraus folgende Aufgabe liegt also darin, diese Solidarität zwischen den Mitgliedsstaaten zu optimieren und somit das Solidaritätsbedürfnis zu erfül- len, wobei als Orientierungspunkt die wirklichen - beispielsweise politischen - und rechtlichen Gegebenheiten stehen.104

Um ein Prinzip als Rechtsprinzip kategorisieren zu können, benötigt dieses eine Rechtsnorm, nach welcher das jeweilige Prinzip von besonderer Bedeutung für die gegebene Rechtsordnung ist.105 Dieses Prinzip muss sich nicht ausdrücklich in einer Rechtsnorm befinden, sondern es genügt eine Grundidee dieses Prinzips in einer zu der Rechtsordnung gehörenden Rechtsnormen.106

Demzufolge wird analysiert, ob das durch eine rechtliche Norm begründete Solidaritätsprinzip für die Rechtsordnung der EU bedeutend ist. Der Zweck dieser Analyse ist festzustellen, ob aus diesem Solidaritätsprinzip mögliche rechtliche Bindungen zu bestehenden Rechten und Pflichten resultieren. An dieser Stelle ist eine Rechtsnorm, die einen Sollzustand beschreibt, von Relevanz. Auf diese Weise kann man rausfinden, ob eine Norm etwas verbietet, erlaubt oder befiehlt.107

Die rechtlich verankerte Solidarität erscheint in den rechtlichen Grundlagen des Unionsrechts. In diesen Grundlagen befinden sich rechtliche Normen108, welche die Solidarität in der Union definieren und regeln. Aus diesen lässt sich das Solidaritätsprinzip ableiten, womit das Kriterium der Rechtsnorm erfüllt ist.109

Ein weiteres Kriterium stellt die Konkretisierungsbedürftigkeit eines Rechtsprinzips dar, mit welcher erst ein Rechtsprinzip als anwendbar und durchsetzbar gilt. Bezieht man sich auf das aus den Rechtsnormen abgeleitete Solidaritätsprinzip, weißt sich dieses trotz der rechtlichen und somit verpflichtenden Natur durch einen hohen Abstraktionsgrad aus, was auf die fehlende Spezifizierung des Solidaritätsbegriffs zurückzuführen ist.110

Das Solidaritätsprinzip kommt also erst mittels einer Spezifizierung durch die rechtlich verpflichtenden Normen des Primär- und Sekundärrechts zur Anwendung und somit zur

Durchsetzung. Damit lässt sich feststellen, dass das Solidaritätsprinzip eine Konkretisierung bedarf.111

Des Weiteren wird geprüft, ob das Solidaritätsprinzip als Rechtsprinzip ein Wertkriterium erfüllt. Solidarität ist nach dem Art. 2 EUV einer der mehreren Werte der EU. Um einem Wert basierend auf den rechtlichen Grundlagen die Anwendbarkeit und Durchsetzbarkeit zu ermöglichen, wird dieser in einem Prinzip verankert, weil gerade ein Prinzip mit seiner Optimierungseigenschaft mit dem gleichen Charakter der Werte übereinstimmt. Da die Solidarität als ein Wert zu klassifiziert ist, gehört sie mit der Verankerung als Prinzip zu den weiteren Voraussetzungen, die die Geltung des Solidaritätsprinzips als Rechtsprinzip darstellen.112

Aufgrund der Erfüllung aller Kriterien, die zur Klassifizierung als Rechtsprinzip notwendig sind, kann man das Solidaritätsprinzip als Rechtsprinzip kategorisieren. Ein Rechtsprinzip weist sich durch eine positive rechtliche Geltung aus, ist somit rechtlich zu beachten und im Falle von seiner Nichtbeachtung sanktionierbar.113

2.3.2 Solidaritätsprinzip als Politisches Prinzip der EU

Demgegenüber steht das politische Prinzip der Solidarität im Kontrast. Dieses setzt sich aus dem Wert der Solidarität und der Moral zusammen. Weil das politische Prinzip der Solidarität als moralischer und politischer Begriff gilt, ist die moralische Dimension mit der politischen zu verbinden. Die Berufung auf das politische Solidaritätsprinzip entsteht überwiegend in Situationen, in welchen die Interessen der Individuen mit dem kollektiven Interesse im Hinblick auf das Gemeinschaftswohl im Konflikt stehen.114

Im Europarecht befindet sich die politische Solidarität der EU im Art. 3 Abs. 3 EUV, welches zu den Zielen der Union gehört.115 Das politische Prinzip, das als bloßes Ergebnis eines Einvernehmens in der Politik eher als eine Orientierung gilt, hat aus diesem Grund keine rechtliche Wirkung.116

2.3.3 Dimensionen des rechtlichen Solidaritätsprinzips der EU

Wie im Kapitel 2.3.1 bereits beschrieben und festgestellt wurde, ist das Solidaritätsprinzip als Rechtsprinzip auf die Spezifizierung durch relevante Rechtsnormen angewiesen, weil diese Normen seinen Inhalt konkretisieren und zudem seine Durchsetzung ermöglichen. Genau diese Basisidee der Konkretisierbarkeit und Durchsetzbarkeit des Solidaritätsprin- zips wird sehr oft entweder durch Verzicht auf individuelle Interessen zugunsten der Inter- essen einer Gemeinschaft, woraus eine Hinnahme von Nachteilen und somit eine Pflicht zur Solidarität resultiert (prozedurale Dimension des Solidaritätsprinzips) oder durch die Erklärung der Bereitschaft zur gegenseitigen Hilfe und zur finanziellen Unterstützung (ma- terielle Dimension des Solidaritätsprinzips) ausgedrückt.117 Falls eine für die Solidarität relevante Rechtsnorm und deren verpflichtender Inhalt mit einer oder mehreren Dimensio- nen dieser Basisidee übereinstimmt konkretisiert sie das Solidaritätsprinzip.118 Zusammen- fassend sind diese zwei Dimensionen119 des Solidaritätsprinzips mit ihrer Aufgabe, seinen Inhalt näher zu erläutern, als dessen Subprinzipien zu bezeichnen.120

2.3.3.1 Prozedurale Dimension
2.3.3.1.1 Rechtliche Pflicht zum solidarischen Verhalten

Die Mitgliedsstaaten der EU äußern ihre Solidarität gegenüber der Union, in dem sie bei der Rechtserzeugung mitwirken, sowie auch das geltende Recht akzeptieren und umsetzen. Diese mitgliedsstaatliche Solidarität ist für die Union von besonderer Wichtigkeit, denn die Union als Rechtsunion kann nur mit Hilfe der Einhaltung des Unionsrechts durch die Mitg- liedsstaaten ihr Funktionieren sichern.121 Mit der Umsetzung des Unionsrechts erklären sich die Mitgliedsstaaten gleichzeitig bereit, die nationalen Interessen zugunsten der ge- meinsamen Interessen der Union hintan zustellen. Weiterhin sollten die Staaten der EU die Interessen der Gemeinschaft wie die nationalen Interessen behandeln.122

In den Fällen der Erzeugung und Umsetzung des Unionsrechts kann es zwischen den Mitg- liedsstaaten und der Union zu Meinungsverschiedenheiten kommen. Einen Schlüssel zur Einigung in solchen Konfliktsituationen stellt das benötigte solidarische Verhalten seitens der Mitgliedsstaaten dar. Solidarisches Verhalten der Staaten der EU wird als die Einhal- tung der durch die Kompromisse zustande gekommenen Entscheidungen im Rahmen der Erzeugung und Umsetzung des Rechts definiert. Unsolidarisches Verhalten zeichnet sich dadurch aus, dass ein Staat der Union seine nationalen Interessen durchsetzt und sich ge- genüber anderen Mitgliedsstaaten - welche sich an den gemeinsamen rechtlichen Verein- barungen halten - besser stellt. Eine derart unsolidarische Verhaltensweise würde ein un- gleiches mitgliedsstaatliches Verhältnis der Rechte und Pflichten bewirken. Aus diesem Grund beansprucht das Solidaritätsprinzip in seiner prozeduralen Dimension das solidari- sche Verhalten seitens der Mitgliedsstaaten.123

2.3.3.1.2 Rechtliche Regelung des solidarischen Verhaltens

Um das notwendige solidarische Verhalten der Mitgliedsstaaten und die aus diesen resul- tierenden Pflichten näher konkretisieren zu können, benötigt man aufgrund der Koppelung des Rechts und der Solidarität in der europäischen Rechtsgemeinschaft eine rechtliche Re- gelung. Die prozedurale Dimension des Solidaritätsprinzips ist in Art. 4 Abs. 3 EUV rech- tlich verankert.124

[...]


1 Vgl. Kapitel 4.4, 5.1, 5.2.

2 Vgl. Bieber (2002), S. 42 f.

3 Vgl. Gussone (2006).

4 Vgl. Lais (2007).

5 Vgl. Calliess (2011).

6 Vgl. Hartmann (2013).

7 Vgl. o.V. (2013), o.S.

8 Vgl. Wildt (1998), S. 210.

9 Vgl. Lais (2007), S. 25.

10 Das Wort „Solidarität“ wird vom lateinischen „solidus“ abgeleitet und bedeutet „ zusammenhalten“. Vgl. Wildt (1998), S. 210.

11 Vgl. Bayertz (1998), S. 11.

12 Vgl. Prüller-Jagenteufel (1998), S. 29 f.

13 Vgl. Schmelter (1991), S. 15 ff.

14 Vgl. Prüller-Jagenteufel (1998), S. 30.

15 Vgl. Schmelter (1991), S. 208.

16 Vgl. Baumgartner (2001), S. 95 f.

17 Vgl. Dallinger (2009), S. 21, 25.

18 An dieser Stelle wird deutlich gemacht, dass die abgeleiteten Orientierungspunkte eher einen allgemeinen Charakter haben und müssen deswegen nicht mit dem rechtlichen Solidaritätsprinzip inhaltlich korrespondieren. Vgl. Hatje (2001), S. 17.

19 Vgl. Koller (2007), S. 180 f.

20 Vgl. Koller (2007), S. 181.

21 Vgl. Bierhoff/Küpper (1998), S. 283.

22 Vgl. Thome (1998), S. 220.

23 Vgl. Hechter (1987), S. 39.

24 Vgl. Koller (2007), S. 181 f.

25 Vgl. Bayertz (1998), S. 40 f; vgl. Koller (2007), S. 182.

26 Vgl. Steinvorth (1998), S. 59.

27 Vgl. Dallinger (2009), S. 25; vgl. Hondrich/Koch-Arzberger (1992), S. 14; vgl. Wildt (1998), S. 211.

28 Vgl. Koller (2007), S. 182.

29 Vgl. Wildt (1998), S. 211.

30 Vgl. Isensee (1998), S. 98; vgl. Koller (2007), S. 182.

31 Vgl. Koller (2007), S. 180.

32 Vgl. Lais (2007), S. 41 ff.

33 Vgl. Hondrich/Koch-Arzberger (1992), S. 15.

34 Vgl. Hondrich/Koch-Arzberger (1992), S. 15 f.

35 Vgl. Hondrich/Koch-Arzberger (1992), S. 14.

36 Betrachtet man die Solidarität in Kontext der EU, so ist die Unterscheidung zwischen der Solidarität und Loyalität von grosser Bedeutung. Vgl. Lais (2007), S. 43.

37 Vgl. Hatje (2001), S. 17; vgl. Hieronymi (2003), S. 50.

38 Vgl. Lais (2007), S. 44; vgl. Wildt (1995), S. 1010.

39 Vgl. Frey (2012), S. 203; vgl. Prüller-Jagenteufel (1998), S. 22 f.

40 Vgl. Frey (2012), S. 203 f.

41 Vgl. Prüller-Jagenteufel (1998), S. 22, vgl. Volkmann (1998), S. 61.

42 Vgl. Metz (1998), S. 172 ff; vgl. Schmelter (1991), S. 10 ff; vgl. Volkmann (1998), S. 61.

43 Vgl. Hagel (1999), S. 169; vgl. Kleine (1992), S. 24 ff.

44 Die Europäische Union ist Rechtsnachfolgerin der Europäischen Gemeinschaft. Vgl. Geiger/Khan/Kotzur (2010), Art. 1 EUV.

45 Staatenverbund bezeichnet die Position der EU zwischen einem Staat und einer Organisation internationaler Art. Vgl. Lais (2007), S. 60 f.

46 Verfassungsverbund der EU bedeutet eine Verbindung von Unionsrecht mit nationalen Verfassungen der Mitgliedsstaaten. Vgl. Pernice (2005), S. 67.

47 Vgl. Hieronymi (2003), S. 18; vgl. Lais (2007), S. 97.

48 Vgl. Ehlermann (1984), S. 81; vgl. Hallstein (1979), S. 51; vgl. Zuleeg (1994), S. 548.

49 Hallstein (1979), S. 53.

50 Vgl. Hallstein (1979), S. 53 ff.

51 Vgl. Geiger/Khan/Kotzur (2010), Art. 1 Abs. 3 EUV; vgl. Schwarze (2012), Art. 1 AEUV, Rn. 4.

52 Die in Art. 288 AEUV genannten Handlungsformen sind abschließender Natur. Vgl. Biervert (2012), Art. 288 AEUV, Rn. 4.

53 Vgl. Biervert (2012), Art. 288 AEUV, Rn. 1.

54 Vgl. Biervert (2012), Art. 288 AEUV, Rn. 1, Rn. 5, Rn. 6, Rn. 11; vgl. Ruffert (2011), Art. 288 AEUV, Rn. 8.

55 Vgl. Geiger/Khan/Kotzur (2010), Art. 288 AEUV.

56 Vgl. Geiger/Khan/Kotzur (2010), Art. 288 Abs. 2 AEUV, Abs. 3, Abs. 4 AEUV.

57 Vgl. Ruffert (2011), Art. 288 AEUV, Rn. 16; vgl. Türk (2005), S. 1557.

58 Vgl. Geiger/Khan/Kotzur (2010), Art. 288 Abs. 2 AEUV.

59 Vgl. Biervert (2012), Art. 288 AEUV, Rn. 20; vgl. Kotzur (2010a), Art. 288 AEUV, Rn. 7.

60 Vgl. Geiger/Khan/Kotzur (2010), Art. 288 Abs. 3 AEUV.

61 Vgl. Biervert (2012), Art. 288 AEUV, Rn. 25.

62 Vgl. Geiger/Khan/Kotzur (2010), Art. 288 Abs. 3 AEUV.

63 Vgl. Geiger/Khan/Kotzur (2010), Art. 288 Abs. 4 AEUV.

64 Vgl. Biervert (2012), Art. 288 AEUV, Rn. 33.

65 Vgl. Biervert (2012), Art. 288 AEUV, Rn. 36; vgl. Nettesheim (2012), Art. 288 AEUV, Rn. 200 f.

66 Vgl. Biervert (2012), Art. 288 AEUV, Rn. 37; vgl. Nettesheim (2012), Art. 288 AEUV, Rn. 207.

67 Vgl. Biervert (2012), Art. 288 AEUV, Rn. 37.

68 Vgl. Schwarze (2011), S. 4.

69 Ein „soft law“ im Unionsrecht kann neben den Stellungnahmen und Empfehlungen auch Erklärung, Mitteilung, Programm, Feststellung, Vorschlag oder Leitlinie sein. Vgl. Schütz/Bruha/König (2004), S. 45 f.

70 Vgl. Schwarze (2011), S. 6.

71 Vgl. Schütz/Bruha/König (2004), S. 46; vgl. Schwarze (2011), 3 ff.

72 Vgl. Schwarze (2011), S. 6.

73 Vgl. Thürer (2009), o.S.

74 Vgl. Schwarze (2011), S. 17 f.

75 Vgl. Preuß (1998), S. 407.

76 Vgl. Lais (2007), S. 100.

77 Vgl. Tomuschat (1987), S. 754.

78 Vgl. Everling (1985), S. 164.

79 Vgl. Calliess (2002), S. 378; vgl. Calliess (2004), S. 1038; vgl. Lais (2007), S. 106.

80 Vgl. Lais (2007), S. 97.

81 Vgl. Calliess (2002), S. 378.

82 Vgl. Calliess (1999), S. 189.

83 Vgl. Calliess (2011), S. 14 f.

84 Vgl. Geiger/Khan/Kotzur (2010), Art. 2 EUV.

85 Vgl. Geiger/Khan/Kotzur (2010), Art. 3 Abs. 3 UAbs. 2 EUV.

86 Gemäß dem Art. 6 Abs.1 EUV gilt die Charta der Grundrechte der EU als Vertrag des primärrechtlichen Charakters und ist somit mit den Verträgen EUV und AEUV gleichgestellt. Vgl. Kotzur (2010b), S. 988.

87 Vgl. Geiger/Khan/Kotzur (2010), Art. 27 bis Art. 38 GRCh.

88 Vgl. Geiger/Khan/Kotzur (2010), Art. 3 Abs. 3 UAbs. 3 EUV.

89 Vgl. Geiger/Khan/Kotzur (2010), Art. 3 Abs. 5 EUV, Art. 21 Abs. 1 EUV.

90 Vgl. Calliess (2011), S. 14 f; vgl. Geiger/Khan/Kotzur (2010), Art. 21 Abs. 2 EUV.

91 Vgl. Geiger/Khan/Kotzur (2010), Art. 24 Abs. 2, Abs. 3 EUV, Art. 31 Abs. 1 UAbs. 2 EUV, Art. 32 EUV.

92 Vgl. Calliess (2011), S. 15; vgl. Geiger/Khan/Kotzur (2010), Art. 67 Abs. 2 AEUV.

93 Vgl. Geiger/Khan/Kotzur (2010), Art. 80 AEUV; vgl. Kotzur (2010d), Art. 80 AEUV, Rn. 1.

94 Vgl. Geiger/Khan/Kotzur (2010), Art. 122 AEUV.

95 Vgl. Geiger/Khan/Kotzur (2010), Art. 194 AEUV.

96 Vgl. Geiger/Khan/Kotzur (2010), Art. 222 AEUV.

97 Vgl. Calliess (2011), S. 14 f.

98 Vgl. Lais (2007), S. 152.

99 Vgl. Lais (2007), S. 159 ff.

100 Vgl. Alexy (2000), S. 32.

101 Vgl. Gussone (2006), S. 174.

102 Vgl. Alexy (1979), S. 80 f.

103 Vgl. Lais (2007), S. 159.

104 Vgl. Lais (2007), S. 160; vgl. Ruffert (2007), Art. 2 EGV, Rn. 24.

105 Vgl. Alexy (1979), S. 83; vgl. Lais (2007), S. 155.

106 Vgl. Lais (2007), S. 155; vgl. Leisner (2002), S. 166.

107 Vgl. Alexy (1985), S. 72; vgl. Lais (2007), S. 160.

108 Andere Rechtsnormen, die Solidarität explizit beinhalten, werden im nächsten Unterkapitel behandelt.

109 Vgl. Gussone (2006), S. 174, vgl. Lais (2007), S. 161.

110 Vgl. Lais (2007), S. 162.

111 Vgl. Kahl (1993), S. 73; vgl. Lais (2007), S. 162 f.

112 Vgl. Geiger/Khan/Kotzur (2010), Art. 2 EUV; vgl. Lais 2007, S. 163.

113 Vgl. Di Fabio (1997), S. 813.

114 Vgl. Khushf (1998), S. 125 ff.

115 Vgl. Geiger/Khan/Kotzur (2010), Art. 3 Abs. 3 EUV.

116 Vgl. Becker (2012), Art. 3 EUV, Rn. 5; vgl. Di Fabio (1997), S. 813; vgl. Oppermann (2013), S. 7.

117 Vgl. Calliess (1999), S. 193; vgl. Calliess (2011), S. 13 ff; vgl. Wildt (1998), S. 211.

118 Vgl. Lais (2007), S. 167

119 Der Begriff der Dimensionen im Kontext des Solidaritätsprinzips wird von Calliess verwendet. Vgl. Calliess (2011), S. 13 ff.

120 Vgl. Lais (2007), S. 167; vgl. Reimer (2001), S. 185 ff.

121 Vgl. Hatje (2012a), Art. 4 EUV, Rn. 22; vgl. Lais (2007), S. 168.

122 Vgl. Kapitel 2.2.3.

123 Vgl. Calliess (1999), S. 193; vgl. Lais (2007), S. 168 f.

124 Vgl. Calliess (2011), S. 15.

Ende der Leseprobe aus 103 Seiten

Details

Titel
Europäische Solidarität und griechische Schuldenkrise. Analyse des slowakischen "Nein" zur Griechenlandhilfe anhand der Spieltheorie
Hochschule
Otto-Friedrich-Universität Bamberg
Veranstaltung
Internationale Betriebswirtschaftslehre
Note
1,7
Jahr
2013
Seiten
103
Katalognummer
V314026
ISBN (eBook)
9783668129368
ISBN (Buch)
9783668129375
Dateigröße
833 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
europäische, solidarität, schuldenkrise, analyse, nein, griechenlandhilfe, spieltheorie
Arbeit zitieren
Anonym, 2013, Europäische Solidarität und griechische Schuldenkrise. Analyse des slowakischen "Nein" zur Griechenlandhilfe anhand der Spieltheorie, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/314026

Kommentare

  • Gast am 23.6.2019

    Das "Gefangenendilemma" erscheint mir hier tatsächlich sehr relevant und die Thematik ist in den letzten Jahren hoffentlich aufgegriffen und erforscht worden! Die Brisanz ergibt sich aber wohl daraus, weil im politischen (hoffentlich solidarischen) Entscheidungsprozess stets nur ein ja/nein als Antwortmöglichkeit abgefragt wird. Dem Solidaritätsgedanken kommt es aber viel näher, wenn (z.B. die einzelnen Mitgliedsstaaten) nach der Quantität des Widerstands (von 0 gar kein Widerstand bis 10 maximaler Widerstand) gefragt werden würde. Das erläutert Ernst Visotschnig in seinen Veröffentlichungen. MfG

Blick ins Buch
Titel: Europäische Solidarität und griechische Schuldenkrise. Analyse des slowakischen "Nein" zur Griechenlandhilfe anhand der Spieltheorie



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden